2614/65

WyrokETPCz1972-06-22ECLI:CE:ECHR:1972:0622JUD000261465

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy wniosek o słuszne zadośćuczynienie na podstawie art. 50 Konwencji, złożony po stwierdzeniu naruszenia art. 5 ust. 3, jest dopuszczalny bez nowej skargi indywidualnej i czy państwo jest zobowiązane do wypłaty odszkodowania, jeśli krajowe środki zaradcze nie zapewniają pełnej restitutio in integrum?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że wniosek o słuszne zadośćuczynienie na podstawie art. 50 Konwencji jest dopuszczalny, ponieważ istnieje ścisły związek rzeczowy między stwierdzeniem naruszenia a kwestią odszkodowania, a art. 50 ma na celu umożliwienie szybkiego przyznania odszkodowania. Odrzucił argument rządu, że zaliczenie okresu aresztu śledczego na poczet kary pozbawienia wolności stanowi pełną „restitutio in integrum”, wskazując, że nie rekompensuje to bezprawnego pozbawienia wolności. Trybunał stwierdził również, że brak wyczerpania krajowych środków odwoławczych w kontekście odszkodowania nie stanowi przeszkody, gdy rząd odmawia wypłaty odszkodowania.
Stan faktyczny
Skarżący, Michael Ringeisen, był ofiarą naruszenia art. 5 ust. 3 Konwencji z powodu nadmiernie długiego aresztu śledczego, co Trybunał stwierdził w wyroku z 16 lipca 1971 r. W niniejszej sprawie skarżący domagał się słusznego zadośćuczynienia za szkody materialne i niematerialne wynikające z tego naruszenia. Rząd austriacki argumentował, że wniosek jest niedopuszczalny i że krajowe środki zaradcze, takie jak zaliczenie aresztu na poczet kary, były wystarczające.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzekł, że Republika Austrii ma zapłacić skarżącemu Michaelowi Ringeisenowi odszkodowanie w wysokości 20 000 DM (10 226 Euro).

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   RINGEISEN gegen ÖSTERREICH   22. Juni 1972   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court©s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction dØjà publiØe dans EGMR-E   vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de   son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne   lie pas la Cour.   ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08     EGMR-E 1, 138   Nr. 17   Nr. 17   Ringeisen gegen Österreich – Entschädigung   Urteil vom 22. Juni 1972 (Kammer)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-   sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 15.   Beschwerde Nr. 2614/65, eingelegt am 3. Juli 1965; am 24. Juli 1970 von der Kom-   mission vor den EGMR gebracht.   EMRK: Individualbeschwerde, Art. 25 (Art. 34 n.F.); gerechte Entschädigung,   Art. 50 (Art. 41 n.F.).   Innerstaatliches Recht: Entschädigung für Untersuchungshaft, Gesetz i.d.F. vom   18. August 1918 und Bundesgesetz vom 8. Juli 1969: § 2 bzw. § 4.   Ergebnis: Antrag auf Entschädigung zulässig kraft Sachzusammenhangs; Entschä-   digung gem. Art. 50 zugesprochen; Gesamtbetrag für materiellen und immateriel-   len Schaden in Höhe von 20.000,– DM [10.226,– Euro].*   Sondervoten: Vier.   Sachverhalt:   (Zusammenfassung)   In dieser Entscheidung geht es ausschließlich darum, ob und ggf. in welcher   Höhe dem Bf. eine Entschädigung für die gegen Art. 5 Abs. 3 verstoßende   überlange Untersuchungshaft gem. Art. 50 EMRK zuzusprechen ist. (Im Ein-   zelnen, s. das Urteil in der Hauptsache, oben S. 128.)   Zu der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Mai 1972 sind vor dem Ge-   richtshof erschienen:   für die Kommission: J.E.S. Fawcett als Hauptdelegierter, F. Ermacora und   G. Sperduti als Delegierte;   für die Regierung: Botschafter E. Nettel als Verfahrensbevollmächtigter, W.   Pahr, Chef der internationalen Abteilung des Verfassungsdienstes im Bundes-   kanzleramt, C. Mayerhofer, Ministerialsekretär im Bundesministerium der   Justiz, und G. Sailer, Oberprokuratsrat in der Finanzprokuratur, als Berater.   Entscheidungsgründe:   (Übersetzung)   I. Über die Zulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers   14. In ihren schriftlichen Stellungnahmen von Februar und Mai 1972 sowie   dann in der mündlichen Verhandlung hat die Regierung vorgetragen, der Ge-   richtshof sei nicht ordnungsgemäß mit der Frage der Entschädigung befasst,   die Ringeisen für den Schaden zustehen könnte, den er durch die im Urteil   vom 16. Juli 1971 festgestellte Verletzung der Konvention erlitten haben könn-   te. Dieses Urteil habe das von der Kommission auf Ringeisens Individual-   beschwerde vom 3. Juli 1965 hin beim Gerichtshof anhängig gemachte Verfah-   ren endgültig abgeschlossen. Daher könne der Gerichtshof über den Entschädi-   gungsantrag erst befinden, wenn dieser zuvor Gegenstand einer neuen Indivi-   * Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung   in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 1,95583 DM) dient einer ungefähren Orientie-   rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.   Die Entschädigung wird ausdrücklich in DM zugesprochen, nicht in ÖS, s. dazu die   Auslegung des Urteils, unten S. 143 (Ziff. 14, S. 144).   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 138 · 5.12.08   22.6.1972   Ringeisen (Entschädigung)     dualbeschwerde nach Art. 25 der Konvention gewesen sei, die von der Kommis-   sion geprüft und nach den Vorschriften der Art. 47 und 48 vor den Gerichtshof   gebracht worden ist. Zur Begründung hat die Regierung außerdem Art. 52   herangezogen, wonach „das Urteil des Gerichtshofs endgültig ist“.   15. Der Gerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen.   Dabei ist zunächst folgendes festzustellen: Würde der Gerichtshof der vor-   gebrachten Einrede stattgeben, hätte dies zur Folge, dass er nach Ablauf des   neuen, von der Regierung für notwendig erachteten, Verfahrens nicht in sei-   ner derzeitigen Zusammensetzung über die Frage einer allfälligen Anwen-   dung von Art. 50 befinden könnte, denn gem. Art. 43 verlangt jeder neue   Fall die Bildung einer neuen Kammer.   Demgegenüber ist es aber im Interesse einer geordneten Rechtspflege be-   stimmt vorzuziehen, dass die Prüfung der Entschädigung für einen Schaden,   der aus einer Konventionsverletzung herrührt, dem Spruchkörper zugewiesen   wird, der die Verletzung festgestellt hat.   16. Dieser Sachzusammenhang zwischen den beiden Fragen liegt im Übri-   gen Art. 50 zugrunde, der dem Gerichtshof ermöglichen soll, der Person, die   Opfer einer Konventionsverletzung geworden ist, ohne weitere Verzögerung   eine gerechte Entschädigung zuzuerkennen.   17. Art. 52 seinerseits bezweckt allein, die Urteile des Gerichtshofes von   jedwedem Rechtsmittel bei einer anderen Instanz freizustellen.   18. Es hieße, einem dem Völkerrecht fremden Formalismus das Wort re-   den, wollte man die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof Art. 50 nur   unter der Voraussetzung anwenden könne, dass er entweder hierüber in   eben dem Urteil entscheidet, in dem er die Verletzung der Konvention fest-   stellt, oder dass er in diesem Urteil das Verfahren ausdrücklich offengehalten   hat.   Die vom Gerichtshof hierzu bisher geübte Praxis war offensichtlich von   dem Bemühen geprägt, den Wünschen der betroffenen Staaten nach Möglich-   keit Rechnung zu tragen, wenn es ihnen widerstrebt, über Folgen einer Kon-   ventionsverletzung zu verhandeln, deren Vorliegen sie bestreiten, und die sich   die Möglichkeit erhalten wollen, für den Fall der Feststellung einer solchen   Verletzung mit der verletzten Partei direkt und ohne erneutes Eingreifen des   Gerichtshofes die Frage der Wiedergutmachung zu regeln.   19. In diesem Fall hat der Gerichtshof darüber hinaus in seinem Urteil vom   16. Juli 1971 ausdrücklich, „dem Bf. das Recht [vorbehalten], für diese Konven-   tionsverletzungen eine gerechte Entschädigung zu beantragen“ (Ziff. 7 des   Tenors, s.o. S. 137). Der Wortlaut dieses Vorbehaltes zeigt eindeutig, dass er be-   zweckte, den Bf. auf die Möglichkeit hinzuweisen, vom Gerichtshof ggf. eine   gerechte Entschädigung gem. Art. 50 zugesprochen zu bekommen.   Daher ist es normal, dass der Bf., der vor dem Gerichtshof keinen locus   standi hat, seine Forderungen bei der Kommission anmeldet. Da der Gerichts-   hof ordnungsgemäß mit dem Fall Ringeisen befasst ist, hat die Kommission im   Rahmen ihrer Aufgaben gehandelt, als sie den Antrag des Bf. dem Gerichtshof   zur Kenntnis brachte. Der Gerichtshof ist daher absolut ordnungsgemäß zu der   Prüfung berufen, ob es notwendig ist, Art. 50 anzuwenden.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 139 · 5.12.08     EGMR-E 1, 138   Nr. 17   II. Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 50   20. Die Regierung meint, die Voraussetzungen für eine Anwendung von   Art. 50 seien nicht gegeben,   1. weil die Folgen einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 durch das innerstaat-   liche Recht vollkommen wieder gutgemacht werden könnten und sie in   der Tat durch den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24. April 1968,   mit dem die Untersuchungshaft in ihrer gesamten Länge auf die ver-   hängte Kerkerstrafe angerechnet wurde, vollständig wieder gutgemacht   worden sind;   2. weil, selbst wenn dieser Beschluss dem Bf. keine restitutio in integrum   geleistet und die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 ihm weiteren Schaden ver-   ursacht haben sollte, Ringeisen die Möglichkeit hat, verschiedene   Rechtsmittel zu ergreifen.   21. Der Gerichtshof kann den ersten Einwand nicht gelten lassen. Die Tat-   sache, dass auf die über eine Person verhängte Freiheitsstrafe die in Unter-   suchungshaft verbrachte Zeit angerechnet wird, ist sicherlich in Betracht zu   nehmen, wenn es darum geht, den Umfang des Schadens zu beurteilen, der   infolge der übermäßigen Länge der Untersuchungshaft entstanden ist. Eine   solche Anrechnung hat soweit jedoch keineswegs den Charakter einer restitu-   tio in integrum, denn es gibt keine Gewährung von Freiheit als Ersatz für eine   rechtswidrige Entziehung der Freiheit.   Die Argumentation der Regierung würde dazu führen, Art. 5 Abs. 3 einen   Großteil seiner Wirksamkeit zu nehmen, zumindest in den Fällen, in denen   derjenige, der über eine angemessene Frist hinaus in Untersuchungshaft ge-   halten wurde, anschließend für schuldig befunden wird: in diesen Fällen   würde es genügen, um eine Anwendung von Art. 50 zu vermeiden, dass die   Untersuchungshaft zeitlich kürzer als die später ausgesprochene Freiheits-   strafe ist und auf diese angerechnet wird.   Im vorliegenden Fall ist außerdem offensichtlich, dass Ringeisen, wenn   man seine Untersuchungshaft in dem Moment aufgehoben hätte, als er in   Konkurs gefallen war, am 14. Mai 1965 also, und er nach seiner Verurteilung   festgenommen worden wäre, um den Rest seiner Strafe zu verbüßen, gute   Aussichten auf eine bedingte Haftentlassung für ein Drittel der gegen ihn ver-   hängten Kerkerstrafe gehabt hätte. Dies hätte den Zeitraum seines Freiheits-   entzuges auf zweiundzwanzig Monate zurückgeführt, während sich seine Un-   tersuchungshaft über fast neunundzwanzig Monate hingezogen hat.   22. Mit ihrem zweiten Einwand macht die Regierung geltend, dass Ringei-   sen, selbst wenn er berechtigt wäre, weitere Entschädigung für den aus der   übermäßig langen Untersuchungshaft entstandenen Schaden zu beanspru-   chen, das österreichische Recht ihm hierzu verschiedene Mittel bietet, er   sich jedoch darauf beschränkt hat, seinen Antrag an den für die Entscheidung   nicht zuständigen Justizminister zu richten.   Der Gerichtshof verweist hierzu auf Ziff. 15 und 16 seines Urteils vom 10.   März 1972 über die Frage der Anwendung von Art. 50 in den Fällen De Wilde,   Ooms und Versyp [EGMR-E 1, 123]. Die Regierung bestreitet indes, sie wolle   sich auf Art. 26 berufen und vor jeder Prüfung eines Antrages auf gerechte Ent-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 140 · 5.12.08   22.6.1972   Ringeisen (Entschädigung)     schädigung durch den Gerichtshof die Erschöpfung des innerstaatlichen   Rechtsweges verlangen. Auch eine nur teilweise Erschöpfung dieses Rechts-   weges wäre jedoch ohne Interesse und führte zum selben Ergebnis: der Ge-   richtshof wäre gehindert, schnell eine Entschädigung für den Schaden zuzuspre-   chen, den die von ihm festgestellte Verletzung nach sich gezogen hat.   Sicher muss, damit der Gerichtshof Art. 50 anwenden kann, dies notwendig   sein [„s’il y a lieu“] oder, wie es im englischen Text heißt, „if necessary“; diese   Notwendigkeit aber besteht, sobald die betroffene Regierung dem Bf. die   Entschädigung verweigert, die dieser für rechtmäßig hält. Das ist im vorlie-   genden Fall geschehen.   Wenn sich der Bf. vorzugsweise an den Justizminister und nicht an eine an-   dere Behörde gewandt hat, so offensichtlich deshalb, weil das Gesetz über die   Entschädigung für Untersuchungshaft vom 18. August 1918 in seinem § 4 die-   sen Weg für Anträge bezeichnete, die sich auf die genannten Bestimmungen   beziehen.   III. Zur allfälligen Zuerkennung einer gerechten Entschädigung   23. Ringeisen beantragt, der Gerichtshof möge ihm volle Entschädigung   für den materiellen und immateriellen Schaden zusprechen, den er infolge   der übermäßig langen Untersuchungshaft erlitten habe. Nach Übermittlung   dieses Antrags an den Gerichtshof hat die Kommission beantragt, der Ge-   richtshof möge entscheiden „ob und inwieweit unter den gegebenen Umstän-   den und auf welche Weise Michael Ringeisen wegen der Verletzung von Art. 5   Abs. 3 der Konvention, deren Opfer er geworden ist und die der Gerichtshof   bereits in seinem Urteil vom 16. Juli 1971 festgestellt hat, eine gerechte Ent-   schädigung zuerkannt werden muss“.   24. Der Bf. hat in einem Schreiben an die Kommission vom 10. Dezember   bezüglich der finanziellen Schäden, die aus seiner Haft herrührten, eine   Reihe von Forderungen gestellt. Er hat jedoch keinerlei Beweis für diese be-   haupteten Schäden erbracht; jedenfalls ist kein Anhaltspunkt ersichtlich,   dass irgendeiner dieser Schäden eine Folge der Untersuchungshaft gewesen   wäre.   25. Der Bf. macht außerdem eine schwere Zerrüttung seiner Gesundheit   geltend, die durch seine Haft verursacht worden sei. Ein von der Kranken-   abteilung der Haftanstalt Linz, in der Ringeisen inhaftiert war, am 1. Februar   erstellter Bericht besagt jedoch: „(…) Der Allgemeinzustand ist gut.   Während der bisherigen Haftzeit keine nachweisbare Verschlechterung des   Gesundheitszustandes.“ Ringeisen wurde einen Monat später, nämlich am   20. März 1967, auf freien Fuß gesetzt. Er hat kein Gutachten und auch kein   anderes Beweismittel vorgelegt, aus dem sich ergäbe, dass die Haft zu Ge-   sundheitsschäden geführt hat. Der Gerichtshof erinnert außerdem daran,   dass Ringeisen bereits im Verlauf des Verfahrens vor der Kommission be-   hauptet hat, während seiner Haft die erforderliche medizinische Versorgung   nicht erhalten zu haben, und dass die Kommission in einer Teilentscheidung   vom 2. Juni 1967 (Anhang II zum Bericht) diesen Beschwerdepunkt wegen   offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt hat.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 141 · 5.12.08     EGMR-E 1, 138   Nr. 17   26. Es bleibt dabei, dass die Untersuchungshaft des Bf., wie es das Urteil   vom 16. Juli 1971 festgestellt hat, um mehr als zweiundzwanzig Monate die   angemessene Frist des Art. 5 Abs. 3 überschritten hat.   Der Gerichtshof übersieht nicht, dass Ringeisen für schuldig befunden und   zu einer Kerkerstrafe verurteilt wurde, die länger ist, als seine Untersuchungs-   haft dauerte, dass ihm die Untersuchungshaft in ihrer gesamten Länge auf die   Strafe angerechnet wurde und er während der Untersuchungshaft einem Re-   gime unterlag, das weniger streng ist als das, welches die Kerkerstrafe für ihn   mit sich gebracht hätte.   Diese Umstände gleichen in gewissem Maße den Schaden aus, den Ringei-   sen geltend macht.   Allerdings behauptete der Bf., er sei unschuldig, und so hat er eine derart   übermäßige Untersuchungshaft zweifellos als eine schwere Ungerechtigkeit   empfunden. Sie musste für ihn umso unerträglicher sein, als sie es ihm   zwangsläufig erheblich erschwerte, einen Vergleich zur Beendigung des Kon-   kursverfahrens zu erzielen.   Bei Abwägung dieser verschiedenen Umstände hält der Gerichtshof es für not-   wendig, Ringeisen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen, und setzt die ihm   insoweit zu zahlende Gesamtentschädigung auf 20.000,– DM [10.226,– Euro] fest.   27. In der Verhandlung vor dem Gerichtshof ist die Frage erörtert worden,   was mit dem Geldbetrag zu geschehen habe, der dem Bf. zugesprochen wür-   de: könnte er ihm direkt ausgezahlt werden oder könnte er von der Konkurs-   verwaltung nach neuerlicher Eröffnung des Konkursverfahrens zur ergänzen-   den Verteilung an die Gläubiger in Anspruch genommen werden?   Der Gerichtshof meint, diesen Punkt dem wohlverstandenen Ermessen der ös-   terreichischen Behörden anheim geben zu können, und hält hierzu fest, dass nach   § 2 des bereits genannten Gesetzes vom 18. August 1918 der Entschädigungs-   anspruch „durch Exekutions- oder Sicherstellungsmaßregeln nicht getroffen wer-   den [kann], außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Un-   terhaltes“, und dass sich eine entsprechende Bestimmung in § 4 des Bundesgeset-   zes vom 8. Juli 1969 über die Entschädigung für strafrechtliche Anhaltung und   Verurteilung findet. Es scheint sich von selbst zu verstehen, dass dieselbe Un-   pfändbarkeit einer Entschädigung zuerkannt werden muss, die auf Grund eines   Urteils des Gerichtshofes der Person zusteht, deren Untersuchungshaft über die   in Art. 5 Abs. 3 der Konvention festgelegten Grenzen hinaus angedauert hat.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,   – einstimmig, dem Beschwerdeführer Michael Ringeisen eine von der Repu-   blik Österreich zu zahlende Entschädigung in Höhe von 20.000,– DM   [10.226,– Euro] zuzusprechen.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Rolin, Präsident (Bel-   gier), Holmbäck (Schwede), Verdross (Österreicher), Wold (Norweger), Zekia   (Zypriot), Favre (Schweizer), Sigurjónsson (Isländer); Kanzler: Eissen (Franzose);   Vize-Kanzler: Smyth (Ire)   Sondervoten: Vier. (1) Die Richter Holmbäck und Wold geben eine gemeinsame   Erklärung ab; (2) Richter Holmbäck gibt eine Erklärung ab; (3) Richter Verdross   gibt eine Erklärung ab; (4) Richter Zekia gibt eine Erklärung ab.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 142 · 5.12.08

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło