36395/07
WyrokETPCz2010-02-25ECLI:CE:ECHR:2010:0225JUD003639507
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego dotyczącego odszkodowania za spadek wartości nieruchomości, trwającego dwanaście lat i sześć miesięcy, naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że całkowity czas trwania postępowania, wynoszący dwanaście lat i sześć miesięcy w trzech instancjach, był nadmierny i naruszył art. 6 ust. 1 Konwencji. Chociaż Trybunał zauważył pewne opóźnienia wynikające z zachowania skarżącego i jego poprzedniczki prawnej, to jednak podkreślił, że sądy krajowe nie podjęły wystarczających działań w celu przyspieszenia postępowania, zwłaszcza poprzez ustalenie ścisłego harmonogramu lub terminów, aby zapewnić szybkie przestrzeganie zarządzeń sądowych przez strony. Trybunał uznał, że złożoność sprawy i oczekiwanie na rozstrzygnięcie spraw pilotażowych nie usprawiedliwiały tak długiego okresu bezczynności sądów.Stan faktyczny
Skarżący, K. M., przejął postępowanie sądowe po swojej zmarłej ciotce (V.), która w 1994 roku wniosła pozew przeciwko Niemcom o odszkodowanie za spadek wartości nieruchomości spowodowany hałasem z wojskowego lotniska Spangdahlem. Nieruchomość, pierwotnie stodoła, została przebudowana na budynek mieszkalny w 1967 roku. Postępowanie krajowe trwało dwanaście lat i sześć miesięcy, przechodząc przez trzy instancje, zanim skarga skarżącego została ostatecznie odrzucona przez Federalny Sąd Najwyższy.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje skargę indywidualną za dopuszczalną. 2. Stwierdza naruszenie artykułu 6 ust. 1 Konwencji. 3. Zobowiązuje państwo pozwane do zapłaty skarżącemu 500 euro tytułem kosztów i wydatków w ciągu trzech miesięcy, wraz z odsetkami za zwłokę. 4. Odrzuca pozostałą część roszczenia skarżącego o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
25/02/10 Rechtssache K. M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 36395/07)
RECHTSSACHE K. M. ./. DEUTSCHLAND
Individualbeschwerde Nr. 36395/07
URTEIL
STRASSBURG
25. Februar 2010
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache K. M. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit
Peer Lorenzen, Präsident,
Renate Jaeger,
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
Zdravka Kalaydjieva, Richter,
and Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 2.Februar 2010
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 36395/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. M. („der Beschwerdeführer“), am 17. August 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Frau E. Ch. Triebel, Rechtsanwältin in Katzweiler, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbe-vollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 11. März 2008 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Er beschloss auch, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
DIE UMSTÄNDE DES FALLS
1. Hintergrund der Rechtssache
4. Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.
Die Tante des Beschwerdeführers (V.) erbte im Jahre 1964 ein mit einer Scheune bebautes Grundstück. 1967 wurde die Scheune zu einem Mehrfamilienhaus umgebaut. Das Gebäude liegt in der Nähe der Start- und Landebahn des im Jahre 1952 erbauten Militärflughafens Spangdahlem.
2. Verfahren vor dem Landgericht Trier
5. Am 26. August 1994 erhob V. vor dem Landgericht Trier Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland („die Beklagte“). Sie verlangte eine Entschädigung wegen der durch den Lärm des Flughafens Spangdahlem verursachen Wertminderung ihres Grundstücks.
6. Am 30 September 1994 räumte das Landgericht V. eine Frist von drei Wochen zur weiteren Stellungnahme ein. Am 21. Dezember 1994 gab V. ihre Stellungnahme ab.
7. Am 24. Januar 1995 forderte das Landgericht V. auf, innerhalb von vier Wochen zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung zu nehmen. Am 18. April 1995 gab sie ihre Stellungnahme ab; die Beklagte erwiderte am 24. April 1995.
8. Am 17. Januar 1996 forderte das Landgericht V. auf, binnen einer Frist von einem Monat eine Stellungnahme zur Aktivlegitimation abzugeben.
9. Am 22. September 1999 bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung und gab V. auf, zu dem weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 16. September 1999 Stellung zu nehmen.
10. Am 18. November 1999 zeigte die Prozessbevollmächtigte von V. dem Gericht an, dass diese am 1. Februar 1996 verstorben sei und der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Landgericht als Rechtsnachfolger der Verstorbenen weiter betreibe.
11. In einer mündlichen Verhandlung am 23. November 1999 vertagte das Gericht das Verfahren auf den 18. Januar 2000. Der auf diesen Tag anberaumte Termin wurde aufgehoben, weil eine Richterstelle in der Kammer des Landgerichts weggefallen war.
12. Am 15. August 2000 führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch.
13. Durch Urteil vom 5. Dezember 2000 gab das Landgericht der Beklagten auf, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die durch den Lärm des Flughafens verursachte Wertminderung seines Grundstücks zu zahlen. Das Gericht berief sich auf die Feststellungen mehrerer Piloturteile vom 6. Mai 1998, die in den Verfahren anderer Anwohner, die nahe am Flughafen Grundstücke besaßen und 1990 Entschädigungsklagen erhoben hatten, ergangen waren. Das Gericht wies darauf hin, dass „im Hinblick auf den langen Zeitraum, den der Beschwerdeführer und seine Rechtsvorgängerin geduldig auf das Ende der Pilotverfahren gewartet haben (zehn Jahre), davon auszugehen ist, dass die Beklagte zügig die erforderlichen Maßnahmen zur Entschädigung für den Wertverlust des hier in Frage stehen den Grundstücks ergreifen wird.“
3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz
14. Am 4. Januar 2001 legte die Beklagte beim Oberlandesgericht Koblenz Berufung ein. Auf Antrag der Beklagten verlängerte das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Mai 2001. Am 20. März 2001 wurde die Berufungsbegründungsschrift dem Gericht übermittelt, das sie an den Beschwerdeführer weiterleitete und ihm eine Frist zur Erwiderung bis zum 18. Juni 2001 einräumte. Am 28. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die Berufung zurückzuweisen.
15. Das Oberlandesgericht formulierte am 11. Juni 2001 einen Vergleichsvorschlag und forderte die Parteien auf, sich hierzu bis zum 27. Juli 2001 zu äußern. Am 15. August 2001 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sie eine Klärung der in Rede stehenden Rechtsfragen einer vergleichsweisen Regelung vorziehe. Am 15. Oktober 2001 legte die Beklagte einen weiteren Schriftsatz vor. Am 30. Januar 2002 erklärte sie sich grundsätzlich zum Vergleich auf der Basis des gerichtlichen Vorschlags vom 11. Juni 2001 bereit, allerdings unter dem Vorbehalt, dass alle Kläger (auch in den Parallelverfahren) diesem Vorschlag uneingeschränkt zustimmen.
16. Am 23. März 2002 wies die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers das Gericht darauf hin, dass sie von ihm keine Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag erhalten habe. Am 22. August 2002 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er unter bestimmten Voraussetzungen zum Vergleich bereit sei.
17. Am 21. Januar 2003 wies das Gericht die Parteien darauf hin, dass ein Sach-verständigengutachten zu der durch den Flughafen verursachten Höhe des Lärmpegels eingeholt werden und danach ein Ortstermin durchgeführt werden solle.
19. Durch Beschluss vom 24. Februar 2003 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zu dem Zeitpunkt angeordnet, an dem wieder regulärer Militärfluglärm von dem Flughafen ausgehen würde. Das sollte voraussichtlich im August 2003 sein.
18. Am 16. Dezember 2003 forderte das Oberlandesgericht die Beklagte auf, ihm bis zum 15. Januar 2004 mitzuteilen, ob inzwischen wieder normaler Militärflugbetrieb herrsche. Diese Auskunft wurde am 2. Februar 2004 erteilt.
19. Am 5. Februar 2004 bestimmte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung sowie einen Ortstermin auf den 30. Juni 2004.
20. Am 11. August 2004 gab das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Auf eine Sachstandsanfrage des Gerichts teilte der Sachverständige am 3. November 2004 mit, dass noch wichtige technische Informationen von Seiten der amerikanischen Streitkräfte ausstehen. Am 4. April 2005 erstattete der Sachverständige sein Gutachten; die Parteien wurden aufgefordert, ihre Stellungnahmen bis zum 24. Mai 2005 abzugeben.
21. Am 14. Juni 2005 beraumte das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung für den 28. September 2005 an.
22. Am 11. Oktober 2005 legte die Beklagte einen Vergleichsvorschlag vor. Wegen der anschließenden Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien verlegte das Oberlandes-gericht den Termin auf den 16. November 2005. Die Beklagte teilte dem Gericht jedoch am 8. November 2005 mit, dass die Verhandlungen gescheitert seien.
23. Am 16.November 2005 erklärte das Oberlandesgericht, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks des Beschwerdeführers zu zahlen. Es änderte das Urteil des Landgerichts jedoch insoweit ab, als es feststellte, dass für die Berechnung der Wertminderung des Grundstücks des Beschwerdeführers nicht das Wohngebäude, sondern der Gebäudebestand vor dem Umbau im Jahre 1967, als es sich noch um eine Scheune handelte, zugrunde zu legen sei.
4. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
24. Am 9. Dezember 2005 legte der Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ein und beantragte, die Begründungsfrist um zwei Monate zu verlängern.
25. Am 9. März 2006 bat der Beschwerdeführer das Gericht um Festlegung des Beschwerdewerts auf über 20.000 Euro und beantragte die Verlängerung der Beschwerde-begründungsfrist bis zur gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Festsetzung des Beschwerdewerts. Der Beschwerdeführer stellte drei weitere Anträge auf Verlängerung der vorbezeichneten Frist bis zum 12. Juli 2006.
26. Am 18. Juli 2006 legte er ein privates Sachverständigengutachten vor und bat das Gericht um Festlegung des Beschwerdewerts auf 20.452 Euro. Zwischen dem 3. August und 11. Oktober 2006 beantragte er drei weitere Fristverlängerungen.
27. Zwischenzeitlich hatte der Bundesgerichtshof den Beschwerdewert auf 20.452 Euro festgesetzt.
28. Am 25. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer seine Begründung ein; die Beklagte legte ihren Schriftsatz am 9. Januar 2007 vor.
29. Am 15. Februar 2007 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Am 21. Februar 2007 wurde diese Entscheidung der Anwältin des Beschwerdeführers zugestellt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
30. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
31. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Fällen, in denen Dritte an Zivilverfahren beteiligt sind, die Gesamtverfahrensdauer rügen kann, wenn er erklärt hat, das Verfahren als Erbe weiter betreiben zu wollen (siehe u. a. Rechtssachen M.Ö. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 26136/95, Randnr. 25, 19. Mai 2005, und Cocchiarella ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 64886/01, Randnr. 113, EGMR 2006-). Demnach begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 26. August 1994, als die Rechts-vorgängerin des Beschwerdeführers ihre Klage bei dem Amtsgericht Trier erhob, und endete am 21. Februar 2007, als die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Es dauerte somit zwölf Jahre und sechs Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden.
A) Zulässigkeit
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
a) Vorbringen vor dem Gerichtshof
33. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er einige Verfahrensverzögerungen zu verantworten habe, und wies auf die Erkrankung von V., die erforderliche Regelung ihres Erbes, die Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte, sowie die Tatsache, dass sie auf ihn Druck ausgeübt habe, einem nachteiligen Vergleich zuzustimmen, und die Durchführung von Arbeiten zum Ausbau des Flughafens hin.
34. Die Regierung trug vor, dass mehrere Tatsachen- und Rechtsfragen geklärt werden mussten, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eine Augenscheins-einnahme erfordert hätten. Sie hob hervor, dass ein Zeitraum von etwa sechs Jahren und zwei Monaten auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war, weil er das Gericht nicht vom Ableben von V. und seiner Absicht, das Verfahren weiter zu betreiben, in Kenntnis gesetzt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Schriftsätze und seine Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts sowie seine Beschwerdebegründung beim Bundesgerichtshof verspätet eingereicht.
35. Hinsichtlich des Verhaltens der Gerichte wies die Regierung darauf hin, dass das Landgericht das Verfahren vom 24. April 1995 bis 17. Januar 1996 nicht gefördert habe, um offenbar den Ausgang der gleichzeitig anhängigen Pilotverfahren abzuwarten. Eine weitere Phase der Untätigkeit (vom 4. Januar 2000 bis 15. August 2000) sei auf die personelle Unterbesetzung des Landgerichts zurückzuführen. Dem Oberlandesgericht könnten die Verzögerungen, die durch Vergleichsverhandlungen der Parteien und die Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung verursacht worden waren, derentwegen abgewartet werden musste, bis wieder regulärer Militärflugbetrieb herrschte und die erforderlichen Informationen von den amerikanischen Streitkräften erlangt waren, nicht angelastet werden. Überdies war das Verfahren vor dem Oberlandesgericht dadurch geprägt, dass eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren vor diesem Gericht gleichzeitig anhängig gewesen sei.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
36. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter Berück-sichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
37. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Klage des Beschwerdeführers auf Entschädigung wegen Wertminderung von einer gewissen Komplexität war. Deshalb mussten die nationalen Gericht feststellen, ob und inwieweit die Bundesrepublik Deutschland für den durch den Militärflughafen verursachten Lärmpegel verantwortlich war; diese Fragen machten die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eine Inaugenscheinnahme erforderlich. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Beweisaufnahme durch Bauarbeiten am Flughafen und dadurch erschwert wurde, dass von den US-amerikanischen Militärbehörden Informationen eingeholt werden mussten.
38. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvorgängerin stellt der Gerichtshof fest, dass V. das Verfahren verzögerte, weil sie die Stellungnahmefrist zweimal um je zwei Monate überschritt. Außerdem kam das Verfahren beim Ableben von V. zum Stillstand. Hier dauerte es drei Jahre und acht Monate, ehe der Beschwerdeführer das Landgericht von ihren Ableben und seiner Absicht, das Verfahren weiter zu betreiben, in Kenntnis setzte. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts erst über ein Jahr und einen Monat nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht abgab. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof acht Mal die Verlängerung der Begründungsfrist für seine Beschwerde, was zu einer Verzögerung von zehn Monaten beigetragen hat.
39. Sich dem Verhalten der nationalen Gerichte zuwendend, merkt der Gerichtshof an, dass der Bundesgerichtshof das bei ihm angestrengte Verfahren zwar zügig durchführte, es aber bei dem Landgericht sechs Jahre und drei Monate und vor dem Oberlandesgericht vier Jahre und zehn Monate anhängig war.
40. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht im Wesentlichen auf die vor dem Oberlandesgericht in gleichgelagerten Fällen anhängigen Pilotverfahren zurückzuführen war. Er stellt somit fest, dass das Landgericht vom 24. April 1995 bis 17. Januar 1996 untätig blieb. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann, wenn nationale Gerichte aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten. Diese Entscheidung muss jedoch im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache verhältnismäßig sein (siehe Rechtssachen K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, Randnr. 35, 5. Oktober 2006, und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, Randnr. 44, 13. Juli 2006). Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass zahlreiche von anderen Anwohnern angestrengte gleichgelagerte Verfahren bei den nationalen Gerichten anhängig waren. Diese Musterverfahren waren bis zur Entscheidung durch das Oberlandesgericht neun Jahre anhängig. Die Dauer dieser Verfahren begründet Zweifel an der zügigen Erledigung der Musterverfahren durch die nationalen Gerichte (siehe im Gegensatz dazu: Rechtssache Klasen, a. a. O. Randnr. 35). Da der Beschwerdeführer und seine Rechtsvorgängerin es jedoch ebenfalls versäumten, das Verfahren im maßgeblichen Zeitraum zu fördern (siehe Randnr. 40, oben) können die eingetretenen Verzögerungen nach Auffassung des Gerichts-hofs nicht allein den nationalen Gerichten angelastet werden. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass das Landgericht einen Termin aus organisatorischen Gründen aufheben musste; dies führte zu einer Verzögerung von sieben Monaten (siehe Randnr. 12, oben).
41. Bezüglich des Verhaltens des Oberlandesgerichts stimmt der Gerichtshof mit der Regierung dahingehend überein, dass es vom 11. Juni 2001 bis 22. August 2002 erhebliche, wenn auch erfolglose Versuche unternahm, die Parteien auf deren eigenen Wunsch auszusöhnen und ihnen dabei zu helfen, ihren Streit gütlich beizulegen. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Verzögerungen, die durch den Umbau des Flughafens und die Schwierigkeiten bei der Erlangung der erforderlichen Informationen von den US-amerikani-schen Behörden verursacht worden waren, dem Oberlandesgericht nicht angelastet werden können. Er merkt jedoch auch an, dass die Regierung keine Angaben zur Untätigkeit des Gerichts vom 22. August 2002 bis 21. Januar 2003 und zu den Gründen, aus denen das Gericht für die Anberaumung des Ortstermins fünf Monate benötigte, gemacht hat.
42. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass in Anbetracht der vor den nationalen Gerichten bereits verstrichenen erheblichen Zeitspanne diese insbesondere in der Verpflichtung standen, das Verfahren durch Einhaltung eines strengen Zeitplans oder Setzung von (endgültigen) Fristen, um sicherzustellen, dass die Parteien die gerichtlichen Anordnungen zügig befolgen, zu beschleunigen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nationalen Gerichte solche weiteren Anstrengungen unternommen haben, haben sie es nach Ansicht des Gerichtshofs versäumt, das Verfahren des Beschwerdeführers mit der gebotenen Zügigkeit zu führen.
43. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die Gesamtverfahrensdauer von zwölf Jahren und sechs Monaten ungeachtet der durch das Verhalten des Beschwerde-führers herbeigeführten Verzögerungen überlang war und dem Erfordernis der „ange-messenen Frist” nicht entsprach.
Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
44. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A) Schaden
45. Der Beschwerdeführer verlangte 241.168,20 Euro für materiellen Schaden (154.595 Euro als Entschädigung für die Wertminderung zuzüglich 7 % Zinsen (86.573,20 Euro) für diesen Betrag wegen der Weigerung der Regierung seit dem 1. Dezember 1998, die verlangte Entschädigung zu leisten). Der Beschwerdeführer hat keine Forderung nach gerechter Entschädigung für immateriellen Schaden gestellt.
46. Die Regierung bestritt die Ansprüche des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden mit der Begründung, dass sie nicht kausal durch die Verfahrens-verzögerung entstanden seien.
47. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück.
B) Kosten und Auslagen
48. Der Beschwerdeführer verlangte auch 15.422,76 Euro für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren vor den nationalen Gerichten
49. Die Regierung wandte sich gegen diese Forderung. Ihres Erachtens wären diese Kosten auch angefallen, wenn kein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorliegen würde.
50. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die für das Verfahren vor den nationalen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 148, EGMR 2006-...), hält er es nicht für unangemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 500 Euro zuzusprechen.
C) Verzugszinsen
51. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;
3.
a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 500 Euro (fünfhundert Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 25. Februar 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło