34045/96

WyrokETPCz2001-11-10ECLI:CE:ECHR:2001:1110JUD003404596

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy odmowa przyznania ojcu dziecka pozamałżeńskiego prawa do kontaktów z córką, w świetle krajowych przepisów różnicujących sytuację ojców dzieci pozamałżeńskich i rozwiedzionych, naruszyła prawo do poszanowania życia rodzinnego (art. 8) oraz zakaz dyskryminacji (art. 14 w zw. z art. 8) oraz prawo do rzetelnego procesu (art. 6 ust. 1) Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że odmowa kontaktów, oparta na ocenie dobra dziecka przez sądy krajowe, mieściła się w marginesie oceny państwa i nie naruszyła art. 8 samodzielnie. Jednakże, różnicowanie sytuacji prawnej ojców dzieci pozamałżeńskich (wymagające udowodnienia, że kontakt służy dobru dziecka) w porównaniu do ojców rozwiedzionych (mających prawo do kontaktu, które może być ograniczone tylko w interesie dziecka) stanowiło dyskryminację. Trybunał odrzucił ogólne uzasadnienia rządu niemieckiego dotyczące braku zainteresowania ojców dzieci pozamałżeńskich. Ponadto, wykluczenie dalszej skargi w sprawach o kontakty dla ojców dzieci pozamałżeńskich, podczas gdy było ono dostępne dla innych kategorii ojców, stanowiło nieuzasadnione ograniczenie prawa do dostępu do sądu, naruszając art. 6 ust. 1.
Stan faktyczny
Skarżący, F. H., jest ojcem pozamałżeńskiej córki J., urodzonej w 1985 roku. Skarżący mieszkał z matką dziecka do 1987 roku. W 1987 roku sąd przyznał mu prawo do odwiedzin, które początkowo wykonywał, ale później zaprzestał. W 1990 roku matka dziecka wniosła o odebranie prawa do kontaktów. Mimo prób nawiązania kontaktu w poradni wychowawczej, dziecko, mające wówczas 7 lat, wyraziło niechęć do spotkań z ojcem, którego nie pamiętało. Sądy krajowe, opierając się na opinii biegłych i woli dziecka, odmówiły skarżącemu prawa do kontaktów, uznając, że nie leży to w najlepszym interesie dziecka.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdza, że art. 8 Konwencji nie został naruszony. Trybunał pięcioma głosami za i dwoma przeciw stwierdza, że art. 14 w związku z art. 8 Konwencji został naruszony. Trybunał sześcioma głosami za i jednym przeciw stwierdza, że art. 6 Konwencji został naruszony. Trybunał pięcioma głosami za i dwoma przeciw zasądza od pozwanego państwa na rzecz skarżącego 25 000 DEM tytułem szkody niemajątkowej oraz 2 500 DEM tytułem kosztów i wydatków. Trybunał jednogłośnie oddala pozostałe żądania skarżącego dotyczące słusznego zadośćuczynienia.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichthof für Menschenrechte, Vierte Sektion Nichtamtliche Übersetzung Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin     11/10/01 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 34045/96)         Straßburg, 11. Oktober 2001   Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache H. ./. Deutschland   hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richtern  Herrn A. Pastor Ridruejo, Präsident,  Herrn G. Ress,  Herrn L. Caflisch,  Herrn I. Cabral Barreto,  Herrn V. Butkevych,  Frau N. Vajić,  Herrn M. Pellonpää, und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,   nach nicht öffentlicher Beratung am 20. September 2001,   das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:   VERFAHREN   1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 34045/96) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, F. H. („der Beschwerdeführer“), am 15. Juli 1996 nach dem da­maligen Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund­freiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschrechte („die Kommission“) eingereicht hatte.   2.  Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfah­rensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies, Bundesmi­nisterium der Justiz, zu Beginn des Verfahrens und anschließend Herrn Ministe­rialdirigent K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz.   3.  Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seiner nichtehe­lichen Tochter zurückgewiesen wurde, sein Recht auf Achtung seines Familien­lebens verletzten und er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden Behandlung geworden sei. Ferner rügte er, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Er berief sich auf die Artikel 6, 8 und 14 der Konvention.   4.  Die Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichts­hof weitergeleitet.   5.  Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.   6.  Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2000 erklärte die Kammer die Be­schwerde für zulässig.   SACHVERHALT   I.  DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE   7.  Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in M.. Er ist Vater des am 25. August 1985 nichtehelich geborenen Kindes J. Der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes, Frau S., lebten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen. Sie trennten sich im Frühjahr 1987.   J.’s Mutter heiratete 1992, und J. trägt seitdem den neuen Familiennamen der Mutter.   8.  Am 23. Juni 1987 räumte das Amtsgericht Mülheim dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht ein. Diese Besuchsregelung wurde durch einen von den Eltern im Juli 1987 geschlossenen Vergleich bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht alle 14 Tage eingeräumt wurde. Nach einigen anfänglichen Besuchen hat der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht mehr ausgeübt.   9.  Am 9. Mai 1990 beantragte die Mutter des Kindes beim Amtsgericht Mül­heim, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind nicht mehr gewährt wird. Der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht seit drei Jahren nicht mehr ausgeübt, so dass J. ihn vollkom­men vergessen habe. Sein Wunsch, J. zu sehen, diene nicht dem Wohl des Kin­des.   10.  Das Jugendamt der Stadt Mülheim sprach am 12. Juni 1990, gestützt auf ein Gutachten des Diakonischen Werks, einer katholischen Wohlfahrtsorganisa­tion, die Empfehlung aus, dem Vater des Kindes kein Besuchsrecht einzuräu­men.   11.  Am 9. Oktober 1990 gab das Amtsgericht Mülheim ein ärztliches Gut­achten zur Frage des Umgangs in Auftrag. In dem Gutachten vom 27. Juni 1991 wurde empfohlen, trotz der Gefahr für das seelische Gleichgewicht von J. den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und J. vorsichtig und stufenweise auf­zubauen. Die gefestigte gute emotionale Bindung zwischen J. und ihrer Mutter sowie das Vertrauensverhältnis zum Lebenspartner der Mutter dürften jedoch nicht erschüttert werden.   12.   In einem weiteren Gutachten vom 26. August 1991 empfahl das Diakoni­sche Werk, dass das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und J. in einer Erziehungsberatungsstelle stattfinden sollte. Diese Kontakte sollten bei positivem Verlauf erweitert, bei negativem Verlauf jedoch wieder eingestellt werden. Dieser Bewertung schloss sich das Jugendamt an.   13.  Am 3. November 1992 bestätigte die Erziehungsberatungsstelle der Stadt Mülheim, dass sich J. in der Zeit zwischen dem 10. August und dem 11. Sep­tember 1992 dreimal in Anwesenheit ihrer Mutter in der Beratungsstelle mit dem Beschwerdeführer getroffen habe. J. habe die Konflikte zwischen ihren Eltern gespürt und sei dadurch zunehmend seelisch belastet worden.   14.  Am 14. Dezember 1992 wurden der Beschwerdeführer und J.’s Mutter vom Amtsgericht Mülheim gehört. In diesem und in den anschließenden Verfah­ren waren beide Parteien anwaltlich vertreten.   15.  Am 18. Dezember wurde das damals siebenjährige Kind in Abwesenheit seiner Eltern vom Amtsgericht Mülheim angehört. Sie erklärte, sie habe ihren leiblichen Vater nicht erkannt und wolle ihn nicht sehen.   16.  Am 23. Januar 1993 hob das Amtsgericht seine frühere Entscheidung vom 23. Juni 1987 sowie den gerichtlichen Vergleich vom Juli 1987 auf.   Das Gericht stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht seit 1987 nicht mehr ausgeübt habe und dass J.’s Mutter dem Antrag des Be­schwerdeführers ablehnend gegenüberstehe. Das Gericht entschied, dass dem Beschwerdeführer eine Befugnis zum Umgang mit seiner Tochter nicht zustehe.   Unter Hinweis auf § 1711 BGB stellte das Amtsgericht fest, dass die Mutter in Ausübung ihres Sorgerechts den Umgang des Kindes mit Dritten bestimme und daher ihr Wille ausschlaggebend sei. Dem Vater könne ein Umgang mit dem Kind durch eine Gerichtsentscheidung nur gewährt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Nach den Erkenntnissen des Gerichts seien diese Vorausset­zungen im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Durch die Tatsache, dass sich die Eltern bereits getrennt hätten, als J. erst eineinhalb Jahre alt gewesen sei und er sein Besuchsrecht über Jahre nicht genutzt habe, sei er für das Kind fremd geworden. J. habe keine Bande mehr zum Beschwerdeführer, und sie er­kenne ihn nicht als ihren Vater.   Der Versuch, diesen Zustand zu heilen, sei fehlgeschlagen. Bei mehreren Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in einer Erzie­hungsberatungsstelle im August und September 1992 sei er J. fremd geblieben; sie wünsche den Kontakt zu ihrem Vater nicht. Nach Auffassung des Gerichts wäre es nicht zum Wohl von J. gewesen, ihrem Wunsch zuwiderzuhandeln. Der neue Ehemann der Mutter sei nach wiederholtem Wechsel nun eine männliche Bezugsperson. J.’s festgefügte Welt und ihr Gefühlsleben würden erschüttert, wenn Kontakte zu einem Fremden erzwungen würden. In diesem Zusammen­hang war das Gericht der Auffassung, J. sei auf stabile Lebensverhältnisse und ein konfliktfreies Familienleben angewiesen, da sie sehr empfindlich und leicht verletzbar sei. Ihr leiblich-seelisches Gleichgewicht sei leicht störbar, und es be­stünden bei ihr Schwierigkeiten hinsichtlich der Konzentrations- und Lernfähig­keit. Ihr Wunsch, keinen Kontakt zu ihrem Vater zu haben, sei deshalb ernst zu nehmen.   17.  Am 26. März 1993 wies das Landgericht Duisburg die vom Beschwerde­führer eingelegte Beschwerde zurück.   Das Landgericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts nach § 1711 BGB. Es stellte ferner fest, dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gebe. Sein Vorbringen, er habe seit 1987 das ihm eingeräumte Besuchsrecht nicht nutzen können, sei unerheblich, denn es komme nur auf das Wohl des Kindes an. Seine Einwände in Bezug auf § 1711 seien nicht erheblich, denn maßgebend seien die geltenden Rechtsvor­schriften, nach denen ein Umgangsrecht gegen den Willen der Mutter nur zuge­sprochen werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Im Fall des Beschwerdeführers habe das Amtsgericht, gestützt auf ein Gutachten, jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass J.’s Wunsch, keinen Kontakt zum Beschwer­deführer zu haben, ernst zu nehmen sei. Selbst wenn anzunehmen sei, dass J. von ihrer Mutter beeinflusst worden sei, könne eine solche Beeinflussung es schließlich nicht rechtfertigen, sie zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer zu zwingen. Diesbezüglich wies das Landgericht noch einmal auf die Feststellungen der Sachverständigen hin, dass J. sehr empfindlich und verletzbar sei und bei zwangsweisen Kontakten mit Sicherheit Schaden nehmen würde.   18.  Am 4. Juni 1993 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die vom Be­schwerdeführer eingelegte weitere Beschwerde nach § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig. Das Oberlan­desgericht war der Auffassung, die geltende Rechtslage, nach der in Verfahren, die den Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hatten, die weitere Beschwerde ausgeschlossen war, sei nicht unvereinbar mit Verfassungsrecht. Auch wenn man die vom Bundesverfassungsgericht mit Be­schluss von 1991 aufgestellten Grundsätze zur erforderlich Gleichstellung nicht­ehelicher Kinder auf Verfahrensvorschriften übertrage, könne unter Berücksichti­gung der Kriterien in Bezug auf den Zeitraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber die einschlägigen Rechtsvorschriften ändern müsse, noch nicht angenommen werden, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien.   19.  Am 21. Juli 1993 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, in welcher er geltend machte, die Ableh­nung des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter verletze ihn in seinen elterli­chen Rechten und bedeute eine Diskriminierung; des Weiteren rügte er, dass seine weitere Beschwerde verworfen wurde. Der Erste Senat des Bundesverfas­sungsgerichts bestätigte den Eingang am 28. Juli 1993.   20.  Am 17. Januar 1994 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Rechtsan­walt des Beschwerdeführers mit, dass ihm eine weitere bereits zugestellte Be­schwerde vorliege, die § 1711 BGB zum Gegenstand habe. Eine Entscheidung in dieser Sache sei für das laufende Jahr vorgesehen. Die Bearbeitung der Rechts­sache des Beschwerdeführers werde daher zurückgestellt. Am 18. Januar 1995 teilte die mit der Rechtssache des Beschwerdeführers befasste Bundesverfas­sungsrichterin auf dessen Anfrage hin mit, dass eine Entscheidung über die an­dere Beschwerde für das laufende Jahr angestrebt werde. Mit Schreiben vom 5. August 1996 wurde dem Prozessbevollmächtigen des Beschwerdeführers mit­geteilt, dass nicht abzusehen sei, wann mit einer Entscheidung über seine Be­schwerde gerechnet werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde später mit­geteilt, dass eine Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde im Lichte der Gesetzesreform nicht mehr notwendig erscheine, und der Beschwerdeführer war damit einverstanden, die Beschwerde als erledigt anzusehen.   Die erneuten Anträge des Beschwerdeführers auf Umgang mit J. blieben er­folglos.   II.  Einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften   A.  Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen   21.  Die Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind wiederholt geändert worden, und viele Bestimmungen wurden durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben.   22.  § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:   "Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."   23.  Nach § 1626a Abs. 1 in der geänderten Fassung üben die Eltern eines außerhalb der Ehe geborenen minderjährigen Kindes die elterliche Sorge ge­meinsam aus, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Nach § 1684 in der geänderten Fassung hat ein Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Ferner haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, nä­her regeln; und sie können die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können jedoch dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. das Jugendamt oder ein Verein, ausgeübt werden darf.   B.  Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensa­chen   24.  Vor Inkrafttreten der familienrechtlichen Neuregelungen lautete die ein­schlägige Bestimmung des BGB zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie folgt:   § 1634   "(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.   (2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis ein­schränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.   (3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem In­teresse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhält­nisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes verein­bar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.   (4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorüberge­hend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend."   25.  Die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein nichteheliches Kind lauteten wie folgt:   § 1705   "Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge der Mutter. ..."   § 1711   (1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.   (2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormund­schaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.   (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu ver­langen, bestimmt § 1634 Abs. 3.   (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorge­berechtigten vermitteln."   C.  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit   26.  Verfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB waren wie Verfahren in sonstigen Familiensachen durch das Gesetz über die Angelegenheiten der frei­willigen Gerichtsbarkeit geregelt.   27.  Nach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.   28.  In Verfahren betreffend das Umgangsrecht ist vor der Entscheidung das zuständige Jugendamt anzuhören (§ 49 (1) (k)).   29.  Hinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren bestimmt § 50a Abs.1, dass das Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermö­genssorge für ein Kind betrifft, die Eltern anzuhören hat. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen, in denen ein Kind unter behördliche Obhut gestellt werden soll, sind die Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs. 2 hört das Gericht einen nicht sor­geberechtigten Elternteil an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.   30.  Nach § 63 ist gegen die Entscheidung über die erste Beschwerde eine weitere Beschwerde vorgesehen. Nach § 63a dieses Gesetzes in der zur maß­geblichen Zeit geltenden Fassung war in Verfahren, die den Umgang des leibli­chen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hatten, dieses Recht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist durch das Gesetz von 1997 zur Reform des Kindschaftsrechts aufgehoben worden.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION   31.  Der Beschwerdeführer machte geltend, die deutschen Gerichtsentschei­dungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zu­rückgewiesen wurde, hätten gegen Artikel 8 der Konvention verstoßen, der, so­weit einschlägig, wie folgt lautet:   "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . .   (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."   A. Stellungnahmen der Parteien   32.  Der Beschwerdeführer trug vor, dass der Umgang zwischen ihm und sei­ner Tochter dem Kindeswohl gedient hätte. Die Mutter habe ihm J. entfremdet und jeglichen Kontakt erfolgreich verhindert.   33.  Die Regierung räumte ein, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwer­deführer und seiner Tochter als Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 an­zusehen sei. Wie es in ihrer Stellungnahme heißt, stelle die gesetzliche Rege­lung des Umgangsrechts von Vätern mit ihren nichtehelichen Kindern an sich allerdings keinen Eingriff in die Rechte nach diesem Artikel dar.   Gleichwohl erkannte die Regierung an, dass die deutschen Gerichtsentschei­dungen im vorliegenden Fall, die auf diesen Rechtsvorschriften beruhten, einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 Abs. 1 dargestellt hätten. Dieser Eingriff sei in Deutschland gesetzlich vorgesehen und habe dem Schutz des Wohls des Kindes des Beschwerdeführers gedient. Darüber hinaus sei der gerügte Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Diesbezüglich trug die Regierung vor, dass das Kindeswohl die Leitlinie für die deutschen Gerichte gewesen sei.   B. Würdigung durch den Gerichtshof   1. 1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens?   34.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff der Familie nach dieser Bestimmung nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische „Familien“-Bande erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung her­vorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Ge­burt ipso iure Teil dieser „Familien“-Einheit. Zwischen dem Kind und seinen El­tern besteht also ein Band, das einem Familienleben gleichkommt (siehe Urteil Kee­gan ./. Irland vom 26. Mai 1994, Serie A, Band 290, S. 18-19, Nr. 44).   Außerdem stellt für einen El­ternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienle­bens dar, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und in­nerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, bedeuten einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht (siehe u.a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII).   35.  Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter von deren Geburt im August 1985 bis zum Frühjahr 1987 zusammengelebt hat. In einem Gerichtsverfahren im Juli 1987 wurde ihm ein Besuchsrecht einge­räumt. Die nachfolgenden Entscheidungen, mit denen ihm der Umgang mit sei­ner Tochter verweigert wurde, waren deshalb ein Eingriff in die Ausübung seines nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention geschützten Rechts auf Achtung seines Familienlebens.   36.  Unter diesen Um­ständen hält es der Gerichtshof für nicht erforderlich zu prüfen, ob § 1711 BGB als solcher einen Eingriff in das Recht des Beschwerde­führers auf Achtung seines Familienlebens dar­stellte.   2. War der Eingriff gerechtfertigt?   37.  Der vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokrati­schen Gesellschaft notwendig“ ange­sehen werden.   a. „Gesetzlich vorgesehen“   38.  Die betreffenden Entscheidungen basierten auf einer Bestimmung des in­nerstaatlichen Rechts, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.   b. Legitimes Ziel   39.  Nach Auffassung des Gerichtshofs zielten die vom Beschwerdeführer ge­rügten Gerichtsentscheidungen auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ des Kindes ab. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.   c. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“   40.  Bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in einer demokrati­schen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und aus­reichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hin­aus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der natio­nalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Um­gangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu über­prüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, sowie sinngemäß o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 48).   41.  Welcher Ermessensspiel­raum den zuständigen innerstaatlichen Behör­den dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Be­deutung der betroffenen Interessen ab. Der Gerichtshof erkennt somit an, dass die Behörden einen großen Ermessens­spielraum haben, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist.   Einer strengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkun­gen, wie bei­spielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, so­wie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksa­men Schutz des Rechts von Eltern und Kin­dern auf Achtung ihres Familienle­bens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem kleinen Kind deutlich beeinträchtigt werden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 49).   42.  Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein gerechter Ausgleich zwi­schen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt wer­den muss und dass dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Be­deutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 der Konvention nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 50 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbe­schwerde Nr. 28945/95, Nr. 71, EuGHMR- ).   43.  Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich die zuständigen innerstaatlichen Gerichte bei der Aufhebung des Besuchsrechts des Beschwer­deführers auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sowie die Stellungnahmen des Jugendamts Mülheim und des dortigen Diakonischen Werks und insbesondere auf die Aussagen des vom Amtsgericht im Alter von etwa sieben Jahren befragten Kindes sowie auf ein Sachverständigengutachten gestützt haben. Die Gerichte haben dabei das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern berücksichtigt und festgestellt, dass weitere Kontakte sich auf das Kind nachteilig auswirken würden.   44.  Der Gerichtshof bezweifelt nicht, dass diese Gründe zutreffend waren. Es ist jedoch zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer angesichts der besonderen Umstände des Falls und vor allem angesichts der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen in den Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes so weit ein­gebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; o.a. Urteil Elsholz, Nr. 52).   45.  Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall mehrere Gutachten zu der Frage des Kontakts zwischen dem Beschwerde­führer und seinem Kind J. berücksichtigt hat; eines dieser Gutachten beruhte auf der Erfahrung der Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und J. in einer Erzie­hungsberatungsstelle. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gele­genheit, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen.   46.  Nach Auffassung des Gerichtshofs war der Beschwerdeführer somit hin­reichend in den Entscheidungsfindungsprozess eingebunden. Die deutschen Gerichte trafen die angefochtene Entscheidung nach Abwägung der verschiede­nen widerstreitenden Interessen, die hier in Frage standen. Wie bereits festge­stellt wurde, ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, als Beschwerdeinstanz zur Begründetheit dieser Entscheidung zu verhandeln.   47.  Unter Berücksichtigung aller Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte in Anbetracht ihres Ermessensspielraums die Verweige­rung des Umgangs als notwendig ansehen konnten und dass die Gründe, die sie dafür angeführt haben, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren.   48.  Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden sind.   II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION   49.  Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass er Opfer einer diskriminierenden Behandlung unter Verletzung von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention ge­worden sei. Artikel 14 sieht vor:   "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationa­len oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."   50.  Die Regierung machte geltend, dass weder die gesetzliche Regelung des Umgangsrechts für nichteheliche Kinder an sich noch ihre Anwendung in diesem Einzelfall im Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens diskriminierend gewesen sei.   Die Regierung verwies auf frühere Entscheidungen der Kommission, denen zufolge die Regelung des § 1711 BGB nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 verstoße (Individualbeschwerde Nr. 9588/81, Entscheidung vom 15. März 1984; Individualbeschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung vom 14. Mai 1984, beide unveröffentlicht). Die angeführten Gründe, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten und dass es nor­malerweise dem Wohl des Kindes entspreche, das Sorge- und Umgangsrecht der Mutter zuzubilligen, hätten weiter Gültigkeit, auch wenn die Häufigkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaften inzwischen zugenommen habe. § 1711 Abs. 2 BGB schaffe einen angemessenen Ausgleich zwischen den in all diesen Fällen bestehenden widerstreitenden Interessen.   In diesem Zusammenhang erklärte die Regierung, dass das geänderte Kind­schaftsrecht an dieser Beurteilung nichts ändere.   51.  Der Gerichtshof hat in einem früheren Fall entschieden, dass es nicht er­forderlich sei, zu prüfen, ob die deut­schen Rechtsvorschriften als solche in der früheren Fassung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und geschiedenen Vätern in einer nicht zu rechtfertigenden Weise unter­schieden haben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend wäre, da die An­wendung dieser Bestimmung auf den betreffenden Fall dem Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise geführt hätte als bei einem geschiedenen Paar (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 59).   52.  Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass im vorliegenden Fall sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ausdrücklich festgestellt haben, dass nach § 1711 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung Umgang nur gewährt werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche. Es ist rich­tig, dass die deutschen Gerichte psychologischen Sachverstand zu Rate gezo­gen und sich auf die Äußerungen des Kindes vor Gericht gestützt haben. Nach­dem ein Versuch, in einer Erziehungsberatungsstelle zwischen dem Beschwer­deführer und J. Kontakte aufzubauen, fehlgeschlagen war, kamen sie zu dem Ergebnis, dass es nicht zum Wohl von J. wäre, wenn ihrem Wunsch, den Be­schwerdeführer, der ihr fremd geblieben sei, nicht zu sehen, zuwidergehandelt würde.   53.  Die Sichtweise der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall entspricht den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere, weniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. Im Gegensatz zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung des Umgangs durch die Mutter konnte ein Gericht nur entscheiden, wenn der Umgang „dem Wohl des Kindes“ entsprach. Nach diesen Vorschriften und unter diesen Um­ständen war die Beweislast für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkun­dig schwer. Die entscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte zwischen Kind und leiblichem Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Auch wenn die angefochtenen Entscheidungen Formulierungen enthalten, in denen auf die empfindliche und leicht verletzbare Persönlichkeit J.’s sowie die Gefahr verwiesen wird, dass ihre festgefügte Welt und ihr Gefühlsleben erschüttert wer­den könnten, wenn Kontakte zum Beschwerdeführer erzwungen würden, blieb ausschlaggebend, dass die Mutter den weiteren Umgang von Anfang an unter­sagt und auf das Kind Einfluss genommen hatte. Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht die Äußerung des Landgerichts, dass, selbst wenn J. von ihrer Mutter beeinflusst worden sei, eine solche Beeinflussung es nicht rechtfertige, sie zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer zu zwingen.   Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater in dem Verfahren betreffend den Ausschluss seines bestehenden Umgangsrechts schlechter behandelt wurde als ein geschiedener Vater, ist demnach hinreichend begründet.   54.  In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen verfahrensrechtlichen Unterschied ge­prüft, nämlich den Ausschluss einer weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.   55.  Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminie­rend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi ./. die Nie­derlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37, EuGHMR 2000-X).   56.  Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann nur, wenn sehr schwerwie­gende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe o.a. Urteil Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Nr. 38).   57.  Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.   58.  Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und lebte zur Zeit der Geburt des Kindes 1981 sogar mit der Mutter zusammen.Ihre Beziehung zerbrach erst mehrere Jahre später, als das Kind schon über 5 Jahre alt war. Noch wichtiger ist, dass er weiterhin aus aufrichtigen Motiven konkretes Interesse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat.   59.  Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen. Das Landgericht hat bei seiner Entschei­dung im Fall des Beschwerdeführers erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden ge­gen diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des Kind­schaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten.   Der Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung für sich nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass die bisherige Regelung konventi­onswidrig war. Gleichwohl zeigt sie, dass das Ziel der in Frage stehenden ge­setzlichen Regelung, nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern, auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht werden können (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich vom 28. Oktober 1987, Serie A, Band 126, S. 18, Nr. 44).   60.  Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass Artikel 14 in Ver­bindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.   III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION   61.  In Bezug auf die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen ihm der Umgang mit seinem Kind verweigert worden sei, und die betreffenden Verfahren machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass er in seinen Rechten nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei; die einschlägige Stelle dieses Artikels lautet:   "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil­rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unpar­teiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ... verhandelt wird."   62.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass es nach der Konvention Aufgabe des Gerichtshofs ist festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, ein­schließlich der Art und Weise, in der Beweise erhoben wurden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 66).   63.  Zunächst berücksichtigte der Gerichtshof seine Feststellungen in Bezug auf Artikel 8 (siehe Nr. 46 -48), nämlich dass der Beschwerdeführer hinreichend in den Entscheidungsfindungsprozess eingebunden war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 in den Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht nicht verletzt worden sind.   64.  Der Beschwerdeführer hat jedoch auch den Ausschluss einer weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht vorgebracht.   65.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 die Staaten nicht verpflichtet, Rechtsmittel- oder Kassationsgerichte vorzusehen. Bestehen solche Gerichte jedoch, so müssen die Garantien nach Artikel 6 erfüllt sein, u.a. durch Sicherstellung eines wirksamen Zugangs zu den Gerichten, damit Pro­zessparteien eine Entscheidung in Bezug auf ihre „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ erwirken können (siehe sinngemäß Urteil Delcourt ./. Bel­gien vom 17. Januar 1970, Serie A, Band 11, S. 13-14, Nr. 25 und Kudla ./. Polen (GK), Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Nr. 122, EuGHMR 2000-XI; siehe auch García Manibardo ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 38695/97, Nr. 39, EuGHMR 2000-II).   66.  Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass in Verfahren, die den Umgang eines leiblichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hatten, das allgemeine Recht einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung über eine erste Beschwerde, wie es nach § 63 des Gesetzes über die Angelegenhei­ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, kraft Gesetzes, nämlich durch § 63a des genannten Gesetzes in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, ausgeschlossen war (siehe Nr. 30). Unter Berücksichtigung seiner Feststellun­gen nach Artikel 14 der Konvention (siehe Nr. 54 und 59) kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass diese Beschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht mit Artikel 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist.   67.  Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestim­mung verletzt worden ist.   IV.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION   68.  Artikel 41 der Konvention sieht folgendes vor:   "Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."   A. Schaden   69.  Der Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf den Kummer, den er infolge der Trennung von seinem Kind seit 1987 erlitten hat, 70.000 DEM als Entschädi­gung für den immateriellen Schaden verlangt.   70.  Die Regierung hielt diese Forderung für zu hoch.   71.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen immateriellen Schaden erlitten hat. Anhand der Beweislage lässt sich nicht sagen, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind wahrscheinlich gewährt worden wäre, wenn es die Verstöße gegen Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 und gegen Artikel 6 der Konvention nicht gegeben hätte. Der Gerichtshof hat insbe­sondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eines der grundle­gendsten Rechte, nämlich das auf Achtung des Familienlebens, durch Diskrimi­nierung verletzt worden ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dem Be­schwerdeführer der Umgang mit seinem Kind seit 1990 verweigert worden ist. Es kann vernünftigerweise angenommen werden, dass diese Umstände in ihrer Ge­samtheit dem Beschwerdeführer erhebliches Leid verursacht haben.   72.  Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwer­deführer einen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wiedergutgemacht wird. Keiner der genannten Faktoren lässt sich genau quantifizieren. Gemäß Artikel 41 setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdefüh­rer 25.000 DEM zu.   B.  Kosten und Auslagen   73.  Der Beschwerdeführer hat ferner seinen Aufwand in den innerstaatlichen Verfahren mit schätzungsweise 6.500 DEM an Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten beziffert. Er legte für diese Auslagen Belege über insge­samt 2.480 DEM vor; andere Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.   74. Die Regierung zog den Betrag, soweit er 2.480 DEM übersteigt, in Zwei­fel.   75.  Wenn der Gerichtshof eine Konventionsverletzung feststellt, kann er dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen zubilligen, die ihm vor den inner­staatlichen Gerichten entstanden sind, um diese Ver­letzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen (siehe Urteil Hertel ./. Schweiz vom 25. August 1998, Sammlung 1998-VI, S. 2334, Nr. 63). Unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Be­deutung des Ver­fah­rens vor den deutschen Gerichten kann der Be­schwerde­führer im vorliegenden Fall die Erstattung der ihm vor diesen Gerichten entstan­denen Kosten und Auslagen verlangen, soweit der Nachweis erbracht wird, dass diese Kosten und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (vgl. sinngemäß Elsholz ./. Deutschland, wie o.a., Nr. 73).   76.  Angesichts fehlender Quittungen oder sonstiger Belege ist der Gerichts­hof nicht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen in der geschätzten Gesamthöhe entstanden sind. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm den Betrag von 2.500 DEM zu.   C. Verzugszinsen   77.  Nach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, beträgt der in Deutschland gesetzlich vorgesehene Zinssatz am Tag der Annahme dieses Ur­teils 8,62 % jährlich.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF   1.  einstimmig, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist;   2.  mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Kon­vention verletzt worden ist;   3.  mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 der Konvention verletzt worden ist;   4.  mit fünf zu zwei Stimmen, a)  dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen hat:   i)    25.000 (fünfundzwanzigtausend) DEM in Bezug auf den immateriel­len Schaden;    ii)   2.500 (zweitausendfünfhundert) DEM, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen;   b)  dass nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von drei Monaten bis zur Auszah­lung einfache Zinsen in Höhe eines jährlichen Zinssatzes von 8,62 % anfal­len;   5.  einstimmig, dass die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen werden.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 11. Oktober 2001 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.   Vincent BERGER Antonio Pastor Ridruejo Kanzler Präsident     Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfah­rensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die teilweise abweichenden Meinungen von Frau Vajić und Herrn Pellonpää bei­gefügt.   A.P.R. V.B. TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN VAJIĆ   1. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Elsholz ./. Deutschland (angeführt unter Nr. 34 dieses Urteils) kann ich die Mehrheitsmei­nung, dass im vorliegenden Fall Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Kon­vention verletzt worden sei, leider nicht teilen.   Ich stimme der Auffassung zu, die Richter Pellonpää in seiner abweichen­den Meinung geäußert hat.   2. Mit einigen Bedenken habe ich mit der Mehrheit dafür gestimmt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in seinen Rechten nach Artikel 6 der Konvention verletzt worden ist.   Die Meinung von Richter Pellonpää, dass § 63a des Gesetzes über die An­gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit gel­tenden Fassung (siehe Nr. 306) eher das Problem der Diskriminierung als das des Zugangs zu den Gerichten aufwirft und deshalb nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 14 hätte behandelt werden können, ist meines Erachtens sehr über­zeugend.   Ich erkenne jedoch an, dass das Problem auch als ein Problem der unan­gemessenen Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht angesehen werden kann. Mit anderen Worten, der gesetzliche Ausschluss eines allgemeinen Rechts auf eine weitere Beschwerde (in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung des Gesetzes) hat das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Ge­richten so sehr beschränkt, dass dies eine Verletzung von Artikel 6 der Konven­tion darstellt.   TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER PELLONPÄÄ   Ich stimme zwar die Schlussfolgerung zu, dass Artikel 8 für sich genommen im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist, kann mich aber der Meinung der Kammer, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 verletzt worden sei, nicht anschließen.   Die Kammer versucht, zwischen dieser Rechtssache und der Rechtssache Els­holz ./. Deutschland (zitiert in Nr. 34 des vorliegenden Urteils) zu unterscheiden; in der letztgenannten Rechtssache „hätte die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB dem Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise geführt als bei einem geschiedenen Paar“ (Nr. 51 des vorliegenden Urteils).   Die genannten Unterscheidungsmerkmale überzeugen mich nicht. In Nr. 52 wird betont, „dass im vorliegenden Fall sowohl das Amtsgericht als auch das Landge­richt ausdrücklich festgestellt haben, dass Umgang nur gewährt werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche ...“. Soweit dies anscheinend als ein Unterscheidungsmerkmal angeführt wird, weise ich darauf hin, dass sich ähnli­che Ausführungen auch in den Entscheidungen des Amtsgerichts und des Land­gerichts in der Rechtssache Elsholz finden (siehe Nr. 13 und 18 des Urteils Els­holz). Nach Nr. 53 des vorliegenden Urteils ist „der entscheidende Punkt .., dass die Gerichte Kontakte zwischen Kind und leiblichem Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzli­chen Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte“. Ich kann nicht erkennen, dass die Betrachtungsweise der innerstaatlichen Gerichte in diesem Punkt in irgendeiner rechtserheblichen Weise anders war als in der Rechtssache Elsholz, in der das Amtsgericht festgestellt hat, dass die Bestimmungen „über das Recht des Vaters auf per­sönlichen Um­gang mit seinem nichtehelichen Kind ... als eng aus­zulegende Ausnahmebe­stimmung konzipiert“ seien (Nr. 13 des Urteils Elsholz).    In der Rechtssache Elsholz hat der Gerichtshof, als er zu dem Ergebnis kam, dass Artikel 14 nicht verletzt wurde, betont, dass bei den innerstaatlichen Ent­scheidungen die „Gefährdung des Kindeswohls ... von vorrangiger Bedeutung war“ (Nr. 60). Es könne deshalb nicht „behauptet werden, dass ein geschiedener Vater besser behandelt worden wäre“ (Nr. 61). Das Wohl des Kindes scheint jedoch auch im vorliegenden Fall von vorrangiger Bedeutung gewesen zu sein. So haben sowohl das Amtsgericht als auch das Landesgericht die besondere Verletzbarkeit und Empfindlichkeit des Kindes sowie die mit einem zwangswei­sen Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer einhergehenden Gefahren nachdrücklich hervorgehoben. Im Gegensatz zu dem, was die Mehrheit anzu­nehmen scheint, sehe ich „die Äußerung des Landgerichts, dass, selbst wenn J. von ihrer Mutter beeinflusst worden sei, eine solche Beeinflussung es nicht rechtfertige, sie zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer zu zwingen“ (Nr. 53) nicht als einen speziellen Beweis für eine Diskriminierung an. Mir erscheint dies lediglich als ein weiteres Beispiel für die vorrangige Bedeutung, die dem Kindes­wohl beigemessen wird, ohne dass etwas darauf hindeutet, dass in einer ver­gleichbaren Situation in Bezug auf einen geschiedenen Vater eine andere Be­trachtungsweise gewählt worden wäre.   Auch wenn es einige Unterschiede zwischen den Entscheidungen der innerstaat­lichen Gerichte in den beiden Rechtssachen gegeben haben mag, so sind diese Unterschiede meines Erachtens nicht der Art, dass es gerechtfertigt wäre, in der einen Rechtssache eine Verletzung festzustellen und in der anderen nicht. Wie in der Rechtssache Elsholz hat der Beschwerdeführer auch hier nicht dargetan, dass ein geschiedener Vater in einem ähnlich gelagerten Fall besser behandelt worden wäre.   Ich habe auch gegen die Verletzung von Artikel 6 gestimmt. Ich erkenne zwar an, dass § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar­keit in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung (siehe Nr. 30) aus Sicht der Konvention problematisch war. Doch das Problem war meines Erachtens eher ein Problem der Diskriminierung als ein allein nach Artikel 6 zu prüfendes Prob­lem des Zugangs zu den Gerichten. Dementsprechend hätte ich für eine Verlet­zung von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 14 stimmen können. Der Fall ist so­gar ein nahezu klassisches Beispiel für eine Diskriminierung, betrachtet am locus classicus zu diesem Thema, dem belgischen Sprachenstreit (Urteil vom 23. Juli 1968, Serie A, Band 6), in welchem der Gerichtshof ausführte:    „um an ein weiteres Beispiel [für Diskriminierung] zu erinnern .... Artikel 6 verpflichtet die Staaten nicht zur Einrichtung eines Systems von Rechtsmit­telgerichten. Ein Staat, der gleichwohl solche Gerichte vorsieht, geht folglich über seine Verpflichtungen nach Artikel 6 hinaus. Es wäre jedoch eine Ver­letzung dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 14, wenn solche Rechtsbe­helfe bestimmten Personen ohne legitimen Grund versagt wären, während sie anderen für Klagen derselben Art zur Verfügung stehen“ (S. 33).

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło