003-3834293-4402305

WyrokETPCz2012-02-07

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy zakaz publikacji informacji o aresztowaniu osoby publicznej za posiadanie narkotyków oraz zezwolenie na publikację zdjęć osób publicznych w kontekście informacji o stanie zdrowia członka rodziny naruszały odpowiednio wolność wyrażania opinii (art. 10) i prawo do poszanowania życia prywatnego (art. 8) Konwencji?
Ratio decidendi
W sprawie Axel Springer AG, Trybunał uznał, że informacje o aresztowaniu i postępowaniu sądowym przeciwko znanemu aktorowi były publicznie dostępne i stanowiły przedmiot zainteresowania publicznego, a sankcje nałożone na wydawcę były nieproporcjonalne i miały efekt mrożący. W sprawie Von Hannover (nr 2), Trybunał stwierdził, że sądy krajowe dokonały starannej oceny, uwzględniając orzecznictwo ETPCz, i uznały, że publikacja zdjęcia w kontekście artykułu o stanie zdrowia księcia Rainiera przyczyniała się do debaty o ogólnym interesie, a skarżący byli osobami publicznymi. Trybunał podkreślił, że sądy krajowe prawidłowo wyważyły prawo do wolności wyrażania opinii i prawo do prywatności.
Stan faktyczny
W sprawie Axel Springer AG, niemiecka gazeta "Bild" opublikowała artykuły i zdjęcia dotyczące aresztowania znanego aktora telewizyjnego za posiadanie kokainy. Niemieckie sądy zakazały dalszej publikacji, uznając, że prawo aktora do prywatności przeważa nad interesem publicznym. W sprawie Von Hannover (nr 2), księżniczka Karolina Hanowerska i jej mąż dążyli do zakazania publikacji zdjęć z ich prywatnego urlopu narciarskiego. Niemieckie sądy zezwoliły na publikację jednego zdjęcia, uznając, że było ono związane z artykułem o stanie zdrowia księcia Rainiera i miało znaczenie dla debaty publicznej, jednocześnie zakazując publikacji innych zdjęć.
Rozstrzygnięcie
W sprawie Axel Springer AG przeciwko Niemcom, Trybunał stwierdził naruszenie artykułu 10 Konwencji. W sprawie Von Hannover przeciwko Niemcom (nr 2), Trybunał stwierdził brak naruszenia artykułu 8 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

Pressemitteilung des Kanzlers No. 045 07.02.2012 Berichterstattung �ber das Privatleben Prominenter: zul�ssig, sofern im allgemeinen Interesse und in angemessenem Verh�ltnis zur Achtung des Privatlebens Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) hat heute zwei Urteile der Gro�en Kammer verk�ndet, die rechtskr�ftig sind.1 Im Verfahren Axel Springer AG gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 39954/08) stellte der Gerichtshof mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 10 (Freiheit der Meinungs�u�erung) der Europ�ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Im Verfahren Von Hannover gegen Deutschland (No. 2) (Beschwerde-Nr. 40660/08 und 60641/08) stellte der Gerichtshof einstimmig keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der EMRK fest. In beiden Verfahren ging es um die Ver�ffentlichung von Artikeln bzw. Fotos, die das Privatleben prominenter Personen darstellen. Zusammenfassung des Sachverhalts Axel Springer AG Beschwerdef�hrerin ist die Axel Springer AG ("Springer"). Die von Springer herausgegebene Bild-Zeitung ver�ffentlichte im September 2004 auf ihrer Titelseite einen Artikel �ber die Festnahme von X, einem bekannten Fernsehschauspieler, in einem Zelt auf dem M�nchner Oktoberfest, wegen Kokainbesitzes. Der Artikel war mit drei Fotos von X illustriert und wurde im Innenteil fortgesetzt. Darin wurde erw�hnt, dass X, der seit 1998 die Rolle eines Kommissars in einer beliebten TV-Serie spielte, bereits im Juli 2000 wegen Drogenbesitzes zu einer Haftstrafe auf Bew�hrung verurteilt worden war. In einem zweiten Artikel im Juli 2005 berichtete die Bild-Zeitung, dass X nach einem Gest�ndnis wegen illegalen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt wurden war. Nach Erscheinen des ersten Artikels beantragte X beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verf�gung gegen Springer. Das Gericht gab dem Antrag statt und untersagte dem Verlag jede weitere Ver�ffentlichung des Artikels und der Fotos. Das Oberlandesgericht Hamburg best�tigte die einstweilige Verf�gung im Juni 2005 betreffend den Artikel. Im Hinblick auf die Fotos war Springer nicht in Berufung gegangen. In einem Urteil vom November 2005 untersagte das Landgericht Hamburg jede weitere Ver�ffentlichung des nahezu vollst�ndigen Inhalts des ersten Artikels unter Androhung eines Ordnungsgeldes und verurteilte Springer zur Zahlung einer Vertragsstrafe f�r die Ver�ffentlichung des Artikels. Das Gericht befand insbesondere, dass das Recht von X auf Achtung seines Privatlebens das �ffentliche Interesse an der Information �berwiege, obwohl die Wahrheit des Berichts der Bild-Zeitung nicht in Frage stehe. Es sei in dem Fall 1 Urteile der Gro�en Kammer sind endg�ltig (Artikel 44 der Konvention). Rechtskr�ftige Urteile werden dem Ministerkomitee des Europarats �bermittelt, das die Umsetzung der Urteile �berwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution. Pressemitteilung nicht um eine schwere Straftat gegangen und es gebe kein besonderes Interesse der �ffentlichkeit, �ber das Vergehen von X Bescheid zu wissen. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamburg sowie, im Dezember 2006, vom Bundesgerichtshof best�tigt. In einem weiteren Verfahren bez�glich des zweiten Artikels �ber die Verurteilung von X, gab das Landgericht Hamburg der Klage des Schauspielers mit der im Wesentlichen gleichen Begr�ndung statt wie in seinem Urteil bez�glich des ersten Artikels. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamburg sowie, im Juni 2007, vom Bundesgerichtshof best�tigt. Im M�rz 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine Verfassungsbeschwerde Springers gegen diese Urteile zur Entscheidung anzunehmen. Von Hannover (No. 2) Die Beschwerdef�hrer sind Prinzessin Caroline von Hannover, Tochter des verstorbenen F�rsten Rainier III von Monaco, und ihr Ehemann, Prinz Ernst August von Hannover. Seit den fr�hen 1990er Jahren bem�ht sich Prinzessin Caroline, die Ver�ffentlichung von Fotos, die ihr Privatleben abbilden, in der Presse zu unterbinden. Zwei Fotoserien, die 1993 bzw. 1997 in deutschen Zeitschriften erschienen, waren Gegenstand von drei Verfahren vor deutschen Gerichten. In Leiturteilen des Bundesgerichtshofs 1995 und des Bundesverfassungsgerichts 1999 wurden ihre Beschwerden zur�ckgewiesen. Diese Verfahren waren Gegenstand eines Urteils des Europ�ischen Gerichtshofs f�r Menschenrechte im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland (Nr. 59320/00) vom 24.06.2004, in dem der Gerichtshof feststellte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte gegen das Recht Prinzessin Carolines auf Achtung ihres Privatlebens nach Artikel 8 EMRK verstie�en. Unter Berufung auf dieses Urteil klagten Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August in der Folgezeit in mehreren Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten auf eine einstweilige Verf�gung gegen die Ver�ffentlichung weiterer Fotos, die zwischen 2002 und 2004 in den Zeitschriften Frau im Spiegel und Frau Aktuell erschienen waren. Die Bilder zeigten die Beschwerdef�hrer w�hrend eines Skiurlaubs und waren ohne ihre Einwilligung aufgenommen worden. Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde im Hinblick auf zwei der ver�ffentlichten Fotos in einem Urteil vom 6. M�rz 2007 (VI ZR 51/06) statt � da sie nicht zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitr�gen � wies sie aber zur�ck im Hinblick auf ein im Februar 2002 in der Zeitschrift Frau im Spiegel erschienenes Foto. Es zeigte das Paar bei einem Spaziergang w�hrend seines Skiurlaubs in St. Moritz und wurde u.a. von einem Artikel �ber den schlechten Gesundheitszustand des F�rsten Rainier von Monaco begleitet. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Erkrankung des F�rsten eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sei und dass die Presse dar�ber berichten d�rfe, wie seine Kinder ihre famili�ren Pflichten mit dem berechtigten Bed�rfnis Urlaub zu machen, vereinbarten. In einem Urteil vom 26. Februar 2008 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline ab; insbesondere wies es den Vorwurf als unbegr�ndet zur�ck, die deutschen Gerichte h�tten die Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs f�r Menschenrechte missachtet oder nicht ausreichend ber�cksichtigt. Am 16. Juni 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, weitere Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef�hrer zur Entscheidung anzunehmen, die dasselbe und ein �hnliches, in Frau aktuell erschienenes Foto betrafen. Pressemitteilung Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs Unter Berufung auf Artikel 10 EMRK r�gte die Axel Springer AG die gerichtliche Verf�gung gegen die weitere Ver�ffentlichung der beiden Artikel. Unter Berufung auf Artikel 8 EMRK beklagten sich Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover, dass die deutschen Gerichte die weitere Ver�ffentlichung des umstrittenen Fotos nicht unterbunden hatten, und machten geltend, die deutschen Gerichte h�tten das Urteil des Europ�ischen Gerichtshofs f�r Menschenrechte im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 nicht ausreichend ber�cksichtigt. Die Beschwerde im Verfahren Axel Springer AG wurde am 18. August 2008 beim Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte eingelegt. Das Verfahren Von Hannover (No. 2) geht auf zwei Beschwerden zur�ck, die am 22. August bzw. 15. Dezember 2008 eingelegt und am 24. November 2009 zu einem Verfahren zusammengef�hrt wurden. Die f�r alle drei Beschwerden zun�chst zust�ndige Kammer gab die F�lle am 30. M�rz 2010 an die Gro�e Kammer ab. Am 13. Oktober 2010 fand eine gemeinsame m�ndliche Verhandlung in beiden Verfahren statt. Die folgenden Organisationen gaben als Drittparteien schriftliche Stellungnahmen ab: In beiden Verfahren: Media Lawyers Association Media Legal Defence Initiative International Press Institute World Association of Newspapers and News Publishers Im Verfahren Von Hannover (No. 2): Verband Deutscher Zeitungsverleger Verlag Ehrlich & Sohn GmbH & Co. KG Das Urteil wurde von der Gro�en Kammer mit siebzehn Richtern gef�llt, die sich wie folgt zusammensetzte: Nicolas Bratza (Gro�britannien), Pr�sident, Jean-Paul Costa (Frankreich), Fran�oise Tulkens (Belgien), Josep Casadevall (Andorra), Lech Garlicki (Polen), Peer Lorenzen (D�nemark), Karel Jungwiert (Tschechien), Renate Jaeger (Deutschland), David Th�r Bj�rgvinsson (Island), J�n Sikuta (Slowakei), Mark Villiger (Liechtenstein), Luis L�pez Guerra (Spanien), Mirjana Lazarova Trajkovska ("Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien"), Nona Tsotsoria (Georgien), Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien), Mihai Poalelungi (Republik Moldawien), Kristina Pardalos (San Marino), Richter sowie Michael O'Boyle, Vizekanzler des Gerichtshofs. Pressemitteilung Entscheidung des Gerichtshofs Axel Springer AG Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte einen Eingriff in Springers Recht auf freie Meinungs�u�erung nach Artikel 10 darstellten. Weiterhin war unstreitig, dass dieser Eingriff nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehen war und ein legitimes Ziel, n�mlich den Schutz des guten Rufs anderer, verfolgte. Im Hinblick auf die Frage, ob der Eingriff notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war, stellte der Gerichtshof fest, dass die strittigen Artikel �ber die Festnahme und Verurteilung des Schauspielers �ffentlich zug�ngliche Informationen aus der Justiz betrafen, an denen die �ffentlichkeit ein Interesse hatte. Grunds�tzlich ist es Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, wie bekannt eine Person in der �ffentlichkeit ist, besonders wenn es sich, wie im Fall des betroffenen Schauspielers, um eine vor allem in einem Land bekannte Pers�nlichkeit handelt. Das Hamburger Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Schauspieler, der �ber einen l�ngeren Zeitraum die Rolle eines Kommissars gespielt hatte, bekannt und sehr beliebt sei. Der Gerichtshof schlussfolgerte, dass der Schaupsieler bekannt genug war, um als Person des �ffentlichen Lebens zu gelten, was den Anspruch der �ffentlichkeit, �ber seine Festnahme und das Verfahren gegen ihn informiert zu werden, bekr�ftigte. Zwar stimmte der Gerichtshof der Einsch�tzung der deutschen Gerichte im Wesentlichen zu, dass das Interesse Springers an der Ver�ffentlichung der Artikel lediglich auf eben die Tatsache zur�ckzuf�hren war, dass es sich um das Vergehen eines bekannten Schauspielers handelte, �ber das die Bild-Zeitung kaum berichtet h�tte, wenn es es von einer der �ffentlichkeit unbekannten Person begangen worden w�re. Der Gerichtshof hob aber hervor, dass der Schauspieler �ffentlich auf dem M�nchner Oktoberfest festgenommen worden war. Da er zuvor in Interviews Einzelheiten aus seinem Privatleben preisgegeben hatte, konnte er zudem nur in beschr�nktem Ma�e darauf vertrauen, dass seine Privatsph�re wirksam gesch�tzt w�rde. Nach den Aussagen einer beteiligten Journalistin, deren Wahrheitsgehalt die deutsche Bundesregierung nicht in Frage stellte, hatte die Bild-Zeitung die in dem Artikel vom September 2004 ver�ffentlichten Informationen �ber die Festnahme des Schauspielers von der Polizei und der Staatsanwaltschaft M�nchen erhalten. Die ver�ffentlichten Angaben hatten also eine ausreichende sachliche Grundlage und der Wahrheitsgehalt beider Artikel war zwischen den Parteien nicht strittig. Nichts wies darauf hin, dass Springer keine Abw�gung zwischen seinem Interesse, diese Informationen zu ver�ffentlichen, und dem Recht des Schauspielers auf Achtung seines Privatlebens vorgenommen h�tte. Da die Staatsanwaltschaft Springer gegen�ber die fraglichen Angaben best�tigt hatte, gab es f�r den Verlag keine hinreichenden Gr�nde anzunehmen, er h�tte die Anonymit�t des Schauspielers zu wahren. Es konnte folglich nicht behauptet werden, Springer habe in b�ser Absicht gehandelt. In diesem Zusammenhang unterstrich der Gerichtshof, dass die Staatsanwaltschaft alle von Springer in dem ersten Artikel preisgegebenen Informationen gegen�ber anderen Zeitschriften und Fernsehsendern best�tigt hatte. Der Gerichtshof wies au�erdem darauf hin, dass die Artikel keine Einzelheiten aus dem Privatleben des Schauspielers preisgegeben hatten, sondern im Wesentlichen �ber die Umst�nde seiner Festnahme und den Ausgang des Verfahrens gegen ihn berichteten. In den Artikeln wurden keine herabw�rdigenden Ausdr�cke verwendet oder unbegr�ndete Behauptungen aufgestellt, und die Bundesregierung hatte nicht dargelegt, dass die Ver�ffentlichung der Artikel schwerwiegende Folgen f�r den Schauspieler gehabt h�tte. Die Sanktionen gegen Springer waren zwar mild, aber trotzdem dazu geeignet, eine Pressemitteilung abschreckende Wirkung dem Verlag gegen�ber zu entfalten. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die dem Verlag auferlegten Beschr�nkungen in keinem angemessenen Verh�ltnis zu dem legitimen Ziel standen, das Privatleben des Schauspielers zu sch�tzen. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 10 vor. Von Hannover (No. 2) Es war nicht Aufgabe des Gerichtshofs, zu pr�fen, ob Deutschland seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 nachgekommen war, da dies in der Veratwortung des Ministerkomitees des Europarats liegt.2 Das heutige Urteil betrifft nur die j�ngeren von den Beschwerdef�hrern angestrengten Verfahren. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in Folge des EGMR-Urteils im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 ge�ndert hatte. Insbesondere hatte er darauf hingewiesen, dass es eine Rolle spiele, ob die Berichterstattung eines Artikels in den Medien zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitrage, der �ber die Befriedigung blo�er Neugier hinausgehe. Der Bundesgerichtshof hatte unterstrichen, dass je gr��er der Informationswert f�r die Allgemeinheit sei, desto geringer der Schutz der Pers�nlichkeit des Betroffenen vor der Ver�ffentlichung wiege - und umgekehrt - und dass das Interesse des Lesers an Unterhaltung grunds�tzlich geringer wiege als das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsph�re. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Ansatz best�tigt. Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof den Informationswert des fraglichen Fotos � des einzigen, gegen dessen Ver�ffentlichung er keine einstweilige Verf�gung verh�ngt hatte � im Lichte des zusammen mit dem Foto ver�ffentlichten Artikels beurteilt hatte, war nach der Konvention nicht zu beanstanden. Der Gerichtshof war bereit anzuerkennen, dass das Foto im Zusammenhang mit dem Artikel zumindest in einem gewissen Ma�e zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrug. Dass die deutschen Gerichte die Erkrankung des F�rsten Rainier als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft hatten, schien nicht unangemessen. Es war zu betonen, dass die deutschen Gerichte die Ver�ffentlichung zweier weiterer Fotos gerade mit der Begr�ndung untersagt hatten, diese seien lediglich zu Unterhaltungszwecken ver�ffentlicht worden. Unabh�ngig von den von Caroline von Hannover tats�chlich wahrgenommenen offiziellen Funktionen im Namen des F�rstentums Monaco konnte nicht behauptet werden, die unbestreitbar sehr bekannten Beschwerdef�hrer seien gew�hnliche Privatpersonen. Sie sind zweifellos Personen des �ffentlichen Lebens. Die deutschen Gerichte waren zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdef�hrer keinerlei Beweise f�r ihre Behauptung vorgelegt h�tten, dass die Fotos in einem Klima der allgemeinen Bel�stigung entstanden oder heimlich aufgenommen worden seien. Die Frage der Enstehung der Bilder erforderte unter den Umst�nden des Falls keine weitere Untersuchung durch die Gerichte, da die Beschwerdef�hrer diesbez�glich keine stichhaltigen Argumente vorgebracht hatten. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die deutschen Gerichte zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungs�u�erung und dem Recht der Beschwerdef�hrer auf Achtung ihres Privatlebens eine sorgf�ltige Abw�gung vorgenommen hatten. Dabei hatten sie ausdr�cklich die Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschlie�lich des Urteils im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 ber�cksichtigt. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 8 vor. 2 In seiner am 31. Oktober 2007 angenommenen Resolution �ber die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 erkl�rte das Ministerkomitee, dass Deutschland das Urteil umgesetzt hat und entschied, die Untersuchung des Falls abzuschlie�en. Pressemitteilung Artikel 41 (gerechte Entsch�digung) Der Gerichtshof entschied, dass Deutschland der Axel Springer AG 17.734,28 Euro f�r den erlittenen materiellen Schaden und 32.522,80 Euro f�r die entstandenen Kosten zu zahlen hat. Separate Meinungen Im Fall Axel Springer AG �u�erte Richter L�pez Guerra eine abweichende Meinung, der sich die Richter Jungwiert, Jaeger, Villiger and Poalelungi anschlossen. Sie ist dem Urteil beigef�gt. Die Urteile liegen auf Englisch und Franz�sisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und f�r den Gerichtshof nicht bindend. Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur Verf�gung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte die RSS feeds. Pressekontakte: [email protected] | Tel: +33 3 90 21 42 08 Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79) Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30) Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70) Celine Menu-Lange (+ 33 90 21 58 77) Denis Lambert (+ 33 3 90 21 41 09) Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte wurde 1959 in Stra�burg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europ�ischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen. 6

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło