3545/04

WyrokETPCz2010-01-28ECLI:CE:ECHR:2010:0128JUD000354504

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy warunki gütownego porozumienia w sprawie zadośćuczynienia po stwierdzeniu naruszenia Konwencji są zgodne z wymogami art. 37 ust. 1 Konwencji i art. 75 ust. 4 Regulaminu Trybunału, co uzasadnia skreślenie sprawy z listy?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że gütowne porozumienie osiągnięte między rządem a skarżącą w kwestii zadośćuczynienia na podstawie art. 41 Konwencji jest sprawiedliwe w rozumieniu art. 75 ust. 4 Regulaminu Trybunału i zostało zawarte w oparciu o poszanowanie praw człowieka, zgodnie z art. 37 ust. 1 in fine Konwencji oraz art. 62 ust. 3 Regulaminu. W związku z tym Trybunał formalnie odnotował ugodę i zdecydował o skreśleniu pozostałej części sprawy z listy, uznając, że nie ma dalszych powodów do jej rozpatrywania.
Stan faktyczny
Skarżąca, obywatelka Niemiec, złożyła skargę dotyczącą niemożności dochodzenia praw spadkowych jako dziecko urodzone poza związkiem małżeńskim. W wyroku głównym z 29 maja 2009 r. Trybunał stwierdził naruszenie art. 14 w związku z art. 8 Konwencji z powodu dyskryminacji opartej na urodzeniu pozamałżeńskim. Po tym wyroku, strony osiągnęły gütowne porozumienie w sprawie zadośćuczynienia na podstawie art. 41 Konwencji, które zostało przedłożone Trybunałowi.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie postanawia skreślić pozostałą część sprawy z listy i odnotowuje zobowiązanie stron do niezwracania się o ponowne rozpatrzenie sprawy przed Wielką Izbą.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   28/01/10 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 3545/04)             RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 3545/04)             URTEIL (Gerechte Entschädigung – Gütliche Einigung)     STRASSBURG   28. Januar 2010     Das Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.             In der Rechtssache B. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern  Peer Lorenzen, Präsident,  Renate Jaeger,  Karel Jungwiert,  Rait Maruste,  Mark Villiger,  Isabelle Berro-Lefèvre,  Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,   nach nicht öffentlicher Beratung am 5. Januar 2010   das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN 1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3545/04) gegen die Bundes-republik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau B. B. („die Beschwerdeführerin“), am 13. Januar 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  In einem am 29. Mai 2009 ergangenen Urteil („das Haupturteil“) stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden war, da es der nichtehelich geborenen Beschwerdeführerin nicht möglich war, ihr Erbrecht geltend zu machen. Der Gerichtshof konnte keinen Grund für eine heutige Rechtfertigung dieser Diskriminierung aufgrund nichtehelicher Geburt feststellen, zumal der Ausschluss der Beschwerdeführerin von dem gesetzlichen Erbrecht sie weitaus schlechter stellte als die Beschwerdeführer in anderen gleichgelagerten Fällen, die bei ihm anhängig gemacht worden sind (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3545/04, Rdnrn. 39-46, ECHR 2009).   3.  Die Beschwerdeführerin hat nach Artikel 41 der Konvention gerechte Entschädigung in Höhe von 95.828,59 Euro für materielle Schäden und 50.000 Euro für immaterielle Schäden gefordert. Darüber hinaus hat sie den Ersatz von Kosten und Auslagen in Höhe von 2.859,65 Euro geltend gemacht.   4.  Da die Frage der Anwendung des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif war, hat sich der Gerichtshof die Beurteilung dieser Frage vorbehalten und die Regierung und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten ihre Stellungnahme zu der Frage zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten (a.a.O., Rdnr. 54 und Nr. 4 des Urteilstenors).   5.  Am 23. September 2009 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung, die von den Vertretern beider Parteien am 22. September 2009 unterzeichnet wurde: „1. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, an die Beschwerdeführerin als Ausgleich für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit o. g. Individualbeschwerde einen Gesamtbetrag von 115.000,00 EUR zu bezahlen. Mit diesem Betrag sind alle denkbaren Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Ent-schädigung der Beschwerdeführerin sowie Kosten und Auslagen, abgegolten. Als Nachweis für die Zahlung genügt die Kopie der Auszahlungsanordnung des Bundes-amts für Justiz an die zuständige Bundeskasse.   2. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der gütlichen Einigung nach Artikel 39 EMRK in Verbindung mit Artikel 75 Abs. 4 und Artikel 43 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entschieden hat, die Rechtssache aus seinem Register zu streichen.   3. Die Beschwerdeführerin erklärt hiermit ihr Einverständnis zur Streichung der Beschwerde aus dem Register.   4. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem der Individualbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt diesen Verzicht an.   5. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich für den Fall, dass sie als Ergebnis des laufenden Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins oder auf sonstige Weise Leistungen aus der Erbschaft oder im Hinblick auf eine Nichtbeteiligung an der Erbschaft erhält, diese gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland schriftlich anzuzeigen und der Bundesrepublik Deutschland in Anrechnung auf die in Ziffer 1 vereinbarte Entschädigungsleistung zu erstatten. Sie verpflichtet sich weiterhin, die Verfahrensbevollmächtigte über das Ergebnis des laufenden Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins zu unterrichten.   6. Die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland wird diese Vereinbarung dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitteilen.“   6. Am 19. November 2009 teilten die Parteien dem Gerichtshof mit, dass sie sich dazu verpflichten, keine Neuverhandlung der Rechtssache vor der Großen Kammer zu bean-tragen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 7.  Nach Erlass seines Haupturteils wurde dem Gerichtshof mitgeteilt, dass zwischen der Regierung und der Beschwerdeführerin eine gütliche Einigung in Bezug auf deren Forderungen nach Artikel 41 der Konvention erreicht wurde.   Im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Vereinbarung stellt der Gerichtshof fest, dass sie billig im Sinne von Artikel 75 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist und dass sie auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention und Artikel 62 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Er nimmt daher die Einigung formell zu Kenntnis und hält es für angemessen, nach dieser Bestimmung die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.   8.  Die Rechtssache im Übrigen sollte demzufolge im Register gestrichen werden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen;   2. er nimmt zur Kenntnis, dass die Parteien sich verpflichten, keine Neuverhandlung der Rechtssache vor der Großen Kammer zu beantragen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. Januar 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.     Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 12.07.2026. · Źródło