38033/02
WyrokETPCz2006-07-13ECLI:CE:ECHR:2006:0713JUD003803302
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania administracyjnego i sądowego dotyczącego opłat za zagospodarowanie terenu naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie dotyczące opłat za zagospodarowanie terenu, choć klasyfikowane jako publicznoprawne w prawie krajowym, wchodzi w zakres "praw i obowiązków o charakterze cywilnym" w rozumieniu art. 6 ust. 1 Konwencji, ponieważ dotyczyło osobistego interesu skarżących i korzyści z zagospodarowania ich nieruchomości, a opłaty te były przeznaczone na konkretny projekt, a nie ogólne potrzeby budżetowe. Trybunał stwierdził, że postępowanie trwało nadmiernie długo (ponad 16 lat), przypisując znaczną część opóźnień władzom krajowym, w tym długiemu oczekiwaniu na rozstrzygnięcie sprzeciwu oraz dwukrotnemu uchylaniu wyroków przez Federalny Sąd Administracyjny z powodu niewystarczającego uzasadnienia przez Wyższy Sąd Administracyjny. Mimo że skarżący również przyczynili się do opóźnień poprzez liczne wnioski dowodowe, Trybunał uznał, że nie usprawiedliwia to ogólnej długości postępowania.Stan faktyczny
Skarżący, właściciele nieruchomości w Niemczech, zostali obciążeni opłatami za zagospodarowanie terenu w związku z budową drogi przylegającej do ich działki. Kwestionowali wysokość opłat i prawidłowość wykonania drogi, twierdząc, że nie spełniała ona wymogów statutowych. Ich sprzeciw i późniejsze postępowania sądowe trwały ponad 16 lat, przechodząc przez cztery instancje sądowe oraz postępowanie administracyjne. W trakcie postępowania skarżący składali liczne wnioski dowodowe, a sądy krajowe kilkukrotnie uchylały orzeczenia niższych instancji z powodu błędów proceduralnych i niewystarczającego uzasadnienia.Rozstrzygnięcie
Jednogłośnie: skarga indywidualna uznana za dopuszczalną.
Jednogłośnie: stwierdzenie naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji.
Czterema głosami do trzech: stwierdzenie naruszenia stanowi wystarczające zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową.
Jednogłośnie: zasądzenie od pozwanego państwa na rzecz skarżących kwoty 2 900 EUR plus ewentualny podatek na pokrycie kosztów i wydatków.
Jednogłośnie: odrzucenie pozostałych roszczeń skarżących dotyczących słusznego zadośćuczynienia.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
13/07/06 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 38033/02)
RECHTSSACHE S../. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 38033/02)
URTEIL
STRASSBURG
13. Juli 2006
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache S. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn P. Lorenzen, Präsident,
Frau S. Botoucharova,
Herrn V. Butkevych,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
Herrn R. Maruste,
Herrn J. Borrego Borrego,
Frau R. Jaeger, Richter,
und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 19. Juni 2006
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 38033/02) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr A.–W. S. und Frau B. S. („die Beschwerdeführer“), am 18. Oktober 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.
2. Die Beschwerdeführer wurden von Herrn C. Lenz, Rechtsanwalt in Stuttgart, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 27. Januar 2005 entschied der Gerichtshof, die Beschwerde zu übermitteln. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
4. Die Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und in H. wohnhaft.
5. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Hamminkeln. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1985 zog die Gemeinde die Beschwerdeführer zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 4.470,52 DM (etwa 2.285,- Euro) für eine an ihr Grundstück angrenzende Straße heran. Dem Beitrag lag die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde zugrunde. Die Gemeinde hatte diese Satzung wiederholt geändert (1986, 1889[] und 1994).
6. Am 7. November 1985 legten die Beschwerdeführer Widerspruch ein. Sie fochten den zu entrichtenden Betrag an und trugen vor, dass die Straße nicht ordnungsgemäß erschlossen worden sei. Die Gemeinde hätte den beauftragten Erschließungsunternehmer auffordern sollen, den Preis für die mangelhafte Erschließung herabzusetzen. Die Beschwerdeführer verwiesen ferner auf § 133 des Baugesetzbuchs, nach dem die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage in der Gemeinde erst mit der endgültigen Herstellung entstehe. Die Straße sei nicht endgültig hergestellt worden, weil sie die nach der Erschließungsbeitragssatzung maßgeblichen Merkmale einer endgültigen Herstellung nicht erfülle.
7. Überdies warfen die Beschwerdeführer den Bediensteten der Gemeinde ungerechtfertigte Bereicherung vor, da sie ein Unternehmen beauftragt hätten, das ersichtlich ein Spekulationspreisangebot für seine Dienste gemacht habe. Diese Vorwürfe führten zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg, in deren Verlauf zwei Sachverständigengutachten bezüglich der Herstellung der streitigen Straße erstellt wurden. Die 1986 eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden im Mai und im August 1989 eingestellt.
8. Am 13. November 1985 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Die Gemeinde lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom selben Tag ab. Am 19. November 1985 beantragten die Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ordnete die Aussetzung der Vollziehung am 11. Juni 1986 an. Am 20. September 1988 wies das Oberverwaltungsgericht Münster die Beschwerde der Gemeinde zurück.
9. Am 27. Oktober 1988 erhoben die Beschwerdeführer nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, Rdnr. 20) Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, weil die Gemeinde noch keine Entscheidung über ihren Widerspruch vom 7. November 1985 herbeigeführt hatte. Das Verwaltungsgericht bat die Staatsanwaltschaft Duisburg um Übermittlung der beiden Sachverständigengutachten, die im Laufe der gegen die Bediensteten der Gemeinde geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellt wurden. Spätestens im Februar 1989 übermittelte die Staatsanwaltschaft Duisburg die Sachverständigengutachten an das Verwaltungsgericht.
10. 1989 leitete die Gemeinde ein Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Wesel ein. Am 12. Mai 1989 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Mängeln bei der Herstellung der Straße an. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1992 teilte das Amtsgericht mit, das Sachverständigengutachten werde Ende jenen Jahres vorgelegt. Am 23. November 1992 wurde das Sachverständigengutachten vom 28. Oktober 1992 an das Verwaltungsgericht übermittelt.
11. Am 11. Mai 1993 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid der Gemeinde vom 22. Oktober 1985 u. a. deshalb auf, weil die Straße nicht entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung hergestellt worden sei. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eines der im Laufe der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten, auf das in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Wesel erstellte Gutachten und auf zwei Gutachten, die im Rahmen des ihm vorliegenden Verfahrens erstellt wurden. Das Gericht hörte auch zwei der Sachverständigen als sachverständige Zeugen an.
12. Auf die Berufung der Gemeinde hob das Oberverwaltungsgericht Münster das Urteil am 29. November 1996 auf, wies die Klage der Beschwerdeführer ab und ließ die Revision nicht zu. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren stellten die Beschwerdeführer vierzehn Beweisanträge.
13. Am 1. September 1997 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Revision statt, hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf, verwies den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurück und sah im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung davon ab, über die Zulässigkeit der Revision gesondert zu entscheiden. Es befand, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht hinreichend begründet und insbesondere nicht dargelegt habe, warum es sich mit dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt hatte.
14. Am 30. Dezember 1997 wies das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung der Beschwerdeführer ohne erneute mündliche Verhandlung ab.
15. Am 19. April 1999 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss auf und verwies die Sache erneut an das Oberverwaltungsgericht Münster zurück. Es befand unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht nicht zureichend begründet habe, warum es die Beweisanträge der Beschwerdeführer nicht geprüft hatte, auch wenn es mühselig sei, sich mit jedem einzelnen Beweisantrag auseinanderzusetzen. Es stellte ferner fest, dass der Verzicht des Oberverwaltungsgerichts auf eine mündliche Verhandlung, ohne die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, den Verfahrenserfordernissen nicht entsprochen habe.
16. Am 11. Januar 2001 fand in dem vor dem Oberverwaltungsgericht Münster fortgesetzten Verfahren eine Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beschwerdeführer 44 Beweisanträge stellten. Die Gemeinde ermäßigte den von den Beschwerdeführern zu zahlenden Betrag auf 3.951,54 DM und die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich der überhöhten Forderung für erledigt. Am 23. Januar 2001 stellte das Oberverwaltungsgericht Münster das Verfahren hinsichtlich des 3.951,54 DM überschreitenden Betrags ein und wies die Klage der Beschwerdeführer im Übrigen ab.
17. Am 6. August 2001 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Revision ab.
18. Am 25. September 2001 legten die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und machten u. a. die überlange Verfahrensdauer geltend.
19. Am 10. April 2002 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 19. April 2002 zugestellt.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
20. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht u. a. vor, dass beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen den Bescheid erhoben werden kann, wenn die Verwaltungsbehörden ohne zureichenden Grund in angemessener Frist - in der Regel binnen drei Monaten - nicht über den Widerspruch gegen den Bescheid entschieden haben.
21. Das Baugesetzbuch legt u.a. fest, dass die Erschließung Aufgabe der Gemeinde ist (§ 123), diese die Erschließung durch Vertrag jedoch auf einen Dritten übertragen kann (§ 124). Darüber hinaus erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag (§ 127), tragen aber mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129).
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
22. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
A. Zulässigkeit
1. Unvereinbarkeit ratione materiae
23. Die Regierung machte geltend, das Verfahren falle nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention. Die angegriffenen Beiträge seien „andere Abgaben“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und gehörten - als Steuern – dementsprechend zum harten Kern der hoheitlichen Rechte des Staates (Ferrazzini ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 29, ECHR 2001-VII). Sie wies ferner darauf hin, dass nach deutschem Recht die Erschließung sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der Nutzung Aufgabe der Gemeinde sei, welche mindestens 10% der Erschließungskosten zu tragen habe. Schließlich ersetzten die fraglichen Erschließungsbeiträge die Finanzierung der Erschließung aus dem allgemeinen Steueraufkommen und seien mit ihm vergleichbar.
24. Die Beschwerdeführer bestritten diese Auffassung.
25. Da unstreitig ist, dass eine „Streitigkeit” vorlag, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichtshofs darauf zu bestimmen, ob diese sich auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bezog.
26. Der Gerichtshof hat bereits mehrfach bestätigt, dass der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ nicht allein unter Bezugnahme auf das innerstaatliche Recht des beklagten Staates ausgelegt werden kann, weil dieser Begriff im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention „autonom“ ist (siehe König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, S. 29-30, Rdnr. 88-89, und Baraona ./. Portugal, Urteil vom 8. Juli 1987, Serie A Band 122, S. 17-18, Rdnr. 42). Darüber hinaus haben sich die Beziehungen zwischen Individuum und Staat, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Ferrazzini (a.a.O., Rdnr. 27) ausgeführt hat, im Laufe der 50 Jahre seit Annahme der Konvention in vielen Bereichen deutlich entwickelt, wobei die staatliche Regelung zunehmend in privatrechtliche Beziehungen eingreift. Dies führte den Gerichtshof zu der Feststellung, dass Verfahren, die nach innerstaatlichem Recht dem „öffentlichen Recht“ zugeordnet werden, in den „zivilrechtlichen“ Geltungsbereich von Artikel 6 fallen könnten, wenn das Ergebnis für private Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend wäre (siehe Ferrazzini, a.a.O., Rdnr. 27; König, a.a.O., S. 32, Rndr. 94-95; Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Band 52, S. 29, Rdnr. 79; Allan Jacobsson ./. Schweden (Nr. 1), Urteil vom 25. Oktober 1989, Serie A Band 163; S. 20-21, Rdnr. 73; Benthem ./. die Niederlande, Urteil vom 23. Oktober 1985, Serie A Band 97, S. 16; Rdnr. 36).
27. In der Rechtssache Ferrazzini (a.a.O., Rdnr. 29) bestätigte der Gerichtshof, dass Steuerstreitigkeiten - obwohl sie notwendigerweise finanzielle Auswirkungen auf den Steuerzahler haben - im Allgemeinen nicht in den Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen fallen, da Steuersachen noch zum harten Kern der hoheitlichen Rechte des Staates gehören.
28. In der vorliegenden Rechtssache wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beitrag zu einer Erschließung zu leisten, die eine Auswirkung auf ihr Grundstück hatte. Die Erschließungsbeiträge wurden nur von Personen erhoben, die ein persönliches Interesse an der Erschließung hatten und einen Nutzen daraus zogen. Obgleich die Steuererhebung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand dient, waren die in Rede stehenden Erschließungsbeiträge dennoch für die Finanzierung eines konkreten Vorhabens bestimmt, nämlich den Bau einer bestimmten Straße.
29. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Erschließungsbeiträge keine Steuern waren, sondern „andere Abgaben“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass Artikel 6 Abs. 1 unter dem zivilrechtlichen Aspekt auf das fragliche Verfahren anwendbar ist.
2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
30. Die Regierung trug vor, die Beschwerdeführer hätten den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft, weil ihre Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig erklärt worden sei. Ferner hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht genutzt, bereits während des fachgerichtlichen Verfahrens eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, um das Verfahren zu beschleunigen; ferner hätten sie die Verfahrensdauer nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht gerügt.
31. Die Beschwerdeführer bestritten dieses Vorbringen. Sie bezogen sich u.a. auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 (Nr. 3 B 8/03), wonach die Verwaltungsgerichtsordnung eine Untätigkeitsbeschwerde gegen ein Verwaltungsgericht nicht vorsehe.
32. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der Konvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen abzuhelfen. Das Vorhandensein der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein, ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Rdnr. 38; Horvat ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 38, ECHR 2001-VIII; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 142, ECHR 2006 ...). Was die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angeht, obliegt es ferner der Regierung, die Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe Horvat, a.a.O., Rdnr. 39).
33. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde nicht begründet hat. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass es die Beschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen hat. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts treten und Mutmaßungen darüber anstellen, weshalb es die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (siehe Keles ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 32231/02, Rdnr. 44, 27. Oktober 2005).
34. Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt hat, die von den Beschwerdeführern wegen einer Verfahrensdauer von über sechzehn Jahren erhobene Beschwerde anzunehmen, ist zudem ungewiss, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Beschwerde – dann wegen einer verhältnismäßig kürzeren Verfahrensdauer - mehr Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. In jedem Fall ist eine Verfassungsbeschwerde nicht geeignet, Abhilfe für die überlange Dauer anhängiger zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 108, ECHR 2006-...).
35. Schließlich hat die Regierung nicht dargelegt, dass eine Rüge der Verfahrensdauer vor den Fachgerichten geeignet gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht die von den Beschwerdeführern wegen der Verfahrensdauer erhobene Verfassungsbeschwerde nicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes für unzulässig erklärt hat.
36. Deshalb kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Falle der Beschwerdeführer als erschöpft anzusehen ist.
37. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist und dass sie nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
38. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 7. November 1985 mit der Widerspruchseinlegung durch die Beschwerdeführer und endete am 19. April 2002 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer. Folglich dauerte das über vier Instanzen geführte Verfahren und das verwaltungsrechtliche Vorverfahren etwa sechzehn Jahre und fünf Monate.
39. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu würdigen (siehe u. a. Pélissier und Sassi ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444/94, Rdnr.67, ECHR 1999-II; Gast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Rdnr. 70, ECHR 2000-II).
1. Vorbringen vor dem Gerichtshof
40. Die Regierung machte geltend, dass die Sache besonders komplex gewesen sei. Insbesondere verwies sie auf die technischen Detailfragen bezüglich der ordnungsgemäßen Herstellung der Straße, die komplizierten Schriftsätze der Beschwerdeführer und ihre zahlreichen Beweisanträge. Mehrere Zeitabschnitte seien nicht den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen, die aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren wie das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete der Gemeinde und das Beweissicherungsverfahren abgewartet hätten. Die Regierung trug darüber hinaus vor, das Verfahren sei durch die von den Beschwerdeführern zum Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerden verzögert worden. In jedem Fall hätten die Beschwerdeführer durch die Dauer des Verfahrens keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten.
41. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die Sache nicht komplex gewesen. Ferner hätten sämtliche in den angegriffenen Verfahren verwendeten Sachverständigengutachten den Gerichten spätestens am 23. November 1993 vorgelegen. Die Beschwerdeführer hoben hervor, ihre Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht und ihre Beweisanträge hätten lediglich der legitimen Ausübung ihres Verfahrensrechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und auf vollständige Erforschung des Sachverhalts gedient. Die Verfahrensverzögerungen seien der Untätigkeit der Gerichte, ihrer fehlerhaften Anwendung des Verfahrensrechts sowie der Gemeinde Hamminkeln zuzurechnen, die die Erschließungsbeitragssatzung im Verlauf des Verfahrens dreimal geändert habe. Die Beschwerdeführer räumten ein, dass das angegriffene Verfahren eine vergleichsweise geringe Summe betraf. Jedoch hoben sie hervor, dass von dem Verfahrensausgang eine große Anzahl von Grundstücksbesitzern betroffen sei.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
42. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache – trotz des relativ geringen Streitwerts – eine gewisse sachliche Komplexität aufwies, die u.a. in der Art der zu erhebenden und zu würdigenden Beweismittel begründet ist. Insbesondere wurden die innerstaatlichen Entscheidungen auf mehrere Sachverständigengutachten gestützt, die sich mit den technischen Einzelheiten der behaupteten Mängel bei der Herstellung der Straße befassten.
43. Was das Verhalten der Beschwerdeführer angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass sie das innerstaatliche Verfahren als Plattform dafür benutzten, ihre zahlreichen Beweisanträge zu stellen, insbesondere um trotz der Unverhältnismäßigkeit zwischen den verursachten Prozesskosten und dem Streitwert Sachverständigengutachten und gutachterliche Anhörungen zu jeder einzelnen Frage zu verlangen. Ferner beantragten die Beschwerdeführer in den ersten drei Jahren vor den deutschen Gerichten nur die Anordnung einstweiliger Maßnahmen. Ihre Klage beim Verwaltungsgericht erhoben sie mehr als zwei Jahre und elf Monate nach Einlegung ihres Widerspruchs, obwohl sie nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits drei Monate nach der Widerspruchseinlegung hätte erhoben werden können (siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, Rdnr. 20). In dieser Hinsicht unterließen die Beschwerdeführer es über einen Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten, das Verfahren zu beschleunigen. In Anbetracht der Gesamtdauer des Verfahrens muss diese Verlängerung jedoch als geringfügig angesehen werden.
44. Was das Verhalten der Behörden angeht, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann, wenn innerstaatliche Gerichte aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten. Diese Entscheidung muss jedoch angemessen im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache sein (siehe König ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 110; Boddaert ./. Belgien, Urteil vom 12. Oktober 1992, Serie A Band 235-D, Rdnr. 39; und Pafitis u.a. ./. Griechenland, Urteil vom 26. Februar 1998, Reports 1998-I, Rdnr. 97). In der vorliegenden Rechtssache sah die Gemeinde im Hinblick auf das Eilverfahren davon ab, über den Widerspruch der Beschwerdeführer zu entscheiden. Anschließend wartete das Verwaltungsgericht den Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und des Beweissicherungsverfahrens ab. Infolgedessen benötigten die deutschen Behörden insgesamt mehr als siebeneinhalb Jahre, um über den Widerspruch der Beschwerdeführer zu entscheiden. Diese Verzögerung kann nicht durch verfahrensökonomische Erwägungen gerechtfertigt werden. In der zweiten und dritten Instanz dauerte das Verfahren etwa siebeneinhalb Jahre, weil das Bundesverwaltungsgericht die Sache zweimal an das Oberverwaltungsgericht zurückverwies, das wiederholt seine Entscheidungen nicht hinreichend begründete. Diese erhebliche Verzögerung ist ebenfalls den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen, die in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verfahrensdauer mit besonderer Zügigkeit hätten vorgehen müssen.
45. Im Lichte dieser Faktoren und im Hinblick auf die Gesamtdauer von etwa sechzehn Jahren und fünf Monaten stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensdauer überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
46. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
47. Die Beschwerdeführer erhoben Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden sowie auf die Erstattung von Kosten und Auslagen.
A. Schaden
48. Die Beschwerdeführer verlangten 25.198,38 DM (12.883,73 Euro) als Entschädigung für materiellen Schaden. Sie trugen vor, die überlange Dauer des Verfahrens habe es der Gemeinde ermöglicht, die Satzung, in der die Erfordernisse für die Herstellung der Straße niedergelegt sind, zu ändern, und sei damit ursächlich für die Abweisung ihrer Klage gewesen. Die Beschwerdeführer verlangten ferner 500 Euro pro Jahr und Beschwerdeführer, also insgesamt 16.416,67 Euro, als Entschädigung für immateriellen Schaden, denn die überlange Verfahrensdauer habe eine psychische Belastung für die Beschwerdeführer dargestellt, die darüber hinaus riskierten, als Querulanten angesehen zu werden.
49 Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen.
50. Was den Anspruch der Beschwerdeführer in Bezug auf den materiellen Schaden angeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das in Rede stehende Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gekommen wäre (siehe u. a. Schmautzer ./. Österreich, Urteil vom 23. Oktober 1995, Serie A, Band 328-A, S. 16, Rdnr. 44; Wettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 53, ECHR 2000-XII; Janssen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 56, 20. Dezember 2001). Er stellt ferner fest, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der überlangen Verfahrensdauer als solcher und dem den Beschwerdeführern angeblich entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend nachgewiesen worden ist. Deshalb besteht kein Grund, eine Entschädigung unter dieser Rubrik zuzusprechen.
51. Was die geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass er alle ihm vorliegenden Faktoren in Betracht ziehen muss und dass das Verhalten der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht von Bedeutung sein könnte (siehe Gisela Müller ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 69584/01, Rdnr. 93, 6. Oktober 2005). Der Gerichtshof weist auf die Unverhältnismäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer hin, die fortlaufend neue Beweisanträge stellten und dadurch zu der langen Verfahrensdauer beitrugen (siehe Rdnr. 43 oben). Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Umstände dieser konkreten Rechtssache ist der Gerichtshof daher der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von den Beschwerdeführern erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
B. Kosten und Auslagen
52. Gestützt auf urkundliche Beweise machten die Beschwerdeführer die Erstattung von 50% der Kosten und Auslagen (insgesamt 8.659,24 Euro) geltend, die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für die Dienste ihres Rechtsanwalts entstanden sind. Sie forderten ferner 10.221,80 Euro für Kosten und Auslagen, die für die Dienste des Rechtsanwalts, der sie in dem Verfahren vor dem Gerichtshof vertreten hatte, sowie für Übersetzungsdienste entstanden sind.
53. Die Regierung überließ die Frage zwar dem Ermessen des Gerichtshofs, hob aber hervor, dass die Verfassungsbeschwerde zum überwiegenden Teil dem materiellen Rechtsschutz in der Hauptsache diente.
54. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf die Erstattung von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Hinsichtlich der innerstaatlichen Verfahren hält der Gerichtshof es unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien für angemessen, den Beschwerdeführern 900 Euro für die Kosten der Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich auf den festgestellten Verstoß bezog, zuzusprechen.
55. Was die Anwaltskosten der Beschwerdeführer für das Verfahren vor diesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof den Beschwerdeführern in Anbetracht seiner Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung 2.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Mehrwertsteuer zu.
C. Verzugszinsen
56. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF
1. einstimmig, dass die Individualbeschwerde für zulässig erklärt wird;
2. einstimmig, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;
3. mit vier zu drei Stimmen, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt;
4. einstimmig
a) dass der beklagte Staat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 2.900 Euro zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat;
b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.
5. einstimmig, dass die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Juli 2006 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die folgende abweichende Meinung von Herrn Butkevych, Frau Tsatsa-Nikolovska und Frau Botoucharova beigefügt.
P.L.
C.W.
GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER BUTKEVYCH, TSATSA-NIKOLOVSKA UND BOTOUCHAROVA
Zu unserem Bedauern können wir uns der Entscheidung der Mehrheit, dass keine Entschädigung für immateriellen Schaden nach Artikel 41 der Konvention zuzusprechen ist, nicht anschließen.
Eine auf Entschädigung für immateriellen Schaden lautende Entscheidung wurde im Wesentlichen aufgrund der Feststellung abgelehnt, die Beschwerdeführer hätten „das innerstaatliche Verfahren als Plattform dafür benutzt, ihre zahlreichen Beweisanträge zu stellen, insbesondere um trotz der Unverhältnismäßigkeit zwischen den verursachten Prozesskosten und dem Streitwert Sachverständigengutachten und gutachterliche Anhörungen zu jeder einzelnen Frage zu verlangen“ (siehe Rdnr. 43 des Urteils).
Einer Stellungnahme zu der vorgenannten Frage bedarf es nicht, denn offenkundig hat jede Verfahrenspartei das Recht, die Erhebung jeglicher Art von Beweismitteln zu beantragen. Letztlich obliegt es jedoch den innerstaatlichen Gerichten, in jeder konkreten Einzelsituation zu prüfen, ob solche Anträge gerechtfertigt sind und ob es im Interesse der geordneten Rechtspflege geboten ist, die beantragten Beweismittel zuzulassen (siehe Rizova ./. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr. 41228/02, Rdnr. 50).
Zweifellos ist das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Würdigung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erheblich. In Fällen, in denen dieses Verhalten sämtliche Verzögerungen oder die Verfahrensdauer insgesamt „erklärt“, hat der Gerichtshof nicht gezögert festzustellen, dass Artikel 6 nicht verletzt wurde (siehe z.B. die Rechtssachen Ciricosta und Viola ./. Italien, Urteil vom 4. Dezember 1995, in der das Verfahren sechzehn Jahre gedauert hatte, aber das Verhalten der Beschwerdeführer der Hauptgrund für die Verzögerungen war, und Z.G. ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48459/99, 21. November 2000, in der das Verfahren etwa sechs Jahre und neun Monate gedauert hatte, aber „der Beschwerdeführer nicht nur für bestimmte Verzögerungen verantwortlich [war], die auf seine zahlreichen und offenbar verspäteten zusätzlichen Beweisanträge zurückzuführen waren, sondern auch für die Verfahrensdauer insgesamt, weil er seinen Standpunkt zu einer maßgeblichen Frage ständig änderte.“
In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass Artikel 6 verletzt worden ist, da, wie in Rdnr. 44 dargelegt, eine Verzögerung von mehr als siebeneinhalb Jahre deshalb eingetreten ist, weil die Gerichte ihre Entscheidungen nicht begründeten, was dazu führte, dass die Sache mehrfach zurückverwiesen wurde. Für die damit verbundene Verzögerung waren die Behörden verantwortlich. Demnach war das angegriffene Verhalten der Beschwerdeführer, auf das in Rdnr. 43 verwiesen wird, lediglich für einen Teil der zahlreichen Verzögerungen des zu prüfenden Verfahrens ursächlich.
Wir sind der Auffassung, dass es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt war, die von den Beschwerdeführern geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden abzulehnen. Dass sie zu einem Teil der Verfahrensverzögerungen beigetragen haben, könnte eine Minderung der Entschädigung rechtfertigen, nicht aber eine kategorische Ablehnung jeglicher Entschädigung. Schließlich sollte unserer Ansicht nach die Gesamtdauer des Verfahrens, die mehr als sechzehn Jahre betrug, auch bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, ob eine Entschädigung zuzusprechen ist.
[] Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es heißen „1989“.
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło