25756/09

WyrokETPCz2010-06-24ECLI:CE:ECHR:2010:0624JUD002575609

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania w sprawie renty z tytułu niezdolności do pracy, trwającego ponad osiem lat, naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji? Czy brak skutecznego środka odwoławczego w prawie niemieckim w przypadku nadmiernej długości postępowania naruszył art. 13 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie trwało nadmiernie długo (ponad osiem lat), co naruszyło art. 6 ust. 1 Konwencji. Oceniając rozsądny termin, Trybunał wziął pod uwagę złożoność sprawy, zachowanie skarżącego i władz krajowych oraz znaczenie sprawy dla skarżącego. Stwierdził, że opóźnienia przypisywane skarżącemu były nieistotne w porównaniu z ogólną długością postępowania, a choroba i śmierć sędziego sprawozdawcy, choć tragiczne, nie usprawiedliwiały tak długiego czasu. Ponadto, Trybunał, odwołując się do swojego utrwalonego orzecznictwa, stwierdził, że w prawie niemieckim brak jest skutecznego środka odwoławczego, który mógłby przyspieszyć postępowanie lub zapewnić odpowiednie zadośćuczynienie za już powstałe opóźnienia, co stanowiło naruszenie art. 13 Konwencji.
Stan faktyczny
Skarżący, pan P., obywatel Niemiec urodzony w 1955 roku i posiadający 80% stopień niepełnosprawności, złożył wniosek o rentę z tytułu zmniejszonej zdolności do pracy w lipcu 2001 roku, który został odrzucony. Po bezskutecznym odwołaniu, w marcu 2002 roku wniósł skargę do Sądu Socjalnego w Berlinie. Postępowanie przed sądem pierwszej instancji trwało do października 2005 roku, a następnie, po apelacji, przed Wyższym Sądem Socjalnym do listopada 2009 roku, co łącznie dało ponad osiem lat.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznał skargę za dopuszczalną. 2. Stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. 3. Stwierdził naruszenie art. 13 Konwencji. 4. Zasądził od państwa pozwanego na rzecz skarżącego kwotę 2000 EUR tytułem zadośćuczynienia za szkodę niemajątkową, powiększoną o odsetki za zwłokę.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   24/06/10 Rechtssache P. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 25756/09)                 RECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 25756/09)                   URTEIL       STRASSBURG   24. Juni 2010       Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache P. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern  Karel Jungwiert, Präsident,  Renate Jaeger,  Mark Villiger, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 31. Mai 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.     VERFAHREN 1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 25756/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr P. („der Beschwerdeführer“), am 14. Mai 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2. Der Beschwerdeführer wurde von Frau Simona Reppenhagen, Rechtsanwältin in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrens-bevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3. Am 25. August 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu entscheiden, zugestimmt hatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3).   SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE   4. Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.   5. Der Beschwerdeführer ist mit einem Grad der Behinderung von 80 % körperlich behindert. Am 23. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landes-versicherungsanstalt Berlin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Landesversicherungsanstalt lehnte den Antrag am 29. Oktober 2001 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer könne noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten.   6. Am 26. November 2001 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein; dieser wurde am 26. Februar 2002 zurückgewiesen.   7. Am 12. März 2002 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Berlin. Am 6. Mai 2002 forderte das Sozialgericht weitere Unterlagen an, die der Beschwerdeführer am 3. Juni 2002 vorlegte. Am 14. Juni 2002 gab das Sozialgericht ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Das Gutachten wurde am 22. Juli 2002 fertig gestellt.   8. Am 7. April 2003 regte der Beschwerdeführer die Einholung eines neurologisch-psychologischen Sachverständigengutachtens an. Die Landesversicherungsanstalt schlug für das neurologisch-psychologische Gutachten einen Sachverständigen vor, den der Beschwerdeführer ablehnte. Am 21. Mai 2003 beauftragte das Sozialgericht einen anderen Sachverständigen mit dem Gutachten. Am 23. April 2003 und 20. August 2003 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer erhielt das neurologisch-psychologische Gutachten vom 9. Dezember 2003 am 18. Dezember 2003; am 5. Januar 2004 gab er eine Stellungnahme dazu ab. Am 19. Januar 2004 beantragte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu dessen neurologisch-psychologischem Gutachten.   9. Er schlug vor, ein orthopädisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, was das Sozialgericht am 14. Januar 2004 tat. Am 23. März 2004 erhielt der Beschwerde-führer das auf den 15. März 2004 datierte orthopädische Gutachten.   10. Am 3. November 2004 fragte das Sozialgericht bei den Parteien an, ob sie mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden seien; der Beschwerdeführer lehnte dies am 16. November 2004 ab. Am 17. Januar 2005 konnte ein anberaumter Verhandlungstermin nicht stattfinden, da einer der Schöffen am Morgen erkrankt war; am selben Tag erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.   11. Am 2. August 2005 und 1. September 2005 bat der Beschwerdeführer um einen Sachstandsbericht. Das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2005 zugestellt. Damit wurde der Klage des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Rente wegen vollständiger bzw. teilweiser Erwerbsminderung wurde abgewiesen, es wurde ihm aber eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt.   12. Am 10. November 2005 legte die Landesversicherungsanstalt Berlin beim Landes-sozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung ein. Das Landessozialgericht erinnerte den Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 daran, dass er seine Berufungserwiderung vorzulegen habe; dies tat er am 21. Februar 2006. Am 18. April, 22. Mai und 2. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze ein.   13. Am 14. Juli 2006 wurde die berichterstattende Richterin in dem Berufungsverfahren aufgrund von Krankheit dienstunfähig. Der Gerichtspräsident teilte der mit der Rechts-sache beschäftigten Kammer eine andere Richterin zu, die für ein Jahr vom Arbeitsgericht abgeordnet wurde.   14. Am 26. Juli 2006 forderte das Landessozialgericht beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers Informationen an. Diese gingen am 1. August 2006 ein. Am 28. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest ein. Am 1. August 2006 setzte das Landessozialgericht die Vollstreckung aus dem Urteil erster Instanz aus. Am 3. November 2006, 22. Januar 2007 und 29. April 2007 forderte das Landessozialgericht vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen an, welche dieser vorlegte. Am 8. Mai 2007 bat das Landessozialgericht den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers um ergänzende Informationen, die am 25. Mai 2007 vorgelegt wurden.   15. Im Juli 2007 übernahm die vorherige berichterstattende Richterin erneut das Verfahren, nachdem die einjährige Abordnung der anderen Richterin geendet hatte. Die Berichterstatterin erlitt im September 2007 jedoch einen schweren Rückfall, der im folgenden Jahr zu ihrem Tod führte. Der Präsident reagierte darauf, indem er die Arbeitsbelastung der Kammer verringerte. Es kam zu mehrfachen Berichterstatter-wechseln in der Rechtssache.   16. Am 16. Juni 2008 erweiterte der Beschwerdeführer seine Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.   17. Am 8. Oktober 2008 gab das Landessozialgericht ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Beschwerdeführer erhielt das am 31. Januar 2009 datierte Gutachten am 25. Februar 2009 und gab am 27. März 2009 eine Stellung-nahme dazu ab. Am 30. März 2009 gab das Landessozialgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag; dieses ging am 15. Juli 2009 ein.   18. Am 18. November 2009 erließ das Landessozialgericht sein Urteil.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION   19. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:   „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“   20. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.   21. Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer seinen Widerspruch einlegte; dies ist ein notwendiger erster Schritt, bevor ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden kann (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001, und K. ./. Deutschland, 28. Juni 1978, Rdnr. 98, Serie A Bd. 27). Der zu berücksichtigende Zeitraum begann daher am 26. November 2001, als der Beschwerdeführer seinen Widerspruch einlegte, und endete am 18. November 2009, als das Landessozialgericht sein Urteil erließ; das Verfahren dauerte demnach über acht Jahre.   A. Zulässigkeit 22. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.   B. Begründetheit  23.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.  30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).   24. Die Regierung trug vor, dass die Rechtssache komplex und die streitigen Fragen von geringer Bedeutung gewesen seien. Hinsichtlich des Verhaltens der Behörden trug die Regierung vor, dass die Gerichte das Verfahren grundsätzlich gefördert hätten. Allerdings räumte die Regierung ein, dass das Verfahren vor dem Landessozialgericht durch die schwere Krankheit der Berichterstatterin, die schließlich zu ihrem Tod geführt habe, verzögert worden sei.   25. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers trug die Regierung vor, dass eine Verzögerung von zwei Monaten dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, da er eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zunächst abgelehnt, dieser aber dann am 17. Januar 2005 doch zugestimmt habe. Vor dem Landessozialgericht habe der Beschwerdeführer eine Verzögerung von drei Wochen verursacht, da er von dem Gericht an seine Berufungserwiderung habe erinnert werden müssen, die er erst am 21. Februar 2006 eingereicht habe.   26. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass die Rechtssache nicht komplex, sondern ein Standardfall vor dem Sozialgericht gewesen sei, und dass die Sache nicht von geringer Bedeutung gewesen sei. Er trug ebenfalls vor, dass die Erkrankung des Berichterstatters nicht zu seinem Nachteil gewertet werden dürfe.   27. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn davon überzeugen können, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Verzögerungen, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, in Anbetracht der Gesamtdauer des Verfahrens unerheblich waren. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.   Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.     II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION   28. Schließlich rügte der Beschwerdeführer, dass es in Deutschlandland keine gerichtliche Instanz für Beschwerden bezüglich der überlangen Dauer von Verfahren gebe. Er berief sich auf Artikel 13 der Konvention. Dies wurde von der Regierung nicht bestritten.   29. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die oben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.   30. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, ECHR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-66, 11. Januar 2007).   31. Folglich stand dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtshofs kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das Verfahren vor den Sozialgerichten hätte beschleunigen oder in Bezug auf bereits eingetretene Verzögerungen angemessene Abhilfe hätte schaffen können. Deshalb ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.   III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION   32. Artikel 41 der Konvention lautet:   „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies not-wendig ist.“   A. Schaden   33. Der Beschwerdeführer forderte 2.000 € (zweitausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden.   34. Die Regierung stellte die Frage in das Ermessen des Gerichtshofs.   35. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der geforderte Betrag vollständig zuzusprechen ist.   B. Kosten und Auslagen   36. Der Beschwerdeführer hat keine Forderungen für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten oder dem Gerichtshof gestellt.   C. Verzugszinsen   Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:   1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;   2. Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention sind verletzt worden;   3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten in Bezug auf den immateriellen Schaden 2.000 € (zweitausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Juni 2010 nach Artikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.       Stephen Phillips Karel Jungwiert Stellvertretender Kanzler Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło