003-3600696-4078594
WyrokETPCz2011-07-07
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy siedmiodniowe umieszczenie więźnia nago w celi bezpieczeństwa, bez rozważenia mniej inwazyjnych środków, stanowiło nieludzkie lub poniżające traktowanie w rozumieniu art. 3 Europejskiej Konwencji Praw Człowieka?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że pozbawienie więźnia odzieży mogło wywołać uczucie strachu i niższości, prowadzące do poniżenia, co osiągnęło minimalny poziom dotkliwości wymagany przez art. 3. Chociaż umieszczenie w celi bezpieczeństwa miało na celu ochronę przed samookaleczeniem, sąd krajowy nie ustalił z pewnością, czy istniało poważne ryzyko samookaleczenia lub samobójstwa. Ponadto, władze więzienne nie rozważyły mniej inwazyjnych środków, takich jak odzież odporna na rozdarcia, zalecana przez CPT. W konsekwencji, brak wystarczających powodów do tak surowego traktowania, jakim było pozbawienie odzieży przez cały siedmiodniowy pobyt, doprowadził do naruszenia art. 3.Stan faktyczny
Skarżący, Herbert Hellig, niemiecki więzień, w październiku 2000 r. odmówił przeniesienia do celi zbiorowej z niezabezpieczoną toaletą, co doprowadziło do szarpaniny z funkcjonariuszami. Następnie został umieszczony na siedem dni w celi bezpieczeństwa o powierzchni około 8m², gdzie był przetrzymywany nago. Lekarz więzienny stwierdził u niego drobne obrażenia, a pastor więzienny potwierdził, że skarżący był nagi podczas wizyty. Po tygodniu skarżący został przeniesiony do szpitala więziennego.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdził naruszenie art. 3 Konwencji w zakresie siedmiodniowego umieszczenia skarżącego nago w celi bezpieczeństwa. Skargę dotyczącą rzekomego pobicia i kopania uznano za oczywiście bezzasadną i niedopuszczalną. Trybunał zasądził na rzecz skarżącego 10 000 euro tytułem zadośćuczynienia za szkody niemajątkowe oraz 3 500 euro na pokrycie kosztów i wydatków.Pełny tekst orzeczenia
Pressemitteilung des Kanzlers
ECHR 096 (2011)
07.07.2011
Siebentägige Unterbringung eines Häftlings in Sicherheitszelle
ohne Bekleidung war konventionswidrig
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Hellig gegen Deutschland
(Beschwerdenummer 20999/05), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine
Verletzung von Artikel
(Verbot unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Der Fall betraf die Beschwerde eines Strafgefangenen, er sei im Gefängnis sieben Tage
lang unbekleidet in einer Sicherheitszelle untergebracht worden.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Herbert Hellig, ist deutscher Staatsangehöriger, 1953 geboren,
und lebt in Frankfurt am Main.
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA Butzbach wurde Herr Hellig im
Oktober 2000 angewiesen, von einer Einzelzelle in einen Gemeinschaftshaftraum
umzuziehen, in dem die Toilette durch keinerlei Wand oder Vorhang vom Rest der Zelle
getrennt war. In einem Brief an den Leiter der JVA erklärte Herr Hellig, dass er sich
weigere, umzuziehen, und dass eine solche Unterbringung rechtswidrig wäre. Am 12.
Oktober 2000 wiesen ihn Vollzugsbeamte an, seine Einzelzelle zu räumen, und drohten
ihm Zwang an, sollte er der Anweisung nicht nachkommen. Als sich Herr Hellig am
Eingang des Gemeinschaftsraums dem Umzug erneut verweigerte, entwickelte sich ein
Handgemenge zwischen ihm und den Beamten. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob
Herr Hellig trotz seines lediglich passiven Widerstandes von den Vollzugsbeamten
geschlagen und getreten wurde oder ob er selbst nach den Beamten trat.
Herr Hellig wurde anschließend in einem etwa 8m² großen besonders gesicherten
Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht, der mit einer Matratze und
einer Hocktoilette ausgestattet war. In der Zelle wurde er entkleidet und körperlich
durchsucht. Ein Gefängnisarzt untersuchte ihn am selben Tag und an den folgenden
Tagen; in seinem Bericht stellte er geringfügige Prellungen und einen Bluterguss bei
Herrn Hellig fest und vermerkte, dass diese Verletzungen ohne Komplikationen verheilen
würden. Ein Bericht des Gefängnispastors, der Herrn Hellig drei Tage nach seiner
Unterbringung in der Sicherheitszelle besuchte, merkte an, dass Herr Hellig während des
Besuchs unbekleidet war. Herr Hellig blieb eine Woche in der Sicherheitszelle und wurde
dann mit seiner Einwilligung ins Gefängniskrankenhaus gebracht.
Nach seiner Verlegung in das Krankenhaus beantragte Herr Hellig beim Landgericht
Gießen eine gerichtliche Feststellung, dass seine Verlegung in die Sicherheitszelle und
die von den Vollzugsbeamten gegen ihn angewandte Gewalt rechtswidrig gewesen seien.
Das Gericht wies den Antrag im April 2004 zurück. Es befand, dass aufgrund von Herrn Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.
Pressemitteilung
Helligs Verhalten in erhöhtem Maß die Gefahr von Gewalttätigkeiten und der Verletzung
anderer Personen bestanden habe. Dies hätten die Berichte von Vollzugsbeamten
bestätigt, wonach Herr Hellig damit begonnen habe, sie zu stoßen und zu schlagen. Nach
Auffassung des Gerichts sei seine Unterbringung in der Sicherheitszelle verhältnismäßig
gewesen, da eine besondere Gefahr bestanden habe, dass er sich seiner Verlegung in
eine
andere
Zelle
mit
Gewalt
widersetzen
würde.
Einem
Bericht
des
Gefängnispsychologen zufolge habe er sich jedem Kompromiss verweigert. Weiterhin
unterstrich das Gericht, dass eine Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum ohne
Trennung der Toiletten durch Wände oder Vorhänge rechtswidrig gewesen wäre. Die
Entscheidung des Landgerichts wurde im Berufungsverfahren bestätigt und das
Bundesverfassungsgericht
lehnte
es
am
28.
Dezember
ab,
die
Verfassungsbeschwerde Herrn Helligs zur Entscheidung anzunehmen
Die von der Staatsanwaltschaft Gießen gegen die an der Verlegung Herrn Helligs in die
Sicherheitszelle beteiligten Vollzugsbeamten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden
im März 2001 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hob hervor, dass eine
Röntgenuntersuchung Herrn Helligs wenige Tage nach seiner Verlegung keinerlei Brüche
oder andere Knochenverletzungen festgestellt habe, und befand, dass sich nicht
feststellen lasse, ob seine geringfügigen Verletzungen von den Vollzugsbeamten,
insbesondere durch Tritte oder Schläge, verursacht worden oder unvermeidliche Folgen
seiner erzwungenen Verlegung in die Sicherheitszelle gewesen seien.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung auf Artikel 3 rügte Herr Hellig, dass er von den Vollzugsbeamten
getreten und geschlagen worden sowie dass er in die Sicherheitszelle verbracht und dort
sieben Tage lang untergebracht worden sei.
Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2005 beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eingelegt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,
Elisabet Fura (Schweden)
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Ann Power (Irland),
Ganna Yudkivska (Ukraine)
Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 3
Der Gerichtshof erklärte zunächst die Beschwerde Herrn Helligs über die vermeintliche
Misshandlung für offensichtlich unbegründet und damit unzulässig. Herr Hellig hatte
keine Beweise vorgelegt, die die Schlussfolgerung der deutschen Gerichte widerlegten,
wonach er Gewalt gegen die Vollzugsbeamten angewendet habe. Da er zudem nur
geringfügig verletzt worden war, hatte der Umgang mit ihm bei seiner Verlegung in die
Sicherheitszelle nicht einen solchen Schweregrad erreicht, dass er als unmenschliche
Behandlung gelten könnte.
Was Herrn Helligs Beschwerde über seine Verlegung in die Sicherheitszelle und die
dortige Haft betraf, war der Gerichtshof der Auffassung, dass ihre dürftige Ausstattung
die Zelle für einen längeren Aufenthalt ungeeignet machte. Allerdings war Herrn Helligs
Pressemitteilung
Verlegung dorthin nicht als langfristige Maßnahme gedacht, was sich darin zeigte, dass
sich die Vollzugsbeamten und der Gefängnispsychologe darum bemüht hatten, Herrn
Hellig zur Räumung der Zelle zu bewegen und ihn schließlich in das Krankenhaus verlegt
hatten, da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine Einzelzelle verfügbar war.
Aus den Eingaben der Parteien geht nicht eindeutig hervor, ob Herr Hellig während
seiner gesamten Unterbringung in der Sicherheitszelle unbekleidet war. Soweit
ersichtlich, hatte er sich während seines dortigen Aufenthalts und in den Verfahren vor
den deutschen Gerichten nicht ausdrücklich darüber beschwert, keine Kleidung zur
Verfügung gestellt bekommen zu haben. Der Gerichtshof nahm aber die Angabe der
Bundesregierung zur Kenntnis, wonach die Unterbringung von Häftlingen in solchen
Hafträumen grundsätzlich unbekleidet erfolge, um sie vor Selbstverletzung zu schützen,
solange ihr psychischer Zustand solche Handlungen befürchten lasse. Im Übrigen hatte
der Gefängnispastor bei seinem Besuch drei Tage nach der Verlegung Herrn Helligs in die
Sicherheitszelle berichtet, dass dieser nackt gewesen sei. Der Gerichtshof kam zu dem
Schluss, dass es ausreichend starke und übereinstimmende Hinweise darauf gab, dass
Herr Hellig während seines gesamten Aufenthalts in der Sicherheitszelle unbekleidet war.
Die Behörden kannten diese Hinweise und hätten den Sachverhalt folglich genauer
untersuchen können.
Der Gerichtshof war der Auffassung, dass der Entzug von Kleidung bei einem Häftling
Gefühle der Angst und Minderwertigkeit auslösen konnte, die dazu angetan waren, ihn
zu erniedrigen. Zwar zielte die Praxis, einen Häftling ohne Bekleidung in einer
Sicherheitszelle unterzubringen, darauf ab, ihn vor Selbstverletzung zu schützen. Das
Landgericht hatte aber nicht mit Sicherheit festgestellt, ob bei Herrn Hellig zum
Zeitpunkt seiner Unterbringung in der Zelle eine ernsthafte Selbstverletzungs- oder
Selbstmordgefahr bestand. Es deutete außerdem nichts darauf hin, dass die
Verantwortlichen der Haftanstalt andere, weniger stark in die Privatsphäre eingreifende
Maßnahmen erwogen hätten, wie etwa den Einsatz reißfester Kleidung, einer vom
Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe (CPT) empfohlenen Praxis.
Die siebentägige Unterbringung Herrn Helligs in der Sicherheitszelle als solche mochte
durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt gewesen sein. Der Gerichtshof
kam aber zu der Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe vorlagen, die eine so
harte Behandlung wie den Entzug von Kleidung während seines gesamten Aufenthalts in
der Sicherheitszelle gerechtfertigt hätten. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 3 vor.
Artikel 41
Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland
Herrn Hellig 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 3.500 Euro für
die entstandenen Kosten zu zahlen hat.
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
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Pressemitteilung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło