10496/83
WyrokETPCz1988-06-09ECLI:CE:ECHR:1988:0609JUD001049683
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy i w jakim zakresie skarżącej przysługuje słuszne zadośćuczynienie (szkoda niemajątkowa oraz koszty i wydatki) na podstawie art. 50 (obecnie 41) Konwencji, w związku ze stwierdzonymi wcześniej naruszeniami art. 6 ust. 1 i art. 8 Konwencji dotyczącymi postępowania w sprawie opieki nad dziećmi?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że choć nie można z pewnością stwierdzić, iż bez naruszeń proceduralnych wynik sprawy dotyczącej opieki nad dziećmi byłby inny, to jednak skarżąca poniosła szkodę niemajątkową. Szkoda ta wynikała z utraty realnych możliwości, takich jak możliwość skuteczniejszego kwestionowania decyzji władz oraz wcześniejszego zakończenia postępowania sądowego, co mogłoby zmniejszyć negatywne konsekwencje dla relacji z dziećmi. Ponadto, Trybunał uwzględnił znaczne obciążenie psychiczne, frustrację i poczucie bezradności skarżącej spowodowane brakiem odpowiedniego udziału w procesie decyzyjnym władz oraz przewlekłością postępowania sądowego. Trybunał zastosował zasadę słuszności (equity) przy ustalaniu wysokości zadośćuczynienia, biorąc pod uwagę, że poszczególne czynniki nie mogły być jednoznacznie wycenione.Stan faktyczny
Sprawa dotyczy skarżącej R. i jej dwojga dzieci, A. i J. Wcześniejszy wyrok Trybunału z 8 lipca 1987 r. stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 i art. 8 Konwencji w związku z niewystarczającym udziałem skarżącej w decyzjach władz gminnych dotyczących przejęcia praw rodzicielskich i umieszczenia dzieci w pieczy, a także brakiem skutecznych środków prawnych w odniesieniu do decyzji o kontaktach z dziećmi oraz przewlekłością postępowania sądowego. Obecne orzeczenie dotyczy wyłącznie kwestii słusznego zadośćuczynienia za te naruszenia.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie:
1. Postanawia wykreślić sprawę z rejestru w zakresie roszczenia skarżącej o zwrot kosztów i wydatków.
2. Orzeka, że Zjednoczone Królestwo ma zapłacić skarżącej kwotę 8 000 GBP tytułem zadośćuczynienia za szkody niemajątkowe.
3. Oddala pozostałą część wniosku o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
R. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH
9. Juni 1988
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas
la Cour.
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09
9.6.1988
R. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
Nr. 50
R. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung
Urteil vom 9. Juni 1988 (Plenum)
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 136-E.
Beschwerde Nr. 10496/83, eingelegt am 28. April 1983; am 28. Januar 1986 von der
Kommission vor den EGMR gebracht.
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).
Ergebnis: (1) Gütliche Einigung betr. Kosten und Auslagen – insoweit Streichung
des Falles aus dem Register; (2) Zuerkennung von immateriellem Schadensersatz,
hier: Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten in der Mutter-/Kind-Beziehung.
Sondervoten: Keine.
Sachverhalt und Verfahren:
(Zusammenfassung)
Der Fall betrifft die Bf. Frau R. und ihre beiden Kinder A. (geb. 1979) und
J. (geb. 1980). In seinem Hauptsache-Urteil vom 8. Juli 1987 (EGMR-E 3,
587) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Rechte der Bf. gem. Art. 8 und
Art. 6 Abs. 1 in Bezug auf das Verfahren und die Unzulänglichkeit der zur
Verfügung stehenden Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Entscheidungen be-
treffend ihre sich in der Fürsorge der Gemeindebehörde befindlichen Kinder
verletzt sind. Die Entscheidung zu Art. 50 der Konvention blieb vorbehalten.
Die Regierung und die Bf. informierten die Kanzlei später, dass sie über
die Ansprüche der Bf. auf Ersatz ihrer Kosten und Auslagen für das Verfah-
ren vor der Kommission und dem Gerichtshof eine gütliche Einigung erzielt
hätten; danach würde die Regierung insgesamt 6.007,91 £ [ca. 8.168,– Euro]*
zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich der vom Europarat gewährten Ver-
fahrenskostenhilfe an die Bf. zahlen.
Entscheidungsgründe:
(Übersetzung)
7. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.o. S. 570]. Gemäß dieser Bestim-
mung fordert die Bf. Ersatz des immateriellen Schadens sowie Erstattung der
Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den Konventionsorganen.
A. Kosten und Auslagen
8. Nach der Entscheidung in der Hauptsache wurde der Gerichtshof von
einer gütlichen Einigung zwischen der Regierung und der Bf. hinsichtlich der
Kosten und Auslagen in Kenntnis gesetzt (s.o. Ziff. 5). Unter Berücksichti-
gung dieser Einigung und mangels Widerspruchs von Seiten des Delegierten
der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Einigung gerecht i.S.v.
Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Dementsprechend nimmt der Gerichtshof
die Einigung zur Kenntnis und erachtet es für angemessen, den Fall aus dem
Register zu streichen, soweit dieser Anspruch der Bf. betroffen ist.
B. Schadensersatz
9. a) Die Bf. fordert Schadensersatz i.H.v. 100.000 £ [ca. 135.955,– Euro] für
die Auswirkungen der vom Gerichtshof in dem Hauptsache-Urteil festgestell-
* Anm. d. Hrsg.: Zum Umrechnungskurs siehe die Fußnote auf S. 569.
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ten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Konvention. Zu diesen Auswir-
kungen sollen zählen: die Trennung von ihren Kindern A. und J., die angesichts
des Zeitablaufs als dauerhaft angesehen werden müsse; die Verweigerung jeg-
lichen Kontakts mit ihnen seit 1981 mit Ausnahme der den Umgang betreffen-
den Anordnungen von 1985; das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im
englischen Recht sowie Schmerz, Leiden und Ängste der Bf. in Vergangenheit,
Gegenwart und Zukunft.
b) Die Regierung argumentiert, dass der behauptete Schaden zwar mögli-
cherweise Folge der Entscheidungen der Gemeindebehörde, an denen die Bf.
nach Feststellung des Gerichtshofs nicht hinreichend beteiligt worden sei, und
des Fehlens des Umgangs mit A. und J. hätte gewesen sein können; der Scha-
den beruhe aber nicht auf der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8, da kein
Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass das Ergebnis anders ausgefallen wäre,
wenn sie stärker beteiligt worden wäre oder wenn sie die Möglichkeit gehabt
hätte, die Entscheidung eines auch für die materielle Prüfung zuständigen Ge-
richts herbeizuführen. Es sei daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen
der vom Gerichtshof festgestellten Verletzung der Konvention und dem Scha-
den der Bf. dargelegt worden.
Die Regierung behauptet weiterhin, dass es angesichts der in ihrem Schrift-
satz dargelegten besonderen Umstände des Falles keinen Anhaltspunkt dafür
gebe, dass eine weitergehende Beteiligung der Bf. am Entscheidungsfindungs-
prozess der Behörde oder die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Sachen
Umgangsrecht ihr tatsächlich zum Vorteil gereicht hätten. Sie habe daher kei-
nen „Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten“ im Sinne der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs erlitten, so dass die Feststellung einer Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 eine hinreichende Genugtuung i.S.v. Art. 50 darstelle.
Sollte der Gerichtshof dies anders sehen, dürfe – so die Regierung hilfsweise –
die der Bf. zuzusprechende Summe unter keinen Umständen den Betrag von
5.000 £ [ca. 6.798,– Euro] übersteigen.
c) Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass nicht mit Sicher-
heit festgestellt werden könne, ob die einschlägigen Entscheidungen anders
ergangen wären, wenn Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 nicht verletzt worden wären.
Aus seiner Sicht sollte die Bf. gleichwohl einen „angemessenen Betrag“ als
immateriellen Schadensersatz erhalten, der die Bedeutung der einschlägigen
Aspekte widerspiegelt.
10. Der Gerichtshof möchte in erster Linie in Erinnerung rufen, dass sich
das Hauptsache-Urteil nicht mit der Rechtmäßigkeit der einzelnen Vorgänge
wie der Anordnung der öffentlichen Fürsorge für die Kinder oder der Be-
schränkung und Beendigung des Umgangsrechts der Bf. befasst hat. Verlet-
zungen wurden nur aus den folgenden Gründen festgestellt: hinsichtlich Art. 8
die unzureichende Beteiligung der Bf. an der Entscheidung der Gemeinde-
behörde, ihre elterlichen Rechte zu übernehmen (April 1981) wie auch, in ge-
wisser Weise, an der Entscheidung, den Umgang der Bf. mit ihren Kindern zu
beenden und sie zur Adoption zu bestimmen (August 1981), hilfsweise in Ver-
bindung mit den Verzögerungen im Gerichtsverfahren zwischen Dezember und November 1982. Und hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 die Nichtverfügbar-
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R. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
keit eines Rechtsbehelfs in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Umgangsent-
scheidung (s. das Hauptsache-Urteil, S. 119-121, Ziff. 71-75, EGMR-E 3,
591-593, sowie S. 125-126, Ziff. 85-88, EGMR-E 3, 594).
Auch wenn die Bf. daher Opfer von Fehlern verfahrensrechtlicher Natur
war, handelte es sich dabei doch um dieselben Fehler, die unauflöslich mit
der Verletzung eines der grundlegendsten Rechte verbunden waren, nämlich
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.
11. Bezüglich der – angeblich endgültigen – Trennung von den Kindern, die
die Bf. auf die Verstöße gegen die Konvention zurückführt, kann nicht mit Si-
cherheit behauptet werden, dass es ohne die besagten Verfahrensmängel nicht
zu ihr gekommen wäre. Aus Sicht des Gerichtshofs ist es nicht möglich zu be-
haupten, dass das Ergebnis zwingend anders ausgefallen wäre, wenn die Bf. wei-
tergehend an den einschlägigen Erörterungen der Gemeindebehörde beteiligt
oder das Gerichtsverfahren 1981-1982 zügiger durchgeführt worden wäre. Und
selbst wenn der Bf. ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Prüfung der materiellen
Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung zur Verfügung gestanden hätte und
von ihr während der Geltung des Beschlusses betreffend die Ausübung der el-
terlichen Rechte erfolgreich durchgeführt worden wäre, hätte dies ganz sicher
nicht automatisch bedeutet, dass A. und J. wieder ihrer Fürsorge unterstellt
worden wären. Wie der Gerichtshof in Ziff. 86 des Hauptsache-Urteils aus-
geführt hat, „sind bei der Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Für-
sorge und bei der Frage, ob ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte,
möglicherweise unterschiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“. Dies wird
durch den Umstand bestätigt, dass die Bf. zwar 1985 bestimmte Umgangsrechte
eingeräumt bekam, die Kinder aber trotzdem unter Vormundschaft des Ge-
richts verblieben (s. das Hauptsache-Urteil, S. 114, Ziff. 28, EGMR-E 3, 590).
12. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen
praktischen Vorteil für die Bf. bedeutet hätte.
Angesichts der Unsicherheit der familiären Situation zu diesem Zeitpunkt
und insbesondere der Wiederaufnahme ihrer Beziehung mit B. ist es in der Tat
ziemlich unwahrscheinlich, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde vom
April 1981 anders ausgefallen wäre, wenn die Bf. hieran weitergehend beteiligt
worden wäre (s. das Hauptsache-Urteil, S. 108-110, Ziff. 12-18, EGMR-E 3, f.). In Anbetracht der Befürchtungen, die sie im Hinblick auf die Verant-
wortung für die Kinder geäußert hatte, und des Vorkommnisses im Zusammen-
hang mit dem Diebstahl aus dem Krankenhaussafe, gilt gleiches für die Ent-
scheidung vom August 1981 (a.a.O., S. 111, Ziff. 19-21, EGMR-E 3, 589). Wie
der Gerichtshof in Ziff. 73 des Hauptsache-Urteils festgestellt hat, hätte eine
angemessene Mitteilung an sie über die Entscheidung mit Sicherheit dazu ge-
führt, dass sie und ihre Anwälte den Widerspruch gegen den Beschluss betref-
fend die Übernahme der elterlichen Rechte am 29. September 1981 nicht zu-
rückgezogen hätten (a.a.O., S. 111-112, Ziff. 22, EGMR-E 3, 589).
Problematischer ist es, die Auswirkung eines früheren Abschlusses des im
Dezember 1981 eingeleiteten und im November 1982 beendeten Gerichtsver-
fahrens zu beurteilen: einerseits hätte es einen kürzeren Zeitraum bedeutet,
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währenddessen die Entwicklung der persönlichen Situation der Bf. hätte beur-
teilt werden können; andererseits hätte ein früherer Abschluss aber auch die
Zeit verkürzt, während der die Kinder eine Beziehung zu den Pflegeeltern ent-
wickeln konnten, und damit auch die Nachteile einer möglichen Trennung im
Falle der Wegnahme der Kinder aus dem neuen Zuhause, wo sie sich seit De-
zember 1981 befanden, vermindert (a.a.O., S. 112, Ziff. 22-24, EGMR-E 3, 589).
Hinsichtlich der möglichen Bedeutung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zur
Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung für
die Bf., ist anzumerken, dass es ihr 1985 gelungen war, bestimmte Umgangs-
rechte eingeräumt zu bekommen – zu einem Zeitpunkt, als die Kinder bereits
vier Jahre bei den Pflegeeltern gelebt hatten. Wie in Ziff. 86 des Hauptsache-
Urteils erwähnt, folgt im Übrigen aus den verschiedenen berücksichtigten Er-
wägungen, dass es den Eltern „möglich … [sein kann], Gründe vorzubringen,
welche eine Fortdauer oder Wiederherstellung des Umgangs, nicht aber ihrer
Fürsorge für das Kind rechtfertigen“. Aus Sicht des Gerichtshofs kann nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass, wenn die Bf. während der Geltung des
Beschlusses die Möglichkeit gehabt hätte, die Frage ihres Umgangs mit A. und
J. in der Sache von einem Gericht überprüfen zu lassen, sie daraus eine gewisse
Genugtuung hätte erlangen können, vor allem wenn sie einen solchen Antrag
zu einem Zeitpunkt gestellt hätte, als klar war, dass ihre Beziehung mit B. been-
det war (a.a.O., S. 111, Ziff. 20, EGMR-E 3, 589). In dieser Hinsicht kann daher
gesagt werden, dass sie einen Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten er-
litten hat, der eine finanzielle Entschädigung rechtfertigt.
13. Darüber hinaus wird aus Sicht des Gerichtshofs auch der Umstand, dass die
Bf. nicht an dem die Entscheidung der Gemeindebehörde vom April 1981 vor-
bereitenden Verfahren beteiligt war, eine erhebliche seelische Belastung für sie
bedeutet haben. Das Versäumnis, sie zeitnah über die Entscheidung der Behörde
vom August 1981 zu informieren, wird ähnliche Empfindungen ausgelöst haben.
Hinzu kommen Frustration und Hilflosigkeit, die sie als Folge der Dauer des Ge-
richtsverfahrens 1981-1982 und ihrer Unfähigkeit, während der Geltung des Be-
schlusses betreffend die Übernahme der elterlichen Rechte die Frage des Um-
gangsrechts gerichtlich klären zu lassen, gefühlt haben muss. All dies sind Grün-
de, die in gleicher Weise eine finanzielle Entschädigung rechtfertigen.
14. Keiner der oben genannten Faktoren kann eindeutig beziffert werden.
Der Gerichtshof erkennt daher unter Berücksichtigung der von Art. 50 gefor-
derten Billigkeitserwägungen der Bf. einen Betrag von 8.000 £ [ca. 10.876,–
Euro] für den erlittenen Schaden zu.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
1. dass der Fall aus dem Register zu streichen ist, soweit der Anspruch der Bf.
auf Ersatz der Kosten und Auslagen betroffen ist;
2. dass das Vereinigte Königreich der Bf. einen Betrag von 8.000 £ [ca.
10.876,– Euro] als immateriellen Schadensersatz zu zahlen hat;
3. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): Wie im Fall W., s.o. S. 568.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 598 · 30.12.09
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło