32231/02
WyrokETPCz2005-10-27ECLI:CE:ECHR:2005:1027JUD003223102
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy wydalenie skarżącego z Niemiec, który mieszkał tam od 10. roku życia i miał rodzinę, naruszyło jego prawo do poszanowania życia prywatnego i rodzinnego zgodnie z art. 8 Konwencji, zwłaszcza w kontekście bezterminowego zakazu ponownego wjazdu?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że ingerencja w prawo skarżącego do życia rodzinnego i prywatnego, wynikająca z wydalenia, była przewidziana prawem i służyła uzasadnionym celom (bezpieczeństwo publiczne, zapobieganie przestępczości). Jednakże, oceniając proporcjonalność tej ingerencji, Trybunał wziął pod uwagę, że skarżący mieszkał w Niemczech od 10. roku życia przez 27 lat, posiadał bezterminowe zezwolenie na pobyt, a jego przestępstwa, choć liczne, nie należały do najcięższych (głównie drogowe). Kluczowe było również to, że jego dzieci urodziły się lub przybyły do Niemiec w bardzo młodym wieku, tam się kształciły i napotkałyby znaczne trudności z integracją w Turcji. W tych okolicznościach, bezterminowy zakaz ponownego wjazdu został uznany za nieproporcjonalny i naruszający art. 8 Konwencji.Stan faktyczny
Skarżący, obywatel turecki, przybył do Niemiec w wieku 10 lat w 1972 roku. Mieszkał tam legalnie przez 27 lat, uzyskując w 1988 roku bezterminowe zezwolenie na pobyt. W Niemczech założył rodzinę z turecką żoną, z którą miał czterech synów. Był wielokrotnie skazywany za przestępstwa, głównie drogowe (prowadzenie pod wpływem alkoholu, jazda bez prawa jazdy) oraz za napaść. W 1999 roku został wydalony do Turcji, ale nielegalnie wrócił do Niemiec i złożył wniosek o azyl. Po odrzuceniu wniosku o azyl, został ponownie wydalony w 2003 roku. Jego żona i dzieci pozostały w Niemczech.Rozstrzygnięcie
Stwierdza się, że skarga indywidualna jest dopuszczalna. Stwierdza się naruszenie art. 8 Konwencji. Nie ma podstaw do zasądzenia słusznego zadośćuczynienia.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
27/10/05 - Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32231/02)
URTEIL
STRASSBURG
27. Oktober 2005
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache K. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit
Herrn B.M. Zupančič, Präsident,
Herrn L. Caflisch,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
Herrn V. Zagrebelsky,
Frau A. Gyulumyan,
Frau R. Jaeger,
Herr David Thór Björgvinsson, Richter,
und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 6. Oktober 2005,
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32231/02) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein türkischer Staatsangehöriger, Herr S. K. („der Beschwerdeführer“), am 27. August 2002 nach Art. 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn K. P. Stiegeler, Rechtsanwalt in Freiburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 21. Oktober 2004 entschied der Präsident der Kammer, die Individualbeschwerde der Regierung zu übermitteln. Der Gerichtshof entschied, die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde nach Art. 29 Abs. 3 der Konvention gleichzeitig zu prüfen.
SACHVERHALT
A Der Hintergrund der Rechtssache
4. Der Beschwerdeführer wurde 1961 geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde lebte er in Lörrach, Deutschland. Derzeit ist er in der Türkei wohnhaft.
1. Allgemeiner Hintergrund
5. Der Beschwerdeführer reiste 1972 im Alter von zehn Jahren in das Bundesgebiet ein, um dort mit seinen Eltern und seinem Bruder zu leben. Bis 1977 besuchte er eine weiterführende Schule. 1984 heiratete der Beschwerdeführer eine türkische Staatsangehörige in der Türkei. 1986 bekam das Paar einen Sohn. Am 14. März 1988 erteilten die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 1989 folgten ihm seine Ehefrau und sein Sohn nach Deutschland. 1990, 1991 und 1993 bekam das Paar drei weitere Söhne. Eines der Kinder ist lernbehindert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; alle Familienmitglieder sind türkische Staatsangehörige.
2. Strafverfahren
6. 1983 erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verurteilungen eine ausländerrechtliche Verwarnung und es wurde ihm mitgeteilt, dass ihm die Ausweisung drohe, wenn er weitere Straftaten begehe.
7. Am 14. Februar 1989 verurteilte das Amtsgericht Lörrach den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 DM.
8. Am 3. Juni 1991 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM.
9. Am 17. August 1992 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM.
10. Am 27. Oktober 1993 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
11. Am 25. September 1995 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 DM.
12. Am 22. Oktober 1996 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
13. Am 11. Februar 1998 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
14. Am 6. Mai 1998 verwarf das Landgericht Freiburg die Berufung des Beschwerdeführers, mit der er die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung begehrte. Das Landgericht war der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich seine zahlreichen Verurteilungen nicht als Warnung dienen lassen, keine weiteren Straftaten zu begehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seine letzte Tat nur drei Monate nach Rechtskraft seiner letzten Verurteilung begangen habe.
15. Am 17. September 1998 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und inhaftiert. Da er seine letzte Tat innerhalb der Bewährungszeit aus der Entscheidung des Amtsgerichts vom 22. Oktober 1996 beging, wurde die Bewährung aufgehoben und der Beschwerdeführer für weitere vier Monate inhaftiert.
16. Am 9. November 1998 verurteilte das Amtsgericht Lörrach den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
3. Ausweisungsverfahren
17. Am 22. Januar 1999 verfügte das Regierungspräsidium Freiburg die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat. Unter Anwendung von § 47 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“ unten) stellte es fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich verurteilt worden sei, insbesondere wegen Verkehrsdelikten. Das Regierungspräsidium befand, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht habe. Ferner bestehe die Gefahr, dass er in der Zukunft ähnliche Straftaten begehen werde, da weder seine bisherigen Verurteilungen noch mehrere ausländerbehördliche Verwarnungen ihn davon abgehalten hätten, weitere Straftaten zu begehen. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Alkoholproblem nicht bewältigt, sondern er habe die Therapie abgebrochen. Das Regierungspräsidium führte ferner aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters gelingen würde, sich in der Türkei zu integrieren. Es sei für seine Familie zumutbar, ihm zu folgen, denn es könne davon ausgegangen werden, dass seine Kinder über ausreichende Kenntnisse der türkischen Kultur und Sprache verfügen. In Ausübung seines Ermessens und im Hinblick auf Art. 8 der Konvention stellte das Regierungspräsidium fest, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts der Schwere der von ihm ausgehenden Gefahr für den Straßenverkehr gegenüber seinem eigenen Interesse und den Interessen seiner Familie überwiege.
18. Am 11. Februar 1999 wies das Regierungspräsidium den Einspruch des Beschwerdeführers zurück.
19. Am 20. April 1999 lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seine Ausweisung ab und bestätigte die Begründung des Regierungspräsidiums. Es stellte fest, dass die Entscheidung des Regierungspräsidiums voraussichtlich im Hauptverfahren bestätigt werden würde. Die vier Straßenverkehrsdelikte, die der Beschwerdeführer seit 1989 begangen habe, und seine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen stellten zusammengenommen einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund dar. Das Verwaltungsgericht befand insbesondere, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten im Hinblick auf die hohe gesellschaftliche Bedeutung der Verkehrssicherheit nicht als minder bedeutsame Verstöße angesehen werden könnten. Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe, denn der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er sein Alkoholproblem überwunden hat. Schließlich stellte es fest, dass das Regierungspräsidium die familiäre Situation des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt habe. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und die Tatsache, dass seine Familie mit ihm in der Türkei leben könnte, verstoße die Ausweisung nicht gegen das in Art. 6 des Grundgesetzes und in Art. 8 der Konvention garantierte Recht des Beschwerdeführers auf sein Familienleben.
20. Am 2. November 1999 bestätigte das Verwaltungsgericht Freiburg die Ausweisungsverfügung und verwies im Wesentlichen auf seine Begründung in der Entscheidung vom 20. April 1999.
21. Am 8. Dezember 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung und trug insbesondere vor, dass die Ausweisung seine Rechte aus Art. 8 der Konvention verletze.
22. Am 28. Mai 2001 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab und bestätigte, eine Verletzung von Art. 8 der Konvention sei nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht stellte insbesondere fest, dass es für seine Familie zumutbar sei, ihm in die Türkei zu folgen, denn es könne davon ausgegangen werden, dass seine Kinder über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 zugestellt.
23. Mit Schreiben und Fax vom 4. Juli 2001 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde, in der er den Verlauf aller Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden vollständig darstellte und rügte, dass seine Ausweisung sein nach Art. 6 Grundgesetz garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletze.
24. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 bestätigte das Bundesverfassungsgericht den Eingang der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde nebst Anlagen am 5. Juli 2001 per Fax und am 7. Juli 2001 per Post.
25. Am 15. Februar 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 28. Februar 2002 zugestellt.
4. Weitere Entwicklungen
26. Am 3. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. Am 21. Mai 1999 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
27. Laut dem Vorbringen der Regierung verhängte das Amtsgericht Lörrach mit Strafbefehl vom 11. Mai 2001 gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 23. März 2001.
28. Am 16. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.
29. Am 23. August 2002 teilte ihm das Regierungspräsidium Freiburg mit, dass das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Asylverfahren ausgesetzt wurde.
30. Am 15. Mai 2003, nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, scheiterte ein Versuch, den Beschwerdeführer abzuschieben, da dieser untergetaucht war. Am 4. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Abschiebehaft genommen. Am 12. August 2003 wurde der Beschwerdeführer erneut in die Türkei abgeschoben.
31. Am 19. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung vom 12. August 2003. Am 30. Januar 2004 forderte das Regierungspräsidium Freiburg den Beschwerdeführer auf, eine Meldebescheinigung der türkischen Behörden und einen Auszug aus dem türkischen Strafregister vorzulegen. Ferner wurde ihm die Höhe der Kosten der beiden Abschiebungen mitgeteilt (etwa 8.000 Euro). Über den Antrag des Beschwerdeführers wurde bislang nicht entschieden.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
32. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten wie folgt:
§ 23 Abs. 1
„Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen [...]“
§ 90 Abs. 1
„ (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte [...] verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
§ 92
„In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“
§ 93
„Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung [...]“
§ 93a
„(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
[(2)]Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist [...]“
33. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Beschwerdeführer nicht nur das Recht, das verletzt sein soll, bezeichnen, sondern auch den die Verletzung enthaltenen Vorgang schlüssig und substantiiert darlegen, um den vorbezeichneten Bestimmungen nachzukommen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen der angegriffenen Entscheidung und der behaupteten Grundrechtsverletzung nachweisen muss.
34. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht für Ausländer war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Ausländergesetz geregelt, dessen entsprechende Bestimmung wie folgt lautet:
§ 47 Abs. 2
„Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten [...] zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, [...]“
35. Ist der Ausländer als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und war er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, so kann er nur ausgewiesen werden, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seine Ausweisung rechtfertigen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2).
36. Nach § 45 berücksichtigen die innerstaatlichen Behörden bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers u.a. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig mit ihm dort aufhalten.
37. Nach § 8 Abs. 2 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen. Diese Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
38. Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Ausweisung in die Türkei ihn in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:
„ (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
A. Zulässigkeit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
39. Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Art. 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe. Insbesondere habe er seine Verfassungsbeschwerde nicht im Einklang mit den innerstaatlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit erhoben. Zum einen habe der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ein-Monats-Frist – die am 6. Juli 2001 endete – erhoben, denn in dem am 5. Juli 2001 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen Fax habe Seite 8 seiner Beschwerde gefehlt; diese sei erst am 7. Juli 2001, also nach Ablauf der Frist, per Post nachgereicht worden. Die Regierung trug insoweit vor, allein die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 13. Juli 2001 den Eingang der Verfassungsbeschwerde bestätigt habe, bedeute noch nicht eine richterliche Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
40. Zum anderen brachte die Regierung vor, der Beschwerdeführer habe seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder Seite 3 der Ausweisungsverfügung vom 22. Januar 1999, noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. April 1999 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung übermittelt habe. Die Regierung behauptete schließlich, der Beschwerdeführer habe den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht hinreichend substantiiert.
41. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorbringen der Regierung. Unter Vorlage der Sendeberichte seines Faxgeräts vom 5. Juli 2001 brachte er vor, er habe die Verfassungsbeschwerde vollständig, d.h. einschließlich der Seite 8, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht. Er wies darauf hin, dass das Verfassungsgericht mit Schreiben vom 13. Juli 2001 den Eingang seiner Beschwerde bestätigt habe, ohne auf fehlende Seiten hinzuweisen. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2002 die Beschwerde nicht wegen Unzulässigkeit verworfen, sondern sie nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich der Seite 3 der Ausweisungsverfügung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. April 1999 trug der Beschwerdeführer vor, dass der Inhalt dieser Unterlagen aus den anderen mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei. Schließlich machte er geltend, dass er den Grundrechtsverstoß hinreichend substantiiert habe.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
42. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Art. 35 Abs. 1 der Konvention zwar verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, normalerweise aber voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe u.a. Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Band 200, S. 18, Rdnr. 34). Die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt werden, wenn die zuständige Behörde ungeachtet der Tatsache, dass er die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten hat, die Rüge dennoch der Sache nach geprüft hat (siehe u. a. Skalka ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43425/98, 3. Oktober 2002; und Uhl ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004).
43. In Hinsicht auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den Verlauf aller Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden in seiner Verfassungsbeschwerde vollständig darstellte und rügte, dass seine Ausweisung sein nach dem Grundgesetz garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletze. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vor dem Verfassungsgericht der Sache nach geltend gemacht hat.
44. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom 15. Februar 2002, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, nicht begründet hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfassungsgericht der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer die Formvorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht eingehalten hat. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts treten und spekulieren, weshalb dieses Gericht die Beschwerde nicht zugelassen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft hat.
45. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
46. Der Beschwerdeführer rügte nach Art. 8 der Konvention, dass seine Ausweisung zu einer Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern geführt habe. Die Maßnahme habe zwar möglicherweise ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, sie sei aber nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Er hob insoweit hervor, dass er - nachdem er mehr als 27 Jahre in Deutschland gelebt habe - vollständig in die deutsche Gesellschaft integriert sei, dass er abgesehen von seiner Staatsangehörigkeit keine Verbindungen zur Türkei mehr habe und dass er auch nicht über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfüge. Er sei den überwiegenden Teil seines Erwachsenenlebens erwerbstätig gewesen und habe von Januar 2001 bis zu seiner zweiten Abschiebung im August 2003 in Deutschland gearbeitet. Von seinen Kindern könne nicht erwartet werden, dass sie ihm in die Türkei folgen, denn sie wären aufgrund ihrer schlechten türkischen Sprachkenntnisse nicht in der Lage, dort dem Schulunterricht zu folgen.
47. Der Beschwerdeführer trug vor, seine Verurteilungen seien hingegen von geringerem Gewicht, da es sich überwiegend um Verkehrsdelikte handele. Erstmals mit seiner letzten Verurteilung vom 11. Februar 1998 sei eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung gegen ihn verhängt worden. Ferner seien seine Straftaten durch zeitweisen Alkoholmissbrauch bedingt gewesen, dessen Hintergrund nie untersucht worden sei. 1999, nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet, habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben, die zu einer Stabilisierung seines Gesundheitszustands geführt habe. Zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom 19. Juli 1999 vor, laut dem er seit dem 16. Juni 1999 wegen eines schwerwiegenden psychischen Leidens in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt wird.
48. Im Hinblick auf seinen Antrag, die Ausweisungsverfügung zu befristen, behauptete der Beschwerdeführer, das Regierungspräsidium habe mit Schreiben vom 30. Januar 2004 die Befristung davon abhängig gemacht, dass er die Kosten der Abschiebungen bezahle; diese könne er nicht aufbringen. Im Dezember 2004 habe er eine Meldebescheinigung der türkischen Behörden und einen Auszug aus dem türkischen Strafregister vorgelegt. Darüber hinaus trug der Beschwerdeführer vor, dass ein Einbürgerungsantrag angesichts seiner Vorstrafen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
49. Die Regierung erkannte an, dass die Ausweisungsverfügung einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Konvention darstellte. Nach Auffassung der Regierung war die betreffende Maßnahme nach Abs. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt, da sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Sie wies darauf hin, dass die innerstaatlichen Behörden nach § 8 des Ausländergesetzes die Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet auf Antrag in der Regel befristen. Der Beschwerdeführer habe einen solchen Antrag zwar gestellt, diesen aber wohl nicht mit Nachdruck verfolgt. Insbesondere habe er nicht auf das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 30. Januar 2004 reagiert.
50. Nach Auffassung der Regierung wiegt die Gesamtheit der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten schwer. Insbesondere seine Verurteilungen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zeige, dass er anfällig für Delikte sei, von denen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben der anderen Verkehrsteilnehmer ausgehe. Die Häufigkeit seiner Verurteilungen in Verbindung mit dem Umstand, dass er sein Alkoholproblem nicht nachweisbar bewältigt habe, spräche für eine große Wiederholungsgefahr. Die Regierung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis straffällig geworden sei.
51. Die Regierung machte ferner geltend, dass die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers zu Deutschland – abgesehen von seinen familiären Bindungen - eher schwach sein dürften. Hierzu trug die Regierung vor, dass sich der Beschwerdeführer nicht in den Arbeitsmarkt integriert habe, sondern lediglich zeitweise als ungelernter Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 10. Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen sei und in Deutschland mit einer türkischen Ehefrau lebe, gehe die Regierung davon aus, dass er erhebliche Bindungen zur Türkei habe und dass er selbst und seine Kinder türkisch sprächen. Daher sei es für seine Familie zumutbar, ihm in die Türkei zu folgen. Darüber hinaus wies die Regierung darauf hin, dass das Ehepaar nach der Heirat jahrelang nicht zusammengelebt habe.
52. Schließlich wies die Regierung darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer, noch seine Familienmitglieder sich jemals um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bemüht hätten, obgleich dies angeblich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
53. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass zwischen den Parteien unstreitig war, dass die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausweisungsverfügung einen Eingriff in sein nach Art. 8 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellte. Der Gerichtshof bestätigt diese Bewertung. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und rechtmäßige Ziele verfolgte, nämlich die öffentliche Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Konvention.
54. Es bleibt noch festzustellen, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprach und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stand. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Aufgabe der Vertragsstaaten ist, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, insbesondere durch die Ausübung ihres Rechts, im Rahmen des bestehenden Völkerrechts und nach Maßgabe ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu regeln. Zu diesem Zweck haben sie die Befugnis, Ausländer, die wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurden, abzuschieben. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen jedoch, soweit sie in ein nach Art. 8 Abs. 1 geschütztes Recht eingreifen können, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 91, Rdnr. 52; Mehemi ./. Frankreich, Urteil vom 26. September 1997, Entscheidungssammlung 1997-VI, S. 1971, Rdnr. 34; und Boultif ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 54273/00, Rdnr. 46, ECHR 2001-IX).
55. Daher ist es die Aufgabe des Gerichtshofs zu prüfen, ob durch die Ausweisungsverfügung unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Interessen geschaffen wurde, nämlich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens einerseits und der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten andererseits.
56. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer kein so genannter „Einwanderer der zweiten Generation“ ist, da er erstmals im Alter von 10 Jahren nach Deutschland einreiste. Angesichts seines verhältnismäßig jungen Lebensalters bei der Einreise prüft der Gerichtshof die Frage der Notwendigkeit des Eingriffs dennoch nach ähnlichen Kriterien, wie er sie normalerweise bei Einwanderern der zweiten Generation anwendet (siehe Radovanovic ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 42703/98, Rdnr. 33, 22. April 2004; Üner ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 46410/99, Rdnr. 40, 5. Juli 2005).
57. Wird gegen Einwanderer der zweiten Generation, die in dem betreffenden Land eine eigene Familie gegründet haben, eine Ausweisungsverfügung erlassen, so wendet der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob diese Verfügung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, die folgenden Leitprinzipien an (siehe Boultif, a. a. O., und Benhebba ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 53441/99, Rdnr. 33, 10. Juli 2003): die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Taten; die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Begehung der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums; die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers, so z.B. die Dauer der Ehe und andere Faktoren, aus denen hervorgeht, wie intakt das Familienleben des Ehepaars ist; ob dem Ehepartner die Tat zu dem Zeitpunkt, als er eine familiäre Beziehung einging, bekannt war; ob es in der Ehe Kinder gibt und gegebenenfalls deren Alter; wie ernsthaft die Schwierigkeiten sind, auf die der Ehepartner im Herkunftsland voraussichtlich stößt.
58. Zusätzlich berücksichtigt der Gerichtshof die besonderen Bindungen, die diese Einwanderer zu dem Gastland entwickelt haben, in dem sie einen Großteil ihres Lebens verbracht haben (siehe Mehemi ./. Frankreich, Urteil vom 26. September 1997, Entscheidungssammlung 1997-VI, Rdnr. 36; Radovanovic, a. a. O., Rdnr. 33; Üner, a. a. O., Rdnr. 40).
59. Der Gerichtshof befasst sich zunächst mit der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache begangenen Straftaten. Er stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer in den zehn Jahren vor Erlass der Ausweisungsverfügung acht Mal strafrechtlich verurteilt wurde, davon vier Mal wegen Verkehrsdelikten. Der Gerichtshof erkennt zwar die Gefahr an, die von solchen Delikten für den Straßenverkehr ausgeht, hält es aber für bedeutsam, dass gegen den Beschwerdeführer nur Freiheitsstrafen verhängt wurden, die nicht mehr als fünf bzw. sechs Monate betrugen. Der Gerichtshof würdigt auch, dass sich die innerstaatlichen Behörden sehr entschlossen gegenüber Ausländern zeigen, die bestimmte Arten von Straftaten begangen haben, z.B. wenn sie aktiv zur Verbreitung von Drogen beigetragen haben (siehe C. ./. Belgien, 7. August 1996, Entscheidungssammlung 1996-III, S. 924, Rdnr. 35; Dalia, a. a. O., S. 92, Rdnr. 54; Baghli ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34374/97, 30. November 1999, Rdnr. 48 in fine, ECHR 1999-VIII; Amrollahi ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 56811/00, Rdnr. 37, 11. Juli 2002). Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten fallen jedoch nicht in eine solche Kategorie.
60. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Probleme, die zu diesen Straftaten geführt haben, gelöst hat. Dem ärztlichen Attest vom 19. Juli 1999 ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer die Therapie, die er im Juni 1999 begonnen hatte, erfolgreich abgeschlossen hat.
61. Im Hinblick auf die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung vom 22. Januar 1999 seit 27 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte, nachdem er im Alter von 10 Jahren in dieses Land gezogen war, um mit seinen Eltern und seinem Bruder dort zu leben, und in dem er seine weiterführende Schulbildung absolvierte. Auch wenn die Parteien sich über den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit nicht einig sind, so ist er doch während eines bestimmten Teils dieses Zeitraums einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit 1988 war er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Es stimmt zwar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während der ersten fünf Jahre ihrer Ehe getrennt waren, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr erster Sohn ihm erst 1989 nach Deutschland folgten, die Familie lebte aber dennoch 10 Jahre zusammen in Deutschland und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Ehe und ihr Familienleben nicht intakt gewesen wäre.
62. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seine türkische Ehefrau in der Türkei geheiratet hat, dass ihr erster Sohn dort geboren wurde und dass seine Ehefrau und sein Sohn ihm erst 1989 nach Deutschland folgten, ist der Gerichtshof hingegen nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich derart stark von dem Land entfremdet hat, in dem er die ersten zehn Jahre seines Lebens verbrachte, dass er nicht mehr in der Lage wäre, sich in der Türkei einzuleben. Der Beschwerdeführer muss also zumindest bis 1989 gewisse Bindungen zu seinem Herkunftsland unterhalten haben. Ferner ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit der türkischen Sprache vertraut ist, weil er eine türkische Frau geheiratet hat.
63. Hinsichtlich der Frage, ob es für die Familie des Beschwerdeführers zumutbar war, ihm in die Türkei zu folgen, stellt der Gerichtshof fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine vier Kinder türkische Staatsangehörige sind. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers als Erwachsene und zehn Jahre vor Erlass der Ausweisungsverfügung in das Bundesgebiet eingereist ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie über hinreichende Bindungen verfügt, die es ihr ermöglichen würden, sich wieder in die türkische Gesellschaft einzugliedern.
64. Der Gerichtshof nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die vier Söhne des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung zwischen sechs und dreizehn Jahre alt waren, in Deutschland geboren bzw. in einem sehr jungen Alter eingereist sind und dort ihre gesamte Schulbildung absolvierten. Selbst wenn die Kinder türkische Sprachkenntnisse besitzen sollten, wäre es unvermeidlich, dass sie aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprache und des unterschiedlichen Lehrplans in türkischen Schulen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären.
65. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Ausweisungsverfügung erlassen wurde, ohne dass die Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet befristet wurde. Wie die Regierung dargelegt hat, wird die Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet von den innerstaatlichen Behörden nach § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes auf Antrag in der Regel befristet (siehe auch Yilmaz, a. a. O., Rdnr. 47). Der Beschwerdeführer hat zwar 2002 und 2003 entsprechende Anträge gestellt, über die jedoch noch nicht entschieden wurde - aus welchen Gründen ist zwischen den Parteien strittig.
66. Nach Auffassung des Gerichtshofs war die Ausweisung des Beschwerdeführers an sich möglich. In Anbetracht der Umstände dieser konkreten Rechtssache, insbesondere der Art der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, der Tatsache, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß, und der Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder voraussichtlich konfrontiert wären, wenn sie ihm in die Türkei folgen würden, ist der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass eine unbefristete Versagung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet die Rechte des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben verletzt. Folglich ist Art. 8 der Konvention verletzt worden.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
67. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
68. Der Beschwerdeführer hat keine Forderung nach gerechter Entschädigung gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
2. Es wird festgestellt, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. Oktober 2005 nach Art. 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Vincent Berger
Boštjan M. Zupančič
Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło