27900/04
WyrokETPCz2009-12-22ECLI:CE:ECHR:2009:1222JUD002790004
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy traktowanie skarżącego, w tym rzekome pobicie, przeciągnięcie po schodach, umieszczenie w izolatce bez odpowiedniej opieki medycznej podczas strajku głodowego, stanowiło nieludzkie lub poniżające traktowanie w rozumieniu art. 3 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał podkreślił, że państwo ma obowiązek chronić integralność fizyczną osób pozbawionych wolności, a w przypadku stwierdzenia obrażeń, gdy zdarzenia miały miejsce w wyłącznej wiedzy władz, to na państwie spoczywa ciężar przedstawienia wiarygodnego wyjaśnienia. Trybunał uznał, że zadane skarżącemu obrażenia (rany za uszami, otarcia na plecach od przeciągania po schodach) były wystarczająco poważne, aby uznać je za nieludzkie i poniżające traktowanie, zwłaszcza w kontekście jego osłabionego stanu spowodowanego strajkiem głodowym. Dodatkowo, umieszczenie skarżącego w izolatce bez wcześniejszej odpowiedniej oceny medycznej i odmowa dostępu do lekarza, mimo jego zaawansowanego strajku głodowego, stanowiło poniżające traktowanie, przekraczające nieunikniony poziom cierpienia związany z legalnym pozbawieniem wolności.Stan faktyczny
Skarżący, ubiegający się o azyl, został zatrzymany w celu deportacji w Austrii i rozpoczął strajk głodowy. Po upadku w celi i odniesieniu obrażeń, został przeniesiony do izolatki. Twierdził, że został pobity, kopnięty, dźgnięty długopisem za uszami i przeciągnięty po schodach przez policjantów, co spowodowało liczne obrażenia. Skarżył się również na brak odpowiedniej opieki medycznej w izolatce, mimo jego osłabionego stanu. Władze krajowe początkowo odrzuciły jego skargi, uznając je za nieprzekonujące lub wynikające z jego własnego zachowania.Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdził naruszenie art. 3 Konwencji w związku z niewłaściwym traktowaniem skarżącego oraz w związku z umieszczeniem go w izolatce bez odpowiedniej opieki medycznej. Zasądził skarżącemu zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową oraz zwrot kosztów i wydatków.Pełny tekst orzeczenia
NLMR 1/2010-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2010/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2010/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2010/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Nachdem sein Asylantrag in zweiter Instanz abgewie- Behandlung gegen Art. 3 und Art. 5 EMRK verstoßen hät-
sen worden war, verhängte die Bundespolizeidirektion ten.
Wien am 28.4.1994 die Schubhaft über den Bf., der noch
am selben Tag in das Polizeigefangenenhaus Wien Ost zurück, es habe sich bei der Verlegung des Bf. in eine
gebracht wurde. Am 30.4. trat er in Hungerstreik. Einzelzelle um eine Disziplinarmaßnahme gehan-
Der UVS wies die Beschwerde mit der Begründung
Am Abend des 21.5.1994 verständigten seine Mithäft- delt. Er hätte daher ein Verfahren nach der Polizeige-
linge die diensthabenden Polizeibeamten, um ihnen fangenenhaus-Hausordnung anstrengen müssen. Eine
mitzuteilen, dass der Bf. hingefallen sei und sich dabei Zuständigkeit des UVS bestehe neben diesem Verfahren
eine Platzwunde am Kopf zugezogen habe. Darauf- nicht.
hin wurde er in eine Einzelzelle gebracht, nachdem die
Diese Entscheidung des UVS wurde am 12.3.1997 vom
Wunde von einem Sanitäter verbunden worden war. VfGH aufgehoben, weil der UVS seine Zuständigkeit zu
Bei einer Untersuchung am 24.5. stellte der Amtsarzt Unrecht verneint habe. Der VfGH verwies die Sache zur
Hautabschürfungen am Rücken fest. Bei einer weite- neuerlichen Entscheidung an den UVS zurück.
ren Untersuchung am 26.5. wurden zwei kleine Wunden
Dieser wies die Beschwerde am 3.9.1999 als unbe-
hinter beiden Ohren festgestellt. Am 28.5. wurde der Bf. gründet ab. Der UVS verneinte eine Verletzung von Art. 3
auf ärztliche Anordnung aus der Haft entlassen, da er EMRK, da der Bf. sich die Verletzungen entweder selbst
durch den Hungerstreik über 20 kg Körpergewicht ver- zugezogen oder wegen seines eigenen Verhaltens erlit-
loren hatte. Dem Asylantrag des Bf. wurde schließlich ten hätte. Seine Behauptungen bezüglich der Haftbe-
stattgegeben.
dingungen in der Einzelzelle und der unzureichenden
In einer Beschwerde an den UVS Wien behauptete medizinischen Behandlung wären nicht nachvollzieh-
der Bf., er sei nach seinem Sturz von vier Polizeibeam- bar. Seine gesamte Schilderung der Vorfälle wäre nicht
ten an den Füßen in den Gang geschleift und in die Nie- sehr schlüssig, was vermutlich darauf zurückzuführen
ren sowie in die Bauchgegend getreten worden. Sie hät- sei, dass er sich aufgrund des Hungerstreiks in einem
ten ihm einen Kugelschreiber hinter den Ohrläppchen verwirrten Zustand befunden habe.
in die Schädeldecke gepresst, wodurch er das Bewusst-
Der VfGH und der VwGH lehnten die Behandlung der
sein verloren hätte. Daraufhin hätten ihn die Polizis- Beschwerden des Bf. ab.
ten vom dritten Stock über die Treppen in den Keller
geschleift, wobei er sich offene Wunden im Bereich der
Wirbelsäule, Hämatome am Rücken und zahlreiche Rechtsausführungen
Abschürfungen an den Fersen zugezogen habe. Nach
Anlegung eines unzulänglichen Verbands sei er in eine Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier:
Einzelzelle ohne Tageslicht gesperrt und erst am 24.5. Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
von einem Amtsarzt untersucht worden. Der Bf. machte lung).
geltend, dass die Misshandlung und die anschließende
Unterbringung in einer Einzelzelle ohne medizinische
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Palushi gg. Österreich
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I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
gen hinter den Ohren gesehen hätten. Der UVS wies die
Der Bf. bringt vor, er wäre am 21.5.1994 von den Polizei- Behauptung zurück, wobei er sich auf ein medizinisches
beamten misshandelt worden. Sie hätten ihn geschla- Gutachten stützte. Dieses betraf allerdings eine ande-
gen, getreten und mit einem Kugelschreiber hinter den re Frage, nämlich eine mögliche Verletzung des Trom-
Ohren gestochen. Er habe Verletzungen erlitten, als er melfells während der Anhaltung des Bf. Die Heranzie-
durch das Stiegenhaus geschleift worden sei. Danach hung dieses Gutachtens durch den UVS ist daher, was
sei er in eine Einzelzelle gesperrt und nicht ausreichend das behauptete Stechen mit Kugelschreibern hinter den
medizinisch versorgt worden.
Ohren betrifft, nicht schlüssig. Angesichts des ärztli-
chen Berichts vom 26.5. und der entsprechenden Zeu-
genaussagen erachtet der GH die Verletzungen hinter
den Ohren des Bf. als in einer über vernünftigen Zwei-
1. Allgemeine Grundsätze
Die Behörden sind verpflichtet, die physische Integrität fel erhabenen Weise festgestellt. Angesichts des Fehlens
angehaltener Personen zu schützen. Werden bei einer einer Erklärung, wie es zu diesen kam, wenn nicht durch
Person, die sich bei ihrer Festnahme in gutem Gesund- die von ihm beschriebene Misshandlung, ist die Regie-
heitszustand befand, bei ihrer Entlassung aus dem Poli- rung ihrer Pflicht nicht nachgekommen zu beweisen,
zeigewahrsam Verletzungen festgestellt, ist es Sache des dass dem Bf. diese Verletzungen nicht von den Polizei-
Staates, eine plausible Erklärung dafür vorzulegen, wie beamten zugefügt wurden.
es zu diesen Verletzungen kam.
Den Angaben des Bf. zufolge wurde er von den Polizis-
Liegen die umstrittenen Vorkommnisse zur Gänze ten so über die Treppen geschleift, dass er Hautabschür-
oder überwiegend in der ausschließlichen Kenntnis fungen an den Beinen und am Rücken erlitt. In den ärzt-
der Behörden, was bei Personen der Fall ist, die sich lichen Berichten vom 24.5. bzw. 26.5. wurden mehrere,
in ihrem Gewahrsam befinden, liegt eine starke Tat- zum Teil schwere Abschürfungen am Rücken festge-
sachenvermutung hinsichtlich Verletzungen vor, die stellt. Außerdem bestätigten die drei Personen, die ihn
sich während einer solchen Anhaltung ereignen. Die am 24.5. besuchten, als Zeugen vor dem UVS, dass sie
Beweislast liegt dann bei den Behörden, die eine zufrie- Hautabschürfungen am Rücken des Bf. gesehen hatten.
denstellende und überzeugende Erklärung liefern müs- Der UVS erachtete es als erwiesen, dass der Bf. über die
sen.
Treppen geschleift worden sei und dadurch »Hautirrita-
tionen« erlitten hätte.
Der GH erachtet daher die Verletzungen am Rücken
des Bf. als erwiesen. Die Polizeibeamten bestritten nicht,
2. Anwendung im vorliegenden Fall
Der GH wird zum einen die Behauptungen des Bf. hin- den Bf. so über die Treppen getragen zu haben, dass sein
sichtlich seiner angeblichen Misshandlung und zum Rücken über die Stufen geschleift wurde. Angesichts des
anderen jene über seine Einzelhaft und das Fehlen Fehlens einer Erklärung dafür, wie der Bf. die Hautab-
medizinischer Behandlung prüfen.
schürfungen erlitten haben könnte, wenn nicht durch
die unangemessene Art, in der er über die Treppen getra-
gen wurde, stellt der GH fest, dass sie von dieser Behand-
lung herrühren.
a. Zur behaupteten Misshandlung
Zur Behauptung des Bf., von den Beamten geschlagen
Betreffend die rechtliche Beurteilung der festgestell-
und getreten worden zu sein, stellt der GH fest, dass die ten Tatsachen betont der GH, dass jede Anwendung
medizinischen Unterlagen keinen Beweis für Verletzun- physischer Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte
gen enthalten, die diesen Behauptungen eindeutig ent- Person, die nicht durch deren eigenes Verhalten unbe-
sprechen würden. Der UVS behandelte diese Frage nicht dingt erforderlich ist, ihre Menschenwürde beeinträch-
direkt. Die Polizisten bestritten die Vorwürfe. Zwei ehe- tigt und daher grundsätzlich eine Verletzung der durch
malige Mithäftlinge sagten aus, sie hätten Geräusche Art. 3 EMRK gewährten Rechte darstellt.
von Schlägen und Schreie gehört, aber nicht sehen kön-
Der GH weist sowohl das Argument des UVS zurück,
nen, was am Korridor geschehen sei. Es kann daher wonach die Polizisten wegen der Weigerung des Bf.,
nicht festgestellt werden, ob der Bf. tatsächlich von den selbst zu gehen, keine andere Möglichkeit gehabt hät-
Polizeibeamten geschlagen und getreten wurde.
ten, ihn zu transportieren, als auch die weiteren Feststel-
Der Bf. behauptete weiters, mit Kugelschreibern hin- lungen, wonach das widerspenstige Verhalten des Bf.
ter den Ohren gestochen worden zu sein. Der ärztliche »die Tatsache rechtfertigen würde, dass er nicht auf die
Untersuchungsbericht vom 26.5.1994 bestätigt Wun- achtsamste und sanfteste Art behandelt wurde.« Nach
den hinter den Ohren, die zu der vom Bf. beschriebe- Ansicht des GH ist es Sache des belangten Staates sicher-
nen Behandlung passen würden. Außerdem bestä- zustellen, dass das Gefängnispersonal angemessen aus-
tigten vor dem UVS drei Zeugen, die den Bf. drei Tage gebildet ist, um auch mit schwierigen Insassen umge-
nach den Vorfällen besucht hatten, dass sie Verletzun- hen zu können, ohne unverhältnismäßige physische
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Gewalt einzusetzen. Er verweist in diesem Zusammen-
Der GH misst jedoch einem besonderen Element
hang auf den Bericht des CPT, der ebenfalls die Notwen- des vorliegenden Falls Gewicht bei, nämlich der Tatsa-
digkeit eines angemessenen Trainings jenes Personals che, dass sich der Bf. bereits seit drei Wochen im Hun-
unterstreicht, das zur Überwachung von Personen ein- gerstreik befand, als er in Einzelhaft genommen wurde.
gesetzt wird, die nach den Fremdengesetzen angehalten Außerdem war er durch die oben beschriebene Miss-
werden.1
Die Behandlung, welcher der Bf. unterzogen wurde,
handlung verletzt worden.
Die Behörden sind verpflichtet, die Gesundheit von
nämlich das Stechen mit Kugelschreibern hinter den Personen zu schützen, denen ihre Freiheit entzogen
Ohren und die Art, in der er über die Treppen trans- wurde. Das Fehlen angemessener medizinischer Versor-
portiert wurde, muss ihm erhebliche körperliche gung kann eine Art. 3 EMRK widersprechende Behand-
Schmerzen und Leiden zugefügt haben. Sie verursachte lung darstellen.
außerdem Gefühle der Angst, der Qual und der Minder-
Der GH hält es für problematisch, einen Häftling, der
wertigkeit, die geeignet waren, ihn zu erniedrigen und sich im fortgeschrittenen Stadium eines Hungerstreiks
möglicherweise seinen körperlichen und moralischen befindet und bei dem ein erhöhtes Risiko besteht, das
Widerstand zu brechen. Der GH stellt Elemente fest, Bewusstsein zu verlieren, in Einzelhaft unterzubringen,
die ausreichend schwerwiegend sind, um die Behand- solange keine angemessenen Vorkehrungen zur Über-
lung als unmenschlich und erniedrigend anzusehen. Er wachung seines Gesundheitszustands getroffen wer-
hat dabei die Tatsache berücksichtigt, dass sich der Bf. den. Der Bf. wurde bei seiner Einweisung in die Einzel-
zur Zeit der Ereignisse bereits seit drei Wochen im Hun- zelle nicht ärztlich untersucht. Die Einschätzung, er
gerstreik befand und unumstritten in einem körperlich hätte seine Bewusstlosigkeit nur vorgetäuscht und sein
und mental geschwächten Zustand war.
Gesundheitszustand bedürfe keiner ständigen Überwa-
Es hat daher hinsichtlich der Misshandlung des Bf. chung, wurde von einem Sanitäter getroffen. Wie aus
am Abend des 21.5.1994 eine Verletzung von Art. 3 dem Bericht des CPT hervorgeht, erhielt das Sanitäts-
EMRK stattgefunden (einstimmig).
personal nur eine sehr einfache Ausbildung. Aus dem
selben Bericht ergibt sich, dass es keinen ausreichend
entwickelten Ansatz für die Behandlung von Hunger-
streikenden gab.
b. Einzelhaft und fehlende medizinische Versorgung
Der GH stellt zunächst fest, dass die – im innerstaatli-
Wie der GH weiters feststellt, wurde der Bf. erst am
chen Verfahren umstrittenen – Zustände in der Einzel- 24.5. von einem Arzt untersucht. Erst zu diesem Zeit-
zelle nicht in Beschwerde gezogen wurden. punkt wurden die durch die Misshandlung erlittenen
Der Ausschluss von der Gesellschaft mit anderen Häft- Verletzungen behandelt.
lingen aus Sicherheits-, Schutz- oder Disziplinargründen
Die Tatsache, dass der sich im Hungerstreik befinden-
stellt für sich alleine keine unmenschliche oder ernied- de Bf. ohne vorherige angemessene medizinische Unter-
rigende Behandlung oder Strafe iSv. Art. 3 EMRK dar.
suchung in Einzelhaft genommen und ihm bis 24.5. der
Wie der UVS feststellte, hatte sich der Bf. am 21.5.1994 Zugang zu einem Arzt verweigert wurde, muss bei ihm
in einer störenden Weise benommen. Es ist unbestrit- Leiden und Erniedrigung verursacht haben, die das
ten, dass seine Einzelhaft eine Disziplinarmaßnah- mit bestimmten legitimen Behandlungen oder Strafen
me war. Er wurde am Abend des 21.5. in eine Einzelzel- unvermeidbar einhergehende Maß überschritten. Nach
le gesperrt und blieb dort eine Woche lang, bevor er am Ansicht des GH wurde der Bf. erniedrigender Behand-
28.5. als haftunfähig entlassen wurde. Am 24.5. empfing lung unterworfen.
er drei Besucher. Am selben Tag sowie am 26.5. wurde er
Es hat daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattge-
einem Amtsarzt vorgeführt. Die Dauer und Strenge der funden (einstimmig).
Maßnahme bringen diese daher nicht in den Anwen-
dungsbereich von Art. 3 EMRK.
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden, € 20.000,– für
Kosten und Auslagen (einstimmig).
Bericht über den Besuch Österreichs von 26.9. bis 7.10.1994,
CPT/Inf (96) 28 [FR].
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło