38663/06

WyrokETPCz2010-07-15ECLI:CE:ECHR:2010:0715JUD003866306

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy brak wysłuchania wierzycieli alimentacyjnych w postępowaniu o zawieszenie egzekucji, w wyniku którego zostali obciążeni kosztami, naruszył ich prawo do rzetelnego procesu zgodnie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał przypomniał, że postępowanie egzekucyjne jest integralną częścią "sporu o prawa i obowiązki o charakterze cywilnym" w rozumieniu art. 6 ust. 1 Konwencji. Wniosek o zawieszenie egzekucji był ściśle związany z powództwem opozycyjnym ojca, które kwestionowało samą podstawę roszczenia cywilnego. Ponieważ skarżący zostali obciążeni kosztami postępowania, art. 6 ust. 1 miał zastosowanie. Trybunał uznał, że brak możliwości przedstawienia argumentów przez skarżących w postępowaniu odwoławczym dotyczącym wysokości kaucji, mimo że musieli ponieść koszty tego postępowania, naruszył zasadę równości broni.
Stan faktyczny
Skarżący mieli prawo do alimentów od swojego ojca. Gdy ojciec zalegał z płatnościami, skarżący złożyli wniosek o egzekucję. Ojciec wniósł powództwo opozycyjne i zażądał zawieszenia egzekucji. Sąd pierwszej instancji zawiesił egzekucję, ustalając kaucję, a sąd odwoławczy zmienił tę decyzję, obniżając kaucję i zawieszając egzekucję, przy czym w obu instancjach skarżący nie zostali wysłuchani. W rezultacie skarżący zostali obciążeni kosztami postępowania odwoławczego ojca.
Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Trybunał zasądza 1.500 EUR tytułem zadośćuczynienia za szkodę niemajątkową dla obojga skarżących łącznie.

Pełny tekst orzeczenia

NLMR 4/2010-EGMR   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-   te 2010/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des   EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-   rechte 2010/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the   Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte   2010/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de   données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.   Sachverhalt   Die Bf. haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihren erklärt. Den Bf. (die das Verfahren betreffend den Exeku-   Vater. Als dieser mit € 3.006,– in Unterhaltsrückstand tionsaufschub verloren hatten) wurde aufgetragen, die   kam, beantragten sie beim BG Enns die Vollstreckung ihrem Vater entstandenen Kosten in Höhe von € 305,40   der Zahlungsaufträge. Die Exekutionsbewilligung sah zu erstatten.   Fahrnis- und Forderungsexekution vor.   Am 21.7.2006 brachte der Vater der Bf. Oppositions-   klage nach § 35 EO ein, um die Aufhebung des der Exe- Rechtsausführungen   kutionsbewilligung zugrunde liegenden Anspruchs zu   erwirken. Außerdem beantragte er die Aufschiebung Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1   der Exekution bis zur Entscheidung über die Oppositi- EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).   onsklage. Was die Fahrnisexekution betraf, befürchte-   te er, seine Eigentumsrechte an den beschlagnahmten   I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK   Gegenständen zu verlieren. In Hinblick auf die Forde-   rungsexekution argumentierte er, dass es im Falle ihrer Die Bf. rügen, im Verfahren zum Aufschub der Exe-   Durchführung nahezu unmöglich sein würde, das Geld kutionsbewilligung nicht gehört worden zu sein. Im   von den Bf. zurückzubekommen, sollte die Exekutions- Falle einer Anhörung hätten sie dem Aufschub zustim-   bewilligung später aufgehoben werden.   men können und wären dann nicht zur Erstattung der   Am 27.7.2006 genehmigte das BG, ohne die Bf. zu Gerichtskosten verpflichtet worden.   hören, den Aufschub der Forderungsexekution unter   dem Vorbehalt der Hinterlegung einer Kaution1 von   € 3.500,–. Der Vater der Bf. focht diesen Beschluss an,   1. Zur Zulässigkeit   da er die Kautionssumme für zu hoch hielt. Über diese Die Regierung bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 6   Rekurserhebung wurden die Bf. nicht informiert.   EMRK auf Verfahren zur Aufschiebung von Exekuti-   Das LG Steyr hob den Beschluss des BG auf und ord- onen. Vollstreckungsverfahren würden dieser Norm   nete den Aufschub sowohl der Forderungs- als auch der nicht unterstehen, da über den strittigen zivilrechtli-   Fahrnisexekution bis zur Entscheidung über die Opposi- chen Anspruch bereits im Verfahren in der Sache ent-   tionsklage an. Als Kaution setzte es € 1.000,– fest. Die Bf. schieden worden sei.   wurden wiederum nicht gehört.   Der GH erinnert an seine Rechtsprechung, wonach   Eine Revision an den OGH wurde für unzulässig die Vollstreckung eines Gerichtsurteils als integraler   Bestandteil eines »Verfahrens« nach Art. 6 EMRK ange-   sehen werden muss. Die Regierung argumentiert zwar,   dass diese Rechtsprechung in Fällen betreffend die   zen, die aus der verspäteten Vollstreckung seines Anspruchs   Die Kaution dient dazu, den Gläubiger vor Schäden zu schüt-   resultieren.   Nichtvollstreckung rechtskräftiger Urteile entwickelt   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag   Mladoschovitz gg. Österreich   NLMR 4/2010-EGMR   wurde und nicht auf jede Art von Exekutionsverfahren Kosten zu erstatten habe. Deshalb müsse zwischen einer   anwendbar ist. Der GH hat dieses Argument hier aber Angelegenheit betreffend das Recht auf Gehör und jener   nicht näher zu untersuchen, da das gegenständliche betreffend die Kostentragung unterschieden werden.   Verfahren aus den nachfolgenden Gründen die Feststel-   lung zivilrechtlicher Ansprüche der Bf. betraf.   Wie der GH feststellt, mussten die Bf. jene Kosten,   die ihrem Vater im die Höhe der Kaution betreffenden   Der Antrag auf Exekutionsaufschub wurde gestellt, Rekursverfahren entstanden waren, unabhängig vom   nachdem der Vater der Bf. Oppositionsklage gemäß § 35 Ausgang des Verfahrens nach § 35 EO tragen.   EO erhoben hatte. Letztere war auf die Anfechtung jenes   Im Fall Beer/A hat der GH – unter Feststellung einer   Anspruchs gerichtet, welcher der Exekutionsbewilli- Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit – erkannt,   gung zugrunde lag, und hatte damit direkten Bezug zu dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit   einem »zivilrechtlichen Anspruch« im Sinne von Art. 6 gegeben werden muss, von den Vorbringen des Gegners   Abs. 1 EMRK. Die Höhe der Kaution ist eng mit dem Ver- bzw. den von ihm beigebrachten Beweisen Kenntnis zu   fahren nach § 35 EO verknüpft, da das Gericht zu ihrer erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Es obliegt den   Festsetzung die Erfolgschancen der Oppositionsklage Verfahrensparteien zu entscheiden, zu welchen Punk-   abschätzen muss.   ten sie sich äußern wollen. Auf dem Spiel steht näm-   Da den Bf. im Verfahren nach § 35 EO die Erstattung lich das Vertrauen der Prozessbeteiligten in die Arbeit   der Kosten auferlegt wurde, ist Art. 6 Abs. 1 EMRK vor- der Justiz, das sich unter anderem auch auf dem Wis-   liegend anwendbar. Die Beschwerde ist zudem weder sen gründet, dass die Möglichkeit besteht, die eigenen   offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Ansichten über jeglichen Akteninhalt zu äußern.   Grund unzulässig und muss folglich für zulässig erklärt   werden (einstimmig).   Vorliegend hatten die Bf. weder Kenntnis von der   Rekurserhebung gegen die Festlegung der Kautionshö-   he, noch die Gelegenheit, ihre Argumente vorzubringen,   mussten jedoch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens   tragen. Der GH gelangt zu der Ansicht, dass damit dem   2. In der Sache   Die Bf. bringen vor, sie hätten hinsichtlich des Rekurses Prinzip der Waffengleichheit widersprochen wurde und   ihres Vaters gehört werden sollen, da sie letztendlich die eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt (einstim-   ihm entstandenen Kosten tragen mussten. Die Regie- mig).   rung entgegnet, dass die Bf. auch im Falle ihrer Anhö-   rung und bei Zustimmung zum Exekutionsaufschub zur   Kostenerstattung verpflichtet worden wären, da das Ver-   II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK   fahren auch dann nicht anders ausgegangen wäre und € 1.500,– für immateriellen Schaden für beide Bf.   nach österreichischem Recht die unterlegene Partei die gemeinsam (einstimmig).   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło