10732/05
WyrokETPCz2008-10-09ECLI:CE:ECHR:2008:1009JUD001073205
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego dotyczącego roszczeń alimentacyjnych naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji, oraz czy skarżąca miała dostęp do skutecznego środka odwoławczego w tej kwestii zgodnie z art. 13 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie trwało zbyt długo (3 lata i 10 miesięcy w jednej instancji), biorąc pod uwagę jego złożoność, zachowanie skarżącej (w tym jej stan zdrowia i związane z nim opóźnienia) oraz władz krajowych (opóźnienia w wyznaczaniu terminów rozpraw i powoływaniu biegłych). Mimo pewnych opóźnień spowodowanych przez skarżącą, sądy krajowe powinny były działać ze szczególną starannością, uwzględniając znaczenie sprawy i pogarszający się stan zdrowia skarżącej. W odniesieniu do art. 13, Trybunał potwierdził, że prawo niemieckie nie przewidywało skutecznego środka odwoławczego w przypadku nadmiernej długości postępowania cywilnego, ponieważ skarga konstytucyjna nie mogła ani przyspieszyć postępowania, ani zapewnić odpowiedniego zadośćuczynienia za już zaistniałe naruszenia.Stan faktyczny
Skarżąca, P. B., obywatelka Niemiec, złożyła w 2001 roku pozew do Amtsgericht Hamburg-Wandsbek w celu zmiany roszczeń alimentacyjnych po rozwodzie. Postępowanie to, dotyczące jej zdolności do pracy, charakteryzowało się licznymi opóźnieniami, wynikającymi m.in. z jej stanu zdrowia (depresja, leczenie szpitalne), zmian pełnomocników oraz trudności w powołaniu biegłych. Sprawa zakończyła się ugodą w innym, powiązanym postępowaniu w czerwcu 2005 roku. Skarżąca złożyła również skargę konstytucyjną dotyczącą przewlekłości postępowania, która nie została skutecznie rozpatrzona.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie:
- uznaje pozostałą część skargi za dopuszczalną;
- stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji;
- stwierdza naruszenie art. 13 Konwencji;
- zasądza na rzecz skarżącej 1.000 EUR tytułem zadośćuczynienia za szkody niemajątkowe oraz 1.469,65 EUR tytułem zwrotu kosztów i wydatków;
- oddala pozostałe roszczenia o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
09/10/08 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 10732/05)
RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 10732/05)
URTEIL
Straßburg
9. Oktober 2008
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache B. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Peer Lorenzen, Präsident,
Rait Maruste,
Volodymyr Butkevych,
Renate Jaeger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
Zdravka Kalaydjieva,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 16. September 2008,
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 10732/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau P. B. („die Beschwerdeführerin“), am 17. März 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn G. Wilmans, einem in Bielefeld praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 22. Januar 2008 erklärte die Fünfte Sektion des Gerichtshofs die Individualbeschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rügen wegen der Verfahrensdauer und der insoweit fehlenden Rechtsbehelfe zu übermitteln. Er beschloss auch, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
4. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und in B. wohnhaft.
5. Am 21. September 1995 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden, und sie schloss mit ihrem damaligen Ehemann in Bezug auf ihre Unterhaltsansprüche in Höhe von 1.600 DM (etwa 818 Euro) einen Zwischenvergleich, der unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung stand.
6. Am 10. August 2001 reichte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Stufenklage ein, um zunächst Auskunft über das Einkommen und Vermögen ihres damaligen Ehemannes zu erlangen und dann die Abänderung ihrer Unterhaltsansprüche entsprechend den erteilten Auskünften zu beantragen. Die Klage ging am 21. August 2001 bei Gericht ein und wurde mit dem Aktenzeichen 732 F 8/01 versehen.
7. Die auf den 11. und 18. Dezember 2001 anberaumten Verhandlungstermine wurden auf Antrag des damaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin (des Beklagten) verschoben.
8. Am 5. Februar 2002 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. März 2002 bestimmt. Im Termin ordnete das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an.
9. Vom 8. Mai bis 24. Juni 2002 befand die Beschwerdeführerin sich wegen einer depressiven Störung und seinerzeit latenter Suizidalität in stationärer Behandlung. Am 4. Juni 2002 bescheinigte die Klinik, dass die Beschwerdeführerin während der stationären Behandlung in keiner Weise aktiv an dem Gerichtsverfahren teilnehmen solle, weil es sie derart belasten würde, dass ihre Therapie gefährdet wäre.
10. Am 8. Juli 2002 wies das Gericht das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. April 2002 zurück.
11. Am 2. September 2002 legte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Mandat nieder. Am 25. September 2002 beantragte sie Prozesskostenhilfe.
12. Am 12. September 2002 lehnte der erste vom Gericht am 3. September 2002 bestellte Sachverständige die Begutachtung wegen anderer Verpflichtungen ab. Der anschließend beauftragte Sachverständige wurde am 10. Oktober 2002 von dem Beklagten abgelehnt, weil er die Beschwerdeführerin zuvor behandelt hatte.
13. Am 17. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführerin für das anhängige Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt, sofern sie Raten leiste. Das Gericht ordnete der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanwalt bei.
14. Am 21. November 2002 ging die Bevollmächtigungsanzeige des neuen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bei Gericht ein. Diesem wurde daraufhin Akteneinsicht gewährt.
15. Am 16. Januar 2003 hob das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Prozesskostenhilfebewilligung auf, weil die Beschwerdeführerin über ein Bankguthaben in Höhe von 57.706,55 EURO verfüge. Am 28. Februar 2003 hob das Hanseatische Oberlandesgericht den Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auf, weil die Beschwerdeführerin ihr Bankguthaben in ihrem ursprünglichen Antrag angegeben habe und eine Aufhebung unverhältnismäßig sei, da die Beschwerdeführerin zu Recht auf die die Bewilligung vertraut habe.
16. Am 2. Mai 2003 wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den neuen Parteilichkeitsvorwurf der Beschwerdeführerin vom 7. April 2003 zurück. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies ihre Beschwerde am 26. Mai 2003 ab.
17. Am 3. Juni 2003 bestellte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek einen neuen Sachverständigen zur Begutachtung der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Ergänzung des Beweisbeschlusses, nämlich in dem Gutachten festzustellen, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung erwerbsunfähig gewesen sei. Daraufhin wurde der Beweisbeschluss am 27. August 2003 ergänzt. Das Sachverständigengutachten, das ausführte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung seit der Scheidung völlig erwerbsunfähig gewesen sei, wurde am 19. Dezember 2003 erstattet.
18. Am 28. Dezember 2003 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Modalitäten des Prozesskostenhilfebeschlusses Beschwerde. Sie rügte insbesondere, dass das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek ihr keinen Rechtsanwalt beigeordnet habe, und führte aus, dass sie keine Ratenzahlungen leisten könne.
19. Am 19. Januar 2004 bestellte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek der Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt, und zwar den Prozessbevollmächtigten, der sie seinerzeit vertrat.
20. Unter dem 1. April 2004 regte der Beklagte an, die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen. Am 25. Mai 2004 beantwortete die Sachverständige die entsprechende Frage des Gerichts dahingehend, dass an der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens kein Zweifel bestehe.
21. Am 15. August 2004 erhob die Beschwerdeführerin bezüglich der Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
22. Die Regierung trug vor, dass am 18. August 2004 eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek stattgefunden habe, die auf den 20. Oktober 2004 vertagt worden sei, weil das Gericht es versäumt habe, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu laden. Aus den Akten ergibt sich, dass das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek einen gemeinsamen Verhandlungstermin für zwei bei ihm zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann anhängige Verfahren anberaumte. Das zweite Verfahren war von dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin angestrengt worden.
23. Am 24. August 2004 bat die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek um eine Sachstandsmitteilung. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek teilte daraufhin mit, dass für den 20. Oktober 2004 ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt worden sei. Die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts setzte die Beschwerdeführerin am 13. September 2004 von der Antwort des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek in Kenntnis und wies darauf hin, dass die Prüfung ihrer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Verfahrensdauer nicht fortgesetzt würde.
24. Am 23. November 2004 wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Klage der Beschwerdeführerin auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen ihres geschiedenen Ehemannes durch Teilurteil ab. Es befand, dass die Beschwerdeführerin bereits über hinreichende Auskünfte verfüge und nicht nachgewiesen habe, dass sich die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes geändert hätten. Es forderte die Beschwerdeführerin überdies auf, im Hinblick auf ihre Klage auf Abänderung des Unterhaltszwischenvergleichs ihre Unterhaltsansprüche zu beziffern.
25. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 24. November 2004 schriftlich an das Bundesverfassungsgericht und rügte erneut die Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. In ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2004 teilte die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Verfassungsbeschwerde wegen des Urteils vom 23. November 2004 unzulässig erscheine. Zudem habe die Beschwerdeführerin die gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23. November 2004 zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft.
26. Das Teilurteil vom 23. November 2004 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2005 zugestellt.
27. Am 1. April 2005 wies das Hanseatische Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück.
28. Am 10. Juni 2005 schlossen die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann in dem anderen Verfahren in Bezug auf die nachehelichen vermögensrechtlichen Ansprüche vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen Vergleich, wodurch dieses beendet wurde. Der Beschwerdeführerin wurden Unterhalt in Höhe von 782 Euro und Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 159,39 Euro zugesprochen. Die Formulierung des Vergleichs wurde 2006 zweimal geändert. Diese Änderungen betrafen jedoch nicht die Regelung der Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin.
29. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2003 änderte das Hanseatische Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. Oktober 2002 am 23. Februar 2006 dahingehend, dass die Anordnung von Ratenzahlungen entfiel.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
30. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
31. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 10. August 2001 und endete am 10. Juni 2005 mit dem Abschluss eines Vergleichs in einem anderen Verfahren. Das Verfahren dauerte somit drei Jahre und zehn Monate, wobei eine Instanz durchlaufen wurde.
A) Zulässigkeit
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B) Begründetheit
1. Stellungnahmen gegenüber dem Gerichtshof
33. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Sache nicht komplex gewesen. Überdies sei die Erhebung des Sachverständigenbeweises nach innerstaatlichem Recht nicht erforderlich gewesen. Zudem sei die erste mündliche Verhandlung erst über sieben Monate nach der Klageerhebung durchgeführt worden. Der zweite Termin habe fünf Monate nach Erstattung des Ergänzungsgutachtens und zehn Monate nach Vorlage des ursprünglichen Sachverständigengutachtens stattgefunden. Sie wies darauf hin, dass das Amtsgericht keine Maßnahmen getroffen habe, um ihre Klage auf Abänderung des Zwischenvergleichs in Bezug auf ihre Unterhaltsansprüche seit der Teilentscheidung vom 23. November 2004 zu fördern. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren im März 2006 beendet, nachdem die Endfassung des Vergleichs vom 10. Juni 2005 erstellt worden war. Sie behauptete, dass die Verfahrensverzögerung der Untätigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek und seiner fehlerhaften Anwendung des Verfahrensrechts zuzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin hob hervor, dass das angegriffene Verfahren ihre Unterhaltsansprüche betraf und deshalb für sie von grundlegender Bedeutung gewesen sei. In diesem Zusammenhang wies sie auf ihren schlechten Gesundheitszustand und die Verschlimmerung ihrer langwierigen psychischen Erkrankung während des Verfahrens hin.
34. Die Regierung trug vor, dass das Verfahren ziemlich komplex gewesen sei, da Sachverständigbeweis erhoben werden musste. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich zwar nicht gegen den Beweisbeschluss gewandt, aber dessen Änderung beantragt habe. Die Regierung trug ferner vor, dass die Vielzahl der Beschwerden der Beschwerdeführerin zur Verfahrensdauer beigetragen habe. Die Regierung räumte jedoch ein, dass mehrere Verfahrensverzögerungen - ihres Erachtens handelte es sich um einen Zeitraum von etwa 19 Monaten - dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zuzurechnen seien. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin sei zudem zu berücksichtigen, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ihr während des gesamten Verfahrens einen Unterhalt von monatlich 450 Euro gezahlt und sie mietfrei im früheren gemeinschaftlichen Haus gelebt habe.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
35. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin (siehe u.v.a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EGMR 2000-VII).
36. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache eine gewisse sachliche Komplexität aufwies, die in der Art der zu erhebenden und zu würdigenden Beweismittel begründet ist, und zwei Verfahren wegen nachehelicher vermögensrechtlicher Ansprüche gleichzeitig vor den nationalen Gerichten anhängig waren. Im Hinblick auf die Notwendigkeit des Beweisbeschlusses erinnert der Gerichtshof daran, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- und Rechtsirrtümern zu befassen, die einem nationalen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (Rechtssache García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde 30544/96, Rdnr. 28, EGMR 1999‑I). Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und aller dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass der Beweisbeschluss willkürlich oder ansonsten dem Verfahren nicht angemessen war.
37. Bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren im Mai und Juni 2002 wegen der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin, die sie daran hinderte, sich aktiv an dem Verfahren zu beteiligen, nicht ordnungsgemäß vorangebracht werden konnte. Darüber hinaus machte sie zweimal erfolglos die Besorgnis der Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts geltend. Überdies legte ihre erste Ver-fahrensbevollmächtigte im September 2002 das Mandat nieder. Danach war das Prozesskostenhilfeverfahren bis zum 28. Februar 2003 anhängig. Der neue Ver-fahrensbevollmächtige legte seine Vollmacht erst am 21. November 2002 vor und musste sich dann mit den Verfahrensakten vertraut machen. Im August 2003 wurde der Beweisbeschluss gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin von Juni 2003 ergänzt. Überdies stellten die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin und ihre dem nationalen Gericht eingereichten Schriftsätze ihre Prozessfähigkeit in Frage. Im April und Mai 2004 musste diese Frage unter Hinzuziehung der Sachverständigen gerichtlich geklärt werden. Schließlich hat die Beschwerdeführerin ihre Unterhaltsansprüche nach Erlass des Teilurteils vom 23. November 2004 nicht beziffert. Mithin ist der Beschwerdeführerin die Verzögerung von etwa viereinhalb Monaten nach Zustellung dieses Urteils an ihren Verfahrensbevollmächtigten am 31. Januar 2005 zuzurechnen.
38. Im Hinblick auf das Verhalten der Behörden stellt der Gerichtshof fest, dass mehrere Verfahrensverzögerungen auf die von dem Beklagten erbetene mehrfache Absetzung des ersten Verhandlungstermins, die Schwierigkeiten bei der Bestellung eines Sachverständigen und die bei der Bestimmung des zweiten Verhandlungstermins entstandenen Verzögerungen zurückzuführen waren. Der Gerichtshof erkennt auch an, dass die zahlreichen Anträge und Beschwerden der Beschwerdeführerin dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den beschleunigten Abschluss des Verfahrens erschwerten. Gleichwohl sind diese Verzögerungen teilweise den nationalen Gerichten zuzurechnen, die in Anbetracht der betroffenen Interessen und des verschlechterten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit besonderer Zügigkeit hätten vorgehen müssen.
39. Im Lichte dieser Faktoren und im Hinblick auf die Gesamtdauer von drei Jahren und zehn Monaten in einer Instanz stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensdauer dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION
40. Die Beschwerdeführerin rügte ferner, ihr habe kein wirksamer Rechtsbehelf zur Rüge der Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zur Verfügung gestanden. Sie machte eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
A) Zulässigkeit
41. Diese Rüge wurde von der Regierung nicht bestritten. Sie trug vor, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines wirksamen Rechtbehelfs im Sinne von Artikel 13 der Konvention und zur Befolgung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Sürmeli anhängig sei, aber noch nicht abgeschlossen werden konnte.
42. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B) Begründetheit
43. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 der Konvention die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs auf nationaler Ebene garantiert, um in materiellrechtlicher Hinsicht über eine „wirksame Beschwerde“ nach der Konvention zu entscheiden und geeigneten Rechtsschutz zu gewähren (siehe Rechtssache Kudła v. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 157, EGMR 2000‑XI). In vorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf die Annahme der überlangen Verfahrensdauer seitens der Beschwerdeführerin (siehe Rdnr. 40, oben) der Auffassung, dass diese eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 vertretbar vorgetragen hat.
44. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach seiner neueren Rechtsprechung das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen. Insbesondere können mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren weder beschleunigt noch eine angemessene Wiedergutmachung für bereits geschehene Verletzungen des Gebots der „angemessenen Frist“ erlangt werden (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, EGMR 2006-VII; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-66, 11. Januar 2007).
45. Der Gerichtshof hat überdies die Stellungnahme der Regierung zu dem Gesetzgebungsverfahren, mit dem in das geschriebene deutsche Recht ein neuer Rechts-behelf in Bezug auf Untätigkeit eingeführt werden soll, zur Kenntnis genommen. Der Gerichtshof merkt an, dass die gesetzgeberische Maßnahme seit langer Zeit anhängig ist und regt die zügige Verabschiedung eines Gesetzes an, mit dem ein wirksamer Rechtsbehelf in die deutsche Rechtsordnung eingeführt wird, der geeignet wäre, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen.
46. Der Beschwerdeführerin stand folglich kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hätte beschleunigen oder in Bezug auf bereits eingetretene Verzögerungen angemessene Abhilfe schaffen können.
47. Deshalb ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
48. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
49. Die Beschwerdeführerin erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden sowie auf Erstattung ihrer Kosten und Auslagen.
A) Schadensersatz
50. Die Beschwerdeführerin verlangte 10.586,96 Euro für materiellen und immateriellen Schaden.
51. Sie trug vor, dass ihr im Jahr 2003 586,96 Euro für Rechtsverfolgungskosten in dem Verfahren entstanden seien, das ihr geschiedener Ehemann angestrengt hatte, um dem Vollzug des Zwischenvergleichs von 1995 zu widersprechen. Sie brachte vor, dass es dieses Verfahrens nicht bedurft hätte, wenn das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek innerhalb angemessener Frist entschieden hätte.
52. Im Hinblick auf den immateriellen Schaden trug die Beschwerdeführerin vor, dass ihr wegen ihrer psychischen Vorerkrankung und der Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands während des Verfahrens aus der Verfahrensdauer eine übermäßige Last erwachsen sei. Daher hielt sie 10.000 Euro für immateriellen Schaden für gerechtfertigt.
53. Die Regierung bestritt die für immaterielle Schäden erhobene Forderung. Sie trug vor, dass das Verfahren für die Beschwerdeführerin keine grundsätzliche Bedeutung gehabt habe, weil sie über ein Bankguthaben in Höhe von 57.706,55 Euro verfügt, einen Unterhalt von monatlich 450 Euro erhalten und mietfrei im früheren gemeinschaftlichen Haus gelebt habe.
54. Was den Anspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf den materiellen Schaden angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das in Rede stehende Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gekommen wäre (siehe u. a. Rechts-sachen Schmautzer ./. Österreich, Urteil vom 23. Oktober 1995, Serie A, Band 328-A, S. 16, Rdnr. 44; Wettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 53, EGMR 2000-XII; und J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 56, 20. Dezember 2001). Er merkt ferner an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der überlangen Verfahrensdauer als solcher und dem der Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren angeblich entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend nachgewiesen worden ist. Deshalb besteht kein Grund, eine Entschädigung unter dieser Rubrik zuzusprechen.
55. Was die geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass er alle ihm vorliegenden Faktoren einschließlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Betracht ziehen muss (siehe Rechtssache G. M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 69584/01, Rdnr. 93, 6. Oktober 2005). Unter Berücksichtigung der Umstände dieser konkreten Rechtssache entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik 1.000,- Euro zu.
B) Kosten und Auslagen
56. Die Beschwerdeführerin verlangte auch 1.469,65 Euro inklusive Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof.
57. Die Regierung bestritt die Höhe dieser Ansprüche und trug vor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Verfahrensdauer gerügt, sondern sich auch gegen das Ergebnis vor Gericht gewandt habe.
58. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der Tatsache, dass die geltend gemachten Kosten nur für die von dem Gerichtshof mitgeteilten Rügen entstanden waren, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin lediglich in diesem späteren Verfahrensstadium mitgewirkt hat, für angebracht, den geforderten Betrag vollständig zuzusprechen.
C) Verzugszinsen
59. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. einstimmig, dass die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt wird;
2. einstimmig, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;
3. einstimmig, dass Artikel 13 der Konvention verletzt worden ist;
4. einstimmig, dass
a) der beklagte Staat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen hat:
i) 1.000 Euro (eintausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer;
ii) 1.469,65 Euro (eintausendvierhundertneunundsechzig Euro und fünfundsechzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
5. einstimmig, dass die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 9. Oktober 2008 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło