003-3763920-4301362

WyrokETPCz2011-12-01

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy wielodniowe zatrzymanie osób zamierzających wziąć udział w demonstracji, w celu zapobieżenia popełnieniu przestępstwa, naruszyło ich prawo do wolności i bezpieczeństwa (art. 5 ust. 1) oraz wolność zgromadzeń (art. 11) Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że zatrzymanie skarżących na ponad pięć dni nie było uzasadnione na podstawie art. 5 ust. 1 lit. c Konwencji, ponieważ nie istniały wystarczające podstawy do uznania, że było to konieczne w celu zapobieżenia popełnieniu konkretnego i sprecyzowanego przestępstwa. Trybunał zauważył rozbieżności w interpretacji zamiarów skarżących przez sądy krajowe oraz fakt, że transparenty mogły być różnie interpretowane. Stwierdził, że wystarczyłoby skonfiskowanie transparentów, a nie pozbawienie wolności. Trybunał podkreślił, że Konwencja nie zezwala na naruszanie praw jednostki w celu zapobiegania przestępstwom. Dodatkowo, Trybunał stwierdził, że pozbawienie wolności skarżących stanowiło ingerencję w ich prawo do wolności zgromadzeń, uniemożliwiając im udział w demonstracjach. Chociaż cel zapobiegania przestępstwom i zapewnienia bezpieczeństwa publicznego był uzasadniony, Trybunał uznał, że nie wykazano, iż skarżący zamierzali podżegać do przemocy. Wielodniowe zatrzymanie za próbę wyrażenia opinii miało efekt mrożący na debatę publiczną i nie stanowiło proporcjonalnego środka, zwłaszcza że dostępne były mniej inwazyjne alternatywy, takie jak konfiskata transparentów.
Stan faktyczny
Skarżący, Sven Schwabe i M.G., niemieccy obywatele, zostali zatrzymani w czerwcu 2007 roku w drodze na demonstracje przeciwko szczytowi G8 w Heiligendamm. Policja przeprowadziła kontrolę, podczas której jeden ze skarżących stawiał opór. W ich pojeździe znaleziono transparenty z hasłami takimi jak „freedom for all prisoners”. Zostali zatrzymani na ponad pięć dni, co uniemożliwiło im udział w demonstracjach.
Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdził naruszenie art. 5 ust. 1 Konwencji. Trybunał stwierdził naruszenie art. 11 Konwencji. Trybunał zasądził słuszne zadośćuczynienie na podstawie art. 41 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

Pressemitteilung des Kanzlers   ECHR 269 (2011)   01.12.2011   Fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer während   des G8-Gipfels nicht gerechtfertigt   In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schwabe und M.G. gegen   Deutschland (Beschwerdenummern 8080/08 und 8577/08), das noch nicht   rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)   einstimmig fest, dass eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und   Sicherheit) und eine Verletzung von Artikel 11 (Versammlungs- und   Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.   Der Fall betraf die mehr als fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer im Juni   2007, die sie daran hinderte, an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel der Staats-   und Regierungschefs in Heiligendamm nahe Rostock teilzunehmen.   Zusammenfassung des Sachverhalts   Die Beschwerdeführer, Sven Schwabe und M.G., sind deutsche Staatsangehörige, 1985   geboren, und leben in Bad Bevensen bzw. Berlin. Beide reisten im Juni 2007 nach   Rostock, um an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen. Am Abend des   3. Juni führte die Polizei eine Personenkontrolle auf einem Parkplatz vor einer   Justizvollzugsanstalt durch, wo sich die Beschwerdeführer in Begleitung von sieben   weiteren Personen neben einem Transporter aufhielten. Nach Angaben der Polizei wehrte   sich einer der Beschwerdeführer körperlich gegen die Personenkontrolle. In dem   Transporter stellte die Polizei Transparente mit der Aufschrift „freedom for all prisoners“   und „free all now“ sicher. Die Beschwerdeführer wurden festgenommen.   Am frühen Morgen des 4. Juni 2007 ordnete das Amtsgericht Rostock die   Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer bis spätestens zum 9. Juni mittags an. Es   berief sich auf das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-   Vorpommern und befand, dass die Ingewahrsamnahme rechtmäßig sei, um der   Begehung einer Straftat vorzubeugen. Da in dem Transporter Transparente gefunden   worden seien, die zur Befreiung von Häftlingen aufriefen, sei davon auszugehen, dass   die Beschwerdeführer im Begriff gewesen seien, eine Straftat zu begehen oder Beihilfe   zur Begehung einer Straftat zu leisten. Am selben Tag wies das Landgericht Rostock die   Berufung der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung zurück. Das Gericht zog aus   der Aufschrift der Transparente die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführer andere   zur Befreiung von Häftlingen aufgefordert hätten, was eine Straftat darstelle.   Die anschließend eingelegte Berufung der Beschwerdeführer – mit dem Argument, die   Parolen hätten sich an die Polizei gerichtet und diese aufgefordert, die zahlreichen Fest-   und Ingewahrsamnahmen von Demonstranten zu beenden, und seien nicht als Aufruf an   andere zu verstehen gewesen, Häftlinge mit Gewalt zu befreien – wurde vom   Oberlandesgericht Rostock am 7. Juni zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung,   Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten   nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer   beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine   weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und   entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil   rechtskräftig.   Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung   der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:   www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.   Pressemitteilung   dass die Parolen zwar unterschiedlich ausgelegt werden könnten, die Polizei angesichts   der Sicherheitslage in Rostock im Vorfeld des G8-Gipfels aber befugt gewesen sei,   mehrdeutige Erklärungen zu unterbinden, die zu einem Sicherheitsrisiko führten. Die   Annahme der Polizei, die Beschwerdeführer beabsichtigten, nach Rostock zu fahren und   die Transparente bei den dortigen teilweise gewalttätigen Demonstrationen zu zeigen,   sei berechtigt gewesen.   Während ihres Gewahrsams legten die Beschwerdeführer auch Verfassungsbeschwerde   ein und beantragten ihre sofortige Freilassung durch Erlass einer einstweiligen   Anordnung. Am 8. Juni 2007 informierte sie das Bundesverfassungsgericht, dass nicht   beabsichtigt sei, eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen   Anordnung herbeizuführen. Am 9. Juni mittags wurden die Beschwerdeführer entlassen.   Am   6.   August     lehnte   es   das   Bundesverfassungsgericht   ab,   ihre   Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen.   Ein gegen die Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen Widerstandes gegen   Vollstreckungsbeamte wurde später eingestellt.   Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs   Die Beschwerdeführer rügten ihre fünfeinhalbtägige Ingewahrsamnahme. Sie machten   einen Verstoß gegen Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 10 (Freiheit   der Meinungsäußerung) und Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)   geltend.   Die Beschwerde wurde am 8. Februar 2008 beim Europäischen Gerichtshof für   Menschenrechte eingelegt.   Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt   zusammensetzte:   Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,   Elisabet Fura (Schweden)   Karel Jungwiert (Tschechien)   Boštjan M. Zupančič (Slowenien),   Mark Villiger (Liechtenstein)   Ganna Yudkivska (Ukraine)   Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,   und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.   Entscheidung des Gerichtshofs   Artikel 5 § 1   Unter Berücksichtigung des Vortrags der deutschen Bundesregierung untersuchte der   Gerichtshof zunächst, ob die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 5 §   (c) gerechtfertigt war als „Freiheitsentziehung, wenn begründeter Anlass zu der   Annahme besteht, dass es notwendig [war], sie an der Begehung einer Straftat zu   hindern“. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass die deutschen Gerichte   unterschiedlicher Auffassung gewesen waren, welche Straftat die Beschwerdeführer im   Begriff gewesen seien zu begehen. Während das Amtsgericht und das Landgericht   geschlussfolgert hatten, sie hätten geplant, andere anzustiften, Häftlinge der   Justizvollzugsanstalt, vor der die Beschwerdeführer festgenommen wurden, gewaltsam   zu befreien, hatte das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, sie hätten   beabsichtigt, nach Rostock zu fahren und die Demonstranten dort durch das Tragen der   Transparente zu Straftaten anzustiften.   Die Beschwerdeführer blieben fünfeinhalb Tage lang, somit für einen erheblichen   Zeitraum, in Gewahrsam. Zudem konnten die Parolen auf den Transparenten, wie das   Pressemitteilung   Oberlandesgericht anerkannt hatte, unterschiedlich aufgefasst werden. Es war   unumstritten, dass die Beschwerdeführer keinerlei Werkzeuge mit sich geführt hatten,   die zur gewaltsamen Befreiung von Häftlingen hätten dienen können. Der Gerichtshof   war folglich nicht davon überzeugt, dass begründeter Anlass zu der Annahme bestand,   dass ihr fortwährender Gewahrsam notwendig war, um sie an der Begehung einer   hinreichend konkreten und spezifischen Straftat zu hindern. Weiter war der Gerichtshof   nicht davon überzeugt, dass der Gewahrsam überhaupt notwendig war, angesichts der   Tatsache, dass es genügt hätte, die Transparente zu beschlagnahmen, um die   Beschwerdeführer daran zu hindern, andere zur Befreiung von Gefangenen anzustiften.   Die Bundesregierung hatte weiter argumentiert, der Gewahrsam sei notwendig gewesen,   da die Beschwerdeführer einer Anordnung, sich regelmäßig bei der Polizei an ihren   jeweiligen Wohnorten zu melden und das Gebiet, in dem die G8-Demonstrationen   stattfinden sollten, nicht zu betreten, vermutlich nicht Folge geleistet hätten. Der   Gerichtshof wies allerdings darauf hin, dass die Polizei keine solche Anordnung getroffen   hatte. Die Pflicht, keine Straftat zu begehen, kann darüber hinaus nicht als hinreichend   konkret und spezifisch gelten, um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als   „gesetzliche Verpflichtung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (b) zu gelten und somit den   Gewahrsam der Beschwerdeführer zu rechtfertigen.   Die deutschen Gerichte hatten die Beschwerdeführer keiner Straftat für schuldig   befunden, sondern sie hatten ihren Gewahrsam angeordnet, um der Begehung einer   möglichen künftigen Straftat vorzubeugen. Zwar verpflichtet die Konvention Staaten,   angemessene Schritte zu unternehmen, um Strafaten vorzubeugen, die den Behörden   bekannt sind oder bekannt sein sollten. Sie lässt es aber nicht zu, dass Staaten   Einzelpersonen vor Straftaten einer Person schützen, indem sie Maßnahmen ergreifen,   die selbst gegen die Konventionsrechte dieser Person verstoßen. Folglich lag eine   Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.   Artikel 11   Die Beschwerde nach Artikel 10 und 11 bezog sich im Wesentlichen auf das Recht der   Beschwerdeführer auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der Gerichtshof   entschied daher, diesen Teil der Beschwerde nur im Hinblick auf Artikel 11 zu prüfen. Es   war zwischen den Parteien unumstritten, dass der Gewahrsam der Beschwerdeführer   einen Eingriff in ihre Versammlungsfreiheit dargestellt hatte, da er sie daran hinderte, an   den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen.   Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Absicht der Behörden, die   Beschwerdeführer von der Begehung einer Straftat abzuhalten, für sich genommen einen   legitimen Zweck darstellte. Weiter erkannte er an, dass es eine erhebliche   Herausforderung für die Behörden bedeutete, angesichts von 25.000 erwarteten   Demonstranten, einschließlich einer erheblichen Anzahl gewaltbereiter Personen, die   Sicherheit der Gipfelteilnehmer zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung   aufrechtzuerhalten. Wie der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 5 festgestellt hatte, stand   allerdings nicht fest, dass die Beschwerdeführer mit dem Tragen der Transparente   tatsächlich geplant hatten, andere, gewaltbereite, Demonstranten bewusst zur   Freilassung von Gefangenen anzustiften.   Darüber hinaus war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführer durch   ihre Teilnahme an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel beabsichtigt hatten, an   einer Diskussion über Fragen von öffentlichem Interesse, nämlich über die Auswirkungen   der Globalisierung auf das Leben der Menschen, teilzunehmen. Durch das Tragen der   Parolen auf ihren Transparenten hatten sie beabsichtigt, das Sicherheitsmanagement der   Polizei, insbesondere die hohe Zahl der Festnahmen, zu kritisieren. Ein mehrtägiger   Freiheitsentzug für den Versuch, diese Transparente zu tragen, hatte eine abschreckende   Wirkung für die Äußerung einer solchen Meinung und schränkte die öffentliche   Diskussion zu diesem Thema ein. Der Gerichtshof zog daraus den Schluss, dass kein   angemessener Ausgleich herbeigeführt worden war zwischen dem Ziel, die öffentliche   Sicherheit zu gewährleisten und Straftaten vorzubeugen einerseits und dem Interesse   Pressemitteilung   der Beschwerdeführer an Versammlungsfreiheit andererseits. Schließlich war der   Gerichtshof nicht überzeugt davon, dass es nicht auch andere, weniger einschneidende,   Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels auf verhältnismäßige Weise gegeben hätte, wie   etwa die Beschlagnahme der Transparente. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 11   vor.   Artikel 41   Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland   den Beschwerdeführern jeweils 3.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden   sowie Herrn Schwabe 4.233,35 Euro und Herrn G. 4.453,15 Euro für die entstandenen   Kosten zu zahlen hat.   Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.   Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.   Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur   Verfügung. 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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło