003-3440975-3867821

WyrokETPCz2011-02-17

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy obowiązkowe wskazanie na karcie podatkowej braku przynależności do wspólnoty religijnej uprawnionej do pobierania podatku kościelnego narusza prawo do wolności myśli, sumienia i wyznania (art. 9) oraz prawo do poszanowania życia prywatnego (art. 8) Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że obowiązek informowania władz o nieprzynależności do wspólnoty religijnej uprawnionej do pobierania podatku kościelnego stanowił ingerencję w prawo skarżącego do nieujawniania swoich przekonań religijnych (art. 9) oraz w jego prawo do prywatności (art. 8). Jednakże, Trybunał stwierdził, że ingerencja ta była przewidziana prawem krajowym i służyła uzasadnionemu celowi, jakim jest zapewnienie prawa kościołów i wspólnot religijnych do pobierania podatku kościelnego. Trybunał uznał, że ingerencja była proporcjonalna, biorąc pod uwagę ograniczoną wartość informacyjną wpisu na karcie podatkowej, jego niepubliczny charakter oraz fakt, że władze nie wymagały wyjaśniania powodów nieprzynależności ani nie weryfikowały przekonań religijnych skarżącego. Trybunał podkreślił również, że państwa członkowskie mają szeroki margines oceny w kwestii finansowania kościołów i wspólnot religijnych.
Stan faktyczny
Skarżący, Johannes Wasmuth, niemiecki prawnik mieszkający w Monachium, złożył skargę dotyczącą obowiązkowego wpisu „--“ na jego karcie podatkowej, który informował pracodawcę, że nie należy on do żadnej wspólnoty religijnej pobierającej podatek kościelny. Skarżący bezskutecznie domagał się wydania karty podatkowej bez takiej adnotacji, argumentując, że narusza to jego prawo do nieujawniania przekonań religijnych, brakuje podstawy prawnej dla pobierania podatku kościelnego przez państwo oraz że jako homoseksualista nie powinien być zmuszany do wspierania systemu służącego kościołom, które kwestionują i poniżają ważny aspekt jego tożsamości.
Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdził brak naruszenia artykułu 9 Konwencji. Trybunał stwierdził brak naruszenia artykułu 8 Konwencji. Skarga dotycząca artykułu 14 Konwencji została odrzucona jako niedopuszczalna z powodu niewyczerpania krajowych środków odwoławczych.

Pełny tekst orzeczenia

Pressemitteilung des Kanzlers   No. 141   17.02.2011   Pflichtangabe auf der Lohnsteuerkarte zur Nichtmitgliedschaft   in einer Religionsgemeinschaft: Kein Verstoß gegen die   Religionsfreiheit   In   einem   heutigen   Kammerurteil   im   Fall   Wasmuth   gegen   Deutschland   (Beschwerde-Nr. 12884/03), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische   Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit fest, dass   Keine Verletzung von Artikel   (Recht auf Gedanken- Gewissens- und   Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention und   Keine Verletzung von Artikel   (Recht auf Achtung des Privat- und   Familienlebens) vorlag.   Der Fall betraf die Beschwerde eines Steuerzahlers über die verpflichtende Angabe auf   der Lohnsteuerkarte, aus der hervorgeht, dass er keiner kirchensteuererhebenden   Religionsgemeinschaft angehört.   Zusammenfassung des Sachverhalts   Der Beschwerdeführer, Johannes Wasmuth, ist deutscher Staatsangehöriger, 1956   geboren, und lebt in München. Er ist Rechtsanwalt und gleichzeitig als Lektor in einem   Verlag beschäftigt. Auf seinen Lohnsteuerkarten der letzten Jahre informierte der Eintrag   „--“ in der Rubrik „Kirchensteuerabzug“ seinen Arbeitgeber darüber, dass für ihn keine   Kirchensteuer vom Gehalt einzubehalten war.   Nachdem Herr Wasmuth beim Finanzamt erfolglos die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte   ohne Angabe der Religionszugehörigkeit für die Jahre 1997 und 1998 beantragt hatte   und in dieser Sache ohne Erfolg vor den deutschen Gerichten geklagt hatte, stellte er für   seine Lohnsteuerkarte für 2002 erneut vergeblich einen solchen Antrag. In einer   anschließenden Klage beim Finanzgericht machte er geltend, dass die verpflichtende   Angabe auf der Lohnsteuerkarte sein Recht verletze, seine religiösen Überzeugungen   nicht preiszugeben, dass es für die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat keine   Gesetzesgrundlage gebe und dass es für ihn als Homosexuellen nicht zumutbar sei, an   einem Steuererhebungsverfahren teilzunehmen, das gesellschaftlichen Gruppen – den   Kirchen – diene, die erklärtermaßen einen wichtigen Aspekt seiner Persönlichkeit in   Frage stellten und herabwürdigten.   Das Finanzgericht wies die Klage ab und legte zur Begründung dar, dass sich das Recht   der Finanzämter, die Zugehörigkeit bzw. fehlende Zugehörigkeit zu einer   kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft zu erfragen und die erhobenen Daten   Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei   Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer   beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine   weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und   entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil   rechtskräftig.   Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung   der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:   www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.     g an den für den Abzug der Kirchensteuer zuständigen Arbeitgeber weiterzuleiten, aus   dem bayerischen Kirchensteuergesetz, den anwendbaren Bundesgesetzen und dem   Grundgesetz ergebe. Der Eintrag „--“ diene dazu, dass Herr Wasmuth nicht   unrechtmäßig zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen werde. Nach Auffassung des   Gerichts habe er den geringfügigen Eingriff in seine Grundrechte im Namen der   ordnungsgemäßen Erhebung der Kirchensteuer zu tolerieren. Die Standpunkte der   katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland stellten keinen Eingriff in seine   Persönlichkeitsrechte dar und gäben Herrn Wasmuth nicht das Recht, sich dem   Kirchensteuererhebungsverfahren zu verweigern; die Position der Kirchen zur Heirat von   Homosexuellen werde im Übrigen von vielen gesellschaftlichen Gruppen geteilt.   Das Urteil wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Durch Beschluss vom 30. September   (1 BvR 1744/02) nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde   Herrn Wasmuths nicht zur Entscheidung an. Es verwies auf seinen Beschluss vom 25.   Mai   Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, weil die Preisgabe   der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten     (1   BvR   2253/00),   durch   den   es   Herrn   Wasmuths   frühere   Religionsgemeinschaft einen Steuerpflichtigen nicht unzumutbar belaste.   Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs   Herr Wasmuth beklagte sich, dass die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte   über   seine   Nichtzugehörigkeit   zu   einer   kirchensteuererhebungsberechtigten   Religionsgemeinschaft einen Verstoß gegen Artikel 8 und Artikel 9 sowie gegen Artikel 14   (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 9 darstelle.   Die Beschwerde wurde am 14. April 2003 beim Europäischen Gerichtshof für   Menschenrechte eingelegt. Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Deutsche   Bischofskonferenz erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien am Verfahren teilzunehmen   und gaben schriftliche Stellungnahmen ab.   Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt   zusammensetzte:   Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,   Karel Jungwiert (Tschechien),   Rait Maruste (Estland),   Mark Villiger (Liechtenstein),   Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),   Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien), Richter,   Eckart Klein (Deutschland), Richter ad hoc,   und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.   Entscheidung des Gerichtshofs   Artikel 9   Im Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung befand der Gerichtshof zunächst, dass   die Verpflichtung Herrn Wasmuths, die Behörden über seine Nichtzugehörigkeit zu einer   zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu   informieren, einen Eingriff in sein Recht darstellt, seine religiösen Überzeugungen nicht   preiszugeben. Der Gerichtshof zeigte sich aber überzeugt, dass dieser Eingriff nach   deutschem Recht gesetzlich vorgesehen war, wie die deutschen Gerichte   übereinstimmend befunden hatten. Ferner verfolgte der Eingriff den legitimen Zweck,   das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer zu   g gewährleisten. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob der Eingriff im   Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig war.   Die deutschen Gerichte hatten zwischen der negativen Religionsfreiheit Herrn Wasmuths   einerseits und dem verfassungsmäßig garantierten Recht der Kirchen und   Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer anderererseits abwägen   müssen. Der Gerichtshof zeigte sich überzeugt, dass die fragliche Eintragung auf der   Lohnsteuerkarte, wie die deutsche Bundesregierung geltend gemacht hatte, nur einen   beschränkten Informationswert hat, da sie dem Finanzamt lediglich Aufschluss darüber   gibt, dass der Steuerzahler keiner der sechs Kirchen und Religionsgemeinschaften   angehört, die in Bayern Kirchensteuer erheben können und dieses Recht tatsächlich   ausüben. Die Lohnsteuerkarte wird normalerweise nicht öffentlich verwendet; sie erfüllt   keinen Zweck außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem   Arbeitgeber oder dem Finanzamt. Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen der   Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 9 festgestellt hatte, hatten die Behörden nicht   von Herrn Wasmuth verlangt, zu erläutern, warum er keiner der zur Erhebung der   Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaften angehört und hatten nicht   überprüft, welches seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sind. Der   Gerichtshof kam daher zu der Auffassung, dass die Herrn Wasmuth auferlegte   Verpflichtung, in Anbetracht der Umstände seines Falls, im Hinblick auf den verfolgten   Zweck verhältnismäßig war.   Bezüglich der Beschwerde Herrn Wasmuths, er trage mit der fraglichen Angabe dazu bei,   dass das Erhebungsverfahren für die Kirchensteuer reibungslos funktioniere, und   unterstütze so indirekt die Kirchen, deren Standpunkte er ablehne, nahm der Gerichtshof   das Argument der deutschen Gerichte zur Kenntnis, dass dieser Beitrag minimal sei und   gerade dazu diene, dass Herr Wasmuth nicht unrechtmäßig zur Zahlung der   Kirchensteuer herangezogen werde. Außerdem berücksichtigte der Gerichtshof, dass es   in der – eng mit der Geschichte und Tradition des jeweiligen Landes verbundenen –   Frage der Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften unter den   Europaratsmitgliedstaaten keinen einheitlichen Ansatz gibt.   In Anbetracht dieser Überlegungen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass keine   Verletzung von Artikel 9 vorlag.   Artikel 8   Der Gerichtshof unterstrich, dass die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten,   die das Privatleben einer Person betreffen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8 § 1   fallen. Die Herrn Wasmuth auferlegte Verpflichtung stellte also einen Eingriff in seine   Rechte nach Artikel 8 dar. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen bezüglich Artikel 9   befand der Gerichtshof aber, dass dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 § 2 gesetzlich   vorgesehen und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig war. Folglich lag   auch keine Verletzung von Artikel 8 vor.   Artikel 14   Im Hinblick auf Herrn Wasmuths Beschwerde unter Berufung auf Artikel 14, dass er als   Homosexueller diskriminiert worden sei, stellte der Gerichtshof fest, dass er diesen   Gesichtspunkt in seiner Verfassungsbeschwerde nicht angeführt hatte. Dieser Teil seiner   Beschwerde musste folglich wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als   unzulässig zurückgewiesen werden.   Abweichende Meinung   Richterin Berro-Lefèvre äußerte eine abweichende Meinung, der sich Richterin   Kalaydjieva anschloss. Die abweichende Meinung ist dem Urteil beigefügt.   g Das Urteil liegt nur auf Französisch vor.   Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.   Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur   Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte   die RSS feeds.   Pressekontakte:   [email protected] | Tel: +33 3 90 21 42 08   Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79)   Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15)   Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30)   Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70)   Céline Menu-Lange (+ 33 3 90 21 58 77)   Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39)   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den   Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen   Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.   4

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło