003-3763920-4301362
WyrokETPCz2011-12-01
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy wielodniowe zatrzymanie osób zamierzających wziąć udział w demonstracji, w celu zapobieżenia popełnieniu przestępstwa, naruszyło ich prawo do wolności i bezpieczeństwa (art. 5 ust. 1) oraz wolność zgromadzeń (art. 11) Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że zatrzymanie skarżących na ponad pięć dni nie było uzasadnione na podstawie art. 5 ust. 1 lit. c Konwencji, ponieważ nie istniały wystarczające podstawy do uznania, że było to konieczne w celu zapobieżenia popełnieniu konkretnego i sprecyzowanego przestępstwa. Trybunał zauważył rozbieżności w interpretacji zamiarów skarżących przez sądy krajowe oraz fakt, że transparenty mogły być różnie interpretowane. Stwierdził, że wystarczyłoby skonfiskowanie transparentów, a nie pozbawienie wolności. Trybunał podkreślił, że Konwencja nie zezwala na naruszanie praw jednostki w celu zapobiegania przestępstwom. Dodatkowo, Trybunał stwierdził, że pozbawienie wolności skarżących stanowiło ingerencję w ich prawo do wolności zgromadzeń, uniemożliwiając im udział w demonstracjach. Chociaż cel zapobiegania przestępstwom i zapewnienia bezpieczeństwa publicznego był uzasadniony, Trybunał uznał, że nie wykazano, iż skarżący zamierzali podżegać do przemocy. Wielodniowe zatrzymanie za próbę wyrażenia opinii miało efekt mrożący na debatę publiczną i nie stanowiło proporcjonalnego środka, zwłaszcza że dostępne były mniej inwazyjne alternatywy, takie jak konfiskata transparentów.Stan faktyczny
Skarżący, Sven Schwabe i M.G., niemieccy obywatele, zostali zatrzymani w czerwcu 2007 roku w drodze na demonstracje przeciwko szczytowi G8 w Heiligendamm. Policja przeprowadziła kontrolę, podczas której jeden ze skarżących stawiał opór. W ich pojeździe znaleziono transparenty z hasłami takimi jak „freedom for all prisoners”. Zostali zatrzymani na ponad pięć dni, co uniemożliwiło im udział w demonstracjach.Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdził naruszenie art. 5 ust. 1 Konwencji. Trybunał stwierdził naruszenie art. 11 Konwencji. Trybunał zasądził słuszne zadośćuczynienie na podstawie art. 41 Konwencji.Pełny tekst orzeczenia
Pressemitteilung des Kanzlers
ECHR 269 (2011)
01.12.2011
Fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer während
des G8-Gipfels nicht gerechtfertigt
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schwabe und M.G. gegen
Deutschland (Beschwerdenummern 8080/08 und 8577/08), das noch nicht
rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
einstimmig fest, dass eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und
Sicherheit) und eine Verletzung von Artikel 11 (Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Der Fall betraf die mehr als fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer im Juni
2007, die sie daran hinderte, an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel der Staats-
und Regierungschefs in Heiligendamm nahe Rostock teilzunehmen.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer, Sven Schwabe und M.G., sind deutsche Staatsangehörige, 1985
geboren, und leben in Bad Bevensen bzw. Berlin. Beide reisten im Juni 2007 nach
Rostock, um an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen. Am Abend des
3. Juni führte die Polizei eine Personenkontrolle auf einem Parkplatz vor einer
Justizvollzugsanstalt durch, wo sich die Beschwerdeführer in Begleitung von sieben
weiteren Personen neben einem Transporter aufhielten. Nach Angaben der Polizei wehrte
sich einer der Beschwerdeführer körperlich gegen die Personenkontrolle. In dem
Transporter stellte die Polizei Transparente mit der Aufschrift „freedom for all prisoners“
und „free all now“ sicher. Die Beschwerdeführer wurden festgenommen.
Am frühen Morgen des 4. Juni 2007 ordnete das Amtsgericht Rostock die
Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer bis spätestens zum 9. Juni mittags an. Es
berief sich auf das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-
Vorpommern und befand, dass die Ingewahrsamnahme rechtmäßig sei, um der
Begehung einer Straftat vorzubeugen. Da in dem Transporter Transparente gefunden
worden seien, die zur Befreiung von Häftlingen aufriefen, sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer im Begriff gewesen seien, eine Straftat zu begehen oder Beihilfe
zur Begehung einer Straftat zu leisten. Am selben Tag wies das Landgericht Rostock die
Berufung der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung zurück. Das Gericht zog aus
der Aufschrift der Transparente die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführer andere
zur Befreiung von Häftlingen aufgefordert hätten, was eine Straftat darstelle.
Die anschließend eingelegte Berufung der Beschwerdeführer – mit dem Argument, die
Parolen hätten sich an die Polizei gerichtet und diese aufgefordert, die zahlreichen Fest-
und Ingewahrsamnahmen von Demonstranten zu beenden, und seien nicht als Aufruf an
andere zu verstehen gewesen, Häftlinge mit Gewalt zu befreien – wurde vom
Oberlandesgericht Rostock am 7. Juni zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.
Pressemitteilung
dass die Parolen zwar unterschiedlich ausgelegt werden könnten, die Polizei angesichts
der Sicherheitslage in Rostock im Vorfeld des G8-Gipfels aber befugt gewesen sei,
mehrdeutige Erklärungen zu unterbinden, die zu einem Sicherheitsrisiko führten. Die
Annahme der Polizei, die Beschwerdeführer beabsichtigten, nach Rostock zu fahren und
die Transparente bei den dortigen teilweise gewalttätigen Demonstrationen zu zeigen,
sei berechtigt gewesen.
Während ihres Gewahrsams legten die Beschwerdeführer auch Verfassungsbeschwerde
ein und beantragten ihre sofortige Freilassung durch Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Am 8. Juni 2007 informierte sie das Bundesverfassungsgericht, dass nicht
beabsichtigt sei, eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung herbeizuführen. Am 9. Juni mittags wurden die Beschwerdeführer entlassen.
Am
6.
August
lehnte
es
das
Bundesverfassungsgericht
ab,
ihre
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen.
Ein gegen die Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte wurde später eingestellt.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Die Beschwerdeführer rügten ihre fünfeinhalbtägige Ingewahrsamnahme. Sie machten
einen Verstoß gegen Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 10 (Freiheit
der Meinungsäußerung) und Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
geltend.
Die Beschwerde wurde am 8. Februar 2008 beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eingelegt.
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,
Elisabet Fura (Schweden)
Karel Jungwiert (Tschechien)
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),
Mark Villiger (Liechtenstein)
Ganna Yudkivska (Ukraine)
Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 5 § 1
Unter Berücksichtigung des Vortrags der deutschen Bundesregierung untersuchte der
Gerichtshof zunächst, ob die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 5 § (c) gerechtfertigt war als „Freiheitsentziehung, wenn begründeter Anlass zu der
Annahme besteht, dass es notwendig [war], sie an der Begehung einer Straftat zu
hindern“. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass die deutschen Gerichte
unterschiedlicher Auffassung gewesen waren, welche Straftat die Beschwerdeführer im
Begriff gewesen seien zu begehen. Während das Amtsgericht und das Landgericht
geschlussfolgert hatten, sie hätten geplant, andere anzustiften, Häftlinge der
Justizvollzugsanstalt, vor der die Beschwerdeführer festgenommen wurden, gewaltsam
zu befreien, hatte das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, sie hätten
beabsichtigt, nach Rostock zu fahren und die Demonstranten dort durch das Tragen der
Transparente zu Straftaten anzustiften.
Die Beschwerdeführer blieben fünfeinhalb Tage lang, somit für einen erheblichen
Zeitraum, in Gewahrsam. Zudem konnten die Parolen auf den Transparenten, wie das
Pressemitteilung
Oberlandesgericht anerkannt hatte, unterschiedlich aufgefasst werden. Es war
unumstritten, dass die Beschwerdeführer keinerlei Werkzeuge mit sich geführt hatten,
die zur gewaltsamen Befreiung von Häftlingen hätten dienen können. Der Gerichtshof
war folglich nicht davon überzeugt, dass begründeter Anlass zu der Annahme bestand,
dass ihr fortwährender Gewahrsam notwendig war, um sie an der Begehung einer
hinreichend konkreten und spezifischen Straftat zu hindern. Weiter war der Gerichtshof
nicht davon überzeugt, dass der Gewahrsam überhaupt notwendig war, angesichts der
Tatsache, dass es genügt hätte, die Transparente zu beschlagnahmen, um die
Beschwerdeführer daran zu hindern, andere zur Befreiung von Gefangenen anzustiften.
Die Bundesregierung hatte weiter argumentiert, der Gewahrsam sei notwendig gewesen,
da die Beschwerdeführer einer Anordnung, sich regelmäßig bei der Polizei an ihren
jeweiligen Wohnorten zu melden und das Gebiet, in dem die G8-Demonstrationen
stattfinden sollten, nicht zu betreten, vermutlich nicht Folge geleistet hätten. Der
Gerichtshof wies allerdings darauf hin, dass die Polizei keine solche Anordnung getroffen
hatte. Die Pflicht, keine Straftat zu begehen, kann darüber hinaus nicht als hinreichend
konkret und spezifisch gelten, um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als
„gesetzliche Verpflichtung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (b) zu gelten und somit den
Gewahrsam der Beschwerdeführer zu rechtfertigen.
Die deutschen Gerichte hatten die Beschwerdeführer keiner Straftat für schuldig
befunden, sondern sie hatten ihren Gewahrsam angeordnet, um der Begehung einer
möglichen künftigen Straftat vorzubeugen. Zwar verpflichtet die Konvention Staaten,
angemessene Schritte zu unternehmen, um Strafaten vorzubeugen, die den Behörden
bekannt sind oder bekannt sein sollten. Sie lässt es aber nicht zu, dass Staaten
Einzelpersonen vor Straftaten einer Person schützen, indem sie Maßnahmen ergreifen,
die selbst gegen die Konventionsrechte dieser Person verstoßen. Folglich lag eine
Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.
Artikel 11
Die Beschwerde nach Artikel 10 und 11 bezog sich im Wesentlichen auf das Recht der
Beschwerdeführer auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der Gerichtshof
entschied daher, diesen Teil der Beschwerde nur im Hinblick auf Artikel 11 zu prüfen. Es
war zwischen den Parteien unumstritten, dass der Gewahrsam der Beschwerdeführer
einen Eingriff in ihre Versammlungsfreiheit dargestellt hatte, da er sie daran hinderte, an
den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen.
Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Absicht der Behörden, die
Beschwerdeführer von der Begehung einer Straftat abzuhalten, für sich genommen einen
legitimen Zweck darstellte. Weiter erkannte er an, dass es eine erhebliche
Herausforderung für die Behörden bedeutete, angesichts von 25.000 erwarteten
Demonstranten, einschließlich einer erheblichen Anzahl gewaltbereiter Personen, die
Sicherheit der Gipfelteilnehmer zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung
aufrechtzuerhalten. Wie der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 5 festgestellt hatte, stand
allerdings nicht fest, dass die Beschwerdeführer mit dem Tragen der Transparente
tatsächlich geplant hatten, andere, gewaltbereite, Demonstranten bewusst zur
Freilassung von Gefangenen anzustiften.
Darüber hinaus war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführer durch
ihre Teilnahme an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel beabsichtigt hatten, an
einer Diskussion über Fragen von öffentlichem Interesse, nämlich über die Auswirkungen
der Globalisierung auf das Leben der Menschen, teilzunehmen. Durch das Tragen der
Parolen auf ihren Transparenten hatten sie beabsichtigt, das Sicherheitsmanagement der
Polizei, insbesondere die hohe Zahl der Festnahmen, zu kritisieren. Ein mehrtägiger
Freiheitsentzug für den Versuch, diese Transparente zu tragen, hatte eine abschreckende
Wirkung für die Äußerung einer solchen Meinung und schränkte die öffentliche
Diskussion zu diesem Thema ein. Der Gerichtshof zog daraus den Schluss, dass kein
angemessener Ausgleich herbeigeführt worden war zwischen dem Ziel, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten und Straftaten vorzubeugen einerseits und dem Interesse
Pressemitteilung
der Beschwerdeführer an Versammlungsfreiheit andererseits. Schließlich war der
Gerichtshof nicht überzeugt davon, dass es nicht auch andere, weniger einschneidende,
Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels auf verhältnismäßige Weise gegeben hätte, wie
etwa die Beschlagnahme der Transparente. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 11
vor.
Artikel 41
Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland
den Beschwerdeführern jeweils 3.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden
sowie Herrn Schwabe 4.233,35 Euro und Herrn G. 4.453,15 Euro für die entstandenen
Kosten zu zahlen hat.
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło