30175/07
WyrokETPCz2010-03-25ECLI:CE:ECHR:2010:0325JUD003017507
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania karnego trwającego ponad osiem lat, obejmującego liczne instancje i dwukrotne uchylenie wyroków, naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji oraz czy skarżący miał dostęp do skutecznego środka odwoławczego w tej kwestii zgodnie z art. 13 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie karne przeciwko skarżącemu, trwające osiem lat i cztery miesiące, było nadmiernie długie i naruszyło wymóg "rozsądnego terminu" z art. 6 ust. 1 Konwencji. Mimo złożoności sprawy i jej znaczenia dla skarżącego, sądy krajowe, zwłaszcza Sąd Krajowy w Halle po drugim przekazaniu sprawy, nie prowadziły postępowania sprawnie. Ponadto, Trybunał stwierdził naruszenie art. 13 Konwencji, ponieważ prawo niemieckie nie przewidywało skutecznego środka odwoławczego, który mógłby przyspieszyć postępowanie lub zapewnić odpowiednie zadośćuczynienie za już powstałe opóźnienia w sprawach karnych.Stan faktyczny
Skarżący, urodzony w 1951 roku niemiecki syndyk masy upadłościowej, został objęty postępowaniem karnym w styczniu 2000 roku na podstawie anonimowych doniesień. Oskarżono go o udzielanie korzyści majątkowych i sprzeniewierzenie w związku z jego działalnością. Postępowanie, które rozpoczęło się od śledztwa prokuratury w Magdeburgu, obejmowało liczne przesłuchania, przeszukania i zajęcia dokumentów. Skarżący był dwukrotnie skazany w niższych instancjach, ale wyroki te zostały uchylone przez Federalny Sąd Najwyższy, który przekazywał sprawę do ponownego rozpoznania. Ostatecznie, w marcu 2008 roku, po ponad ośmiu latach, skarżący został uniewinniony od wszystkich zarzutów.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznał skargę indywidualną za dopuszczalną. 2. Stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. 3. Stwierdził naruszenie art. 13 Konwencji. 4. Zasądził skarżącemu 9 000 EUR tytułem kosztów i wydatków, powiększonych o ewentualny podatek, płatne w ciągu trzech miesięcy. 5. Odrzucił pozostałe żądania skarżącego dotyczące słusznego zadośćuczynienia.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
25/03/10 Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 30175/07)
RECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 30175/07)
URTEIL
STRASSBURG
25. März 2010
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache W. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit
Karel Jungwiert, Präsident,
Renate Jaeger,
Mark Villiger, Richter,
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2010
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 30175/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr W. („der Beschwerdeführer“), am 12. Juli 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn H.-P. V., Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 24. Oktober 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis von Ausschüssen mit drei Richtern zur Entscheidung über Rechtssachen, zu denen es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, zugestimmt hatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
4. Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.
5. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Das Ermittlungsverfahren
6. Im Januar 2000 gingen bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg zwei anonyme Strafanzeigen ein. Der Beschwerdeführer, der als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter tätig war, sowie ein Richter und zwei weitere Insolvenzverwalter wurden beschuldigt, zum Nachteil anderer Insolvenzverwalter und Gläubiger zusammenzuarbeiten.
7. Am 31. Januar 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Magdeburg das Ermittlungs-verfahren gegen den Beschwerdeführer und sechs weitere Personen. Der Beschwerdeführer wurde der Vorteilsgewährung und Unterschlagung verdächtigt. Gegenstand der Ermittlungen war u. a. der angebliche kostenlose Aufenthalt des Richters in der Skihütte des Beschwerde-führers und Vorteile im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Pkw sowie zwei Computern. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.
8. In den folgenden Monaten vernahm die Staatsanwaltschaft Magdeburg (sowie das LKA Sachsen-Anhalt) zahlreiche Zeugen und gerichtliche Amtsträger – zum Teil mit Hilfe von Interpol Wien – und durchsuchte u. a. die Geschäftsräume des Beschwerdeführers, be-schlagnahmte Unterlagen und Computer und ersuchte die SCHUFA um Auskünfte. Der Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten reichten umfangreiche Stellungnahmen ein und beantragten wiederholt Akteneinsicht, auch noch nach Vorliegen eines Zwischenberichts des LKA Sachsen-Anhalt im August 2000. Das Amtsgericht Magdeburg entschied auch über eine Beschwerde gegen die Durchsuchung; das Verfahren gegen einen der Mitbeschuldigten wurde eingestellt.
9. Am 23. Oktober 2000 bat der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft, die Ermitt-lungen noch nicht abzuschließen, und kündigte eine weitere Stellungnahme an, die am 5. Dezember 2000 einging. Zwischenzeitlich wurden weitere Informationen über die in den vorangegangen Jahren an den Beschwerdeführer vergebenen Insolvenzverfahren eingeholt.
10. Am 16. Januar 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Magdeburg Anklage gegen den Beschwerdeführer, den Richter und zwei weitere Rechtsanwälte. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, einem Amtsträger – dem mitangeklagten Richter – einen Vorteil gewährt zu haben.
2. Das Zwischenverfahren
11. Am 23. Januar 2001 zeigten zwei Richter des Amtsgerichts Magdeburg Gründe für eine mögliche Befangenheit an.
12. Im Februar 2001 sowie dreimal im März 2001 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung. Zwei seiner Mitangeschuldigten wechselten ihre Prozessbevollmächtigen; ferner wurde erneut Akteneinsicht gewährt.
13. Im April 2001 beantragte die Staatsanwaltschaft Magdeburg, eine Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Im Mai 2001 lehnte das Amtsgericht Magdeburg diesen Antrag ab. Im Juni 2001 hob das Oberlandesgericht Naumburg diesen Beschluss auf und stellte fest, dass die Richterin befangen sei. Im Juli 2001 zeigten zwei weitere Richter Gründe für eine mögliche Befangenheit an. Im August 2001 entschied das Amtsgericht Magdeburg, dass einer der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen sei.
14. Im August 2001 ordnete es die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und vernahm weitere Zeugen. Am 3. September 2001 beauftragte es den Sachverständigen. Im Oktober 2001 änderte es seinen Beschluss ab. Am 13. November 2001 legte der Sach-verständige sein Gutachten vor.
15. Zwischen November 2001 und März 2002 wurden eine Reihe von Vermerken, ein Bericht zum Stand der Ermittlungen sowie weitere Stellungnahmen der Angeschuldigten veranlasst.
3. Das Hauptverfahren
a. Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg und dem Oberlandesgericht Naumburg
16. Am 12. März 2002 eröffnete das Amtsgericht Magdeburg das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer Tat; es lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen der anderen fünf Taten ab.
17. Am 13. März 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Magdeburg Beschwerde gegen diesen Beschluss, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war. Im Mai 2002, nach Abschluss der Beschwerdebegründung und nachdem die Angeschuldigten weitere Stellungnahmen eingereicht hatten, wurden die Akten an das Oberlandesgericht Naumburg übersandt.
18. Am 21. Juni 2002 beschloss dieses Gericht, dass das Hauptverfahren auch hinsicht-lich drei der anderen Taten zu eröffnen sei. Es beschloss ferner, dass die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stendal stattfinden solle.
b. Verfahren vor dem Landgericht Stendal und dem Bundesgerichtshof
19. Im Juli 2002 und September 2002 benannte der Beschwerdeführer zwei neue Prozessbevollmächtigte; beiden wurde Akteneinsicht gewährt. Anschließend einigten sich die Parteien, dass die Hauptverhandlung Mitte Januar 2003 beginnen sollte.
20. Im Februar 2003 reichte die Staatsanwaltschaft Magdeburg beim Landgericht Stendal eine neu gefasste Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer und den Richter ein.
21. Zwischen dem 5. März 2003 und dem 14. Mai 2003 fanden elf Verhandlungstermine statt. Es wurden über 20 Zeugen und auch Sachverständige vernommen. Am 3. April 2003 sprach das Landgericht Stendal einen der Rechtsanwälte frei.
22. Am 14. Mai 2003 verurteilte es den Richter wegen Steuerhinterziehung und sprach den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten von allen weiteren Anklagepunkten frei. Das 59 Seiten umfassende schriftliche Urteil wurde den Parteien im Juli 2003 zugestellt.
23. Am 18. August 2003 legte die Staatsanwaltschaft Magdeburg Revision ein. Im Oktober, nachdem die Angeklagten Stellung genommen hatten, wurden die Akten an den Bundesgerichtshof übersandt.
24. Am 25. Februar 2004 hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf, soweit der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten vom Tatvorwurf der Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit freigesprochen worden waren, und verwies die Rechtssache an das Landgericht Dessau zurück.
c. Erneutes Verfahren vor dem Landgericht Dessau und dem Bundesgerichtshof
25. Im April 2004 gingen die Akten beim Landgericht Dessau ein. Im Juli 2004 stimmten das Gericht und die Parteien die Verhandlungstermine ab. Im September 2004 wurden die zu vernehmenden Zeugen und die zu beteiligenden Sachverständigen benannt.
26. Zwischen Oktober 2004 und Januar 2005 fanden insgesamt elf Verhand-lungstermine statt – fünf davon im Januar – und es wurden über 20 Zeugen vernommen. Zunächst hatte der Beschwerdeführer das Gericht gebeten, nicht mehr als einen Verhand-lungstermin pro Woche abzuhalten.
27. Am 19. Januar 2005 verurteilte das Landgericht Dessau den Beschwerdeführer wegen Vorteilsgewährung in zwei Fällen und den Richter wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen. Kurz danach legte die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers das Mandat nieder; sein neuer Prozessbevollmächtigter beantragte sodann Akteneinsicht. Am 2. März 2005 lag das schriftliche Urteil des Landgerichts Dessau vor.
28. Am 6. April 2005 legte der Beschwerdeführer Revision ein (im Umfang von über hundert Seiten), wie es bereits einer seiner Mitangeklagten getan hatte; ferner benannte er einen weiteren Prozessbevollmächtigten; das Verfahren gegen einen seiner Mitangeklagten wurde eingestellt.
29. Im Mai 2005 entschied die Staatsanwaltschaft Magdeburg, keine weiteren Stellung-nahmen abzugeben, und übersandte die Akten an das Landgericht Naumburg. Im Juni reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein; im Juli 2005 beantragte er Akteneinsicht. Am 8. September 2005 legte der Generalbundesanwalt nach Rücksendung der Akten wegen einer angeblich fehlenden Genehmigung seine Antragsschrift vor.
30. Am 12. Januar 2006 hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Halle. Es befand, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter absichtlich zusammengearbeitet hätten. Am 8. März 2006 erging das schriftliche Urteil des Gerichts.
d. Erneutes Verfahren vor dem Landgericht Halle
31. Im März 2006 setzte sich das Landgericht Halle mit den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien in Verbindung, um die Verhandlungstermine abzustimmen. Im Juni 2006 wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben; im Juli 2006 setzte die Staats-anwaltschaft Halle das Gericht hiervon in Kenntnis. Im September 2006 entschied das Land-gericht auf den erneuten Antrag des Beschwerdeführers hin, dass drei Berufsrichter und zwei Schöffen in der Sache entscheiden sollten.
32. Vom 22. September 2006 bis zum 19. Oktober 2006 fanden sieben Verhandlungs-termine statt. Am 19. Oktober 2006 verstarb einer der Schöffen. Am 25. Oktober 2006 hob das Landgericht Halle deshalb alle weiteren Termine auf.
33. Am 13. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer, nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, das Verfahren gemäß § 206 a StPO wegen des Verfahrenshindernisses überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Am 13. Dezember 2006 wies das Landgericht Halle, nachdem alle Parteien Stellung genommen hatten, diesen Antrag als unbegründet zurück.
34. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 legte der Beschwerdeführer Verfassungs-beschwerde gegen die Ablehnung ein. Am selben Tag beschloss das Landgericht Halle, dass eine andere Kammer für die Entscheidung in der Sache zuständig sei.
35. Am 6. Februar 2007 nahm das Bundesverfassungsgericht die Sache wegen Unzu-lässigkeit nicht zur Entscheidung an und begründete dies damit, dass die Entscheidung nach § 206 a StPO eine Zwischenentscheidung sei, die nicht angegriffen werden könne.
36. Am 4. April 2007 wies das Landgericht Halle, nachdem weitere Stellungnahmen abgegeben worden waren, die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Verfahrenseinstellung zurück.
37. Im Juni 2007 – der Beschwerdeführer hatte das Gericht zweimal um Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten – stellte sich heraus, dass Verhandlungstermine erst ab dem 12. September 2007 anberaumt werden konnten. Im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer und seinem Mitangeklagten Akteneinsicht gewährt. Der Antrag des Beschwerdeführers, einen zusätzlichen Richter zu benennen, wurde am 18. Oktober 2007 zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel blieb erfolglos.
38. Zwischen dem 25. Oktober 2007 und 17. März 2008 fanden 15 Verhandlungstermine statt. Es wurden mehr als 20 Zeugen vernommen und Sachverständigengutachten eingeholt.
39. Am 17. März 2008 sprach das Landgericht Halle den Beschwerdeführer und die Mit-angeklagten von beiden Anklagepunkten frei. Es stellte auch fest, dass ihm für die erfolgten Durchsuchungen und Beschlagnahmen Entschädigung dem Grunde nach zustehe; ferner wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
40. Am 9. Juni 2008, nachdem die Staatsanwaltschaft Halle die Revision zurückge-nommen hatte, wurde das Urteil rechtskräftig.
41. Am 5. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Halle die Erstattung der Kosten für seine anwaltliche Vertretung in Höhe von 61.388,27 Euro.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
42. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene straf-rechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
43. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
44. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 7. Februar 2000, als der Beschwerde-führer von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wurde. Das Verfahren endete am 9. Juni 2008, als die Staatsanwaltschaft Halle die Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts Halle vom 17. März 2008, mit der der Beschwerdeführer von allen Anklagepunkten freigesprochen wurde, zurücknahm. Das Verfahren dauerte somit ab dem Ermittlungsstadium und über drei Instanzen, einschließlich zwei Zurückverweisun-gen, etwa acht Jahre und vier Monate.
A. Zulässigkeit
45. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
46. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens-dauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerde-führer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
47. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a.a.O.)
48. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffas-sung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn davon überzeugen können, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Ergebnis zu gelan-gen. Er stellt insbesondere fest, dass in Anbetracht der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer und trotz ihrer Komplexität und Schwierigkeit, nicht zuletzt weil es sich um einen Grenzfall handelt, die innerstaatlichen Gerichte – insbesondere das Landgericht Halle nach der zweiten Zurückverweisung des Falls – das Verfahren nicht zügig geführt haben.
49. Im Hinblick auf seine Rechtssprechung zu dieser Frage ist der Gerichtshof deshalb der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache über-lang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Demnach ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION
50. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm keine wirksame Beschwerde zur Verfügung gestanden habe, um die Verfahrensdauer zu rügen. Er machte eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
51. Die Regierung erkannte an, dass dem Beschwerdeführer keine wirksame Beschwerde zur Verfügung stand. Sie wies jedoch darauf hin, dass die vorliegende Situation in der „Entschädigungslösung“ berücksichtigt werde, die derzeit im Bundesministerium der Justiz erarbeitetet werde.
52. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der vorstehend geprüften Rüge verbunden ist und ebenfalls für zulässig zu erklären ist.
53. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass es nach deutschem Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf gibt, der geeignet wäre, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Verdächtige der wesentlichen ihm zur Last gelegten Taten nicht für schuldig befunden werden konnte, Abhilfe für die unangemessene Dauer strafrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe sinngemäß O. ./. Deutschland (Nr. 1), Individualbeschwerde Nr. 10597/03, Rdnr. 75, 13. November 2008, und O. ./. Deutschland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 26073/03, Rdnrn. 56-64, 13. November 2008). Er nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines neuen Rechtsbehelfs noch im Gange sei.
54. Folglich stand dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtshofs kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das Verfahren hätte beschleunigen oder in Bezug auf bereits eingetretene Verzögerungen angemessene Abhilfe schaffen können.
55. Deshalb ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
56. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
57. Der Beschwerdeführer forderte 2.440.000 Euro in Bezug auf den materiellen Schaden wegen entgangener Gewinne – oder, falls nur eine Verzögerung von mindestens einem Jahr und drei Monaten als Überschreitung des Gebots der angemessenen Frist anerkannt würde, 590.000 Euro. Er trug vor, dass ihn das Amtsgericht Magdeburg aufgrund des Strafverfah-rens nicht mehr mit der gleichen Regelmäßigkeit als Insolvenzverwalter bestellt habe. Während er 1999 noch (durchschnittlich) in 41 Insolvenzverfahren pro Jahr bestellt worden sei, seien es in den Jahren 2000 und 2001 lediglich acht und 2003 lediglich drei gewesen; danach sei er überhaupt nicht mehr bestellt worden. Zur Begründung seiner Forderungen legte der Beschwerdeführer eine Liste vor, in der seine Bestellungen durch fünf verschie-dene Gerichte im Zeitraum zwischen 1999 und 2008 aufgeführt sind. Ohne weitere Belege vorzulegen, erklärte er darüber hinaus, dass er pro Fall einen durchschnittlichen Gewinn von 10.000 bis 20.000 Euro erzielt habe. In Bezug auf 100.000 Euro aus der geforderten Summe trug der Beschwerdeführer vor, dass sein Antrag beim Amtsgericht Hannover auf Aufnahme in die Liste von Insolvenzverwaltern, die für Einzelverfahren in Betracht kommen, 2006 wegen des noch anhängigen Strafverfahrens abgelehnt worden sei.
58. Die Regierung bestritt die Schadenersatzforderungen. Ihrer Ansicht nach beruhten sie auf bloßer Spekulation und seien nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Zur Begrün-dung ihrer Auffassung legte sie andere Zahlen bezüglich der Verfahren vor, mit denen der Beschwerdeführer betraut gewesen sei, und betonte, dass er die Zahl der Verfahren, in denen er nach seinem Freispruch bestellt worden sei, nicht angegeben habe. Ferner habe er den behaupteten Gewinn pro Fall in Höhe von 10.000 bis 20.000 Euro nicht weiter substan-tiiert; zudem handele es sich dabei um die Gewinne der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der er angehöre. Schließlich trug die Regierung vor, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie ein Rechtsmittel gegen seine Nichtbestellung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz eingelegt habe, fehle es seinen Schadenersatzansprüchen in jedem Fall an dem erforderlichen Kausalzusammenhang; überdies habe der Beschwerdeführer eine Amtshaftungsklage eingereicht, die noch bei den innerstaatlichen Gerichten anhängig sei.
59. Der Gerichtshof stellt fest, dass, selbst wenn unterstellt wird, dass die vom Be-schwerdeführer vorgelegten Zahlen bezüglich seiner Bestellungen durch das Amtsgericht Magdeburg richtig sind, er damit nicht nachgewiesen hat, dass er die behaupteten Gewinne erzielt hätte, wenn das Strafverfahren zügiger geführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat keinen umfassenden Überblick über alle seine Bestellungen vor, während und nach dem Strafverfahren sowie über die entsprechenden Gewinne vorgelegt, der es dem Gerichtshof hätten ermöglichen können, die möglichen Folgen des Strafverfahrens auf seine Gewinne und die Zahl seiner Bestellungen durch das Amtsgericht Magdeburg einzuschätzen. Es gibt jedenfalls andere mögliche Erklärungen für den Rückgang der Zahlen. Insoweit nimmt der Gerichtshof ebenfalls zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer laut der von ihm vorgelegten Statistiken während des maßgeblichen Zeitraums von anderen Gerichten bestellt wurde. Er stellt auch fest, dass es nach deutschem Recht keinen Anspruch darauf gibt, als Insolvenz-verwalter (wieder)bestellt zu werden – die Entscheidung, einen Insolvenzverwalter mit einem Fall zu betrauen, verbleibt nämlich bei den innerstaatlichen Gerichten –, und dass der Beschwerdeführer seine Nichtbestellung in keinem konkreten Fall angefochten hat. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einbußen in der Tat spekulativ bleiben. Dies trifft auch zu, soweit er 100.000 Euro aufgrund der Tatsache geltend gemacht hat, dass das Amtsgericht Hannover es 2006 ablehnte, ihn in die Liste der für Einzelverfahren in Betracht kommenden Insolvenzverwalter aufzunehmen, denn ein Kausalzusammenhang mit der Verfahrensdauer kann nicht fest-gestellt werden. Der Gerichtshof weist daher die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden zurück.
60. Der Beschwerdeführer machte keine Entschädigung für immateriellen Schaden geltend. Folglich besteht keine Veranlassung, ihm insoweit einen Betrag für die festgestellten Verstöße zuzusprechen.
B. Kosten und Auslagen
61. Der Beschwerdeführer, der sich auf urkundliche Nachweise stützte, machte insgesamt 373.022,98 Euro für die Kosten der von ihm im Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten beauftragten Anwälte geltend (dieser Betrag enthält nicht die Kosten in Höhe von 61.388,27 Euro, die der Beschwerdeführer auf innerstaatlicher Ebene geltend gemacht hat). Darüber hinaus machte er Kosten für seine anwaltliche Vertretung in Höhe von 6.165,84 Euro für den Antrag auf Verfahrenseinstellung, 15.927,50 Euro für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde und 9.078,50 Euro für das Verfahren vor diesem Gerichtshof geltend.
62. Die Regierung bestritt diese Forderungen. Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten trug sie vor, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Dauer dieses Verfahrens und den geltend gemachten Kosten bestehe, die ohnehin über-höht seien, denn sie seien fünf bis sieben Mal höher als die gesetzliche Vergütung. Hinsicht-lich der Kosten für die Verfassungsbeschwerde wies sie darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen wirksamen Rechtsbehelf handele und dass die Beschwerde im vorliegenden Fall überdies eindeutig unzulässig gewesen sei.
63. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tat-sächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall sieht sich der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage, genau zu berechnen, welche Kosten allein aufgrund der Verfahrensdauer entstanden sind. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende lang-wierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u.a. Maurer ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50110/99, Rdnr. 27, 17. Januar 2002; S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148) spricht er dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge unter dieser Rubrik 5.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. Was die geltend gemachten Kosten für den Antrag auf Verfahrenseinstellung angeht erachtet es der Gerichtshof für angemessen, 2.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zuzusprechen. Die Forderung des Beschwerdeführers bezüglich der Kosten für die Erhebung eines Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Was die Kosten für das Verfahren vor diesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung 2.000 EURO zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Mehrwertsteuer zu.
C. Verzugszinsen
64. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden.
3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten 9.000 EUR (neuntausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, für Kosten und Auslagen zu zahlen;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag fallen einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzen-refinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugs-zeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 25. März 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Stephen Phillips
Karel Jungwiert
Stellvertretender Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło