003-3569172-4036808
WyrokETPCz2011-06-09
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy umieszczenie w detencji prewencyjnej (Sicherungsverwahrung) po odbyciu kary pozbawienia wolności, zarządzanej wraz z wyrokiem skazującym, narusza prawo do wolności i bezpieczeństwa z art. 5 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał nie znalazł podstaw do odstąpienia od swojego wcześniejszego orzeczenia w sprawie M. przeciwko Niemcom, zgodnie z którym detencja prewencyjna zarządzona wraz z wyrokiem skazującym jest dopuszczalna jako pozbawienie wolności „po skazaniu przez właściwy sąd” w rozumieniu art. 5 § 1 lit. a Konwencji. Stwierdzono istnienie wystarczającego związku przyczynowego między skazaniem a trwającym pozbawieniem wolności. Decyzje sądów wykonawczych o niezwolnieniu skarżących były zgodne z sądowym zarządzeniem detencji prewencyjnej w momencie ich skazania, mającym na celu zapobieżenie popełnieniu dalszych poważnych przestępstw. Umieszczenie w detencji prewencyjnej było również zgodne z prawem, ponieważ opierało się na przewidywalnym zastosowaniu niemieckiego kodeksu karnego, a orzeczenie Federalnego Trybunału Konstytucyjnego nie miało mocy wstecznej w odniesieniu do wcześniejszych wersji przepisów, na podstawie których orzeczono detencję skarżących.Stan faktyczny
Skarżący, Paul H. Schmitz i Hermann Walter Mork, obywatele Niemiec, byli wielokrotnie karani za poważne przestępstwa. Po odbyciu kar pozbawienia wolności zostali umieszczeni w detencji prewencyjnej (Sicherungsverwahrung) w Akwizgranie. W przypadku Schmitza detencja prewencyjna została zarządzona wraz z wyrokami skazującymi z 1990 i 1996 roku za przestępstwa seksualne, a jego zwolnienie warunkowe zostało cofnięte po ponownym popełnieniu przestępstwa. W przypadku Morka detencja prewencyjna została zarządzona w 2001 roku przez Sąd Krajowy w Akwizgranie, po tym jak Federalny Sąd Najwyższy uchylił wcześniejszą decyzję o jej niezarządzaniu, opierając się na opinii psychiatrycznej. Obaj skarżący bezskutecznie kwestionowali swoje umieszczenie w detencji prewencyjnej przed sądami krajowymi, włącznie z Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdził brak naruszenia art. 5 § 1 Konwencji w odniesieniu do umieszczenia Paula H. Schmitza i Hermanna Waltera Morka w detencji prewencyjnej. Trybunał uznał pierwszą skargę Hermanna Waltera Morka (31047/04) za niedopuszczalną z powodu niewyczerpania krajowych środków odwoławczych. Skarga Paula H. Schmitza na podstawie art. 7 § 1 Konwencji została uznana za niedopuszczalną, ponieważ nie mógł on twierdzić, że jest ofiarą wstecznego przedłużenia detencji.Pełny tekst orzeczenia
Pressemitteilung des Kanzlers
ECHR 040 (2011)
09.06.2011
EGMR bekräftigt: Mit der Verurteilung eines Straftäters
angeordnete Sicherungsverwahrung nicht konventionswidrig
In seinen heute verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Schmitz gegen
Deutschland
(Beschwerdenummer 30493/04)
und
Mork
gegen
Deutschland
(Beschwerdenummern 31047/04 und 43386/08), die noch nicht rechtskräftig sind1,
stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass
keine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Beide
Fälle
betrafen
die
Unterbringung
der
Beschwerdeführer
in
der
Sicherungsverwahrung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe. Der Gerichtshof bekräftigte
seine Rechtsprechung, wonach die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete
Sicherungsverwahrung als Freiheitsentzug „nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht“ im Sinne der Konvention zulässig ist. Zugleich begrüßt der Gerichtshof das
kürzlich ergangene Leiturteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, das alle
Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer, Paul H. Schmitz und Hermann Walter Mork, sind deutsche
Staatsangehörige, 1959 und 1955 geboren. Beide sind mehrfach vorbestraft und haben
zuletzt eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen schwerer Straftaten verbüßt; derzeit sind
sie in Aachen in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die jeweils mit ihrer
Verurteilung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet wurde.
Herr Schmitz wurde im Februar 1990 vom Landgericht Köln wegen sexueller Nötigung in
zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Zwei
Monate nach Verbüßung seiner Haftstrafe wurde seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. Kurz nach seiner Entlassung wurde
Herr Schmitz wieder straffällig, und im November 1996 verurteilte ihn das Landgericht
Köln wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, zudem ordnete das Gericht seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Aussetzung der erstmals
angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung wurde später von der
Strafvollstreckungskammer
des
Landgerichts
Bonn
angesichts
der
erneuten
Straffälligkeit Herrn Schmitz’ und seiner geringen Therapiemotivation widerrufen. Seit
Verbüßung seiner letzten Haftstrafe im Mai 2000 ist Herr Schmitz in der
Sicherungsverwahrung untergebracht, wie in den Urteilen von 1990 bzw. 1996
angeordnet. Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.
Der von Herrn Schmitz gestellte Antrag auf Entlassung aus der Sicherungsverwahrung
wurde vom Landgericht Aachen in einer Entscheidung zurückgewiesen, die das
Oberlandesgericht Köln im September 2003 bestätigte. Im März 2004 lehnte es das
Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Schmitz’ Verfassungsbeschwerde gegen seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR
1838/03).
Herr Mork wurde im Februar 1998 vom Landgericht Aachen wegen Drogenhandels zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Anordnung
der Sicherungsverwahrung sah das Gericht zunächst ab, der Bundesgerichtshof hob das
Urteil in diesem Punkt aber später auf, und eine andere Strafkammer des Landgerichts
Aachen ordnete im November 2001 seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
auf unbestimmte Zeit an. Die Kammer stützte sich auf ein psychiatrisches
Sachverständigengutachten und kam zu der Auffassung, dass er infolge eines Hanges zu
erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Im März 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Morks
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung seiner Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 1046/02). In einem
weiteren Verfahren lehnte es das Bundesverfassungsgericht im Juli 2008 ab, seine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 2356/07), die sich
gegen die Entscheidungen der für die Vollstreckung zuständigen Gerichte richtete, seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an seine Haftstrafe unter
Verweis auf seine fortwährende Gefährlichkeit anzuordnen.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 rügten beide Beschwerdeführer ihre
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe. Herr
Schmitz machte zudem eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz)
geltend.
Die Beschwerde von Herrn Schmitz wurde am 19. August 2004 beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die beiden Beschwerden Herrn Morks, die der
Gerichtshof gemeinsam bearbeitete, wurden am 18. August 2004 bzw. 3. September eingelegt.
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien) (im Fall von Herrn Schmitz)
Elisabet Fura (Schweden) (im Fall von Herrn Mork),
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),
Mark Villiger (Liechtenstein) (im Fall von Herrn Schmitz),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Ann Power (Irland),
Ganna Yudkivska (Ukraine) (im Fall von Herrn Mork),
Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 5 § 1
Der Gerichtshof sah keinen Grund, von seinem Urteil im Fall M. gegen Deutschland2
abzuweichen, in dem er festgestellt hatte, dass die Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers, die zusammen mit der Verurteilung angeordnet worden war, bis zum
Ablauf der zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgeschriebenen Höchstdauer von
zehn Jahren mit der Konvention vereinbar war. Folglich befand der Gerichtshof, dass die
Unterbringung von Herrn Schmitz und Herrn Mork in der Sicherungsverwahrung ebenso
als „nach Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zu bewerten war. Im Gegensatz
zum Fall M. gegen Deutschland überschritt die Dauer der Sicherungsverwahrung in den
beiden vorliegenden Fällen nicht die zum Zeitpunkt der Tat zulässige Höchstdauer.
Zwischen der Verurteilung und dem fortdauernden Freiheitsentzug bestand ein
ausreichender Kausalzusammenhang. Die Entscheidungen der für die Strafvollstreckung
zuständigen Gerichte, Herrn Schmitz und Herrn Mork nicht zu entlassen, standen im
Einklang mit der gerichtlichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei ihrer jeweiligen
Verurteilung, die darauf abzielte, sie an der Begehung weiterer schwerer Straftaten zu
hindern.
Die Unterbringung von Herrn Schmitz und Herrn Mork in der Sicherungsverwahrung war
auch insofern rechtmäßig, als sie sich auf eine vorhersehbare Anwendung des StGB
stützte. In diesem Zusammenhang nahm der Gerichtshof das Leiturteil des deutschen
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Kenntnis, das alle Regelungen zur
nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung
für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, weil diese das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten. Der
Gerichtshof begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des
Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR
auszulegen, mit dem das Verfassungsgericht sein fortwährendes Bekenntnis zum
Grundrechtsschutz nicht nur auf innerstaatlicher, sondern auch auf europäischer Ebene
unterstreicht.
Weiter nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil entschieden hat, dass die geltenden Regelungen über die Anordnung und Dauer
der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht insoweit nicht vereinbar sind, als
sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen der
Sicherungsverwahrung auf der einen und dem Strafvollzug auf der anderen Seite nicht
genügen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelungen nicht
rückwirkend für nichtig erklärt; zudem war die Unterbringung Herrn Schmitz’ und Herrn
Morks in der Sicherungsverwahrung einer älteren Fassung des StGB gemäß angeordnet
worden. Die Rechtmäßigkeit ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist folglich
nicht in Frage gestellt und es lag keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.
Der Gerichtshof erklärte außerdem die erste Beschwerde Herrn Morks (31047/04) über
die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei seiner
Verurteilung für unzulässig, da er den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf diesen
Beschwerdepunkt nicht erschöpft hatte. Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass Herr
Schmitz nicht beanspruchen kann, Opfer einer rückwirkenden Verlängerung seiner
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu sein, folglich war seine Beschwerde
gemäß Artikel 7 § 1 unzulässig.
Die Urteile liegen nur auf Englisch vor.
M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło