34875/07

WyrokETPCz2010-07-15ECLI:CE:ECHR:2010:0715JUD003487507

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy skazanie byłego polityka i prawnika za zniesławienie prokuratora w książce opisującej jego własny proces naruszyło jego prawo do wolności wyrażania opinii (art. 10 Konwencji)?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że ingerencja w wolność wypowiedzi skarżącego, choć przewidziana prawem i mająca na celu ochronę reputacji, nie była „konieczna w demokratycznym społeczeństwie”. Podkreślono, że sprawa dotyczyła kwestii publicznego zainteresowania (funkcjonowanie wymiaru sprawiedliwości w głośnej aferze), a skarżący, jako były polityk, wyrażał poglądy polityczne i relacjonował własny proces. Trybunał skrytykował zbyt formalistyczne podejście sądów krajowych, które nie uwzględniły kontekstu wypowiedzi, wyjaśnień skarżącego dotyczących jego stanu emocjonalnego oraz faktu, że pierwotne wypowiedzi w sądzie nie pociągnęły za sobą konsekwencji. Uznał, że krytyka strategii prokuratora powinna być chroniona, a odmowa dobrej wiary z powodu niemożności udowodnienia porównania była nieuzasadniona.
Stan faktyczny
Skarżący, Roland Dumas, prawnik i były polityk, został uniewinniony w tzw. „aferze Elf”. W 2003 roku opublikował książkę, w której opisał swoje doświadczenia z procesu, w tym incydent, podczas którego werbalnie zaatakował prokuratora, porównując go do osób zasiadających w „sekcjach specjalnych” reżimu Vichy. Chociaż za te słowa wypowiedziane w sądzie nie poniósł wówczas konsekwencji, prokurator złożył skargę o zniesławienie w związku z ich publikacją w książce. Sąd pierwszej instancji uniewinnił skarżącego, ale sąd apelacyjny i kasacyjny skazały go za zniesławienie, nakładając grzywnę i obowiązek zapłaty odszkodowania.
Rozstrzygnięcie
Stwierdza naruszenie art. 10 Konwencji (5:2 głosów). Stwierdza brak naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji (jednogłośnie). Stwierdza, że samo stwierdzenie naruszenia Konwencji stanowi wystarczające zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową. Zasądza 8 000 EUR tytułem szkody majątkowej.

Pełny tekst orzeczenia

NLMR 4/2010-EGMR   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-   te 2010/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des   EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-   rechte 2010/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the   Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte   2010/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de   données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.   Sachverhalt   Der Bf. ist Rechtsanwalt und Politiker. Früher war er sen hätte. Danach habe sich der Bf. für seine Äußerun-   Außenminister, danach Präsident des Verfassungsrats, gen entschuldigt. Wie weiters berichtet wurde, hatten   bis er die Ausübung dieser Funktion aufgrund gegen ihn diese damals weder straf- noch disziplinarrechtliche   geführter Gerichtsverfahren aussetzte.   Zwischen 1997 und 2003 war er in die sogenann-   Folgen.   Nach der Veröffentlichung des Buches wurde gegen   te »Elf-Affäre« involviert: Bei Ermittlungen rund um ein den Bf. Anklage vor dem Strafgericht Paris erhoben, da   Erdölunternehmen wurde ein Korruptiosnetzwerk auf- der Staatsanwalt in sechs Passagen, darunter auch die   gedeckt, an dem auch französische Politiker und Wirt- genannte Äußerung, eine gegen ihn gerichtete Diffamie-   schaftsbosse beteiligt waren. Gegen den Bf. wurden in rung erblickte. Im Buch hatte der Bf. erklärt, dass er sich   diesem Zusammenhang Untersuchungen wegen Beihil- im Moment seiner Äußerungen in Aufregung und Auf-   fe bei der Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen ruhr befunden und sein Geist seine Worte nicht mehr   eingeleitet. Das anschließende Strafverfahren gegen ihn kontrollieren habe können.   wurde teilweise eingstellt und am 29.1.2003 sprach ihn   der Cour d'appel Paris von allen weiteren Anklagepunk- frei. Den Vergleich mit den Sondersektionen betreffend   ten frei. befand es, dass diese Äußerung zwar besonders belei-   Das Strafgericht Paris sprach den Bf. am 25.2.2005   Im März 2003 wurde ein vom Bf. verfasstes Buch mit digend für einen Staatsanwalt sei und über das zulässi-   dem Titel »L'épreuve, les preuves« veröffentlicht, in ge Maß an Kritik hinausgehe, hielt jedoch die Voraus-   dem er über die »Elf-Affäre« und das Gerichtsverfah- setzungen für eine Diffamierung – genauer den Vorwurf   ren berichtete. Er gab seine Eindrücke über die Ver- konkreter Tatsachen, die einer Beweisführung zugäng-   handlung wieder und zitierte einige Wortmeldungen. lich sind – nicht für gegeben.   Dargestellt wurde auch ein Vorfall, bei dem der Bf.   Der Cour d'appel Paris hob dieses Urteil am 19.1.2006   den Staatsanwalt verbal angriff, als ihm dieser Fragen auf und verurteilte den Bf. zu einer Geldstrafe von   stellte, die nach Ansicht des Bf. von der Anklage nicht € 3.000,–. Zivilrechtlich wurde ihm und seinem Verleger   umfasste Punkte betrafen. Wie damals medial berich- gemeinschaftlich die Zahlung von € 1.000,– Schadener-   tet wurde, hatte der Bf. dem Staatsanwalt vorgeworfen, satz und von € 3.000,– für Berufungskosten auferlegt.   gegen die Prinzipien eines fairen Verfahrens zu versto- Das Appelationsgericht ging davon aus, dass die Buch-   ßen, und unter anderem die Äußerung getätigt: »Ich passagen nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu   frage mich wirklich, was der dort während des Kriegs betrachten seien. Da der Bf. den Vergleich mit den Son-   gemacht hätte.« Er habe sich diese Frage selbst beant- dersektionen nicht beweisen konnte und er, weil seine   wortet, indem er annahm, dass der Staatsanwalt wohl Worte in keiner Weise gemäßigt oder moderat waren,   in den »Sondersektionen« (»sections spéciales«)1 geses-   schen Besetzung 1941 vom Vichy-Regime eingerichtet wur-   den, um Mitglieder der Résistance – entgegen fundamentaler   strafrechtlicher Prinzipien – abzuurteilen.   Anm.: Die »sections spéciales« waren an die Appellationsge-   richte angehängte Sondertribunale, die während der deut-   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag   Roland Dumas gg. Frankreich   NLMR 4/2010-EGMR   auch nicht in gutem Glauben gehandelt habe, liege eine Der Ermessensspielraum der Behörden bei der Beur-   Diffamierung vor. teilung der Notwendigkeit der Maßnahme war damit   Der Cour de cassation wies die vom Bf. erhobene Revi- besonders beschränkt.   sion am 6.2.2007 ab und erlegte ihm eine Zahlung von   € 3.000,– an den Staatsanwalt auf.   Das Appellationsgericht ging davon aus, dass die strit-   tigen Buchpassagen die Ehre und Achtung des Staatsan-   walts verletzten, da der Bf. nicht zeigen konnte, inwie-   fern dessen Verhalten mit dem von Personen verglichen   werden konnte, die in den Sondersektionen saßen, und   ihm die Gutgläubigkeit fehlte.   Rechtsausführungen   Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungs-   Der GH muss die Angelegenheit in ihrer Gesamtheit   äußerungsfreiheit) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf betrachten, um festzustellen, ob die Motive für die Ver-   ein faires Verfahren).   urteilung verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren.   Die sechs umstrittenen Buchpassagen wurden vom   Strafgericht und vom Appellationsgericht unterschied-   lich behandelt. Ersteres nahm eine Analyse der einzel-   I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK   Nach Ansicht des Bf. verstieß seine Verurteilung gegen nen Teile vor, während Letzteres diese in ihrer Gesamt-   sein Recht auf freie Meinungsäußerung.   heit untersuchte. Diese Gesamtbetrachtung führte   aber in Wirklichkeit dazu, dass sich das Gericht nur auf   bestimmte Aussagen stützte und einige Anklagepunk-   te ignorierte, um schließlich nur eine einzige Äußerung,   1. Zur Zulässigkeit   Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatli- nämlich jene betreffend die Sondersektionen, als ehr-   chen Instanzenzug nicht erschöpft, da er Art. 10 EMRK verletzend zu berücksichtigen. Es nahm keinen Bezug   weder ausdrücklich noch sinngemäß vor dem Kassati- auf den Kontext der Äußerung, musste aber auf Text-   onsgericht geltend gemacht habe.   stellen zurückgreifen, die von der Anklage nicht umfasst   In Anbetracht seiner früheren Rechtsprechung befin- waren, um dem Bf. die Gutgläubigkeit abzusprechen.   det der GH, dass die Meinungsäußerungsfreiheit vorlie- Eine derartige Analyse lässt nach Ansicht des GH nicht   gend im gesamten Verfahren in Frage stand und die Vor- erkennen, wie das Gericht eine Diffamierung feststellen   bringen des Bf. durchaus Beschwerdepunkte in Bezug konnte, anstatt vielmehr – so wie das Strafgericht – eine   auf Art. 10 EMRK enthielten. Die Einrede der Regierung Beleidigung oder Meinungsäußerung anzunehmen.   ist deshalb zurückzuweisen.   Der GH weist außerdem darauf hin, dass die als dif-   Da die Beschwerde außerdem weder offensichtlich famierend bewerteten, im Buch des Bf. niedergeschrie-   unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs- benen Worte dieselben waren wie jene, die der Bf. in der   sig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstim- Verhandlung im Rahmen des »Elf-Prozesses« ausgespro-   mig).   chen hatte und die damals, obwohl sie von den Medien   aufgegriffen wurden, weder straf- noch – wegen seiner   Position als Rechtsanwalt – disziplinarrechtlich geahn-   det wurden. Dieses Ausbleiben von Verfolgungshand-   2. In der Sache   Die Verurteilung des Bf. stellt einen Eingriff in dessen lungen hätte das Appellationsgericht bei der Abwägung   Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, der mit den von Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und Schutz   einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Pres- des guten Rufs andererseits mit einbeziehen müssen.   sefreiheit vom 29.7.1881 gesetzlich vorgesehen war und Unter den gegebenen Umständen hatte der Bf. lediglich   jedenfalls das legitime Ziel verfolgte, den guten Ruf und als früherer Angeklagter über seinen eigenen Prozess   die Rechte anderer, nämlich des Staatsanwalts, zu schüt- berichtet. Er befand sich zwar nicht in derselben Positi-   zen. Der GH muss prüfen, ob der Eingriff notwendig in on wie ein Verteidiger, der unter dem Aspekt der Waffen-   einer demokratischen Gesellschaft war.   gleichheit großen Spielraum genießt, wenn er Kritik am   Die vorliegende Beschwerde betrifft einen Fall, in Staatsanwalt äußert. Dies ist jedoch keine ausreichende   dem Art. 10 EMRK ein hohes Schutzniveau zur Wahrung Begründung dafür, die im Nachhinein ausgeübte Über-   der Meinungsäußerungsfreiheit erfordert. Erstens han- prüfung der im Gerichtssaal geäußerten Worte gutzu-   delt es sich bei der »Elf-Affäre« um eine Staatsangele- heißen.   genheit, die mediale Aufmerksamkeit auf sich zog. Die   Zudem nahm der Bf. in seinem Buch darauf Bedacht,   Niederschriften des Bf. vermittelten für die öffentliche die in der Verhandlung geäußerten Worte in einen Kon-   Meinung interessante Informationen über das Funktio- text zu bringen, eine Erklärung für seinen Zorn abzuge-   nieren der Justiz. Zweitens tätigte der Bf. die strittigen ben und sich von seinen Worten zu distanzieren, indem   Äußerungen als ehemaliger französischer Politiker und er beschrieb, wie er die Kontrolle verloren hatte, und   auch in seinem Buch gab er politische Ansichten wieder. angab, eine »gewagte Parallele« gezogen zu haben.   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag   NLMR 4/2010-EGMR   Roland Dumas gg. Frankreich   Worte, die die Strategie eines Staatsanwalts bei der in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. notwendig in   Anklageführung kritisieren, müssen geschützt werden, einer demokratischen Gesellschaft war. Er stellt daher   da der Staatsanwalt »Gegner des Beschuldigten« ist. Die eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest (5:2 Stimmen,   Verneinung der Gutgläubigkeit des Bf., weil dieser nicht gemeinsames Sondervotum von Richterin Jäger und Richter   nachweisen konnte, weshalb das Verhalten des Anklage- Villiger).   vertreters mit jenem der Staatsanwälte der Sondersek-   tionen vergleichbar war, stellte eine zu formalistische   II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK   Annäherung an die problematischen Buchpassagen dar.   Das Gericht wertete die Worte des Bf. nicht als Kritik an Der Bf. behauptet, seine Sache sei nicht in unparteili-   der Einstellung des Staatsanwalts, sondern als konkre- cher Weise gehört worden. Der GH kann jedoch keinen   te Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, Gegenstand Anschein einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erken-   eines kontradiktorischen Verfahrens zu sein. Es forderte nen. Dieser Beschwerdepunkt ist daher gemäß Art. 35   einen Wahrheitsbeweis für die Behauptungen, obwohl Abs. 1, 3 und 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).   der Bf. in den umstrittenen Textpassagen sein Verhalten   erklärt hatte. Mit diesem Vorgehen hat das Gericht kei-   nen nachvollziehbaren Ansatz verfolgt.   III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK   In Anbetracht des Gesagten und insbesondere Die Feststellung der Konventionsverletzung stellt für   wegen der Konfusion des – nicht weiter verfolgten – sich eine ausreichende Entschädigung für immateriel-   Vorfalls in der Gerichtsverhandlung mit der zwei Jahre len Schaden dar. € 8.000,– für materiellen Schaden (ein-   später in einem Buch veröffentlichten diesbezüglichen stimmig).   Schilderung ist der GH nicht überzeugt, dass der Eingriff   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 12.07.2026. · Źródło