31753/02
WyrokETPCz2007-06-28ECLI:CE:ECHR:2007:0628JUD003175302
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy wydalenie skarżącego, urodzonego i wychowanego w Niemczech, po skazaniu za poważne przestępstwa, stanowiło naruszenie jego prawa do poszanowania życia prywatnego i rodzinnego zgodnie z art. 8 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał przypomniał, że państwa mają prawo do wydalania cudzoziemców skazanych za przestępstwa, ale decyzje te muszą być proporcjonalne i konieczne w demokratycznym społeczeństwie. Oceniając proporcjonalność, Trybunał zastosował kryteria z orzecznictwa, biorąc pod uwagę charakter i wagę przestępstw, długość pobytu skarżącego, jego więzi z Niemcami i Turcją oraz sytuację rodzinną w momencie uprawomocnienia się decyzji o wydaleniu. Trybunał uznał, że przestępstwa skarżącego były bardzo poważne i nie mogły być traktowane jako typowe wykroczenia młodzieżowe. Mimo silnych więzi skarżącego z Niemcami, Trybunał zauważył jego brak integracji na rynku pracy i brak wcześniejszych starań o obywatelstwo. Stwierdzono, że władze krajowe nie nadały zbyt dużej wagi własnym interesom, a wydalenie było proporcjonalne do celów zapobiegania przestępczości i utrzymania porządku publicznego, zwłaszcza że decyzja o wydaleniu została później ograniczona czasowo, co otwierało drogę do powrotu.Stan faktyczny
Skarżący, E. K., urodził się w 1978 roku w Mannheim w Niemczech, jest obywatelem tureckim i mieszkał tam z rodzicami i siostrą, posiadając bezterminowe zezwolenie na pobyt. W 1999 roku został skazany na 3 lata i 4 miesiące pozbawienia wolności za poważne przestępstwa, w tym usiłowanie handlu ludźmi, sutenerstwo i wielokrotne pobicia, wykazując się "niewiarygodną brutalnością". W listopadzie 1999 roku władze niemieckie zarządziły jego wydalenie do Turcji, które uprawomocniło się w marcu 2001 roku, a skarżący został deportowany w kwietniu 2001 roku. Skarżący twierdził, że ma słabe więzi z Turcją i że jego wydalenie negatywnie wpłynęło na jego rodziców, którzy cierpieli na depresję po śmierci drugiego syna. Po wydaleniu, w 2002 roku, skarżący ożenił się z obywatelką niemiecką pochodzenia tureckiego, z którą miał dziecko w 2003 roku, a w 2004 roku jego wydalenie zostało ograniczone czasowo do października 2006 roku pod pewnymi warunkami.Rozstrzygnięcie
Stwierdza, że nie doszło do naruszenia artykułu 8 Konwencji.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
28/06/07 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 31753/02)
RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 31753/02)
URTEIL
STRASSBURG
28. Juni 2007
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache K. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn C.L. Rozakis, Präsident,
Herrn L. Loucaides,
Frau E. Steiner,
Herrn K. Hajiyev,
Frau R. Jaeger,
Herrn D. Spielmann,
Herrn S. E. Jebens
und Herrn S. Nielsen, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 7. Juni 2007,
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 31753/02) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein türkischer Staatsangehöriger, Herr E. K. („der Beschwerdeführer“), am 21. August 2002 nach Art. 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Frau I. Baysu, Rechtsanwältin in Mannheim, Deutschland, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die türkische Regierung nahm ihr Recht auf Beteiligung wahr (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 Abs.1 Buchstabe b der Verfahrensordnung).
3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach einer strafrechtlichen Verurteilung habe Artikel 8 der Konvention verletzt.
4. Mit Entscheidung vom 11. Mai 2006 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig.
5. Der Beschwerdeführer und die deutsche Regierung reichten jeweils weitere Schriftsätze ein (Artikel 59 Abs. 1). Nachdem die Kammer nach Anhörung der Parteien entschieden hatte, dass keine mündliche Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen sei (Artikel 59 Abs. 3 in fine), gaben die Parteien zu den gegnerischen Schriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
6. Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist in I. in der Türkei wohnhaft.
1. Allgemeiner Hintergrund
7. Der Beschwerdeführer wurde in Mannheim, Deutschland, geboren, wo er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester lebte und die Schule besuchte. Zu einem nicht genannten Zeitpunkt kam der Bruder des Beschwerdeführers bei einem Unfall ums Leben. Seine Eltern halten sich seit über 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer die Türkei nur zwei oder drei Mal während des Urlaubs besucht.
8. Am 19. Mai 1994 erteilten die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
9. Am 31. Januar 1996 stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim ein Jugendstrafverfahren wegen schwerer Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer ein.
10. 1998 schloss der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker ab. Im Juli 1998 arbeitete er drei oder vier Wochen lang in der Türkei.
2. Strafverfahren
11. Am 27. Januar 1999 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.
12. Am 8. September 1999 verurteilte das Amtsgericht Mannheim den Beschwerdeführer wegen versuchten schweren Menschenhandels in zwei Fällen, Körperverletzung und schwerer gefährlicher Körperverletzung in mehreren Fällen, Zuhälterei, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 1998 und Januar 1999 seine frühere Lebensgefährtin gezwungen hatte, ihm einen Großteil ihrer durch Prostitution erlangten Einnahmen auszuhändigen. Dazu habe er körperliche Gewalt angewendet, wobei er in einem Fall mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht der Frau getreten habe. Im Januar 1999 habe der Beschwerdeführer – zusammen mit zwei Komplizen, einschließlich seiner früheren Lebensgefährtin – zweimal versucht, eine andere Frau zur Prostitution zu zwingen. Der Beschwerdeführer und sein männlicher Komplize hätten mit den Einnahmen ihren Lebensunterhalt und ihren Drogenkonsum finanzieren wollen.
13. Zu diesem Zweck hätten der Beschwerdeführer und seine Komplizen die Frau zunächst eingesperrt. Danach habe der Beschwerdeführer seine frühere Lebensgefährtin aufgefordert, die Frau und ihre Schwester, die sie bei ihrem Widerstand unterstützt habe, zu schlagen. In Anwesenheit des Beschwerdeführers und mit dessen ausdrücklicher Billigung seien beide Frauen mindestens zehn Mal ins Gesicht geschlagen worden.
14. Der Beschwerdeführer wurde auch für schuldig befunden, in einem Fall zusammen mit einem Komplizen fünf Gramm Kokain erworben zu haben und mehrere Polizeibeamte beleidigt zu haben. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung dieser Straftaten 20 Jahre alt war und es keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung in seiner Entwicklung gab, wendete das Amtsgericht kein Jugendstrafrecht, sondern das Erwachsenenstrafrecht an.
15. Bei der Strafzumessung bezüglich des Beschwerdeführers berücksichtigte das Amtsgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und seine Taten im Laufe der Hauptverhandlung gestanden habe. Es hob jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft der gemeinschaftlich begangenen Straftaten zum Nachteil des zweiten Opfers gewesen sei. Das Amtsgericht stellte ferner fest, der Beschwerdeführer sei mit „unglaublicher Brutalität“ gegen sein zweites Opfer vorgegangen, nachdem er bereits seine frühere Lebensgefährtin ausgebeutet habe. Dieser habe der Beschwerdeführer ca. 48.000 DM weggenommen, ohne ihr die für ihre Bedürfnisse und die Bedürfnisse ihres Kindes notwendigen Mittel zu lassen, und zwar in der Absicht, das Geld für Alkohol, Drogen und andere eigene Zwecke auszugeben. Das Amtsgericht maß der außerordentlichen Brutalität, mit welcher der Beschwerdeführer seine frühere Lebensgefährtin ausgebeutet habe, besonderes Gewicht bei. Schließlich wurde vom Gericht berücksichtigt, mit welcher Verachtung der Beschwerdeführer den Polizeibeamten gegenüber getreten sei. Lediglich sein Geständnis habe das Amtsgericht davon abgehalten, eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren festzusetzen, was bedeutet hätte, dass die Rechtssache an das Landgericht hätte verwiesen werden müssen.
3. Ausweisungsverfahren
16. Am 23. November 1999 ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei an. Die Abschiebung wurde für den Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung angekündigt.
17. Obwohl der Beschwerdeführer in Deutschland geboren wurde und im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, war das Regierungspräsidium der Auffassung, dass er infolge seiner Verurteilung wegen mehrerer schwerer Straftaten nach § 47 Abs. 1 und 3 und § 48 Abs. 1 Ausländergesetz (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit auszuweisen sei. Unter Berücksichtung der Begründung für die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei seine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
18. Das Regierungspräsidium hielt die Ausweisung auch in diesem speziellen Fall für gerechtfertigt, weil die ernsthafte Gefahr bestehe, dass auch in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von dem Beschwerdeführer ausgehe. Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten belege sein hohes kriminelles Potential und seinen gewalttätigen Charakter. Seine Straftaten zeigten, dass er nicht bereit sei, die Rechte und Würde von Mitmenschen zu respektieren. Aus diesen Umständen ergebe sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr.
19. Das Regierungspräsidium befand ferner, die Ausweisung sei verhältnismäßig und entspreche Artikel 8 Abs. 2 der Konvention. Der Beschwerdeführer sei ledig und erwachsen und ihm könne zugemutet werden, in der Türkei zu leben. Er habe keine Beweise dafür geliefert, dass seine Eltern auf seine Unterstützung angewiesen wären. Seine Eltern könnten den Kontakt zu ihm durch Besuche und Briefwechsel aufrechterhalten.
20. Am 3. Januar 2000 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine gerichtliche Überprüfung der Ausweisungsverfügung. Er brachte u.a. vor, dass seine Eltern - insbesondere seine Mutter, aber in geringerem Maße auch sein Vater – unter ernsten Depressionen litten, die durch den zuvor erlittenen Verlust ihres anderen Sohnes hervorgerufen worden seien. Durch die derzeitige Situation des Beschwerdeführers habe sich ihr Zustand verschlechtert, weshalb sie ärztlich behandelt werden müssten. Seine Abschiebung könne bei der Mutter zu einem vollständigen psychischen Zusammenbruch führen. Ferner sei er bereit, ein soziales Training zu absolvieren und sich mit seinem früheren Alkoholmissbrauch auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf seine Perspektiven in der Türkei brachte der Beschwerdeführer vor, er spreche nur umgangssprachliches Türkisch und könne kaum in dieser Sprache schreiben.
21. Mit Urteil vom 24. Februar 2000 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Es schloss sich der in dem Ausweisungsbescheid enthaltenen Begründung an, wonach hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auch in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von dem Beschwerdeführer ausgehe. Die angeblichen Härten für die Eltern des Beschwerdeführers rechtfertigten keine andere Beurteilung des Sachverhalts.
22. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. In einem Schreiben vom 10. Januar 2001 brachte er u. a. vor, dass er in Deutschland geboren worden und dort auch zur Schule gegangen sei und eine Ausbildung absolviert habe. Seine ganze Familie lebe in Deutschland. Er brachte ferner vor, er habe keine Bindungen an die Türkei und nur schlechte Kenntnisse der türkischen Sprache. Seine Ausweisung würde zur Zerstörung seiner Familie führen.
23. Am 7. März 2001 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Er stellte zunächst fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers begründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Weiterhin habe er nicht dargelegt, dass die Berufung auf Grund der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gerechtfertigt sei. Es sei offensichtlich, dass der Eingriff in das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Absatz 2 desselben Artikels gerechtfertigt sei, insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Wiederholungsgefahr.
24. Am 5. April 2001 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in die Türkei abgeschoben. Das verbleibende Drittel seiner Freiheitsstrafe wurde in Anbetracht der Ausweisung ausgesetzt.
25. Am 7. April 2001 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Am 12. Februar 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2002 zugestellt.
4. Weitere Entwicklungen
26. Am 20. Mai 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige türkischer Abstammung, die in Deutschland wohnhaft ist. Am 28. Dezember 2003 bekam das Paar ein Kind.
27. Am 16. September 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befristung seiner Ausweisung. Am 19. Juli 2004 befristete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Wirkung der Ausweisung des Beschwerdeführers auf den 5. Oktober 2006, d.h. auf fünf Jahre nach seiner Abschiebung. Die Befristung wurde an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer nachweist, dass er keine weiteren Straftaten begangen hat und noch mit seiner deutschen Ehefrau verheiratet ist, dass er eine Haarprobenanalyse durchführen lässt zum Nachweis, dass er keine Drogen mehr konsumiert, und dass er die für seine Abschiebung angefallenen Kosten erstattet.
28. Am 11. April 2006 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage des Beschwerdeführers auf gerichtliche Überprüfung zwecks einer kürzeren Befristung seiner Ausweisung ab.
29. Ende Februar 2007 war der Beschwerdeführer noch in der Türkei wohnhaft.
II. DAS Einschlägige innerstaatliche Recht
30. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht für Ausländer war bis zum 31. Dezember 2004 im Ausländergesetz (AuslG) geregelt; seit dem 1. Januar 2005 ist es im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt.
31. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist ein Ausländer auszuweisen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
32. Wenn ein Ausländer in Deutschland geboren wurde und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann er nur ausgewiesen werden, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seine Ausweisung rechtfertigen (§ 48 Abs. 1). Diese Gründe liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vor (Regelausweisung).
33. Nach § 8 Abs. 2 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen. Diese Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet. § 11 AufenthG enthält eine ähnliche Bestimmung.
34. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlischt die Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers mit Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen ihn.
35. § 85 AuslG lautete in der vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung wie folgt:
„(1) Ein Ausländer, der nach Vollendung seines 16. und vor Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbürgerung beantragt, ist einzubürgern, wenn er
1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
2. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
3. sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule, davon mindestens vier Jahre eine allgemein bildende Schule besucht hat und
4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
(2) Der Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist. Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund [...] vorliegt.“
36. Nach § 27 AufenthG wird aus Gründen der Familienzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach § 28 ist dem Ehegatten oder minderjährigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
37. Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Ausweisung ihn in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzte, der wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
38. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Ausweisung greife sowohl im Hinblick auf sein Privat- als auch auf sein Familienleben in seine nach Artikel 8 geschützten Rechte ein. Dieser Eingriff sei angesichts der Tatsache, dass er sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe, keinerlei Kontakte zur Türkei unterhalte und die Familie auf seine Unterstützung angewiesen sei, unverhältnismäßig. Als ältester Sohn nehme er in der Familie eine besondere Rolle ein. Er habe nur schlechte Türkischkenntnisse, da seine Eltern aus Bosnien stammten und die Familie zu Hause Bosnisch spreche. Dies werde nicht dadurch widerlegt, dass er seiner Mutter aus dem Gefängnis auf Türkisch verfasste Briefe geschickt habe, denn er habe diese Briefe seinem türkischen Zellengenossen auf Deutsch diktiert.
39. Er wies ferner darauf hin, dass beide Eltern an Depressionen litten, seit sein Bruder vor mehreren Jahren bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei für ihr Wohlergehen unerlässlich. In diesem Zusammenhang legte er ein ärztliches Attest vom 5. Mai 2000 vor, laut dem seine beiden Elternteile wegen einer Depression behandelt würden, die auf seine derzeitige Lebenssituation zurückzuführen sei.
40. Im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung betonte der Beschwerdeführer, er sei zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten erst zwanzig Jahre alt und drogenabhängig gewesen. Außerdem wies er darauf hin, dass er die Straftaten nicht alleine, sondern gemeinsam mit einem erfahreneren Mittäter begangen habe.
41. Alle Straftaten seien innerhalb eines kurzen Zeitraums von nicht mehr als sechs Monaten begangen worden. Neben dieser Verurteilung habe er keine Vorstrafen, denn das Jugendstrafverfahren, das eingestellt worden sei, als er siebzehn Jahre alt war, dürfe in dem vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Während seiner Haft habe er sich mit den Gründen für seine Straftaten auseinandergesetzt und es gehe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von ihm aus. Er brachte weiterhin vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten nicht gründlich geprüft, ob bei ihm eine Wiederholungsgefahr bestehe. Er habe in den fünf Jahren nach seiner Ausweisung keine weiteren Straftaten begangen.
42. Selbst wenn ihm nach Ablauf der Befristung der Ausweisungsverfügung die Wiedereinreise nach Deutschland erlaubt würde, würde er seinen vorherigen Aufenthaltsstatus nicht wiedererlangen. Er würde nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, die er verlieren würde, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren nach der Wiedereinreise von seiner Frau trennen würde. Außerdem wäre er gezwungen, den Rest seiner Freiheitsstrafe, die im Hinblick auf seine Ausweisung ausgesetzt worden war, zu verbüßen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, da er keine Meldebescheinigung vorlegen konnte. Er behauptete, die türkischen Behörden stellten solche Dokumente nicht aus.
43. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, ein Antrag auf Einbürgerung vor seiner Verurteilung hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt, denn er habe zu der Zeit nicht genug Geld verdient, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
2. Die Vorbringen der Regierung
44. Nach dem Vorbringen der Regierung wurde durch die Ausweisung des Beschwerdeführers nur in sein Recht auf Privatleben eingegriffen, denn zu dem Zeitpunkt, als die Ausweisung endgültig wurde, war er erwachsen und hatte noch keine eigene Familie gegründet. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen oder die Familienangehörigen auf seine Unterstützung derart angewiesen seien, dass seine Anwesenheit in Deutschland erforderlich sei. Dass die Eltern des Beschwerdeführers unter ihrer Trennung von ihm litten und sich dies in einer Depression manifestieren könne, bedeute nicht, dass sie auf seine Anwesenheit in Deutschland angewiesen wären. Die Regierung brachte weiterhin vor, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers in der Lage sein dürfte, ihnen eine gewisse Unterstützung zu gewähren.
45. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei gesetzlich vorgesehen und aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nämlich der Gefahr weiterer Straftaten, erforderlich gewesen.
46. Im Hinblick auf die Frage, ob die innerstaatlichen Behörden ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen gegensätzlichen Interessen geschaffen hätten, erkannte die Regierung an, dass der Beschwerdeführer der so genannten „zweiten Einwanderergeneration“ angehöre und einen erhöhten Ausweisungsschutz genieße. Sie brachte jedoch vor, dass die Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die nicht bloß als typische Jugendverfehlungen angesehen werden könnten, seine Ausweisung rechtfertigten. In diesem Zusammenhang betonte die Regierung die massive Brutalität seiner über einen längeren Zeitraum begangenen Straftaten und die Feststellung des Strafgerichts, er sei bei den gemeinschaftlich begangenen Handlungen die treibende Kraft gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits früher als gewalttätig in Erscheinung getreten. Außerdem habe er Drogen konsumiert, was auch eine weitere Beschaffungskriminalität habe erwarten lassen.
47. Die Regierung brachte weiter vor, der Beschwerdeführer habe sich nicht in die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Deutschland integriert. Nach seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker habe er kein Interesse an der Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit gezeigt. Seine Herkunftsfamilie habe ihn nicht von Straftaten abhalten können. Inwieweit sich seine Sozialprognose dadurch verbessert habe, dass er eine eigene Familie gegründet habe, habe in dem Ausweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Die Regierung hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge über keinerlei Kontakte zur Türkei und besitze keine ausreichenden Kenntnisse der türkischen Sprache, nicht für glaubwürdig. Sie wies darauf hin, dass er während seiner Untersuchungshaft Briefe in türkischer Sprache an seine Mutter geschrieben habe.
48. Die Regierung betonte außerdem, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung keinen Einbürgerungsantrag gestellt habe, obwohl er die Voraussetzungen nach § 85 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (siehe oben "Das einschlägige innerstaatliche Recht") erfüllt hätte.
49. Schließlich wies die Regierung darauf hin, dass die innerstaatlichen Behörden in einem gesonderten Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde sei, noch über eine Befristung zu entscheiden gehabt hätten. In seiner Entscheidung vom 19. Juli 2004 habe das Regierungspräsidium Karlsruhe eine neue Interessenabwägung vorgenommen, die auch den neuen familiären Bindungen des Beschwerdeführers Rechnung trage. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg bezüglich der Befristung seiner Ausweisung nicht ausgeschöpft habe, da er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. April 2006 nicht Berufung eingelegt habe.
50. Wenn er die in der Entscheidung vom 19. Juli 2004 aufgeführten Bedingungen erfülle (siehe oben Rdnr. 27), würde ihm die erneute Einreise ins Bundesgebiet erlaubt. Im Hinblick auf die deutsche Ehefrau und das Kind würde er einen Aufenthaltstitel erhalten. Mit Schreiben vom 22. Februar und 7. März 2007 brachte die Regierung ferner vor, dass der Beschwerdeführer die Meldebescheinigung bereits vorgelegt habe und alle in der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 19. Juli 2004 aufgeführten Bedingungen erfüllt habe (siehe oben Rdnr. 27). Die Ausweisungsverfügung stehe seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet somit nicht mehr entgegen.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Allgemeine Grundsätze
51. Der Gerichtshof weist zunächst erneut darauf hin, dass die Konvention Ausländern nicht das Recht zusichert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und dass ein Staat berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, haben die Vertragsstaaten die Befugnis, einen strafrechtlich verurteilten Ausländer auszuweisen. Ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet müssen jedoch, sofern sie in ein nach § 8 Abs. 1 geschütztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe zuletzt Üner ./. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410/99, Rdnr. 54, ECHR 2006‑...).
52. Wie von der Großen Kammer im Üner-Urteil bekräftigt wurde, gelten diese Prinzipien unabhängig davon, ob ein Ausländer als Erwachsener oder in früher Kindheit in das Gastland eingereist ist oder sogar dort geboren ist. Insbesondere verleiht Artikel 8 der Konvention Personen, die in einem Mitgliedsstaat geboren wurden, kein absolutes Recht, nicht aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates ausgewiesen zu werden (siehe Üner, a.a.O, Rdnr. 55-56). Die Große Kammer hat ferner festgestellt, dass die Ausweisung eines Ausländers nach einer strafrechtlichen Verurteilung keine Doppelbestrafung darstellt, weder im Sinne von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 noch in allgemeinerer Hinsicht (siehe Üner, a.a.O., Rdnr. 56).
53. Dennoch kann die Ausweisung eines Ausländers unter bestimmten Umständen zu einer Verletzung von Artikel 8 der Konvention führen, und natürlich wird der Gerichtshof die besondere Situation von Ausländern berücksichtigen, die den Großteil oder sogar ihre gesamte Kindheit im Gastland verbracht haben, wo sie aufgewachsen und zur Schule gegangen sind (siehe z.B. Üner, a.a.O., Rdnr. 58).
54. Folgende einschlägige Kriterien sind zur Bewertung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, anzuwenden (Boultif ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 54273/00, Rdnr. 40, ECHR 2001‑IX; Üner, a.a.O., Rdnr. 57-60):
- die Art und Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftat;
- die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen;
- die familiäre Situation des Beschwerdeführers, wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen;
- den Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde;
- den Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter, und
- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin in dem Land, in das der Beschwerdeführer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.
55. Im Üner-Urteil (a.a.O., Rdnr. 58) führte der Gerichtshof ferner die folgenden beiden Kriterien auf:
- die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers in dem Land, in das der Beschwerdeführer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; und
- die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland.
b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
56. In Bezug auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisungsverfügung einen Eingriff in sein Privatleben darstellte. Sie war jedoch der Auffassung, er könne nicht behaupten, ein Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 geführt zu haben. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren ist, wo er sich rechtmäßig aufhielt, die Schule besuchte und eine Berufsausbildung absolvierte. Folglich ist die Ausweisung des Beschwerdeführers als ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Artikel 8 Abs. 1 anzusehen.
57. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ein Familienleben im Sinne von Artikel 8 führte, muss in Anbetracht der Situation zu dem Zeitpunkt, als die Ausweisung rechtskräftig wurde, bestimmt werden (siehe El Boujaïdi ./. Frankreich, Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997‑VI, S. 1990, Rdnr. 33; Yildiz ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 37295/97, Rdnr. 34 und 44, 31. Oktober 2002; Yilmaz ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 52853/99, Rdnr. 37 und 45, 17. April 2003; und implizit Üner, a.a.O., Rdnr. 64). Die Frage, wann die Ausweisung rechtskräftig wurde, muss unter Anwendung des innerstaatlichen Rechts entschieden werden. Laut innerstaatlichem Recht ist die Verfassungsbeschwerde ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nicht verhindert, dass eine angefochtene Entscheidung rechtskräftig wird. Folglich wurde die Ausweisung am 7. März 2001 rechtskräftig, als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ablehnte. Es ist demnach die Aufgabe des Gerichtshofs, festzustellen, ob die innerstaatlichen Behörden ihre Verpflichtung erfüllt haben, das zu diesem bestimmten Zeitpunkt bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu achten, ohne die Umstände mit einzubeziehen, die erst nach der Entscheidung der Behörden entstanden sind (siehe Yildiz, a.a.O., Rdnr. 44). Damals hatte der Beschwerdeführer noch keine eigene Familie gegründet, da er erst im Mai 2002 heiratete und sein Kind danach geboren ist.
58. Bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsfamilie stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren ist, wo er mit seinen Eltern und seiner Schwester bis zu seiner Verhaftung im Januar 1999 lebte. Während seiner Haftstrafe hielt er den Kontakt zu seiner Familie, zumindest indem er Briefe an seine Mutter schrieb. Er machte ferner geltend, seit dem tragischen Tod seines Bruders eine besondere Rolle in der Familie zu spielen. Unter diesen Umständen befindet der Gerichtshof, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zu einem gewissen Grad auch ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens war.
59. Ein solcher Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.
60. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass seine Ausweisung gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes erfolgte und ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 verfolgte, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Verhütung von Straftaten.
61. Demnach hat der Gerichtshofs die Aufgabe zu prüfen, ob durch die Ausweisung des Beschwerdeführers ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Interessen geschaffen wurde, nämlich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Straftaten andererseits, indem er die oben dargelegten Kriterien (siehe Rdnr. 54 und 55), soweit maßgeblich, anwendet.
62. Hinsichtlich der Art und der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellt der Gerichtshof fest, dass es sich um sehr schwere Straftaten handelte, darunter versuchter schwerer Menschenhandel in zwei Fällen, Zuhälterei sowie Körperverletzung in mehreren Fällen. Die innerstaatlichen Gerichte maßen der außergewöhnlichen Brutalität, mit der der Beschwerdeführer seine Opfer missbraucht hatte, von denen eines seine ehemalige Lebensgefährtin war, besonderes Gewicht bei. Sie stellten ferner fest, dass die Straftaten des Beschwerdeführers zeigten, dass er nicht bereit sei, die Rechte und Würde von Mitmenschen zu respektieren. Bezüglich der Versuche des Beschwerdeführers, die Verantwortung für die gemeinschaftlich begangenen Straftaten in seiner schriftlichen Stellungnahme vor Gericht dem Mitangeklagten anzulasten, stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht in seinem Urteil den Beschwerdeführer selbst als die treibende Kraft der gemeinschaftlich begangenen Handlungen identifiziert hat. Obwohl der Beschwerdeführer zur Tatzeit zwanzig Jahre alt und nicht vorbestraft gewesen sei, könnten die Straftaten durch ihre Art und Schwere nicht bloß als typische Jugendverfehlungen angesehen werden. Daher sah das Amtsgericht keinen Grund für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf die Taten des Beschwerdeführers. Die relativ moderate Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten war laut Amtsgericht lediglich der Tatsache geschuldet, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten während der Hauptverhandlung gestanden hatte.
63. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit Begehen der Taten stellt der Gerichtshof fest, dass er die Zeit zwischen seiner Verurteilung und seiner Abschiebung in Haft verbrachte. Der Beschwerdeführer behauptet, sich während der Haft mit den Gründen für seine Straftaten auseinandergesetzt zu haben und dass deshalb keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr von ihm ausgehe, wobei er die Mittel, mit denen er dieses Ziel erreicht habe, nicht näher ausführte.
64. Hinsichtlich der persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers an Deutschland berücksichtigt der Gerichtshof zunächst, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren ist und dort sein ganzes Leben verbracht hat, seine Eltern sich bereit seit dreißig Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhielten und er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Unter diesen Umständen bezweifelt der Gerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer enge Bindungen an Deutschland hatte. Dennoch kann er nicht außer Acht lassen, dass der Beschwerdeführer sich trotz abgeschlossener Berufsausbildung zum Automechaniker nicht in den Arbeitsmarkt integriert hatte, sondern für einen gewissen Zeitraum von den Einkünften lebte, die er von seiner früheren Lebensgefährtin unter Zwang erpresst hatte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung zu keiner Zeit die Einbürgerung beantragte. Laut Beschwerdeführer hätte ein solcher Antrag keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt, da er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass es nach § 85 AuslG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, in dem die Einbürgerung von jungen Erwachsenen geregelt wurde, nicht erforderlich war, dass die betreffenden Personen ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Der Gerichtshof ist deshalb nicht überzeugt, dass ein Einbürgerungsantrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
65. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdeführers an die Türkei stellt der Gerichtshof fest, dass er dieses Land nur gelegentlich im Urlaub besucht hatte. Im Juli 1998 arbeitete er dort jedoch mindestens drei oder vier Wochen lang. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter während seiner Inhaftierung auf Türkisch verfasste Briefe geschrieben hat. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Beschwerdeführer diese Briefe nicht selbst geschrieben hat, sondern sie einem Zellengenossen diktiert hat, weist dies darauf hin, dass es in der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers nicht unüblich war, die türkische Sprache zu gebrauchen.
66. Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsfamilie stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im Januar 1999 mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammenlebte. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach dem Verlust des einen Sohnes durch einen tragischen Unfall beträchtlich unter der Trennung von ihrem zweiten Sohn litten, obschon sie noch ihre Tochter hatten. Es wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass die Eltern nicht in der Lage gewesen wären, die Beziehung durch Besuche bei ihrem Sohn in der Türkei aufrechtzuerhalten.
67. Da der Gerichtshof die Verhältnismäßigkeit der innerstaatlichen Entscheidungen vor dem Hintergrund der Situation, als die Ausweisung im März 2001 endgültig wurde, bewerten muss (siehe sinngemäß El Boujaïdi, a.a.O., Rdnr. 33, und die weiteren Nachweise aus Rdnr. 57, oben), kann der Beschwerdeführer seine Beziehung mit seiner deutschen Frau, die er erst nach seiner Abschiebung in die Türkei heiratete, und zu ihrem anschließend geborenen Kind nicht geltend machen.
68. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahme stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausweisungsverfügung zunächst nicht zeitlich begrenzt war. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass er Aufenthaltsverbote bereits mehrfach aufgrund ihrer unbegrenzten Dauer für unverhältnismäßig befunden hat, (siehe z.B. Ezzouhdi ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 47160/99, Rdnr. 35, 13. Februar 2001; Yilmaz, a.a.O., Rdnr. 48-49, 17. April 2003; Radovanovic ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 42703/98, Rdnr. 37, 22. April 2004; und Keles ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 32231/02, Rdnr. 66, 27. Oktober 2005) während er in anderen Fällen die Befristung eines Aufenthaltsverbots als einen Faktor betrachtet hat, der für die Verhältnismäßigkeit des Verbots spricht (siehe Benhebba ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 53441/99, Rdnr. 37; Jankov ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35112/92, 13. Januar 2000; und Üner, a.a.O., Rdnr. 65).
69. Hinsichtlich des vorliegenden Falles stellt der Gerichtshof fest, dass das innerstaatliche Recht vorsieht, dass Ausweisungen aus dem Bundesgebiet auf Antrag in der Regel befristet werden (siehe oben Rdnr. 33). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit nur theoretisch bestand. Der Gerichtshof nimmt ferner die Stellungnahme der Regierung zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die an die Befristung geknüpften Bedingungen inzwischen erfüllt habe und ihm die Einreise in das Bundesgebiet nicht länger verwehrt sei. Daher kann man nicht sagen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinerlei Aussicht mehr hätte, nach Deutschland zurückzukehren.
70. Der Gerichtshof erkennt an, dass die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausweisungsverfügung schwerwiegende Auswirkungen auf sein Privatleben und die Beziehung zu seinen Eltern hatte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und insbesondere der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers, die nicht nur als typische Jugendverfehlungen verharmlost werden können, ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass der beklagte Staat seinen eigenen Interessen zuviel Gewicht beimaß, als er beschloss, diese Maßnahme zu verhängen.
71. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen befindet der Gerichtshof, dass in diesem Fall ein ausgewogenes Gleichgewicht geschaffen wurde, da die Ausweisung des Beschwerdeführers in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig und demnach in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Folglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. Juni 2007 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Søren Nielsen
Christos Rozakis
Kanzler
Präsident
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die übereinstimmende Meinung von Herrn Rozakis beigefügt.
C.L.R.
S.N.
ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER ROZAKIS
Ich habe dafür gestimmt, entsprechend der Spruchpraxis des Gerichtshofs, wie sie sich in Boultif ./. Schweiz (Individualbeschwerde Nr. 54273/00, ECHR 2001-IX) manifestiert und wie im Urteil Üner ./. die Niederlande ([GK], Individualbeschwerde Nr. 46410/99, ECHR 2006-...) von der Großen Kammer näher ausgeführt, in diesem Fall keine Verletzung von Artikel 8 festzustellen. Dennoch möchte ich hier durch diese übereinstimmende Meinung meine Haltung zur Ausweisung von Zuwanderern der zweiten Generation verdeutlichen, einer Kategorie von Ausländern, zu der der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gehörte.
1. Neuere Entwicklungen in Europa bezüglich des Aufenthalts (und der Abschiebung) von Ausländern weisen eine klare Tendenz auf, ihr Recht, sich rechtmäßig in einem Land aufzuhalten, zu stärken und damit einhergehend das Recht von Staaten zu begrenzen, sie unterschiedslos abzuschieben. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (der EU) in Tampere im Oktober 1999 betonten die Notwendigkeit, das innerstaatliche Recht der Mitgliedsstaaten einander bezüglich der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union anzunähern. Die Ratspräsidentschaft betonte, dass Ausländern, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind und die sich schon eine bestimmte, noch festzulegende Zeit rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, eine Reihe von Rechten gewährt werden sollte, die denen der Bürger der Europäischen Union so ähnlich wie möglich sein sollten. Im Juni 2002 brachten die Staats- und Regierungschefs der EU beim Gipfeltreffen des Europäischen Rates in Sevilla ihren Willen zum Ausdruck, eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik zu entwickeln und betonten ihre Überzeugung, dass die Integration von Einwanderern in die EU-Länder für diese sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich bringe, die durch die von der EU anerkannten Menschenrechte vorgegeben seien. Der Europarat hat in Empfehlungen des Ministerkomitees (Rec[2000]15 und Rec[2002]4) und der Parlamentarischen Versammlung (Empfehlung Nr. 1504 [2001]) ebenfalls deutlich gemacht, dass langjährig ansässige Einwanderer nicht ausgewiesen werden sollten. In der Empfehlung Rec (2000)15 des Ministerkomitees heißt es sogar „Nach zwanzig Aufenthaltsjahren sollte ein langjährig ansässiger Einwanderer nicht mehr ausgewiesen werden können”, und in Empfehlung Nr. 1504(2001) der Parlamentarischen Versammlung werden die Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sanktion der Ausweisung bei langjährig ansässigen Einwanderern nur auf besonders schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates Anwendung findet, derentwegen sie für schuldig befunden worden sind,“ und „zu gewährleisten, dass die in dem Aufnahmestaat geborenen oder aufgewachsenen Einwanderer und deren minderjährigen Kinder unter keinen Umständen ausgewiesen werden dürfen“.
2. Der Gerichtshof hat die Empfehlungen des Europarates im Urteil Üner (a.a.O., Rdnr. 55) berücksichtigt, jedoch zugleich Folgendes festgestellt: “Obwohl eine Reihe von Vertragsstaaten Gesetze oder Verordnungen erlassen haben, wonach langjährig ansässige Einwanderer, die in ihrem Staatsgebiet geboren oder dort in jungen Jahren eingereist sind, auf der Grundlage ihrer Vorstrafen nicht ausgewiesen werden dürfen, kann ein solches absolutes Recht auf Nichtausweisung aus Artikel 8 der Konvention nicht abgeleitet werden, dessen Wortlaut gemäß Absatz 2 eindeutig Ausnahmen von den nach Absatz 1 zugesicherten allgemeinen Rechten vorsieht”.
3. Üner ist die neueste maßgebliche Gerichtsentscheidung in Fragen der Ausweisung von Ausländern aus den Vertragsstaaten. Wenn man Rdnr. 55, auf die ich mich soeben bezogen habe, aufmerksam liest, zeigt sich deutlich, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass langjährig ansässige Einwanderer, die in einem Vertragsstaat geboren wurden, das Recht haben, nicht aus diesem Staat ausgewiesen zu werden, ein Recht, das integraler Bestandteil des in Artikel 8 der Konvention verankerten allgemeineren Rechts auf ein Privat- und Familienleben ist. Dabei handelt es sich natürlich nicht um ein absolutes Recht, da es wie alle anderen wesentlichen Bestandteile von Artikel 8 den Einschränkungen des zweiten Absatzes unterliegt. Diese Einschränkungen sind jedoch die Ausnahmen, nicht die Regel, und bei den Umständen eines bestimmten Falles müssen sehr schwerwiegende und außergewöhnliche Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, damit die Ausnahmen die Oberhand gewinnen und einem Staat die Ausweisung erlaubt ist.
4. Meine Auslegung von Rdnr. 55 des Üner-Urteils, die nach meinem Empfinden den wahren Geist seiner Autoren widerspiegelt, wenn sie von einem Recht sprechen, das nicht absolut (und doch ein Recht) ist, hat mich dazu veranlasst, unter den Umständen des vorliegenden Falles dafür zu stimmen, keine Verletzung von Artikel 8 festzustellen (wie auch beim Üner-Sachverhalt der Fall war). Tatsächlich gab es in beiden Fällen sehr schwerwiegende Gründe, die die Ausweisung rechtfertigten. Obwohl der Beschwerdeführer K. im vorliegenden Fall ein Zuwanderer der zweiten Generation war (was die Ausweisung objektiv noch schwieriger und außergewöhnlicher macht), rechtfertigt die Art der begangenen Straftaten ‑ Taten, die sowohl in moralischer als auch in strafrechtlicher Hinsicht eindeutig von extrem schwerwiegender Art waren ‑ meiner Meinung nach die gegen ihn ergriffene Maßnahme.
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło