25735/94

WyrokETPCz2000-07-13ECLI:CE:ECHR:2000:0713JUD002573594

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy odmowa przyznania ojcu dziecka pozamałżeńskiego prawa do kontaktów z synem, bez powołania biegłego psychologa i zapewnienia odpowiedniego udziału w postępowaniu, stanowi naruszenie prawa do poszanowania życia rodzinnego (art. 8) oraz prawa do rzetelnego procesu (art. 6 ust. 1) Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że odmowa przyznania skarżącemu prawa do kontaktów z synem stanowiła ingerencję w jego prawo do poszanowania życia rodzinnego. Chociaż ingerencja ta miała podstawę prawną i dążyła do ochrony dobra dziecka, Trybunał stwierdził, że nie była ona "konieczna w demokratycznym społeczeństwie". Trybunał podkreślił, że sądy krajowe, odmawiając powołania biegłego psychologa pomimo rekomendacji urzędu ds. młodzieży i wniosku skarżącego, oraz nie przeprowadzając ponownego przesłuchania przed sądem drugiej instancji, nie zapewniły skarżącemu wystarczającego udziału w procesie decyzyjnym. W konsekwencji władze krajowe przekroczyły swój margines oceny, co doprowadziło do naruszenia art. 8. Dodatkowo, te same uchybienia proceduralne, uniemożliwiające odpowiednie wyjaśnienie kwestii faktycznych i prawnych, doprowadziły do naruszenia prawa do rzetelnego procesu z art. 6 ust. 1 Konwencji. Trybunał uznał, że nie doszło do dyskryminacji na podstawie art. 14 w związku z art. 8, ponieważ skarżący nie wykazał, że ojciec dziecka małżeńskiego w porównywalnej sytuacji byłby traktowany lepiej.
Stan faktyczny
Skarżący, E. E., jest ojcem pozamałżeńskiego syna C., urodzonego w 1986 roku. Mieszkał z matką dziecka i synem przez około półtora roku, a następnie utrzymywał regularne kontakty do lipca 1991 roku. Po tym czasie matka dziecka uniemożliwiła kontakty. Skarżący wielokrotnie występował do sądów niemieckich o uregulowanie prawa do kontaktów, jednak jego wnioski były odrzucane. Sądy krajowe opierały się na oświadczeniach dziecka, które nie chciało widzieć ojca, oraz na napiętych relacjach między rodzicami, uznając, że kontakty z ojcem nie służyłyby dobru dziecka. Sądy odmówiły powołania biegłego psychologa, mimo rekomendacji urzędu ds. młodzieży.
Rozstrzygnięcie
Stwierdza naruszenie artykułu 8 Konwencji (13 głosów za, 4 przeciw). Stwierdza brak naruszenia artykułu 14 w związku z artykułem 8 Konwencji (jednogłośnie). Stwierdza naruszenie artykułu 6 ust. 1 Konwencji (13 głosów za, 4 przeciw). Zasądza od pozwanego państwa na rzecz skarżącego następujące kwoty w ciągu trzech miesięcy, powiększone o ewentualny podatek VAT: 35 000,00 (trzydzieści pięć tysięcy) DM tytułem szkody niemajątkowej. 12 584,26 DM (dwanaście tysięcy pięćset osiemdziesiąt cztery marki i dwadzieścia sześć fenigów) tytułem kosztów i wydatków. Kwoty te mają być oprocentowane w wysokości 4% rocznie po upływie wskazanego terminu do dnia zapłaty. Oddala pozostałą część roszczenia o słuszne zadośćuczynienie (jednogłośnie).

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte   Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin     13/07/00 - Fall E. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 25735/94)             Straßburg, den 13. Juli 2000     Dieses Urteil unterliegt noch der Schlussredaktion, bevor seine endgültige Fassung in der amtlichen Urteils- und Entscheidungssammlung des Gerichtshofes veröffentlicht wird.   In der Rechtssache E. . /. Deutschland   ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer durch die folgenden Richter: Herr L. WILDHABER, Präsident, Frau E. PALM, Herr J.-P. COSTA, Herr L. FERRARI BRAVO, Herr L. CAFLISCH, Herr W. FUHRMANN, Herr K. JUNGWIERT, Herr J. CASADEVALL, Herr B. ZUPANČIČ, Herr J. HEDIGAN, Frau W. THOMASSEN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herr T. PANTÎRU, Herr A.B. BAKA, Herr E. LEVITS, Herr K. TRAJA, Herr R. MARUSTE, Richter sowie die Vizekanzlerin, Frau M. DE BOER-BUQUICCHIO,   nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 1. März 2000 und am 14. Juni 2000 am letzt­genannten Datum zu folgendem Urteil gelangt:   VERFAHREN   1. Der Fall ist dem Gerichtshof gemäß den vor Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)[1]  an­zuwendenden Bestimmungen von der Europäischen Kommission für Menschenrechte („Kommission“) am 7. Juni 1999 und von einem deutschen Staatsangehörigen, Herrn E. E. („Beschwerdeführer“) am 25. Mai 1999 vorgelegt worden (Artikel 5 Abs. 4 des Proto­kolls Nr. 11 und die früheren Artikel 47 und 48 der Konvention).   2. Dem Fall liegt eine gegen Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 25735/94) zugrunde, mit welcher der Beschwerdeführer die Kommission aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention am 31. Oktober 1994 befasst hatte.   3. Der Beschwerdeführer behauptete, der ihm verweigerte Umgang mit seinem nicht­ehelichen Sohn stelle eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention dar. Als Vater eines nichtehelichen Kindes sei er unter Verletzung des Artikels 14 in Verbin­dung mit Artikel 8 der Konvention diskriminiert worden. Er rügte, das Verfahren vor den deutschen Gerichten sei nicht fair i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Konvention gewesen.   4. Die Kommission hat die Beschwerde am 30. Juni 1997 für teilweise zulässig er­klärt. In ihrem Bericht vom 1. März 1999 (früherer Artikel 31 der Konvention) bringt sie zum Ausdruck, Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8 sei verletzt worden (15 zu 12 Stimmen). Artikel 8 sei für sich betrachtet nicht tangiert (15 zu 12 Stimmen). Artikel 6 Abs. 1 sei ver­letzt worden (17 zu 10 Stimmen).[1]   5. Der Beschwerdeführer ist vor dem Gerichtshof durch Herrn Peter Koeppel, einem Anwalt aus München, vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist durch ihre Ver­fahrensbevollmächtigte, Frau H. Voelskow-Thies, Ministerialdirigentin im Bundes­ministe­rium der Justiz, vertreten worden.   6. Am 7. Juli 1999 entschied der Ausschuss der Großen Kammer, dass die Rechts­sache von der Großen Kammer geprüft werden solle (Artikel 100 Abs. 1 der Verfahrens­ord­nung des Gerichtshofes). Nachdem sich der für Deutschland gewählte Richter, Herr G. Ress, der an der Prüfung der Rechtssache in der Kommission teilgenommen hatte, für befangen erklärt hatte (Artikel 28), ist die Regierung aufgefordert worden mitzuteilen, ob sie ei­nen Richter ad hoc (Artikel 27 Abs. 2 der Konvention sowie Artikel 29 Abs. 1 der Ver­fahrens­ord­nung) benennen wolle. Da die Regierung nicht innerhalb von 30 Tagen antwor­tete, galt dies als Verzicht auf eine solche Benennung (Artikel 29 Abs. 2 der Verfahrens­ord­nung). Folglich ist Herr Ress durch Herrn L. Ferrari Bravo, erster Ersatzrichter, in der Großen Kam­mer er­setzt worden (Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung).   7. Sowohl Beschwerdeführer als auch die Regierung haben Stellungnahmen vorge­legt.   8. Nach Beratung mit der Verfahrensbevollmächtigten und dem Anwalt des Be­schwerdeführers, hat die Große Kammer beschlossen, dass die Durchführung einer mündli­chen Verhandlung nicht notwendig ist (Artikel 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung in fine).   SACHVERHALT   I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES   9. Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in H.. Er ist Vater des am 13. Dezember 1986 nichtehelich geborenen Kindes C. Am 9. Januar 1987 hat er die Vaterschaft anerkannt und sich zur Unterhaltsleistung für seinen Sohn verpflichtet. Dieser Unterhaltsverpflichtung ist er regelmäßig nachgekommen.   10. Der Beschwerdeführer lebte seit November 1985 mit der Mutter des Kindes und deren älterem Sohn Ch. zusammen. Im Juni 1988 zog die Mutter zusammen mit ihren bei­den Kindern aus der Wohnung aus. Der Beschwerdeführer sah seinen Sohn weiterhin re­gelmäßig bis Juli 1991. Er verbrachte auch mehrfach seine Urlaube mit den beiden Kindern und deren Mutter. Danach fanden keine weiteren Besuchskontakte mehr statt.   11. Der Beschwerdeführer bemühte sich, seinen Sohn durch Vermittlung des Jugend­amts Erkrath zu sehen. Bei einer Befragung durch einen Jugendamtsmitarbeiter im Dezem­ber 1991 in der häuslichen Wohnung, äußerte C., dass er keinen weiteren Kontakt zum Be­schwerdeführer wünsche.   12. Am 19. August 1992 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Mett­mann die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem Sohn, und zwar an jedem ersten Samstag im Monat zwischen 13 und 18 Uhr. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Mutter ihm den Umgang mit C. verweigert habe, da er ihr vorgeworfen habe, die Aufsichts­pflicht gegen­über dem Kind verletzt zu haben, als dieses sich bei einem Unfall im Juli 1991 auf einem Spielplatz den Arm gebrochen hatte. Als Folge dieses Vorfalls habe er die monat­lichen Zahlungen in Höhe von 700,- DM eingestellt, die er auf Bitten der Mutter über den festgesetzten Kindesunterhalt hin­aus freiwillig geleistet habe. Die Mutter wies diese Be­hauptungen des Beschwerdeführers zurück und erklärte, dass dieser ihr gegenüber zwar immer sehr großzügig gewesen sei, ihr jedoch keinen Unterhalt gezahlt habe.   13. Nach der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1992 und nach Anhörung des C. vom 9. November 1992 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 4. Dezember 1992 zurück. Das Gericht bemerkte, dass § 1711 Abs. 2 BGB über den per­sönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind (s. Nr. 24 unten) als eng aus­zulegende Ausnahmebestimmung konzipiert sei. Folglich habe das zuständige Gericht einen solchen Kontakt nur dann zu beschließen, wenn er dem Kindeswohl nützlich und förderlich sei. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Fall des Beschwerdeführers als nicht gegeben an. Das Amtsgericht führte aus, dass das Kind angehört worden sei und dabei zum Ausdruck gebracht habe, dass es seinen Vater nicht mehr sehen wolle, der böse sei und seine Mutter mehrfach geschlagen habe. Auch habe die Mutter starke Vorbehalte gegen den Vater, die sie an das Kind weitergegeben habe, dem so kein Freiraum bleibe, ein unbefangenes Verhältnis zu seinem Vater aufzubauen. Das Amtsgericht schloss damit, dass Kontakte zum Vater dem Kindeswohl nicht dienlich seien.   14. Am 8. September 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, der Kindesmutter aufzugeben, der Durchführung einer Familientherapie für ihn und seinen Sohn zuzustimmen, sowie die Umgangsregelung nach erfolgreicher Wiederanbahnung der Vater-Kind-Kontakte festzulegen.   15. Am 24. September 1993 empfahl das Jugendamt Erkrath dem Gericht, ein psy­chologisches Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangsrechts einzuholen.   16. Nach Anhörung des C. am 8. Dezember 1993 wie der seiner Eltern in der mündli­chen Verhandlung vom 15. Dezember 1993 wies das Amtsgericht den neuerlichen Antrag des Beschwerdefüh­rers auf Gewährung eines Umgangrechts mit Beschluss vom 17. De­zember 1993 zurück.   Hierbei bezog sich das Gericht auf seinen vorausgegangenen Beschluss vom 4. De­zember 1992 und vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen gemäß § 1711 BGB nicht vor­lägen. Es stellte fest, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kindesmutter dermaßen ge­spannt sei, dass die Durchsetzung eines Umgangskontaktes nicht in Frage komme, da dies dem Kindeswohl nicht dienlich wäre. Das Kind kenne die Vorbehalte der Mutter gegen den Beschwerdeführer und habe sie verinnerlicht. Müsste C. gegen den Willen der Mutter mit dem Beschwerdeführer zusammen sein, würde er in einen Loyalitätskonflikt geraten, mit dem er nicht zurechtkäme und der sein Wohlbefinden gefährde. Das Gericht fügte hinzu, dass es nicht darauf ankomme, welcher Elternteil die Spannungen verursacht habe. Aus­schlaggebend sei insbesondere, dass erhebliche Spannungen bestünden und zu befürchten sei, dass die Wiederaufnahme der Kontakte mit dem Vater die weitere ungestörte Entwick­lung des Kindes in der Familie des sorgeberechtigten Elternteiles stören werde. Nach zwei längeren Gesprächen mit dem Kind gelangte das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet wäre, wenn es gegen den Willen der Mutter die Kontakte mit seinem Vater wieder aufnehmen müsse. Bei diesen Gesprächen hatte das Kind seinen Vater „böse“ oder „doof“ genannt und hinzugefügt, dass es ihn auf gar keinen Fall sehen wolle. Auch gab es an: „Mama sagt immer, dass Egbert nicht mein Vater ist. Mama hat Angst vor Egbert“.   Das Amtsgericht war außerdem der Auffassung , dass der vorliegende Sachverhalt evident und vor dem Hintergrund des § 1711 BGB umfassend aufgeklärt sei, so dass es der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedürfe.   17. Am 13. Januar 1994 legte der Beschwerdeführer durch einen Anwalt Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses, die Einho­lung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs und des diesbezüglichen tatsächlichen Kindeswillens, sowie die entsprechende Festsetzung des väterlichen Um­gangsrechtes.   18. Am 21. Januar 1994 wies das Landgericht Wuppertal ohne Anhörung die Be­schwerde des Beschwerdeführers zurück. Hierbei stellte es zunächst fest, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 1994 das Gericht der ersten Instanz davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er die Entscheidung dieses Gerichts respektiere und um Mithilfe bei einer einvernehmlichen Lösung bitte. Zudem war das Landgericht der Ansicht, dass die in der Beschwerde vorge­brachten Gründe nicht mit dem erstinstanzlichen Begehren des Beschwerdeführers in voller Übereinstimmung stünden.   Das Landgericht ließ jedoch die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde offen und be­schloss, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechtes zurückzuweisen sei, da dies nicht dem Wohle des Kindes diene. Es reiche nicht aus, dass solche Kontakte dem Kindeswohl entsprächen; sie hätten dem Kindeswohl nützlich und för­derlich und zudem für das Kind seelisch notwendig zu sein. Die Frage, ob diese Vorausset­zungen vorlägen, sei vom Standpunkt des Kindes aus unter Berücksichtigung aller Um­stände des Falles zu entscheiden. In diesem Zusammenhang müsse unter anderem geprüft wer­den, aus welchen Gründen der Vater den Kontakt mit seinem Kind erstrebe, das heißt, ob seine Motive emotionaler Art seien oder ob andere Faktoren eine Rolle spielten. Hierbei sei auch das Verhältnis der Eltern zueinander zu berücksichtigen.   Das Landgericht gelangte im Einklang mit dem angefochtenen Beschluss zu der Schlussfolgerung, dass die Spannungen zwischen den Eltern negative Aus­wir­kungen auf das Kind hätten, wie die Anhörungen des Kindes vom 9. Novem­ber 1992 und vom 8. De­zember 1993 gezeigt hätten, und dass Kontakte mit dem Vater daher nicht dem Kin­des­wohle dienten, zumal diese Kontakte bereits etwa zweieinhalb Jahre unterbrochen gewe­sen seien. Hierbei sei es ohne Belang, wer für den Bezie­hungsabbruch verantwortlich sei. Es zähle allein, dass sich in der gegenwärtigen Situation Kon­takte mit dem Vater negativ auf das Kind auswirken würden. Dieser Schluss war nach Mei­nung des Landgerichts eindeutig, so dass es der Einholung eines psychologischen Sachver­ständigengutachtens nicht be­dürfte. Zudem sehe § 1711 Abs. 2 BGB keine Psychotherapie vor, um ein Kind auf den Um­gang mit seinem Vater vorzubereiten. Das Landgericht bemerkte abschließend, dass eine erneute Anhörung der Eltern sowie des Kindes nicht erforderlich sei, da nichts dafür ersicht­lich sei, dass eine sol­che Anhörung dem Beschwerdeführer günstigere Erkenntnisse erbrin­gen könnte.   19. Am 19. April 1994 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine aus drei Rich­tern besetzte Kammer beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.   Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes warf die Beschwerde keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf, welche die Achtung des Grundgesetzes beträfen. Insbeson­dere stelle sich nicht die Frage, ob § 1711 BGB mit dem in Artikel 6 Abs. 2 GG veranker­ten Recht auf ein Familienleben im Einklang sei, da die ordentlichen Gerichte den Antrag des Beschwerde­führers auf Gewährung eines Umgangsrechts nicht allein mit der Begründung abgelehnt hätten, dass ein solches Recht dem Kindeswohl nicht dienlich sei, sondern auch mit der stärkeren Begründung, dass die Gewährung dieses Rechts mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Weiterhin sei das Recht auf ein faires Verfahren nicht deshalb verletzt, weil der Beschwer­deführer nicht persönlich angehört worden und seinem Antrag auf Einholung eines Sachver­ständigengutachtens nicht entsprochen worden sei.   II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT   A. Das derzeit geltende Familienrecht    20. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Sorge- und Umgangsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind mehrfach geändert und zahlreiche von ihnen mit der Ver­abschiedung des Gesetzes zur Re­form des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden.   21. § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:   „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).   22. Gemäß dem neu eingefügten § 1626a Abs. 1 BGB üben die Eltern eines nicht­eheli­chen Kindes die Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine Erklärung dahingehend abgeben (Sorgeerklärungen) oder sie einander heiraten. Gemäß § 1684 n. F. hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind ver­pflichtet und berechtigt ist. Außerdem haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Ver­hältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erzie­hung des Kin­des erschwert. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts ent­scheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Betei­lig­ten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Das Fa­milienge­richt kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die dieses Recht für längere Zeit oder auf Dauer ein­schränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kin­des ge­fährdet wäre. Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgang stattfinden darf, wenn ein Dritter, z.B. ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eine Institution, anwesend ist.   B. Das im damaligen Zeitraum geltende Familienrecht   23. Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes lautete die betreffende Bestim­mung des BGB über das Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich eines nichtehelichen Kindes wie folgt:   § 1634 „1.  Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Um­gang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorge­berechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung er­schwert.   2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegen­über Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Fami­liengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.   3. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Per­sonensor­geberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Aus­kunft betreffen, ent­scheidet das Vormundschaftsgericht.   4. Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend“.   24.   Die entsprechenden Bestimmungen des BGB über das Sorge- und Umgangs­recht hinsichtlich eines nichtehelichen Kindes lauten wie folgt:   § 1705    „Das nichteheliche Kind steht, ..., unter der elterlichen Sorge der Mutter.“   § 1711   „1.  Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kin­des mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.   2. Wenn ein persönlicher Umgang des Vaters dem Wohle des Kindes dient, kann das Vor­mund­schaftsge­richt entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt ent­sprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entschei­dung jederzeit än­dern.   3. Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, be­stimmt § 1634 Abs. 3.   4. In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten ver­mitteln“.   C. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit    25. Wie Verfahren in anderen Familienrechtssachen, unterlagen die Verfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenhei­ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.   26. Gemäß § 12 dieses Gesetzes soll das Gericht von Amts wegen die zur Feststel­lung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufnehmen.   27. In Umgangsrechtsverfahren muss das zuständige Jugendamt vor einer Entschei­dung gehört werden (§ 49 Abs. 1 Buchst. k).   28. Bezüglich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren bestimmt § 50a Abs. 1, dass das Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind be­trifft, die Eltern anhört. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. Bei Maßnahmen, mit denen die Trennung des Kin­des von der elterlichen Familie verbunden ist, sind die Eltern stets persönlich anzuhören. Gemäß § 50a Abs. 2 hört das Gericht den Elternteil an, der nicht sorgeberechtigt ist, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION   29. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, durch die seine Anträge auf Gewährung eines Umgangsrechts für seinen nichteheli­chen Sohn zurückgewiesen wurden, Artikel 8 der Konvention verletzen, dessen einschlägige Pas­sagen wie folgt lauten:   „1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ...   2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit dieser Eingriff gesetzlich vor­gesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesund­heit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“.     A. Argumente der erschienenen Parteien    1. Der Beschwerdeführer   30. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er mit der Mutter und dem gemeinsamen Kind eine Familie gebildet habe, bis die Beziehung zur Mutter etwa anderthalb Jahre nach der Geburt des Kindes endete. Für ihn ist diese Situation mit der eines geschiedenen Paares vergleichbar, weshalb ihm wie einem geschiedenen Vater auch ein Umgangsrecht für sein Kind hätte gewährt werden müssen. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund der Bestimmun­gen des deutschen Rechts zur Regelung der Kontakte zwischen Vätern und ihren nichteheli­chen Kindern, insbesondere des § 1711 BGB, der in dem fraglichen Zeitraum galt, einen Schaden erlitten habe. Diese Bestimmung sei erst mit Inkrafttreten des Kindschafts­rechtsre­formgesetzes aufgehoben worden. Dem Beschwerdeführer zufolge stützt sich die Argumen­tation des Bundesverfassungsgerichtes immer noch auf § 1711 BGB. Er führt aus, dass das Verhalten der deutschen Gerichte zur damaligen Zeit das Ausbleiben der Um­gangskontakte zwischen ihm und seinem Sohn seit dem Jahre 1991 verursacht habe. Die deutschen Ge­richte hätten zugelassen, dass die Mutter die Kontakte abbrach und seinen Sohn beein­flusste, was zur Folge gehabt hätte, dass dieser dann den weiteren Umgang mit seinem Va­ter ablehnte. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach dem 1. Juli 1998 erneut ein Umgangs­recht für seinen Sohn beantragen können, doch seien inzwischen Jahre, in denen er sinn­volle Kontakte zu seinem Sohn hätte aufbauen können, unwiederbringlich vergangen.   31. Außerdem sei ihm das Kind entfremdet worden, da seit dem letzten Kontakt viel Zeit vergangenen sei. Nach Ansicht von Sachverständigen ist dieses Problem nur mit be­sonderer psychologischen Unterstützung zu lösen. Eine derartige Unterstützung sei aber nur dann möglich und Erfolg versprechend, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter zustimme und das Kind mitarbeite. Es sei jedoch zu erwarten, dass das Kind, das jetzt über 13 Jahre alt ist, den Umgang mit seinem Vater ablehnen würde. In der Regel werde in den Entschei­dungen deutscher Berufungsgerichte großes Gewicht auf den Willen eines Kindes in diesem Alter gelegt, dessen Meinung in Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts der Eltern zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund hätten sie dem Vater gegen den Willen des Kindes kaum ein Umgangsrecht eingeräumt.   32. In ihren Beschlüssen verweigerten sowohl das Amtsgericht Mettmann als auch das Landgericht Wuppertal dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinem Sohn, weil das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern das Kind in einen Loyalitätskonflikt führen würde und weil das Kind den Vater bei zwei Anhörungen durch das Gericht „böse“ oder „doof“ ge­nannt und hinzugefügt hatte, dass es ihn auf keinen Fall sehen wolle. Bei der zweiten Anhö­rung erklärte das fast sechsjährige Kind: „Mama sagt immer, dass Egbert nicht mein Vater ist. Mama hat Angst vor Egbert“. Dem Beschwerdeführer zufolge hat das Kind diese Aus­sage unter dem Einfluss der Mutter oder dem Einfluss ihrer engsten Umgebung mit Billigung der Mutter gemacht. Eine weitere Erklärung des Kindes, die das Gericht festhielt, habe ge­zeigt, dass die Mutter das Kind erschreckt hatte, weil sie davonstürzte, als sie den Vater einmal zufällig auf der Straße traf.   33. Diese Aussagen des Kindes sind nach dem Vortrag des Beschwerdeführers von äußerster Wichtigkeit, zeigten sie doch, dass die Mutter das Kind gegen seinen Vater aufge­hetzt habe, der so Opfer der Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) geworden sei. Infolgedessen habe das Kind auch jeden weiteren Umgang mit seinem Vater abgelehnt. Wäre damals ein Familien- oder Kinderpsychologe zu Rate gezogen worden, so hätte verdeutlicht werden können, dass das Kind von seiner Mutter beeinflusst worden bzw. gegen den Vater instru­mentalisiert worden war. Daher habe die Entscheidung der beiden Gerichte, einen Sachver­ständigen, wie vom Beschwerdeführer beantragt und vom Jugendamt empfohlen, nicht ein­zuschalten, eine Verletzung der Interessen nicht nur des Vaters, sondern auch des Kindes dargestellt, da die Kontakte zu dem anderen Elternteil mittel- und langfristig dem Kindeswohl dienten.   34. Durch die Weigerung, dem Vater ein Umgangsrecht zu gewähren, und durch die Entscheidungen zugunsten der allein sorgeberechtigten Mutter hätten die deutschen Ge­richte, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes, gegen die verfassungsmäßige Ver­pflichtung des Staates, die Rechte seiner Bürger gegen Verletzungen durch andere Bürger zu schützen, verstoßen. Der Staat habe die Pflicht, in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung die Wahrung der Menschenrechte sicherzustellen.   35. Die amerikanischen Forschungsergebnisse zum PAS seien seit 1984 und 1992 zu­gänglich. Sie hätten rasch zu einer Vielzahl von Fachveröffentlichungen geführt und seien von amerikanischen sowie kanadischen Gerichten in ihrer Rechtspre­chung berücksichtigt worden.   Wäre Deutschland bereit gewesen, die Ergebnisse dieser Studien, die in den USA erfolgt sind, wo viel höhere Forschungsetats zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen und umzusetzen, hätte das Gericht schon damals zu einer anderen Entscheidung kommen kön­nen, denn der das Kind anhörende Richter hätte dessen den Vaterablehnende Äußerungen anders auslegen können. Zumindest jedoch hätte das Gericht einen Sachverständigen be­auftragen müssen, dem die besondere Psychodynamik familiärer Beziehungen vertraut ist.   36. Der Beschwerdeführer trägt abschließend vor, dass die deutschen Behörden ihre aus Artikel 8 der Konvention herrührende Pflicht, die Menschenrechte der Bürger zu schüt­zen, verletzt hätten, da sie es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterlassen hätten, den deutschen Jugend­ämtern und Familiengerichten die Ergebnisse der internationalen PAS-Forschung zur Kennt­nis zu geben und ihnen eine entsprechende Fortbildung anzubieten.    2. Die Regierung   37. Die Regierung räumte unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Ge­richtshofs (Urteile vom 13. Juni 1979 in der Sache Marckx ./. Belgien, Serie A, Band 30 und vom 26. Mai 1994 in der Sache Keegan ./. Irland, Serie A, Band 290) ein, dass das Verhält­nis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als Familienle­ben im Sinne des Arti­kels 8 Abs. 1 anzusehen sei. Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass die gesetzliche Re­ge­lung des Umgangsrechts für Väter nichtehelicher Kinder als solche keinen Eingriff in die von dieser Bestimmung garantierten Rechte darstelle. Die Regierung räumt hingegen ein, dass die im vorliegenden Fall aufgrund dieser Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidun­gen der deutschen Gericht einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 Abs. 1 darstelle.   38. Unter Berücksichtigung der Kriterien, die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bezüglich der positiven Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer wirksa­men Achtung des Familienlebens wie auch hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 aufgeführt sind (s. Urteil oben in der Sache Marckx ./. Bel­gien, Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Sache Johnston ./. Irland, Serie A, Band 112, und Urteil oben in der Sache Keegan ./. Irland), trägt die Regierung vor, dass die vom deutschen Ge­setzgeber im Hinblick auf die besondere Situation nichtehelicher Kinder getroffene Rege­lung innerhalb des den Vertragsstaaten eingeräumten Ermessensspielraums liege.   39. Die Regierung ist der Meinung, dass die betreffenden Entscheidungen der deut­schen Gerichte dem deutschem Recht entsprachen und dem Schutz des Wohls des Kindes des Beschwerdeführers dienten. Darüber hinaus sei der gerügte Eingriff notwendig in einer de­mokratischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 gewesen. In dieser Hinsicht führt die Re­gierung aus, dass Leitlinie für die Entscheidung der deutschen Gerichten der Grund­satz des Kindeswohls war. Daher sei auch die Ablehnung eines nur zwangsweise durchzu­setzenden Umgangsrechts in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig. Die Re­gierung weist darauf hin, dass das Landgericht zu seiner Schlussfolgerung gelangt sei, in­dem es sich auf den Eindruck aus der Anhörung des Kindes gestützt habe. Das deutsche Recht kenne nicht die Möglichkeit, die Beteiligten zu verpflichten, sich einer Familientherapie zu unterzie­hen, um günstige Voraussetzungen für ein Umgangsrecht zu schaffen, und es könne nicht im Wohl des Kin­des liegen, angesichts des Konflikts zwischen den Eltern eine Schlichtung anzuordnen.   3. Die Kommission   40. Nachdem sie im vorliegenden Fall eine Verletzung des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention festgestellt hat, hielt es die Kommission nicht für erforderlich, über die behauptete Verletzung des Artikels 8 für sich genommen zu entscheiden. Allerdings verwies sie auf die vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 14, und zog den Schluss, dass die von der Kindesmutter zum Ausdruck gebrachten Einwände offenbar erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen der deutschen Gerichte ge­habt hätten. Des weiteren führte die Kommission aus, dass die Gerichte nicht die Notwen­digkeit des Eingriffs geprüft hätten, d.h. die Frage, ob das Kindeswohl des C. die Verweige­rung des Umgangsrechtes wirklich erforderte. In dieser Hinsicht unterschied sie zwischen dem vorliegenden Fall und den Fällen, in denen die nationalen Gerichte zu dem Schluss gekommen waren, dass das Kindeswohl die Verweigerung des Umgangsrechtes erfordere, nachdem sie einen detaillierten Bericht der Sozialen Dienste oder Gutachten von Ärzten er­halten hatten. Nach Ansicht der Kommission standen die eingesetzten Mittel zum ange­strebten Zweck nicht in einem angemessenen Verhältnis.   41. Zehn Kommissionsmitglieder mit einer abweichenden Meinung jedoch gaben der Mei­nung Ausdruck, dass Artikel 8 nicht verletzt worden sei. Nach ihrer Ansicht hätten die Gerichtsentscheidungen gezeigt, dass die Gründe für den Eingriff in das Famili­enleben des Beschwerdeführers ausreichend und zutreffend waren. Zudem sei der Entscheidungsfin­dungsprozess dazu angetan gewesen, dem Beschwerdeführer eine hinrei­chende Beteiligung zu ermöglichen. In dieser Hinsicht stellten sie fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Vermittler des Jugendamts Erkrath in Kontakt treten konnte, vom Amtsgericht angehört wor­den war und das Landgericht mit einer Beschwerde befassen konnte.   42. Zwei weitere Kommissionsmitglieder mit abweichender Meinung vertraten die Auffassung, dass die Verweigerung, ein unabhängiges psychologisches Gutachten zu bean­tragen oder Einzelheiten anzuführen, die dem Amtsgericht als Grundlage für seine Würdi­gung dienten, zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Argumente zugunsten eines solchen Gutachtens oder einer derartigen Würdigung anlässlich einer Anhö­rung durch das Landgericht nicht vorbringen konnte, seinen Interessen besonders geschadet hätten, denn das Umgangsrecht sei ursprünglich aufgrund der Vorbehalte der Mutter gegen den Beschwerdeführer, die sie auf das Kind übertragen habe, verweigert worden. Unter die­sen Umständen habe der Beschwerdeführer bei dem Entscheidungsfindungsprozess insge­samt eine nicht hinlänglich bedeutende Rolle spielen können, wodurch ihm der erfor­der­liche Schutz seiner Interessen gewährt worden wäre. Diese beiden Mitglieder mit abwei­chender Meinung folgerten daraus, dass Artikel 8 verletzt worden ist.     B. Würdigung des Gerichtshofs   1.  In Bezug auf das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention   43. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass der Begriff der Familie im Sinne dieses Artikels sich nicht allein auf eheliche Beziehungen beschränkt, sondern auch andere de facto „Familien“-Bande umfassen kann, wo die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammen­leben. Ein aus einer solchen Beziehung hervorgegangenes Kind ist ipso jure vom Zeitpunkt seiner Geburt an und durch den bloßen Umstand seiner Geburt Teil dieses „Familien“-Ver­bandes. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern eine Verbindung, die einem Familienle­ben entspricht (Urteil vom 26. Mai 1994, in der Sache Keegan ./. Irland, Serie A, Band 290, S. 18-19, Nr. 44). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass für einen El­ternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienle­bens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und dass in­nerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht bedeuten ( s. u.a. Urteil vom 7. August 1996, in der Sache Johansen ./. Norwegen, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, sowie Urteil vom 9. Juni 1998, in der Sache Bronda ./. Italien, Samm­lung 1998-IV, S. 1489, Nr. 51).   44. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn seit des­sen Geburt im Dezember 1986 bis Juni 1988, als die Mutter ihn mit beiden Kindern verließ, zusammenlebte, d.h. etwa anderthalb Jahre. Bis Juli 1991 sah er seinen Sohn weiterhin häufig. Die nachfolgenden Entscheidungen, die dem Beschwerdeführer das Umgangsrecht verweigerten, stellen daher einen Eingriff in die Ausübung seines von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention garantierten Rechtes auf Achtung des Familienlebens dar. Unter diesen Um­ständen hält es der Gerichtshof für nicht erforderlich zu prüfen, ob § 1711 BGB als solcher einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens dar­stellt.   45. Der vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ange­sehen werden.   2. In Bezug auf die Rechtfertigung des Eingriffs   a. „gesetzlich vorgesehen“   46. Vor dem Gerichtshof war es unbestritten, dass die betreffenden Entscheidungen auf einer Bestimmung des innerstaatlichem Rechts basierten, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung.   b. Legitimes Ziel   47. Nach Ansicht des Gerichtshofes zielten die vom Beschwerdeführer angefochte­nen Gerichtsentscheidungen eindeutig auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ des Kindes ab. Dementsprechend verfolgten sie im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 legitime Ziele.   c.  „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“   48. Bei der Entscheidung darüber, ob die streitige Maßnahme „in einer demokrati­schen Gesellschaft notwendig“ war, wird der Gerichtshof im Lichte des Falles als Ganzes prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe zutreffend und aus­reichend für die Zwecke des Artikels 8 Abs. 2 der Konvention waren. Zweifellos steht bei jedem Fall dieser Art die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient, stets im Mittel­punkt. Ferner ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden in der vorteilhaften Situation sind, dass sie in unmit­telbarem Kontakt zu allen Beteiligten stehen. Es ist daher keineswegs Aufgabe des Gerichtshofs, selbst an die Stelle der nationalen Behörden zu treten, um die Fragen des Sorge- und Um­gangsrechts zu regeln, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die sie in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (Urteil vom 23. September 1994 in der Sache Hokkanen . /.Finnland, Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, sowie entsprechend das o.g. Urteil Bronda, S. 1941, Nr. 59).   49. Der den zuständigen innerstaatlichen Behörden eingeräumte Ermessensspiel­raum unterscheidet sich je nach Art der streitigen Fragen und Bedeutung der betroffenen Interessen. Somit erkennt der Gerichtshof an, dass die Behörden einen breiten Ermessens­spielraum haben, insbesondere bei Erwägung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu geben ist. Hingegen ist eine genauere Kontrolle bei weitergehenden Beschränkungen erforderlich, wie bei­spielsweise bei Beschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch die Behörden, so­wie bei gesetzlichen Vorkehrungen, die einen effektiven Schutz des Rechts der Eltern und Kin­der auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Diese weitergehenden Ein­schrän­kungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem jungen Kind endgültig abgeschnitten werden (o.a. Urteil in der Sache Johansen, S. 1003, Nr. 64, und Urteil in der Sache K. und T. ./. Finnland, Nr. 25702/94, Nr. 135, EGMR 2000- ...).   50. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein angemessener Ausgleich zwi­schen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeizuführen ist ( s. z.B. Urteil vom 27. No­vember 1992 Olsson ./. Schweden (Nr. 2), Serie A, Band 250, S. 35-36, Nr. 90). Hierbei hat der Gerichtshof dem Wohl des Kindes, das je nach Art und Bedeutung gegen­über dem Wohl des Eltern überwiegen kann, besondere Aufmerksamkeit zukommen zu las­sen. Insbe­son­dere kann der Elternteil nach Artikel 8 der Konvention nicht berechtigt sein, solche Maß­nah­men zu verlangen, die die Gesundheit und Entwicklung des Kindes beein­trächtigen würden (s. o. Urteil in der Sache Johansen ./.Norwegen, S. 1008, Nr. 78).   51. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich die zuständigen natio­nalen Gerichte bei der Zurückweisung der vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsre­gelung auf die Aussagen des Kindes gestützt haben, das im Alter von etwa 5 bzw. 6 Jahren vom Amtsge­richt befragt worden war, dass sie das gespannte Verhältnis zwischen den El­tern berücksichtigt haben, wobei es ihres Erachtens unerheblich war, wer für die Spannun­gen ver­antwortlich war, und dass sie zu dem Schluss gelangt waren, dass die Wiederan­bah­nung der Kontakte dem Kind schaden würde.   52. Der Gerichtshof zieht nicht in Zweifel, dass diese Punkte erheblich waren. Gleich­wohl ist festzustellen, ob der Beschwerdeführer angesichts der besonderen Umstände des Falles und vor allem angesichts der Bedeutung der zu fällenden Entscheidungen, insgesamt in den Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes hinlänglich eingebunden war, so dass der erforderliche Schutz seiner Interessen sichergestellt war (Urteil vom 8. Juli 1987 in der Sa­che W. ./. Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 121, S. 29, § 64). Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens für entbehrlich erachtete, da der Sachverhalt evident und vor dem Hintergrund des § 1711 BGB umfassend aufgeklärt sei (s. Nr. 16 oben). In diesem Zusammenhang habe das Amts­gericht auf das gespannte Ver­hältnis zwischen den Eltern und vor allem auf die Vorbehalte der Mutter gegen den Vater, die sie auf das Kind übertragen habe, verwiesen. Der Gerichts­hof ist der Auffassung, dass die vom Amtsge­richt angeführten Gründe nicht für die Erklärung ausreichen, weshalb es unter den gegebenen Umständen entgegen der Empfehlung des Jugendamts Erkrath ein Sachverständigengut­achten für nicht erforderlich hielt. Zudem hätte sich das Landgericht im Hinblick auf die Be­deutung des Sachverhalts, nämlich die Bezie­hungen zwischen Vater und Kind, nicht damit zufrieden geben dürfen, sich unter diesen Um­ständen auf die Aktenlage und die schriftliche Beschwerdebegründung zu beziehen, sondern hätte ein psychologisches Sachverständi­gengutachten einholen müssen, um die Aussagen des Kindes zu bewerten. Der Gerichtshof stellt hierbei fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Erkenntnisse des Amtsgerichts angefochten und ein Sachverständi­gengutachten beantragt hat, um die tat­sächlichen Wünsche seines Kindes zu ermitteln und die Frage des Umgangs auf dieser Grundlage zu entscheiden, wobei das Landgericht befugt war, alle Punkte im Zusammen­hang mit dem beantragten Umgangrecht zu überprüfen.   53. Die Verweigerung eines unabhängigen psychologischen Sachverständigengut­achtens und die unterbliebene Anhörung vor dem Landgericht verdeutlicht nach Meinung des Gerichtshofs eine unzureichende Einbindung des Beschwerdeführers in den Entschei­dungsfindungsprozess. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des Beschwerde­führers nach Artikel 8 der Konvention verletzt haben.   II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN VERBIN­DUNG MIT ARTIKEL 8   54. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Diskriminierung unter Verletzung des Arti­kels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8. Artikel 14 bestimmt:   „Der Genuss der in dieser Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewähr­leisten“.     55. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Regelung des § 1711 BGB betreffend die Kontakte zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind im Gegen­satz zu den Bestimmungen des § 1634 BGB, der die Kontakte zwischen einem Vater und seinem ehelichen Kind regelt, diskriminierend.   56. Die Regierung hält weder die gesetzliche Regelung des Umgangrechts für nicht­eheliche Kinder an sich noch ihre Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers für dis­kriminierend im Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Famili­enlebens.   57. Die Regierung verweist darauf, dass die Kommission in früheren Entscheidungen festgestellt hat, dass die Bestimmungen des § 1711 BGB nicht gegen das Diskriminierungs­verbot nach Artikel 14 verstoßen (Beschwerde Nr. 9588/81, Entscheidung vom 15. März 1984, Beschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung vom 14. Mai 1984, beide unveröffentlicht). Die Er­wägungen, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und zudem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, und dass es daher normalerweise dem Kindeswohl entspreche, wenn Sorge- und Umgangsrecht der Mutter zugebilligt würden, träfen weiterhin zu, auch wenn die Häufigkeit nichteheli­cher Lebensgemeinschaften zugenommen habe. § 1711 Abs. 2 BGB schaffe einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen, die in allen derartigen Fällen aufträten. In diesem Zusammenhang bemerkte die Regierung, dass das Gesetz zur Re­form des Kindschaftsrechts an dieser Beurteilung nichts ändere. Außerdem hätten die Gerichte im Fall des Beschwerdeführers die Meinung vertreten, dass die Gewährung eines Umgangsrechts für den Vater nicht dem Wohle des Kindes diene und die Situation des Be­schwerdeführers daher mit der eines geschiedenen Vaters vergleichbar sei.   58. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Argumente der beklagten Regierung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Vätern, die § 1711 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, die Verweigerung des Umgangsrechtes nicht hinreichend begründen. Der Kommission zufolge war die Situation des Beschwerdeführers, als er ein Recht auf Umgang beantragte, mit der eines Elternteils vergleichbar, dem nach der Schei­dung nicht das Sorgerech­t übertragen wurde. Während nach deutschem Recht jedoch dem ge­schiede­nen Elternteil ein Umgangsrecht eingeräumt werden konnte, soweit dies nicht dem Kindes­wohl schadete, kam der leibliche Vater nur dann in den Genuss dieses Rechts, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes diente. Die Kommission folgert daraus, dass im vorlie­gen­den Fall eine Verletzung des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention vor­liege.     59. Der Gerichtshof hält es nicht für erforderlich, zu ergründen, ob die frühere deut­sche Gesetzgebung als solche, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und geschiedenen Vätern eine nicht zu rechtfertigende Entscheidung vornahm, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend wäre, da es den Anschein hat, dass die Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ansatz geführt hätte als bei einem geschiedenen Paar.   60. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Begründung des Amtsgerichtes in dem Beschluss vom 17. Dezember 1993 nach Anhörung des Kindes und der Eltern ausdrücklich auf die Gefahr stützte, die für die Entwicklung des Kindes bestanden hätte, wenn die Kon­takte mit dem Beschwerdeführer gegen den Willen der Mutter wieder aufgenommen worden wären. Die grundle­gende Überlegung galt daher der Gefährdung des Wohlbefindens des Kindes. Im Beschwer­deverfahren stützte das Landgericht seinen Beschluss vom 21. Januar 1994 gleichfalls auf die Erkenntnis, dass Kontakte für das Kind schädlich seien. Nach Über­zeugung des Ge­richtshofs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ein geschiedener Vater in einer vergleichbaren Situation besser behandelt worden wäre. Schließlich hat das Bundes­verfassungsgericht bestätigt, dass die ordentlichen Gerichte die gleichen Kriterien wie bei ei­nem geschiedenen Vater angewandt hatten.   61. Demzufolge kann auf der Grundlage des hier vorliegenden Sachverhalts nicht behauptet werden, dass ein geschiedener Vater besser behandelt worden wäre. Somit lag keine Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 8 vor.   III. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION    62. Der Beschwerdeführer behauptet, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, dessen einschlägige Passagen wie folgt lauten:   „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen An­sprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beru­henden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich (...) verhandelt wird.“   63. Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm durch die verweigerte Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die nicht erfolgte Anhörung vor dem Landgericht die Möglichkeit genommen worden sei nachzuweisen, dass die Verweigerung des Umgangs­rechts dem Wohle seines Sohnes zuwiderlaufe.   64. Die Regierung führt an, dass der Beschwerdeführer in der ersten Instanz angehört worden sei und es gemäß Artikel 6 Abs. 1 ausreiche, dass das Landgericht die Beschwerde­schrift zur Kenntnis genommen habe. Darüber hinaus stehe den Gerichten ein Ermessen bei der Beurteilung zu, welche der von den Parteien eines Zivilverfahrens angebotenen Be­weise für eine Entscheidung maßgeblich seien. Im vorliegenden Fall hätten keine besonde­ren Umstände die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, um die Frage zu klären, ob Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit C. dem Kindeswohl förderlich wä­ren. Weiterhin sei das Landgericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Amts­ge­richt C. erst einen Monat vor der Entscheidung des Landgerichts angehört hatte und sich in der Akte ein detaillierter Vermerk über diese Anhörung befand, nicht verpflichtet gewesen, C. erneut anzuhören.   65. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Mettmann und dem Landgericht Wuppertal insgesamt nicht den Erfordernissen eines fairen Verfahrens entsprochen habe, weil ein psychologische Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei und das Landgericht keine erneute Anhörung durchgeführt habe.   66. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Zulässigkeit von Beweisen in erster Linie durch das innerstaatliche Recht geregelt wird und generell die nationalen Gerichte das ihnen vorgelegte Beweismaterial zu würdigen haben. Gemäß der Konvention ist es vielmehr Auf­gabe des Gerichtshofes zu beurteilen, ob das Verfahren insgesamt und insbesondere die Art der Beweiserhebung fair war (s. entsprechend Urteile vom 12. Juli 1988 in der Sache Schenk ./.Schweiz, Serie A, Band 140, S. 29, Nr. 45 und 46, und vom 24. Oktober 1989 in der Sache H. ./. Frankreich, Serie A, Band 162, S. 23, Nr. 60-61).   67. Unter Berücksichtigung seiner Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 (s. Nr. 52-53 oben) ist der Gerichtshof der Meinung, dass das Verfahren als Ganzes im vorlie­genden Fall wegen des Feh­lens eines psychologischen Sachverständigengutachtens und dem Umstand, dass das Landgericht keine erneute Anhörung durchführte, obgleich nach Meinung des Gerichtshofs die Beschwerde des Beschwerdeführers sachliche und rechtliche Fragen aufwarf, die auf­grund des dem Landgericht vorliegenden schriftlichen Ak­tenmaterials nicht angemessen zu lösen waren, nicht den Erfordernissen eines fairen und öffentlichen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 gerecht wird. Infolgedessen ist diese Bestimmung verletzt.   IV. ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION   67. Artikel 41 der Konvention lautet:   „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wie­dergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“   A. Schaden   69. Der Beschwerdeführer fordert 90.000 DM als Ersatz für den erlittenen immate­riellen Schaden: Die Verweigerung der Umgangskontakte zu seinem Sohne seit 1991 habe Angst und Leid bei ihm hervorgerufen. Er betont, dass der Verlust eines Kindes in keiner Weise in Geld aufgewogen werden könne. Es sei für ihn sehr schwierig zu ertragen, dass ihn zuerst die Mutter, dann das Jugendamt und die Gerichte daran hinderten, seine Ver­antwor­tung als Vater gegenüber seinem Sohn zu übernehmen und ihn bei Bedarf zu unter­stützen. Um die Schwierigkeiten bedingt durch diese Jahre des Leidens zu bewältigen, habe er psy­chologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen.   70. Die Regierung nimmt hierzu nicht Stellung.   71. Der Gerichtshof sieht sich nicht in der Lage festzustellen, ob die fraglichen Ent­scheidungen ohne Verletzung der Konvention anders ausgefallen wären. Dennoch vermag er nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ein praktischer Nutzen hätte erwachsen können. Zwar hat der Beschwerdeführer Verfahrensfehler erlitten, doch sind diese mit dem Eingriff in eines der grundlegendsten Rechte, nämlich dem auf Achtung des Familienlebens, eng verknüpft. Nach Meinung des Gerichtshofes kann nicht aus­geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei stärkerer Beteiligung am Entschei­dungsfindungsprozess eine gewisse Befriedigung erfahren hätte, was seine künftigen Bezie­hungen mit seinem Kind hätte verändern können. Daher mag er tatsächlich einen Verlust von Möglichkeiten erlitten haben, die eine Entschädigung rechtfertigen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sicherlich infolge von Ängsten und Sorgen einen immateriellen Scha­den erlitten.   72. Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer einen gewissen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Feststellung einer Verletzung der Konvention nicht hinreichend wiedergutgemacht werde. Keiner der oben angeführten Fakto­ren eigne sich zu einer exakten Berechnung. Der Gerichtshof nimmt auf der Grundlage der Be­stimmungen des Artikels 41 eine Bewertung vor und billigt dem Beschwerdeführer 35.000,-- DM zu.       B. Kosten und Auslagen   73. Der Beschwerdeführer verlangt ferner 12.584,26 DM für Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten und den Konventionsorganen (davon 10.049,45 DM für das letz­tere Verfahren). 73. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention fest, kann er dem Beschwerdefüh­rer nicht nur die Kosten und Auslagen vor den Organen der Konvention zubilligen, sondern auch diejenigen, die vor den nationalen Gerichten entstanden sind, um diese Ver­letzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen (s. insbesondere Urteil vom 25. August 1998 in der Sache Hertel ./. Schweiz, Sammlung 1998-VI, S. 2334, Nr. 63). Im vorliegenden Fall ist der Be­schwerdeführer unter Berücksichtigung des Gegenstandes und der Bedeutung des Ver­fah­rens vor den deutschen Gerichten berechtigt, zusätzlich zu den Kosten und Auslagen der Verfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof die Erstattung der für dieses Verfahren angefallenen Kosten und Auslagen zu verlangen. Der Gerichtshof erachtet es für erwiesen, dass die Kosten und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und ihre Höhe angemessen ist (s. u.a. Urteil vom 28. Juli 1999 in der Sache Immobiliare Saffi ./. Ita­lien, Nr. 79, demnächst in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofes veröffentlicht).   Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof für angemessen, dem Beschwerde­führer die geforderten 12.584,26 DM zuzubilligen.   C. Verzugszinsen   Nach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland zum Zeitpunkt dieses Urteils geltende gesetzliche Zinssatz 4 % jährlich.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF   1. mit dreizehn zu vier Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist;   2. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention nicht verletzt ist;   3. mit dreizehn zu vier Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;   4. einstimmig a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten zu­züglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer folgende Beträge zu zahlen hat:   i) 35.000,00 (fünfundreißigtausend) DM wegen immateriellen Schadens;   ii) 12.584,26 DM (zwölftausendfünfhundertvierundachtzig Mark und sechsundzwanzig Pfennige) für Kosten und Auslagen;   b) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um nicht kapitalisierbare Zinsen von 4 % jährlich zu erhöhen sind;   5. einstimmig, dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im übrigen zurückgewiesen wird.   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache und am 13. Juli 2000 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes schriftlich übermittelt.   Maud DE BOER-BUQUICCHIO Luzius WILDHABER Vizekanzlerin Präsident     Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist dem Urteil die teilweise abweichende Meinung von Herrn A.B. Baka, der sich Frau E. Palm sowie die Herren J. Hedigan und E. Levits angeschlossen haben, bei­gefügt.     Anmerkung der Kanzlei 1. Das Protokoll Nr. 11 ist am 1. November 1998 in Kraft getreten.   [1]Anmerkung der Kanzlei 1. Der Gesamtwortlaut der Stellungnahme der Kommission und der gesonderten Meinungen dazu wird der endgültigen gedruckten Urteilsfassung (in der amtlichen Urteils- und Entscheidungssammlung des Gerichtshofs) als Anlage beigefügt, jedoch kann in der Zwischenzeit bei der Kanzlei eine Abschrift des Berichts der Kommission angefordert werden.

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło