1936/63

WyrokETPCz1974-05-07ECLI:CE:ECHR:1974:0507JUD000193663

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy ułaskawienie i zaliczenie okresu tymczasowego aresztowania na poczet kary stanowią wystarczające słuszne zadośćuczynienie za naruszenie art. 5 ust. 3 Konwencji, obejmujące szkody materialne, niematerialne oraz koszty prawne, w kontekście art. 50 (obecnie art. 41) ETPCz?
Ratio decidendi
Trybunał stwierdził, że art. 5 ust. 5 Konwencji (prawo do odszkodowania za bezprawne pozbawienie wolności) i art. 50 Konwencji (słuszne zadośćuczynienie) działają na różnych płaszczyznach: art. 5 ust. 5 jest normą materialną, a art. 50 normą kompetencyjną Trybunału, i nie wykluczają się wzajemnie. Trybunał uznał, że zrzeczenie się praw konwencyjnych musi być jednoznaczne, a w tym przypadku nie zostało to udowodnione. Stwierdził, że ułaskawienie prezydenckie, które umorzyło pozostałą część kary, w połączeniu z zaliczeniem aresztu śledczego, stanowiło wystarczającą rekompensatę za szkody materialne i niematerialne wynikające z nadmiernej długości aresztu. Jednakże, Trybunał odróżnił szkody wynikające z naruszenia od niezbędnych kosztów prawnych poniesionych w celu ustalenia naruszenia i dochodzenia zadośćuczynienia, uznając, że ułaskawienie nie pokryło tych kosztów, co uzasadniało zasądzenie odrębnego odszkodowania.
Stan faktyczny
Fritz Neumeister został skazany na pięć lat pozbawienia wolności za oszustwo, a jego dwuletni areszt śledczy został w pełni zaliczony na poczet kary. Wcześniej, w wyroku z 27 czerwca 1968 r., ETPCz stwierdził naruszenie art. 5 ust. 3 Konwencji z powodu nadmiernej długości jego aresztu śledczego. Skarżący domagał się odszkodowania za szkody materialne i niematerialne, początkowo w wysokości 3,5 mln ÖS, a następnie ponad 7 mln ÖS. W zamian za ułaskawienie z pozostałej części kary, Neumeister zaoferował zrzeczenie się wszelkich roszczeń materialnych wobec Austrii. 14 lutego 1973 r. prezydent Austrii ułaskawił go z pozostałych 2 lat, 7 miesięcy i 10 dni kary. Mimo to, adwokat skarżącego domagał się odszkodowania za koszty prawne.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzeka, że art. 50 Konwencji ma zastosowanie w niniejszej sprawie. Trybunał jednogłośnie orzeka, że wniosek skarżącego jest bezzasadny, z zastrzeżeniem punktu 3. Trybunał jednogłośnie orzeka, że Republika Austrii ma zapłacić skarżącemu Fritzowi Neumeisterowi kwotę 30 000 ÖS tytułem kosztów prawnych.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   NEUMEISTER gegen ÖSTERREICH   7. Mai 1974   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court©s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction dØjà publiØe dans EGMR-E   vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de   son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne   lie pas la Cour.   ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08     EGMR-E 1, 72   Nr. 9   Nr. 9   Neumeister gegen Österreich – Entschädigung   Urteil vom 7. Mai 1974 (Kammer)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-   sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 17.   Beschwerde Nr. 1936/63, eingelegt am 12. Juli 1963; am 7. Oktober 1966 von der   Kommission und am 11. Oktober 1966 von der österreichischen Regierung vor   den EGMR gebracht; Entschädigungsantrag bei der Kommission eingereicht am   16. September 1971.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Anwendungsbereich von Art. 50 (Art. 41 n.F.);   Schadensersatz bei gegen Art. 5 verstoßender Freiheitsentziehung, Art. 5 Abs. 5.   Ergebnis: Ersatz eines Teils der Anwaltskosten. Wegen voller Anrechnung der   U-Haft auf die Strafe und des Erlasses der restlichen Strafhaft durch Gnadenent-   scheid des Bundespräsidenten keine weitere Entschädigung für materiellen oder   immateriellen Schaden nach Art. 50.   Sondervoten: Keine.   Sachverhalt und Verfahren:   (Zusammenfassung)   Fritz Neumeister war am 2. Juli 1968 vom Landesgericht für Strafsachen   Wien wegen des Verbrechens des Betrugs zu fünf Jahren schweren Kerker   verurteilt worden (zu Einzelheiten des Sachverhalts, s.o. S. 62). Die Unter-   suchungshaft (2 Jahre, 4 Monate, 21 Tage) hatte das Gericht voll auf die   Strafe angerechnet. Dieses Urteil wurde vom Obersten Gerichtshof mit Ent-   scheidungen vom 16. Juni und 4. November 1971 über Berufung und Nichtig-   keitsbeschwerde bestätigt und damit rechtskräftig. Allerdings musste Neu-   meister trotz Rechtskraft seiner Verurteilung die Strafe nicht antreten.   Bereits am 23. Dezember 1970 hatte sich der Bf. mit der Forderung an das   Bundesministerium für Justiz gewandt, ihm als Entschädigung für die vom   Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1968 (EGMR-E 1, 62) festgestellte Verlet-   zung von Art. 5 Abs. 3 EMRK eine vorläufige Pauschalsumme von 3,5 Mio.   ÖS [254.355,– Euro]* zu zahlen.   In dem genannten Urteil hatte der EGMR ausgesprochen, dass die Unter-   suchungshaft des Bf. (a.a.O., Ziff. 6) von einem bestimmten Zeitpunkt an, den   der Gerichtshof jedoch nicht näher konkretisierte, die Schwelle der angemes-   senen Dauer überschritten hatte und deshalb Art. 5 Abs. 3 EMRK verletzt   worden ist. Die Dauer des Strafverfahrens insgesamt (a.a.O., Ziff. 20) hat   der EGMR für konventionskonform befunden. Das vom Bf. als Verletzung   des Prinzips der Waffengleichheit gerügte Verfahren bei den von ihm bean-   tragten Haftprüfungen (a.a.O., Ziff. 22) hat der EGMR erwogen, jedoch   ebenfalls nicht beanstandet.   Nach einem ablehnenden Bescheid der Finanzprokuratur vom 17. März   zu der Schadensersatzforderung des Bf. machte dieser mit Schreiben   * Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung in   Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 13,7603 ÖS) dient einer ungefähren Orientierung.   Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 72 · 5.12.08   7.5.1974   Neumeister (Entschädigung)     vom 16. September 1971 bei der Kommission unter Vorbehalt weiterer An-   sprüche einen materiellen Schaden von mindestens 3,5 Mio. ÖS geltend. Am   8. Mai 1972 erhöhte er in einem Schreiben an die Kommission die für mate-   riellen und immateriellen Schaden geforderte Summe auf über 7 Mio. ÖS   zzgl. 5 % Verzugszinsen, wobei er seine Bereitschaft andeutete, eine gewisse   Abrundung der Summe hinzunehmen.   Der vom Gerichtshof auf den 23. Mai 1972 anberaumte Termin für eine   mündliche Verhandlung wurde auf Antrag der Regierung und mit Einver-   ständnis des Bf. aufgehoben, um den Ausgang inzwischen begonnener Ver-   gleichsverhandlungen abzuwarten.   Am 16. Mai 1972 hatte Neumeister beim Bundesministerium für Justiz be-   antragt, ihm die verbliebene Strafhaft zu erlassen. Als Gegenleistung bot er   an, auf sämtliche materiellen Ansprüche, die er gegen die Republik Öster-   reich haben könnte, zu verzichten und den Antrag auf Entschädigung bei   der Kommission zurückzunehmen.   Der Bundespräsident der Republik Österreich hat – nach befürwortenden   Stellungnahmen der Bundesministerien für Justiz und für Auswärtige Angele-   genheit sowie des Bundeskanzleramtes – dem Bf. am 14. Februar 1973 die   nach Abzug der Untersuchungshaft verbliebene Reststrafe von zwei Jahren,   sieben Monaten und zehn Tagen im Gnadenwege erlassen. Der Verfahrens-   bevollmächtigte der Regierung teilte dem Gerichtshof in einem am 27. April   in Straßburg eingegangenen Schreiben erläuternd mit, ein wesentliches   Element, das den Bundespräsidenten bewogen habe, Neumeister zu begnadi-   gen, sei das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1968 (s.o. S. 62) gewesen.   Außerdem äußerte der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung die Mei-   nung, die nach seiner Ansicht „während der Gespräche, die dem Gnaden-   erweis vorausgingen“, von Neumeister geteilt wurde, „dass dieser Gnaden-   erweis als eine Form der Entschädigung im weitesten Sinne des Wortes für   jeden Nachteil anzusehen sei, den (der Beschwerdeführer) infolge der Verlet-   zung von Art. 5 Abs. 3 EMRK erlitten habe“.   Der Anwalt des Bf., Dr. Gussenbauer, hingegen teilte in einer beim EGMR   am 2. Mai 1973 eingegangenen Stellungnahme seine Erwartung mit, dass jetzt   zwischen dem Bundesministerium der Finanzen oder der Finanzprokuratur   und Neumeister ein Vertrag zustande käme, in dem die Republik Österreich   auf jede Forderung verzichte, die sie aus der strafrechtlichen Verurteilung des   Bf. vom 2. Juli 1968 gegen Neumeister habe. Ein solcher Vertrag kam nicht   zustande. Der Bf. nahm seinen in Straßburg gestellten Antrag auf Entschädi-   gung nicht zurück.   Zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. und 23. Januar 1974   sind vor dem Gerichtshof erschienen:   für die Kommission: J.E.S. Fawcett als Hauptdelegierter, F. Ermacora als   Delegierter;   für die Regierung: Botschafter E. Nettel als Verfahrensbevollmächtigter,   unterstützt durch: W. Pahr, Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzler-   amt, R. Linke, Ministerialrat im Bundesministerium für Justiz, D. Sailer,   Oberprokuratsrat in der Finanzprokuratur, als Berater.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 73 · 5.12.08     EGMR-E 1, 72   Nr. 9   Entscheidungsgründe:   (Übersetzung)   I. Zur Anwendbarkeit von Art. 50 EMRK   28. Der Gerichtshof hat zunächst zu prüfen, ob Art. 50 der Konvention im   vorliegenden Fall anwendbar ist oder nicht, da die Regierung mehrere Argu-   mente dafür vorträgt, dass dem nicht so sei.   29. In ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhand-   lung hat die Regierung die Auffassung vorgetragen, die Kommission habe den   Entschädigungsantrag Neumeisters irrigerweise an den Gerichtshof weiterge-   leitet. Nach Meinung der Regierung hätte die Kommission den Antrag als   eine nach Art. 25 eingelegte Individualbeschwerde ansehen und prüfen müs-   sen. [Die Regierung trägt weiter vor, der Bf. habe] eine Verletzung von Art. 5   Abs. 5 geltend gemacht, wonach „Jede Person, die unter Verletzung dieses   Artikels“ – hier des Abs. 3 – „von Festnahme oder Freiheitsentziehung betrof-   fen ist … Anspruch auf Schadensersatz“ hat. Art. 5 Abs. 5 sei lex specialis im   Verhältnis zu Art. 50; er stelle eine besondere Wiedergutmachungsregel dar, so   dass für die generelle Regelung des Art. 50 bei Verstößen gegen die persönli-   che Freiheit kein Raum bleibe. Der Bf. habe dies im Übrigen am 16. Septem-   ber 1971 durchaus zutreffend erkannt: er habe seinen Antrag auf Art. 5 Abs. 5   gestützt, die Kommission gebeten, seine Eingabe „anzunehmen“, was bedeute,   sie für zulässig zu erklären, und gebeten, „das hierfür vorgesehene Verfahren   einzuleiten“, womit auf Art. 25 ff. verwiesen sei.   Anfänglich hatte die Regierung weitere Gründe angeführt, aus denen sich   ebenfalls die Unanwendbarkeit von Art. 50 ergeben sollte. Sie ist darauf aller-   dings in der mündlichen Verhandlung im Januar 1974 nicht zurückgekommen.   Insbesondere stützte sie sich auf den Text von Art. 50 und Art. 52 sowie da-   rauf, dass im Tenor des Urteils vom 27. Juni 1968 jeglicher Vorbehalt eines   allfälligen Anspruches des Bf. auf eine gerechte Entschädigung fehlt.   30. Zum ersten Punkt bemerkt der Gerichtshof zunächst, dass die Art und   Weise, in der die Regierung den Antrag vom 16. September 1971 auslegt,   nicht unstreitig ist. Neumeister überschrieb seinen Brief nicht mit „Beschwer-   de“, sondern mit „Antrag“ und machte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 5   nicht ausdrücklich geltend: Wenn er auf diese Bestimmung Bezug nahm, so   führte er doch auch Art. 50 an und erwähnte den Gerichtshof sowie die Mög-   lichkeit einer „gerechten Entschädigung“.   Außerdem und vor allem hat der Gerichtshof einen objektiven und nicht   subjektiven Standpunkt einzunehmen: Was immer auch die Absichten des   Bf. waren, der Gerichtshof hat festzustellen, ob die Konvention in einem sol-   chen Fall das von der Kommission gewählte Verfahren verlangt oder zulässt.   Die Auffassung, dass Art. 5 Abs. 5 eine abweichende Regelung zur lex ge-   neralis des Art. 50 darstellt und deren Anwendung ausschließt, hat die Regie-   rung schon im Fall Ringeisen vertreten (Série B Nr. 13, S. 26-28, 50, 53 und   80). In seinem Urteil vom 22. Juni 1972, das den Entschädigungsantrag des   Betroffenen für zulässig erklärte (Série A Nr. 15, S. 7-8, Ziff. 14 bis 19,   EGMR-E 1, 138 f.), hat der Gerichtshof diese Auffassung implizit zurück-   gewiesen; er hält es im vorliegenden Fall für notwendig, die Frage ausdrück-   lich zu entscheiden.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 74 · 5.12.08   7.5.1974   Neumeister (Entschädigung)     Art. 5 Abs. 5 und Art. 50 sind auf verschiedenen Ebenen angesiedelt,   wenngleich sich beide mit Entschädigungsfragen im Rahmen der Konvention   befassen.   Die erste Bestimmung begründet ein materielles Recht: Sie gehört zu den   „normativen“ Regeln in Abschnitt I der Konvention und garantiert ein Indi-   vidualrecht, dessen Wahrung zunächst den Behörden der Vertragsstaaten ob-   liegt, wie es die Verwendung des Adjektivs „enforceable“ im englischen Text   bestätigt.   Art. 50 ist eine Kompetenznorm: In Abschnitt IV der Konvention einge-   fügt, ermächtigt sie den Gerichtshof ausdrücklich, der „verletzten Partei“ un-   ter gewissen Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen.   Eine dieser Voraussetzungen ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Ent-   scheidung oder Maßnahme, die zu „den Verpflichtungen aus … der Konven-   tion“ in Widerspruch steht, und nichts deutet darauf hin, dass ein Verstoß ge-   gen einen der vier ersten Absätze des Art. 5 insoweit nicht in Betracht   kommt. Wenn Art. 5 Abs. 5 darauf abzielt, zu spezifizieren, dass „Jede Per-   son“, die von einem solchen Verstoß „betroffen ist“, „Anspruch auf Schadens-   ersatz“ hat, folgt daraus keineswegs, dass der Gerichtshof nicht Art. 50 an-   wenden kann, wenn er z.B. eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 festgestellt   hat. Daraus ergibt sich vielmehr lediglich, dass er in Ausübung der weiten Zu-   ständigkeit, die ihm Art. 50 einräumt, neben anderen Umständen die mate-   riell-rechtliche Bestimmung des Art. 5 Abs. 5 in Erwägung ziehen muss.   Würde man sich der von der Regierung vertretenen Auffassung anschlie-   ßen, hätte dies im Übrigen Folgen, die mit Ziel und Zweck der Konvention   unvereinbar sind. Um über die einfache Anerkennung seines guten Rechtes   hinaus eine gerechte Entschädigung zu erhalten, könnte sich der von einer   Verletzung der persönlichen Freiheit Betroffene gezwungen sehen, die Kom-   mission mit zwei aufeinanderfolgenden Beschwerden zu befassen, über die   unter Umständen jeweils der Gerichtshof oder das Ministerkomitee nach   Ablauf von mehreren Jahren zu entscheiden hätten. Folglich würde das   Rechtsschutzsystem der Konvention im Anwendungsbereich von Art. 5   extrem langwierig, was mit dem Gedanken eines wirksamen Schutzes der   Menschenrechte schwer vereinbar wäre (s. sinngemäß De Wilde, Ooms und   Versyp, Urteil vom 10. März 1972, Série A Nr. 14, S. 9, Ziff. 16 a.E.,   EGMR-E 1, 125).   Diese verschiedenen Erwägungen lassen den Gerichtshof zu dem Schluss   kommen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht mehr um ein Verfahren han-   delt, das unter Abschnitt III der Konvention fällt, sondern um den letzten Ab-   schnitt eines Verfahrens, das beim Gerichtshof gem. Abschnitt IV anhängig   gemacht wurde, und zwar im Anschluss an das Verfahren, das Neumeister   mit seiner ursprünglichen Beschwerde 1963 vor der Kommission in Gang ge-   setzt hatte (s. sinngemäß, De Wilde, Ooms und Versyp, Urteil vom 10. März   1972, Série A Nr. 14, S. 8, Ziff. 15, EGMR-E 1, 123). Der Antrag vom 16.   September 1971 lässt sich daher nicht als eine neue, nach Art. 25 erhobene   Beschwerde behandeln, und die Kommission hat ihn zu Recht unverzüglich   dem Gerichtshof übermittelt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 75 · 5.12.08     EGMR-E 1, 72   Nr. 9   31. Die Regierung hat in der mündlichen Verhandlung vom Januar 1974   die weiteren Gründe, die sie in ihren Schriftsätzen gegen die Anwendbarkeit   von Art. 50 angeführt hatte (s.o. Ziff. 29, 2. Absatz), stillschweigend übergan-   gen. Übrigens hatte sie diese Gründe mit fast den gleichen Worten bereits im   Fall Ringeisen vorgetragen (Série B Nr. 13, S. 24-26), und der Gerichtshof hat   sie in seinem Urteil vom 22. Juni 1972 zurückgewiesen. In der ausführlichen   Begründung dieser Entscheidung hat er dabei insbesondere betont, „es hieße   einem Formalismus das Wort reden, wie er dem Völkerrecht fremd ist, wollte   man die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof Art. 50 nur unter der   Voraussetzung anwenden kann, dass er entweder hierüber in eben demselben   Urteil entscheidet, in dem er die Verletzung der Konvention feststellt, oder   dass er in diesem Urteil das Verfahren ausdrücklich offengehalten hat“. Der   Gerichtshof beschränkt sich darauf, zu diesem Punkt auf seine frühere Recht-   sprechung zu verweisen (Série A Nr. 15, S. 7 und 9, Ziff. 14-18 und 22 [Ring-   eisen], EGMR-E 1, 138 f. u. 140 f.; s.a. De Wilde, Ooms und Versyp, Urteil   vom 10. März 1972, Série A Nr. 14, S. 10, Ziff. 20, EGMR-E 1, 125).   II. Zu dem von der Regierung behaupteten Verzicht   32. In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung vorgetragen, Neu-   meister habe 1972 aus eigenem Antrieb auf jede finanzielle Entschädigung   für den angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schaden verzich-   tet, falls ihm die noch zu verbüßende Reststrafe erlassen werde. Dieser Ver-   zicht, nunmehr wirksam, sei rechtlich relevant, weil „für ein Entschädigungs-   verfahren kein Substrat mehr vorhanden ist“.   Hilfsweise hat die Regierung vorgetragen, dass der Gnadenerweis vom 14.   Februar 1973 selbst und für sich genommen, unabhängig von jeder gütlichen   Einigung, die in Art. 50 vorgesehene gerechte Entschädigung darstelle.   33. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten, die der Gerichtshof gem.   Art. 19 der Konvention hat, wäre er seiner Aufgabe nicht schon dadurch ent-   hoben, dass ein Einzelner seiner Regierung gegenüber erklärt, auf seine von   der Konvention garantierten Rechte zu verzichten. Selbst wenn der Gerichts-   hof in diesem Fall zu der Feststellung gelänge, Neumeister habe darauf ver-   zichtet, seinen Antrag weiterzuverfolgen, könnte er das Verfahren nicht ab-   schließen und den Fall im Register streichen, ohne sich vorher vergewissert   zu haben, dass das Ziel des Art. 50 erreicht worden ist.   Andererseits kann der Umstand, dass ein Bf. zu einem bestimmten Zeit-   punkt erklärt hat, sich mit der von seiner Regierung erhaltenen oder zu erhal-   tenden Entschädigung zu begnügen, ein bedeutendes und unter Umständen   entscheidendes Element darstellen, wenn es sich für den Gerichtshof darum   handelt, die Angemessenheit dieser Entschädigung im Sinne von Art. 50 zu   beurteilen.   Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob Neumeister tatsächlich er-   klärt hat, von vornherein auf jede Entschädigung zu verzichten, die der Ge-   richtshof ihm zuzusprechen hätte.   34. Der Regierung zufolge wurde dieser Verzicht während der Besprechung   am 15. Mai 1972 erklärt (…); der Antrag auf gnadenweise Strafnachsicht vom   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 76 · 5.12.08   7.5.1974   Neumeister (Entschädigung)     26. Mai und das Ergänzungsschreiben vom 2. Juni bestätigten dies unzweideu-   tig (…). Die Entscheidung des Präsidenten vom 14. Februar 1973, wenngleich   sie wohlverstanden in Ausübung eines in das freie Ermessen des Staatsober-   hauptes gestellten Vorrechtes erfolgte und nicht im Rahmen irgendeines „Han-   dels“, habe doch den Eintritt der Bedingung zur Folge gehabt, die der Bf. ge-   stellt hatte. Dieser habe sein Wort nicht gehalten, als er am 16. März 1973 neue   Forderungen angemeldet habe (…). Er habe so die Gutgläubigkeit der Regie-   rungsvertreter missbraucht, die, nachdem sie auf sein Drängen die Vertagung   der auf den 23. Mai 1972 anberaumten mündlichen Verhandlung erreicht hat-   ten (…), mit Wissen von Kommission und Gerichtshof versucht hätten, zu ei-   ner gütlichen Einigung zu gelangen.   35. Die Delegierten der Kommission erwiderten, dass es im Mai 1972 si-   cherlich eine „Vereinbarung“ zwischen hohen österreichischen Beamten und   Neumeister gegeben habe, dass dessen „Verzicht“ aber insoweit nicht der   Grund war, der den Präsidenten der Republik veranlasste, ihn zu begnadi-   gen. Sie haben außerdem bemerkt, dass, wenn der „Verzicht“ wirklich seit   dem 14. Februar 1973 wirksam war, es unerklärlich sei, weshalb sich die zu-   ständigen Behörden nicht auf ihn berufen und Unzulässigkeit eingewandt   hätten, als der Bf. im März 1973 seine Forderungen erhöhte. Die Delegier-   ten haben auch klargestellt, die Kommission habe sich nie zu den Angeboten   geäußert, die der Bf. den österreichischen Behörden hatte machen können,   da sie sich seit Anrufung des Gerichtshofes in dieser Sache für nicht mehr   zuständig hielt. Abschließend haben sie die Auffassung geäußert, die Verein-   barung vom Mai 1972 stelle für die Prüfung des Entschädigungsantrages kein   vorrangiges rechtliches Hindernis dar, es sei aber Aufgabe des Gerichtshofs   zu beurteilen, ob sie bei der Sachprüfung zu berücksichtigen sei, insofern   z.B., als sie „eine gewisse moralische Verpflichtung“ zu Lasten Neumeisters   begründe.   Der Gerichtshof betont, dass sich vor allem im speziellen Bereich der Kon-   vention der Verzicht auf ein Recht, und sei es auch nur das einfache Recht auf   eine Summe Geldes, aus unzweideutigen Erklärungen oder Urkunden erge-   ben muss.   Dies aber ist hier nicht der Fall: Aus den gesamten Umständen, einschließ-   lich der Formulierung im Gnadenantrag vom 26. Mai 1972 („ich wäre meiner-   seits bereit, zu verzichten, … falls …“) und im Ergänzungsschreiben vom 2.   Juni 1972 (ich (habe) angeboten …, meinen Antrag …, zurückzuziehen“)   schließt der Gerichtshof, dass ein Verzicht des Bf. nicht erwiesen ist. Daraus   folgt allerdings keineswegs, dass Neumeisters Verhalten für die Prüfung der   Begründetheit des Entschädigungsantrages ohne Bedeutung wäre.   III. Zur Begründetheit des Antrages   37. Bevor der Gerichtshof über die Begründetheit des Antrages entschei-   det, hat er selbstverständlich den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Dauer   der zweiten Untersuchungshaft des Bf. (12. Juli 1962 bis 16. September 1964),   mit der allein er sich zu befassen hat (s. Neumeister, Urteil vom 27. Juni 1968,   Série A Nr. 8, S. 37, Ziff. 6, EGMR-E 1, 64 f.) „unangemessen“ i.S.v. Art. 5   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 77 · 5.12.08     EGMR-E 1, 72   Nr. 9   Abs. 3 wurde. Wenn er es nicht für notwendig befunden hat, dies ausdrücklich   in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 zu tun, dann deshalb, weil der Bf. damals   Schadensersatz noch nicht verlangt hatte; dies ist heute anders.   38. Im Gegensatz zur Ansicht des Bf. besagt das Urteil vom 27. Juni 1968   nicht, dass die erwähnte [Untersuchungs]Haft von Anfang an gegen Art. 5   Abs. 3 verstieß. Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die österrei-   chischen Gerichtsbehörden ihre Entscheidungen, in denen sie die Enthaftung   des Bf. ablehnten, jeweils mit Fluchtgefahr begründet hatten, führte er aus, er   verkenne nicht, dass den Behörden diese Gefahr im Juli 1962 angesichts der   schwerwiegenden Strafen und der erhöhten zivilrechtlichen Haftung, die Neu-   meister infolge der neuen Erklärungen eines Mitbeschuldigten befürchten   musste, erheblich gesteigert erschien (Urteil vom 27. Juni 1968, Série A Nr. 8,   S. 38-39, Ziff. 9 und 10, EGMR-E 1, 65 f.). Es trifft allerdings zu, dass der Ge-   richtshof diesen Begründungen nur relative Bedeutung zumaß und die Gewich-   tigkeit der Gründe des Bf. sowie die der Zeugenaussage des Untersuchungsrich-   ters anerkannte (a.a.O., S. 39, Ziff. 10 und 11, EGMR-E 1, 66), doch kam er   nicht zu dem Schluss, dass Fluchtgefahr überhaupt nicht bestanden habe: er   stellte lediglich fest, dass diese Gefahr „jedenfalls im Oktober 1962 nicht mehr   so erheblich war, dass die Sicherheitsleistungen, von denen nach Art. 5 Abs. 3   die vorläufige Entlassung abhängig gemacht werden kann“, (…) „als notwendi-   gerweise wirkungslos abzulehnen waren“, wie dies die österreichischen Ge-   richtsbehörden getan hatten (a.a.O., S. 40, Ziff. 12, EGMR-E 1, 67).   Das Urteil von 1968 bedeutet auch nicht, dass die Verletzung eingetreten   ist, „als Neumeister am 26. Oktober 1962 erstmalig eine Bankbürgschaft   über 200.000, – ÖS oder im äußersten Fall über 250.000,– ÖS anbot“. Der Ge-   richtshof sah sich „nicht in der Lage“, sich zu der „Höhe der Kaution“ zu äu-   ßern, „die Neumeister als angemessen hätte auferlegt werden können“, und   er wollte auch nicht ausschließen, „dass die ersten Angebote als unzureichend   zurückgewiesen werden konnten“ (a.a.O., S. 40, Ziff. 13).   Man konnte im Übrigen von den österreichischen Behörden nicht erwar-   ten, dass sie den Bf. am selben Tage auf freien Fuß setzten, an dem er irgend-   ein Angebot gemacht hatte; sie benötigten verständlicherweise Zeit, um das   Angebot zu prüfen und darüber zu befinden.   Der Gerichtshof bedauert jedoch, dass die Ratskammer des Landesgerichts   für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht – anstatt das Angebot vom   26. Oktober, zu dem der Untersuchungsrichter am 29. Oktober erklärt hatte,   er habe keine Einwendungen (Série B Nr. 6, S. 241), als „indiskutabel“ zu   bezeichnen – dem Bf. in ihren Entscheidungen vom 27. Dezember 1962 und   19. Februar 1963 für die Höhe der Kaution keinen anderen Betrag angegeben   haben, der ihnen angemessen erschien. Ein derartiges Vorgehen, das nach ös-   terreichischem Recht zulässig ist (Série A Nr. 8, S. 15, 1. Absatz), hätte es   wahrscheinlich ermöglicht, die Enthaftung des Bf. zu beschleunigen, und   hätte in völliger Übereinstimmung mit dem Geist der Konvention gestanden.   Dies hätte insbesondere auf ein besseres Verständnis der, für die Beurteilung   der Fluchtgefahr entscheidenden, Faktoren schließen lassen (a.a.O., S. 39,   Ziff. 10, EGMR-E 1, 66).   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 78 · 5.12.08   7.5.1974   Neumeister (Entschädigung)     Es ist sicher ziemlich schwer zu sagen, zu welchem genauen Zeitpunkt es   den zuständigen Behörden – mit etwas mehr Flexibilität – gelungen wäre,   sich mit dem Bf. über die Höhe der Kaution zu verständigen. Das Datum   des 1. März 1963, ungefähr vier Monate nach dem Angebot vom 26. Oktober   1962, erscheint sachgemäß. Dies ist gewiss nur ein Annäherungswert, aber im   Hinblick auf die Ergebnisse, zu denen der Gerichtshof bezüglich Neumeisters   Entschädigungsanträgen gelangt (s.u. Ziff. 40 und 41), hält er eine genauere   Eingrenzung nicht für notwendig.   39. Der Bf. verlangt mehrere Millionen Schilling für den Schaden, den   seine zweite Untersuchungshaft (12. Juli 1962 bis 16. September 1964) [seiner]   Firma Scherzinger verursacht habe, sowie für den Schaden, den diese Haft für   ihn persönlich durch den Ausfall seines Geschäftsführergehalts und die erlit-   tene Unbill mit sich gebracht habe (…).   Die Regierung ist der Ansicht, dass unabhängig von Neumeisters „Ver-   zicht“, der Gnadenerweis vom 14. Februar 1973 für sich allein eine vollstän-   dige Entschädigung darstellt. Sie beruft sich auch darauf, dass die Unter-   suchungshaft auf die Strafe angerechnet worden ist, sowie auf die – vom Bf.   bestrittenen – Vorteile, die die Untersuchungshaft gegenüber der Strafhaft   habe.   40. Was zunächst den behaupteten materiellen Schaden betrifft, oblag es   Neumeister, wie Regierung und Kommission übereinstimmend meinen, nicht   nur dessen Vorliegen, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen [dem   behaupteten] Schaden und der Verletzung [der Konvention], die der Gerichts-   hof in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 festgestellt hat, nachzuweisen (s. Ring-   eisen, Urteil vom 22. Juni 1972, Série A Nr. 15, S. 9, Ziff. 24, EGMR-E 1, 141).   Die am 12. Juli 1962 erfolgte Festnahme, die der Bf. als unvermittelt und   unvermutet kritisiert, hat ihn zwangsläufig einiges Einkommen gekostet und   den Gang seiner Geschäfte gestört. Der Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 der Kon-   vention hat jedoch erst sehr viel später begonnen: Die zweite Untersuchungs-   haft war anfänglich mit der Konvention vereinbar und blieb es ungefähr sie-   beneinhalb Monate lang; ihre Dauer hat die „angemessene Frist“ erst um den   1. März 1963 überschritten (s.o. Ziff. 38). Bis zu diesem ungefähren Zeitpunkt   war die Unterbrechung von Neumeisters Berufstätigkeit die Folge von Ent-   scheidungen, die den Anforderungen der Konvention entsprachen; deshalb   kann diese Unterbrechung kein Recht auf Entschädigung begründen. Für die   Zeit danach könnte sie [die durch die U-Haft erzwungene Unterbrechung der   Berufstätigkeit] im Rahmen des Art. 50 nur in Betracht kommen, wenn das   Überschreiten der „angemessenen Frist“ einen Schaden zur Folge gehabt hät-   te, der sich von dem unterscheidet, den der Bf. notgedrungen erlitten hätte,   wenn man ihn eineinhalb Jahre früher entlassen, aber für die gleiche Zeit   nach seiner Verurteilung in Strafhaft genommen hätte.   Einige Verluste sind unvermeidlich durch die übermäßige Länge der Un-   tersuchungshaft entstanden, doch erweist es sich als sehr schwierig, diese Ver-   luste isoliert zu betrachten und von jenen abzugrenzen, die Neumeister und   die Firma Scherzinger sowieso erlitten hätten. Der Gerichtshof hält es nicht   für notwendig, zu diesem Punkt zusätzlichen Beweis zu erheben. Dem Bf. ist   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 79 · 5.12.08     EGMR-E 1, 72   Nr. 9   die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden, und vor allem hat   man ihm den Strafrest, nämlich zwei Jahre, sieben Monate und zehn Tage, im   Gnadenwege erlassen. Sicherlich hätte er, wäre er nach seiner Verurteilung in   Strafhaft genommen worden, Aussicht auf eine bedingte Haftentlassung für   ein Drittel der gegen ihn verhängten Kerkerstrafe gehabt, doch selbst wenn   man von dieser Annahme ausgeht, steht fest, dass ihm zumindest ein Frei-   heitsentzug von elf Monaten und zehn Tagen erspart geblieben ist. Er ist au-   ßerdem den widrigen beruflichen Folgen entgangen, die eine neuerliche In-   haftierung für ihn unweigerlich gehabt hätte. Kurz gesagt, der Gnadenerweis   vom 14. Februar 1973 hat ihm wesentliche Vorteile gebracht. Die wenigen Be-   dingungen, mit denen er verknüpft ist, sind nicht außergewöhnlich streng; sie   sind erschöpfend in dem Gesetz aufgeführt, das in solchen Fällen Anwendung   findet. Wenn der gnadenweise Straferlass mit der Anrechnung der Unter-   suchungshaft auf die Strafe dies gemein hat, dass sie nicht eine wirkliche resti-   tutio in integrum darstellt (Ringeisen, Urteil vom 22. Juni 1972, Série A Nr. 15,   S. 8, Ziff. 21, EGMR-E 1, 140), kommt sie ihr doch so nahe, wie es der Natur   der Sache nach möglich ist.   Im Übrigen teilte der Bf. zu Beginn diese Auffassung durchaus. In seinem   Antrag auf gnadenweise Strafnachsicht vom 26. Mai 1972 stellte er diesen Er-   lass seiner Reststrafe als die bestmögliche Form einer Entschädigung dar, da   das von ihm erlittene Unrecht seiner Natur nach nicht ungeschehen gemacht   werden könne; er zeigte sich davon so überzeugt, dass er sich bereit erklärte,   auf sämtliche materiellen Ersatzansprüche gegen die Republik Österreich zu   verzichten, wenn man ihm Strafnachsicht gewähre (s.o. Ziff. 13 a). Die Auf-   fassung, die er damals aus freien Stücken äußerte, hat auch weiterhin ihre Be-   deutung; sie bestätigt die Angemessenheit der in Österreich zugunsten des Bf.   getroffenen Lösung.   Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, dem   Bf. eine Entschädigung für materielle Schäden zuzusprechen.   41. Neumeister hat unleugbar dadurch einen immateriellen Schaden erlit-   ten, dass seine zweite Untersuchungshaft die „angemessene Frist“ um gut   achtzehneinhalb Monate (1. März 1963 bis 16. September 1964) überschritten   hat; insoweit hatte er grundsätzlich Anspruch auf „Schadensersatz“ oder „ge-   rechte Entschädigung.“   Die Delegierten der Kommission meinen, dass trotz der in Österreich zu-   gunsten des Bf. bereits ergriffenen Maßnahmen der aus der Verletzung von   Art. 5 Abs. 3 der Konvention herrührende Schaden „als solcher“ noch einen   finanziellen Ausgleich verlange, dessen Höhe der Gerichtshof unter Berück-   sichtigung der gesamten Umstände des Falles festzusetzen habe; sie stützen   sich insoweit auf Ziff. 20 und 21 des Ringeisen-Urteils vom 22. Juni 1972,   EGMR-E 1, 140.   Nach Art. 50 hat der Gerichtshof eine solche Entschädigung jedoch nur   „gegebenenfalls“ zu gewähren (s. De Wilde, Ooms und Versyp, Urteil vom   10. März 1972, Série A Nr. 14, S. 10, Ziff. 21, EGMR-E 1, 126).   Immerhin wurde Neumeister als schuldig verurteilt und es wurde gegen ihn   eine Strafe verhängt, die deutlich länger ist als seine Untersuchungshaft war,   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 80 · 5.12.08   7.5.1974   Neumeister (Entschädigung)     wobei diese in voller Länge auf die Strafe angerechnet wurde. Darüber hinaus   und im Unterschied zu Ringeisen ist Neumeister am 14. Februar 1973 in den   Genuss einer gnadenweise Strafnachsicht gekommen, die er selbst als die   Beste aller Entschädigungen beantragt hatte und die weit vorteilhafter für   ihn war als die Zahlung eines Geldbetrages (s.o. Ziff. 40). Diese verschiede-   nen Umstände gleichen den vom Bf. geltend gemachten immateriellen Scha-   den aus; der Gerichtshof kommt somit zu dem Ergebnis, dass es in dieser Hin-   sicht nicht erforderlich ist, ihm eine Entschädigung zuzusprechen.   42. Der Bf. verlangt schließlich 250.000,– bis 260.000,– ÖS für Honorare,   die er fünf Rechtsanwälten gezahlt habe, nämlich Dr. Steger (vom 12. Juli   bis Anfang 1963), Dr. Stern (von Januar 1963 bis September 1964), Dr.   Leutgeb (von Mitte 1963 bis Ende 1964), Dr. Waldhof (seit Mai 1972) und Dr.   Gussenbauer (seit September 1971). (…).   [Neumeister hat in Straßburg keine Prozesskostenhilfe erhalten – weder   solange das Verfahren vor der Kommission noch solange es vor dem Gerichts-   hof anhängig war. Soweit dem Bf. am Anfang des Hauptverfahrens in Öster-   reich, das am 9.11.1964 begann, Prozesskostenhilfe gewährt wurde, spielt das   im vorliegenden Verfahren keine Rolle].   43. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (s.o. Ziff. 40 und 41), stellen   die mit der Strafnachsicht verbundenen Vorteile eine gerechte Entschädigung   für den materiellen und immateriellen Schaden dar, der dem Bf. durch die   übermäßige Länge seiner Untersuchungshaft entstanden ist. Dieses Ergebnis   hindert den Gerichtshof nicht daran zu prüfen, ob die Ausgaben, die Neu-   meister zur Verteidigung seiner nach der Konvention geschützten Rechte auf-   gewandt hat, ebenfalls in ausreichendem Maße durch jene Vorteile ausgegli-   chen sind.   Der Gerichtshof hält es in diesem Fall für angebracht, zwischen dem durch   eine Konventionsverletzung verursachten Schaden und den notwendigen Kos-   ten zu unterscheiden, die der Betroffene hat aufwenden müssen, um zu ver-   suchen, diese Verletzung zu verhindern, um sie von der Kommission und dann   vom Gerichtshof feststellen zu lassen und um nach einem für ihn günstigen Ur-   teil eine gerechte Entschädigung, sei es von den zuständigen innerstaatlichen   Behörden, sei es gegebenenfalls vom Gerichtshof zugesprochen zu bekommen.   Obwohl der Gnadenerweis in diesem Fall den materiellen und immateriel-   len Schaden ausgleicht, stellt er jedoch bzgl. der notwendigen Anwaltskosten,   die der Bf. im Laufe der Jahre aufgewandt hat, um zu diesem Ergebnis zu   kommen, keine gerechte Entschädigung dar. Es ist daher notwendig, dem Bf.   insoweit eine gerechte Entschädigung zuzusprechen.   44. Unter den gegebenen Umständen nimmt der Gerichtshof als angemes-   sene Berechnungsgrundlage die Sätze, die gegenwärtig im Rahmen der Pro-   zesskostenhilfe vor der Kommission und bei ihren Delegierten gelten. Er   nimmt des Weiteren die verschiedenen, oben angeführten Tätigkeiten in Be-   tracht (Ziff. 42), wobei er zeitlich bis zu dem Enthaftungsantrag vom 26. Ok-   tober 1962 zurückgeht, der insoweit der letzte von denen ist, die, hätten sie   Erfolg gehabt, erlaubt hätten, die um den 1. März 1963 eingetretene Verlet-   zung von Art. 5 Abs. 3 (s.o. Ziff. 38) zu vermeiden.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 81 · 5.12.08     EGMR-E 1, 72   Nr. 9   Hiervon ausgehend, setzt der Gerichtshof den Betrag, den die Republik   Österreich dem Bf. zu zahlen hat, auf dreißigtausend Schilling (30.000,– ÖS   [2.180,– Euro]) fest.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, dass   1. Art. 50 der Konvention im vorliegenden Fall Anwendung findet;   2. der Antrag des Bf. vorbehaltlich dessen, was [unter Ziff. 3] folgt, unbegrün-   det ist;   3. die Republik Österreich dem Beschwerdeführer Fritz Neumeister bezüg-   lich seiner Anwaltskosten einen Betrag von 30.000,– ÖS zu zahlen hat.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Balladore Pallieri,   Präsident (Italiener), Holmbäck (Schwede), Verdross (Österreicher), Mosler   (Deutscher), Zekia (Zypriot), Cremona (Malteser), O’Donoghue (Ire) sowie   Kanzler: Eissen (Franzose) und Vize-Kanzler: Smyth (Ire)   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 82 · 5.12.08

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło