17384/06
WyrokETPCz2010-06-24ECLI:CE:ECHR:2010:0624JUD001738406
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego dotyczącego spadku naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że łączny czas trwania postępowania, wynoszący ponad 17 lat i 8 miesięcy w czterech instancjach, był nadmierny i naruszał wymóg "rozsądnego terminu" z art. 6 ust. 1 Konwencji. Stwierdzono znaczące opóźnienia po stronie sądów krajowych, w szczególności Landgericht Düsseldorf i Oberlandesgericht Düsseldorf, w zakresie powoływania biegłych i wyznaczania rozpraw, które trwały latami. Mimo pewnej złożoności sprawy i przyczynienia się skarżącego do opóźnień (np. zmiany pełnomocników), czynniki te nie usprawiedliwiały ogólnej długości postępowania. Trybunał podkreślił, że władze krajowe nie przedstawiły argumentów, które mogłyby prowadzić do odmiennego wniosku, i zastosował swoje ugruntowane kryteria oceny rozsądnego terminu.Stan faktyczny
Skarżący, K., jest obywatelem Niemiec, urodzonym w 1945 roku. Sprawa dotyczyła sporu spadkowego po jego babci, zmarłej w 1988 roku. Kluczową kwestią była ważność umowy o dziedziczenie (Erbvertrag) z 1983 roku, która zmieniała wcześniejsze rozporządzenia testamentowe. Brat skarżącego zakwestionował tę umowę, a sądy krajowe uznały ją za nieważną, orzekając na korzyść brata. Skarżący zarzucił, że postępowanie sądowe trwało zbyt długo.Rozstrzygnięcie
1. Rzuty dotyczące nadmiernej długości postępowania uznaje się za dopuszczalne, a pozostałe skargi indywidualne za niedopuszczalne;
2. Stwierdza się naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji;
3. a) Państwo pozwane ma zapłacić skarżącemu w ciągu trzech miesięcy: i) 11 000 EUR (jedenaście tysięcy euro) tytułem szkody niemajątkowej; ii) 500 EUR (pięćset euro) tytułem kosztów i wydatków; iii) wszelkie podatki, które mogą być należne od powyższych kwot;
b) Po upływie wspomnianego trzymiesięcznego terminu, od powyższych kwot naliczane będą odsetki zwykłe według stopy równej krańcowej stopie pożyczkowej Europejskiego Banku Centralnego powiększonej o trzy punkty procentowe;
4. Pozostałe roszczenia skarżącego o słuszne zadośćuczynienie zostają odrzucone.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
24/06/10 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 17384/06)
RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 17384/06)
URTEIL
STRASSBURG
24. Juni 2010
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache K. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee mit den Richterinnen und Richtern
Karel Jungwiert, Präsident,
Renate Jaeger,
Mark Villiger,
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 31. Mai 2010
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17384/06) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der Beschwerdeführer“), am 24. April 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde durch Herrn K. H. Friauf, Rechtsanwalt in Bergisch Gladbach, und anschließend durch Herrn M. Rath, Rechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 6. April 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu entscheiden, zugestimmt hatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Komitee zuzuweisen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3).
SACHVERHALT
DIE UMSTÄNDE DES FALLS
4. Der 1945 geborene Beschwerdeführer ist in D. wohnhaft.
A) Hintergrund der Rechtssache
5. Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind die einzigen Enkel und Alleinerben ihrer 1988 verstorbenen Großmutter.
6. Durch notarielles Testament vom 27. Februar 1982 setzte die Großmutter den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu gleichen Teilen als ihre Erben ein und wendete dem Bruder des Beschwerdeführers durch Vorausvermächtnis ihre Beteiligung an einem Unternehmen zu. Mit notarieller Urkunde vom 2. Dezember 1982 ergänzte sie das vorige Vermächtnis und wendete dem Bruder des Beschwerdeführers ferner ein Hausgrundstück zu.
7. Am 4. Mai 1983 schloss die Großmutter mit dem Beschwerdeführer einen Erbvertrag. Der Vertrag ändert die früheren Verfügungen insoweit ab, als der Beschwerdeführer die Depot- und Wertpapierkonten der Großmutter sowie ihren gesamten Grundbesitz, einschließlich des Grundstücks erhielt, das bereits dem Bruder des Beschwerdeführers vermacht worden war.
8. Am 4. Januar 1984 bestellte das Amtsgericht Charlottenburg der seinerzeit neunzigjährigen Großmutter einen Pfleger. Am 21. und 22. Februar 1984 fochten sowohl die Großmutter als auch der Pfleger den Erbvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Sie machten geltend, dass die Großmutter den Vertrag nur geschlossen habe, weil der Beschwerdeführer vorgegeben habe, dies sei im Hinblick auf eine Gleichbehandlung ihrer Enkel erforderlich, die aber tatsächlich bereits durch ihre Testamentsanordnungen vom 27. Februar und 2. Dezember 1982 herbeigeführt worden war.
B) Das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf
9. Am 23. Februar 1988 erhob die durch ihren Pfleger vertretene Großmutter vor dem Landgericht Düsseldorf Klage gegen den Beschwerdeführer und machte geltend, dass der Erbvertrag vom 4. Mai 1983 nichtig sei.
10. Am 2. November 1988 fand eine mündliche Verhandlung statt.
11. Am 22. Februar 1989 erhob der Beschwerdeführer Widerklage.
12. Nach ihrem Tod erklärte der Bruder des Beschwerdeführers durch Schriftsatz vom 31. Mai 1989 die Aufnahme des Verfahrens auf Klägerseite.
13. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer, die Klage abzuweisen und seinen Bruder zu verurteilen, der Aufteilung des Nachlasses nach den in dem Erbvertrag vom 4. Mai 1983 festgelegten Bedingungen zuzustimmen, weil dieser wirksam sei.
14. Eine auf den 31. Oktober 1989 anberaumte mündliche Verhandlung, an der der Bruder des Beschwerdeführers nicht teilnahm, wurde auf den 21. November 1989 verlegt.
15. Am 28. Februar 1990 ordnete das Landgericht Düsseldorf die Vernehmung von Zeugen, unter anderem insbesondere der Notare, die die letztwilligen Verfügungen und den Erbvertrag beurkundet hatten, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Firmbeteiligung der Erblasserin an. Am 27. März 1990 schlug die Industrie- und Handelskammer zwei in Frage kommende Sachverständige vor.
16. Daraufhin musste das Landgericht Verhandlungstermine mehrmals verschieben, weil die Zeugen die anberaumten Termine nicht wahrnehmen konnten oder von einer sie betreffenden Amtspflicht zur Verschwiegenheit entbunden werden mussten. Am 7. November 1990 fand ein Termin statt, in dem u. a. der Notar, der 1982 an der Beurkundung der Vermächtnisse der Erblasserin mitgewirkt hatte, als Zeuge angehört wurde.
17. Am 15. März 1991 teilte der Notar, der den Erbvertrag vom 4. Mai 1983 beurkundet hatte, dem Landgericht mit, dass er inzwischen von seiner Amtspflicht zur Verschwiegenheit entbunden worden sei.
18. Am 25. Juni 1991 beantragten die von dem Beschwerdeführer neu bevollmächtigten Rechtsanwälte Akteneinsicht. Sie sandten die Akten im Mai 1991 zurück.
19. Am 30. März 1992 hörte das Landgericht den Notar an, der den Erbvertrag vom 4. Mai 1983 beurkundet hatte.
20. Nach einem erneuten Wechsel des Bevollmächtigten beantragte der Beschwerde-führer am 7. Dezember 1992 nochmals Akteneinsicht; aus diesem Grund musste ein auf den 23. Dezember 1992 anberaumter Termin verschoben werden. Mit Schriftsatz vom 5. März 1993 baten die neu mandatierten Anwälte das Landgericht, keinen Sachverständigen zu bestellen, bevor nicht eine weitere Verhandlung stattgefunden habe.
21. Am 8. März 1993 beraumte das Landgericht einen Verhandlungstermin auf den 4. August 1993 an. Der Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 8. April 1993 auf den 15. September 1993 verschoben.
22. Das Landgericht hob den auf den 15. September 1993 anberaumten Termin am 29. April 1993 auf, weil eine Grundlage für eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht gegeben sei.
23. Durch Beschluss vom 28. September 1994 konkretisierte das Landgericht seine Anordnung im Hinblick auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und bestellte den Sachverständigen am 19. Januar 1995.
24. In der Zeit von Dezember 1995 bis August 1997 erbaten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit mehreren Anträgen Einsicht in die Verfahrensakten, die dem Sachverständigen bereits übermittelt worden waren. Nach Prüfung der Akten durch die Anwälte des Beschwerdeführers wurden die Unterlagen dem Sachverständigen am 6. August 1997 zurückgesandt. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des die Erblasserin betreffenden Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahrens, das bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg geführt worden war.
25. Am 27. Dezember 1997 und 26. Januar 1998 bat das Landgericht den Sachverständigen um einen Sachstandsbericht und fragte, wann mit der Fertigstellung seines Gutachtens zu rechnen sei. Der Sachverständige kündigte an, sein Gutachten am 31. März 1998 vorzulegen.
26. Nach weiteren Anfragen des Landgerichts am 28. April 1998 und 15. Mai 1998 legte der Sachverständige am 10. bzw. 22. Juni 1998 je ein Gutachten vor. Das Landgericht leitete dem Beschwerdeführer die entsprechenden Sachverständigengutachten am 16. bzw. 26. Juni 1998 zu und setzte ihm eine Frist von jeweils sechs Wochen, um Stellung zu nehmen oder eine Anhörung des Sachverständigen zu beantragen.
27. Mit Schriftsatz vom 29. Januar und 31. August 1999 griff der Beschwerdeführer die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich des Werts der Firmbeteiligung und die zugrunde liegende Berechnungsmethode an.
28. Am 8. September 1999 fand eine abschließende Verhandlung statt.
29. Durch Urteil vom 20. Oktober 1999 erkannte das Landgericht zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers und wies die Widerklage ab. Es befand, dass der Erbvertrag vom 4. Mai 1983 nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgreifend angefochten worden war und somit unwirksam sei. Gemäß den testamentarischen Vermächtnissen vom 27. Februar und 2. Dezember 1982 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer, die Zustimmung zu dem Übergang des Gesellschaftsanteils zu erklären, die Übertragung des Eigentums an dem in den Vermächtnissen bezeichneten Grundstück auf seinen Bruder zu bewilligen und die Hälfte der von der Erblasserin herrührenden Bankkonten und Immobilienfondsbeteiligungen zu dessen Gunsten freizugeben.
30. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 1999 zugestellt.
C) Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
31. Mit Schriftsatz vom 29. November 1999 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein.
32. Am 16. Juni 2000 fand eine mündliche Verhandlung statt.
33. Am 14. Juli 2000 unterbreitete das Oberlandesgericht einen Vergleichsvorschlag, der von den Parteien abgelehnt wurde. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Würdigung des Falls mit einer weiteren Beweisaufnahme zu der Frage einhergehen müsse, ob der Erbvertrag durchgreifend angefochten worden sei.
34. Am 30. März 2001 sowie am 11. Januar und 1. März 2002 fanden Verhandlungs-termine statt.
35. Mit Beschluss vom 26. April 2002 ordnete das Oberlandgericht die Beweiserhebung im Hinblick auf die weitere Erforschung der Motive der Erblasserin bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügungen und zwecks Feststellung der möglichen Erbschaftssteuer im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags an. Am 9. Oktober 2002 wurde der Sachverständige bestellt und das fertig gestellte Gutachten den Parteien am 11. Februar 2003 zur Stellungnahme übermittelt.
36. Am 18.Juli 2003 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt.
37. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2003 trug der Beschwerdeführer erneut vor, dass die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten irreführend seien und hob hervor, dass mit Blick auf die Abweichung von den von ihm aus eigener Initiative eingeholten Sachverständigengutachten, der Sachverständige anzuhören und die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens anzuordnen sei.
38. Durch Urteil vom 19. September 2003 verurteilte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer, die Zustimmung zu dem Übergang des Gesellschaftsanteils der Erblasserin auf seinen Bruder zu erklären, und wies die weitergehende Klage sowie die Widerklage ab.
39. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Auslegung des Erbvertrags mit Blick auf den zugrunde liegenden Willen der Erblasserin zeige, dass sie die erstrebte wirtschaftliche Gleichbehandlung ihrer Enkel nicht erreicht habe. Aufgrund des mit Sachverständigen-gutachten vom 10. Juni 1998 festgestellten Werts der Beteiligung und unter Berück-sichtigung der von dem Bruder des Beschwerdeführers von da an zu entrichtenden möglichen Erbschaftssteuer sprach das Gericht dem Beschwerdeführer als Ausgleich für die Vermächtnisse zugunsten seines Bruders einen Vorschuss aus dem Nachlass zu.
40. Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigen-gutachten führte das Oberlandesgericht aus, dass der Wert der Unternehmensbeteiligung der Erblasserin von dem von dem Sachverständigen errechneten Gesamtverkehrswert des Unternehmens abgeleitet werden könne und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Berechnungsgrundlage für den Verkehrswert selbst fehlerhaft gewesen sei. Daher sei eine Anhörung des Sachverständigen nicht erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer innerhalb der von dem Landgericht erstinstanzlich gesetzten Frist keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.
41. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2003 zugestellt. Das Oberlandesgericht wies den Einspruch des Beschwerdeführers gegen das Urteil am 2. Dezember 2003 zurück.
D) Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht
42. Am 7. November 2003 legte der Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Er trug unter anderem vor, dass das Urteil des Oberlandesgerichts als Überraschungsentscheidung ergangen sei, weil die Auslegung des Erbvertrags durch das Gericht von dessen Würdigung des Falls im Vergleichsvorschlag vom 14. Juli 2000 abwich. Überdies habe die Auslegung des Erbvertrags durch das Oberlandesgericht gegen die in der deutschen Rechtsliteratur und Rechtsprechung festgelegten Grundsätze verstoßen, die für die Auslegung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen maßgeblich sind. Er wiederholte ferner, dass die Bewertung der Unternehmensbeteiligung der Erblasserin fehlerhaft und das Urteil somit insgesamt willkürlich gewesen sei. Er machte schließlich geltend, dass ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen sei.
43. Am 29. September 2004 wies der Bundesgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision ab, weil kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, dass die Auslegung des Erbvertrags durch das Oberlandesgericht willkürlich war.
44. Am 3. November 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 bat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers das Bundesverfassungsgericht, vor der Entscheidung über seine Beschwerde seinen ergänzenden Schriftsatz abzuwarten. Nach einer von dem Bundesverfassungsgericht gewährten Verlängerung der Äußerungsfrist reichte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2005 einen weiteren Schriftsatz ein. Am 19. Oktober 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2005 zugestellt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
45. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
46. Die Regierung räumte ein, dass die Gesamtverfahrensdauer überlang gewesen sei und die Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf unge-wöhnlich lang waren. Sie führte aus, dass zwar nicht erkennbar sei, dass die Dauer der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht dem Gebot der „angemessenen Frist“ nicht entsprochen hätten; es seien aber durch das Landgericht Düsseldorf verursachte Verfahrensverzögerungen von mindesten elfeinhalb Monaten festzustellen, die insbesondere in der Art der Aufarbeitung des Beweisbeschlusses vom 28. Februar 1990 gelegen hätten; darüber hinaus lasse sich ein Zeitraum von jedenfalls dreieinhalb Monaten definieren, der dem Oberlandesgericht anzulasten sei. Gleichwohl sei die Verfahrensdauer u. a. auf die hohe Komplexität der Sache zurückzuführen, aufgrund deren die Vernehmung von Zeugen zu der Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und ihrer Auslegung durchgeführt werden musste sowie die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten in erster und zweiter Instanz zum Wert ihres Nachlasses und die Beiziehung von Akten aus einem bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg geführten gesonderten Verfahren erforderlich waren. Die Regierung machte geltend, dass zudem erhebliche Verzögerungen - insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren - durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden seien. Die mehrmaligen Wechsel der Bevollmächtigten seien mit Fristverlängerungsgesuchen einhergegangen und hätten zu Terminsverlegungen geführt. Seine zahlreichen Anträge, Einsicht in die Gerichtsakten und die Unterlagen des Sachverständigen zu nehmen, und seine widersprüchlichen Ersuchen im Hinblick auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten hätten auch maßgeblich dazu beigetragen, die Komplexität des Verfahrens zu erhöhen. Mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens für die Interessen des Beschwerdeführers verkennt die Regierung zwar nicht, dass die Streitsache für den Beschwerdeführer subjektiv von großer Bedeutung war, führt aber an, dass seine Sache nicht in die Fallgruppe gehöre, in der aufgrund der aus konventionsrechtlicher Sicht herausragenden Bedeutung eine besonders zügige Behandlung erforderlich ist.
47. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 23. Februar 1988, als der Pfleger der Großmutter beim Landgericht Düsseldorf Klage erhob und endete am 28. Oktober 2005 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zu Entscheidung anzunehmen, an den Beschwerdeführer. Somit betrug die Dauer des über vier Instanzen geführten Verfahrens mehr als siebzehn Jahre und acht Monate. In der ersten Instanz dauerte das Verfahren bis zum 2. November 1999, dem Tag, an dem dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts zugestellt wurde; es erstreckte sich über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren und acht Monaten. Das in der zweiten Instanz geführte Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf dauerte vom 29. November 1999 bis zum 8. Oktober 2003; es erstreckte sich über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und zehn Monten. Jedes der nachfolgenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht dauerte etwa ein Jahr.
A) Zulässigkeit
48. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
A) Begründetheit
49. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe unter vielen anderen Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
50. Der Gerichtshof hat in Fällen, die Fragen aufwerfen, welche dem Gegenstand dieser Rechtssache vergleichbar sind, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).
51. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keinen Sachverhalt oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.
52. Im Hinblick auf die Verfahrensführung erkennt der Gerichtshof an, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht entsprochen hat. Der Gerichtshof erkennt überdies an, dass das Verfahren von einer gewissen Komplexität war, die Einholung mehrerer Sachverständigen-gutachten in verschiedenen Instanzen erforderlich machte und der Beschwerdeführer zum Teil zu der Verfahrensdauer beigetragen hat. Der Gerichtshof kann aber nicht verkennen, dass es nach der Anordnung des Landgerichts vom 28. Februar 1990 bis zur Bestellung des Sachverständigen am 19. Januar 1995 etwa fünf Jahre dauerte, ehe ein Sachverständigen-gutachten über den Wert von Teilen des Nachlasses der Erblasserin eingeholt wurde, sowie noch mehr als weitere drei Jahre bis zur Erstattung eines Gutachtens am 10. Juni 1998 vergingen und insgesamt ein Zeitraum von über acht Jahren verstrich. Der Gerichtshof merkt zudem an, dass das Landgericht erst am 30. März 1992 die Anhörung des Notars veranlasst hat, der den Erbvertrag beurkundet hatte, obwohl dieser dem Landgericht bereits am 15. März 1991 mitgeteilt hatte, dass er von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden war. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht nach dem gescheiterten Versuch im Juli 2000, die Parteien zu ermutigen, eine gütliche Einigung zu treffen, in zweiter Instanz erst am 9. Oktober 2002 einen Sachverständigen zwecks Erstattung eines Gutachtens über die mögliche Erbschaftssteuer bestellt hat.
53. Der Gerichtshof ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.
Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS
54. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1, dass er durch die Durchführung und den Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Er machte insbesondere geltend, dass die nationalen Gerichte bei der Würdigung der Rechtssache weder seine Einwendungen gegen die erstinstanzlich vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten noch die von ihm aus eigener Initiative eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen berücksichtigt hätten. Ferner trug er vor, dass das Oberlandesgericht seine Anträge auf Anhörung des Sachverständigen, der erstinstanzlich begutachtet hatte, sowie auf Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass das Urteil des Oberlandesgerichts als willkürliche Überraschungsentscheidung ergangen sei, weil die Auslegung des Erbvertrags durch das Gericht - entgegen den Grundsätzen des deutschen Rechts - nicht vorhersehbar gewesen sei und er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Würdigung durch das Gericht einzulassen.
55. Er trug überdies vor, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte ihn in seinem Recht auf Schutz des Eigentums aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verletzt hätten, weil sein Anspruch auf den Teil des ihm nach dem Erbvertrag zugewendeten Nachlasses abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer rügte schließlich nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention in seiner Eigenschaft als Enkel und Begünstigter des Erbvertrags, dass die Testierfreiheit der Erblasserin durch die Gerichtsentscheidungen verletzt worden sei.
56. Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.
57. Daraus folgt, dass dieser Teil der Rügen offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
58. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A) Schaden
59. Der Beschwerdeführer forderte 6,4 Millionen Euro in Bezug auf materiellen Schaden; dieser Betrag setzt sich aus 3,4 Millionen Euro, die dem Wert seines erwarteten restlichen Erbes entsprechen, sowie einem zusätzlichen Betrag von 3 Millionen Euro für eine Verzinsung dieser Summe in Höhe von 5 v. H. seit Anfang 1993 zusammen. Er ging davon aus, dass die Aufteilung des Nachlasses bis zu diesem Zeitpunkt hätte abgeschlossen sein können, wenn das Verfahren zügig betrieben worden wäre, und stützte seine Forderung auf den durchschnittlichen Zinssatz, der im maßgeblichen Zeitraum am deutschen Kapitalmarkt zu erzielen gewesen wäre. Ferner forderte er Schadensersatz für den 20-jährigen Nutzungsausfall hinsichtlich des Grundstücks in Berlin sowie für die Depot- und Wertpapierkonten und stellte dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtshofs.
60. Als Entschädigung für den immateriellen Schaden wegen der überlangen Verfahrensdauer, die sich auf seine Lebensführung negativ ausgewirkt habe, weil er nicht über das Erbe verfügen konnte, und durch die er finanziell, physisch und psychisch schwer geschädigt worden sei, verlangte der Beschwerdeführer 320.000 Euro, also 5 v. H. des geltend gemachten materiellen Schadens.
61. Die Regierung brachte vor, dass die vom Beschwerdeführer geforderte materielle Entschädigung in keinem Zusammenhang mit den Verfahrensverzögerungen stehe. Hinsichtlich der geforderten Entschädigung für immaterielle Schäden behauptete die Regierung, dass die Forderungen des Beschwerdeführers überzogen seien, und stellte die Angelegenheit in das Ermessen des Gerichtshofs.
62. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass der unterstellte materielle Schaden tatsächlich auf die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht zurückzuführen ist; er kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen. Er kann insbesondere nicht darüber spekulieren, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 hinsichtlich der Verfahrensdauer genügt hätte (siehe Rechtssache S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 144, EGMR 2006‑...). Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden kann. Andererseits ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss, stellt aber fest, dass die von dem Beschwerdeführer entsprechend geforderte Summe unangemessen hoch ist. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 11.000 EUR zu.
B) Kosten und Auslagen
63. Der Beschwerdeführer machte ferner 1.069.000 Euro für die vor den nationalen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen und 140.000 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend. Belege für die Kosten der Verfahren vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof wurden beigebracht.
64. Die Regierung bestritt diese Forderungen und machte geltend, dass der Beschwerdeführer sie nicht hinreichend begründet habe. Ihres Erachtens besteht auch zwischen diesen Kosten und der Verfahrensdauer kein Kausalzusammenhang.
65. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen, die in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, zurück. Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die für das Verfahren vor den nationalen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 148, EHMR 2006-...), hält er es für angemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 500 Euro zuzusprechen.
C) Verzugszinsen
66. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten zahlen:
i) 11.000 Euro (elftausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;
ii) 500 EUR (fünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen;
iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Juni 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Stephen Phillips
Karel Jungwiert
Stellvertretender Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło