13327/04
WyrokETPCz2008-11-20ECLI:CE:ECHR:2008:1120JUD001332704
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy skazanie wydawcy i spółki wydawniczej za publiczne zniesławienie, w związku z artykułami dotyczącymi sieci islamistycznych i lokalnego lidera muzułmańskiego, stanowiło naruszenie wolności wyrażania opinii gwarantowanej przez art. 10 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że ingerencja w wolność wypowiedzi skarżących, choć miała podstawę prawną i służyła uzasadnionemu celowi ochrony reputacji, nie była „konieczna w społeczeństwie demokratycznym”. Trybunał podkreślił, że artykuły dotyczyły debaty publicznej o dużym znaczeniu (po atakach z 11 września), co ograniczało margines oceny państwa. Stwierdził, że skarżący działali w dobrej wierze, zachowali należytą staranność dziennikarską i nie przekroczyli dopuszczalnego stopnia przesady czy prowokacji. Trybunał uznał, że sądy krajowe nie przedstawiły wystarczających i przekonujących powodów dla skazania, a nałożona kara była nieproporcjonalna.Stan faktyczny
Skarżący, wydawca i spółka wydawnicza magazynu „Lyon Mag'”, opublikowali w październiku 2001 roku artykuły i ankietę dotyczące sieci islamistycznych w Lyonie, z fotografią i opisem lokalnego lidera muzułmańskiego T. Artykuły sugerowały dwuznaczną rolę T. w kontekście islamizmu. T. złożył skargę o zniesławienie, a po początkowym uniewinnieniu przez sąd pierwszej instancji, sąd apelacyjny skazał skarżących, uznając, że artykuły przedstawiały T. jako charyzmatycznego lidera islamistycznego rekrutującego młodzież. Sąd kasacyjny podtrzymał ten wyrok.Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdził naruszenie art. 10 Konwencji. Trybunał uznał skargi dotyczące art. 6 i 7 Konwencji za niedopuszczalne. Trybunał nie zasądził zadośćuczynienia, ponieważ skarżący nie złożyli wniosku w tej sprawie.Pełny tekst orzeczenia
NLMR 3/2010-EGMR
� Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [�bersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2010/3 ver�ffentlicht] Die erneute Ver�ffentlichung wurde allein f�r die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese �bersetzung bindet den EGMR nicht.
� Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2010/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
� Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction d�j� publi�e dans Newsletter Menschenrechte 2010/3] L'autorisation de republier cette traduction a �t� accord�e dans le seul but de son inclusion dans la base de donn�es HUDOC de la Cour. La pr�sente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Bei den Bf. handelt es sich um den Herausgeber sowie um die Verlagsgesellschaft der monatlich erscheinenden Zeitschrift Lyon Mag', die �ber aktuelle Themen im �ffentlichen Interesse der Bev�lkerung von Lyon informiert. In der Ausgabe von Oktober 2001 wurde eine Umfrage mit dem Titel �[...] Ortsans�ssige Muslime im Angesicht des Terrorismus. Umfrage: Muss man vor den islamistischen Netzwerken in Lyon Angst haben?� ver�ffentlicht. Auf der Titelseite war neben der Ank�ndigung der Umfrage ein Foto von T. mit der Bildunterschrift �[T.], einer der einflussreichsten muslimischen F�hrer in Lyon� abgebildet. Das Magazin enthielt weiters zwei Artikel mit den Titeln �Muss man vor den islamistischen Netzwerken in Lyon Angst haben?� und �[T.] der Zweideutige�. Letzterer Beitrag beinhaltete eine Darstellung von T., in der seine Herkunft, die Niederlassung seiner Familie in der Schweiz, seine Ausbildung und seine Ideen geschildert wurden. Er informierte zudem, dass T. und seinem Bruder, dem Leiter des islamistischen Zentrums in Genf � laut franz�sischen Informationen Treffpunkt europ�ischer Islamisten � 1995 die Einreise nach Frankreich verweigert worden war.
Wegen dieser Ver�ffentlichungen wandte sich T. an das Strafgericht Lyon und beschuldigte die Bf. der �ffentlichen Diffamierung. Am 19.12.2002 sprach das Strafgericht die Bf. jedoch frei und wies die von T. eingebrachte zivilrechtliche Klage wegen Gutgl�ubigkeit der Bf. ab. Es ging davon aus, dass die Artikel eine wohl �berlegte Kritik wiedergaben.
Der Cour d'appel Lyon hob das Urteil infolge einer von T. eingebrachten Berufung auf. Er hielt den Tatbestand der �ffentlichen Diffamierung f�r erf�llt, verurteilte den ErstBf. zur Leistung von 2.500,� Schadenersatz an T.
und erkl�rte die ZweitBf. f�r zivilrechtlich verantwortlich. Nach Ansicht des Gerichts zielte die Gesamtheit mehrerer Elemente der strittigen Artikel darauf ab, T. so darzustellen, als w�re er einer der �charismatischen [islamistischen] Anf�hrer�, die �frustrierte und verletzliche Jugendliche rekrutieren� und um die sich �kleine, v�llig unkontrollierbare Gruppen bilden�.1 Eine solche Behauptung w�rde die Ehre verletzen und in Bezug auf T. einen diffamierenden Charakter aufweisen. Die vom ErstBf. vorgebrachten Beweise zur Belegung seiner Behauptungen hielt das Gericht nicht f�r ausreichend, um ihm den Einwand der Gutgl�ubigkeit zugute kommen zu lassen.
Die von den Bf. gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde am 9.11.2004 vom Cour de cassation abgewiesen.
Rechtsausf�hrungen
Die Bf. r�gen eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungs�u�erungsfreiheit), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz).
I. Z ur behaupteten Verletzung von Art.10 EMRK
Durch ihre Verurteilung wegen �ffentlicher Diffamierung sehen sich die Bf. in ihrem Recht auf freie Meinungs�u�erung verletzt.
1Im Hintergrundartikel wurde mit diesen Worten ohne direkten Bezug auf T. allgemein auf die Problematik hingewiesen, dass die Anf�lligkeit von Jugendlichen f�r radikale, wohlwollende Diskurse in Hinblick auf Terroristen zunehme.
�sterreichisches Institut f�r Menschenrechte
� Jan Sramek Verlag
2 Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich
NLMR 3/2010-EGMR
1. Zul�ssigkeit
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegr�ndet noch aus einem anderen Grund unzul�ssig. Er muss daher f�r zul�ssig erkl�rt werden (einstimmig).
2. In der Sache
Die Verurteilung der Bf. stellt unbestritten einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungs�u�erung dar. Dieser hatte mit Art. 29 des Gesetzes �ber die Pressefreiheit von 1881 eine Grundlage im innerstaatlichen Recht. Als Sachkundige waren die Bf. auch in der Lage, die m�glichen rechtlichen Konsequenzen der strittigen Ver�ffentlichungen vorherzusehen. Der Eingriff verfolgte au�erdem das legitime Ziel, den guten Ruf und die Rechte anderer zu sch�tzen. Zu kl�ren bleibt, ob er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Die Bf. wurden verurteilt, weil sie eine Reihe von Artikeln �ber das islamistische Netzwerk in Lyon ver�ffentlicht hatten, die � den nationalen Richtern zufolge � diffamierende Unterstellungen in Bezug auf T. enthielten. Die Artikel erschienen im Oktober 2001, unmittelbar nach den Attentaten vom 11.9.2001 in New York. In Anbetracht dieser weltweit bedeutenden Ereignisse und wegen ihres Inhalts waren sie Teil einer Debatte im �ffentlichen Interesse. Deshalb bestand nur ein enger staatlicher Ermessensspielraum, was die Verurteilung der Bf. betrifft.
Die Journalisten aus Art. 10 EMRK erwachsende Garantie h�ngt davon ab, ob die Betroffenen in gutem Glauben gehandelt und exakte und zuverl�ssige Informationen unter Wahrung der journalistischen Berufsethik verbreitet haben. Die journalistische Freiheit l�sst aber auch ein gewisses Ma� an �bertreibung oder sogar Provokation zu.
Die nationalen Gerichte haben die Bf. auf Grundlage einer Summe von Textelementen der strittigen Artikel verurteilt, die ihrer Ansicht nach darauf abzielten, �T. so darzustellen, als w�re er m�glicherweise ein charismatischer islamistischer Anf�hrer, der auch vor Rekrutierungen nicht zur�ckschrecke�. Sie st�tzen sich dabei auf die in den Artikeln verwendete Terminologie sowie auf wiederholte Andeutungen und die �ber T. und seine Aktivit�ten angestellten Vermutungen. Der GH kann dieser Analyse nicht folgen. Die Textelemente und die Unterstellungen m�ssen seiner Ansicht nach in ihrem Kontext betrachtet werden, das hei�t im Zusammenhang mit ihrer Ver�ffentlichung im Rahmen einer Serie von Artikeln, die aus einer Umfrage betreffend das islamistische Netzwerk in Lyon hervorgingen. Im Artikel mit dem Titel �Muss man vor den islamistischen Netzwerken in Lyon Angst haben?� wurde nur wenige Male direkt auf T. Bezug genommen. In erster Linie wurden die muslimischen Bewegungen in der Region beschrieben. T. wurde dabei als Redner bei Vortr�-
gen einer dieser Bewegungen genannt. Was den Artikel betrifft, der T. portr�tierte, so war dieser unter Vorbehalten verfasst. Er endete mit einem moderaten Satz.2 Die Bf. haben zudem besondere Sorge daf�r getragen, eine �Vermischung� der Begriffe Islam und Islamismus zu vermeiden. Sie taten dies, indem sie neben dem strittigen Artikel eine Fachmeinung zur unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe abdruckten. Die Bf. haben damit eine gewisse Sorgfalt bei ihrer Ausdrucksform bewiesen.
Sicherlich tendierte die Abbildung eines Fotos von T. auf der Titelseite und die Ver�ffentlichung eines ganzen Beitrags zu seiner Person dazu, ihm eine wichtige Rolle in der Ver�ffentlichung zuzuschreiben. Jedoch hatten die Bf. T. keine pers�nliche Feindseligkeit entgegengebracht. Der GH kann daher nur feststellen, dass die verwendete Terminologie differenziert ist und die Bf. das zul�ssige Ma� an �bertreibung oder Provokation nicht �berschritten haben.
Was die Eigenschaft als in der �ffentlichkeit stehende Pers�nlichkeit betrifft, so war T. als Vortragender, insbesondere in der Umgebung von Lyon, sehr aktiv. Dies geht aus den strittigen Artikeln und den dem GH vorgelegten Dokumenten hervor. Sollte T. nicht allein wegen seiner Aktivit�t als Professor eine in der �ffentlichkeit stehende Pers�nlichkeit sein, dann hat er sich dennoch selbst der journalistischen Kritik ausgesetzt, indem er sich entschied, seine Ideen und �berzeugungen �ffentlich zu machen. Er kann deshalb eine genaue Pr�fung seiner �u�erungen erwarten. Es bleibt somit zu kl�ren, ob die umstrittenen Artikel auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhten.
Das Appellationsgericht hielt die von den Bf. vorgebrachten Beweise nicht f�r ausreichend, um die Wahrheit der Anschuldigungen zu belegen, T. w�rde Jugendliche rekrutieren, die sich zu �unkontrollierbaren Gruppen� formieren w�rden, und er w�rde � �bereit, als Mittler f�r terroristische Akte zu dienen� � �im Zentrum eines islamistischen Netzwerks stehen�. Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass insbesondere das erstere vom Appellationsgericht herangezogene Zitat T. zum Teil nur indirekt betraf, da es sich um einen Auszug aus dem Hintergrundartikel handelte und der zweite Teil des Textes im Urteil einfach weggelassen wurde. Er ist der Ansicht, dass die zahlreichen, als Beweise vorgelegten Dokumente � auch wenn sie nicht direkt belegten, dass T. Personen angeworben hatte � klar die Gefahren aufzeigten, die dessen Reden bewirkten. Den umstrittenen Aussagen war demnach nicht jegliche Tatsachenbasis entzogen. Dar�ber hinaus l�sst die Vielzahl und Seriosit�t der konsultierten Quellen sowie
2Der Text endete mit dem Satz �Es ist schwierig, ohne Beweis zu best�tigen, dass [T.] heute im Zentrum eines islamistischen Netzwerks steht und bereit ist, als Mittler f�r terroristische Aktionen zu dienen. Aber seine Rolle bleibt zweideutig.�
�sterreichisches Institut f�r Menschenrechte
� Jan Sramek Verlag
NLMR 3/2010-EGMR
Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich 3
der Umfrage zusammen mit der moderaten und sorgf�ltigen Wortwahl auf den guten Glauben der Bf. schlie�en. Nach Ansicht des GH hielten sich die umstrittenen Ver�ffentlichungen damit im Rahmen der zul�ssigen Kritik.
Wie der GH zudem erinnert, ist der staatliche Ermessensspielraum in jenen F�llen besonders eng, die schwerwiegende Fragen zu einer im �ffentlichen Interesse gelegenen Debatte betreffen. Die vorliegenden Artikel wurden kurze Zeit nach den Attentaten vom 11.9.2001, die ein weltweites Chaos hervorriefen, publiziert und enthielten diesbez�gliche Informationen in einem lokalen Kontext. Das Interesse der Bf., solche Informationen zu einem Thema von weltweiter Bedeutung und dessen direkte Auswirkungen auf die Region zu verbreiten, sowie jenes der �ffentlichkeit, diese zu erhalten, �berwiegt nach Ansicht des GH das Recht von T. auf Schutz seines guten Rufs.
Unter diesen Umst�nden kommt der GH zu dem Schluss, dass die franz�sischen Gerichte keine stichhaltigen und ausreichenden Motive zur Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 10 EMRK vorgebracht haben. Auch die auferlegte Strafe ist unverh�ltnism��ig. Der Eingriff war nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft, weshalb eine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen ist (5:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Lorenzen und Richterin Berro-Lef�vre).
lich unbegr�ndet und nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zur�ckzuweisen (einstimmig).
III. Entsch�digung nach Art. 41 EMRK Da die Bf. keinen Antrag auf gerechte Entsch�digung gestellt haben, unterbleibt ein Zuspruch von Schadenersatz nach Art. 41 EMRK (einstimmig).
II. Z ur behaupteten Verletzung von Art. 6 und Art. 7 EMRK
Die Bf. beschweren sich �ber eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte sowie ihres Rechts auf Waffengleichheit, da T. erlaubt wurde, seine Berufung trotz Verj�hrung seiner zivilrechtlichen Klage aufrecht zu erhalten, nachdem der Generalprokurator eine Ladung der Bf. vor das Appellationsgericht beantragt hatte. Der GH kann hier jedoch keinen Anschein einer Verletzung von Art. 6 oder Art. 7 EMRK erkennen und weist diesen Beschwerdepunkt wegen offensichtlicher Unbegr�ndetheit zur�ck (einstimmig).
Die Bf. sind au�erdem der Ansicht, dass ihre verfahrenseinleitende Ladung die der gerichtlichen Verfolgung zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichend pr�zisiert habe. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK legt jedoch keine besondere Form fest, in der Betroffene �ber den Grund und die rechtliche Qualifikation der Anschuldigung informiert werden sollen. Des Weiteren bringen die Bf. vor, das Urteil des Cour de cassation sei nicht ausreichend begr�ndet gewesen. Hierzu ist zu sagen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erfordert, auf alle Argumente eine detaillierte Anwort zu geben. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Cour de cassation seine Verpflichtung zur Urteilsbegr�ndung au�er Acht gelassen h�tte. Auch dieser Beschwerdeteil ist somit offensicht-
�sterreichisches Institut f�r Menschenrechte
� Jan Sramek Verlag
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło