003-3395990-3809660
WyrokETPCz2011-01-13
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy retrospektywne zastosowanie nowelizacji prawa niemieckiego z 1998 r., która zniosła maksymalny limit czasowy dla środka zabezpieczającego w postaci Sicherungsverwahrung (detencji prewencyjnej), naruszało prawo do wolności i bezpieczeństwa osobistego oraz zasadę nulla poena sine lege (brak kary bez ustawy) z art. 5 ust. 1 i art. 7 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał stwierdził, że przedłużenie detencji prewencyjnej (Sicherungsverwahrung) skarżących ponad pierwotny dziesięcioletni limit, na podstawie nowelizacji prawa z 1998 r., stanowiło naruszenie art. 5 ust. 1 Konwencji. Brakowało wystarczającego związku przyczynowego między pierwotnym skazaniem a dalszym pozbawieniem wolności, ponieważ w momencie orzekania detencji istniał jasno określony maksymalny czas jej trwania. Trybunał uznał również, że Sicherungsverwahrung jest karą w rozumieniu art. 7 ust. 1 Konwencji, a jej przedłużenie ponad pierwotnie obowiązujący limit stanowiło dodatkową karę nałożoną retrospektywnie, co naruszało zasadę nulla poena sine lege. Trybunał oparł się na swoich wcześniejszych ustaleniach w sprawie M. przeciwko Niemcom.Stan faktyczny
Trzech niemieckich obywateli, Rüdiger Kallweit, Manuel Mautes i Martin Schummer, zostało skazanych za poważne przestępstwa i osadzonych w więzieniu, a następnie w detencji prewencyjnej (Sicherungsverwahrung). Detencja ta została przedłużona ponad pierwotnie obowiązujący maksymalny okres dziesięciu lat, na podstawie nowelizacji niemieckiego kodeksu karnego z 1998 r., która zniosła ten limit. Sądy krajowe, w tym Federalny Trybunał Konstytucyjny, uznały tę zmianę za zgodną z konstytucją i stosowały ją retrospektywnie. W przypadku Schummera, sąd krajowy ostatecznie zakończył detencję, interpretując prawo zgodnie z orzecznictwem ETPCz.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdził naruszenie art. 5 § 1 Konwencji. Trybunał jednogłośnie stwierdził naruszenie art. 7 § 1 Konwencji. Trybunał zasądził zadośćuczynienie pieniężne za szkody niemajątkowe.Pełny tekst orzeczenia
Pressemitteilung des Kanzlers
Nr. 18
13.01.2011
Drei weitere Urteile des EGMR bekräftigen: Nachträgliche
Verlängerung der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt
In drei heutigen Kammerurteilen in den Fällen Kallweit gegen Deutschland
(Beschwerde-Nr. 17792/07), Mautes gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 20008/07)
und Schummer gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 27360/04 und 42225/07), die
noch nicht rechtskräftig sind1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
einstimmig fest, dass jeweils
eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und
eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz)
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Die Fälle betrafen die nachträglich verlängerte Unterbringung der Beschwerdeführer in
der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer, Rüdiger Kallweit, Manuel Mautes und Martin Schummer, sind
deutsche Staatsbürger, 1955, 1960 und 1959 geboren. Herr Kallweit und Herr Mautes
sind derzeit in der JVA Aachen in Haft; Herr Schummer lebt in Freiburg.
Alle drei sind mehrfach vorbestraft und wurden zuletzt zu Haftstrafen wegen schwerer
Straftaten verurteilt: Herr Kallweit wurde im Mai 1993 vom Landgericht Bochum wegen
sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu drei Jahren
und sechs Monaten Haft verurteilt. Herr Mautes wurde im Juli 1991 vom Landgericht
Duisburg wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher
Nötigung, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung sowie wegen versuchter sexueller
Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen 1990, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Herr Schummer wurde im März 1985
vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen
Entführung, versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, begangen 1984, zu fünf
Jahren Haft verurteilt. In allen drei Fällen ordneten die Gerichte zugleich die
Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung an.
Nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen wurden alle drei Beschwerdeführer in der
Sicherungsverwahrung untergebracht, deren Fortdauer von den Gerichten mehrfach
angeordnet
wurde.
In
allen
drei
Fällen
verlängerten
die
Gerichte
die
Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die Gesamtdauer von zehn Jahren
hinaus. Sie stützten sich dabei in den Fällen von Herrn Kallweit und Herrn Mautes auf
psychiatrische Sachverständigengutachten und im Fall von Herrn Schummer auf ein Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind diese Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei
Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache/n an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.
neurologisches Sachverständigengutachten, die alle feststellten, dass von den
Beschwerdeführern im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten mit Folge
erheblicher psychischer oder köperlicher Schäden der Opfer zu erwarten seien.
Die Gerichte beriefen sich auf § 67 d Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner
Fassung nach der Änderung von 1998. Mit der Änderung, die auch auf die vor der
Neuregelung angeordneten Fälle von Sicherungsverwahrung anzuwenden war, wurde die
vorher vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten
Sicherungsverwahrung gestrichen.
Alle
drei
Beschwerdeführer
legten
Verfassungsbeschwerden
gegen
diese
Gerichtsentscheidungen ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung
annahm. In den Fällen von Herrn Schummer und Herrn Kallweit berief sich das Gericht,
im März 2004 bzw. Januar 2007, auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004, in dem es
festgestellt hatte, dass § 67 d Absatz 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
In späteren Urteilen, im Juli bzw. August 2010, lehnte es das Oberlandesgericht Köln ab,
die Unterbringung von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung im
Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. gegen
Deutschland2 für beendet zu erklären, in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die
nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gegen
Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 EMRK verstieß. In den Fällen von Herrn Mautes und Herrn
Kallweit befand das Oberlandesgericht Köln, dass das geltende deutsche Recht nicht im
Einklang mit diesem Urteil ausgelegt werden könne und dass es folglich Aufgabe des
Gesetzgebers sei, das Urteil umzusetzen.
Im Gegensatz dazu erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe im September 2010 die
Unterbringung von Herrn Schummer in der Sicherungsverwahrung für beendet und
ordnete seine Führungsaufsicht an. Das Gericht argumentierte, dass das deutsche
Strafrecht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland ausgelegt werden
könne. Folglich stellte es im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung fest, dass die
rückwirkende Anwendung einer neuen rechtlichen Bestimmung zum Nachteil der
betroffenen Person unzulässig sei und das zur Tatzeit gültige Gesetz Anwendung finden
müsse. Herr Schummer wurde am selben Tag entlassen und steht seitdem unter
ständiger Polizeibeobachtung.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 beklagten sich alle drei
Beschwerdeführer über ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss
an die vollständige Verbüßung ihrer jeweiligen Freiheitsstrafen über die zur Tatzeit
zulässige Höchstdauer hinaus.
Die Beschwerde Herrn Kallweits wurde am 17. April 2007 beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte eingelegt, die Beschwerde Herrn Mautes’ wurde am 24. April 2007
und die Beschwerden Herrn Schummers, über die der Gerichtshof zusammen in einem
Urteil entschied, wurden am 10. Juli 2004 bzw. am 4. September 2007 eingelegt.
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Renate Jaeger (Deutschland),
Rait Maruste (Estland),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”),
Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),
Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,
M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 5 § 1
Alle der Fälle waren, hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, Folgefälle zum
Fall M. gegen Deutschland. Der Gerichtshof sah folglich keinen Grund, von seinen
Schlussfolgerungen in diesem Urteil abzuweichen.
Wie im Fall M. gegen Deutschland war die Unterbringung der Beschwerdeführer in der
Sicherungsverwahrung vor Ablauf der Zehnjahresfrist als Freiheitsentzug „nach
Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zulässig.
Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus stellte der
Gerichtshof hingegen fest, dass es keinen ausreichenden Kausalzusammenhang
zwischen der Verurteilung der Beschwerdeführer und ihrem fortdauernden
Freiheitsentzug gab, um Artikel 5 § 1 (a) zu genügen. Zum Zeitpunkt, als die
zuständigen
Gerichte
die
Unterbringung
der
Beschwerdeführer
in
der
Sicherungsverwahrung anordneten, bedeutete die jeweilige Entscheidung, dass sie nur
für eine klar festgeschriebene Höchstdauer in dieser Form der Freiheitsentziehung
bleiben
konnten.
Ohne
die
Änderung
des
StGB
hätten
die
Strafvollstreckungskammern der jeweils zuständigen Gerichte die Dauer der
Sicherungsverwahrung nicht verlängern können.
Die fortwährende Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer war auch nicht nach
einem der anderen Unterabsätze von Artikel 5 § 1 zulässig. Insbesondere war sie nicht
gerechtfertigt durch die von den Gerichten festgestellte Gefahr, dass die
Beschwerdeführer im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten begehen
könnten, da diese potentiellen Straftaten nicht konkret und spezifisch genug waren, um
Artikel 5 § 1 (c) zu genügen.
Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Sicherungsverwahrung der
Beschwerdeführer über die Zehnjahresfrist hinaus Artikel 5 § 1 verletzt bzw. verletzte.
Der Gerichtshof begrüßte, dass die deutschen Gerichte die Unterbringung Herrn
Schummers in der Sicherungsverwahrung im Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs beendet hatten. Seine Freilassung ändert allerdings nichts an der Tatsache,
dass er im Hinblick auf seine Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus
weiterhin behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 5 zu sein.
Artikel 7 § 1
Auch im Hinblick auf die Beschwerden gemäß Artikel 7 § 1 bezog sich der Gerichtshof auf
sein Urteil im Fall M. gegen Deutschland. Darin war er zu dem Schluss gekommen, dass
es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 handelt.
Diese Form der Unterbringung bedeutet genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen
Freiheitsentzug und in der Praxis sind Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in
gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar werden ihnen Verbesserungen bei den
Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit
zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung ändert.
Nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 gab es keine Höchstdauer mehr für die
Sicherungsverwahrung und die Bedingung für ihre Aussetzung zur Bewährung – nämlich,
dass vom Straftäter keine Gefahr mehr ausgehen darf – war schwer zu erfüllen. Mithin
handelte es sich um eine der härtesten Maßnahmen, die nach dem StGB angewendet
werden konnten.
Da die Beschwerdeführer nach der Rechtslage zur Tatzeit nur für eine Höchstdauer von
zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung hätten untergebracht werden können, stellte
die Verlängerung eine zusätzliche Strafe dar, die ihnen nachträglich auferlegt worden
war. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 7 § 1
vorlag.
Artikel 46
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass das Oberlandesgericht Köln die Unterbringung
von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung verlängert hatte,
obwohl dem Gericht angesichts des Urteils im Fall M. gegen Deutschland bewusst war,
dass diese nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen
die
Konvention
darstellte.
Im
Gegensatz
dazu
hatten
mehrere
andere
Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof befunden, dass es möglich sei, das
deutsche Recht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland auszulegen. In
ihren Stellungnahmen zu den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit hatte die
deutsche Bundesregierung dieser Auffassung zugestimmt.
Vor diesem Hintergrund sah es der Gerichtshof zwar nicht als notwendig an, auf
spezifische oder allgemeine Maßnahmen hinzuweisen, die Deutschland in der Umsetzung
der Urteile in den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit zu treffen hat. Allerdings
mahnte er die deutschen Behörden, insbesondere die Gerichte, ihre Verantwortung
wahrzunehmen, das Recht der beiden Beschwerdeführer auf Freiheit, eines der
Kernrechte der Konvention, zügig umzusetzen.
Artikel 41
Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland
Herrn Kallweit 30.000 Euro, Herrn Mautes 25.000 Euro und Herrn Schummer 70.000 für
den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen hat.
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło