28422/95
WyrokETPCz2002-12-05ECLI:CE:ECHR:2002:1205JUD002842295
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy ograniczenie prawa skarżącego do kontaktów z córką oraz przyznanie wyłącznej opieki rodzicielskiej matce dziecka, a także przebieg postępowania krajowego, naruszyły jego prawo do poszanowania życia rodzinnego (art. 8), prawo do rzetelnego procesu (art. 6 ust. 1) oraz zakaz dyskryminacji (art. 14 w zw. z art. 8) Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że ingerencja w życie rodzinne skarżącego, wynikająca z decyzji sądów krajowych o ograniczeniu kontaktów z córką i przyznaniu wyłącznej opieki matce, była uzasadniona ochroną dobra dziecka, co stanowiło zgodny z prawem cel w rozumieniu art. 8 ust. 2 Konwencji. Sądy krajowe, mając bezpośredni kontakt ze stronami i opierając się na opiniach biegłych, starannie wyważyły sprzeczne interesy, uznając, że w sytuacji konfliktu między rodzicami dobro dziecka wymagało ograniczenia kontaktów i przyznania opieki jednemu z rodziców. Trybunał podkreślił, że władze krajowe działały w ramach przysługującego im marginesu oceny. W odniesieniu do art. 6 ust. 1, Trybunał stwierdził, że postępowanie było rzetelne jako całość, a brak rozprawy ustnej przed sądem apelacyjnym (Oberlandesgericht) był uzasadniony, ponieważ sąd pierwszej instancji przeprowadził rozprawę, a sąd apelacyjny dysponował wystarczającym materiałem dowodowym (akta, nowe pisma, raport) do podjęcia decyzji, bez konieczności dalszych ustaleń faktycznych.Stan faktyczny
Skarżący P. H. i jego żona rozstali się w grudniu 1992 roku, a ich córka S. (ur. w kwietniu 1990 roku) pozostała z matką. W 1994 roku matka złożyła wniosek o rozwód i wyłączną opiekę rodzicielską, natomiast skarżący domagał się wspólnej opieki i uregulowania kontaktów. Sądy krajowe (Amtsgericht Wuppertal, Oberlandesgericht Düsseldorf, Bundesverfassungsgericht) ograniczyły początkowo kontakty skarżącego z córką, a następnie stopniowo je rozszerzały, jednocześnie przyznając wyłączną opiekę matce, uzasadniając to dobrem dziecka i brakiem współpracy między rodzicami. Skarżący zarzucił, że decyzje te oraz brak rozprawy ustnej przed sądem apelacyjnym naruszyły jego prawa konwencyjne.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzeka:
1. Brak naruszenia artykułu 8 Konwencji.
2. Brak naruszenia artykułu 6 ust. 1 Konwencji.
3. Brak naruszenia artykułu 14 w związku z artykułem 8 Konwencji.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
05/12/02 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 28422/95)
Straßburg, 5. Dezember 2002
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell überarbeitet werden.
In der Rechtssache H. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn I. Cabral Barreto, Präsident,
Herrn L. Caflisch,
Herrn P. Kūris,
Herrn B. Zupančič
Herrn J. Hedigan,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
Herrn K. Traja,
und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 14. November 2002
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Die Rechtssache wurde dem Gerichtshof von P. H., einem deutschen Staatsangehörigen („der Beschwerdeführer“), in Übereinstimmung mit den vor Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) geltenden Bestimmungen (Artikel 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 und den damaligen Artikeln 47 und 48 der Konvention) am 27. Juli 1995 vorgelegt.
2. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 28422/95) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die der Beschwerdeführer am 27. Juli 1995 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) eingereicht hatte.
3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, die das Recht auf Umgang mit seiner Tochter und die Zuerkennung des Sorgerechts betrafen, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten, und ihm darüber hinaus in der Sache ein faires Verfahren verweigert und er diskriminiert worden sei. Er berief sich auf die Artikel 6, 8 und 14 der Konvention.
4. Am 14. Januar 1998 erklärte die Kommission die Beschwerde teilweise für zulässig. In ihrem Bericht vom 10. September 1999 (damaliger Artikel 31 der Konvention) [Anmerkung der Kanzlei: Mehrfertigungen sind in der Kanzlei erhältlich] vertrat sie folgende Auffassung: (mit sechzehn zu zehn Stimmen) dass eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention nicht vorliege, (mit neunzehn zu zehn Stimmen) dass eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 nicht vorliege und (einstimmig) dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden sei.
5. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn P. Köppel, einem in München praktizierenden Anwalt, vor dem Gerichtshof vertreten. Die deutsche Regierung ("die Regierung") war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies, Bundesministerium der Justiz, zu Beginn des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz.
6. Am 8. Dezember 1999 beschloss der Ausschuss der Großen Kammer, dass die Rechtssache von einer Kammer entschieden werden sollte (Artikel 100 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet. Herr G. Ress, der für Deutschland gewählte Richter, der an der Prüfung der Rechtssache durch die Kommission mitgewirkt hatte, erklärte sich für befangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Die Regierung wurde folglich aufgefordert mitzuteilen, ob sie einen Richter ad hoc benennen wolle (Artikel 27 Abs. 2 der Konvention und Artikel 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Da die Regierung nicht innerhalb von dreißig Tagen geantwortet hat, galt dies als Verzicht auf eine solche Benennung (Artikel 29 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Der Kammerpräsident benannte Herrn L. Caflisch, den für Liechtenstein gewählten Richter.
7. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
8. Nach Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten der Regierung und des Anwalts des Beschwerdeführers beschloss die Kammer, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig sei (Artikel 59 Abs. 2 am Ende).
9. Am 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten Sektion zugewiesen.
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
10. Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft. Im April 1990 wurde S. als Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trennten sich im Dezember 1992. S. blieb bei ihrer Mutter. 1994 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei dem Amtsgericht Wuppertal die Scheidung. Sie begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge für S. auf sich. Der Beschwerdeführer beantragte eine gemeinsame elterliche Sorge. Der Beschwerdeführer stellte außerdem einen Antrag auf gerichtliche Regelung seines Rechts auf Umgang mit S.. In diesem und in den anschließenden Verfahren waren beide Parteien anwaltlich vertreten.
A. Das Umgangsrecht des Beschwerdeführers
11. Am 19. Oktober entschied das Amtsgericht Wuppertal, nachdem es am 22. Juni und 17. Oktober 1994 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer nach § 1634 BGB (vgl. Absatz 31) berechtigt sei, alle zwei Wochen samstags sowie am Stephanstag, Ostermontag und Pfingstmontag mit S. zusammen zu sein.
12. Das Amtsgericht bekräftigte den Grundsatz, dass die am Kindeswohl orientierte Pflege der persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind bei der Regelung des Umgangsrechts entscheidend sei. Vor diesem Hintergrund führte das Amtsgericht aus, dass das umfangreiche frühere Umgangsrecht des Beschwerdeführers jedenfalls vorerst auf ein 14-tätiges Zusammentreffen zurückzuführen sei. Alle beigezogenen Sachverständigen, z. B. die Psychologin (Gutachten vom 14. Juni 1994), die Heilpädagogin und eine Sozialarbeiterin des Diakonischen Werks Barmen, hätten dargelegt, dass die Vierjährige einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt sei, den sie als starken Druck empfinde, und sie dieser Situation nicht gewachsen sei. Es sei nicht zu verkennen, dass S. ihren Vater gern habe und den Umgang mit ihm angstfrei wahrnehmen könne, wenn es den Eltern gelänge, eine Atmosphäre zu schaffen, die den Druck von ihr nehme; hierzu seien sie jedoch bislang nicht in der Lage. Die von dem Beschwerdeführer gewünschte Häufigkeit des Umgangs sei von S. derzeit nicht zu verkraften. Obwohl der Beschwerdeführer sich der Probleme seiner Tochter bewusst sei, könne er sich zu Einschränkungen des Umgangsrechts nicht akzeptieren und nehme keine Rücksicht auf den Seelenzustand des Kindes. S.s Mutter sei es noch nicht gelungen, dem Kind ein Gefühl von Sicherheit zu vermitteln, dass es zu einem angstfreien Umgang mit dem Beschwerdeführer in der Lage wäre. Daher sei S. auf die zweiwöchigen Abstände als Ruhezeiten im mütterlichen Haushalt angewiesen.
13. Der Beschwerdeführer legte am 4. November 1994 beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde ein.
14. Am 24. November 1994 wies das Oberlandesgericht die Parteien darauf hin, dass es beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Beschwerdeführer sprach sich für eine mündliche Verhandlung aus.
15. Mit Beschluss vom 9. März 1995 bewilligte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Parteien Prozesskostenhilfe und ergänzte den Beschluss des Amtsgerichts insoweit, als es das Umgangsrecht des Beschwerdeführers erweiterte und bestimmte, dass dieser S. an jedem ersten Besuchswochenende eines Monats von samstagmorgens bis sonntagabends sehen könne. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
16. Das Oberlandesgericht unterstrich, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, dass ein Umgang in zweiwöchigem Abstand dem Wohl des Kindes am besten Rechnung trage, zutreffend seien. Das Oberlandesgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung insbesondere die Auswirkung der belasteten Beziehung der Eltern, die das Wohlergehen des Kindes beeinträchtigten; die Eltern seien noch nicht in der Lage, sich über Fragen des Umgangs sachlich und ruhig auseinander zu setzen. Am 21. Februar 1995 sei der Versuch eines gemeinsamen Gesprächs der Eltern bei der Elterberatungsstelle des Jugendamts fehlgeschlagen. Solange die Eltern sich nicht einig seien, sei jeder Besuch für das Kind emotional belastet. Die Gestaltung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers habe deshalb dem fortdauernden Konflikt der Eltern Rechnung zu tragen.
17. Das Oberlandesgericht stellte überdies fest, dass die von dem Amtsgericht angeordnete Umgangsregelung sowohl der Interessenslage des Beschwerdeführers als auch dem Wohl des Kindes gerecht werde. Mit der seit Oktober 1994 praktizierten Besuchsregelung habe man gute Erfahrungen gemacht. Insbesondere sei das Kind zur Ruhe gekommen und habe keine Schlafstörungen mehr. Darüber hinaus prüfte das Oberlandesgericht im Einvernehmen mit den Parteien das Gutachten einer Sozialarbeiterin des Diakonischen Werks Elberfeld vom 19. Januar 1994, das im Rahmen eines parallel laufenden Sorgerechtsverfahrens erstellt worden war. Laut diesem Gutachten seien keine Auffälligkeiten in S.s Verhalten beobachtet worden. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts erlaube diese erfreuliche Entwicklung jedoch noch keine wesentliche Ausweitung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund einer behutsamen Vorgehensweise sei vielmehr ein erweiterter Besuchskontakt am ersten Besuchswochenende des Monats unter Einschluss einer Übernachtung zu gestatten. Aufgrund des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 14. Juni 1994 sei für die von S.s Mutter früher eingewandten Bedenken kein Raum mehr. Soweit bei S. Irritationen spürbar werden sollten, müsse ihre Mutter darauf hinwirken, dass dem Kind die Besuche unter Einschluss einer Übernachtung als ganz normaler Vorgang erschienen. Für weitergehende Kontakte wie Übernachtungen von mittwochs auf donnerstags, laufende Telefonkontakte und gemeinsame Ferien sei im Moment kein Raum; sie könnten aber in Betracht gezogen werden, wenn sich die angeordnete Umgangsregelung bewähre.
18. Der Beschwerdeführer rief das Bundesverfassungsgericht wegen dieser Rechtssache an. Am 13. Juni 1995 beschloss ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.
19. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils durch das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens geschützt. Die in § 1634 Abs. 2 BGB (vgl. Abs. 31) vorgesehene Möglichkeit, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, gewährleiste die hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des Kindes und trage dem Erfordernis Rechnung, dass das Wohl des Kindes den Richtpunkt der gerichtlichen Entscheidungen bilden müsse.
20. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts war es darüber hinaus nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Elternrechts zugrunde gelegt hatte. Das Oberlandesgericht habe mithin auf das Kindeswohl abgestellt. Die begründete Entscheidung, dass nur eine allmähliche Ausweitung der Besuchskontakte in Frage komme, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei eine Verletzung der Verfahrenserfordernisse nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht dargetan, dass das Oberlandesgericht nach dem Scheitern des Gesprächs der geschiedenen Ehegatten bei der Elternberatungsstelle nicht zu der Auffassung gelangen durfte, eine erneute Anhörung werde keine neuen Erkenntnisse erbringen.
21. Auf Antrag des Beschwerdeführers erweiterte das Amtsgericht Wuppertal mit Beschluss vom 3. April 1996 die bestehende Umgangsregelung und gewährte ihm nunmehr ein Zusammensein mit seiner Tochter alle zwei Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend sowie zwei Wochen in den Sommerferien. Das Amtsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer jetzt ein Umgangsrecht zugestanden werde, welches es ihm ermögliche, sich über S.s Wohlergehen ausreichend zu informieren und mit dem Kind zusammen zu sein, und das auch das Bedürfnis seiner Tochter nach Zusammensein mit dem Vater zufrieden stelle.
Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf diesen Beschluss am 28. Juni 1996 ab. Nach Anhörung der seinerzeit sechsjährigen S., ihrer Eltern und einer Vertreterin des Jugendamts Wuppertal hob es zwar die Sommerferienregelung auf, erweiterte aber das Umgangsrecht des Beschwerdeführers auf jedes Wochenende.
B. SORGERECHTSVERFAHREN
22. Am 24. Oktober 1994 erkannte das Amtsgericht Wuppertal nach mündlicher Verhandlung vom 17. Oktober 1994 wegen Scheiterns der Ehe auf Scheidung der Eltern und übertrug gemäß § 1671 BGB (vgl. Abs. 32) die elterliche Sorge für S. der Mutter.
23. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge damit, dass sie dem Kindeswohl am besten entspreche. Unter Berücksichtigung der Einlassungen der Psychologin im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers stellte das Gericht fest, dass S.s Mutter das Kind mit Liebe und Verständnis erziehe und betreue; sie sei uneingeschränkt am Wohl ihrer Tochter interessiert. Nach Ansicht des Amtsgerichts seien die Voraussetzungen für eine von dem Beschwerdeführer beantragte gemeinsame elterliche Sorge nicht erfüllt. Insbesondere sei der Umgang der Eltern untereinander betreffend S. sowie der Umgang mit dem Kind nicht konfliktfrei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit wahrzunehmen, dass die Trennung der Eltern für S. veränderte Lebensumstände mit sich gebracht habe. Als vierjähriges Kinde brauche sie einen festen Rahmen, aus dem sie nicht durch Wechsel der Wohnungen und unterschiedliche Erziehungsstile wieder herausgerissen werden dürfe. Das Gericht verkannte zwar nicht das Interesse des Beschwerdeführers am Wohlergehen seines Kindes; dieser könne sich jedoch nicht vorstellen, dass seine Wünsche dem psychischen Fortkommen des Kindes entgegenstünden.
24. Am 12. Dezember 1994 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde ein.
25. Am 15. Dezember 1994 forderte das Oberlandesgericht S.s Mutter sowie das zuständige Jugendamt auf, zu der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Im Auftrag des zuständigen Jugendamtes legte das Diakonische Werk Elberfeld unter dem 19. Januar 1995 ein Gutachten vor. In dem Bericht wurden Gründe angeführt, die dafür sprachen, dem Beschwerdeführer ein erweitertes Umgangsrecht zu gewähren. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu diesem Bericht schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer sprach sich für eine mündliche Verhandlung aus.
26. Mit Beschluss vom 9. März 1995 versagte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe und wies seine Beschwerde zurück.
27. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die wechselseitige Bereitschaft der Eltern zur Kooperation, also der beiderseitige Wille, die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind zu tragen, unverzichtbare Voraussetzung einer sinnvoll ausgeübten gemeinsamen elterlichen Sorge darstelle. Es liege auf der Hand, dass die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts zwischen zerstrittenen Eltern eine fortbestehende Quelle von Streitigkeiten sei, die sich erfahrungsgemäß zu Lasten des Kindes auswirkten. Im vorliegenden Fall sei insbesondere die Mutter nicht zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge bereit. In dem seit März 1993 anhängigen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers bestünden nach wie vor erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern, und der Versuch eines gemeinsamen Gesprächs bei der Elternberatungsstelle sei im Februar 1995 endgültig fehlgeschlagen. Wenn die elterliche Sorge nur von einem Elternteil ausgeübt werden könne, sei sie aus den in dem Urteil des Amtsgerichts dargelegten Gründen daher nur auf die Mutter zu übertragen. Der Beschwerdeführer sei der Begründung dieses Urteils nicht ernsthaft entgegengetreten.
28. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts erübrige sich auch eine mündliche Verhandlung mit den Parteien, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus den Verfahrensakten eindeutig klar ersichtlich sei.
29. Am 13. Juni 1995 beschloss ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.
30. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es erinnerte daran, dass die Gerichte bei der Übertragung der elterlichen Sorge nach der Scheidung über den Ausgleich der elterlichen Interessen zu entscheiden hätten, ohne den Vorrang der Eltern als Erziehungsträger anzutasten. Deshalb seien die Gerichte dabei nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssten. Der Gesetzgeber und im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften die Gerichte könnten einem Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung eines Kindes zuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternbefugnisse fehlen würden. Des Weiteren sei nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass hier die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorlägen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen.
II. Einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften
A. Im fraglichen Zeitpunkt geltende Rechtsvorschriften betreffend Familiensachen
31. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts lautete die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Sorge- und Umgangsrecht für ein eheliches Kind wie folgt:
§ 1634
"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
(2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend."
32. § 1671 Absätze 1 und 2 BGB sehen Folgendes vor:
" (1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.
(2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht; hierbei sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen.“
B. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen
33. Die Rechtsvorschriften zum Sorge- und Umgangsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind mehrfach geändert und zum Teil durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt - BGBl -1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden.
34. § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:
"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
35. Die alleinige elterliche Sorge bildet nunmehr die Ausnahme von der Regel der gemeinsamen Ausübung des elterlichen Sorgerechts. § 1671 bestimmt:
„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
36. Der Beschwerdeführer machte geltend, die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Recht auf Umgang mit seiner Tochter geregelt, die elterliche Sorge für seine Tochter seiner früheren Ehefrau übertragen und somit sein Antrag auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge zurückgewiesen wurde, sowie die diesbezüglichen Verfahren hätten gegen Artikel 8 Absatz 1 der Konvention verstoßen, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... .
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
A. Vorbringen vor dem Gerichtshof
1. Der Beschwerdeführer
37. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Gerichte hätten sein Umgangsrecht willkürlich eingeschränkt. Das Verhalten der Kindesmutter und die Gerichtsentscheidungen im vorliegenden Fall hätten zum Ergebnis gehabt, dass ihm fast ein Jahr lang jeglicher Umgang mit seiner Tochter verwehrt worden sei. Die Gerichte hätten die Kindesmutter darauf hinweisen müssen, dass sie trotz der Tatsache, dass das Paar nicht mehr zusammen sei, bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes Kooperationsbereitschaft zeigen müsse. Seines Erachtens müsse die Verhinderung des Umgangs durch die Kindesmutter angesehen werden, als habe sie ihre oberste Pflicht, die Rechte des Kindes zu schützen, verletzt, insbesondere weil das Kind ein Recht auf eine sinnvolle Beziehung zu beiden Elternteilen habe. Durch die Einschränkung und nahezu vollständige Aussetzung seines Umgangsrechts sei Artikel 8 der Konvention verletzt worden.
38. Im Hinblick auf die Entscheidung, mit der die elterliche Sorge für seine Tochter der Kindesmutter übertragen wurde, machte der Beschwerdeführer geltend, dass den Eltern trotz ihrer Trennung die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge hätte belassen werden müssen. Solange er sein Umgangsrecht gegen den Willen der Kindesmutter ausübe oder auszuüben versuche, leide das Kind unter den Konflikten, denen es ausgesetzt sei, genau so oder sogar stärker, als wenn die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts bewilligt worden wäre. Die Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass die Kindesmutter zum Nachteil des anderen Elternteils und entgegen dem Wohl des Kindes nicht zur Zusammenarbeit in irgendeiner Form bereit gewesen sei. Durch die Aufhebung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter hätten die Gerichte den Abbruch seiner Kontakte zu seiner Tochter gefördert und somit Artikel 8 der Konvention verletzt.
39. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass er in beiden Verfahren – sowohl in dem Verfahren zur Regelung seines Umgangsrechts als auch in dem Sorgerechtsverfahren – nicht hinreichend in den Entscheidungsprozess einbezogen worden sei. Insbesondere bei Entscheidungen von solcher Tragweite hätte das Oberlandesgericht nach einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien und den Sachverständigen entscheiden müssen.
2. Die Regierung
40. Die Regierung trug vor, die Entscheidungen, mit denen das Umgangsrecht des Beschwerdeführers eingeschränkt worden sei, seien in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht getroffen worden und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des Kindeswohls notwendig gewesen. Das Amtsgericht habe nach Anhörung der Eltern, einer psychologischen Sachverständigen und einer Sozialarbeiterin das Umgangsrecht des Beschwerdeführers nicht nur wegen der ablehnenden Haltung der Mutter, sondern auch wegen des Verhaltens des Vaters eingeschränkt. Das Amtsgericht habe dabei insbesondere das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern berücksichtigt, das S. in einen Loyalitätskonflikt gebracht habe. Das Oberlandesgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf die erstinstanzlichen Akten, ergänzt durch den Bericht des Diakonischen Werks Elberfeld und die Schriftsätze der Eltern, in denen der andauernde Konflikt zwischen ihnen deutlich zutage getreten sei, stützen können. Da neue entscheidungserhebliche Tatsachen nicht vorgelegen hätten, habe das Oberlandesgericht von einer Anhörung absehen können.
41. Die Regierung trug ferner vor, der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens sei nach Artikel 8 Absatz 2 gerechtfertigt. Bei einem zwischen den Eltern bestehenden Konflikt könnten die zuständigen Gerichte nicht entscheiden, dass die elterliche Sorge von ihnen gemeinschaftlich auszuüben sei, sondern müssten sie einem Elternteil allein übertragen. Im vorliegenden Fall habe die Tochter seit der Trennung der Eltern bei der Mutter gelebt, und aus Gründen der Kontinuität habe die elterliche Sorge ihr übertragen werden müssen. Auch seien beide Elternteile in den Entscheidungsprozess als Ganzes hinreichend einbezogen worden. Einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht habe es nicht bedurft, denn entscheidend sei das gespannte Verhältnis der Eltern zueinander gewesen, das die gemeinsame elterliche Sorge nicht zugelassen habe.
3. Die Kommission
42. Die Kommission war der Meinung, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten in der Frage der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme die von den Gerichten vertretene Auffassung vom Wohl des Kindes sowohl „zutreffend“ als auch „hinreichend“ begründet war. Der Eingriff sei deshalb in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig gewesen. Wenn wie im vorliegenden Fall zwischen dem Wohl des Kindes und den Interessen eines Elternteils ein schwerer Konflikt bestehe, der nur zum Nachteil des einen oder des anderen gelöst werden könne, müsse nach Artikel 8 der Konvention das Kindeswohl vorgehen.
43. Im Hinblick auf die Verfahrenserfordernisse, die sich zur Sicherstellung der wirksamen Achtung vor dem Familienleben aus Artikel 8 der Konvention ergeben, war die Kommission der Auffassung, das Oberlandesgericht habe sich bei seinen Entscheidungen auf die erstinstanzlichen Akten, ergänzt durch den Bericht des Diakonischen Werks Elberfeld und die Schriftsätze der Eltern, in denen der andauernde Konflikt zwischen ihnen deutlich zutage getreten sei, stützen können und einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht habe es nicht bedurft. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Rechtssache mit besonderer Sorgfalt entschieden worden sei, denn die Entscheidungen des Oberlandesgerichts seien am 9. März 1995 ergangen, d.h. weniger als fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal am 17. Oktober 1994. Unter diesen Umständen war die Kommission überzeugt, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren und der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war.
B. Würdigung durch den Gerichtshof
1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention?
44. Für einen Elternteil und sein Kind stellt das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, bedeuten einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht (siehe u.a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII). Die angefochtenen Maßnahmen, namentlich die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter eingeschränkt und das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter übertragen wurde, waren ein Eingriff in das nach Artikel 8 Absatz 1 der Konvention geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig.
45. Ein solcher Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.
2. War der Eingriff gerechtfertigt?
a. „Gesetzlich vorgesehen“
46. Die betreffenden Entscheidungen hatten eine innerstaatliche Rechtsgrundlage, nämlich § 1634 Absätze 1 und 2 sowie § 1671 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.
b. Legitimes Ziel
47. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die angefochtenen Maßnahmen auf den Schutz der „Gesundheit oder der Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ der Tochter des Beschwerdeführers gerichtet waren und somit legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 verfolgten.
c. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“
48. Bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Nr. 55, und Elsholz ./. Deutschland, o.a., Nr. 48).
49. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden muss und dass dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen ist (siehe Elsholz ./. Deutschland, o.a., Nr. 50, und T.P: und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 71, EuGHMR-...).
50. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fragen des Umgangs und der Übertragung der elterlichen Sorge sorgfältig geprüft haben. Sie haben bestätigt, dass ein Kind, soll es sich harmonisch entwickeln, grundsätzlich Umgang mit beiden Elternteilen haben muss, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Damit war klar, dass weitestgehender Umgang kein uneingeschränktes Ziel war und dass eine Umgangsbeschränkung erfolgen musste, wenn das Kindeswohl dies erforderte. Dementsprechend haben die innerstaatlichen Gerichte entschieden, dass es bei einem zwischen den Eltern bestehenden Konflikt wie im vorliegenden Fall dem Wohl des Kindes nicht diene, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers auszudehnen oder das gemeinsame Sorgerecht zu belassen. Sie haben dabei nicht nur berücksichtigt, dass die Kindesmutter jeden Umgang mit dem Beschwerdeführer ablehnte, sondern auch dass der Beschwerdeführer auf Durchsetzung seiner Rechte pochte und das psychische Wohlergehen des Kindes außer Acht ließ (siehe Nr. 12 und 23). Bei seinen Entscheidungen über Umgang und elterliche Sorge hat sich das Amtsgericht auf Sachverständigengutachten und die Aussagen der Eltern bei den Anhörungen gestützt und war somit besser als die europäischen Richter in der Lage, einen gerechten Ausgleich zwischen den bestehenden widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Außerdem wurden die Urteile des Amtsgerichts vom Oberlandesgericht bestätigt (siehe Nr. 15 bis 17 sowie 26 und 27).
51. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Gewichtung des Kindeswohls durch die innerstaatlichen Gerichte ist der Gerichtshof überzeugt, dass die angefochtenen Entscheidungen auf Gründen beruhen, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 nicht nur zutreffend, sondern auch ausreichend sind. Er ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Behörden bei der Einschränkung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers und der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter im Rahmen des Ermessensspielraums gehandelt haben, der ihnen in diesen Angelegenheiten zusteht.
52. Artikel 8 der Konvention enthält zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse, aber der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess muss fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof hat deshalb zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände des Falls und vor allem der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; Elsholz ./. Deutschland, o.a., Nr. 52 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, o.a., Nr. 72).
53. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der anwaltlichen Beistand hatte, insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme hatte. Was die beiden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers mündliche Verhandlungen nicht stattgefunden haben. Es trifft zwar zu, dass das Oberlandesgericht neuere tatsächliche Entwicklungen u.a. anhand eines weiteren Berichts des Diakonischen Werks Elberfeld vom 19. Januar 1995 berücksichtigt hat. Doch es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, alle seines Erachtens für den Ausgang des Verfahrens erheblichen Vorstellungen schriftlich vorzutragen. Außerdem machte der Bericht vom 19. Januar 1995 nur einen Teil dessen aus, was bei der Beurteilung des Rechtssache entscheidend war. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass das Oberlandesgericht sich bei seinen Entscheidungen auf die erstinstanzlichen Akten, ergänzt durch den Bericht des Diakonischen Werks Elberfeld und die Schriftsätze der Eltern, in denen der andauernde Rechtsstreit zwischen ihnen deutlich zutage trat, stützen konnte und dass es einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht nicht bedurfte.
54. Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass es in Rechtssachen, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, eine besondere Sorgfaltspflicht gibt, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rechtssache mit besonderer Sorgfalt unter Zugrundelegung der erforderlichen Unterlagen entschieden wurde, denn die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ergingen am 9. März 1995, d.h. weniger als fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal am 17. Oktober 1994.
55. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren und der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war.
56. Folglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
57. Der Beschwerdeführer rügte, die Verfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal und dem Oberlandesgericht Düsseldorf hätten den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention nicht genügt; die einschlägige Stelle dieses Artikels lautet:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ... verhandelt wird." ...”
A. Vorbringen vor dem Gerichtshof
1. Der Beschwerdeführer
58. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die Gerichte die für die Umgangsregelung und die Übertragung der elterlichen Sorge entscheidungserheblichen Tatsachen nicht vollständig festgestellt und die von den Sachverständigen vorgelegten Beweismittel unzutreffend gewürdigt hätten. Außerdem rügte er, dass vor dem Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, obwohl er dies beantragt habe und dem Oberlandesgericht ein neues Sachverständigengutachten vorgelegt worden sei. Er machte auch geltend, dass das Oberlandesgericht nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt habe, um eine weniger drastische Maßnahme anzuordnen, als ihm die elterliche Sorge für seine Tochter vollständig zu entziehen. Ebenso habe es das Oberlandesgericht versäumt, die Kindesmutter darauf hinzuweisen, dass für das Kind der Umgang mit beiden Elternteilen wichtig sei.
2. Die Regierung
59. Die Regierung machte geltend, dass es in dem Verfahren zur Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben habe, aufgrund deren das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Im Hinblick auf das Sorgerechtsverfahren trug die Regierung vor, dass es einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht bedurft habe, denn entscheidend sei das gespannte Verhältnis der Eltern zueinander gewesen, das die gemeinsame elterliche Sorge nicht zugelassen habe.
3. Die Kommission
60. Die Kommission konnte keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass eine mündliche Verhandlung in den vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fragen etwas Entscheidungserhebliches hätte beitragen können. Sie war deshalb der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufgeworfen habe, die mit den verschiedenen Mitteln, die dem Oberlandesgericht zur Verfügung standen, nicht hätten angemessen entschieden werden können.
B. Würdigung durch den Gerichtshof
61. Der Gerichtshof wiederholt, dass es nach Artikel 19 der Konvention seine Aufgabe ist sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen nach der Konvention einhalten. Insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Außerdem ist es in der Regel Sache der innerstaatlichen Gerichte, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die von den Beklagten angebotenen Beweise entscheidungserheblich sind (siehe Urteil Vidal ./. Belgien vom 22. April 1992, Serie A Band 235-B, S. 32, Nr. 33). Der Gerichtshof muss sich jedoch vergewissern, ob das Verfahren insgesamt einschließlich der Art des Umgangs mit dem Beweismaterial im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention fair war. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Unterschiedlichkeit der Zwecke, die mit dem nach Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 8 gewährten Schutz verfolgt werden, eine Prüfung desselben Sachverhalts nach beiden Artikeln rechtfertigen kann (Urteil McMichael ./. Vereinigtes Königreich vom 24. Februar 1995, Serie A Band 307-B, S. 57, Nr. 91).
62. Der Gerichtshof erinnert außerdem daran, dass nach Artikel 6 Absatz 1 grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es unter den Umständen des Falls gerechtfertigt sein konnte, im Beschwerdeverfahren von diesem Grundsatz abzuweichen.
63. Wie Artikel 6 der Konvention auf Verfahren in der Beschwerdeinstanz Anwendung findet, hängt von den Besonderheiten des innerstaatlichen Verfahrens insgesamt ab. Auch wenn das Beschwerdegericht sowohl für Tatsachenfragen als auch für Rechtsfragen zuständig ist, begründet Artikel 6 nicht immer ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung unabhängig davon, welcher Art die zu entscheidenden Fragen sind. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist sicherlich ein Mittel, mit dem das Vertrauen in die Gerichte erhalten bleibt. Es gibt allerdings noch andere Erwägungen, wie z.B. das Recht auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist und die damit einhergehende Notwendigkeit einer zügigen Bearbeitung der bei den Gerichten anhängigen Fälle, die bei der Entscheidung darüber, ob öffentliche Verhandlungen in den auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Verfahren notwendig sind, berücksichtigt werden müssen. Hat in der ersten Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden, so kann es folglich aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens gerechtfertigt sein, dass in einer zweiten oder dritten Instanz von einer mündliche Verhandlung abgesehen wird (siehe z.B. Urteil Helmers ./. Schweden vom 29. Oktober 1991, Serie A Band 212-A, S. 16, Nr. 36 und Urteil Jan-Åke Andersson ./. Schweden vom 29. Oktober 1991, Serie A Band 212-B, S. 44-46, Nr. 23 und Nr. 27-29).
64. Der Gerichtshof stellt fest, dass in der ersten Instanz mündliche Verhandlungen stattgefunden haben. Das Amtsgericht Wuppertal berücksichtigte die Gutachten einer psychologischen Sachverständigen, einer Heilpädagogin und einer Sozialarbeiterin des Diakonischen Werks Barmen. Grundlage für die Entscheidungen des sowohl für die Tatsachenfragen als auch für die Rechtsfragen zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf waren die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, die erneuten Schriftsätze der Parteien und ein neuer Bericht des Diakonischen Werks vom 19. Januar 1995 sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien. Die Hauptfrage, die sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers ergab, betraf das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern und das Kindeswohl. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Kommission, dass eine mündliche Verhandlung in den vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fragen nichts Entscheidungserhebliches beigetragen hätte. Er stellt deshalb fest, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde unter den Umständen des vorliegenden Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufgeworfen hat, die mit den verschiedenen Mitteln, die dem Oberlandesgericht zur Verfügung standen, nicht hätten angemessen entschieden werden können. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten war und reichlich Gelegenheit hatte, seine Auffassungen darzulegen.
65. Im Hinblick auf die Behauptung, das Verfahren sei nicht fair gewesen, sowie darauf, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht stattgefunden hat, stellt der Gerichtshof also in Anbetracht der innerstaatlichen Gerichtsverfahren insgesamt fest, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.
III. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION
66. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass er Opfer einer diskriminierenden Behandlung unter Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention geworden sei. Er trug insbesondere vor, dass die deutschen Gerichte, indem sie einen gemeinsamen Vorschlag der Eltern zur Voraussetzung für die Übertragung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge machten, einen der geschiedenen Ehegatten diskriminierten. Artikel 14 lautet:
"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."
67. Die Kommission fand in den Akten nichts, was diese Behauptung, die von der Regierung bestritten wurde, substantiiert.
68. Der Gerichtshof schließt sich der Auffassung der Kommission an und stellt deshalb fest, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 nicht verletzt worden ist.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden;
3. ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK liegt nicht vor.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. Dezember 2002 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Vincent Berger
Ireneu Cabral Barreto
Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło