13791/06

WyrokETPCz2010-02-04ECLI:CE:ECHR:2010:0204JUD001379106

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy długość postępowania krajowego, trwającego 12 lat i 7 miesięcy, w sprawie o odszkodowanie za zaniedbanie adwokatów, naruszyła prawo skarżącego do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie, zgodnie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że długość postępowania, trwającego 12 lat i 7 miesięcy, była uzasadniona ze względu na wyjątkową złożoność faktyczną i prawną sprawy, która dotyczyła kwestii restytucji mienia z czasów NRD i wymagała opinii biegłych oraz zapytań do wielu urzędów. Kluczowe znaczenie miało również zachowanie samego skarżącego, który wielokrotnie zmieniał adwokatów, rozszerzał roszczenia, składał liczne wnioski o odroczenie i wyłączenie sędziów, co znacząco przyczyniło się do przedłużenia postępowania. Mimo pewnych opóźnień ze strony sądów krajowych, Trybunał uznał, że ogólnie działały one z należytą starannością, szybko rozpatrując wnioski skarżącego.
Stan faktyczny
Skarżący, Herr G., odziedziczył nieruchomości w byłej NRD, które zostały wywłaszczone w 1951 roku. Jego adwokaci nie poinformowali go o terminie zgłaszania roszczeń restytucyjnych (do 31 grudnia 1992 r.), co skutkowało odrzuceniem jego wniosków w 1994 r. W 1995 r. skarżący pozwał adwokatów o odszkodowanie za zaniedbanie. Postępowanie krajowe, obejmujące wiele instancji i liczne wnioski skarżącego, trwało łącznie 12 lat i 7 miesięcy, kończąc się w 2007 r. bez pełnego zaspokojenia jego roszczeń.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje zarzut dotyczący nadmiernej długości postępowania za dopuszczalny; 2. Stwierdza, że nie doszło do naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   04/02/10 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 13791/06)                     RECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 13791/06)           URTEIL     STRASSBURG   4. Februar 2010     Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.       In der Rechtssache G. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern  Peer Lorenzen, Präsident,  Karel Jungwiert,  Rait Maruste,  Mark Villiger,  Isabelle Berro-Lefèvre,  Mirjana Lazarova Trajkovska,  Zdravka Kalaydjieva und Stephen Philips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 12. Januar 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN 1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 13791/06) gegen die Bundes-republik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der Beschwerdeführer“), am 29. März 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevoll-mächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verfahrensdauer das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 verletzt habe.   4. Am 7. Oktober 2008 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Er be-schloss auch, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3 der Verfahrensordnung).   5. Die Beschwerde wurde der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Renate Jaeger, die für Deutschland ge-wählte Richterin, erklärte sich für befangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Am 6. November 2008 benannte die Regierung deshalb den für Liechtenstein gewählten Richter Mark Villiger an ihrer Stelle (Artikel 27 Abs. 2 der Konvention und Artikel 29 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). SACHVERHALT A. Die Umstände der Rechtssache 6. Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist in G. wohnhaft. 1. Hintergrund der Rechtssache   7. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Eltern, die mehrere im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik („die DDR“) belegene Grundstücke besaßen. Im Jahre 1951 verließen seine Eltern die DDR und ihr Eigentum wurde enteignet.   8. Anfang 1992 ließ sich der Beschwerdeführer von den Rechtsanwälten P.A. und J.P. hinsichtlich der Rückübertragung des Eigentums rechtlich beraten. Die Rechtsanwälte setzten ihn nicht von der Ausschlussfrist für die Anmeldung von Rückübertragungsan-sprüchen, die am 31. Dezember 1992 auslief, in Kenntnis, Als er deshalb am 13. und 15. August 1994 seine Anträge auf Rückübertragung des Eigentums stellte, wurden diese wegen Nichteinhaltung der Frist von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Dessau und des Landkreises Jerichower Land zurückgewiesen. 2. Hauptsacheverfahren (a) Das Verfahren vor der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof   9. Am 7. April 1995 reichte der Beschwerdeführer beim Landgericht Hamburg Klage gegen P.A. und J.P. ein und forderte Schadensersatz wegen ihres Versäumnisses, ihn von der Ausschlussfrist hinsichtlich seiner Rückübertragungsansprüche in Kenntnis zu setzen.   10. Am 30. August und am 1. November 1995 führte das Landgericht mündliche Verhandlungen durch. 11. Am 22. November 1995 wies das Landgericht die Klage des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, eine Pflichtverletzung seitens der Anwälte habe nicht vorgelegen. Am 4. Dezember 1995 wurde das Urteil den Anwälten des Beschwerdeführers zugestellt.   12. Am 29. Dezember 1995 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Oberlandes-gericht Hamburg ein.   13. Am 2. Februar 1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Die Frist wurde bis zum 4. März 1996 verlängert.   14. Am 16. Februar 1996 teilte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sie ihn nicht weiter vertrete. Am 24. Februar 1996 reichte der nunmehr von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei vertretene Beschwerdeführer die Berufungsbegründung ein und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.   15. Am 20. Juni 1996 lehnte das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss wurde am 1. August 1996 zurückgewiesen.   16. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 1996 verlegte das Gericht den Verhandlungstermin vom 2. Oktober 1996 auf den 31. Oktober 1996.   17. Am 10. Dezember 1996 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass er ihn nicht mehr vertrete, und bat darum, den Verhandlungstermin vom 13. Dezember 1996 zu verschieben. Auf Grund der Erkrankung einer in der Sache des Beschwerdeführers erken-nenden Richterin verlegte das Oberlandesgericht diesen Verhandlungstermin jedoch auf den 31. Januar 1997.   18. Am 27. Februar 1997 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerde-führers zurück. Das Urteil wurde den Parteien am 6. März 1997 zugestellt.   19. Am 13. März 1997 forderte der Bundesgerichtshof die Übersendung der Akten vom Oberlandesgericht an.   20. Am 9. Juli 1998 stellte der Bundesgerichtshof eine Pflichtverletzung der Rechtsan-wälte fest. Er hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Prüfung an dieses Gericht zurück. (b) Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg 21. Am 18. September 1998 weitete der Beschwerdeführer seine Schadensersatz-forderungen aus und machte 19,5 % Zinsen für entgangene Gewinne geltend, die er angeblich erhalten hätte, wenn er das aufgrund seiner Rückübertragungsansprüche erhaltene Geld auf einem Bankkonto angelegt hätte. Im Anschluss daran änderte bzw. erweiterte der Beschwerdeführer seine Schadensersatzforderungen bis zum 12. Mai 2004 weitere 15 Mal.   22. Am 4. Oktober 1998 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Danach wechselte der Beschwerdeführer seinen Verfahrensbevollmächtigten bis zum 8. September 2005 mindestens 14 Mal, teilweise innerhalb von weniger als einem Monat.   23. Am 25. Januar 1999 beraumte das Oberlandesgericht einen ersten Verhandlungs-termin für den 19. August 1999 an.   24. Zwischen dem 17. Februar und dem 28. Dezember 1999 reichte der Beschwerde-führer erfolglos sechs Beschwerden beim Präsidenten des Oberlandesgerichts über den Verlauf des Verfahrens ein.   25. Am 15. Juni 1999 und am 23. Februar 2000 verkündete der Beschwerdeführer zehn Anwälten, die ihn zuvor vertreten hatten, den Streit. Einige von ihnen traten dem Verfahren als Nebenintervenienten auf Beklagtenseite bei. Am 18. Dezember 2000 zog der Be-schwerdeführer jedoch sämtliche Streitverkündungen zurück.   26. Zwischen dem 1. September 1999 und dem 19. Mai 2004 bat der Beschwerdeführer das Gericht fünf Mal um Fristverlängerungen zur Abgabe von Stellungnahmen.   27. Am 1. Oktober 1999 bewilligte das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerde-führers auf Prozesskostenhilfe teilweise und beschloss, vor Einholung eines Sachverstän-digengutachtens zum Zweck der Ermittlung des Verkehrswerts der Grundstücke Infor-mationen von den Ämtern von Dessau und Jerichower Land anzufordern. 28. Am 20. Oktober 1999 übersandte der Landkreis Jerichower Land die angeforderten Informationen.   29. Auf Anfrage des Gerichts empfahl die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau am 4. November 1999 die Benennung von B.P. als Sachverständige.   30. Am 15. November 1999 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein, Prozesskostenhilfe nur teilweise zu gewähren.   31. Zwischen dem 1. März 2000 und dem 17. Februar 2004 stellte der Beschwerdeführer 17 erfolglose Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit gegen verschiedene Richter, die an dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligt waren. Die jeweiligen Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers gegen die Entscheidungen des Gerichts wurden zwischen dem 10. April 2001 und dem 30. März 2004 zurückgewiesen.   32. Am 25. September 2000 hatte das Oberlandesgericht erneut Informationen von den Ämtern der Stadt Dessau und des Landkreises Jerichower Land angefordert, die diese am 20. bzw. 27. November 2000 zur Verfügung stellten. Am 28. November 2000 übermittelte das Gericht diese Informationen an die Parteien.   33. Am 6. April 2001 äußerte das Oberlandesgericht Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers.   34. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2001 verlegte das Gericht den Verhandlungstermin vom 20. Juni 2001 auf den 5. September 2001.   35. Am 26. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht, einen auf den 5. September 2001 anberaumten Termin auf Dezember 2001 zu verlegen. Am 30. Juli 2001 lehnte das Gericht den Antrag jedoch ab und führte die Verhandlung durch.   36. Am 17. Oktober 2001 verlegte das Oberlandesgericht auf Grund der Ablehnungs-anträge des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2001 einen auf denselben Tag anbe-raumten Anhörungstermin auf den 7. November 2001.   37. Auf Grund weiterer Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Gegenvorstellungen gegen die Zurückweisung dieser Anträge durch das Oberlandesgericht verlegte das Gericht einen Verhandlungstermin vier Mal; die Verhandlung fand schließlich am 18. Januar 2002 statt. In der Verhandlung ordnete das Gericht die Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers an.   38. Zwischen dem 26. Februar 2002 und dem 21. Juli 2003 gingen weitere, vom Gericht angeforderte notwendige Informationen vom Ausgleichsamt Wesel, von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Dessau und des Landkreises Jerichower Land und vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ein.   39. Am 19. April 2002 wurde auf Anordnung des Oberlandesgerichts eine Zusatzbegut-achtung des Beschwerdeführers durch eine weitere Sachverständige durchgeführt; am 8. Oktober 2002 legte der psychiatrische Sachverständige sein Gutachten vor, dem zufolge der Beschwerdeführer prozessfähig war.   40. Am 23. April 2003 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht statt; am 30. April 2003 aktualisierte es seine Entscheidung vom 1. Oktober 1999 und beauftragte die Sachverständige B.P. u.a. mit der Ermittlung des Verkehrswerts der betreffenden Grund-stücke bis zum 31. August 2003.   41. Am 8. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht eine Abänderung des Beschlusses vom 30. April 2003.   42. Am 9. September 2003 verlängerte das Oberlandesgericht die Frist der B.P. zur Gutachtenvorlage bis zum 31. Oktober 2003, da sie erkrankt war.   43. Am 23. September 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Sachverständige. Am 5. November 2003 wies das Oberlandesgericht seinen Antrag als unbegründet zurück; am 1. Dezember 2003 wies es eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen seine Entscheidung zurück.   44. Am 28. Januar 2004 forderte das Oberlandesgericht die Sachverständige dringend auf, die Erstellung ihres Gutachtens zu beschleunigen.   45. Am 2. und 5. März 2004 legte B.P. ihre Gutachten vor, die sie auf Antrag des Gerichts am 7. Mai 2004 ergänzte. 46. Am 12. Mai 2004 führte das Oberlandesgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch und hörte dabei unter anderem die Sachverständige zu den Ergebnissen ihres Gut-achtens an. Während der Verhandlung gaben die Beklagten weitere Stellungnahmen ab, die das Gericht für maßgeblich und nicht verspätet hielt; es gestattete beiden Parteien, in diesem Zusammenhang weitere Stellungnahmen abzugeben.   47. Mit Grund- und Teilurteil vom 30. Juni 2004 verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagten u. a. dazu, in Bezug auf die Grundstücke, die nach dem Vermögensgesetz an den Beschwerdeführer hätten zurückgegeben werden können, EUR 110.105,- an diesen zu zahlen. In Bezug auf die Grundstücke, für die nach dem Entschädigungsgesetz die Zahlung einer Entschädigung in Frage kam, entschied das Gericht, weitere Informationen von den Behörden einzuholen.   48. Am 15. Juli und 27. September 2004 legten die Behörden die Informationen vor.   49. Am 9. November 2004 verlegte das Oberlandesgericht auf Antrag des Beschwerde-führers den Verhandlungstermin vom 19. Januar 2005 auf den 9. Februar 2005.   50. Am 9. Februar 2005 führte das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung durch.   51. Am 17. und 28. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht erfolglos die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.   52. Mit Schlussurteil vom 9. März 2005 verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung weiterer EUR 27.933,- als Schadensersatz für die entgangene Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz. Außerdem legte es den Streitwert im Berufungsverfahren fest (EUR 1.108.306,-), berechnet auf der Grundlage des Wertes aller Forderungen, die der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht hatte, und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von neun Zehnteln der Prozesskosten.   53. Am 8. September 2009 [sic] erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss. Am 8. November 2005 wies das Gericht die Gegenvorstellung als unbegründet zurück. (c) Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 54. Am 30. März 2005 legte der Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.   55. Am 14. Juli 2005 wies der Bundesgerichtshof seinen Prozesskostenhilfeantrag ab, da seine beabsichtigte Revision keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.   56. Am 8. August 2005 legte der Beschwerdeführer Gegenvorstellung beim Bundes-gerichtshof ein. Am 19. September 2005 wies der Bundesgerichtshof die Gegenvorstellung zurück. (d) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 57. Am 17. Dezember 2003 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die erste Verfas-sungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamburg rügte, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht stellte fest, dass die Verfahrensdauer trotz einiger Mängel der Verfahrensführung aufgrund der außergewöhnlichen tatsächlichen wie rechtlichen Komplexität der Rechtssache (das Land-gericht sei mit Fragen befasst gewesen, die normalerweise von den Verwaltungsgerichten geprüft würden und in der Zeit der ehemaligen DDR ihren Ursprung gehabt hätten) sowie in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers (zahlreiche Ablehnungsanträge, Anwalts-wechsel und Klageänderungen) noch als angemessen angesehen werden könne. Es ging davon aus, das Oberlandesgericht werde seine Prüfung der Rechtssache in der ersten Hälfte des Jahres 2004 abschließen.   58. Am 8. August 2005 legte der Beschwerdeführer eine weitere Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht am 8. November 2005 mit der Feststellung, eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, nicht zur Entschei-dung annahm. 3. Das Kostenfestsetzungsverfahren 59. Am 2. Mai 2006 legte das Landgericht Hamburg die vom Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten der Beklagten fest.   60. Am 16. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Hamburg die Festsetzung der von den Beklagten zu erstattenden Verfahrenskosten.   61. Am 26. Juni 2006 wies das Oberlandesgericht Hamburg eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. Mai 2006 zurück. Am 4. Juli 2006 stellte das Oberlandesgericht den Beschluss den Anwälten des Be-schwerdeführers zu.   62. Am 22. Januar 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde des Beschwerdeführers, welche die angebliche Weigerung des Oberlandes-gerichts, ihm eine Kopie des Beschlusses vom 26. Juni 2006 zu übersenden, sowie die Weigerung des Landgerichts, seine Verfahrenskosten festzusetzen, betraf, zur Entscheidung anzunehmen.   63. Am 1. Februar 2007 legte das Landgericht die von den Beklagten zu erstattenden Kosten fest. Der Beschwerdeführer ging mehrmals erfolglos gegen diesen Beschluss vor.   64. Am 2. Juni 2007 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein; darin rügte er die angebliche Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör.   65. Am 10. Oktober 2007 erklärte das Oberlandesgericht Hamburg die Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig, da er sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt habe.   66. Am 18. Dezember 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die sich gegen alle seit dem 2. Mai 2006 ergangenen Gerichtsbeschlüsse richtete, zur Entscheidung anzunehmen. 4. Die Gerichtsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren 67. Am 8. Januar 2008 wies das Oberlandesgericht Hamburg den Beschwerdeführer an, die Gerichtskosten (EUR 75,-) für seine Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung zu zahlen.   68. Am 13. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein; diese wurde am 16. Januar 2008 vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.   69. Am 16. Juni 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig sei. 5. Vollstreckungsverfahren 70. Im April 2007 betrieben die Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006.   71. Am 8. Mai 2007 stellte das Amtsgericht Reinbek auf Antrag des Beschwerdeführers die Zwangsvollstreckung ohne Begründung einstweilen ein.   72. Am 15. November 2007 hob das Landgericht Lübeck das Urteil des Amtsgerichts auf, da die persönliche Situation des Beschwerdeführers die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertige. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 73. Das Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) besagt, dass Personen, deren Eigentum zu DDR-Zeiten unrechtmäßig enteignet wurde, grundsätz-lich einen Anspruch auf Rückübertragung haben, es sei denn, ein Dritter hat das Eigentum in redlicher Weise erworben. In solchen Fällen haben die früheren Eigentümer ein Recht auf finanzielle Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz). RECHTLICHE WÜRDIGUNG BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION 74. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:   „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ A. Zulässigkeit 75. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzu-lässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Zu berücksichtigender Zeitraum   76. Der Beschwerdeführer behauptete, der maßgebliche Zeitraum habe sechzehn Jahre und sechs Monate gedauert.   77. Nach Ansicht der Regierung begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 7. April 1995 mit Klageerhebung des Beschwerdeführers vor dem Landgericht Hamburg und endete am 8. November 2005 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.   78. Der Gerichtshof weist erneut auf das Erfordernis des Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hin, dass alle Verfahrensabschnitte bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, einschließlich Verfahrensabschnitten, die dem Urteil in der Hauptsache zeitlich nachfolgen, innerhalb angemessener Frist verhandelt werden (siehe u.a. Macková ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 51543/99, Rdnr. 55, 29. März 2005, und Robins ./. das Vereinigte Königreich, 23. September 1997, Rdnr. 28, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V). Deshalb müssen das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren, das Verfahren hinsichtlich der Gerichtsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren und das Vollstreckungs-verfahren zu dem zu berücksichtigenden Zeitraum gerechnet werden.   79. Der maßgebliche Zeitraum begann demnach am 7. April 1995 mit Klageerhebung des Beschwerdeführers vor dem Landgericht Hamburg und endete am 15. November 2007 mit der Entscheidung des Landgerichts Lübeck im Vollstreckungsverfahren. Der gesamte zu berücksichtigende Zeitraum belief sich daher auf zwölf Jahre und sieben Monate für das Hauptsacheverfahren (vier Instanzen, einschließlich einer Zurückverweisung) sowie die nachfolgenden Kostenverfahren (drei bzw. zwei Instanzen) und das Vollstreckungsverfahren (zwei Instanzen). 2. Angemessenheit des Zeitraums (a) Die Stellungnahmen der Parteien   80. Der Beschwerdeführer trug vor, dass das Verfahren weder schwierig noch komplex gewesen sei, da es sich lediglich um die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes in Folge der Pflichtverletzung der Anwälte gehandelt habe. Er bestritt, dass die Gerichte Verhandlungstermine auf seinen Antrag hin hätten verschieben müssen und dass das Verfahren durch seine Anwaltswechsel und Klageänderungen bzw. -erweiterungen in die Länge gezogen worden sei. Darüber hinaus könne ihm nicht angelastet werden, dass er von der im deutschen Recht vorgesehenen Möglichkeit, Richter wegen Besorgnis der Befangen-heit abzulehnen, Gebrauch gemacht habe. Seiner Ansicht nach könne er lediglich für eine Verzögerung von drei Monaten auf Grund seiner Krebsoperation verantwortlich gemacht werden. Er behauptete, das Oberlandesgericht habe das Verfahren wesentlich in die Länge gezogen, nicht zuletzt dadurch, dass es das Sachverständigengutachten erst drei Jahre und sechs Monate, nachdem es dessen Einholung am 1. Oktober 1999 beschlossen hätte, tat-sächlich eingeholt habe.   81. Die Regierung trug vor, dass das Verfahren überdurchschnittlich schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen habe. Demnach habe es zur Herstellung der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Anwälte und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadensersatz der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Darüber hinaus hätten schwierige Rechtsfragen in Bezug auf vermögensrechtliche Probleme auf Grund der deutschen Wiedervereinigung geklärt werden müssen. Schließlich habe das Verhalten des Beschwerdeführers zu der ungewöhnlichen Komplexität des Verfahrens beigetragen. Die Regierung trug vor, dass die 14 Fristverlängerungs- bzw. Terminverlegungsanträge des Beschwerdeführers sowie seine 20 Klageänderungen bzw. -erweiterungen, 17 Ablehnungsanträge gegen am Verfahren beteiligte Richter, 18 Rechts-anwaltswechsel, seine zahlreichen – anschließend wieder zurückgezogenen – Streit-verkündungen und sein Verhalten im Hinblick auf die Sachverständige maßgeblich zu der Dauer des Verfahrens beigetragen hätten. Im Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte brachte die Regierung vor, dass es auf Grund der zahlreichen Ablehnungsanträge und Anwaltswechsel des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, das Sachver-ständigengutachten über den Wert der Grundstücke vor dem 15. März 2004 zu erstatten. Jedenfalls wäre eine Beurteilung des Wertes der Grundstücke aufgrund fehlender Infor-mationen der Vermögensämter nicht vor dem 28. November 2000 möglich gewesen. Andererseits erkannte die Regierung an, dass das Verfahren (zwischen 25. Januar und 19. August 1999) um sieben Monate verzögert worden sei, weil das Oberlandesgericht überlastet gewesen sei. Ihrer Ansicht nach könne diese Verzögerung zusammen mit einer weiteren siebenmonatigen Verzögerung auf Grund des verspäteten Sachverständigen-gutachtens von B.P. einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 begründen. Schließlich erkannte sie an, dass die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auf Grund der hohen Schadenssumme als groß einzustufen sei. (b) Würdigung durch den Gerichtshof 82. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens-dauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerde-führer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).   83. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Verfahren von erheblicher Komplexität war. So sahen sich die Gerichte der schwierigen Frage gegenüber, ob und inwieweit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis der Anwälte, den Beschwerdeführer über die Ausschlussfrist für die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögens- und dem Entschädigungsgesetz in Kenntnis zu setzen, und den verschiedenen Schadensersatzforderungen des Beschwerdeführers bestand. In diesem Zusammenhang hatten die Zivilgerichte Sachverhalte mit Bezug auf die deutsche Wiedervereinigung zu untersuchen, mit denen normalerweise die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte betraut sind. Im Einzelnen hatten sie zu klären, ob, wann und inwieweit das Eigentum nach dem Vermögensgesetz rückübertragen worden wäre oder der Beschwerdeführer nach dem Entschädigungsgesetz entschädigt worden wäre, wenn die Rechtsanwälte ihre berufliche Pflicht erfüllt hätten. Dazu bedurfte es zahlreicher Anfragen bei verschiedenen Behörden und der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Grundstücke.   84. Darüber hinaus stimmt der Gerichtshof mit der Regierung dahin gehend überein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers wesentlich zur Komplexität des Verfahrens beigetragen hat. Er stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht mindestens elf Anträge auf Fristverlängerungen für die Abgabe von Stellungnahmen oder auf Verlegung von Verhandlungsterminen gestellt hat. Der Ge-richtshof bemerkt weiterhin, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Klage 16 Mal geändert oder erweitert hat und dass er in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof mindestens 14 Mal seinen Rechts-anwalt gewechselt hat, zum Teil sogar nach relativ kurzen Zeiträumen, was zwangsläufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hat, da sich die neuen Anwälte erst in die Rechtssache des Beschwerdeführers einarbeiten mussten. Zudem verkündete der Be-schwerdeführer mehreren seiner ehemaligen Anwälte den Streit, was er später wieder zurückzog. Dieses Verhalten machte es erforderlich, dass das Oberlandesgericht einen Sachverständigen hinzuzog, um die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer insgesamt 18 Ablehnungsanträge gegen eine Sachverständige und die Richter des Oberlandesgerichts gestellt, so dass das Gericht mehrere Zwischenentscheidungen erlassen musste und mehrere Verhandlungstermine verschoben werden mussten. Obwohl der Beschwerdeführer das Recht hatte, seine Klage zu erweitern und die genannten Anträge zu stellen, führte sein Verhalten zwangsläufig zu einer Verlängerung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht, weshalb dessen Dauer in entscheidendem Maße dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.   85. Im Hinblick auf die Verfahrensführung der innerstaatlichen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren etwa sechs Jahre und acht Monate bei dem Ober-landesgericht anhängig war. Er stellt ferner fest, dass bestimmte Verzögerungen dadurch entstanden, dass das Oberlandesgericht nicht unmittelbar nach Erhalt der notwendigen Informationen von den Vermögensämtern am 28. November 2000 einen Sachverständigen für die Beurteilung des Grundstückswerts benannt hat. Allerdings stellt der Gerichtshof auch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte das Verfahren von diesen Mängeln abgesehen mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt haben. Insbesondere entschied das Oberlandes-gericht zügig über die zahlreichen Ablehnungsanträge, Gegenvorstellungen und sonstigen Anträge zu Verfahrensfragen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus entschieden sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen schnell über die Beschwerden des Beschwerdeführers und auch über seine Beschwerden im Kostenfest-setzungsverfahren, über die Gerichtskosten für seine Beschwerden gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss und über deren anschließende Vollstreckung wurde schnell entschieden. Der Gerichtshof stellt fest, dass das gesamte Verfahren vor dem Oberlandesgericht durch die ausführlichen persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seine zahlreichen Ablehnungsanträge und Anwaltswechsel anscheinend beträchtlich verlangsamt wurde. Eine Verzögerung in einem gewissen Verfahrensstadium ist jedoch vertretbar, wenn die Gesamt-verfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann (siehe u.a. Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 110, ECHR 2000-VIII). In Anbetracht der beson-deren Umstände der Rechtssache, insbesondere der hohen Komplexität der Materie und der durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführten erheblichen Verzögerungen, kann die Gesamtdauer des Verfahrens noch als angemessen angesehen werden.   86. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge bezüglich der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig erklärt;   2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 4. Februar 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.     Stephen Phillips Peer Lorenzen Stellvertretender Kanzler Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło