27804/05
WyrokETPCz2010-04-01ECLI:CE:ECHR:2010:0401JUD002780405
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy odmowa wszczęcia procedury przekazania skazanego na podstawie art. 11 Konwencji o przekazywaniu osób skazanych, po wcześniejszym zapewnieniu prokuratora, oraz brak skutecznego dostępu do sądu w tej sprawie, naruszyły prawo do rzetelnego procesu (prawo dostępu do sądu) z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że w wyjątkowych okolicznościach tej sprawy, procedura dotycząca wniosku o przekazanie skazanego była ściśle związana z postępowaniem karnym i ostatecznym wymiarem kary, zwłaszcza ze względu na zapewnienie prokuratora, które wpłynęło na przyznanie się skarżącego do winy. W związku z tym, art. 6 ust. 1 Konwencji w jego karnym aspekcie miał zastosowanie do tej części postępowania o przekazanie, która odnosiła się do zapewnienia prokuratora. Trybunał stwierdził, że skarżącemu odmówiono prawa dostępu do sądu, ponieważ nie udowodniono istnienia skutecznego środka prawnego pozwalającego na sądową kontrolę odmowy wszczęcia procedury przekazania na podstawie art. 11, co stanowiło naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji.Stan faktyczny
Skarżący, obywatel holenderski urodzony w 1950 roku, został aresztowany w Niemczech w 2001 roku pod zarzutem handlu narkotykami. Po zapewnieniu prokuratora, że prokuratura poprze jego przekazanie do Holandii na podstawie art. 11 Konwencji o przekazywaniu osób skazanych, skarżący złożył obszerne zeznania i został skazany na 8 lat pozbawienia wolności. Władze niemieckie, w tym Ministerstwo Sprawiedliwości kraju związkowego, odmówiły jednak wszczęcia procedury na podstawie art. 11, proponując jedynie przekazanie na podstawie art. 10. Skarżący próbował zakwestionować tę decyzję na poziomie krajowym, ale jego wnioski zostały odrzucone lub uznane za niedopuszczalne, a Federalny Sąd Konstytucyjny uznał, że nie wyczerpał on wszystkich środków odwoławczych.Rozstrzygnięcie
Trybunał odrzuca zarzut rządu dotyczący niewyczerpania krajowych środków odwoławczych. Uznaje skargę indywidualną za dopuszczalną. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 (prawo dostępu do sądu) Konwencji. Nie uznaje za konieczne rozpatrywanie skargi indywidualnej skarżącego pod innymi aspektami art. 6 ust. 1. Zasądza od państwa pozwanego na rzecz skarżącego 5 000 EUR tytułem zadośćuczynienia za szkodę niemajątkową. Odrzuca pozostałe żądania skarżącego dotyczące słusznego zadośćuczynienia.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
01/04/10 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 27804/05)
RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 27804/05)
URTEIL
STRASSBURG
1. April 2010
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache B. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern
Peer Lorenzen, Präsident,
Renate Jaeger,
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 9. März 2010
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 27804/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein niederländischer Staatsangehöriger, Herr B. („der Beschwerdeführer“), am 23. Juli 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn O. Wallasch, Rechtsanwalt in Frankfurt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 25. August 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde auch entschieden, die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).
4. Nachdem sie von der Sektionskanzlerin über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), erklärte die Regierung der Niederlande, dass sie dieses Recht nicht ausüben wolle.
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5. Der 1950 geborene Beschwerdeführer ist in A. wohnhaft.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2001 in Lübeck, Deutschland, festgenommen. Am 21. November 2001 erließ das Amtsgericht Lübeck gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und sie eingeführt zu haben, Haftbefehl. Er wurde anschließend in Untersuchungshaft genommen.
7. Nach Verhandlungen mit den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers sicherte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Lübeck dem Beschwerdeführer für den Fall einer geständigen Einlassung zu, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gemäß Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (Sammlung Europäischer Verträge Nr. 112, „das Überstellungsübereinkommen“) einleiten werde. Darüber hinaus werde sie davon absehen, eine Freiheitsstrafe von mehr als acht Jahren zu beantragen.
8. Am 25. März 2002 legte der Beschwerdeführer ein schriftliches Geständnis darüber ab, dass er die in dem Haftbefehl bezeichneten Straftaten begangen habe.
9. Am 6. Mai 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Lübeck Anklage gegen den Beschwerdeführer.
10. Vor der Hauptverhandlung informierte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers das Tatgericht über die zwischen den Verteidigern des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft erzielte Verständigung.
11. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lübeck am 26. August 2002 legte der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ab. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte acht Jahre Freiheitsstrafe. Entsprechend dem Verhandlungsprotokoll erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft darüber hinaus Folgendes:
„... aus Sicht der Staatsanwaltschaft spricht nichts gegen ein Verfahren nach Art. 11 Europäisches Überstellungsabkommen.“
12. Unter dem 26. August 2002 verurteilte das Landgericht Lübeck den Beschwerdeführer aufgrund seines Geständnisses wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Das Gericht bewertete das Geständnis des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten. Da der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtete, wurde das Urteil am selben Tag rechtskräftig.
13. Am 28. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Ministerium für Justiz des Landes Schleswig-Holstein, das Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens einzuleiten. In seinen Ausführungen bezog sich der Verteidiger des Beschwerdeführers auf die zwischen der Verteidigung, der Strafkammer des Landgerichts Lübeck und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck erzielte Verständigung.
14. Am 9. September 2002 bestätigte das Landesjustizministerium den Eingang des Antrags des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in Lübeck gebeten worden sei, dazu Stellung zu nehmen.
15. Am 20. Februar 2003 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt mit, er werde nur eine Überstellung nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens befürworten, soweit die niederländischen Behörden eine Sicherheit für die Fortsetzung der Vollstreckung gäben und ihn nicht vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe freiließen.
16. Mit Schreiben vom 5. März 2003 wies der Beschwerdeführer das Landesjustizministerium darauf hin, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2002 zugesichert habe, sein Überstellungsersuchen nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens zu unterstützen.
17. Am 12. März 2003 übersandte das Landesjustizministerium das Schreiben des Beschwerdeführers zur Stellungnahme an den Leitenden Oberstaatsanwalt.
Es wies darauf hin, dass es in Deutschland nicht mehr Praxis sei, Überstellungsverfahren nach Artikel 11 einzuleiten.
18. Am 24. April 2003 reichte der Leitende Oberstaatsanwalt einen Bericht ein, der eine Äußerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft bei der Verhandlung enthielt. Letzterer habe vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Zusicherung den Unterschied zwischen Artikel 10 und 11 des Überstellungsübereinkommens nicht gekannt habe und erwartet habe, dass der Beschwerdeführer in die Niederlande überstellt werde, um dort die von den deutschen Gerichten verhängte Strafe zu verbüßen. Es sei ihm wichtig gewesen, seiner Meinung, der Beschwerdeführer solle die Möglichkeit erhalten, seine Strafe in seinem Heimatland zu verbüßen, Ausdruck zu verleihen.
19. Auf Grundlage dieser Äußerung war der Oberstaatsanwalt der Ansicht, der Beschwerdeführer könne nicht den Eindruck gehabt haben, dass ihm eine für das Landesjustizministerium bindende Überstellung nach Artikel 11 versprochen worden sei. Anschließend lehnte es der Leitende Oberstaatsanwalt ab, eine Überstellung nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens zu befürworten, und schlug eine Überstellung nach Artikel 10 vor.
20. Am 17. März 2003 stellte der Beschwerdeführer beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG – siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Vollstreckungsübernahmeverfahren für den Beschwerdeführer nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens und entgegen ihrer früheren Zusicherung nicht nach Artikel 11 des Übereinkommens durchzuführen. Er trug vor, dass er nur mit Blick auf die Zusicherung des Staatsanwalts, die Staatsanwaltschaft werde seine Überstellung nach Artikel 11 befürworten, geständig gewesen sei und dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Vollstreckungsübernahmeverfahren nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens durchzuführen, sein Recht auf ein faires Verfahren nach der Konvention verletze.1
21. Am 20. Mai 2003 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig. Mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass die Äußerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu dem Überstellungsersuchen des Beschwerdeführers keinen Rechtsakt im Sinne des § 23 GVG darstelle, weil sie die innerstaatliche Strafrechtspflege nicht berühre, sondern auf die diplomatischen Beziehungen zu einem ausländischen Staat abstelle. Überdies begründe das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers.
22. Am 26. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das Landesjustizministerium mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens um Nachprüfung seiner Entscheidung.
23. Das Landesjustizministerium teilte dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2003 seine Absicht mit, das Verfahren nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens weiterzuführen, weil dies der gegenüber den Niederlanden üblichen Praxis der Bundesländer entspreche.
24. Am 1. Oktober 2003 erklärte sich der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens einverstanden. Am 6. Oktober 2003 erklärte sich das niederländische Justizministerium mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens einverstanden.
25. Am 22. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer den niederländischen Behörden übergeben und verbüßte anschließend den Rest seiner Strafe in einer niederländischen Justizvollzugsanstalt.
26. Am 18. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Ministeriums vom 18. Juni 2003.
27. Am 14. Januar 2005 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hatte der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Im Hinblick auf den innerstaatlichen Rechtsweg befand das Bundesverfassungsgericht wie folgt: „Zwar hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung, soweit die Entscheidung [...] auf allgemein-, insbesondere außenpolitischen Erwägungen beruht [...], deren Gewichtung zum Kernbereich des Regierungshandelns gehört; unberührt hiervon bleibt jedoch die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft Lübeck in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung ... Zwar ist nicht zu verkennen, dass für den Rechtsuchenden in diesem Zusammenhang angesichts der bislang umstrittenen Angreifbarkeit von Entscheidungen der Bewilligungsbehörde sowie der in Frage kommenden Rechtswege Unklarheiten bestehen können. Möglichen Ungewissheiten hinsichtlich des Rechtsweges wird durch die bindende Verweisungsmöglichkeit gemäß § 17a Abs. 2 GVG zureichend Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, von einem umstrittenen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.“
28. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, es sei Aufgabe der Fachgerichte, festzustellen, welches Gericht in der Sache des Beschwerdeführers zuständig sei.
Diese Gerichte hätten überdies zu prüfen, ob der angegriffene Rechtsakt einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren darstelle oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. Dass zwischenzeitlich maßgebliche Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sein könnten, verhelfe der Verfassungsbeschwerde – unbeschadet der Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – nicht zur Zulässigkeit.
29. Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 zugestellt.
30. Am 14. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Landesjustizministerium ohne Erfolg einen neuen Antrag auf Übernahme seiner Strafvollstreckung nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens.
31. Am 20. März 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe aus der Justizvollzugsanstalt entlassen.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
32. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) lautet wie folgt:
„Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht [...]. ... Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, [...] bindend.
§ 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG), soweit maßgeblich, lautet wie folgt:
„(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts (...) und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.“
Nach § 26 dieses Gesetzes ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids zuzustellen. War eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert, kann sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Außer in Fällen höherer Gewalt ist ein solcher Antrag jedoch unzulässig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der Frist eingelegt wird (§ 26 Abs. 4).
33. Das deutsche Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält keine ausdrückliche Definition der Rolle, welche die Strafverfolgungsbehörden in Überstellungsverfahren einnehmen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass die Bewilligungsbehörde, d.h. das Bundesministerium der Justiz, das seine Zuständigkeit auf die Landesjustizministerien übertragen kann, ein Überstellungsersuchen an den Vollstreckungsstaat senden muss. Wird die Entscheidung von einem Landesministerium getroffen, entscheidet dieses Ministerium nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sowohl im Hinblick auf außenpolitische Erwägungen als auch auf Angelegenheiten der Strafverfolgung nach eigenem Ermessen.
III. Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SEV Nr. 122)
34. Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen („das Überstellungsübereinkommen“ – Sammlung Europäischer Verträge Nr. 112) hat zum Ziel, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln, den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern. Gemäß der Präambel soll Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, Gelegenheit gegeben werden, ihre Strafen in ihrer Heimat zu verbüßen.
Artikel 9 („Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat“) lautet wie folgt:
„1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats:
a. setzen die Vollstreckung der Sanktion unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen Bedingungen fort oder
b. wandeln die Entscheidung, durch welche die Sanktion verhängt wurde, unter den in Artikel 11 enthaltenen Bedingungen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen.
2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwenden wird.
3. Die Vollstreckung der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
...”
Artikel 10 („Fortsetzung der Vollstreckung“) lautet wie folgt:
„1. Im Fall einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden.
2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach so weit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.“
Artikel 11 („Umwandlung der Sanktion") lautet wie folgt:
„1. Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung:
a. ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;
b. darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe oder Geldbuße umwandeln;
c. hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen;
d. darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.
2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens.“
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION
35. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren hinsichtlich seines Überstellungsersuchens sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletze; der Artikel lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“
36. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
A. Zulässigkeit
1. Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention
(a) Die Vorbringen der Regierung
37. Nach Ansicht der Regierung war Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers nicht anwendbar, da es nicht um eine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ging. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache H. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007) vertrat die Regierung die Auffassung, Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sei nur hinsichtlich des Verfahrens zur Festsetzung der Strafe anwendbar; dieses Verfahren sei mit dem am 26. August 2002 ergangenem Urteil beendet gewesen. Artikel 6 Abs. 1 gelte hingegen nicht für das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers, da keine neuen Vorwürfe gegen den rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführer erhoben worden seien. Nach Ansicht der Regierung greift Artikel 6 in Fällen, in denen in einem Verfahren über eine strafrechtliche Anklage eine Zusage abgegeben worden ist, nur ein, soweit sich diese Zusage auf das Prozessverhalten des Angeklagten auswirkt und möglicherweise als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zu werten ist. Allerdings habe der Beschwerdeführer keine Überprüfung des Strafurteils bei den Fachgerichten beantragt.
38. Die Regierung betonte, dass die fehlende Anwendbarkeit des Artikel 6 Abs. 1 nicht dazu führe, dass die Strafvollstreckung unfair sei, da sich der Anspruch auf ein faires Verfahren aus dem Grundgesetz ergebe.
(b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers
39. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war Artikel 6 Abs. 1 in der vorliegenden Rechtssache anwendbar, da das Verfahren über sein Überstellungsersuchen seine zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere sein Recht auf Freiheit, betroffen habe. Er machte geltend, dass eine Umwandlung der Sanktion durch die niederländischen Gerichte zu einer früheren Haftentlassung geführt hätte.
(c) Würdigung durch den Gerichtshof
40. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich die Frist nach Artikel 6 Abs. 1 auf das gesamte in Frage stehende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bezieht. Zwar hat der Gerichtshof in der Regel festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 in seiner strafrechtlichen Bedeutung nicht für Verfahren hinsichtlich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile gilt (siehe Enea ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 74912/01, Rdnr. 97, 17. September 2009). Er hat jedoch auch festgestellt, dass es im Fall einer Verurteilung keine „Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 gibt, solange die Strafe nicht endgültig festgesetzt ist (siehe E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 77, Serie A Band 51).
41. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aus rechtstechnischer Sicht am 26. August 2002 rechtskräftig wurde, als er auf sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom selben Datum verzichtete. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass unter den speziellen Umständen dieser Rechtssache berücksichtigt werden muss, dass das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers sehr eng mit dem Strafverfahren und der endgültigen Straffestsetzung verbunden war. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren, das zu der Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat, ausdrücklich erklärt hat, dass keine Einwände gegen die Überstellung des Angeklagten in die Niederlande bestünden. Der Beschwerdeführer legte ein umfassendes Geständnis ab, was zu seiner Verurteilung führte. Obwohl das Landgericht Lübeck ein auf der Verurteilung des Beschwerdeführers beruhendes Strafurteil verhängt hat, konnte dieses aufgrund der Möglichkeit, dass das Urteil nach der Überstellung des Beschwerdeführers in sein Heimatland umgewandelt werde, nicht als rechtskräftig angesehen werden.
42. Angesichts dieser außergewöhnlich engen Verbindung zwischen dem Strafverfahren und dem Verfahren über das Überstellungsersuchen des Beschwerdeführers wäre es zu formalistisch, den Anwendungsbereich von Artikel 6 in seiner strafrechtlichen Bedeutung auf das Verfahren, das vor der Urteilsverkündung am 26. August 2002 stattgefunden hat, zu begrenzen. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass das Überstellungsverfahren als Bestandteil des Strafverfahrens anzusehen ist, soweit es sich direkt auf die Zusicherung des Vertreters der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren bezieht.
43. Der Gerichtshof ist sich darüber im Klaren, dass die vom Landesjustizministerium getroffene Entscheidung hinsichtlich des Überstellungsersuchens nicht ausschließlich von den Empfehlungen des Staatsanwalts und Erwägungen über die Strafvollstreckung, sondern auch von außenpolitischen Erwägungen, die in den Kernbereich des öffentlichen Rechts fallen, abhing. Es ist daher akzeptabel, dass dieser Teil der Entscheidung keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dementsprechend hat der Gerichtshof in früheren Entscheidungen festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 nicht auf Verfahren nach dem Überstellungsübereinkommen anwendbar ist (siehe Csoszánski ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22318/02, 27. Juni 2006; Szabo ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28578/03, 27. Juni 2006; und Veermae ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 38704/03, 15. März 2005). In diesen Fällen hat das Überstellungsübereinkommen den Verlauf der Hauptverhandlung und die Strafzumessung jedoch nicht im Voraus beeinflusst, da der Staatsanwalt keine Zusicherung vor oder während des Strafverfahrens abgegeben hatte.
44. Daraus folgt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in seiner strafrechtlichen Bedeutung unter den speziellen Umständen der vorliegenden Rechtssache auf das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers anwendbar ist, soweit sich dieses auf die Zusicherung bezieht, die der Vertreter der Staatsanwaltschaft während des Strafverfahrens gegeben hat.
45. Daraus folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.
2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
46. Die Regierung war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Absatz 1 der Konvention entsprechend erschöpft.
47. Der Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen.
48. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist. Gleichzeitig verlangt er normalerweise, dass die Rügen, die später auf internationaler Ebene vorgebracht werden sollen, zuvor zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach und in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen und Fristen bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten erhoben worden sind (siehe u.v.a. Scoppola ./. Italien (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 10249/03, Rdnr. 69, 17. September 2009).
49. Allerdings verpflichtet Artikel 35 den Beschwerdeführer lediglich dazu, im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, von denen anzunehmen ist, dass sie wirksam, angemessen und zugänglich sind (siehe Rechtssache Scoppola ./. Italien, a.a.O., Rdnr. 70). Insbesondere müssen nach der Konvention nur solche Rechtsbehelfe erschöpft werden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und gleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Das Vorhandensein solcher Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./. Frankreich, 19. Februar 1998, Rdnr. 38, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I).
50. Schließlich sieht Artikel 35 Abs. 1 der Konvention eine Verteilung der Beweislast vor. Was die Regierung angeht, muss sie, soweit sie die Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in Theorie und Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 46, ECHR 2006-II, und Scoppola ./. Italien, a.a.O, Rdnr. 71).
51. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Einwand der Regierung Fragen zur Wirksamkeit der Rechtsbehelfe aufwirft, die eng mit der Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers verbunden sind. Er entscheidet daher, den Einwand mit der Prüfung der Begründetheit der Rechtssache zu verbinden.
3. Schlussfolgerung
52. Der Gerichtshof ist angesichts der Vorbringen der Parteien der Auffassung, dass die Beschwerde ernste Tatsachen- und Rechtsfragen nach der Konvention aufwirft, deren Beurteilung eine Prüfung der Begründetheit erfordert. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ist. Ein anderer Unzulässigkeitsgrund liegt nicht vor.
B. Begründetheit
1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
53. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass sich die innerstaatlichen Behörden entgegen der vorherigen Zusicherung des Staatsanwalts geweigert hätten, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens einzuleiten. Er wies darauf hin, dass er nur aufgrund dieser Zusicherung sein Geständnis abgelegt habe. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, die Zusicherung des Staatsanwalts habe als für das Landesjustizministerium bindend angesehen werden müssen.
54. Nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass das Bundesverfassungsgericht ihn nicht rechtzeitig auf die angebliche Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs hingewiesen habe. Seiner Ansicht nach habe er nicht gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2002 vorgehen können, da er aufgrund der Zusicherung auf Rechtsmittel verzichtet habe. Jetzt sei es ihm verwehrt, den gerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.
55. Er wies ferner darauf hin, dass er ohne Erfolg einen Antrag auf gerichtliche Prüfung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gestellt habe.
2. Die Vorbringen der Regierung
56. Die Regierung war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Rechtsbehelfe, die ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung gestanden hätten, nicht erschöpft. Zum einen wies sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe das Urteil vom 26. August 2002 nicht angegriffen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Rechtsbehelfe, die ihm in dem Vollstreckungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, nicht erschöpft.
57. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt (BVerfGE 96, S. 100 ff.), dass sich die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, ob ein Überstellungsersuchen angeregt werden solle, als Rechtsakt darstelle, der nach dem Grundgesetz einer gerichtlichen Überprüfung unterliege. Während der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung habe, soweit die Entscheidung auf allgemein-, insbesondere außenpolitischen Erwägungen beruhe, bleibe die gerichtliche Überprüfung der Ermessungsausübung in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die vom Vertreter der Staatsanwaltschaft Lübeck in der Hauptverhandlung getroffene Äußerung, hiervon unberührt. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zwar vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein angefochten, habe es aber versäumt, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 20. Mai 2003 einzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidung des Ministeriums habe er sich nicht an die Fachgerichte, sondern direkt an das Bundesverfassungsgericht gewandt.
58. Die Regierung war weiterhin der Ansicht, der Beschwerdeführer habe nicht berechtigt erwarten können, nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens überstellt zu werden. Dass sich die Staatsanwaltschaft für eine Überstellung nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens ausgesprochen habe, könne zwar als Nichteinhaltung der ursprünglich dem Beschwerdeführer gegenüber abgegebenen Zusicherung angesehen werden, habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis des Überstellungsverfahrens ausgewirkt, da die Zusicherung des Staatsanwalts für das Landesjustizministerium nicht bindend gewesen sei.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
59. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutschen Gerichte die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens einzuleiten, inhaltlich nicht geprüft haben.
Er ist daher der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers in erster Linie nach Artikel 6 Abs. 1 vor dem Hintergrund des Rechts auf Zugang zu einem Gericht zu prüfen ist. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf ein Gericht, von dem das Recht auf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt, kein absolutes Recht ist, sondern Einschränkungen unterliegen kann. Dennoch dürfen die geltenden Einschränkungen den Zugang, der dem Einzelnen verbleibt, nicht derart beschränken oder soweit verringern, dass das Recht in seinem Kern beeinträchtigt ist. Das Gebot des Zugangs zu einem Gericht muss nicht nur im Gesetz, sondern auch in der Praxis verankert sein, ansonsten fehlt ihm die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe u.v.a. Moldovan ./ Rumänien (Nr. 2), Individualbeschwerden Nrn. 41138/98 und 64320/01, Rdnr. 118, ECHR 2005-VII (Auszüge)).
60. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass es zwischen den Parteien streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, mit dem er gegen die Weigerung des Landesjustizministeriums, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens einzuleiten, hätte vorgehen können.
61. Hinsichtlich der Vorbringen der Parteien stellt der Gerichtshof Folgendes fest: Obgleich die Regierung geltend machte, der Beschwerdeführer hätte bei den Fachgerichten gegen die Weigerung vorgehen können, hat sie nicht präzisiert, welcher Rechtsbehelf dem Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit zur Verfügung gestanden habe und an welches Gericht sich der Beschwerdeführer hätte wenden sollen. Weder die Regierung noch das Bundesverfassungsgericht haben die fachgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen in Rechtssachen, die dem Fall des Beschwerdeführers ähnlich sind, zitiert. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers eingeräumt, dass die Angreifbarkeit der Entscheidung des Justizministeriums umstritten sei. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht einen Antrag auf erneute Prüfung gestellt hat, der für unzulässig erklärt wurde.
62. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht erwiesen ist, dass die Möglichkeit einer wirksamen Klage auf Überprüfung der Weigerung, nach einer maßgeblichen Zusicherung ein Überstellungsverfahren einzuleiten, bestanden habe.
63. Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Teil der Entscheidung über sein Überstellungsersuchen, der sich nicht auf Erwägungen des öffentlichen Rechts bezog, das Recht auf Zugang zu einem Gericht versagt wurde.
Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
64. Aus den oben genannten Gründen ist der Gerichtshof ferner der Auffassung, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Falle des Beschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention als erschöpft anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung zurückzuweisen ist.
65. Vor diesem Hintergrund sieht es der Gerichtshof nicht als erforderlich an, die Rügen des Beschwerdeführers im Übrigen nach Artikel 6 zu prüfen.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
66. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
67. Der Beschwerdeführer forderte 50.000 € (fünfzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre seine Haftstrafe von den niederländischen Behörden erheblich verringert worden, wenn das Überstellungsersuchen nach dem Umwandlungsverfahren gestellt worden wäre.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mindestens zwei Jahre seiner Haftstrafe in den Niederlanden zu Unrecht verbüßt zu haben.
68. Die Regierung nahm hierzu nicht Stellung.
69. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn der Beschwerdeführer Zugang zu den Gerichten gehabt hätte. Andererseits ist er der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen gewissen immateriellen Schaden erlitten hat; er entscheidet nach Billigkeit und weist dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.000 € zu.
B. Kosten und Auslagen
70. Der Beschwerdeführer hat keine Forderungen bezüglich der Kosten und Auslagen gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.
C. Verzugszinsen
71. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Der Einwand der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe wird mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen;
2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
3. Artikel 6 Abs. 1 (Recht auf Zugang zu einem Gericht) der Konvention ist verletzt worden;
4. es besteht keine Notwendigkeit, die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers unter den anderen Gesichtspunkten des Artikel 6 Abs. 1 zu prüfen.
5.
(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 € (fünftausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;
(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
6. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. April 2010 nach Artikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło