003-3440975-3867821
WyrokETPCz2011-02-17
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy obowiązkowe wskazanie na karcie podatkowej braku przynależności do wspólnoty religijnej uprawnionej do pobierania podatku kościelnego narusza prawo do wolności myśli, sumienia i wyznania (art. 9) oraz prawo do poszanowania życia prywatnego (art. 8) Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że obowiązek informowania władz o nieprzynależności do wspólnoty religijnej uprawnionej do pobierania podatku kościelnego stanowił ingerencję w prawo skarżącego do nieujawniania swoich przekonań religijnych (art. 9) oraz w jego prawo do prywatności (art. 8). Jednakże, Trybunał stwierdził, że ingerencja ta była przewidziana prawem krajowym i służyła uzasadnionemu celowi, jakim jest zapewnienie prawa kościołów i wspólnot religijnych do pobierania podatku kościelnego. Trybunał uznał, że ingerencja była proporcjonalna, biorąc pod uwagę ograniczoną wartość informacyjną wpisu na karcie podatkowej, jego niepubliczny charakter oraz fakt, że władze nie wymagały wyjaśniania powodów nieprzynależności ani nie weryfikowały przekonań religijnych skarżącego. Trybunał podkreślił również, że państwa członkowskie mają szeroki margines oceny w kwestii finansowania kościołów i wspólnot religijnych.Stan faktyczny
Skarżący, Johannes Wasmuth, niemiecki prawnik mieszkający w Monachium, złożył skargę dotyczącą obowiązkowego wpisu „--“ na jego karcie podatkowej, który informował pracodawcę, że nie należy on do żadnej wspólnoty religijnej pobierającej podatek kościelny. Skarżący bezskutecznie domagał się wydania karty podatkowej bez takiej adnotacji, argumentując, że narusza to jego prawo do nieujawniania przekonań religijnych, brakuje podstawy prawnej dla pobierania podatku kościelnego przez państwo oraz że jako homoseksualista nie powinien być zmuszany do wspierania systemu służącego kościołom, które kwestionują i poniżają ważny aspekt jego tożsamości.Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdził brak naruszenia artykułu 9 Konwencji. Trybunał stwierdził brak naruszenia artykułu 8 Konwencji. Skarga dotycząca artykułu 14 Konwencji została odrzucona jako niedopuszczalna z powodu niewyczerpania krajowych środków odwoławczych.Pełny tekst orzeczenia
Pressemitteilung des Kanzlers
No. 141
17.02.2011
Pflichtangabe auf der Lohnsteuerkarte zur Nichtmitgliedschaft
in einer Religionsgemeinschaft: Kein Verstoß gegen die
Religionsfreiheit
In
einem
heutigen
Kammerurteil
im
Fall
Wasmuth
gegen
Deutschland
(Beschwerde-Nr. 12884/03), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit fest, dass
Keine Verletzung von Artikel
(Recht auf Gedanken- Gewissens- und
Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention und
Keine Verletzung von Artikel
(Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens) vorlag.
Der Fall betraf die Beschwerde eines Steuerzahlers über die verpflichtende Angabe auf
der Lohnsteuerkarte, aus der hervorgeht, dass er keiner kirchensteuererhebenden
Religionsgemeinschaft angehört.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Johannes Wasmuth, ist deutscher Staatsangehöriger, 1956
geboren, und lebt in München. Er ist Rechtsanwalt und gleichzeitig als Lektor in einem
Verlag beschäftigt. Auf seinen Lohnsteuerkarten der letzten Jahre informierte der Eintrag
„--“ in der Rubrik „Kirchensteuerabzug“ seinen Arbeitgeber darüber, dass für ihn keine
Kirchensteuer vom Gehalt einzubehalten war.
Nachdem Herr Wasmuth beim Finanzamt erfolglos die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte
ohne Angabe der Religionszugehörigkeit für die Jahre 1997 und 1998 beantragt hatte
und in dieser Sache ohne Erfolg vor den deutschen Gerichten geklagt hatte, stellte er für
seine Lohnsteuerkarte für 2002 erneut vergeblich einen solchen Antrag. In einer
anschließenden Klage beim Finanzgericht machte er geltend, dass die verpflichtende
Angabe auf der Lohnsteuerkarte sein Recht verletze, seine religiösen Überzeugungen
nicht preiszugeben, dass es für die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat keine
Gesetzesgrundlage gebe und dass es für ihn als Homosexuellen nicht zumutbar sei, an
einem Steuererhebungsverfahren teilzunehmen, das gesellschaftlichen Gruppen – den
Kirchen – diene, die erklärtermaßen einen wichtigen Aspekt seiner Persönlichkeit in
Frage stellten und herabwürdigten.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und legte zur Begründung dar, dass sich das Recht
der Finanzämter, die Zugehörigkeit bzw. fehlende Zugehörigkeit zu einer
kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft zu erfragen und die erhobenen Daten Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei
Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.
g
an den für den Abzug der Kirchensteuer zuständigen Arbeitgeber weiterzuleiten, aus
dem bayerischen Kirchensteuergesetz, den anwendbaren Bundesgesetzen und dem
Grundgesetz ergebe. Der Eintrag „--“ diene dazu, dass Herr Wasmuth nicht
unrechtmäßig zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen werde. Nach Auffassung des
Gerichts habe er den geringfügigen Eingriff in seine Grundrechte im Namen der
ordnungsgemäßen Erhebung der Kirchensteuer zu tolerieren. Die Standpunkte der
katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland stellten keinen Eingriff in seine
Persönlichkeitsrechte dar und gäben Herrn Wasmuth nicht das Recht, sich dem
Kirchensteuererhebungsverfahren zu verweigern; die Position der Kirchen zur Heirat von
Homosexuellen werde im Übrigen von vielen gesellschaftlichen Gruppen geteilt.
Das Urteil wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Durch Beschluss vom 30. September (1 BvR 1744/02) nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde
Herrn Wasmuths nicht zur Entscheidung an. Es verwies auf seinen Beschluss vom 25.
Mai
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, weil die Preisgabe
der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten
(1
BvR
2253/00),
durch
den
es
Herrn
Wasmuths
frühere
Religionsgemeinschaft einen Steuerpflichtigen nicht unzumutbar belaste.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Herr Wasmuth beklagte sich, dass die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte
über
seine
Nichtzugehörigkeit
zu
einer
kirchensteuererhebungsberechtigten
Religionsgemeinschaft einen Verstoß gegen Artikel 8 und Artikel 9 sowie gegen Artikel 14
(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 9 darstelle.
Die Beschwerde wurde am 14. April 2003 beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eingelegt. Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Deutsche
Bischofskonferenz erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien am Verfahren teilzunehmen
und gaben schriftliche Stellungnahmen ab.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien), Richter,
Eckart Klein (Deutschland), Richter ad hoc,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 9
Im Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung befand der Gerichtshof zunächst, dass
die Verpflichtung Herrn Wasmuths, die Behörden über seine Nichtzugehörigkeit zu einer
zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu
informieren, einen Eingriff in sein Recht darstellt, seine religiösen Überzeugungen nicht
preiszugeben. Der Gerichtshof zeigte sich aber überzeugt, dass dieser Eingriff nach
deutschem Recht gesetzlich vorgesehen war, wie die deutschen Gerichte
übereinstimmend befunden hatten. Ferner verfolgte der Eingriff den legitimen Zweck,
das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer zu
g
gewährleisten. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob der Eingriff im
Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig war.
Die deutschen Gerichte hatten zwischen der negativen Religionsfreiheit Herrn Wasmuths
einerseits und dem verfassungsmäßig garantierten Recht der Kirchen und
Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer anderererseits abwägen
müssen. Der Gerichtshof zeigte sich überzeugt, dass die fragliche Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte, wie die deutsche Bundesregierung geltend gemacht hatte, nur einen
beschränkten Informationswert hat, da sie dem Finanzamt lediglich Aufschluss darüber
gibt, dass der Steuerzahler keiner der sechs Kirchen und Religionsgemeinschaften
angehört, die in Bayern Kirchensteuer erheben können und dieses Recht tatsächlich
ausüben. Die Lohnsteuerkarte wird normalerweise nicht öffentlich verwendet; sie erfüllt
keinen Zweck außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem
Arbeitgeber oder dem Finanzamt. Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen der
Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 9 festgestellt hatte, hatten die Behörden nicht
von Herrn Wasmuth verlangt, zu erläutern, warum er keiner der zur Erhebung der
Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaften angehört und hatten nicht
überprüft, welches seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sind. Der
Gerichtshof kam daher zu der Auffassung, dass die Herrn Wasmuth auferlegte
Verpflichtung, in Anbetracht der Umstände seines Falls, im Hinblick auf den verfolgten
Zweck verhältnismäßig war.
Bezüglich der Beschwerde Herrn Wasmuths, er trage mit der fraglichen Angabe dazu bei,
dass das Erhebungsverfahren für die Kirchensteuer reibungslos funktioniere, und
unterstütze so indirekt die Kirchen, deren Standpunkte er ablehne, nahm der Gerichtshof
das Argument der deutschen Gerichte zur Kenntnis, dass dieser Beitrag minimal sei und
gerade dazu diene, dass Herr Wasmuth nicht unrechtmäßig zur Zahlung der
Kirchensteuer herangezogen werde. Außerdem berücksichtigte der Gerichtshof, dass es
in der – eng mit der Geschichte und Tradition des jeweiligen Landes verbundenen –
Frage der Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften unter den
Europaratsmitgliedstaaten keinen einheitlichen Ansatz gibt.
In Anbetracht dieser Überlegungen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass keine
Verletzung von Artikel 9 vorlag.
Artikel 8
Der Gerichtshof unterstrich, dass die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten,
die das Privatleben einer Person betreffen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8 § 1
fallen. Die Herrn Wasmuth auferlegte Verpflichtung stellte also einen Eingriff in seine
Rechte nach Artikel 8 dar. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen bezüglich Artikel 9
befand der Gerichtshof aber, dass dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 § 2 gesetzlich
vorgesehen und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig war. Folglich lag
auch keine Verletzung von Artikel 8 vor.
Artikel 14
Im Hinblick auf Herrn Wasmuths Beschwerde unter Berufung auf Artikel 14, dass er als
Homosexueller diskriminiert worden sei, stellte der Gerichtshof fest, dass er diesen
Gesichtspunkt in seiner Verfassungsbeschwerde nicht angeführt hatte. Dieser Teil seiner
Beschwerde musste folglich wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als
unzulässig zurückgewiesen werden.
Abweichende Meinung
Richterin Berro-Lefèvre äußerte eine abweichende Meinung, der sich Richterin
Kalaydjieva anschloss. Die abweichende Meinung ist dem Urteil beigefügt.
g
Das Urteil liegt nur auf Französisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
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Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło