003-3600696-4078594

WyrokETPCz2011-07-07

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy siedmiodniowe umieszczenie więźnia nago w celi bezpieczeństwa, bez rozważenia mniej inwazyjnych środków, stanowiło nieludzkie lub poniżające traktowanie w rozumieniu art. 3 Europejskiej Konwencji Praw Człowieka?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że pozbawienie więźnia odzieży mogło wywołać uczucie strachu i niższości, prowadzące do poniżenia, co osiągnęło minimalny poziom dotkliwości wymagany przez art. 3. Chociaż umieszczenie w celi bezpieczeństwa miało na celu ochronę przed samookaleczeniem, sąd krajowy nie ustalił z pewnością, czy istniało poważne ryzyko samookaleczenia lub samobójstwa. Ponadto, władze więzienne nie rozważyły mniej inwazyjnych środków, takich jak odzież odporna na rozdarcia, zalecana przez CPT. W konsekwencji, brak wystarczających powodów do tak surowego traktowania, jakim było pozbawienie odzieży przez cały siedmiodniowy pobyt, doprowadził do naruszenia art. 3.
Stan faktyczny
Skarżący, Herbert Hellig, niemiecki więzień, w październiku 2000 r. odmówił przeniesienia do celi zbiorowej z niezabezpieczoną toaletą, co doprowadziło do szarpaniny z funkcjonariuszami. Następnie został umieszczony na siedem dni w celi bezpieczeństwa o powierzchni około 8m², gdzie był przetrzymywany nago. Lekarz więzienny stwierdził u niego drobne obrażenia, a pastor więzienny potwierdził, że skarżący był nagi podczas wizyty. Po tygodniu skarżący został przeniesiony do szpitala więziennego.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdził naruszenie art. 3 Konwencji w zakresie siedmiodniowego umieszczenia skarżącego nago w celi bezpieczeństwa. Skargę dotyczącą rzekomego pobicia i kopania uznano za oczywiście bezzasadną i niedopuszczalną. Trybunał zasądził na rzecz skarżącego 10 000 euro tytułem zadośćuczynienia za szkody niemajątkowe oraz 3 500 euro na pokrycie kosztów i wydatków.

Pełny tekst orzeczenia

Pressemitteilung des Kanzlers   ECHR 096 (2011)   07.07.2011   Siebentägige Unterbringung eines Häftlings in Sicherheitszelle   ohne Bekleidung war konventionswidrig   In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Hellig gegen Deutschland   (Beschwerdenummer 20999/05), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der   Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine   Verletzung von Artikel   (Verbot unmenschlicher und erniedrigender   Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.   Der Fall betraf die Beschwerde eines Strafgefangenen, er sei im Gefängnis sieben Tage   lang unbekleidet in einer Sicherheitszelle untergebracht worden.   Zusammenfassung des Sachverhalts   Der Beschwerdeführer, Herbert Hellig, ist deutscher Staatsangehöriger, 1953 geboren,   und lebt in Frankfurt am Main.   Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA Butzbach wurde Herr Hellig im   Oktober 2000 angewiesen, von einer Einzelzelle in einen Gemeinschaftshaftraum   umzuziehen, in dem die Toilette durch keinerlei Wand oder Vorhang vom Rest der Zelle   getrennt war. In einem Brief an den Leiter der JVA erklärte Herr Hellig, dass er sich   weigere, umzuziehen, und dass eine solche Unterbringung rechtswidrig wäre. Am 12.   Oktober 2000 wiesen ihn Vollzugsbeamte an, seine Einzelzelle zu räumen, und drohten   ihm Zwang an, sollte er der Anweisung nicht nachkommen. Als sich Herr Hellig am   Eingang des Gemeinschaftsraums dem Umzug erneut verweigerte, entwickelte sich ein   Handgemenge zwischen ihm und den Beamten. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob   Herr Hellig trotz seines lediglich passiven Widerstandes von den Vollzugsbeamten   geschlagen und getreten wurde oder ob er selbst nach den Beamten trat.   Herr Hellig wurde anschließend in einem etwa 8m² großen besonders gesicherten   Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht, der mit einer Matratze und   einer Hocktoilette ausgestattet war. In der Zelle wurde er entkleidet und körperlich   durchsucht. Ein Gefängnisarzt untersuchte ihn am selben Tag und an den folgenden   Tagen; in seinem Bericht stellte er geringfügige Prellungen und einen Bluterguss bei   Herrn Hellig fest und vermerkte, dass diese Verletzungen ohne Komplikationen verheilen   würden. Ein Bericht des Gefängnispastors, der Herrn Hellig drei Tage nach seiner   Unterbringung in der Sicherheitszelle besuchte, merkte an, dass Herr Hellig während des   Besuchs unbekleidet war. Herr Hellig blieb eine Woche in der Sicherheitszelle und wurde   dann mit seiner Einwilligung ins Gefängniskrankenhaus gebracht.   Nach seiner Verlegung in das Krankenhaus beantragte Herr Hellig beim Landgericht   Gießen eine gerichtliche Feststellung, dass seine Verlegung in die Sicherheitszelle und   die von den Vollzugsbeamten gegen ihn angewandte Gewalt rechtswidrig gewesen seien.   Das Gericht wies den Antrag im April 2004 zurück. Es befand, dass aufgrund von Herrn   Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten   nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer   beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine   weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und   entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil   rechtskräftig.   Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung   der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:   www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.   Pressemitteilung   Helligs Verhalten in erhöhtem Maß die Gefahr von Gewalttätigkeiten und der Verletzung   anderer Personen bestanden habe. Dies hätten die Berichte von Vollzugsbeamten   bestätigt, wonach Herr Hellig damit begonnen habe, sie zu stoßen und zu schlagen. Nach   Auffassung des Gerichts sei seine Unterbringung in der Sicherheitszelle verhältnismäßig   gewesen, da eine besondere Gefahr bestanden habe, dass er sich seiner Verlegung in   eine   andere   Zelle   mit   Gewalt   widersetzen   würde.   Einem   Bericht   des   Gefängnispsychologen zufolge habe er sich jedem Kompromiss verweigert. Weiterhin   unterstrich das Gericht, dass eine Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum ohne   Trennung der Toiletten durch Wände oder Vorhänge rechtswidrig gewesen wäre. Die   Entscheidung des Landgerichts wurde im Berufungsverfahren bestätigt und das   Bundesverfassungsgericht   lehnte   es   am   28.   Dezember     ab,   die   Verfassungsbeschwerde Herrn Helligs zur Entscheidung anzunehmen   Die von der Staatsanwaltschaft Gießen gegen die an der Verlegung Herrn Helligs in die   Sicherheitszelle beteiligten Vollzugsbeamten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden   im März 2001 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hob hervor, dass eine   Röntgenuntersuchung Herrn Helligs wenige Tage nach seiner Verlegung keinerlei Brüche   oder andere Knochenverletzungen festgestellt habe, und befand, dass sich nicht   feststellen lasse, ob seine geringfügigen Verletzungen von den Vollzugsbeamten,   insbesondere durch Tritte oder Schläge, verursacht worden oder unvermeidliche Folgen   seiner erzwungenen Verlegung in die Sicherheitszelle gewesen seien.   Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs   Unter Berufung auf Artikel 3 rügte Herr Hellig, dass er von den Vollzugsbeamten   getreten und geschlagen worden sowie dass er in die Sicherheitszelle verbracht und dort   sieben Tage lang untergebracht worden sei.   Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2005 beim Europäischen Gerichtshof für   Menschenrechte eingelegt.   Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt   zusammensetzte:   Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,   Elisabet Fura (Schweden)   Boštjan M. Zupančič (Slowenien),   Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),   Ann Power (Irland),   Ganna Yudkivska (Ukraine)   Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,   und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.   Entscheidung des Gerichtshofs   Artikel 3   Der Gerichtshof erklärte zunächst die Beschwerde Herrn Helligs über die vermeintliche   Misshandlung für offensichtlich unbegründet und damit unzulässig. Herr Hellig hatte   keine Beweise vorgelegt, die die Schlussfolgerung der deutschen Gerichte widerlegten,   wonach er Gewalt gegen die Vollzugsbeamten angewendet habe. Da er zudem nur   geringfügig verletzt worden war, hatte der Umgang mit ihm bei seiner Verlegung in die   Sicherheitszelle nicht einen solchen Schweregrad erreicht, dass er als unmenschliche   Behandlung gelten könnte.   Was Herrn Helligs Beschwerde über seine Verlegung in die Sicherheitszelle und die   dortige Haft betraf, war der Gerichtshof der Auffassung, dass ihre dürftige Ausstattung   die Zelle für einen längeren Aufenthalt ungeeignet machte. Allerdings war Herrn Helligs   Pressemitteilung   Verlegung dorthin nicht als langfristige Maßnahme gedacht, was sich darin zeigte, dass   sich die Vollzugsbeamten und der Gefängnispsychologe darum bemüht hatten, Herrn   Hellig zur Räumung der Zelle zu bewegen und ihn schließlich in das Krankenhaus verlegt   hatten, da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine Einzelzelle verfügbar war.   Aus den Eingaben der Parteien geht nicht eindeutig hervor, ob Herr Hellig während   seiner gesamten Unterbringung in der Sicherheitszelle unbekleidet war. Soweit   ersichtlich, hatte er sich während seines dortigen Aufenthalts und in den Verfahren vor   den deutschen Gerichten nicht ausdrücklich darüber beschwert, keine Kleidung zur   Verfügung gestellt bekommen zu haben. Der Gerichtshof nahm aber die Angabe der   Bundesregierung zur Kenntnis, wonach die Unterbringung von Häftlingen in solchen   Hafträumen grundsätzlich unbekleidet erfolge, um sie vor Selbstverletzung zu schützen,   solange ihr psychischer Zustand solche Handlungen befürchten lasse. Im Übrigen hatte   der Gefängnispastor bei seinem Besuch drei Tage nach der Verlegung Herrn Helligs in die   Sicherheitszelle berichtet, dass dieser nackt gewesen sei. Der Gerichtshof kam zu dem   Schluss, dass es ausreichend starke und übereinstimmende Hinweise darauf gab, dass   Herr Hellig während seines gesamten Aufenthalts in der Sicherheitszelle unbekleidet war.   Die Behörden kannten diese Hinweise und hätten den Sachverhalt folglich genauer   untersuchen können.   Der Gerichtshof war der Auffassung, dass der Entzug von Kleidung bei einem Häftling   Gefühle der Angst und Minderwertigkeit auslösen konnte, die dazu angetan waren, ihn   zu erniedrigen. Zwar zielte die Praxis, einen Häftling ohne Bekleidung in einer   Sicherheitszelle unterzubringen, darauf ab, ihn vor Selbstverletzung zu schützen. Das   Landgericht hatte aber nicht mit Sicherheit festgestellt, ob bei Herrn Hellig zum   Zeitpunkt seiner Unterbringung in der Zelle eine ernsthafte Selbstverletzungs- oder   Selbstmordgefahr bestand. Es deutete außerdem nichts darauf hin, dass die   Verantwortlichen der Haftanstalt andere, weniger stark in die Privatsphäre eingreifende   Maßnahmen erwogen hätten, wie etwa den Einsatz reißfester Kleidung, einer vom   Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender   Behandlung oder Strafe (CPT) empfohlenen Praxis.   Die siebentägige Unterbringung Herrn Helligs in der Sicherheitszelle als solche mochte   durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt gewesen sein. Der Gerichtshof   kam aber zu der Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe vorlagen, die eine so   harte Behandlung wie den Entzug von Kleidung während seines gesamten Aufenthalts in   der Sicherheitszelle gerechtfertigt hätten. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 3 vor.   Artikel 41   Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland   Herrn Hellig 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 3.500 Euro für   die entstandenen Kosten zu zahlen hat.   Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.   Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.   Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur   Verfügung. 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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło