003-3311434-3700064

WyrokETPCz2010-10-21

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy umieszczenie skarżącego w areszcie prewencyjnym (Sicherungsverwahrung) po odbyciu kary pozbawienia wolności naruszyło jego prawo do wolności i bezpieczeństwa osobistego gwarantowane przez artykuł 5 § 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał, odwołując się do swojego wcześniejszego orzeczenia w sprawie M. przeciwko Niemcom, uznał, że umieszczenie w areszcie prewencyjnym, zarządzone wraz z wyrokiem skazującym, jest dopuszczalne na podstawie artykułu 5 § 1 (a) Konwencji jako "pozbawienie wolności po skazaniu" przez właściwy sąd, o ile nie przekracza maksymalnego okresu przewidzianego w momencie popełnienia czynu i skazania. W niniejszej sprawie Trybunał stwierdził istnienie wystarczającego związku przyczynowego między wyrokiem skazującym z 1995 roku a kontynuowanym pozbawieniem wolności. Sądy krajowe, w oparciu o ocenę ryzyka recydywy, zachowania skarżącego w więzieniu oraz jego odmowy podjęcia terapii, uznały, że nadal stanowi on zagrożenie, co uzasadniało dalsze stosowanie środka zabezpieczającego.
Stan faktyczny
Skarżący, Ekkehard Grosskopf, obywatel Niemiec, został w maju 1995 roku skazany przez Landgericht Köln za usiłowanie kradzieży w zorganizowanej grupie na karę siedmiu lat pozbawienia wolności. Jednocześnie sąd zarządził jego umieszczenie w areszcie prewencyjnym (Sicherungsverwahrung) na podstawie § 66 StGB, uznając go za niebezpiecznego dla społeczeństwa z uwagi na jego osobowość i liczne wcześniejsze wyroki. W lutym 2002 roku, przed zakończeniem kary, sąd krajowy zarządził wykonanie aresztu prewencyjnego, stwierdzając dalsze ryzyko recydywy. Decyzja ta została podtrzymana w 2006 roku, m.in. z powodu odmowy podjęcia terapii przez skarżącego i niewłaściwego użycia komputera w więzieniu.
Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdza brak naruszenia artykułu 5 § 1 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

Pressemitteilung des Kanzlers   No. 771   21.10.2010   Die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete   Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nicht   grundsätzlich konventionswidrig   In einem heutigen Kammerurteil im Fall Grosskopf gegen Deutschland (Beschwerde-   Nr. 24478/03), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für   Menschenrechte einstimmig keine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit   und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest.   Der Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung   im Anschluss an die vollständige Verbüßung seiner Freiheitsstrafe.   Zusammenfassung des Sachverhalts   Der Beschwerdeführer, Ekkehard Grosskopf, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren,   und derzeit in Aachen in Sicherungsverwahrung. Im Mai 1995 verurteilte ihn das   Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung   einer vorherigen Verurteilung zu einer insgesamt siebenjährigen Freiheitsstrafe. Zugleich   ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB   an. Es kam angesichts der Persönlichkeit und der hohen Zahl einschlägiger   Verurteilungen Herrn Grosskopfs zu der Auffassung, dass er einen Hang zur Begehung   von Straftaten habe, die einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichteten und er   folglich für die Allgemeinheit gefährlich sei.   Kurz vor dem Ende seiner Haftstrafe, im Februar 2002, ordnete die   Strafvollstreckungskammer   des   Landgerichts   Aachen   den   Vollzug   der   Sicherungsverwahrung, wie vom Landgericht Köln in der Verurteilung vorgesehen, im   Anschluss an die Freiheitsstrafe an. Das Gericht stützte sich auf die Einschätzung des   Gefängnisleiters und der Staatsanwaltschaft und befand, dass Herr Grosskopf weiterhin   rückfallgefährdet sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung und am   18. Dezember 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Grosskopfs   Verfassungsbeschwerde dagegen zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 808/02).   Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB lehnte es die Strafvollstreckungskammer   des Landgerichts Aachen im Februar 2006 ab, die weitere Vollstreckung der   Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, da keine neuen Entwicklungen   erkennbar seien, die Anlass zu einer günstigeren Prognose geben könnten. Insbesondere   habe Herr Grosskopf eine Therapie verweigert und seine Arbeit als Redakteur der   Gefängniszeitung wegen missbräuchlicher Verwendung des Computers verloren. Am 21.   Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei   Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer   beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine   weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und   entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil   rechtskräftig.   Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung   der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:   www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.     g Juni     lehnte   es   das   Bundesverfassungsgericht   ab,   eine   erneute   Verfassungsbeschwerde Herrn Grosskopfs zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR   1169/06).   Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs   Unter Berufung auf Artikel 5 § 1 beklagte sich Herr Grosskopf insbesondere über seine   Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit 2002.   Die Beschwerde wurde am 20. Juni 2003 beim Europäischen Gerichtshof für   Menschenrechte eingelegt.   Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt   zusammensetzte:   Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,   Renate Jaeger (Deutschland),   Rait Maruste (Estland),   Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),   Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”),   Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),   Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,   und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.   Entscheidung des Gerichtshofs   Artikel 5 § 1   Der Gerichtshof bezog sich auf sein Urteil im Fall M. gegen Deutschland2. Er hatte darin   festgestellt, dass die Unterbringung von Herrn M. in der Sicherungsverwahrung, die wie   in Herrn Grosskopfs Fall zusammen mit der Verurteilung angeordnet worden war, als   Freiheitsentzug „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5   § 1 (a) bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgeschriebenen   Höchstdauer von zehn Jahren zulässig war. Der Gerichtshof sah keinen Anlass, von   dieser Entscheidung abzuweichen und befand daher, dass die Unterbringung von Herrn   Grosskopf in der Sicherungsverwahrung ebenso als „nach Verurteilung“ im Sinne von   Artikel 5 § 1 (a) zu bewerten war. Im Gegensatz zum Fall M. gegen Deutschland   überschritt die Dauer der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall nicht die zum   Zeitpunkt der Tat und Verurteilung Herrn Grosskopfs zulässige Höchstdauer.   Zwischen Herrn Grosskopfs Verurteilung und dem fortdauernden Freiheitsentzug bestand   ein ausreichender Kausalzusammenhang. In den Verfahren von 2002 und 2006 hatten   die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte angesichts seiner einschlägigen   Verurteilungen, seines Verhaltens im Gefängnis und seiner Haltung zur Arbeit befunden,   dass er weiterhin rückfallgefährdet sei. Die Entscheidung, Herrn Grosskopf nicht zu   entlassen stand folglich im Einklang mit dem Urteil des Landgerichts Köln von 1995, das   seine Sicherungsverwahrung anordnete, um ihn an der Begehung weiterer schwerer   Eigentumsdelikte zu hindern.   Der Gerichtshof unterstrich die Bedenken im Hinblick auf die Situation von in der   Sicherungsverwahrung Untergebrachten, die er in seinem Urteil im Fall M. gegen   Deutschland geäußert hatte. In Deutschland stehen derzeit offenbar keine besonderen   Maßnahmen, oder Institutionen zur Betreuung von in der Sicherungsverwahrung   M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009     g Untergebrachten, die darauf abzielen, deren Gefährlichkeit zu reduzieren, abgesehen von   den auch für gewöhnliche Langzeithäftlinge vorgesehenen Angeboten. Dennoch waren   die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Unterbringung Herrn Grosskopfs in der   Sicherungsverwahrung zu verlängern, im Hinblick auf die Zielsetzung des ursprünglichen   Urteils angemessen, da er jegliche Therapie verweigert und keinerlei Neubewertung   seiner kriminellen Vergangenheit signalisiert hatte und außerdem offenbar keine anderen   Maßnahmen zur Verfügung standen, um ihn wirksam an der Begehung weiterer schwerer   Eigentumsdelikte zu hindern.   Der Gerichtshof kam einstimmig zu dem Schluss dass keine Verletzung von Artikel 5 § 1   vorlag.   Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.   Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.   Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur   Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte   die RSS feeds.   Pressekontakte:   [email protected] | Tel: +33 3 90 21 42 08   Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79)   Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15)   Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30)   Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70)   Céline Menu-Lange (+ 33 3 90 21 58 77)   Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39)   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den   Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen   Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.   3

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło