10053/08
WyrokETPCz2009-12-22ECLI:CE:ECHR:2009:1222JUD001005308
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego dotyczącego usunięcia drzewa naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał stwierdził, że postępowanie cywilne, które trwało 9 lat i 4 miesiące przez dwie instancje, było nadmiernie długie i naruszyło art. 6 ust. 1 Konwencji. Mimo pewnej złożoności sprawy i opóźnień spowodowanych przez skarżących (zastrzeżenia do biegłych), Trybunał uznał, że sąd drugiej instancji (Oberlandesgericht) nie prowadził postępowania z należytą starannością, nie wyznaczał terminów biegłym ani nie monitorował postępów. Rząd nie przedstawił przekonujących argumentów uzasadniających ciągłe żądanie zaliczek na koszty.Stan faktyczny
Skarżący, Herr K. P. J. i Frau S. J., mieszkający w G., w 1997 r. uzyskali zgodę administracyjną na wycięcie drzewa sąsiadki, które miało powodować szkody w ich domu. Gdy sąsiadka odmówiła usunięcia drzewa, w sierpniu 1998 r. skarżący wnieśli pozew do Landgericht Gießen. Sprawa toczyła się przez ponad dziewięć lat, obejmując liczne opinie biegłych, zmiany biegłych i żądania zaliczek na koszty. Ostatecznie, w grudniu 2007 r., Oberlandesgericht Frankfurt am Main nakazał sąsiadce usunięcie drzewa.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje skargę dotyczącą nadmiernej długości postępowania za dopuszczalną. 2. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. 3. Zasądza na rzecz skarżących 4 000 EUR (cztery tysiące euro) tytułem zadośćuczynienia za szkody niemajątkowe, płatne w ciągu trzech miesięcy, wraz z odsetkami ustawowymi. 4. Oddala pozostałe roszczenia skarżących o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
22/12/09 Rechtssache J. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 10053/08)
RECHTSSACHE J. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 10053/08)
URTEIL
STRASSBURG
22. Dezember 2009
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache J. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern
Karel Jungwiert, Präsident,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 1. Dezember 2009
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 10053/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr K. P. J. und Frau S. J. („die Beschwerdeführer“), am 24. Februar 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.
2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 25. August 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu entscheiden, zugestimmt hatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde auch beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
DIE UMSTÄNDE DES FALLS
4. Die 1952 geborenen Beschwerdeführer leben in G..
5. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
A. Verwaltungsverfahren im Vorfeld
6. Im September 1997 beantragten die Beschwerdeführer und deren Nachbarin bei der Stadtverwaltung Gießen („die Stadtverwaltung“) eine Genehmigung zur Fällung eines Baums der Nachbarin, der, wie es in einem von den Beschwerdeführern eingeholten Gutachten hieß, Schäden an ihrem Haus verursacht habe.
7. Am 19. November 1997 lehnte die Stadtverwaltung diesen Antrag ab.
Am 9. März1998, nachdem die Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt hatten, erteilte die Stadtverwaltung die Genehmigung zur Fällung des Baums, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Baum den Schaden an dem Haus verursacht habe.
8. Anschließend weigerte sich die Nachbarin der Beschwerdeführer, den Baum zu beseitigen.
B. Verfahren vor dem Landgericht Gießen
9. Im August 1998 beantragten die Beschwerdeführer beim Landgericht Gießen, ihre Nachbarin zu verurteilen, den Baum zu fällen.
10. Nachdem die Beklagte, die ebenfalls ein Sachverständigengutachten vorlegte, Stellung genommen hatte, ordnete das Gericht am 23. November 1998 die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einem Dr. Str. an. Am 30. Januar 1999 legte Dr. Str. sein Gutachten vor.
11. Nach einer mündlichen Verhandlung am 3. Mai 1999 verurteilte das Landgericht Gießen die Nachbarin der Beschwerdeführer, den Baum zu beseitigen oder durch andere Maßnahmen die Austrocknung der Erde zu unterbinden.
C. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main
12. Am 29. Juni 1999 legte die Nachbarin der Beschwerdeführer Berufung ein. Sie legte überdies ein weiteres Sachverständigengutachten vor.
13. Am 28. Juli 1999 stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung der Nachbarin einstweilen ein. Danach wurde die Rechtssache einer Einzelrichterin übertragen.
14. Am 9. August 1999 terminierte das Gericht eine mündliche Verhandlung auf den 12. November 1999. An diesem Tag ordnete es die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
Am 10. Januar 2000 beauftragte es Professor K., einen Bausachverständigen.
15. Am 11. Januar 2000 legten die Beschwerdeführer Anschlussberufung ein.
16. Am 2. Februar 2000 ergänzte das Gericht seinen Beweisbeschluss. Anschließend verlangte es auch einen weiteren Kostenvorschuss.
Am 26. März 2000 zahlten die Beschwerdeführer den verlangten Vorschuss ein. Wenige Tage später zogen sie die Eignung des Sachverständigen in Zweifel. Am 26. April 2000 versandte das Gericht die Akten an den Sachverständigen.
17. Am 25. August 2000 beauftragte das Gericht Professor K., nachdem dieser zu den Einwänden der Beschwerdeführer gegen ihn Stellung genommen hatte, mit der Weiterbearbeitung des Gutachtens. Am 22. September 2000 teilte Professor K. dem Gericht die Kosten seiner Tätigkeit mit (sie beliefen sich auf ca. 25.000 EUR).
18. Im November 2000 forderte das Gericht die Akten von dem Sachverständigen zurück, und am 9. Februar 2001 hob es auf die Beschwerde der Beklagten hin die Entscheidung des Landgerichts Gießen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung auf.
19. Am 23 Februar 2001 schlug das Gericht den Beschwerdeführern vor, in Anbetracht der von Professor K. in Ansatz gebrachten außergewöhnlich hohen Kosten Beweis mit anderen Mitteln zu erheben, und regte die Bestellung eines Dr. S., eines Sachverständigen für Landschaftsbau, an.
20. Am 12. März 2001 wandten sich die Beschwerdeführer gegen den Vorschlag, da sie das Gutachten von Professor K. für unverzichtbar hielten. Sie wandten sich auch gegen die Bestellung von Dr. S., da er von der Beklagten vorgeschlagen worden sei, mit dem Sohn der Beklagten bekannt sei und davon ausgegangen werden könne, dass er bereits mit ihm über den Fall gesprochen habe.
21. In der anschließenden mündlichen Verhandlung am 20. April 2001 forderten die Beschwerdeführer Dr. S. auf zu erklären, dass er weder zu der Beklagten noch zu deren Sohn persönliche Beziehungen habe und mit der Angelegenheit auch noch nicht befasst gewesen sei. Nachdem Dr. S. diese Erklärung abgegeben hatte, beauftragte ihn das Gericht am 29. Juni 2001 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
22. Am 4. November 2001 bat das Gericht die Beschwerdeführer um Stellungnahme zu einer Erklärung von Dr. S. vom 6. August 2001. Im Dezember 2001 forderte der Sachverständige um einen weiteren Kostenvorschuss an. Am 11. Juli 2002 legte er sein Gutachten vor.
Er kam zu dem Ergebnis, dass der Baum die Schäden am Haus nicht verursacht habe.
23. Nachdem die Beschwerdeführer Stellung genommen hatten, forderte das Gericht Dr. S. und den erstinstanzlichen Sachverständigen am 29. August 2002 unter der Bedingung, dass ein weiterer Kostenvorschuss eingezahlt wird, auf, ihre Gutachten zu erläutern und zu ergänzen. Im Oktober 2002 änderte das Gericht seinen Beschluss ab; im November 2002 forderte es einen weiteren Kostenvorschuss an.
Am 20. Januar 2003 versandte es die Akten an Dr. S.
24. Im April 2003 forderte das Gericht von beiden Parteien einen weiteren Kostenvorschuss von 500 EUR an. Am 1. August 2003 erweiterte es auf Antrag der Beschwerdeführer den Beweisbeschluss.
Am 29. August 2003 zahlte die Beklagte den Vorschuss ein. Daraufhin forderte das Gericht den Sachverständigen auf, seine Begutachtung fortzusetzen.
25. Im Juni 2004 legte Dr. S. sein ergänzendes Gutachten vor. Das Gericht übersandte die Akten dann an die Parteien zur weiteren Stellungnahme.
26. Am 23. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer, die Angelegenheit von der Einzelrichterin auf einen Senat rückzuübertragen.
27. Am 2. September 2004 terminierte das Gericht eine mündliche Verhandlung auf den 6. Oktober 2004. Später musste der Termin wegen Verhinderung der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf den 3. November 2004 verlegt werden. In der Verhandlung stellte das (nunmehr wieder aus drei Richtern bestehende) Gericht fest, dass ein Gutachten eines Bausachverständigen nötig sei, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Im Hinblick auf die von Professor K. in Ansatz gebrachten hohen Kosten regte es an, dass sich die Parteien gütlich einigen sollten. Keiner der Sachverständigen wurde geladen.
28. Am 22. Dezember 2004 entschied das Gericht, dass im Hinblick auf die weiteren Stellungnahmen weiter Beweis darüber erhoben werden solle, wo sich die Wurzeln des Baums befänden. Außerdem forderte es einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000 EUR an.
29. Im Februar 2005 beantragten die Beschwerdeführer die Abänderung dieses Beschlusses. Dies wurde jedoch im März 2005 und später auf einen erneuten Antrag zurückgewiesen. Im April 2005 bestätigte das Gericht, dass die Beschwerdeführer den (im März erneut angeforderten) Kostenvorschuss bereits am 5. Januar 2005 eingezahlt hatten.
30. Am 19. Oktober 2005 fand ein Ortstermin statt.
31. Mit Schreiben vom 21. Januar 2006 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde wegen der Verfahrensdauer.
Am 9. Februar 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass für eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nichts ersichtlich sei.
32. Am 20. März 2006 forderte das Oberlandesgericht einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 28.500 EUR an. Im Juni 2006 lehnte es eine Ergänzung seines Beweisbeschlusses erneut ab; ebenfalls im Juni 2006 zahlten die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.
33. Am 10. Oktober 2006 teilte der Sachverständige den Parteien mit, dass der Ortstermin (für den der Keller der Beschwerdeführer zugänglich sein musste) am 9. November 2006 stattfinden solle. Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde dieser Termin auf den 22. Januar 2007 verschoben.
34. Am 20. Februar 2007 erstattete der Sachverständige einen Zwischenbericht; am 12. Juli 2007 legte er sein abschließendes Gutachten vor.
35. Am 14. September 2007 terminierte das Gericht die mündliche Verhandlung.
Am 19. Dezember 2007 verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Nachbarin, den Baum zu beseitigen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
36. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
37. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen zwar, stellte jedoch fest, dass die Gesamtverfahrensdauer ungewöhnlich lang gewesen sei, (und räumte ein, dass Zeiträume von 9 Wochen bis zu 12 Monaten den innerstaatlichen Behörden zuzurechnen seien). Sie führte insbesondere an, dass die Sache tatsächlich kompliziert gewesen sei, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien erbittert geführt worden sei und dass die Verfahrensverzögerungen in erster Linie auf die Einwände der Beschwerdeführer gegen die bestellten Sachverständigen sowie die zahlreichen Stellungnahmen beider Parteien zurückzuführen seien, aufgrund deren Beschlüsse hätten ergänzt werden müssen und die es auch immer wieder erforderlich gemacht hätten, einen weiteren Kostenvorschuss anzufordern.
A. Zulässigkeit
38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist überdies auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Zu berücksichtigender Zeitraum
39. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass das Verwaltungsverfahren über die Genehmigung zur Fällung des Baums eine Voraussetzung für den Zivilprozess gewesen sei und deshalb berücksichtigt werden müsse.
Dies wurde von der Regierung bestritten.
40. Der Gerichtshof stellt fest, dass, auch wenn die Beschwerdeführer vernünftigerweise zunächst im Verwaltungsverfahren die Genehmigung zur Fällung des Baums eingeholt haben, dieses Verfahren gleichwohl im engeren Sinne keine Voraussetzung für die Anstrengung einer Klage vor den Zivilgerichten, sondern vielmehr ein gesondertes Verfahren war, das vor den Verwaltungsgerichten hätte weiterbetrieben werden müssen. Das zu berücksichtigende Verfahren begann somit im August 1998, als die Beschwerdeführer beim Landgericht Gießen Klage erhoben. Das Verfahren endete am 19. Dezember 2007, als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage der Beschwerdeführer stattgab. Folglich dauerte das über zwei Instanzen geführte Verfahren rund neun Jahre und vier Monate.
2. Angemessenheit der Verfahrensdauer
41. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität des Falls, Verhalten der Beschwerdeführer und der zuständigen Behörden sowie Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführer (s. u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
42. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).
43. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.
Der Gerichtshof stellt zwar fest, dass die Rechtssache von einer gewissen Komplexität war und dass die Beschwerdeführer durch ihre Einwände gegen beide benannte Sachverständige Verzögerungen verursacht haben, kann aber insbesondere nicht außer Acht lassen, dass die Rechtssache 8 ½ Jahre beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig war. Er stellt fest, dass dieses Gericht das Verfahren nicht sorgfältig geführt hat – insbesondere hat es den Sachverständigen nie Fristen gesetzt oder sie nach dem Sachstand gefragt – und dass die Regierung für ihr Vorbringen, dass es unumgänglich gewesen sei, immer wieder Kostenvorschüsse anzufordern, keine überzeugenden Gründe vorgetragen hat.
44. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
45. Artikel 41 der Konvention sieht vor:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
46. Die Beschwerdeführer verlangten 1.177,92 EUR für materielle und 4.000 EUR für immaterielle Schäden. Im Hinblick auf den materiellen Schaden trugen sie vor, sie hätten 1999 als Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils eine Bankbürgschaft beibringen müssen, die sie erst 2007 zurückbekommen hätten und durch die ihnen jährliche Kosten in Höhe von 294,48 EUR entstanden seien. Zum Beweis dafür legten sie diese Bürgschaft vor; sie teilten dem Gerichtshof überdies mit, dass sie bei einem innerstaatlichen Gericht beantragt hätten, diese Kosten ihrer Nachbarin aufzuerlegen.
47. Die Regierung hat sich zu dem geltend gemachten materiellen Schaden nicht geäußert, sondern ist nur der Forderung nach Ersatz des immateriellen Schadens entgegengetreten.
48. Zu den geltend gemachten besonderen Kosten stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer, die lediglich die Bankbürgschaft vorgelegt haben, ungeachtet der Tatsache, dass anscheinend noch eine Klage bei einem innerstaatlichen Gericht anhängig ist, nicht hinreichend nachgewiesen haben, dass ihnen der geforderte Betrag tatsächlich entstanden ist bzw. dass es auf die Verfahrensdauer zurückzuführen und dem Staat zuzurechnen ist, dass die Nachbarin die Bankbürgschaft nicht zurückgegeben hat. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben müssen. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihnen gemeinsam einen Betrag in Höhe von 4.000,- EUR zu[1].
B. Kosten und Auslagen
49. Die Beschwerdeführer forderten zudem einen Betrag in Höhe von 1.770,86 EUR entsprechend den Gebühren für den Rechtsanwalt, den sie 2005 in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main beauftragten. Unter Beifügung einer diesbezüglichen Rechnung vom 17. Februar 2005 trugen sie vor, dass sie den Anwalt nicht hätten wechseln müssen, wenn das Verfahren nach vier oder fünf Jahren entschieden worden wäre.
50. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Kosten für den Anwaltswechsel nicht geltend gemacht werden könnten, da von den Beschwerdeführern nicht dargelegt worden sei, warum ein Rechtsanwaltswechsel notwendig gewesen sei.
51. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Der Gerichtshof kann in der vorliegenden Rechtssache keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem hinsichtlich des Rechtsanwaltswechsels behaupteten materiellen Schaden erkennen; er weist daher diese Forderung zurück. Da die Beschwerdeführer die Erstattung von Kosten und Auslagen, die in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, nicht gefordert haben, spricht der Gerichtshof auch unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.
C. Verzugszinsen
52. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge bezüglich der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten 4.000 EUR (viertausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Wiedergutmachung für immaterielle Schäden zu zahlen;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. Dezember 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Stephen Phillips
Karel Jungwiert
Stellvertretender Kanzler
Präsident
[1] Berichtigt am 8. Februar 2011
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 12.07.2026. · Źródło