23279/06

WyrokETPCz2009-10-08ECLI:CE:ECHR:2009:1008JUD002327906

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego o odszkodowanie za błąd medyczny, trwającego prawie dziewięć lat na czterech instancjach krajowych, naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że długość postępowania, trwającego osiem lat, dziesięć miesięcy i jedenaście dni, nie naruszyła art. 6 ust. 1 Konwencji. Uzasadnił to złożonością sprawy, która dotyczyła odpowiedzialności lekarzy za błąd medyczny i wymagała licznych opinii biegłych. Kluczowe było jednak zachowanie skarżącego, który w znacznym stopniu przyczynił się do opóźnień poprzez częste zmiany pełnomocników, prośby o zawieszenie postępowania w oczekiwaniu na wynik innej sprawy, opóźnienia w dostarczaniu dokumentów, niestawiennictwo na badaniach oraz wielokrotne wnioski o powołanie nowych biegłych. Mimo pewnych opóźnień ze strony władz krajowych (choroba sędziego), Trybunał uznał, że sądy aktywnie zarządzały postępowaniem, wyznaczając terminy i odrzucając wnioski o ich przedłużenie. W konsekwencji, Trybunał stwierdził, że waga sprawy dla skarżącego, choć dotyczyła znacznej kwoty, nie wymagała szczególnej pilności, a ogólna ocena okoliczności nie wskazuje na naruszenie rozsądnego terminu.
Stan faktyczny
Skarżący, I. Y., doznał w 1994 roku wypadku w pracy, w wyniku którego odniósł obrażenia nadgarstka. Po leczeniu i operacji, w 1997 roku złożył pozew przeciwko dwóm lekarzom, Dr. B. i Dr. M., domagając się 60 000 EUR odszkodowania i zadośćuczynienia za błąd medyczny. Twierdził, że operacja byłaby niepotrzebna, gdyby lekarze prawidłowo go leczyli. Postępowanie cywilne w Niemczech trwało przez cztery instancje, kończąc się w 2005 roku oddaleniem jego skargi i odmową przyjęcia skargi konstytucyjnej.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje zarzut dotyczący nadmiernej długości postępowania za dopuszczalny, a pozostałą część skargi indywidualnej za niedopuszczalną. 2. Stwierdza, że nie doszło do naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   08/10/09 Rechtssache Y. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 23279/06)       FÜNFTE SEKTION         RECHTSSACHE Y. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 23279/06)               URTEIL     STRASSBURG   8. Oktober 2009             Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.     In der Rechtssache Y. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern  Peer Lorenzen, Präsident,  Renate Jaeger,  Karel Jungwiert,  Rait Maruste,  Isabelle Berro-Lefèvre,  Mirjana Lazarova Trajkovska,  Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 15. September 2009 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.     VERFAHREN   1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 23279/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr I. Y. („der Beschwerdeführer“), am 6. Juni 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.   Der Beschwerdeführer wurde von Herrn E. Eyl, Rechtsanwalt in Straßburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3. Am 30. April 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).   SACHVERHALT   4. Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist in A. (Deutschland) wohnhaft.   A) Hintergrund der Rechtssache   5. Am 8. August 1994 erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall, eine ca. 1 cm lange Schnittverletzung am rechten Handgelenk. Noch am selben Tag wurde er durch den Betriebsarzt Dr. B. behandelt. Am 10. August 1994 überwies ihn sein Hausarzt ins Krankenhaus. An diesem Tag und erneut am 24. August 1994 wurde er von einem Dr. M. untersucht. Bei seiner zweiten Untersuchung diagnostizierte Dr. M., dass der Beschwerde-führer seinen Daumen nicht beugen könne. Nach einer weiteren Untersuchung wurde er am 5. September 1994 an einem Muskel, dem Flexor pollicis longus, operiert.   B) Verfahren vor dem Landgericht München   6. Am 28. Januar 1997 erhob der Beschwerdeführer bei dem Landgericht München Klage gegen Dr. B. und Dr. M. und forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro (EUR). Er brachte vor, dass die Operation, hätten die Beklagten ihn ordnungsgemäß behandelt, vermieden worden wäre und ihm dann große Schmerzen und weitere Probleme einschließlich einer reaktiven Depression erspart geblieben wären.   7. Im Februar 1997 beraumte das Gericht einen Termin für den 21. April 1997 an. Es folgten Stellungnahmen der Parteien, und im April wurde der Rechtsstreit auf einen Einzelrichter übertragen.   8. Nach mündlicher Verhandlung ordnete das Landgericht München am 12. Mai 1997 die Vernehmung des Hausarztes des Beschwerdeführers an und beraumte einen neuen Termin auf den 28. Juli 1997 an. Wegen Verhinderung des Vertreters des Beklagten zu 1) verlegte es den Termin später auf den 24. November 1997. Ein späterer Antrag auf weitere Verlegung wurde abgewiesen.   9. Am 18. August 1997 legte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers das Mandat nieder. Am 24. Oktober 1997 meldete sich sein neuer Rechtsanwalt bei Gericht.   10. Im November 1997 vereinbarten die Parteien, schriftlich vorzutragen.   11. Im Februar 1998 legte auch der zweite Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers das Mandat nieder; daraufhin wurde ein neuer Anwalt beauftragt, der um Akteneinsicht bat.   12. Am 26. März 1998 bat der Beschwerdeführer das Gericht, den Ausgang des ebenso anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, und reichte die Akten zurück.   13. Am 13. April 1999 legte der dritte Anwalt des Beschwerdeführers ebenfalls das Mandat nieder; er wurde dann im Mai aber erneut beauftragt.   14. Auf Antrag eines der Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, bestimmte das Gericht am 15. April 1999 Termin auf den 10. Mai 1999. Im Termin vereinbarten die Parteien, die Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens beizuziehen. Nachdem den Parteien Einsicht in diese Akten gewährt worden war, reichten sie zwischen Juni und September 1999 weitere Stellungnahmen ein.   15. Im Oktober 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen. Im November 1999 reichte er noch fehlende Unterlagen ein.   16. Im Februar und April 2000 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Gericht die Weiterführung des Verfahrens. Am 5. April 2000 wurde ihm mitgeteilt, dass der Richter erkrankt sei.   17. Am 23. Juni 2000 ordnete das Landgericht München die Einholung eines Sach-verständigengutachtens an. Am 22. August 2000 legte der Sachverständige sein Gutachten vor.   18. Das Gericht setzte den Parteien dann eine Stellungnahmefrist bis zum 18. September 2000.   19. Am 5. Oktober 2000 ordnete das Gericht die Einholung eines Ergänzungsgutachtens an. Nach Zahlung eines Vorschusses übersandte es dem Sachverständigen die Akten am 31. Oktober 2000. Im Januar 2001 fragte es bei dem Sachverständigen an, wann mit seinem Gutachten zu rechnen sei.   20. Am 20. Februar 2001 nahm der Beschwerdeführer den mit dem Sachverständigen vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahr. Am 16. Mai 2001 wurde der Beschwerde-führer von dem Sachverständigen untersucht.   21. Am 31. Mai 2001 setzte das Gericht dem Sachverständigen eine Frist von vier Wochen für die Vorlage seines Gutachtens. Am 27. Juni 2001 setzte es ihm eine weitere Frist von zwei Wochen. Am 3. Juli 2001 legte der Sachverständige das Ergänzungs-gutachten vor. Es folgten Stellungnahmen der Parteien.   22. Am 28. August 2001 bestimmte das Gericht Termin auf den 29. Oktober 2001 mit Ladung des Sachverständigen. Danach musste der Termin wegen Verhinderung eines der Prozessbevollmächtigten auf den 13. November 2001 verlegt werden.   23. Am 27. Dezember 2001 wies das Landgericht München nach mündlicher Verhand-lung die Klage des Beschwerdeführers ab. Gestützt auf das eingeholte Gutachten und eine Stellungnahme des Hausarztes des Beschwerdeführers stellte es fest, dass der Muskel nicht durchtrennt worden sei und eine Haftung der Ärzte nicht begründet werden könne.     C) Verfahren vor dem Oberlandesgericht München   24. Am 11. Februar 2002 legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Nach einer Frist-verlängerung reichte der Beschwerdeführer seine Berufungsbegründung im April 2002 ein.   25. Am 18. April 2002 beraumte das Oberlandesgericht München eine mündliche Verhandlung für den 16. Mai 2002 an. Ein späterer Antrag des Beschwerdeführers auf Terminsverlegung wurde abgewiesen.   26. In der mündlichen Verhandlung hörte das Oberlandesgericht München den Arzt an, der den Beschwerdeführer operiert hatte.   27. Es folgten die Stellungnahmen der Parteien. Im Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer ein weiteres Sachverständigengutachten zu verschiedenen Fragen.   28. Das Gericht terminierte dann eine mündliche Verhandlung auf den 17. Oktober 2002 und ordnete die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des in der ersten Instanz bestellten Sachverständigen an, das am 22. August 2002 vorgelegt wurde.   29. Am 18. September 2002 stellte der Beschwerdeführer gegen den Sachverständigen einen Befangenheitsantrag. Das Oberlandesgericht München wies diesen Ablehnungsantrag am 2. Oktober 2002 ab.   30. Anschließend bestellte es einen neuen Sachverständigen. Die Parteien erhoben keine Einwendungen, als der Sachverständige mitteilte, er werde sein Gutachten erst Mitte des Folgejahres erstatten.   31. Im Mai 2003 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen. Am 16. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer von dem Sachverständigen untersucht.   32. Am 1. August 2003 legte der Sachverständige sein Gutachten vor. Daraufhin beraumte das Gericht den Verhandlungstermin auf den 13. November 2003 an. Der Beschwerdeführer bat das Gericht erneut um Einholung eines weiteren Sachverständigen-gutachtens.   33. Am 27. November 2003 wies das Oberlandesgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu. Gestützt auf die Stellungnahmen der Sachverständigen stellte es fest, dass eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden könne.   D) Die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und vor dem Bundesverfassungsgericht   34. Am 29. Dezember 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach zwei Anträgen um Verlängerung der gesetzten Frist reichte er am 30. April 2004 die Beschwerdebegründung ein.   35. Am 29. Juni 2004 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.   36. Am 2. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde.   37. Am 7. Dezember 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.             RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION   38. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „ange-messenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:   „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“   39. Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.   40. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 28. Januar 1997, als der Beschwerde-führer Klage beim Landgericht München einreichte. Das Verfahren endete am 7. Dezember 2005, als das Bundesverfassungsgericht entschied, seine Verfassungsbe-schwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Somit dauerte das über vier Instanzen geführte Verfahren acht Jahre, zehn Monate und elf Tage.   A) Zulässigkeit   41. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzu-lässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.   B) Begründetheit   1. Die Stellungnahmen der Parteien   42. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Gesamtdauer des Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.   43. Das Landgericht München habe das Verfahren (insbesondere bei der Anberaumung des zweiten Termins und bei der Bestellung des Sachverständigen) um fast zwei Jahre verzögert. Er trug ferner vor, dass der Fall hinsichtlich des Sachverhalts zwar komplex gewesen sei, aber keine schwierigen Rechtsfragen aufgeworfen habe. Darüber hinaus sei der Rechtsstreit für ihn nicht nur wegen des hohen Betrags, um den es gegangen sei, sondern auch weil er infolge des Unfalls erhebliche Schmerzen erleiden musste und seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte, von besonderer Bedeutung gewesen. Er wies auch darauf hin, dass die Beklagten sich nicht gegen seinen Antrag, den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, gewandt hätten, und die von dem Sachver-ständigen verursachten Verzögerungen nicht ihm zuzurechnen seien.   44. Die Regierung trug vor, dass dieser Fall eine besondere sachliche Komplexität aufwies, weil sich die Frage der Haftung wegen ärztlicher Kunstfehler gestellt habe und die Einholung etlicher Sachverständigengutachten erforderlich gewesen sei. Überdies sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers sehr umfassend gewesen. Der Fall sei auch aus rechtlicher Sicht kompliziert gewesen.   45. Darüber hinaus hob die Regierung hervor, dass Verzögerungen von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten eindeutig dem Beschwerdeführer anzulasten seien. Sie verwies insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers, den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, die verspätete Vorlage von Unterlagen, den nichtwahrgenommenen Untersuchungstermin, seine wiederholten Anträge auf Verlängerung der gesetzten Frist und darauf, dass seine Schriftsätze zwar stets innerhalb der vereinbarten Fristen aber oftmals erst kurz vor deren Ablauf eingereicht wurden. Überdies habe der Beschwerdeführer durch umfangreichen Sachvortrag (allein 65 Atteste, Berichte und Sachverständigenstellung-nahmen sowie darüber hinaus 82 ergänzende Unterlagen) und durch wiederholte Bean-tragung weiterer Sachverständigengutachten, insbesondere wenn ein Gutachten nicht in seinem Sinne ausfiel, erheblich zur Verfahrensdauer beigetragen. Dabei habe der Beschwerdeführer eine Verfahrensverzögerung bewusst in Kauf genommen.   46. Hinsichtlich des Verhaltens der Behörden räumte die Regierung ein, dass das Landgericht München infolge der Erkrankung des Richters Verzögerungen von etwa sieben Monaten verursacht habe. Im Übrigen hätten die Behörden jedoch die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Verfahrensförderung genutzt; so seien Termine zeitnah bestimmt und Terminsverlegungsanträge zurückgewiesen worden; der Sachverständige sei mehrfach zur Gutachtenerstattung aufgefordert worden, und es seien angemessene Fristen gesetzt worden.   47. Die Regierung räumte ein, dass die Rechtssache in Anbetracht des begehrten hohen Schadensersatzes für den Beschwerdeführer von Bedeutung war. Letztendlich sei sein Begehren jedoch abgewiesen worden.   2. Würdigung durch den Gerichtshof   48. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).   49. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Verfahren die Frage der Haftung der beiden Ärzte betraf, die den Beschwerdeführer nach seinem Arbeitsunfall behandelt hatten, der drei Jahre vor der Klageerhebung geschehen war. Er stellt fest, dass der Beschwerde-führer im Verlauf dieses Verfahrens zahlreiche Atteste, und Gutachten vorgelegt hat. Darüber hinaus waren drei Sachverständigengutachten und ergänzende Stellung-nahmen eingeholt worden. Insoweit stimmt der Gerichtshof mit der Regierung überein, dass die Sache ziemlich komplex war.   50. Was das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass dieser vor dem Landgericht München bereits von drei verschiedenen Anwälten vertreten worden war. Diese häufigen Anwaltswechsel - zwei Prozessbevollmächtigte hatten das Mandat innerhalb von 13 Monaten nach Erhebung der Klage niedergelegt - hatten Verzögerungen von mehreren Monaten bewirkt, weil in der Folge Akteneinsicht durch das Gericht gewährt wurde. Überdies hatte der Beschwerdeführer das Gericht im März 1998 ausdrücklich gebeten, den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Allein aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers nahm das Gericht das Verfahren ein Jahr später wieder auf. Der Beschwerdeführer hatte durch weitere Probleme mit seinem Anwalt, seinen Antrag auf Beiziehung der Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens, die verspätete Vorlage der von dem Gericht angeforderten Unterlagen sowie durch den nicht wahr-genommenen Termin für eine gutachterliche Untersuchung weitere Verzögerungen verursacht. Dem Beschwerdeführer sind auch Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens zuzurechnen, die insbesondere auf seine wiederholten Anträge auf Verlängerung der gesetzten Frist und ebenso darauf, dass er - zwar in Wahrnehmung seiner Rechte - den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt hat, zurückzuführen sind. Schließlich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Gericht sogar im späten Verfahrens-stadium wiederholt um Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gebeten hat.   51. Sich dem Verhalten der nationalen Behörden zuwendend, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren fast fünf Jahre bei dem Landgericht München anhängig war. Wie auch die Regierung eingeräumt hat, merkt er an, dass dem beschwerdegegnerischen Staat Verzögerungen von mehreren Monaten, die durch die Erkrankung des Richters verursacht wurden, zuzuschreiben sind. Darüber hinaus ergaben sich geringe Verzögerungen aus zwei Terminsverlegungen. Der Gerichtshof stellt gleichwohl fest, dass das Landgericht München (und auch das Oberlandesgericht) den Parteien und ebenso den Sachverständigen immer wieder Fristen gesetzt, nach dem Stand der Gutachten gefragt und auch Anträge auf weitere Terminsverlegungen zurückgewiesen haben.   52. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens für die Interessen des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass zwar ein recht hoher Geldbetrag geltend gemacht wurde, aber keine besondere Zügigkeit geboten war.   53. Bei Würdigung der Umstände des Falls insgesamt und in Anbetracht der Komplexität der Sache sowie der von dem Beschwerdeführer vor dem Landgericht München herbei-geführten erheblichen Verzögerungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache dem Erfordernis der „angemessenen Frist” entsprach.   54. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.   II. WEITERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNG   55. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auch, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei.   56. Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.     AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:   1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;   2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 8. Oktober 2009 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.     Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło