38365/97
WyrokETPCz2002-10-17ECLI:CE:ECHR:2002:1017JUD003836597
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego przed sądami pracy, trwającego sześć lat i cztery miesiące, naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie, gwarantowane przez art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie trwało nadmiernie długo, naruszając art. 6 ust. 1 Konwencji. Chociaż sprawa była złożona ze względu na istnienie kilku równoległych postępowań dotyczących stosunku pracy skarżącego oraz jego zachowanie (liczne pisma, wnioski o odroczenie, zmiana pełnomocnika), Trybunał skrytykował postępowanie sądów krajowych. Wskazał na długi okres oczekiwania na wyznaczenie rozprawy i powołanie biegłego po orzeczeniu sądu pracy z 27 stycznia 1993 r., a także na brak znaczących działań między 28 kwietnia 1994 r. (data sporządzenia opinii biegłego) a 14 lutego 1996 r. (data wydania wyroku). Trybunał podkreślił, że nawet w systemach opartych na zasadzie kontradyktoryjności, sądy mają obowiązek zapewnienia szybkości postępowania, a w sprawach pracowniczych wymagana jest szczególna staranność.Stan faktyczny
Skarżący, H. T., rozpoczął pracę jako lekarz w klinice okulistycznej w Brunszwiku w 1990 r. W 1991 r. wniósł kilka pozwów przeciwko swojemu pracodawcy do sądu pracy, dotyczących m.in. wynagrodzenia i ochrony przed wypowiedzeniem. Pracodawca również złożył pozwy, w tym o rozwiązanie umowy z powodu oszustwa. Postępowanie toczyło się przed sądami pracy, a następnie przed sądami wyższych instancji, w tym Federalnym Sądem Pracy i Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym. Skarżący zarzucił, że całe postępowanie, trwające od 11 marca 1991 r. do 11 lipca 1997 r., było nadmiernie długie.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie:
- stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji;
- orzeka, że pozwane państwo ma zapłacić skarżącemu w terminie trzech miesięcy od daty uprawomocnienia się wyroku, zgodnie z art. 44 ust. 2 Konwencji, kwotę 1500 euro (tysiąc pięćset) tytułem szkody niemajątkowej, powiększoną o ewentualne podatki;
- orzeka, że po upływie tego terminu do wskazanych kwot doliczone zostaną odsetki zwykłe według stopy równej stopie referencyjnej Europejskiego Banku Centralnego obowiązującej w danym okresie, powiększonej o trzy punkty procentowe;
- oddala pozostałą część żądania słusznego zadośćuczynienia.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
17/10/02 - Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 38365/97)
U R T E I L
STRASSBURG
17. Oktober 2002
Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es kann einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in der Rechtssache T. ./. Deutschland in seiner Sitzung als Kammer mit:
Herrn I. Cabral Barreto, Präsident,
Herrn G. Ress,
Herrn L. Caflisch,
Herrn P. Kūris,
Herrn R. Türmen,
Frau H.S. Greve,
Herrn K. Traja, Richter und Richterin,
und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 26. September 2002 das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Individualbeschwerde (Nr. 38365/97) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige H. T. („der Beschwerdeführer“) am 27. Dezember 1996 nach dem früheren Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) eingereicht hat.
2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Der Beschwerdeführer gab vor, dass die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens vor den Arbeitsgerichten, dem er als Verfahrenspartei angehörte, die angemessene Frist überschritten habe.
4. Die Beschwerde wurde dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt.
5. Die Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Aus dieser Sektion wurde die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Verfahrensordnung) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.
6. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen geändert (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Die vorliegende Beschwerde ist der somit umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden. (Artikel 52 Abs. 1).
7. Mit Entscheidung vom 15. November 2001 hat der Gerichtshof die Beschwerde teilweise für zulässig erklärt.
8. Die Regierung hat schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Sache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
9. Der Beschwerdeführer ist 1949 geboren und wohnhaft in V. (Deutschland).
10. Am 1. August 1990 nahm der Beschwerdeführer in einer Augenklinik in Braunschweig seine Tätigkeit als Arzt zur Weiterbildung auf. Nach einigen Monaten traten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber Differenzen auf.
11. Am 27. Februar 1991 ging beim Arbeitsgericht Braunschweig die Klage des Beschwerdeführers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Tariflohns (Geschäftszeichen 108/91) ein.
12. Am 8. März 1991 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers. Im Anschluss hieran erhob der Beschwerdeführer am 11. März 1991 bei dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage (Geschäftszeichen 134/91). Am 27. März 1991 fand vor dem Arbeitsgericht eine Güteverhandlung statt, bei der die Parteien nicht übereinkamen. Der Beschwerdeführer war nicht persönlich erschienen. Das Gericht hat daraufhin einen Verhandlungstermin auf den 26. Juni 1991 anberaumt.
13. Am 28. April 1991 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Am 2. Mai 1991 erhob er Klage auf Schadensersatz und Zeugniserteilung (Geschäftszeichen 217/91). Am 24. Mai 1991 kündigte der Arbeitgeber erneut das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers, woraufhin dieser wiederum das Arbeitsgericht anrief (Geschäftszeichen 259/91),
14. Mit Beschluss vom 26. Juni 1991 hat das Gericht auf Anregung beider Parteien und angesichts des umfangreichen schriftlichen Vorbringens des Beschwerdeführers den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben,
15. Am 10. Juli 1991 hat der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Beschwerdeführers gekündigt. Am 18. Juli 1991 hat dieser Feststellungsklage erhoben, dass das Arbeitsverhältnis nicht in gültiger Form beendet worden ist (Geschäftszeichen 349/91).
16. Am 29. August 1991 setzte das Gericht den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 27. November 1991 fest. Anschließend reichte der Beschwerdeführer zweimal umfangreiche Schriftsätze ein.
17. Am 19. November 1991 beschloss das Gericht, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Termins stattzugeben und entsprechend seiner Anregung, zusätzliche Akten vom Arbeitsgericht Osnabrück beizuziehen. Anschließend wurde vordringlich der ebenfalls anhängige Rechtsstreit (Az. 349/91) betrieben, der die Anfechtung des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, wobei das Gericht die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung gegenüber der Frage der Wirksamkeit der Kündigung als vorgreiflich angesehen hat.
18. Am 27. Januar 1993 erging das Urteil des Arbeitsgerichts in dem Verfahren betreffend die Anfechtung des Arbeitsvertrages (Geschäftszeichen 349/91). Es hat insbesondere erkannt, dass der Arbeitsvertrag gültig sei und somit dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben.
19. Mit Beschluss vom 10. Februar 1993 hat das Arbeitsgericht den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 19. Mai 1993 festgesetzt. Es erging der Hinweis an die Parteien, dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei unabhängig davon, dass das Urteil vom 27. Januar 1993 womöglich angefochten werde.
20. Nachdem die mündliche Verhandlung am 19. Mai 1993 abgehalten worden war, erging am 4. Juni 1993 die Verfügung des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den vorgeworfenen Diagnose- und Behandlungsfehlern des Beschwerdeführers, die der Kündigung zugrunde lagen.
21. Am 28. September 1993 erging die Verfügung des Gerichts zum Gutachtenauftrag.
22. Am 19. Januar 1994 erging das Urteil des Landesarbeitsgerichts in dem Verfahren betreffend die Anfechtung des Anstellungsvertrags (Geschäftszeichen 359/91).
23. Am 28. April 1994 wurde das Gutachten erstattet, wobei spätere Ergänzungen und Berichtigungen erfolgten.
24. Am 20. Juli 1994 hat das Gericht die Frist zur Stellungnahme der Parteien zum Gutachten bis zum 30. September 1994 verlängert.
25. Am 20. Oktober 1994 hat das Gericht, nachdem vier weitere Schriftsätze des Beschwerdeführers eingegangen waren, diesem mitgeteilt, dass weitere Vorträge zunächst nicht erforderlich seien.
26. Am 23. Dezember 1994 hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Februar in einem Strafverfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber aussagen würde, und deshalb gebeten, dass das Gericht nicht vorher terminiert. Am 1. Februar 1995 räumte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung in diesem Strafverfahren ein, Urheber einer anonymen Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber aus dem Jahre 1993 zu sein.
27. Am 13. Februar 1995 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass er sein Mandat niederlege. Am 21. Juni 1995 haben die neuen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers die von ihnen im Februar erbetenen Prozessakten zurückgesandt.
28. Am 3. Juli 1995 wurde seitens des Arbeitgebers der Auflösungsantrag zusätzlich mit der anonymen Strafanzeige des Beschwerdeführers begründet.
29. Am 24. August 1995 beschloss das Gericht, den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Februar 1996 festzusetzen.
30. Am 9. Oktober 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden Richter, der mit Beschluss des Gerichts vom 21. November 1995 zurückgewiesen wurde.
31. Am 2. Januar 1996 reichte der Beschwerdeführer einen zweiten Ablehnungsantrag ein und bezog sich zur Begründung auf einen 230 Seiten umfassenden Schriftsatz. Mit Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 1996 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
32. Zwischen dem 23. Januar und dem 10. Februar 1996 wurden von dem Beschwerdeführer weitere fünf Schriftsätze eingereicht.
33. Mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 1996 wurden die beiden Verfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszeichen 259/91 und 134/91, wobei das letztgenannte Az. ab diesem Zeitpunkt das Geschäftszeichen ist) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Kündigungen vom 8. März und 24. Mai 1991 aufgehoben. Es erachtete insbesondere, dass die angeführten Diagnose- und Behandlungsfehler des Beschwerdeführers, wie sie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen sind, eine Kündigung des Beschwerdeführers wegen mangelnder fachärztlicher Befähigung nicht rechtfertigen. Es gab jedoch dem Antrag des Arbeitgebers statt und löste das Arbeitsverhältnis zum 1. Juli 1991 auf, wobei es dem Beschwerdeführer gemäß § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (s. unten einschlägiges innerstaatliches Recht) eine Abfindung in Höhe von 6.000 DM zusprach. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Arbeitgeber anonyme Strafanzeige erstattet und somit das gesamte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zerstört hatte. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer am 27. Februar 1996 zugestellt worden.
34. Der Beschwerdeführer legte hiergegen am 25. März 1996 Berufung zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996.
35. Mit Urteil vom 14. August 1996 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung zurück und beschloss, die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 15. Januar 1997 zugestellt worden.
36. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 1997 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 24. April 1997 hat das Bundesarbeitsgericht die ergangene Entscheidung bestätigt.
37. Am 16. Juni 1997 hat der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht angerufen, das am 11. Juli 1997 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen hat, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
38. Der § 9 des Kündigungsschutzgesetzes sieht insbesondere vor, dass das Gericht, wenn Gründe dafür vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erwarten lassen, das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen und diesen zur Zahlung einer angemessenen Abfindung an den Arbeitnehmer zu verurteilen hat.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. VERMEINTLICHE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
39. Der Beschwerdeführer rügt die Verfahrensdauer vor den Arbeitsgerichten. Er macht eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention geltend. Der einschlägige Passus lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
Zu berücksichtigender Zeitraum
40. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 11. März 1981 einsetzte, nachdem der Beschwerdeführer Anklage beim Arbeitsgericht Braunschweig erhoben hatte, und am 11. Juli 1997 abgeschlossen wurde, als das Bundesverfassungsgericht erkannte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, was einer Dauer von sechs Jahren und vier Monaten entspricht.
Angemessenheit der Verfahrensdauer
41. Der Beschwerdeführer beanstandet vor allen Dingen die Art und Weise, wie der Vorsitzende Richter das Verfahren betrieben hat, und die sich daraus ergebenden Verzögerungen.
42. Die Regierung legt dar, dass die Verfahrensdauer teilweise auf die Komplexität des Falles zurückzuführen ist. Sie unterstreicht diesbezüglich, dass es sich im Verlauf des Verfahrens als erforderlich herausgestellt habe, ein Sachverständigengutachten bezüglich der erhobenen Behandlungsfehler des Beschwerdeführers einzuholen, die für die Kündigung des Arbeitsgebers maßgeblich waren. Der beauftragte Sachverständige habe selbst gebeten, den Umfang der zu begutachtenden Fälle auf fünf bis zehn zu begrenzen. Nur unter diesen Voraussetzungen sei er überhaupt bereit, den Gutachtenauftrag zu übernehmen. Ferner hätten die Beklagten im Verlauf des Verfahrens die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch auf die von dem Beschwerdeführer erstattete anonyme Strafanzeige gestützt. Schließlich habe das Arbeitsgericht die rechtlichen Auswirkungen aus dem Verfahren mit Az. 359/91 betreffend die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung des Beschwerdeführers zu prüfen gehabt.
43. Die Regierung ist ferner der Auffassung, dass die Länge des Verfahrens überwiegend dem prozesshinderlichen Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Sie hebt hervor, dass der Beschwerdeführer bis zur Urteilsverkündung durch das Arbeitsgericht am 14. August 1996 abgesehen von zwei Ablehnungsgesuchen insgesamt 34 Schriftsätze mit mehreren hundert Seiten eingereicht habe, knapp 200 Anlagen und unzählige Beweisanträge. Die Prozessakte habe schon einen Umfang von mehr als 1200 Seiten angenommen. Im Übrigen beschränke sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf die Fälle, die Gegenstand dieser Beschwerde seien, was durch mehrere Verfahren, die der Beschwerdeführer gegen seine früheren Arbeitgeber geführt habe und die zahlreichen Gesuche und Beschwerden vor anderen Stellen bezeugt werde. Der Regierung zufolge hat der Beschwerdeführer damit nicht die Sorgfalt angewendet, die man von ihm hätte erwarten können.
44. Im Hinblick auf das Verhalten der Behörden weist die Regierung insbesondere darauf hin, dass das Arbeitsgericht den Parteien mehrmals erbetene Fristverlängerungen gewährt hat und den Ausgang des Verfahrens wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abwarten musste. Außerdem habe das Arbeitsgericht die Hauptverhandlung in einer Strafsache gegen den Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf dessen Anregung hin abgewartet und darauf warten müssen, dass der neue Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Verfahrensakten im Juni 1995 zurückreichte. Die Regierung kam zu der Schlussfolgerung, dass die aufgetretenen Verzögerungen nicht den Arbeitsgerichten vorzuwerfen seien.
45. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen der Regierung bezüglich der Dauer des strittigen Verfahrens nichts erwidert.
46. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens im Licht der näheren Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien zu würdigen ist, und zwar insbesondere in Anbetracht der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers wie der zuständigen Behörden (siehe u.a. Mianowicz ./. Deutschland, Nr. 42505/98 vom 18. Oktober 2001, Randnr. 50). Er erinnert ebenfalls daran, dass selbst in Rechtssystemen, in denen der Grundsatz der Prozessführung durch die Parteien (Parteimaxime), wie es im deutschen Zivilverfahren geschieht, verankert ist, das Verhalten der Betroffenen die Richter nicht von der Verpflichtung befreit, für die gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (Urteil in der Sache Volkwein ./. Deutschland, Nr. 45181/99, 4. April 2002, Randnr. 36, und Urteil in der Sache Duclos ./. Frankreich vom 17. Dezember 1996, Reports of Judgments and Decisions 1996-VI, S. 2180, Randnr. 55)
47. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies besonders deshalb, weil es mehrere Parallelverfahren gab, die das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber zum Gegenstand hatten (s. sinngemäß die Urteile in den Sachen Obermeier ./. Österreich vom 28. Juni 1990, Serie A Band 179, S. 23-24, Randnr. 72, und Diana ./. Italien vom 27. Februar 1992, Serie A Band 229-A, S. 10, Randnr. 17).
48. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass dieser dreimal beantragt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben oder zu verlegen. Er weist ebenso darauf hin, dass der Wechsel des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers sowie seine zahlreichen Schriftsätze zu den bewirkten Verzögerungen beigetragen haben. Was die beiden Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter des Arbeitsgerichts anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass sie keine Verzögerungen verursacht haben, insoweit der Termin für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung vor diesen Ablehnungsgesuchen festgesetzt und danach nicht verschoben worden ist.
49. Im Hinblick auf das Verhalten der Gerichte weist der Gerichtshof darauf hin, dass vier Gerichte in dieser Sache erkannt haben. Während die Beschwerdeinstanzen ihre Entscheidungen fristgerecht getroffen haben – einzig die Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht nahezu sechs Monate für die Zustellung seiner Entscheidung an den Beschwerdeführer benötigt hat (Urteil in der Sache Karakaya ./. Frankreich vom 26. August 1994, Serie A Band 289-B, S. 45, Randnr. 44) gibt Anlass zur Kritik -, war die Sache des Beschwerdeführers fast fünf Jahr vor dem Arbeitsgericht anhängig. Es trifft zwar zu, dass dieses den Ausgang zweier Parallelverfahren abgewartet hat, bevor es sein Urteil am 14. Februar 1996 fällte. Wenn auch der Ausgang des Strafverfahrens im Februar 1995 abgewartet wurde, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer der Urheber der gegen seinen Arbeitgeber gerichteten anonymen Strafanzeige war, und dies gerechtfertigt erscheinen mag, insoweit als sich das Arbeitsgericht zwecks Begründung seines Urteils auf diesen Umstand gestützt hat, so gilt dies nicht für das Verfahren (Az. 359/91) betreffend die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Nachdem das Arbeitsgericht in der Tat am 27. Januar 1993 erkannt hatte, dass der Vertrag Gültigkeit habe, hat es mehrere Monate benötigt, um die mündliche Verhandlung festzusetzen und einen Sachverständigen in diesem Rechtsstreit zu bestellen. Der Gerichtshof ist außerdem der Auffassung, dass dieses Argument nicht stichhaltig ist: Wenn der Ausgang des Verfahrens bezüglich der Anfechtung für das hier maßgebliche strittige Verfahren entscheidend gewesen ist, darf man sich zu Recht fragen, warum das Arbeitsgericht nicht gewartet hat, bis die Sache endgültig entschieden wurde, hier mit Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1994, mit dem das Urteil vom 27. Januar 1993 bestätigt worden ist. Der Gerichtshof möchte ferner anmerken, dass zwischen dem 28. April 1994, dem Tag der Erstattung des Gutachtens, und dem 14. Februar 1996, dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung, keine besonderen Handlungen festgestellt werden können.
50. Angesichts der Umstände des Falles und in Anbetracht dessen, dass bei arbeitsrechtlichen Streitsachen eine besondere Sorgfalt geboten ist (s. zuletzt das Urteil in der o.a. Sache Mianowicz, Randnr. 55) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Dauer des strittigen Verfahrens übermäßig gewesen ist und dem Kriterium der angemessenen Frist nicht entspricht.
51. Demnach liegt eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention vor.
II. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
52. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist“.
Schaden
53. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die Zulässigkeitsentscheidung keine Anträge nach Artikel 41 der Konvention gestellt. Gleichwohl verlangt der Beschwerdeführer in dem beim Einreichen der Beschwerde vorgelegten Vordruck eine Entschädigung wegen der erfahrenen Verfahrensverzögerungen. Was die Höhe anbelangt, so überlässt er dies dem wohlwollenden Ermessen des Gerichtshofs.
54. Die Regierung hat sich diesbezüglich nicht geäußert.
55. Der Gerichtshof erachtet für nicht unangemessen, dass der Beschwerdeführer wegen der Dauer des strittigen Verfahrens einen gewissen immateriellen Schaden erlitten hat. Angesichts der besonderen Umstände des Falles und im Sinne einer gerechten Entschädigung gemäß Artikel 41 billigt er ihm hierfür den Betrag von 1.500 Euro zu.
Kosten und Auslagen
56. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Erstattung seiner Auslagen gefordert hat. Demnach ist es nicht geboten, ihm hierfür einen bestimmten Betrag zuzubilligen.
Verzugszinsen
57. Der Gerichtshof erachtet für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,
dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist;
dass
a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 1.500 Euro (eintausendfünfhundert) wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;
b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;
dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 17. Oktober 2002 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
Vincent BERGER
Ireneu CABRAL BARRETO
Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło