37591/97

WyrokETPCz2001-05-31ECLI:CE:ECHR:2001:0531JUD003759197

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania karnego przeciwko skarżącemu, trwającego ponad dziewięć lat, naruszyła jego prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie, zgodnie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji, oceniając długość postępowania karnego w kontekście złożoności sprawy, zachowania skarżącego i zachowania władz krajowych. Mimo pewnej złożoności sprawy (przestępstwo środowiskowe, konieczność opinii biegłych), Trybunał uznał, że opóźnienia nie były spowodowane zachowaniem skarżącego. Kluczowe były liczne i długotrwałe opóźnienia przypisywane władzom krajowym, w tym przewlekłość postępowania przygotowawczego, opóźnienia w otwarciu postępowania głównego, w powołaniu biegłego oraz znaczące opóźnienie sądu kasacyjnego w uchyleniu wyroku sądu niższej instancji z przyczyn proceduralnych. Trybunał podkreślił obowiązek państwa do zorganizowania wymiaru sprawiedliwości w sposób zapewniający rozpoznanie spraw w rozsądnym terminie.
Stan faktyczny
Skarżący, G. M., były burmistrz niemieckiego miasta, był objęty postępowaniem karnym dotyczącym jego odpowiedzialności za zanieczyszczenie środowiska przez miejską rzeźnię, która odprowadzała odpady do kanalizacji. Postępowanie rozpoczęło się w styczniu 1988 roku, a skarżący został oskarżony w lipcu 1989 roku. Sprawa przeszła przez wiele instancji sądowych, w tym dwukrotnie przez sądy regionalne i Federalny Sąd Najwyższy, zanim skarga konstytucyjna została odrzucona w lutym 1997 roku. Skarżący został ostatecznie skazany za dokonane zanieczyszczenie środowiska.
Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdza naruszenie art. 6 § 1 Konwencji. Trybunał zasądza na rzecz skarżącego 10 000 DM tytułem szkody niemajątkowej oraz 15 000 DM tytułem kosztów i wydatków. Trybunał odrzuca pozostałe żądania słusznego zadośćuczynienia.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichthof für Menschenrechte, Vierte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin     31/05/01 - Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND       Strassburg, 31. Mai 2001         In der Rechtssache M. ./. Deutschland   hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (4. Sektion), der mit den folgenden Personen in einer Kammer getagt hat:   Herren A. Paton Hidruojo, Präsident, G. Ress, I. Cabral Barreto, V. Butkevych, J. Hedigan, M. Pellonpää, Frau S. Botoucharova, Richter und Herr V. Berger, Sektionsschreiber   nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 10. Mai 2001 am letztgenannten Datum folgendes Urteil angenommen.   VERFAHREN   Der Sache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 37591/97) zugrunde, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtete und mit der ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. M. („Beschwerdeführer“), aufgrund des Artikels 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 31. Juli 1997 die Europäische Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) befasst hat.   Der Beschwerdeführer wird von Imme Roxin, einer in München zugelassenen Rechtsanwältin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrem Bevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent des Bundesjustizministeriums, vertreten.   Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Dauer des gegen ihn angestrengten Strafverfahrens nicht den Erfordernissen einer „angemessenen Frist“ gemäß Artikel 6 § 1 der Konvention entspricht.   Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998 vorgelegt worden, als das Protokoll Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 § 2 des Protokolls Nr. 11) in Kraft trat.   Die Beschwerde wurde der vierten Sektion des Gerichtshofes zugewiesen (Artikel 52 § 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die Kammer, die mit der Untersuchung der Sache beauftragt worden ist (Artikel 27 § 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 § 1 der Verfahrensordnung eingesetzt worden.   Durch Beschluss vom 27. April 2000 hat diese Kammer den Antrag für zulässig erklärt.   Sowohl der Antragsteller als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zu diesem Fall (Artikel 59 § 1 der Verfahrensordnung) vorgelegt.   SACHVERHALT   Der Beschwerdeführer (BF) ist deutscher Staatsangehöriger, geboren 1933 und wohnhaft in D.. Er ist Notar und Anwalt und war von 1981 bis 1993 Bürgermeister von D..   In dem Strafverfahren gegen den BF geht es um seine Verantwortung als Bürgermeister, da der städtische Schlachthof eine Methode zur umweltgefährdenden Abfallbeseitigung durch Einleitung der Abfälle in die Kanalisation verwendet hatte. Der Schlachthof wurde von der Stadt verwaltet und unterstand dem Gemeinderat (Magistrat), dem der BF als Bürgermeister vorstand. Der Gemeinderat beschloss, den Schlachthof am 17. Dezember 1987 zu schließen, ihn dann aber aufgrund von zahlreichen Protesten, die durch diese Maßnahme hervorgerufen worden waren, am 7. Januar 1988 wieder zu eröffnen. Der Schlachthof ist am 31. August 1988 endgültig geschlossen worden.   Ermittlungsverfahren und Erhebung der Anklage   Am 23. Dezember 1987 haben Vertreter der Staatsanwaltschaft Darmstadt und der Umweltgruppe der städtischen Kriminalpolizei eine Durchsuchung im Schlachthof vorgenommen und dort Proben entnommen. Die daraufhin erstellten Gutachten wurden am 5. und 12. Januar 1988 vorgelegt.   Am 23. Dezember 1987 hat die Kriminalpolizei wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Stadt Darmstadt gestellt; sie hat ihre Untersuchungen mit einem Bericht abgeschlossen, der am 15. April 1988 vorgelegt wurde.   Am 19. Januar 1988 hat die Staatsanwaltschaft den BF darüber informiert, dass ein gerichtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgrund seines Verhaltens sowohl vor der einstweiligen Schließung des Schlachthofes am 17. Dezember 1987 als auch nach der Wiedereröffnung des Schlachthofes am 7. Januar 1988 eingeleitet wurde.   Am 4. Juli 1989, das sind 15 Monate nach Erstattung des Strafantrages, ist gegen den BF und drei weitere Mitglieder des Stadtrates Anklage erhoben worden.   Das Urteilsverfahren   Mit Beschluss vom 21. Februar 1990 lehnte das Landgericht Darmstadt die Eröffnung eines Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass gegen die Angeschuldigten kein hinreichender Tatverdacht vorliege.   Am 16. Juli 1990 hat das Oberlandesgericht Frankfurt auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Gerichts in dem Punkt bestätigt, dass die Angeschuldigten bis zum 31. Dezember 1987 keine Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung ergriffen hatten, vertrat jedoch die Auffassung, dass gegen den BF und die drei Mitglieder des Stadtrates als Mittäter hinreichender Tatverdacht bestand, zwischen der Wiedereröffnung und der endgültigen Schließung des Schlachthofes vorsätzlich die Straftat der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches begangen zu haben. Das Oberlandesgericht hat daher die Eröffnung eines Hauptverfahrens vor dem Landgericht Hanau angeordnet.   Am 25. März 1991 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hanau. Die Verhandlungen fanden am 27. März, 3. April, 8. April und 15. April 1991 statt. Das Gericht hat aufgrund der geringen Schuld der Angeschuldigten eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung in Betracht gezogen, der vorsieht, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens aussprechen kann, wenn eine geringe Schuld des Angeschuldigten vorliegt und eine Fortsetzung des Verfahrens nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies ab und beantragte die Bestellung eines Gutachters. Daher ordnete das Gericht eine Unterbrechung des Verfahrens an.   Mit Entscheidung vom 9. Dezember 1991 hat das Landgericht Hanau einen Gutachter bestimmt, der feststellen sollte, ob die Abfälle, die nach dem 7. Januar 1988 vom Schlachthof in die Kanalisation eingeleitet wurden, das Wasser nachhaltig verschmutzt haben könnten.   Am 24. November 1992 legte der Gutachter seinen 17 Seiten umfassenden Bericht vor.   Durch Urteil vom 2. August 1993 hat das Landgericht Hanau die Angeschuldigten nach 16 Verhandlungstagen, an denen 40 Zeugen sowie der Gutachter gehört wurden und der BF 38 Beweisanträge und 2 Befangenheitsanträge stellte, freigesprochen.   Noch am selben Tag hat die Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Revision eingelegt.   Mit Urteil vom 18. November 1994 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Hanau mit der Begründung auf, dass ihm dieses nicht innerhalb der gesetzlich geforderten Frist vorgelegt wurde und verwies die Sache erneut an das Landgericht Darmstadt.   Vor Prozesseröffnung beantragte der BF die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass die in Artikel 6 § 1 der Konvention vorgesehene angemessene Frist verstrichen sei.   Am 25. Januar 1995 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gegen die drei anderen Mitglieder des Stadtrates ein, die sich ebenso wie der BF für die Wiedereröffnung des Schlachthofes am 7. Januar 1988 ausgesprochen hatten, aufgrund ihrer geringen Schuld gemäß § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung, der vorsieht, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens aussprechen kann, wenn eine geringe Schuld des Angeschuldigten vorliegt und eine Fortsetzung des Verfahrens nicht im öffentlichen Interesse liegt.   Mit Urteil vom 8. November 1995 hat das Landgericht Darmstadt nach 23 Verhandlungstagen, an denen 38 Zeugen und 2 Gutachter gehört wurden und der BF 14 Beweisanträge und 6 Befangenheitsanträge stellte, den BF aufgrund versuchter umweltgefährdender Abfallbeseitigung verurteilt und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt zu 60 Tagessätzen zu je 250 Deutsche Mark (DM) gegen ihn ausgesprochen.   Das Landgericht führte aus, es sei nicht auszuschließen, dass die Länge des Strafverfahrens gegen den BF, dessen Dauer er nicht zu verantworten habe, einen Verstoß gegen Artikel 6 § 1 der Konvention darstellt und selbst wenn dies keine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt hätte, diese Verletzung jedoch eine erhebliche Strafmilderung rechtfertigen würde.   Auf Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft änderte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20. November 1996 das Urteil und sprach den BF unter Beibehaltung des Strafmaßes schuldig, eine vollendete umweltgefährdende Abfallbeseitigung begangen zu haben. Er lehnte den Einspruch des BF mit der Begründung ab, dass selbst wenn es Verzögerungen im Strafverfahren gegeben habe, die ihm nicht vorzuwerfen seien, der Zeitraum zwischen der Begehung der Straftat und dem angefochtenen Urteil im Vergleich zu ähnlichen Fällen deutlich kleiner sei. Daher würde die verhängte Strafe den eingetretenen Verzögerungen in ausreichendem Maße Rechnung tragen.   Am 13. Februar 1997 hat eine aus drei Richtern zusammengesetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des BF gegen die Urteile des Landgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht zur Entscheidung angenommen.   Rechtliche Würdigung   I. Verletzung von Artikel 6 § 1 der Konvention   Der BF behauptet, dass die Dauer des Strafverfahrens gegen ihn die angemessene Frist gemäß Artikel 6 § 1 der Konvention überschritten hat   „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“   A. A. Der Zeitraum, der berücksichtigt werden muss   Der BF setzt den Beginn des Verfahrens auf den 23. Dezember 1987 an, dem Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrages, oder spätestens auf den 19. Januar 1988, dem Zeitpunkt, ab dem die Staatsanwaltschaft den BF über die Eröffnung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn informiert hat.   Die Regierung bestreitet das Datum für den Beginn des Verfahrens, denn sie ist der Meinung, dass dieses frühestens auf den 1. September 1988 festgesetzt werden kann, da das Verhalten des BF zwischen der Wiedereröffnung des Schlachthofes bis zur endgültigen Schließung am 31. August 1988 maßgeblich für seine Verurteilung war.   Der Gerichtshof beruft sich darauf, dass der Zeitraum, der im Hinblick auf Artikel 6 § 1 berücksichtigt werden muss, beginnt, sobald eine Person formell angeschuldigt wird oder der Verdacht gegen sie aufgrund der Maßnahmen, die von den Strafverfolgungsbehörden ergriffen werden, ernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation hat (Urteil Eckle ./. Deutschland vom 15. Juli 1982, Reihe A Nr. 51, S. 33, § 73). Folglich „kann es sich um ein Datum handeln, das vor dem Zeitpunkt liegt, an dem der Sachverhalt vor ein erkennendes Gericht gebracht wird, vor allem bei einer Verhaftung (...), Anschuldigung oder bei Eröffnung einer Voruntersuchung (...). Wenn die Beschuldigung im Sinne des Artikel 6 § 1 im Allgemeinen als offizielle Mitteilung der zuständigen Behörde mit dem Vorwurf eines strafrechtlichen Verstoßes definiert werden kann, kann sie in bestimmten Fällen die Form anderer Maßnahmen annehmen, die solch einen Vorwurf beinhalten und ebenfalls ernsthafte Auswirkungen auf die Situation des Verdächtigen haben (Urteil Corigliano ./. Italien vom 10. Dezember 1982, Reihe A Nr. 57, S. 13, § 34).   Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das gerichtliche Ermittlungsverfahren gegen den BF sowohl sein Verhalten vor der einstweiligen Schließung des Schlachthofes am 17. Dezember 1987 als auch nach der Wiedereröffnung am 7. Januar 1988 betraf (Paragraf 12 oben).   Somit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Ausgangspunkt für den zu berücksichtigenden Zeitpunkt spätestens auf den 19. Januar 1988 festzusetzen ist, an dem der Staatsanwalt den BF über die Eröffnung eines gegen ihn anhängigen gerichtlichen Ermittlungsverfahrens informiert hat.   Gemäß seiner in dieser Frage allgemein üblichen Rechtssprechung muss ebenfalls ein Verfahren vor einem Verfassungsgericht in Betracht gezogen werden, wenn sich, wie es in dieser Sache der Fall war, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Ausgang eines Rechtsstreits vor einer ordentlichen Gerichtsbarkeit auswirken kann (siehe insbesondere Beschluss Gast und Popp ./. Deutschland, Nr. 29357/95, § 70 EGMR 2000-II).   Das Verfahren wurde dann am 13. Februar 1997 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beendet und hat im Ganzen etwas länger als neun Jahre gedauert.   B. Angemessenheit der Verfahrensdauer   Das Gericht beruft sich darauf, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Falles und mit Rücksicht auf die Kriterien der Rechtssprechung des Gerichtes insbesondere nach der Komplexität der Angelegenheit, dem Verhalten des BF und dem der zuständigen Behörden richtet (siehe unter vielen anderen Urteilen Pélissier und Sassi ./. Frankreich, Nr. 25444/94, § 67, EGMR 1999-II).   Die Regierung hält es für wesentlich, dass die Komplexität und der Umfang des Verfahrens außergewöhnlich waren und dass für zahlreiche Fragen, wie die Frage nach der Schwere der Wasserverschmutzung in Darmstadt nach der Ableitung von Abfällen, viele Behörden, Gutachter und Zeugen befragt werden mussten. Außerdem sei der BF teilweise selbst für die Dauer des Verfahrens verantwortlich.   Der BF entgegnet, dass das Verfahren nicht besonders komplex war, und er macht das Verhalten der zuständigen Behörden zu einem großen Teil für die Verzögerung im Ablauf des Verfahrens verantwortlich.   Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufweist, da sie sich mit Umweltstrafrecht befasst: Im vorliegenden Fall ging es zuerst einmal darum, das Vorliegen und den Umfang einer Verschmutzung des Grundwassers in Darmstadt durch Hinzuziehen eines Gutachters aufzuzeigen. Zudem mussten zahlreiche Zeugen und Gutachter zunächst in 16 Verhandlungstagen und dann in 23 Verhandlungstagen vor dem Landgericht Darmstadt angehört werden (RandNr. 19 und 24 oben).   Was das Verhalten des BF angelangt, war diese Verzögerung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, selbst wenn eine gewisse Verzögerung auf zahlreiche Beweis- und Befangenheitsanträge zurückzuführen war, die er selbst im Verlauf der Verhandlungen gestellt hat, denn die gesamte Dauer der Verhandlungen betrug lediglich 8 Monate.   Was das Verhalten der Justizbehörden anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Voruntersuchung über einen Zeitraum von 15 Monaten zwischen Einreichen des Polizeiberichtes und Anschuldigung des BF (Nr. 13 oben) hinzog. Was das Verfahren vor den Tatsacheninstanzen betrifft, stellt das Gericht ungerechtfertigte Verzögerungen fest, insbesondere zwischen der Beschuldigung des BF und der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (6 Monate – Rdnrn. 13 und 14 oben) und zwischen der Entscheidung zur Aufschiebung des Verfahrens und der Bestellung eines Gutachters durch das Landgericht (8 Monate – Rdnrn. 16 und 17 oben). Er stellt vor allem die Verzögerung von 2 Jahren und 3 Monaten bei der Aufhebung des Urteils des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof aufgrund von Verfahrensmängeln fest, weil ihm das Landgericht das Urteil nicht in der gesetzlich geforderten Frist hat zukommen lassen (Rdnr. 21 oben).   Diesbezüglich ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass die Vertragsstaaten dazu verpflichtet sind, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass die Gerichte der unteren und höheren Instanz in der Lage sind, alle Anforderungen zu erfüllen, einschließlich der Verpflichtung, die Fälle innerhalb angemessener Fristen abzuschließen (siehe unter vielen anderen das vorgenannte Urteil Pélissier und Sassi, § 74). Im vorliegenden Fall lässt das Verfahren übermäßige Verzögerungen erkennen, die den innerstaatlichen Behörden anzurechnen sind.   In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte vertritt das Gericht die Meinung, dass die „angemessene Frist“ überschritten wurde, die nach Artikel 6 § 1 der Konvention zu beachten ist.   Somit ist dieser Artikel hinsichtlich der Verfahrensdauer verletzt worden.   II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION:   Wortlaut des Artikels 41 der Konvention:   „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommende Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“   A. Immaterieller Schaden   Der BF ist der Meinung, dass sich die Höhe des immateriellen Schadens, den er aufgrund der Auswirkungen der Verfahrensdauer auf seine berufliche Tätigkeit und seine psychischen und physische Gesundheit erlitten hat, auf mindestens 20.000,00 DM beläuft.    Die Regierung äußert sich nicht zu dieser Frage.   Das Gericht entscheidet, dass der BF aufgrund der Verfahrensdauer einen gewissen immateriellen Nachteil erlitten hat. In Anbetracht der Umstände des Falles und gemäß des besagten Artikels 41 gewährt ihm das Gericht zu diesem Zweck 10.000,00 DM.   B. Auslagen und Gerichtskosten   Der Betroffene verlangt 61.940,92 DM für Auslagen und Gerichtskosten, die ihm entstanden sind. Davon sind 43.780,50 DM für Aufwendungen für das Verfahren in Deutschland, einschließlich der Erstellung eines Gutachtens über einen möglichen Verstoß gegen Artikel 6 § 1 in Höhe von 15.099,50 DM, und 18.160,42 DM für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.   Die Regierung erhebt keine Einwände gegen diese Forderungen.   Aufgrund seiner ständigen Rechtssprechung gewährt das Gericht eine Entschädigung der Auslagen und Gerichtskosten lediglich in dem Umfang, in dem sie den festgestellten Verstoß betreffen, tatsächlich vorliegen und notwendigerweise angefallen sind und in Bezug auf ihre Höhe angemessen sind (siehe unter vielen anderen Beispielen das Urteil Pammel ./. Deutschland vom 1. Juli 1997, Sammlung 1997-IV, § 82). Was die Anwaltskosten betrifft, beruft sich das Gericht darauf, dass es nicht an die internen Praktiken und Tabellen gebunden ist, selbst wenn es sich an diese anlehnen kann.   Das Gericht stellt fest, dass die vom BF verauslagten Kosten für die deutschen Gerichte ab der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts im Zusammenhang mit der Problematik der Verfahrensdauer stehen.   Nach Billigkeit entscheidet das Gericht, dem Antragsteller einen Betrag in Höhe von 15.000,00 DM zuzuerkennen.   C. Verzugszinsen   Gemäß der Informationen, die dem Gericht vorliegen, liegt der in Deutschland anzuwendende Zinssatz zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Urteils bei 8,42 % p. a.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF    1. Es liegt eine Verletzung von Artikel 6 § 1 der Konvention vor. 2. Der beklagte Staat hat dem BF innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Urteils gemäß Artikel 44 § 2 der Konvention die folgenden Beträge zu zahlen: 10.000 (zehntausend) Deutsche Mark für immaterielle Schäden und 15.000 (fünfzehntausend) Deutsche Mark für Auslagen und Gerichtskosten.   Nach Ablauf der besagten Frist werden diese Beträge bis zur Überweisung mit 8,42 % p. a. verzinst;   1. Die Forderung nach einer angemessenen Entschädigung für den Überschuss wird   abgelehnt.   Ausgefertigt in französischer Sprache und schriftlich bekannt gegeben am 31. Mai 2001 in Anwendung des Artikels 77 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung.

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło