11364/03

WyrokETPCz2007-12-13ECLI:CE:ECHR:2007:1213JUD001136403

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania w sprawie kontroli legalności aresztu oraz odmowa dostępu do akt sprawy dla obrońcy naruszyły prawo do wolności i bezpieczeństwa osobistego (art. 5 ust. 4 Konwencji), a także czy samo aresztowanie było zgodne z prawem (art. 5 ust. 1 Konwencji)?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że choć początkowy nakaz aresztowania był wadliwy formalnie, to zgodnie z interpretacją sądów krajowych nie był on nieważny, a jedynie "błędny prawnie", co nie czyniło aresztowania bezprawnym w rozumieniu art. 5 ust. 1. Trybunał zaakceptował tę interpretację, podkreślając, że to przede wszystkim sądy krajowe interpretują prawo wewnętrzne. Jednakże, Trybunał stwierdził naruszenie art. 5 ust. 4 z uwagi na przewlekłość postępowania w sprawie kontroli legalności aresztu, uznając, że odesłanie sprawy przez sąd wyższej instancji do sądu niższej instancji, zamiast samodzielnego rozstrzygnięcia, spowodowało nieuzasadnioną zwłokę. Ponadto, Trybunał uznał, że odmowa dostępu do akt sprawy dla obrońcy skarżącego naruszyła zasadę równości broni i prawo do rzetelnego postępowania w kontekście art. 5 ust. 4, ponieważ uniemożliwiła skuteczną obronę, a późniejsze udzielenie dostępu nie naprawiło wcześniejszych uchybień.
Stan faktyczny
Skarżący, B. T. M., został aresztowany 25 lipca 2002 r. pod zarzutem oszustw podatkowych i osadzony w areszcie śledczym. Początkowy nakaz aresztowania wydany przez Sąd Rejonowy został uznany przez Sąd Wyższy Krajowy za formalnie wadliwy, ponieważ nie zawierał wystarczających szczegółów dotyczących podstaw podejrzenia i aresztowania, co naruszało prawo skarżącego do bycia wysłuchanym. Sąd Wyższy Krajowy, zamiast uchylić nakaz i zwolnić skarżącego, odesłał sprawę do Sądu Rejonowego, co spowodowało dalsze opóźnienia. Ponadto, obrońcy skarżącego wielokrotnie odmawiano pełnego dostępu do akt sprawy, co uniemożliwiało skuteczną obronę.
Rozstrzygnięcie
Skarga uznana za dopuszczalną (jednogłośnie). Brak naruszenia art. 5 ust. 1 Konwencji (5 głosów za, 2 przeciw). Naruszenie art. 5 ust. 4 Konwencji w zakresie przewlekłości postępowania w sprawie kontroli legalności aresztu (jednogłośnie). Naruszenie art. 5 ust. 4 Konwencji w zakresie odmowy dostępu do akt sprawy dla obrońcy (jednogłośnie). Zasądzono 1.500 EUR tytułem szkody niemajątkowej. Zasądzono 5.150 EUR tytułem kosztów i wydatków. Pozostałe żądania zadośćuczynienia oddalono.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   13/12/07 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11364/03)                     RECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 11364/03)                       URTEIL     STRASSBURG   13. Dezember 2007                     Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern    Herrn P. Lorenzen, Präsident,  Frau S. Botoucharova,  Herrn V. Butkevych,  Frau M. Tsatsa-Nikolovska,  Herrn R. Maruste,  Herrn J. Borrego Borrego,  Frau R. Jaeger und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2007 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:   VERFAHREN   1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 11364/03) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. T. M. („der Beschwerdeführer“), am 26. März 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn D. Hagmann, Rechtsanwalt in Mönchengladbach, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Oberlandesgericht ihm die Freiheit unrechtmäßig entzogen und das Haftprüfungsverfahren ungebührlich verzögert habe, da es die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwiesen habe, anstatt den Haftbefehl aufzuheben, den es für nicht mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar befunden habe. Darüber hinaus rügte er, dass seinem Anwalt Akteneinsicht versagt worden sei. Er berief sich insbesondere auf Artikel 5 der Konvention. 4.  Am 27. Oktober 2006 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen. SACHVERHALT   I.  DIE UMSTÄNDE DES FALLES   5.  Der Beschwerdeführer wurde 1963 geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Individualbeschwerde lebte er in M..   1.  Haftbefehl des Amtsgerichts   6.  Am 25. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.   7.  Am selben Tag ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach nach Anhörung des Beschwerdeführers Untersuchungshaft gegen ihn an. Der Beschwerdeführer wurde von diesem Zeitpunkt an anwaltlich unterstützt. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, zwischen 1996 und Juni 2002 in ca. 20 Fällen Steuern hinterzogen zu haben. Er sei seit 1994 für verschiedene Firmen in Deutschland als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen und habe seit 2000 einen Telefonservice betrieben. Im Jahr 2001 habe die Firma TMA Aachen ihm Provisionen in Höhe von 124.926,22 DM bezahlt. Nach den dem Gericht derzeit vorliegenden Unterlagen werde er verdächtigt, Umsatzsteuer in Höhe von 57.374 €, Einkommenssteuer in Höhe von 133.279 € und Gewerbesteuer in Höhe von 20.266 € hinterzogen zu haben.   8.  Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der von seinem Recht Gebrauch machte, nicht zur Sache auszusagen, aufgrund der bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Geschäftsunterlagen der Steuerhinterziehung dringend verdächtigt sei. Er sei wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen (siehe § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, Rdnr. 41 unten). Die sichergestellten Unterlagen seien unvollständig. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung die fehlenden Unterlagen beseitigen oder seine weiteren Geschäftsbeziehungen und Konten verdunkeln werde.   2.  Die Haftprüfung durch das Amtsgericht   9.  Am 7. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, Haftprüfung beim Amtsgericht Mönchengladbach. Sein Anwalt beantragte auch Akteneinsicht. Er brachte vor, er habe ein Recht auf Akteneinsicht, um alle Fakten und Beweismittel zu prüfen, auf die sich der Haftbefehl und insbesondere der dringende Tatverdacht stützten, und das Gericht sei nach innerstaatlichem Recht daran gehindert, sich auf Tatsachen und Beweismittel zu stützen, bezüglich derer dem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 StPO die Einsicht versagt worden sei (siehe Rdnr. 44 unten).   10.  Am 12. August 2002 teilte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach dem Anwalt des Beschwerdeführers mit, dass ihm nach § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht versagt werde, da die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden würde. Sie fügte jedoch hinzu, dass der für die Rechtssache zuständige Staatsanwalt bereit sei, den Anwalt mündlich über die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel zu informieren. Der Anwalt des Beschwerdeführers nahm dieses Angebot nicht an.   11.  Am 16. August 2002 hörte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger an. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass keine Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr bestehe. Sollte das Gericht dennoch eine Fluchtgefahr annehmen, sei er bereit, Auflagen des Gerichts zu erfüllen, wie etwa seine Personalpapiere abzugeben. Der Anwalt des Beschwerdeführers beschwerte sich darüber, dass er immer noch keine Akteneinsicht erhalten habe.   12.  Mit Beschluss desselben Tages hielt das Amtsgericht Mönchengladbach, dem die Verfahrensakte vorlag, die Vollstreckung des Haftbefehls aufrecht. Es befand, dass weiterhin Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung auf sachliche Beweismittel oder Zeugen einwirken würde. Der Beschwerdeführer habe bislang zu vermeiden versucht, seine tatsächliche Wohnanschrift oder andere persönliche Angaben Behörden gegenüber mitzuteilen und seine Lebensführung sei auf eine bewusste Irreführung abgestellt, was im konkreten Fall die Verdunklungsgefahr begründe.   3.  Die Haftprüfung durch das Landgericht   13.  Nachdem der Beschwerdeführer am 16. August 2002 Beschwerde eingelegt und deren ausführliche Begründung am 19. August 2002 nachgereicht hatte, teilte das Landgericht dem Beschwerdeführer am 27. August 2002 mit, dass es der Ansicht sei, dass die Fluchtgefahr ein ausreichender Grund für die Fortdauer seiner Haft sei. Hinsichtlich des Antrags seines Anwalts auf Akteneinsicht führte das Gericht aus, dass dieser zunächst mündlich über den Akteninhalt zu informieren sei.   14.  Mit Schreiben vom 2. September 2002 bestritt der Beschwerdeführer diese Auffassung. Er machte insbesondere geltend, dass in seinem Fall eine mündliche Unterrichtung über den Akteninhalt nicht ausreichend sei.   15.  Am 9. September 2002 verwarf das Landgericht Mönchengladbach nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und Prüfung der Ermittlungsakte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. August 2002. Es befand, dass der Beschwerdeführer der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer dringend verdächtig sei. Zudem bestehe Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (siehe Rdnr. 41 unten), da der Beschwerdeführer über Verbindungen ins Ausland verfüge und eine hohe Strafe zu erwarten habe.   16.  Angesicht des Umstands, dass der Verteidiger das Angebot der Staatsanwaltschaft, den Akteninhalt mündlich zu erläutern, bislang abgelehnt habe, sei eine Beurteilung, ob die hierbei erteilten Informationen ausreichend seien, nicht möglich. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens könne die Verteidigung jedoch keine unbeschränkte Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte verlangen.   17.  Die Entscheidung des Landgerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 16. September 2002 zugestellt.   4.  Die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht   18.  Am 16. September 2002 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, weitere Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Er machte erneut geltend, dass er ein verfassungsmäßiges Recht auf Akteneinsicht bezüglich aller Tatsachen und Beweismittel habe, auf denen der Haftbefehl basiere.   19.  Am 17. September 2002 entschied das Landgericht Mönchengladbach ohne weitere Begründung, dass es seine Entscheidung vom 9. September 2002 nicht abändern würde. Am 18. September 2002 erstellte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, die über die Akte verfügte, einen Bericht, der mit der Akte an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf übersandt wurde.   20.  Am 26. September 2002 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass sie nicht bereit sei, dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu gestatten. Sie führte aus, es reiche aus, den Beschwerdeführer von der Übersicht der Steuerfahndung Düsseldorf über die Höhe der in den fraglichen Jahren erzielten Einnahmen und verkürzten Steuern in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahme und die Akte gingen am 2. Oktober 2002 beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein.   21.  Am 2. Oktober 2002 übersandte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen weiteren Schriftsatz.   22.  Am 9. Oktober 2002 widersprach der Beschwerdeführer, dem die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft am 7. Oktober 2002 übersandt worden war, den darin enthaltenen Argumenten. Die besagte Übersicht stelle lediglich eine Schlussfolgerung der Steuerfahndung dar, die für ihn ohne Einsicht in die entsprechenden Belege und Unterlagen, auf welcher sie beruhe, nicht nachprüfbar sei.   23.  Am 14. Oktober 2002 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf, auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers hin, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. August 2002 und die Entscheidung des Landgerichts vom 9. September 2002, mit der die Untersuchungshaft aufrechterhalten wurde, auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.   24.   Das Oberlandesgericht, dem die Ermittlungsakte zur Verfügung stand, befand, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Dies führe zur Aufhebung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts vom 16. August 2002 und des Landgerichts vom 9. September 2002 (aber nicht des Haftbefehls vom 25. Juli 2002 selbst). Gemäß § 114 Abs. 2 StPO (siehe unten Rdnr. 42) seien im Haftbefehl die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergäben. Die Verfassungsgebote des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verlangten es, die Tatsachen und Beweismittel, auf denen der Tatverdacht und die Haftgründe basierten, so genau darzulegen, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sich dazu zu äußern und sich wirksam zu verteidigen.   25.  Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht in seinen Haftentscheidungen bezüglich des Beschwerdeführers jedoch lediglich ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei der Steuerhinterziehung „aufgrund der im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgefundenen Geschäftsunterlagen“ dringend verdächtig. Es wäre zumindest notwendig gewesen, die Ergebnisse der Auswertung dieser Unterlagen in geraffter Form darzustellen, um dem Beschuldigten so die Möglichkeit zu geben, durch eigene Einlassungen oder die Benennung von Beweismitteln gegen die Haftentscheidung vorzugehen. Dieser Mangel sei im Verlauf der nachfolgenden Entscheidungen zur Haftfortdauer des Beschwerdeführers nicht geheilt worden. Da dem Verteidiger bislang die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten nach § 147 Abs. 2 StPO ebenfalls verweigert worden sei, liefen die dargestellten Rechtsfehler auf die Versagung des dem Beschuldigten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus.   26.  Das Oberlandesgericht lehnte es ab, nach § 309 Abs 2 StPO (siehe Rdnr. 43 unten) eine eigene Sachentscheidung zur Haft des Beschwerdeführers zu treffen oder den Haftbefehl vom 25. Juli 2002, den es für rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam erachtet habe, aufzuheben. Es führte aus, dass es den Haftbefehl nur aufheben würde, wenn auf der Hand läge, dass ein dringender Tatverdacht oder ein Haftgrund nicht bestünde. Es sei Aufgabe des Amtsgerichts, dem Beschuldigten die belastenden Umstände mitzuteilen, auf die sich der Tatverdacht stütze, und ihn diesbezüglich anzuhören. Sollte die Staatsanwaltschaft darauf bestehen, den Beschuldigten im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen nicht über die Verdachtsgründe zu informieren, wäre der Haftbefehl aufzuheben.   27. Folglich blieb der Beschwerdeführer in Haft. 5.  Erneutes Verfahren vor dem Amtsgericht   28.  Am 17. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach beim Amtsgericht, einen neuen, geänderten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer auszustellen.   29.  Am 29. Oktober 2002 hörte das Amtsgericht Mönchengladbach erneut den Beschwerdeführer, seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und einen für die Ermittlungen verantwortlichen Beamten der Steuerfahndung Düsseldorf zum Antrag des Beschwerdeführers auf Haftprüfung an. Dem Anwalt des Beschwerdeführers wurden Ablichtungen von vier Seiten der umfangreichen Ermittlungsakte ausgehändigt, die eine von der Steuerfahndung Düsseldorf erstellte Aufstellung der erzielten Einnahmen und der Steuerverkürzungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1991 bis 2002 enthielten. Unter Hinweis auf das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren beklagte sein Anwalt, dass er vor der Anhörung keine Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten habe.   30.  Das Amtsgericht Mönchengladbach stellte dann einen neuen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aus. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, zwischen 1991 und Juni 2002 in ca. 20 Fällen Steuern hinterzogen zu haben. Das Amtsgericht führte die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seinen verschiedenen Tätigkeiten als selbständiger Handelsvertreter sowie die Höhe der anfallenden Steuern detailliert auf und stellte fest, dass er der Hinterziehung von 125.231,79 DM Umsatzsteuer, 260.025 DM Einkommenssteuer, Solidarzuschlag in Höhe von 15.240,11 DM und Gewerbesteuer in Höhe von 36.930 DM dringend verdächtig sei. Es stützte seinen dringenden Verdacht auf Dokumente, deren Inhalt durch den bei der Anhörung anwesender Steuerfahnder erläutert wurde, auf Zeugenaussagen der Firmeninhaber, für die der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, auf seine Arbeitsverträge und auf die von diesen Firmen ausgestellten Gehalts- oder Provisionsabrechnungen.   31.  Das Amtsgericht befand des Weiteren, dass bei dem Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestehe. Er habe mit einer längeren Haftstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne, sei mehrere Jahre nicht polizeilich gemeldet gewesen und habe angegeben, dass er in den Niederlanden wohne.   32.  Mit Beschluss desselben Tages setzte das Amtsgericht Mönchengladbach den Haftbefehl unter der Auflage außer Vollzug, dass der Beschwerdeführer, der seiner Meldepflicht inzwischen nachgekommen war, dem Gericht jeden Wohnungswechsel mitzuteilen habe, Vorladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei befolgen müsse und sich drei Mal wöchentlich bei der Polizei zu melden habe. Es setzte die Vollziehung des Beschlusses, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die unverzüglich Beschwerde eingelegt hatte, aus.   6.  Erneutes Verfahren vor dem Landgericht und weitere Entwicklungen   33.  Am 7. November 2002 wies das Landgericht Mönchengladbach, nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft, die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Weiterhin wies es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftverschonungsbeschluss mit der Maßgabe ab, dass folgende weitere Auflagen angeordnet würden: der Beschuldigte habe seine Personalpapiere der Staatsanwaltschaft auszuhändigen und eine Kaution in Höhe von 40.000 DM zu hinterlegen.   34.  Nach Hinterlegung der Kaution wurde der Beschwerdeführer am 7. November 2002 aus der Haft entlassen.   35.  Am 8. November 2002 legte der Beschwerdeführer weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein, da sein Anwalt nach wie vor keine Akteneinsicht erhalten habe.   36.  Mit Schreiben vom 18. November 2002 gewährte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Sie führte aus, dass sie beabsichtigt habe, ihm die Ermittlungsakte bereits früher zu übersenden. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Akte dem Landgericht vorgelegen habe und der Staatsanwaltschaft erst kürzlich zurückgegeben worden sei. Der Anwalt des Beschwerdeführers erhielt die Ermittlungsakte am 20. November 2002 zur Einsichtnahme. Am 10. Dezember 2002 nahm der Beschwerdeführer seine weitere Beschwerde zurück.   7.  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht   37.  Am 23. Oktober 2002 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 und den Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte vor, dass er in seinen nach dem Grundgesetz garantierten Rechten auf Freiheit, rechtliches Gehör, ein faires Verfahren sowie darauf, von einem Richter unverzüglich über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet zu werden und innerhalb angemessener Frist angehört zu werden, verletzt worden sei. Er machte insbesondere geltend, dass sein Recht auf Freiheit, dessen Verwehrung nur verfassungsgemäß sei, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz erfolge, durch seine rechtswidrige Freiheitsentziehung auf der Grundlage eines unwirksamen Haftbefehls verletzt worden sei. Da seinem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 StPO vollumfänglich die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte verwehrt worden sei, sei sein nach Art. 103 Abs. 1 GG garantiertes Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (siehe Rdnr. 45 unten) und sein Recht auf Freiheit nach Art. 104 Abs. 3 GG (siehe Rdnr. 46 unten) verletzt worden. Die angegriffenen Entscheidungen missachteten sowohl die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus seinen Urteilen vom 13. Februar 2001 in den Rechtssachen García Alva, Lietzow und Schöps ./. Deutschland. Die Weigerung des Oberlandesgerichts, den Haftbefehl aufzuheben und selbst eine Entscheidung zu treffen, und die stattdessen erfolgte Zurückverweisung an das Amtsgericht hätten auch das Recht des Beschwerdeführers auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist verletzt.   38.  Am 4. und 11. November 2002 erweiterte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29. Oktober 2002 und die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2002.   39. Am 22. November 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Haftbefehle des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 und 29. Oktober 2002, gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2002 und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 zur Entscheidung anzunehmen.   8.   Weitere Entwicklungen   40.  Am 9. März 2005 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der die Taten gestanden hatte, Umsatzsteuer in Höhe von 129.795 DM, Einkommensteuer in Höhe von 344.802 DM und Gewerbesteuer in Höhe von 55.165 DM hinterzogen hatte. II.  DAS Einschlägige innerstaatliche Recht   1. Strafprozessordnung   41.  Die §§ 112 ff StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund besteht, wenn bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3) besteht.   42.  Nach § 114 Abs. 1 und 2 StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl eines Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, einschließlich Zeit und Ort ihrer Begehung, und der Haftgrund angeführt. Des Weiteren sind die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, im Haftbefehl anzuführen, soweit nicht dadurch die Sicherheit des Staates gefährdet wird.   43.  Nach § 117 Abs. 1 StPO können Beschuldigte in Untersuchungshaft jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen sei (Haftprüfung). Sie können kann nach § 304 StPO Beschwerde gegen die Entscheidung über die Fortdauer der Haft einlegen (Haftbeschwerde) und den Beschluss des Landgerichts zur Haftbeschwerde durch weitere Beschwerde anfechten (§ 310 Abs. 1 StPO). Wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die (Fortdauer der) Haft für begründet erachtet, so erlässt es zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO). Jedoch ist ein Haftbefehl, der das Erfordernis, die Verdachtsgründe gegen einen Beschuldigten aufzuführen, nicht erfüllt, nach Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte nicht unwirksam, sondern lediglich rechtsfehlerhaft. Wenn die Staatsanwaltschaft in einem solchen Falle auch die Akteneinsicht verweigert hat, läuft die fehlerhafte Begründung darauf hinaus, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör versagt wird. Unter diesen Umständen kann das Beschwerdegericht – im Wege einer Ausnahme von § 309 Abs. 2 StPO – die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverweisen (siehe Kammergericht Berlin, Az. 5 Ws 344/93, Entscheidung vom 5. Oktober 1993, Strafverteidiger (StV) 1994, S. 318-319; vgl. auch OLG Karlsruhe, Az. 3 Ws 196/00, Entscheidung vom 26. September 2000, StV 2001, S. 118-120, auf welche das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorliegenden Fall Bezug nahm).   44.  Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorgelegt worden sind oder noch vorgelegt werden, einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt werden, wenn deren Zweck andernfalls gefährdet wäre. Die Einsicht in die Aufzeichnungen über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden (§ 147 Abs. 3 StPO). Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so kann er eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die die Akteneinsicht verweigert, beantragen (a.a.O).   2.  Vorschriften des Grundgesetzes   45.  Nach Artikel 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör.   46.  Artikel 104 Abs. 3 GG bestimmt, dass jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorzuführen ist, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat dann unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I.  DER HAFTBEFEHL UND DAS DARAUF FOLGENDE VERFAHREN   47.  Der Beschwerdeführer rügte, dass das Oberlandesgericht den ursprünglichen Haftbefehl vom 25. Juli 2002 nicht aufgehoben und ihn aus der Haft entlassen habe, obwohl es den Haftbefehl für nicht rechtmäßig befunden habe. Dadurch, dass es die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwiesen habe, habe das Oberlandesgericht das Haftprüfungsverfahren unnötig verzögert, das daher nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen worden sei. Er berief sich auf die Artikel 5 und 6 der Konvention.   48.  Die Regierung bestritt das Vorbringen des Beschwerdeführers.   49.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 5 der Konvention zu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: ... c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; ... 4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“   A.  Zulässigkeit 1.  Die Stellungnahmen der Parteien 50.  Die Regierung brachte vor, dass mehrere Gründe vorlägen, aufgrund derer festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverfassungsgericht, die ein wirksamer Rechtsbehelf im Hinblick auf die Dauer von Strafverfahren sei, sei aus mehreren Gründen unzulässig gewesen, obwohl dieses Gericht dieses in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich aufgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, darzulegen, dass er nach der Entscheidung des Landgerichts vom 7. November 2002 immer noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Angemessenheit der Dauer des Haftprüfungsverfahrens gehabt habe. Auch habe er die Verletzung seines Rechts auf gerichtliche Überprüfung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls innerhalb angemessener Frist in seiner Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer, soweit er auch die Entscheidung des Landgerichts vom 29. Oktober 2002 und die Entscheidung des Landgerichts vom 7. November 2002 angegriffen habe, versäumt, seine weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf weiterzuverfolgen. Vor dem Bundesverfassungsgericht habe er nicht die Dauer des Haftprüfungsverfahrens insgesamt, sondern nur die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2002, mit der die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde, gerügt. Außerdem habe er keine Minderung seiner Freiheitsstrafe als Ausgleich für die angeblich überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens beantragt.   51.  Der Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er brachte vor, seine Verfassungsbeschwerde sei nicht unzulässig gewesen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich festgestellt. Aus seiner Beschwerde sei hervorgegangen, dass er trotz seiner Haftentlassung immer noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe. Ebenso habe er die Dauer des Haftprüfungsverfahrens insgesamt und insbesondere die Zurückverweisung der Rechtssache durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht ordnungsgemäß gerügt. Er brachte vor, die Regierung habe nicht dargelegt, welchen Antrag er im Verlauf des Hauptverfahrens in der Strafsache hätten stellen sollen, um die überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens zu rügen. Es sei Sache der Strafgerichte, von Amts wegen sicherzustellen, dass die Verfahren mit den Menschenrechten in Einklang stünden.   2.  Würdigung durch den Gerichtshof 52.  Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung der Auffassung ist, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf die Führung des Haftprüfungsverfahrens insgesamt nicht erschöpft, da er nur die Zurückverweisung der Rechtssache durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht gerügt habe. Die Regierung brachte vor, er habe das Verfahren bis zum Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerügt und das erneute Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht weiterverfolgt.   53.  Im Hinblick auf die Einwendungen der Regierung hält der Gerichtshof es für erforderlich, zunächst den Umfang der ihm vorliegenden Rügen des Beschwerdeführers festzulegen. Der Beschwerdeführer rügte, seine Inhaftierung sei unrechtmäßig gewesen, da sie auf einem unrechtmäßigen Haftbefehl beruht habe, und das Oberlandesgericht habe das Haftprüfungsverfahren durch die Zurückverweisung der Rechtssache an das Amtsgericht unangemessen verzögert, weshalb es nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen worden sei. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Regierung trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts als ursächlich für die entstandene Verzögerung ansah, da das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht neu begonnen werden musste. Die Verfahrensführung durch das Oberlandesgericht kann jedoch nicht abstrakt geprüft werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem Haftprüfungsverfahren insgesamt zu betrachten, einschließlich der Verfahrensführung bis zum Beschluss dieses Gerichts und der Folgen dieses Beschlusses für die Fortführung des Verfahrens. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer seine Rüge bezüglich der Führung des Haftprüfungsverfahrens auf die bereits erwähnte Weise in seiner Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat. Daher ist die von der Regierung vorgetragene Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs diesbezüglich zurückzuweisen.   54.  Im Hinblick auf die Einwendung der Regierung, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers sei unzulässig gewesen, da er seine Beschwerde weder hinreichend substantiiert noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Zügigkeit des Haftprüfungsverfahrens dargelegt habe, stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht es ohne Angabe von Gründen ablehnte, die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Wie der Gerichtshof bereits in vergleichbaren Fällen festgestellt hat (siehe Süss ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63309/00, 13. Oktober 2005; Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 38282/97 und 68801/01, 12. Januar 2006 und, a fortiori, Uhl ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004), ist es unter solchen Umständen nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu setzen und darüber zu spekulieren, warum dieses Gericht entschied, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuzulassen. Der Gerichtshof hat insbesondere nicht festzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen nicht hinreichender Begründung oder wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig gewürdigt hat oder hätte würdigen müssen. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der von der Regierung vorgebrachte Einwand der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen ist.   55.  Zuletzt machte die Regierung geltend, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg in dem fraglichen Haftprüfungsverfahren deshalb nicht erschöpft, weil er im Strafverfahren keine Minderung der Haftstrafe beantragt habe, um einen Ausgleich für die angeblich überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens zu erzielen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls, das einzige vor dem Gerichtshof in Rede stehende Verfahren, insofern zum Abschluss geführt hat, als er am 22. November 2002 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkte. Das Hauptverfahren in der Strafsache ist nicht Teil des hier in Rede stehenden Verfahrens. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung auch in dieser Hinsicht nicht aufrechterhalten werden kann.   56.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet sind. Überdies sind sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.   B.  Begründetheit   1.  Rüge betreffend die Rechtmäßigkeit der Haft   a. Die Stellungnahmen der Parteien   57.  Der Beschwerdeführer brachte vor, unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 seiner Freiheit beraubt worden zu sein. In seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002 habe das Oberlandesgericht die Fortdauer seiner Haft angeordnet, obwohl es den ursprünglichen Haftbefehl vom 25. Juli 2002 für unrechtmäßig befunden habe.   58. Nach dem Vorbringen der Regierung war die Haft des Beschwerdeführers rechtmäßig und auf gesetzlich vorgesehene Weise erfolgt. Sie räumte ein, dass der Haftbefehl vom 25. Juli 2002, wie am 14. Oktober 2002 vom Oberlandesgericht festgestellt, nicht den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO entsprochen habe. Die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung des Haftbefehls seien jedoch erfüllt worden und das Amtsgericht Mönchengladbach habe am 29. Oktober 2002 einen neuen Haftbefehl ausgestellt, der den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Strafprozessordnung entsprochen habe. Nach einer durch die Rechtsprechung begründeten Ausnahme von der Regelung in § 309 Abs. 2 StPO seien die Beschwerdegerichte befugt, eine Rechtssache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, wenn ein Verfahrensmangel vorliege, den das Beschwerdegericht nicht selbst beheben könne.       b.  Würdigung durch den Gerichtshof   i.  Allgemeine Grundsätze   59.  Mit der Bestimmung, die Freiheitsentziehung müsse „rechtmäßig“ sein und in der „gesetzlich vorgeschrieben Weise“ erfolgen, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht zurück und bringt die Verpflichtung zum Ausdruck, die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts einzuhalten; die Konvention verlangt aber zusätzlich, dass eine Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Zweck des Artikels 5 steht, nämlich Personen vor Willkür zu schützen (siehe u. a. Bouamar ./. Belgien, Urteil vom 29. Februar 1988, Serie A Band 129, S. 20, Rdnr. 47; Erkalo ./. Niederlande, Urteil vom 2. September 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI, S. 2477, Rdnr. 52; und Steel u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 23. September 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, S. 2735, Rdnr. 54).   60.  Soweit die Konvention, wie in Artikel 5, unmittelbar auf das innerstaatliche Recht zurückverweist, ist die Einhaltung dieses Rechts fester Bestandteil der „Verpflichtungen“ der Vertragsstaaten und der Gerichtshof ist daher befugt, sich von der Einhaltung zu überzeugen. In diesem Zusammenhang unterliegt der Umfang seiner Prüfungspflicht jedoch den Einschränkungen, die sich aus der Logik des europäischen Schutzsystems ergeben, denn es obliegt in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (siehe Kemmache ./. Frankreich (Nr. 3), Urteil vom 24. November 1994, Serie A Band 296-C, S. 86-87, Rdnr. 37; und Benham ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 10. Juni 1996, Sammlung 1996-III, S. 753, Rdnr. 41).   61.  Die Haft ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Anordnung erfolgte. Die nachträgliche Feststellung, dass dem Gericht nach innerstaatlichem Recht bei dem Erlass der Anordnung ein Fehler unterlief, bedeutet nicht notwendigerweise, dass die dazwischen liegende Haft rückwirkend für unrechtmäßig erklärt wird (vgl. Bozano ./. Frankreich, Urteil vom 18. Dezember 1986, Serie A Band 111, S. 23 und 24, Rdnr. 55 und Benham, a.a.O., S. 753, Nr. 42).       ii.  Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache   62.  Der Gerichtshof stellt fest, dass gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet wurde, um ihn wegen des begründeten Verdachts der Steuerhinterziehung dem zuständigen Gericht vorzuführen. Demzufolge fällt seine Freiheitsentziehung unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention.   63.  Noch festzustellen ist, ob die Haft des Beschwerdeführers angesichts der Feststellung des Oberlandesgerichts und der Zurückverweisung der Rechtssache an das erstinstanzliche Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig war und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgte. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002 selbst feststellte, dass der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 nicht den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO entsprach. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts machte diese Feststellung den ursprünglichen Haftbefehl vom 25. Juli 2002 jedoch nicht unwirksam und die Haft des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2002 bis zum 14. Oktober 2002 nicht rechtswidrig. Nach Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte (siehe Absatz 43 oben) gebe es einen Unterschied zwischen Haftbefehlen, die - wie der in der Rechtssache des Beschwerdeführers - zwar aus formalen Gründen rechtsfehlerhaft seien, jedoch bis zu ihrer Ersetzung eine tragfähige Grundlage für die Freiheitsentziehung darstellten, und Haftbefehlen, die - insbesondere mangels Erfüllung der materiellen Anforderungen der Bestimmungen zur Untersuchungshaft - unwirksam seien. Demzufolge sei die Haft des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2002 bis zur Ausstellung des neuen Haftbefehls am 29. Oktober 2002, die im Einklang mit den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO gestanden habe, nach deutschem Recht nicht unrechtmäßig gewesen, da sie auf dem ursprünglichen Haftbefehl vom 25. Juli 2002 beruht habe. Da es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen, ist der Gerichtshof bereit, zu akzeptieren, dass die Anordnung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nach den innerstaatlichen Bestimmungen auch dann noch rechtmäßig war und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgte, nachdem das Oberlandesgericht den ursprünglichen Haftbefehl mangels hinreichender Begründung für rechtsfehlerhaft befunden hatte.   64.  Eine Übereinstimmung des Haftbefehls des Beschwerdeführers mit Artikel 5 erfordert weiter, dass keine Willkür vorliegt. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, über den Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers in der Sache nicht selbst zu entscheiden, sondern die Rechtssache entgegen dem Wortlaut vom § 309 Abs. 2 StPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, zu Unsicherheit geführt hat. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer müsse über die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe vom erstinstanzlichen Gerichts informiert werden, und es müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern, machte es jedoch erforderlich, praktische Vorkehrungen zu treffen. Unter diesen Umständen kann die Haft des Beschwerdeführers nicht wegen des Zeitraums zwischen der Entscheidung des Oberlandesgerichts und der Ausstellung des neuen Haftbefehls am 29. Oktober 2002 als willkürlich angesehen werden (vgl. auch Winterwerp ./. Niederlande, Urteil vom 24. Oktober 1979, Serie A Band 33, S. 21, Rdnr. 49, und Erkalo, a.a.O., S. 2478, Nr. 57).   65.  Folglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.   2.  Rüge der überlangen Dauer der gerichtlichen Prüfung   a.  Die Stellungnahmen der Parteien   66.  Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Entscheidungen über seinen Haftprüfungsantrag nicht, wie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erforderlich, innerhalb angemessener Frist getroffen wurden. Insbesondere habe das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache am 14. Oktober 2002 an das Amtsgericht zurückverwiesen, anstatt selbst eine Entscheidung über die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers zu treffen. Wie das Oberlandesgericht selbst festgestellt habe, sei der ursprüngliche Haftbefehl vom 25. Juli 2002 nicht rechtmäßig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte diesen Haftbefehl daher aufheben und die Entlassung des Beschwerdeführers anordnen sollen. Da es dies nicht getan habe, sei es zu unnötigen Verzögerungen im Haftprüfungsverfahren gekommen.   67.  Die Regierung brachte vor, dass über die Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren vor den deutschen Gerichten zügig entschieden worden sei, wie nach Artikel 5 Abs. 4 erforderlich. Das Verfahren, bei dem es um komplexe Vorwürfe der Steuerhinterziehung gegangen sei, sei vom Amtsgericht Mönchengladbach und dem Landgericht Mönchengladbach zügig geführt worden. Insbesondere sei das Verfahren trotz der Verzögerung von einer Woche zwischen der Entscheidung des Landgerichts und der Zustellung der Entscheidung an den Anwalt des Beschwerdeführers in Anbetracht des zügigen Entscheidungsprozesses insgesamt nicht unangemessen lang gewesen. Die Regierung brachte weiter vor, angesichts der erforderlichen Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft sei das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf dennoch schnell beendet worden, nämlich in 28 Tagen. Das Amtsgericht Mönchengladbach, wohin die Rechtssache zurückverwiesen worden sei, habe dann innerhalb von nur zwei Wochen einen neuen Haftbefehl ausgestellt.   68.  Die Regierung räumte ein, dass eine Verfahrensverzögerung dadurch eingetreten sei, dass der ursprüngliche Haftbefehl nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erlassen worden war und aus diesem Grunde eine Zurückverweisung an das Amtsgericht erfolgte. Da die darauffolgenden Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht jedoch sehr zügig geführt worden seien, seien die Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 4 dennoch erfüllt worden. In der vorliegenden Rechtssache sei das Oberlandesgericht der Auffassung gewesen, dass ein Verfahrensmangel vorgelegen habe, den es nicht selbst beheben könne, da dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör versagt worden sei. Durch die Zurückverweisung der Rechtssache an das Amtsgericht sei das Recht des Beschwerdeführers auf Überprüfung in zwei Instanzen gewahrt worden.   b.  Würdigung durch den Gerichtshof   i.  Allgemeine Grundsätze   69.  Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel 5 Abs. 4 dadurch, dass er inhaftierten Personen das Recht auf Anfechtung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung garantiert, auch ein Recht auf zügige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft sowie auf Aufhebung der Haft bei Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit gewährt (siehe Musiał ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 24557/94, Rdnr. 43, ECHR 1999-II; Baranowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 28358, Rdnr. 68, ECHR 2000-III; und G.B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 27426/95, Rdnr. 32, 30. November 2000). Die Frage, ob das Recht auf eine zügige Entscheidung beachtet worden ist, muss – wie dies auch für das Gebot der „angemessenen Frist“ aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gilt – im Lichte der Umstände jedes einzelnen Falles betrachtet werden (siehe G.B. ./. Schweiz, a.a.O., Rdnr. 33; und Rehbock ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 29462/95, Rdnr. 84, ECHR 2000-XII).         ii.  Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache   70. Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie nach Artikel 5 Abs. 4 erforderlich, eine zügige gerichtliche Entscheidung im Haftprüfungsverfahren erhielt, stellt der Gerichtshof fest, dass der fragliche Zeitraum am 7. August 2002 begann, als der Beschwerdeführer seinen Haftprüfungsantrag stellte. In Anbetracht dessen, dass die Rüge des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Entscheidung des Oberlandesgerichts betrifft, über die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht selbst zu entscheiden, sondern die Rechtssache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, ist davon auszugehen, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 29. Oktober 2002 endete, als dass Amtsgericht (und nicht das Oberlandesgericht) einen neuen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erließ. Daher vergingen zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers und der Entscheidung des Amtsgerichts zwei Monate und zweiundzwanzig Tage.   71.  Im Hinblick auf die verschiedenen Stadien des gerichtlichen Haftprüfungsverfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren beim Amtsgericht neun Tage und beim Landgericht 31 Tage anhängig gewesen war, als der Beschwerdeführer am 16. September 2002 seine weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichte. Im letztgenannten Verfahren war es insbesondere zu einer Verzögerung von sieben Tagen zwischen dem Tag, an dem die Entscheidung des Landgerichts erging und dem Tag, an dem sie dem Anwalt des Beschwerdeführers zugestellt wurde, gekommen. Das Verfahren war dann 28 Tage beim Oberlandesgericht anhängig, einschließlich eines Zeitraums von 14 Tagen, die bis zum Eingang der Akten bei diesem Gericht und der Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft vergingen. Das Oberlandesgericht hob die vorangegangen Entscheidungen im Haftprüfungsverfahren am 14. Oktober 2002 auf und entschied, die Rechtssache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, ohne über den Antrag des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden. Daher vergingen weitere fünfzehn Tage, bis das Amtsgericht über den Antrag des Beschwerdeführers in der Sache entschied.   72.  Der Gerichtshof stellt fest, dass es während des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung der gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verhängten Haft keine längeren Phasen der Untätigkeit gegeben hat. Wo jedoch die persönliche Freiheit eines Einzelnen auf dem Spiel steht, hat der Gerichtshof bezüglich der Erfüllung der Anforderung, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegen eine Person verhängten Haft habe „zügig“ zu ergehen, strenge Maßstäbe gesetzt. Beispielsweise stellte der Gerichtshof in der Rechtssache Rehbock (a.a.O., Rdnrn. 84-88) fest, dass ein Zeitraum von 23 Tagen bis zur Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts über den Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Entlassung nicht mit dem Erfordernis einer zügigen Entscheidung aus Artikel 5 Abs. 4 vereinbar sei. Desgleichen befand der Gerichtshof in der Rechtssache G.B. ./. Schweiz (a.a.O., Rdnrn. 27, 32-39), dass in einem von einem Untersuchungsgefangenen betriebenen Verfahren auf Entlassung, in dem der Bundesanwalt und das Bundesgericht für ihre Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers insgesamt 32 Tage benötigten, keine im Sinne von Artikel 5 Abs. 4 „zügige“ Prüfung erfolgte.   73.  Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts war das gerichtliche Prüfungsverfahren bereits seit zwei Monaten und sieben Tagen vor den innerstaatlichen Gerichten anhängig. Da dieses Gericht alle Entscheidungen aufhob, die bis dahin im Haftprüfungsverfahren ergangen waren, und die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwies, erhielt der Beschwerdeführer erst zwei Monate und zweiundzwanzig Tage nach Stellung seines Antrags und trotz ordnungsgemäßer Ausführungen eine den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts genügende Entscheidung in der Sache. In Anbetracht der Zeit, die das Oberlandesgericht für seine Entscheidung benötigte, stellt der Gerichtshof fest, dass die Zurückverweisung eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens verursachte. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Regierung argumentierte, dass das Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung der Rechtssache das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in zwei gerichtlichen Instanzen gewahrt habe. Da der Beschwerdeführer jedoch nach § 117 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 43 oben) jederzeit eine neue gerichtliche Haftprüfung beantragen konnte, ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass dies die durch die Zurückverweisung verursachten Verzögerungen rechtfertigte.   74.  Deshalb ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt worden.   II.  DIE WEIGERUNG, DEM ANWALT DES BESCHWERDEFÜHRERS AKTENEINSICHT ZU GEWÄHREN   75.  Der Beschwerdeführer rügte weiterhin, dass seinem Anwalt im Haftprüfungsverfahren die Akteneinsicht verwehrt worden sei, weshalb er sich nicht wirksam habe verteidigen können. Er berief sich auf die Artikel 5 und 6 der Konvention.   76.  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.   77.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel 5 der Konvention zu prüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet:   „(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“ A.  Zulässigkeit   1.  Die Stellungnahmen der Parteien   78.  Die Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe auch bezüglich dieses Teils der Beschwerde die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft. Er habe es versäumt, beim Landgericht nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO einen gesonderten Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seinem Anwalt keine Akteneinsicht zu gewähren, zu stellen. Obwohl das Landgericht festgestellt habe, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts trotz der Verweigerung der Akteneinsicht nicht aufgehoben werden müsse, wäre ein solcher gesonderter Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Akteneinsicht zu gewähren, nicht notwendigerweise vergeblich gewesen und der Beschwerdeführer hätte nachfolgend auch Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen können.   79.  Die Regierung brachte vor, dass dieser Teil der Beschwerde darüber hinaus ratione personae unvereinbar mit der Konvention sei, da die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 der Konvention entfallen sei. In seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002 habe das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich festgestellt, dass die Weigerung, dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, zumindest im Zusammenhang mit der fehlenden Präzisierung der Gründe und Beweismittel, auf die sich der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 gestützt habe, das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Dem Beschwerdeführer sei dadurch Abhilfe geleistet worden, dass am 29. Oktober 2002 ein neuer, den gesetzlichen Anforderungen genügender Haftbefehl ausgestellt worden sei. Darüber hinaus sei seinem Anwalt zu einem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt worden, als das gerichtliche Haftprüfungsverfahren trotz der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft noch anhängig gewesen sei.   80.  Der Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Bezüglich der von der Regierung vorgetragenen Einrede der Nichterschöpfung brachte er vor, er habe die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ihm nach § 147 Abs. 5 StPO keine Akteneinsicht zu gewähren, nicht gesondert beantragen müssen. In seinem Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Haftbefehls habe er vorgebracht, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Sein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seinem Anwalt keine Akteneinsicht zu gewähren, sei daher in seinem Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Haftbefehls enthalten gewesen. Dementsprechend sei das Landgericht, das auch für die Prüfung eines gesonderten Antrags auf gerichtliche Überprüfung nach § 147 Abs. 5 StPO zuständig gewesen wäre, bei seiner Haftprüfungsentscheidung auch auf seinen Antrag auf Akteneinsicht eingegangen.   81.  Des Weiteren bestritt der Beschwerdeführer, dass er seine Opfereigenschaft aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2002 verloren habe. Das Oberlandesgericht habe den Haftbefehl für rechtsfehlerhaft befunden, da er über die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. Die Feststellung des Gerichts habe jedoch keine Konsequenzen gehabt, denn er sei nicht aus der Haft entlassen worden und seinem Verteidiger sei nicht, wie beantragt, unverzüglich Akteneinsicht gewährt worden.   2.  Würdigung durch den Gerichtshof   82.  Was die Einrede der Regierung der Nichterschöpfung des Rechtswegs angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention die Beschwerdeführer verpflichtet, zunächst von denen ihnen nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die hinreichend geeignet sind, der behaupteten Verletzung abzuhelfen (vgl. Airey ./. Irland, Urteil vom 9. Oktober 1979, Serie A Band 32, S. 11, Rdnr. 19; Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96, Rdnr. 47, ECHR 1999-II und Ilhan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 22277/93, Rdnr. 58, ECHR 2000-VII). Es obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen und angemessene Aussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umständen des Falles unzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erfordernis befreit war (siehe Akdivar u. a. ./. Türkei, Urteil vom 19. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1211, Rdnr. 68; und Horvat ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 39, ECHR 2001-VIII). Daher kann ein Beschwerdeführer nicht dafür kritisiert werden, dass er von einem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat, mit dem im Wesentlich dasselbe Ziel verfolgt worden wäre wie mit dem Verfahren, das der Beschwerdeführer zum Abschluss geführt hat, und das darüber hinaus auch keine größeren Erfolgsaussichten gehabt hätte (vgl. Iatridis, a.a.O., Rdnr. 47; und Miailhe ./. Frankreich (Nr. 1), Urteil vom 25. Februar 1993, Serie A Band 256-C, S. 87, Rdnr. 27).   83.  Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache in erster Linie die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft begehrte. In diesem Zusammenhang, nämlich in dem Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung des Haftbefehls, brachte er u. a. vor, dass er nicht in der Lage sei, sich wirksam zu verteidigen, wenn seinem Anwalt keine Akteneinsicht gewährt werde, und dass er daher in seinen Rechten auf rechtliches Gehör und auf Freiheit verletzt werde. Dementsprechend befasste sich das Landgericht, wie auch das Oberlandesgericht, im Verlauf dieses Haftprüfungsverfahrens, das er zum Abschluss führte, mit der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung, seinem Anwalt Akteneinsicht zu gewähren. Er brachte diesen Punkt auch in seiner Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht vor.   84.  Der Gerichtshof stellt fest, dass ein zusätzliches Verfahren nach § 147 Abs. 5 StPO zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung, dem Anwalt des Beschwerdeführers keine Akteneinsicht zu gewähren nicht geeignet gewesen wäre, in Bezug auf die angebliche Unrechtmäßigkeit des Haftbefehls Abhilfe zu schaffen. Ein solches Verfahren hätte daher nur in Bezug auf einen Aspekt der von dem Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzung Abhilfe schaffen können. Darüber hinaus wurden sowohl das Landgericht, das über einen Antrag nach § 147 Abs. 5 StPO hätte entscheiden müssen, als auch das Bundesverfassungsgericht angerufen, um die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung, seinem Anwalt Akteneinsicht in dem gerichtlichen Haftprüfungsverfahren zu gewähren, zu prüfen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof von dem Vorbringen der Regierung, ein zusätzlicher Antrag auf gerichtliche Überprüfung nach § 147 Abs. 5 StPO wäre in Bezug auf die Weigerung, dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, ein wirksames Rechtsmittel mit angemessenen Erfolgsaussichten gewesen und hätte daher von dem Beschwerdeführer erschöpft werden müssen, nicht überzeugt. Dass der Beschwerdeführer seine weitere Beschwerde am 10. Dezember 2002 zurücknahm (siehe Rdnr. 36 oben), rechtfertigt in Bezug auf die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs keine andere Schlussfolgerung. Da der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden und seinem Anwalt Akteneinsicht gewährt worden war, und da das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht beide bereits über die Frage des Akteneinsichtsrechts seines Anwalts entschieden hatten, erkennt der Gerichtshof nicht an, dass eine Fortführung dieser weiteren Beschwerde bis zu ihrem Abschluss und die Erwirkung einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsbehelfe waren, die geeignet waren, Abhilfe zu schaffen und unter den besonderen Umständen der Rechtssache angemessene Erfolgsaussichten boten. Der diesbezügliche Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.   85.  Darüber hinaus wandte die Regierung ein, dass dieser Teil der Beschwerde ratione personae unvereinbar mit der Konvention sei, da der Beschwerdeführer seinen Status als Opfer einer Konventionsverletzung verloren habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der betreffende Beschwerdeführer nach Artikel 34 geltend machen können sollte, von der von ihm gerügten Maßnahme tatsächlich betroffen zu sein. Insbesondere darf Artikel 34 nicht zur Begründung einer Art Popularklage verwendet werden (siehe Klass u. a. ./. Deutschland, Urteil vom 6. September 1978, Serie A Band 28, S. 17-18, Rdnr. 33; und Očić ./. Kroatien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46306/99, ECHR 1999-VIII). Kann eine Person nicht vorbringen, von der fraglichen Handlung oder Unterlassung persönlich betroffen zu sein, kann sie nicht geltend machen, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein; ihre Beschwerde ist dann ratione personae mit der Konvention unvereinbar (vgl. Očić, a.a.O.; und Lustgarten ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69189/01, 30. April 2002).   86.  Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Fall selbst von der von ihm gerügten Maßnahme betroffen war, da nämlich weder ihm noch seinem Anwalt während der Haftzeit Akteneinsicht gewährt worden war. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Frage, ob, wie von der Regierung behauptet, davon ausgegangen werden kann, dass das Oberlandesgericht eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention anerkannt und dem Beschwerdeführer hierfür Abhilfe geleistet hat, vom materiellen Umfang des Rechts des Beschwerdeführers auf Fairness im gerichtlichen Prüfungsverfahren, das zu der Zeit insgesamt noch anhängig war, abhängt. Sie betrifft daher die Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung auch in dieser Hinsicht nicht aufrechterhalten werden kann.   87.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.   B.  Begründetheit   1.  Die Stellungnahmen der Parteien   88.  Nach Auffassung des Beschwerdeführers war das gerichtliche Haftprüfungsverfahren nicht fair, da die Staatsanwaltschaft seinem Verteidiger während der gesamten Haftzeit die Akteneinsicht verweigert hatte. Dies habe den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt und es ihm unmöglich gemacht, sich durch eine überzeugende Stellungnahme zu den Anschuldigungen wirksam zu verteidigen. Nicht zuletzt angesichts der Komplexität des Verfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wäre es für seinen Verteidiger nicht ausreichend gewesen, von der Staatsanwaltschaft lediglich mündlich über den Inhalt der Ermittlungsakte unterrichtet zu werden oder Ablichtungen einiger weniger Seiten der Ermittlungsakten zu erhalten. Von der Staatsanwaltschaft habe man nicht erwarten können, dass sie den Verteidiger über das Material unterrichten würde, das gegen die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gesprochen hätte. Daher habe die Verteidigung sogar in dieser Phase des Verfahrens ein Recht auf Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte gehabt.   89.  Die Regierung brachte vor, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention durch die Weigerung, dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, nicht verletzt worden sei. Zu der Zeit, als das Haftprüfungsverfahren des Beschwerdeführers anhängig gewesen sei, habe das Amtsgericht bereits Durchsuchungsbeschlüsse für fünfzehn weitere Objekte erlassen. Der Erfolg der Vollstreckung dieser Beschlüsse wäre gefährdet worden, wenn dem Anwalt des Beschwerdeführers Einsicht in die gesamten Akten gewährt worden wäre.   90.  Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache hätte der Beschwerdeführer den Haftbefehl einfach dadurch wirksam anfechten können, dass er seinen Verteidiger anweist, der mündlichen Unterrichtung über die in der Akte enthaltenen Tatsachen und Beweismittel zuzustimmen. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich im Wesentlichen auf Geschäftsunterlagen gegründet, die in der Wohnung des Beschwerdeführers und in Firmen, für die er arbeitete, sichergestellt worden seien, und nur zu einem unerheblichen Teil auf Zeugenaussagen. Der Fall unterscheide sich daher von den Rechtssachen Schöps, Lietzow und García Alva ./. Deutschland, in denen eine mündliche Zusammenfassung insbesondere von Zeugenaussagen durch die Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 4 für nicht ausreichend erachtet wurde.   2.  Würdigung durch den Gerichtshof   a.   Allgemeine Grundsätze   91.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass angesichts der dramatischen Folgen einer Freiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen grundsätzlich auch ein Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die in Artikel 6 garantierten Grundanforderungen an ein faires Verfahren in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllen sollte (siehe u. a. Schöps ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 25116/94, Rdnr. 44, ECHR 2001-I; Lietzow ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 24479/94, Rdnr. 44, ECHR 2001-I; García Alva ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23541/94, Rdnr. 39, 13. Februar 2001; Shishkov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 38822/97, Rdnr. 77, ECHR 2003-I; und Svipsta ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 66820/01, Rdnr. 129, ECHR 2006-...). Das Verfahren vor dem über die Haftbeschwerde entscheidenden Gericht muss daher kontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit“ zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Wenngleich innerstaatliches Recht dieser Anforderung in verschiedener Weise genügen kann, so soll doch mit jeder gewählten Methode gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass Schriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen (siehe insbesondere Schöps, a.a.O., Rdnr. 44; Lietzow, a.a.O., Rdnr. 44; García Alva, a.a.O., Rdnr. 39; und Svipsta, a.a.O., Rdnr. 129).   92.  Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich sind (siehe u.v.a. Lamy ./. Belgien, Urteil vom 30. März 1989, Serie A Band 151, S. 16-17, Rdnr. 29; Nikolova ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 31195/96, Rdnr. 58, ECHR 1999-II; Schöps, a.a.O., Rdnr. 44; Shishkov, a.a.O., Rdnr. 77; und Svipsta, a.a.O., Rdnr. 129). Der Gerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen, und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammen getragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben. Dieses berechtigte Ziel kann jedoch nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sollten dem Anwalt des Tatverdächtigen deshalb in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden (vgl. Lietzow, a.a.O., Rdnr. 47; García Alva, a.a.O., Rdnr. 42; Shishkov, a.a.O., Rdnr. 77; und Svipsta, a.a.O, Rdnr. 137).   b.  Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache   93.  Der Gerichtshof muss daher feststellen, ob in der vorliegenden Rechtssache Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers wesentlich waren, nicht in geeigneter Weise dem Anwalt des Beschwerdeführers zugänglich gemacht wurden. Er stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, Steuerhinterziehung begangen zu haben, auf den Inhalt der ihnen vorliegenden umfangreichen Akten stützten. Zu den Akten gehörten Geschäftsunterlagen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden waren, aber auch Zeugenaussagen der Firmeninhaber, für die der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, sowie Arbeitsverträge und Gehalts- und Provisionsabrechnungen. Der Inhalt der Ermittlungsakten scheint daher für die Entscheidungen der Gerichte, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen, eine Schlüsselrolle gespielt zu haben.   94.  Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Akten zwar der Staatsanwaltschaft und den Gerichten bekannt waren, ihr genauer Inhalt dem Anwalt des Beschwerdeführers anfangs jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag des Anwalts auf Akteneinsicht wiederholt mit der Begründung zurück, die Einsicht in diese Unterlagen gefährde den Untersuchungszweck.   95.  Erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2002 (siehe Rdnrn. 23-29 oben) wurden dem Anwalt des Beschwerdeführers Ablichtungen von vier Seiten der umfangreichen Ermittlungsakten ausgehändigt, die eine von der Steuerfahndung Düsseldorf erstellte Aufstellung der erzielten Einnahmen und der Steuerverkürzungen, deren der Beschwerdeführer verdächtig war, enthielten. In diesen Unterlagen wurde jedoch nur der Sachverhalt nach dem Verständnis der Ermittlungsbehörden auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen geschildert. Für einen Beschuldigten, selbst wenn er anwaltlich unterstützt wird, ist es faktisch unmöglich, die Zuverlässigkeit einer solchen Schilderung wirksam anzufechten, wenn ihm die ihr zugrunde liegenden Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht werden. Selbst in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Haftbefehl zum Teil auf Beweismittel stützte, die in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden waren und die ihm grundsätzlich vertraut gewesen sein müssen, muss dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit gegeben werden, sich mit den zugrunde liegenden Aussagen und anderen Beweismitteln vertraut zu machen.   96.  Aus denselben Gründen war der von den Gerichten bestätigte Vorschlag der Staatsanwaltschaft, den Anwalt des Beschwerdeführers lediglich mündlich über die in der Akte enthaltenen Tatsachen und Beweismittel zu informieren (vgl. auch García Alva, a.a.O., Rdnrn. 18, 43), nicht ausreichend. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer gründete sich nicht nur auf Geschäftsunterlagen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden waren, sondern auch auf urkundliche Beweismittel, die von seinen Arbeitgebern erlangt worden waren, und auf deren Zeugenaussagen, mit anderen Worten auf eine große Materialmenge, auf die in den Haftbefehlen nur in allgemeiner Form Bezug genommen wurde. Der Gerichtshof verliert nicht aus den Augen, dass die Weigerung, dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, sich auf die mögliche Gefährdung des Erfolgs der laufenden Ermittlungen gründete. Wie bereits oben aufgeführt (siehe Rdnr. 92) kann dieses berechtigte Ziel jedoch nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Dem Anwalt ist daher Einsicht in die Teile der Akte zu gewähren, auf die sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen stützt. Daraus folgt, dass der anwaltlich unterstützte Beschwerdeführer in dieser Phase des Verfahrens nicht die Gelegenheit hatte, die Feststellungen, auf die der Staatsanwalt bzw. die Gerichte Bezug nahmen, wirksam anzufechten, wie der Grundsatz der „Waffengleichheit" dies erfordert.   97.  Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002 die Entscheidungen aufhob, die das Amtsgericht und das Landgericht im Haftprüfungsverfahren getroffen hatten. Es stellte fest, dass der Haftbefehl rechtsfehlerhaft sei, da die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Tatverdacht und die Haftgründe stützten, nicht so genau dargelegt seien, dass sich der Beschwerdeführer hätte dazu äußern und wirksam verteidigen können. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kamen diese Rechtsfehler in Anbetracht der Tatsache, dass dem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 StPO Akteneinsicht versagt worden war, einem Versagen des Rechts auf rechtliches Gehör gleich.   98.  Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht daher anerkannte, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dadurch, dass seinem Verteidiger keine Akteneinsicht gewährt wurde, beschnitten waren. Aus dem Wortlaut von Artikel 5 Abs. 3 und 4 geht jedoch klar hervor, dass der nach diesem Artikel gewährte Rechtsschutz in Anbetracht der Tatsache, dass dem oder der Betroffenen die Freiheit entzogenen ist, nur dann wirksam sein kann, wenn seine Garantien zügig Anwendung finden (vgl. auch Lamy, a.a.O., S. 16-17, Rdnr. 29). In der vorliegenden Rechtssache wurde das Haftprüfungsverfahren nicht nur, wie oben festgestellt, unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 unangemessen verzögert, sondern dem Anwalt des Beschwerdeführers wurde erst nach dessen bedingter Entlassung aus der Haft Akteneinsicht gewährt. Unter diesen Umständen konnte die Tatsache, dass die innerstaatlichen Behörden dem Anwalt des Beschwerdeführers in einer späteren Phase des Verfahrens Akteneinsicht gewährten, die Verfahrensmängel in den früheren Phasen des Verfahrens nicht mehr wirksam beheben.   99.  Daraus folgt, dass das Verfahren zur Prüfung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft nicht als mit den in Artikel 5 Abs. 4 verankerten Garantien vereinbar angesehen werden kann. Folglich liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.   III.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION   100.  Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“   A.  Schaden   101.  Der Beschwerdeführer forderte 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass eine Entschädigung in dieser Höhe erforderlich sei um in vergleichbaren Fällen sicherzustellen, dass innerstaatliche Gerichte künftig die Konventionsrechte beachten werden.   102.  Die Regierung hielt die von dem Beschwerdeführer geforderte Summe für unangemessen hoch.   103.  In Bezug auf den immateriellen Schaden, den der Beschwerdeführer angeblich wegen fehlender Verfahrensgarantien während seiner Haft erlitten hat, stellt der Gerichtshof in Anbetracht seiner Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. u. a. Nikolova, a.a.O., Rdnr. 76; Lietzow, a.a.O, Rdnr. 52; García Alva, a.a.O., Rdnr. 47) fest, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung darstellt. Umgekehrt stellt er fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Verzögerungen in dem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft im Haftprüfungsverfahren gelitten haben muss und dieses Leiden durch die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend ausgeglichen wird. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer 1.500 € in Bezug auf den immateriellen Schaden zu.   B.  Kosten und Auslagen   104.  Der Beschwerdeführer verlangte insgesamt 5.164,76 € für die ihm vor dem Gerichtshof entstanden Kosten (2.908,70 € für die Erstellung des Schriftsatzes und 2.256,06 € für dessen Übersetzung ins Englische) sowie 2.908,70 € für die ihm vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten. Nach den vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen ist in diesen Beträgen die Mehrwertsteuer enthalten.   105.  Die Regierung stellte die dem Beschwerdeführer für die entstandenen Kosten und Auslagen zuzusprechende Summe in das Ermessen des Gerichtshofs.   106.  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur zugebilligt, wenn sie der verletzten Partei entstanden sind, um eine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a. Nikolova, a.a.O., Rdnr. 79; und Venema ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 35731/97, Rdnr. 117, ECHR 2002-X).   107.  In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien überzeugt, dass die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden sind, um eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Konvention feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Er stellt weiterhin fest, dass die Beschwerde vor dem Gerichtshof im Wesentlichen begründet war. Aufgrund eigener Berechnung hält der Gerichtshof es für angemessen, den Betrag von 6.000 € zur Abgeltung aller Kosten, abzüglich der Summe, die im Wege der Prozesskostenhilfe vom Europarat gezahlt wurde (850,- €), also 5.150 € zuzusprechen. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.   C.  Verzugszinsen   108.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:   1.  einstimmig, dass die Individualbeschwerde für zulässig erklärt wird;   2.  mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist;   3.  einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als der Beschwerdeführer rügt, dass die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft zu lange dauerte;   4.  einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als der Beschwerdeführer rügte, dass seinem Anwalt im Haftprüfungsverfahren Akteneinsicht verwehrt wurde;   5.  einstimmig, a)  dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.500 € (eintausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden und 5.150 € (fünftausendeinhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;   6.  einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Dezember 2007 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.   Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident   Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die folgende abweichende Meinung von Frau Tsatsa-Nikolovska und Herrn Borrego Borrego beigefügt.   P.L. C.W. GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER TSATSA-NIKOLOVSKA UND BORREGO BORREGO     Zu unserem großen Bedauern sind wir mit der Entscheidung der Mehrheit im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht einverstanden.   Artikel 5 der Konvention ist von überragender Bedeutung. Zu den wichtigsten Bestandteilen der Rechtsprechung des Gerichtshof gehört es, immer wieder die Bedeutung der prozessualen und materiellen Rechtmäßigkeit der Haft herauszustellen, die eine gewissenhafte Beachtung des Rechtsstaatlichkeitsgrundsatzes erfordert (McKay ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 543/03, 3. Oktober 2006).   Wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf (14. Oktober 2002) feststellte, dass „der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge“ (Rdnr. 24), erscheint es offensichtlich, dass die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit entzogen war, einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention darstellt.   Selbst wenn man die in Rdnr. 63 dargelegte Unterscheidung zwischen einem unwirksamen und einem rechtsfehlerhaften Haftbefehl – wie dem in der vorliegenden Rechtssache, der daher bis zu seiner Ersetzung weiterhin eine tragfähige Grundlage für die Freiheitsentziehung darstellte – akzeptiert, ist dennoch eine Verletzung von Artikel 5 ersichtlich, denn einer der anwendbaren Grundsätze dieser Bestimmung besagt, dass es „wichtig ist, dass die erforderliche gerichtliche Kontrolle prompt oder zügig erfolgt“.   Die Ersetzung des rechtsfehlerhaften Haftbefehls hätte in dieser Rechtssache schneller erfolgen müssen. Ein Zeitraum von 15 Tagen ist nicht, wie in Rdnr. 64 dargelegt, als mit Artikel 5 vereinbar anzusehen. Hierbei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass in der Rechtssache Gębura ./. Polen (Individualbeschwerde Nr. 63131/00, Rdnr. 34, 6. März 2007) bereits eine Verzögerung von 48 Stunden bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft als Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention angesehen wurde.   Aus den oben dargelegten Gründen können wir die Schlussfolgerung, Artikel 5 Abs. 1 der Konvention sei nicht verletzt worden, nicht mittragen.

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło