003-3395990-3809660

WyrokETPCz2011-01-13

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy retrospektywne zastosowanie nowelizacji prawa niemieckiego z 1998 r., która zniosła maksymalny limit czasowy dla środka zabezpieczającego w postaci Sicherungsverwahrung (detencji prewencyjnej), naruszało prawo do wolności i bezpieczeństwa osobistego oraz zasadę nulla poena sine lege (brak kary bez ustawy) z art. 5 ust. 1 i art. 7 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał stwierdził, że przedłużenie detencji prewencyjnej (Sicherungsverwahrung) skarżących ponad pierwotny dziesięcioletni limit, na podstawie nowelizacji prawa z 1998 r., stanowiło naruszenie art. 5 ust. 1 Konwencji. Brakowało wystarczającego związku przyczynowego między pierwotnym skazaniem a dalszym pozbawieniem wolności, ponieważ w momencie orzekania detencji istniał jasno określony maksymalny czas jej trwania. Trybunał uznał również, że Sicherungsverwahrung jest karą w rozumieniu art. 7 ust. 1 Konwencji, a jej przedłużenie ponad pierwotnie obowiązujący limit stanowiło dodatkową karę nałożoną retrospektywnie, co naruszało zasadę nulla poena sine lege. Trybunał oparł się na swoich wcześniejszych ustaleniach w sprawie M. przeciwko Niemcom.
Stan faktyczny
Trzech niemieckich obywateli, Rüdiger Kallweit, Manuel Mautes i Martin Schummer, zostało skazanych za poważne przestępstwa i osadzonych w więzieniu, a następnie w detencji prewencyjnej (Sicherungsverwahrung). Detencja ta została przedłużona ponad pierwotnie obowiązujący maksymalny okres dziesięciu lat, na podstawie nowelizacji niemieckiego kodeksu karnego z 1998 r., która zniosła ten limit. Sądy krajowe, w tym Federalny Trybunał Konstytucyjny, uznały tę zmianę za zgodną z konstytucją i stosowały ją retrospektywnie. W przypadku Schummera, sąd krajowy ostatecznie zakończył detencję, interpretując prawo zgodnie z orzecznictwem ETPCz.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdził naruszenie art. 5 § 1 Konwencji. Trybunał jednogłośnie stwierdził naruszenie art. 7 § 1 Konwencji. Trybunał zasądził zadośćuczynienie pieniężne za szkody niemajątkowe.

Pełny tekst orzeczenia

Pressemitteilung des Kanzlers   Nr. 18   13.01.2011   Drei weitere Urteile des EGMR bekräftigen: Nachträgliche   Verlängerung der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt   In drei heutigen Kammerurteilen in den Fällen Kallweit gegen Deutschland   (Beschwerde-Nr. 17792/07), Mautes gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 20008/07)   und Schummer gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 27360/04 und 42225/07), die   noch nicht rechtskräftig sind1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte   einstimmig fest, dass jeweils   eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und   eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz)   der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.   Die Fälle betrafen die nachträglich verlängerte Unterbringung der Beschwerdeführer in   der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus.   Zusammenfassung des Sachverhalts   Die Beschwerdeführer, Rüdiger Kallweit, Manuel Mautes und Martin Schummer, sind   deutsche Staatsbürger, 1955, 1960 und 1959 geboren. Herr Kallweit und Herr Mautes   sind derzeit in der JVA Aachen in Haft; Herr Schummer lebt in Freiburg.   Alle drei sind mehrfach vorbestraft und wurden zuletzt zu Haftstrafen wegen schwerer   Straftaten verurteilt: Herr Kallweit wurde im Mai 1993 vom Landgericht Bochum wegen   sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu drei Jahren   und sechs Monaten Haft verurteilt. Herr Mautes wurde im Juli 1991 vom Landgericht   Duisburg wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher   Nötigung, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,   wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher   Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung sowie wegen versuchter sexueller   Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen 1990, zu einer   Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Herr Schummer wurde im März 1985   vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen   Entführung, versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, begangen 1984, zu fünf   Jahren Haft verurteilt. In allen drei Fällen ordneten die Gerichte zugleich die   Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung an.   Nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen wurden alle drei Beschwerdeführer in der   Sicherungsverwahrung untergebracht, deren Fortdauer von den Gerichten mehrfach   angeordnet   wurde.   In   allen   drei   Fällen   verlängerten   die   Gerichte   die   Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die Gesamtdauer von zehn Jahren   hinaus. Sie stützten sich dabei in den Fällen von Herrn Kallweit und Herrn Mautes auf   psychiatrische Sachverständigengutachten und im Fall von Herrn Schummer auf ein   Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind diese Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei   Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache/n an die Große Kammer   beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine   weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und   entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil   rechtskräftig.   Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung   der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:   www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.     neurologisches Sachverständigengutachten, die alle feststellten, dass von den   Beschwerdeführern im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten mit Folge   erheblicher psychischer oder köperlicher Schäden der Opfer zu erwarten seien.   Die Gerichte beriefen sich auf § 67 d Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner   Fassung nach der Änderung von 1998. Mit der Änderung, die auch auf die vor der   Neuregelung angeordneten Fälle von Sicherungsverwahrung anzuwenden war, wurde die   vorher vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten   Sicherungsverwahrung gestrichen.   Alle   drei   Beschwerdeführer   legten   Verfassungsbeschwerden   gegen   diese   Gerichtsentscheidungen ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung   annahm. In den Fällen von Herrn Schummer und Herrn Kallweit berief sich das Gericht,   im März 2004 bzw. Januar 2007, auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004, in dem es   festgestellt hatte, dass § 67 d Absatz 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.   In späteren Urteilen, im Juli bzw. August 2010, lehnte es das Oberlandesgericht Köln ab,   die Unterbringung von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung im   Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. gegen   Deutschland2 für beendet zu erklären, in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die   nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gegen   Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 EMRK verstieß. In den Fällen von Herrn Mautes und Herrn   Kallweit befand das Oberlandesgericht Köln, dass das geltende deutsche Recht nicht im   Einklang mit diesem Urteil ausgelegt werden könne und dass es folglich Aufgabe des   Gesetzgebers sei, das Urteil umzusetzen.   Im Gegensatz dazu erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe im September 2010 die   Unterbringung von Herrn Schummer in der Sicherungsverwahrung für beendet und   ordnete seine Führungsaufsicht an. Das Gericht argumentierte, dass das deutsche   Strafrecht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland ausgelegt werden   könne. Folglich stellte es im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung fest, dass die   rückwirkende Anwendung einer neuen rechtlichen Bestimmung zum Nachteil der   betroffenen Person unzulässig sei und das zur Tatzeit gültige Gesetz Anwendung finden   müsse. Herr Schummer wurde am selben Tag entlassen und steht seitdem unter   ständiger Polizeibeobachtung.   Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs   Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 beklagten sich alle drei   Beschwerdeführer über ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss   an die vollständige Verbüßung ihrer jeweiligen Freiheitsstrafen über die zur Tatzeit   zulässige Höchstdauer hinaus.   Die Beschwerde Herrn Kallweits wurde am 17. April 2007 beim Europäischen Gerichtshof   für Menschenrechte eingelegt, die Beschwerde Herrn Mautes’ wurde am 24. April 2007   und die Beschwerden Herrn Schummers, über die der Gerichtshof zusammen in einem   Urteil entschied, wurden am 10. Juli 2004 bzw. am 4. September 2007 eingelegt.   Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt   zusammensetzte:   Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,   Renate Jaeger (Deutschland),   Rait Maruste (Estland),   Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),   Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”),   Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),   Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,   M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009     und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.   Entscheidung des Gerichtshofs   Artikel 5 § 1   Alle der Fälle waren, hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, Folgefälle zum   Fall M. gegen Deutschland. Der Gerichtshof sah folglich keinen Grund, von seinen   Schlussfolgerungen in diesem Urteil abzuweichen.   Wie im Fall M. gegen Deutschland war die Unterbringung der Beschwerdeführer in der   Sicherungsverwahrung vor Ablauf der Zehnjahresfrist als Freiheitsentzug „nach   Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zulässig.   Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus stellte der   Gerichtshof hingegen fest, dass es keinen ausreichenden Kausalzusammenhang   zwischen der Verurteilung der Beschwerdeführer und ihrem fortdauernden   Freiheitsentzug gab, um Artikel 5 § 1 (a) zu genügen. Zum Zeitpunkt, als die   zuständigen   Gerichte   die   Unterbringung   der   Beschwerdeführer   in   der   Sicherungsverwahrung anordneten, bedeutete die jeweilige Entscheidung, dass sie nur   für eine klar festgeschriebene Höchstdauer in dieser Form der Freiheitsentziehung   bleiben   konnten.   Ohne   die   Änderung   des   StGB     hätten   die   Strafvollstreckungskammern der jeweils zuständigen Gerichte die Dauer der   Sicherungsverwahrung nicht verlängern können.   Die fortwährende Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer war auch nicht nach   einem der anderen Unterabsätze von Artikel 5 § 1 zulässig. Insbesondere war sie nicht   gerechtfertigt durch die von den Gerichten festgestellte Gefahr, dass die   Beschwerdeführer im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten begehen   könnten, da diese potentiellen Straftaten nicht konkret und spezifisch genug waren, um   Artikel 5 § 1 (c) zu genügen.   Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Sicherungsverwahrung der   Beschwerdeführer über die Zehnjahresfrist hinaus Artikel 5 § 1 verletzt bzw. verletzte.   Der Gerichtshof begrüßte, dass die deutschen Gerichte die Unterbringung Herrn   Schummers in der Sicherungsverwahrung im Einklang mit der Rechtsprechung des   Gerichtshofs beendet hatten. Seine Freilassung ändert allerdings nichts an der Tatsache,   dass er im Hinblick auf seine Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus   weiterhin behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 5 zu sein.   Artikel 7 § 1   Auch im Hinblick auf die Beschwerden gemäß Artikel 7 § 1 bezog sich der Gerichtshof auf   sein Urteil im Fall M. gegen Deutschland. Darin war er zu dem Schluss gekommen, dass   es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 handelt.   Diese Form der Unterbringung bedeutet genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen   Freiheitsentzug und in der Praxis sind Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in   gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar werden ihnen Verbesserungen bei den   Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit   zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der   Sicherungsverwahrung ändert.   Nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 gab es keine Höchstdauer mehr für die   Sicherungsverwahrung und die Bedingung für ihre Aussetzung zur Bewährung – nämlich,   dass vom Straftäter keine Gefahr mehr ausgehen darf – war schwer zu erfüllen. Mithin   handelte es sich um eine der härtesten Maßnahmen, die nach dem StGB angewendet   werden konnten.   Da die Beschwerdeführer nach der Rechtslage zur Tatzeit nur für eine Höchstdauer von   zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung hätten untergebracht werden können, stellte   die Verlängerung eine zusätzliche Strafe dar, die ihnen nachträglich auferlegt worden   war. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 7 § 1   vorlag.   Artikel 46   Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass das Oberlandesgericht Köln die Unterbringung   von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung verlängert hatte,   obwohl dem Gericht angesichts des Urteils im Fall M. gegen Deutschland bewusst war,   dass diese nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen   die   Konvention   darstellte.   Im   Gegensatz   dazu   hatten   mehrere   andere   Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof befunden, dass es möglich sei, das   deutsche Recht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland auszulegen. In   ihren Stellungnahmen zu den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit hatte die   deutsche Bundesregierung dieser Auffassung zugestimmt.   Vor diesem Hintergrund sah es der Gerichtshof zwar nicht als notwendig an, auf   spezifische oder allgemeine Maßnahmen hinzuweisen, die Deutschland in der Umsetzung   der Urteile in den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit zu treffen hat. Allerdings   mahnte er die deutschen Behörden, insbesondere die Gerichte, ihre Verantwortung   wahrzunehmen, das Recht der beiden Beschwerdeführer auf Freiheit, eines der   Kernrechte der Konvention, zügig umzusetzen.   Artikel 41   Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland   Herrn Kallweit 30.000 Euro, Herrn Mautes 25.000 Euro und Herrn Schummer 70.000 für   den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen hat.   Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.   Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.   Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur   Verfügung. 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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło