21423/07
WyrokETPCz2010-06-24ECLI:CE:ECHR:2010:0624JUD002142307
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania administracyjnego dotyczącego zwolnienia ze służby i uprawnień emerytalnych skarżącego naruszyła jego prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie zgodnie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie administracyjne, trwające ponad osiem lat i dwa miesiące, było nadmiernie długie i naruszyło wymóg "rozsądnego terminu" z art. 6 ust. 1 Konwencji. Mimo pewnej złożoności sprawy, wymagającej opinii biegłych, Trybunał stwierdził, że nie usprawiedliwia to znacznych okresów bezczynności ze strony sądów administracyjnych. Trybunał podkreślił, że państwa-strony są zobowiązane do zorganizowania swoich systemów prawnych w taki sposób, aby sądy były w stanie zagwarantować prawo do rozstrzygnięcia sporów cywilnych w rozsądnym terminie, a przeciążenie sądów z powodu niedoboru personelu nie może usprawiedliwiać nadmiernej długości postępowania.Stan faktyczny
Skarżący, były policjant w NRD, a następnie w RFN, doznał obrażeń w wypadku drogowym w 1992 roku. W 1995 roku został zwolniony ze służby z powodu braku zdolności zdrowotnej, co zakwestionował, twierdząc, że jego stan zdrowia wynikał z wypadku służbowego i uprawniał go do emerytury. Postępowanie administracyjne i sądowe w tej sprawie trwało od września 1995 do listopada 2006 roku, obejmując trzy instancje sądowe i wymagając kilku opinii biegłych.Rozstrzygnięcie
Skarga w pozostałej części zostaje uznana za dopuszczalną. Stwierdza się naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Państwo pozwane ma zapłacić skarżącemu 4000 EUR z tytułu szkody niemajątkowej, powiększone o ewentualne podatki, w ciągu trzech miesięcy. Odsetki za zwłokę od tej kwoty będą naliczane według stopy procentowej równej krańcowej stopie pożyczkowej Europejskiego Banku Centralnego plus trzy punkty procentowe. W pozostałym zakresie żądanie skarżącego dotyczące słusznego zadośćuczynienia zostaje oddalone.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
24/06/10 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 21423/07)
RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 21423/07)
URTEIL
STRASSBURG
24. Juni 2010
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache S. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit
Karel Jungwiert, Präsident,
Renate Jaeger,
Mark Villiger, Richter,
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 31. Mai 2010,
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 21423/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 7. Mai 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 3. Februar 2009 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu erkennen, zugestimmt hatte, wurde entschieden, die Beschwerde im Übrigen einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde auch beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
DIE UMSTÄNDE DES FALLS
4. Der 1953 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.
5. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
A. Hintergrund der Rechtssache
6. Der Beschwerdeführer war seit Dezember 1975 Angehöriger der Volkspolizei der DDR. 1990 wurde er Angestellter bei der Polizei der Bundesrepublik Deutschland und mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 als Polizeibeamter in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
7. Bei einem Verkehrsunfall, der sich am 8. August 1992 während der Dienstzeit des Beschwerdeführers ereignete, erlitt er Schulter- und Kopfverletzungen. Der Unfall wurde von den zuständigen Behörden als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund seiner Verletzungen war der Beschwerdeführer bis zum 21. März 1993 krankgeschrieben. Ab dem 8. April 1994 wurde ihm von seiner Hausärztin dauerhafte Dienstunfähigkeit bescheinigt.
8. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 teilte das Polizeipräsidium Dresden dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, ihn aufgrund mangelnder fachlicher Befähigung aus seinem Dienstverhältnis zu entlassen.
9. Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 wurde seine Probezeit bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.
10. Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das auf Veranlassung des Medizinischen Dienstes des Polizeipräsidiums Dresden am 27. Januar 1995 erstellt wurde und in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung und einer hirnorganischen Veränderungen leide, die wahrscheinlich nicht Folgen des Verkehrsunfalls seien, bestätigte der Medizinische Dienst, dass der Beschwerdeführer dauerhaft polizeidienstunfähig sei, und äußerte Bedenken bezüglich seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
11. Am 2. August 1995 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Polizeidienst zu entlassen. Der Beschwerdeführer beantragte die Beteiligung des Bezirkspersonalrats und erklärte, dass sein Gesundheitszustand seine Versetzung in den Ruhestand rechtfertige. Der Bezirkspersonalrat stimmte der Entlassung am 15. August 1995 zu.
12. Am 24. August 1995 erließ das Polizeipräsidium Dresden eine Verfügung über die Entlassung des Beschwerdeführers wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Erfüllung seiner Aufgaben als Polizeibeamter. Darüber hinaus ordnete es die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an.
B. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
13. Mit Schreiben vom 6. September 1995 legte der Beschwerdeführer beim Polizeipräsidium Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung ein, den er damit begründete, dass sein Gesundheitszustand aus einem unverschuldeten Dienstunfall resultiere.
14. Am 11. September 1995 beantragte er beim Verwaltungsgericht Dresden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts. Mit Schreiben vom 15. September 1995 hob das Polizeipräsidium Dresden daraufhin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung auf.
15. Mit Bescheid vom 26. Februar 1996, der dem Beschwerdeführer am 1. März 1996 zugestellt wurde, wies das Polizeipräsidium Dresden den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück und ordnete erneut die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 24. August 1995 an. Es stellte fest, dass die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf den besagten Verkehrsunfall, sondern auf damit nicht in Zusammenhang stehende körperliche und psychische Befindlichkeiten zurückzuführen sei, und er deshalb für eine Versetzung in den Ruhestand und für Pensionsansprüche nicht in Betracht komme.
16. Am 18. März 1996 stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Dresden einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
17. Am 27. März 1996 reichte er beim Verwaltungsgericht Dresden Klage gegen den Freistaat Sachsen ein.
18. Am 29. April 1996 beschloss das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 24. August 1995. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die sofortige Vollziehung der Entlassung rechtfertigen würde, nicht vorliege.
19. Auf eine Beschwerde des Freistaats Sachsen hin änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 1999 den Beschluss der Verwaltungsgerichts ab und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage auf die entsprechenden Entscheidungen nur insoweit wieder her, dass das Polizeipräsidium verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer vorläufig Bezüge in Höhe seines Ruhegehalts zu zahlen; im Übrigen bestätigte es ihren sofortigen Vollzug.
20. Mit Beschlüssen vom 27. Juli 1999 und 9. Oktober 2000 ordnete das Verwaltungsgericht Dresden die Einholung von Sachverständigengutachten zum körperlichen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers an, die am 26. Oktober 1999 bzw. 22. November 2000 erstattet wurden.
21. Am 12. Juni 2001 fand eine mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil vom selben Tag hob das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung vom 24. August 1995 auf. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Entlassung des Beschwerdeführers rechtswidrig sei und dass er einen Anspruch auf die Versetzung in den Ruhestand habe, weil seine körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien.
22. Am 16. April 2003 stellte der Freistaat Sachsen beim Verwaltungsgericht Dresden einen Antrag auf die Zulassung der Berufung, den er damit begründete, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Dienstunfall verursacht worden sei. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung am 16. April 2003 zu; die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2003 zugestellt.
23. Am 24. September 2003 ordnete das Oberverwaltungsgericht die Einholung eines neurologischen und eines psychologischen Sachverständigengutachtens sowie am 24. Oktober 2005 eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage an, ob die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers auf den Dienstunfall vom 8. August 1992 zurückzuführen seien. Die Sachverständigengutachten wurden am 7. und 18. Februar 2004 bzw. am 6. März 2006 erstattet.
24. Am 10. Juli 2006 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sachverständigen ihre Feststellungen erläuterten.
25. Am 12. Juli 2006 änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ab. Es stellte fest, dass der Beweis der Kausalität zwischen den körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfall nicht erbracht sei und wies die Klage des Beschwerdeführers ab.
26. Am 4. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
27. Am 7. November 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, weil er seine Behauptung, es habe Verfahrensmängel gegeben, die sich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht ausgewirkt haben könnten, nicht substantiiert habe. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 17. November 2006 zugestellt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
28. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des verwaltungsrechtlichen Verfahrens, insbesondere vor dem Verwaltungsgericht Dresden und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
29. Die Regierung räumte ein, dass es Verfahrensverzögerungen gegeben habe, die den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen seien, und dass das Verhalten des Beschwerdeführers, für den der Streit von besonderer Bedeutung sei, nicht wesentlich zu der Verfahrensdauer beigetragen habe. Die Regierung führte aus, dass es zwar keinen Hinweis darauf gebe, dass die Verfahrensdauer im Zusammenhang mit dem Widerspruch und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ vereinbar gewesen sei, es aber dennoch Verfahrensverzögerungen von insgesamt drei Jahren und einem Monat gegeben habe, die dem Verwaltungsgericht Dresden zuzuschreiben seien, eine Verzögerung von 18 Monaten nach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und eine weitere Verzögerung von mindestens 15 Monaten und drei Wochen im anschließenden Berufungsverfahren, die diesem Gericht zuzuschreiben seien. Die bedauerliche Verfahrensdauer sei aber nicht nur auf die Komplexität des Falls zurückzuführen, die die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten – mit teilweise abweichenden Ergebnissen – erforderlich gemacht habe, sondern insbesondere auf eine außergewöhnliche Arbeitsbelastung des Verwaltungsgerichts Dresden und des Sächsischen Oberverwaltungsgericht infolge eines andauernden Personalmangels im Verwaltungsgerichtssystem in Sachsen, das nach der deutschen Wiedervereinigung neu errichtet worden sei.
30. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 6. September 1995 mit der Widerspruchseinlegung durch den Beschwerdeführer und endete am 17. November 2006 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer. Folglich dauerte das Verfahren, das das vorgeschriebene verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren und drei gerichtliche Instanzen umfasste, mehr als acht Jahre und zwei Monate.
A. Zulässigkeit
31. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
32. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besondere Zügigkeit geboten ist (Ruotolo ./. Italien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Bd. 230‑D, S. 39, Rdnr. 17).
33. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a.a.O.)
34. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn davon überzeugen können, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Hinsichtlich der Verfahrensführung akzeptiert der Gerichtshof, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Verfahrensdauer im Zusammenhang mit dem Widerspruch des Beschwerdeführers und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar war. Der Gerichtshof akzeptiert ferner, dass das Verfahren von einer gewissen Komplexität war und die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten in verschiedenen Instanzen erforderte. Diese Schwierigkeiten erklären jedoch nicht die erheblichen Phasen der Untätigkeit seitens des Verwaltungsgerichts Dresden und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die von der Regierung nicht bestritten werden. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof auch den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach das Verwaltungsgericht Dresden und das Sächsische Oberverwaltungsgericht infolge des andauernden Personalmangels in dem nach der deutschen Wiedervereinigung in Sachsen neu errichteten Verwaltungsgerichtssystem überlastet waren. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ihre Rechtsordnungen so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, das Recht des Einzelnen zu garantieren, innerhalb einer angemessenen Frist eine rechtskräftige Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu erwirken (siehe Frydlender, a.a.O., Rdnr. 45). Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass ein zeitweiliger Rückstand bei der Geschäftserledigung der Gerichte nicht zur internationalen Haftung seitens eines Vertragsstaats führt, wenn dieser mit der gebotenen Schnelligkeit geeignete Abhilfemaßnahmen trifft (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 33379/96, Rndnr. 43, 27. Juli 2000), er stellt aber dennoch fest, dass sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache erstmals im März 1996 an die innerstaatlichen Gerichte wandte, also mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des Einigungsvertrags. Das Verfahren dauerte bis 2006 und, wie die Regierung eingeräumt hat, gab es während dieses Zeitraums wiederholt Verzögerungen, die den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen sind. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut auf seine gefestigte Rechtsprechung hin, wonach eine Arbeitsüberlastung der Gerichte eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen kann (siehe G. und P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Rndnr. 75, ECHR 2000‑II).
35. Der Gerichtshof ist mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen und seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.
Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
36. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
37. Der Beschwerdeführer forderte eine gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden und stellte deren Höhe in das Ermessen des Gerichtshofs.
38. Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
39. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 4.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
40. Der Beschwerdeführer hat keine Forderungen bezüglich der Erstattung von Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten oder dem Gerichtshof gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.
C. Verzugszinsen
41. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten in Bezug auf den immateriellen Schaden 4.000 € (viertausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen;
(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Juni 2010 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Stephen Phillips
Karel Jungwiert
Stellvertretender Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło