003-3569172-4036808

WyrokETPCz2011-06-09

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy umieszczenie w detencji prewencyjnej (Sicherungsverwahrung) po odbyciu kary pozbawienia wolności, zarządzanej wraz z wyrokiem skazującym, narusza prawo do wolności i bezpieczeństwa z art. 5 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał nie znalazł podstaw do odstąpienia od swojego wcześniejszego orzeczenia w sprawie M. przeciwko Niemcom, zgodnie z którym detencja prewencyjna zarządzona wraz z wyrokiem skazującym jest dopuszczalna jako pozbawienie wolności „po skazaniu przez właściwy sąd” w rozumieniu art. 5 § 1 lit. a Konwencji. Stwierdzono istnienie wystarczającego związku przyczynowego między skazaniem a trwającym pozbawieniem wolności. Decyzje sądów wykonawczych o niezwolnieniu skarżących były zgodne z sądowym zarządzeniem detencji prewencyjnej w momencie ich skazania, mającym na celu zapobieżenie popełnieniu dalszych poważnych przestępstw. Umieszczenie w detencji prewencyjnej było również zgodne z prawem, ponieważ opierało się na przewidywalnym zastosowaniu niemieckiego kodeksu karnego, a orzeczenie Federalnego Trybunału Konstytucyjnego nie miało mocy wstecznej w odniesieniu do wcześniejszych wersji przepisów, na podstawie których orzeczono detencję skarżących.
Stan faktyczny
Skarżący, Paul H. Schmitz i Hermann Walter Mork, obywatele Niemiec, byli wielokrotnie karani za poważne przestępstwa. Po odbyciu kar pozbawienia wolności zostali umieszczeni w detencji prewencyjnej (Sicherungsverwahrung) w Akwizgranie. W przypadku Schmitza detencja prewencyjna została zarządzona wraz z wyrokami skazującymi z 1990 i 1996 roku za przestępstwa seksualne, a jego zwolnienie warunkowe zostało cofnięte po ponownym popełnieniu przestępstwa. W przypadku Morka detencja prewencyjna została zarządzona w 2001 roku przez Sąd Krajowy w Akwizgranie, po tym jak Federalny Sąd Najwyższy uchylił wcześniejszą decyzję o jej niezarządzaniu, opierając się na opinii psychiatrycznej. Obaj skarżący bezskutecznie kwestionowali swoje umieszczenie w detencji prewencyjnej przed sądami krajowymi, włącznie z Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdził brak naruszenia art. 5 § 1 Konwencji w odniesieniu do umieszczenia Paula H. Schmitza i Hermanna Waltera Morka w detencji prewencyjnej. Trybunał uznał pierwszą skargę Hermanna Waltera Morka (31047/04) za niedopuszczalną z powodu niewyczerpania krajowych środków odwoławczych. Skarga Paula H. Schmitza na podstawie art. 7 § 1 Konwencji została uznana za niedopuszczalną, ponieważ nie mógł on twierdzić, że jest ofiarą wstecznego przedłużenia detencji.

Pełny tekst orzeczenia

Pressemitteilung des Kanzlers   ECHR 040 (2011)   09.06.2011   EGMR bekräftigt: Mit der Verurteilung eines Straftäters   angeordnete Sicherungsverwahrung nicht konventionswidrig   In seinen heute verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Schmitz gegen   Deutschland   (Beschwerdenummer 30493/04)   und   Mork   gegen   Deutschland   (Beschwerdenummern 31047/04 und 43386/08), die noch nicht rechtskräftig sind1,   stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass   keine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der   Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.   Beide   Fälle   betrafen   die   Unterbringung   der   Beschwerdeführer   in   der   Sicherungsverwahrung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe. Der Gerichtshof bekräftigte   seine Rechtsprechung, wonach die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete   Sicherungsverwahrung als Freiheitsentzug „nach Verurteilung durch ein zuständiges   Gericht“ im Sinne der Konvention zulässig ist. Zugleich begrüßt der Gerichtshof das   kürzlich ergangene Leiturteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, das alle   Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der   Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat.   Zusammenfassung des Sachverhalts   Die Beschwerdeführer, Paul H. Schmitz und Hermann Walter Mork, sind deutsche   Staatsangehörige, 1959 und 1955 geboren. Beide sind mehrfach vorbestraft und haben   zuletzt eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen schwerer Straftaten verbüßt; derzeit sind   sie in Aachen in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die jeweils mit ihrer   Verurteilung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet wurde.   Herr Schmitz wurde im Februar 1990 vom Landgericht Köln wegen sexueller Nötigung in   zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.   Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Zwei   Monate nach Verbüßung seiner Haftstrafe wurde seine Unterbringung in der   Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. Kurz nach seiner Entlassung wurde   Herr Schmitz wieder straffällig, und im November 1996 verurteilte ihn das Landgericht   Köln wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer   Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, zudem ordnete das Gericht seine   Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Aussetzung der erstmals   angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung wurde später von der   Strafvollstreckungskammer   des   Landgerichts   Bonn   angesichts   der   erneuten   Straffälligkeit Herrn Schmitz’ und seiner geringen Therapiemotivation widerrufen. Seit   Verbüßung seiner letzten Haftstrafe im Mai 2000 ist Herr Schmitz in der   Sicherungsverwahrung untergebracht, wie in den Urteilen von 1990 bzw. 1996   angeordnet.   Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten   nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer   beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine   weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und   entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil   rechtskräftig.   Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung   der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:   www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.     Der von Herrn Schmitz gestellte Antrag auf Entlassung aus der Sicherungsverwahrung   wurde vom Landgericht Aachen in einer Entscheidung zurückgewiesen, die das   Oberlandesgericht Köln im September 2003 bestätigte. Im März 2004 lehnte es das   Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Schmitz’ Verfassungsbeschwerde gegen seine   Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR   1838/03).   Herr Mork wurde im Februar 1998 vom Landgericht Aachen wegen Drogenhandels zu   einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Anordnung   der Sicherungsverwahrung sah das Gericht zunächst ab, der Bundesgerichtshof hob das   Urteil in diesem Punkt aber später auf, und eine andere Strafkammer des Landgerichts   Aachen ordnete im November 2001 seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung   auf unbestimmte Zeit an. Die Kammer stützte sich auf ein psychiatrisches   Sachverständigengutachten und kam zu der Auffassung, dass er infolge eines Hanges zu   erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei.   Im März 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Morks   Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung seiner Unterbringung in der   Sicherungsverwahrung zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 1046/02). In einem   weiteren Verfahren lehnte es das Bundesverfassungsgericht im Juli 2008 ab, seine   Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 2356/07), die sich   gegen die Entscheidungen der für die Vollstreckung zuständigen Gerichte richtete, seine   Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an seine Haftstrafe unter   Verweis auf seine fortwährende Gefährlichkeit anzuordnen.   Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs   Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 rügten beide Beschwerdeführer ihre   Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe. Herr   Schmitz machte zudem eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz)   geltend.   Die Beschwerde von Herrn Schmitz wurde am 19. August 2004 beim Europäischen   Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die beiden Beschwerden Herrn Morks, die der   Gerichtshof gemeinsam bearbeitete, wurden am 18. August 2004 bzw. 3. September   eingelegt.   Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt   zusammensetzte:   Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,   Karel Jungwiert (Tschechien) (im Fall von Herrn Schmitz)   Elisabet Fura (Schweden) (im Fall von Herrn Mork),   Boštjan M. Zupančič (Slowenien),   Mark Villiger (Liechtenstein) (im Fall von Herrn Schmitz),   Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),   Ann Power (Irland),   Ganna Yudkivska (Ukraine) (im Fall von Herrn Mork),   Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,   und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.   Entscheidung des Gerichtshofs   Artikel 5 § 1   Der Gerichtshof sah keinen Grund, von seinem Urteil im Fall M. gegen Deutschland2   abzuweichen, in dem er festgestellt hatte, dass die Sicherungsverwahrung des   Beschwerdeführers, die zusammen mit der Verurteilung angeordnet worden war, bis zum   Ablauf der zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgeschriebenen Höchstdauer von   zehn Jahren mit der Konvention vereinbar war. Folglich befand der Gerichtshof, dass die   Unterbringung von Herrn Schmitz und Herrn Mork in der Sicherungsverwahrung ebenso   als „nach Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zu bewerten war. Im Gegensatz   zum Fall M. gegen Deutschland überschritt die Dauer der Sicherungsverwahrung in den   beiden vorliegenden Fällen nicht die zum Zeitpunkt der Tat zulässige Höchstdauer.   Zwischen der Verurteilung und dem fortdauernden Freiheitsentzug bestand ein   ausreichender Kausalzusammenhang. Die Entscheidungen der für die Strafvollstreckung   zuständigen Gerichte, Herrn Schmitz und Herrn Mork nicht zu entlassen, standen im   Einklang mit der gerichtlichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei ihrer jeweiligen   Verurteilung, die darauf abzielte, sie an der Begehung weiterer schwerer Straftaten zu   hindern.   Die Unterbringung von Herrn Schmitz und Herrn Mork in der Sicherungsverwahrung war   auch insofern rechtmäßig, als sie sich auf eine vorhersehbare Anwendung des StGB   stützte. In diesem Zusammenhang nahm der Gerichtshof das Leiturteil des deutschen   Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Kenntnis, das alle Regelungen zur   nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung   für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, weil diese das rechtsstaatliche   Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten. Der   Gerichtshof begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des   Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR   auszulegen, mit dem das Verfassungsgericht sein fortwährendes Bekenntnis zum   Grundrechtsschutz nicht nur auf innerstaatlicher, sondern auch auf europäischer Ebene   unterstreicht.   Weiter nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem   Urteil entschieden hat, dass die geltenden Regelungen über die Anordnung und Dauer   der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht insoweit nicht vereinbar sind, als   sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen der   Sicherungsverwahrung auf der einen und dem Strafvollzug auf der anderen Seite nicht   genügen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelungen nicht   rückwirkend für nichtig erklärt; zudem war die Unterbringung Herrn Schmitz’ und Herrn   Morks in der Sicherungsverwahrung einer älteren Fassung des StGB gemäß angeordnet   worden. Die Rechtmäßigkeit ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist folglich   nicht in Frage gestellt und es lag keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.   Der Gerichtshof erklärte außerdem die erste Beschwerde Herrn Morks (31047/04) über   die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei seiner   Verurteilung für unzulässig, da er den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf diesen   Beschwerdepunkt nicht erschöpft hatte. Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass Herr   Schmitz nicht beanspruchen kann, Opfer einer rückwirkenden Verlängerung seiner   Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu sein, folglich war seine Beschwerde   gemäß Artikel 7 § 1 unzulässig.   Die Urteile liegen nur auf Englisch vor.   M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009     Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.   Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur   Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte   die RSS feeds.   Pressekontakte:   [email protected] | Tel: +33 3 90 21 42 08   Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79)   Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15)   Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30)   Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70)   Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39)   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den   Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen   Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.   4

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło