40009/04

WyrokETPCz2010-01-07ECLI:CE:ECHR:2010:0107JUD004000904

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowań administracyjnych i cywilnych w Niemczech naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał oceniał rozsądny termin postępowania zgodnie z kryteriami złożoności sprawy, zachowania skarżących i władz krajowych oraz znaczenia sporu dla skarżących. Stwierdził, że pomimo pewnej złożoności spraw i przyczynienia się skarżących do opóźnień, ogólna długość postępowań (od 10 do ponad 18 lat) była nadmierna. Trybunał zwrócił uwagę na długie okresy bezczynności sądów krajowych oraz brak należytej staranności w prowadzeniu postępowań, w tym wysyłanie akt bez tworzenia kopii, co przyczyniło się do nieuzasadnionych opóźnień. W przypadku drugiego skarżącego, w niektórych postępowaniach, jego udział był zbyt krótki lub jego zachowanie w znacznym stopniu przyczyniło się do opóźnień, co skutkowało uznaniem skarg za niedopuszczalne.
Stan faktyczny
Skarżący, ojciec (K. ur. 1922) i syn (K. ur. 1957), byli właścicielami nieruchomości w Wiesbaden, która była narażona na hałas z powodu przebudowy placu, budowy parkingu podziemnego, wydarzeń i zwiększonego ruchu drogowego. W związku z tym wszczęli szereg postępowań administracyjnych i cywilnych przeciwko miastu Wiesbaden, domagając się odszkodowania za środki ochrony przed hałasem i utratę wartości nieruchomości, a także kwestionując decyzje dotyczące ruchu drogowego. Postępowania te toczyły się przez wiele lat, niektóre z nich nadal były w toku w momencie wydania wyroku ETPCz.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje za dopuszczalne zarzuty dotyczące długości postępowań 4 E 299/91; 7 O 58/98; 7 E 436/93; 7 E 1280/99; 7 E 320/99 i 7 E 710/98 w odniesieniu do pierwszego skarżącego oraz postępowań 7 E 1280/99; 7 E 320/99 i 7 E 710/98 w odniesieniu do drugiego skarżącego, a pozostałą część skargi indywidualnej uznaje za niedopuszczalną. 2. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji w odniesieniu do pierwszego skarżącego w postępowaniu 4 E 299/91. 3. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji w odniesieniu do pierwszego skarżącego w postępowaniu 7 O 58/98. 4. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji w odniesieniu do pierwszego skarżącego w postępowaniu 7 E 436/93. 5. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji w odniesieniu do pierwszego i drugiego skarżącego w postępowaniu 7 E 1280/99. 6. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji w odniesieniu do skarżących w postępowaniu 7 E 320/99. 7. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji w odniesieniu do pierwszego i drugiego skarżącego w postępowaniu 7 E 710/98. 8. Stwierdzenie naruszeń stanowi wystarczające słuszne zadośćuczynienie za doznaną przez skarżących szkodę niemajątkową. 9. Pozostałe roszczenia skarżących o słuszne zadośćuczynienie zostają odrzucone.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   07/01/10 Rechtssache v. K. gegen DEUTSCHLAND (Nr. 1) (Individualbeschwerde Nr. 40009/04)         RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 1)   (Individualbeschwerde Nr. 40009/04)       URTEIL[1]     STRASSBURG   7. Januar 2010                             Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache K. ./. Deutschland (Nr. 1) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern  Peer Lorenzen, Präsident,  Renate Jaeger,  Karel Jungwiert,  Rait Maruste,  Mark Villiger,  Mirjana Lazarova Trajkovska,  Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 1. Dezember 2009 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN 1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 40009/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr K. und Herr K. („die Beschwerdeführer“), am 8. November 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.   2.  Herr K. wird vor dem Gerichtshof von dem zweiten Beschwerdeführer, Herrn K., Rechtsanwalt in W., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3.  Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Dauer der fünf Verwaltungsverfahren und des einen Amtshaftungsverfahrens mit dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 unvereinbar gewesen sei.   4.  Am 16. September 2008 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzu-lässig und entschied, der Regierung die Rüge hinsichtlich der Dauer der Verwaltungs- und Amtshaftungsverfahren zu übermitteln. Er entschied auch, die Zulässigkeit und die Be-gründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3). SACHVERHALT I.  DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE 5.  Die 1922 bzw. 1957 geborenen Beschwerdeführer sind in B. bzw. W. wohnhaft. 1. Hintergrund der Rechtssache   6.  Der erste Beschwerdeführer war Eigentümer eines Grundstücks an der A-Straße, einer sechsspurigen Hauptverkehrsstraße, Ecke B-Platz in W., auf dem sich ein denkmalgeschütztes Haus befindet. 1983/84 wurde der B-Platz umgestaltet und in un-mittelbarer Nachbarschaft zu dem Grundstück des ersten Beschwerdeführers eine Tief-garage errichtet. In den Jahren zwischen 1988 und 1993 fanden auf dem Platz mehrere Lärm verursachende Veranstaltungen und Demonstrationen statt. Außerdem führten mehrere Änderungen der Verkehrsführung in W. zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in der Nähe des Grundstücks des ersten Beschwerdeführers. Er strengte deshalb gegen die Stadt W. verschiedene Verfahren an.   7.  Ende 1995 übertrug der erste Beschwerdeführer sein Eigentum an dem Hausgrundstück im Wege eines notariellen Vertrages auf seinen Sohn, den zweiten Beschwerdeführer. 1997 erfolgte die Eintragung des zweiten Beschwerdeführers als Eigentümer des Hausgrund-stücks in das Grundbuch. Dem ersten Beschwerdeführer wurde der Nießbrauch an dem Hausgrundstück seines Sohnes eingeräumt. Der zweite Beschwerdeführer vertrat den ersten Beschwerdeführer in dem gesamten Verfahrenskomplex vor den deutschen Gerichten. 2. Verfahren wegen Schallschutzmaßnahmen (a) Verfahren bis zur Abtrennung   8.  Am 29. April 1985 forderte der zweite Beschwerdeführer das Gewerbeamt Wiesbaden dazu auf, ihm mitzuteilen, ob es Pläne gebe, den Einfluss von Lärmbelästigungen auf das Hausgrundstück des ersten Beschwerdeführers untersuchen zu lassen. In der Zeit zwischen 1986 und dem 21. Dezember 1990 beantragte der erste Beschwerdeführer bei der Stadt Wiesbaden mehrfach den Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Aufwendungen für die Schallschutzmaßnahmen, die er zum Schutz gegen den Lärm getroffen hatte, der durch die Bauarbeiten und später durch die Veranstaltungen und Demonstrationen auf dem Luisenplatz sowie durch das höhere Verkehrsaufkommen entstanden war. Außerdem machte er Amtshaftungsansprüche in Bezug auf die von ihm getroffenen Schallschutzmaßnahmen und Entschädigung für die Wertminderung seines Eigentums geltend.   9.  Am 2. April 1991 erhob der erste Beschwerdeführer nach § 75 der Verwaltungs-gerichtsordnung (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, weil die städtischen Behörden seinen Antrag vom 21. Dezember 1990 noch nicht beschieden hatten.   10.  Am 4. Juni 1991 erklärte das Verwaltungsgericht Wiesbaden seine Klage für unzulässig.   11.  Am 14. August 1991 legte der erste Beschwerdeführer beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung ein.   12. Am 3. Januar 1992 reichte er die Berufungsbegründung ein, die der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten am 7. Januar 1992 zusandte.   13.  Am 12. Juli 1996 fragte der Verwaltungsgerichtshof die Parteien, ob sie auf eine mündliche Verhandlung verzichten und einer Entscheidung durch einen Einzelrichter zustimmen würden. Am 22. April 1997 und am 20. Juli 1997 erklärten sie ihr Einverständnis.   14.  Am 24. Februar 1998 trennte der Verwaltungsgerichtshof die Amtshaftungsklage und die Klage auf Entschädigung wegen Wertminderung unter Zuweisung einer neuen Geschäftsnummer (14 UE 794/98) ab. (b) Ersatz der Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen (Geschäftsnummer 14 UE 1897/91) 15.  Durch Urteil vom 24. Februar 1998 hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1991 hinsichtlich des Ersatzes der Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das Verwaltungsgericht.   16.  Am 28. April 1998 erhielt das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vom Verwal-tungsgerichtshof. Zwischen dem 14. Mai 1998 und dem 15. April 1999 forderte es den ersten Beschwerdeführer mehrmals zur Stellungnahme auf.   17.  Am 26. Juni 1999 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass ein außer-gerichtlicher Vergleich erzielt worden sei. Am 1. September 1999 forderte das Gericht die Parteien auf, zu bestätigen, dass ein Vergleich erzielt worden sei. Nach mehreren weiteren Rückfragen an den Beschwerdeführer, ob die Sache durch einen Vergleich abgeschlossen worden sei, legte dieser am 30. März 2001 seine Stellungnahme vor.   18.  Am 10. Dezember 2001 fand vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Frage der Beiladung des zweiten Beschwerdeführers erörtert wurde. Die verfahrensführende Richterin und die Parteien stimmten überein, dass die Beiladung zwingend sei.   19.  Am 11. Dezember 2001 lud das Verwaltungsgericht Wiesbaden den zweiten Beschwerdeführer förmlich zu dem Verfahren bei.   20.  Durch Urteil vom 27. Februar 2002 gab das Verwaltungsgericht der Klage der Beschwerdeführer teilweise statt. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 12. und 13. März 2002 zugestellt.   21.  Am 10. April 2002 stellten die Beschwerdeführer beim Hessischen Verwaltungs-gerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung.   22.  Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufungen der Beschwerdeführer wie auch der Stadt Wiesbaden zu. Am 25. November 2002 reichten die Beschwerdeführer ihre Berufungsbegründung ein. Am 4. Dezember 2002 ging den Beschwerdeführern die Berufungsbegründung der Beklagten zusammen mit der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zu, bis zum 6. Januar 2003 auf diese Begründung zu erwidern.   23.  Am 20. Dezember 2002 beantragten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichts-hof eine Verlängerung dieser Frist, die dieser bis zum 27. Januar 2003 gewährte. Das Gericht erklärte, dass weitere Fristverlängerungen nicht in Betracht kämen.   24.  Nach einer mündlichen Verhandlung am 18. März 2003 änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 26. März 2003 das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab.   25.  Am 30. Mai 2003 beantragten die Beschwerdeführer die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.   26.  Am 3. September 2003 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Revision der Beschwerdeführer nicht zuzulassen.   27.  Am 27. Oktober 2003 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde; am 3. Mai 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, diese zur Entscheidung anzunehmen.   28.  Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 10. Mai 2004 zugestellt. (c) Amtshaftungsverfahren (Geschäftsnummer 7 O 58/98) 29.  Am 26. März 1998 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof fest, dass für eine Entscheidung über die Ersatz- und Amtshaftungsansprüche die ordentlichen Gerichte zuständig seien, und verwies die Sache insoweit zur Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden.   30.  In der Folge führte das Landgericht Wiesbaden dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer 7 O 58/98.   31.  Am 15. Juni 1998 forderte das Landgericht den ersten Beschwerdeführer auf, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten, was er am 29. Dezember 1999 tat.   32.  Zwischen März und Oktober 2000 beantragte der erste Beschwerdeführer mehrmals Fristverlängerungen für die Einreichung von Stellungnahmen.   33.  Am 6. August 2001 beantragte der erste Beschwerdeführer das Verfahren auszusetzen.   34.  Am 2. November 2002 beantragte er die Verschiebung eines vom Landgericht anberaumten Verhandlungstermins.   35.  Am 21. November 2002 setzte das Landgericht die Verhandlung auf Antrag des ersten Beschwerdeführers bis zur Erledigung des unter der Geschäftsnummer 4 E 299/91 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens aus.   36.  Am 10. Oktober 2003 beraumte das Landgericht eine mündliche Verhandlung für den 12. Januar 2004 an. Auf Antrag des ersten Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2003 verlegte das Landgericht die mündliche Verhandlung auf den 16. Februar 2004. Da niemand im Auftrag des Beschwerdeführers zu der Verhandlung erschien, erließ das Landgericht ein Versäumnisurteil. Nach einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer wurde das Verfah-ren fortgesetzt. Am 14. Juni 2004 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher der erste Beschwerdeführer erneut beantragte, das Verfahren wegen anderer anhängiger verwaltungsrechtlicher Verfahren auszusetzen.   37.  Am 9. August 2004 wies das Landgericht diesen Antrag zurück und beraumte einen Verhandlungstermin für den 22. November 2004 an.   38.  Am 11. April 2005 wies das Landgericht die Beschwerdeführer darauf hin, dass die zahlreichen Klageanträge des ersten Beschwerdeführers nicht substantiiert dargelegt worden seien, da er weder den Gegenstand noch den Grund seiner Ansprüche im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) bestimmt angegeben habe. Dementsprechend forderte das Gericht ihn dazu auf, sein Vorbringen anhand dieser gesetzlichen Vorschriften zu überarbeiten. Andernfalls werde die Klage als unzulässig abzuweisen sein.   39.  Am 23. Dezember 2005 reichte der erste Beschwerdeführer seine Klageanträge ein.   40.  Am 16. Januar 2006 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, bei der das Gericht mit Zustimmung der Parteien ein ausschließlich schriftliches Verfahren anordnete. Das Gericht gab den Parteien auf, ihre abschließenden Stellungnahmen bis zum 27. Februar 2006 abzugeben und bestimmte Termin zur Verkündigung seiner Entscheidung auf den 27. März 2006. Der zweite Beschwerdeführer nahm als Beigeladener an dem Verfahren teil.   41.  Am 24. März 2006 verlegte das Landgericht den Verkündungstermin auf Grund der Komplexität der Sache auf den 13. April 2006.   42.  Am 15. Mai 2006 ersuchte das Landgericht die Parteien, erneut ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren zu erteilen, da die am 16. Januar 2006 erteilten Zustimmungen nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) nur drei Monate (bis 16. April 2006) gültig gewesen seien.   43.  Am 26. Juli 2006 terminierte das Landgericht eine mündliche Verhandlung auf den 2. Oktober 2006.   44.  Am 27. September 2006 verlegte das Landgericht den Termin auf den 24. November 2006, da die Beschwerdeführer den Empfang der Ladung nicht bestätigt hätten.   45.  In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2006 trug die Beklagte vor, dass die Beschwerdeführer ihre Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen hätten, und beantragte die Erlaubnis, zu den weiteren Schriftsätzen der Beschwerdeführer vom 17., 23. und 24. November 2004 Stellung zu nehmen. Aus diesem Grund vertagte das Gericht die Verhandlung auf den 19. Januar 2007 setzte der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2006.   46.  In der Verhandlung vom 19. Januar 2007 diskutierten die Parteien erneut die Frage, ob die Ansprüche der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert worden seien; das Gericht wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass es an ihnen sei, die geltend gemachten Schäden genau darzulegen und unter Beweis zu stellen. Das Gericht gab beiden Parteien Gelegenheit, bis zum 9. Februar 2007 weitere Schriftsätze einzureichen, und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 2. März 2007. Vor dem Verhand-lungstermin reichten die Beschwerdeführer sechs weitere Schriftsätze ein. Aus diesem Grund verlegte das Landgericht den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 18. April 2007.   47.  Am 18. April 2007 bat das Landgericht die Parteien erneut um Zustimmung zum schriftlichen Verfahren, da es nicht in der Lage sei, die Sache innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.   48.  Am 8. August 2007 bat das Gericht die Parteien abermals um Zustimmung zum schriftlichen Verfahren. Nachdem die Beschwerdeführer nicht geantwortet hatten, beraumte das Gericht einen Verhandlungstermin auf den 26. Oktober 2007 an. Am 25. Oktober 2007 erklärten die Beschwerdeführer jedoch ihre Zustimmung und das Gericht hob den Termin auf.   49.  Am 31. Oktober 2007 gestattete das Landgericht beiden Parteien die Einreichung weiterer Schriftsätze bis zum 14. Dezember 2007 und beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 18. Januar 2008 an.   50.  Am 18. Januar 2008 verschob das Gericht die Verhandlung aus dienstlichen Gründen auf den 22. Februar 2008.   51.  Am 20. Februar 2008 bat das Landgericht die Parteien erneut um Zustimmung zum schriftlichen Verfahren, da es übersehen habe, dass ihre Zustimmung vom 25. Oktober 2007 nur bis zum 25. Januar 2008 gültig gewesen sei; bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Gericht eine Entscheidung verkünden müssen. Auf Grund dieses Verfahrensfehlers hob das Gericht den Termin für den 22. Februar 2008 auf und bat die Parteien erneut um Zustimmung zum schriftlichen Verfahren. Nach einer erneuten Aufforderung des Gerichts vom 31. März 2008 erklärten die Beschwerdeführer am 14. April 2008 ihre Zustimmung.   52.  Am 21. April 2008 ordnete das Landgericht das schriftliche Verfahren an, gestattete den Parteien die Einreichung weiterer Schriftsätze bis zum 23. Mai 2008 und beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11. Juli 2008 an.   53.  Am 11. Juli 2008 wies das Landgericht die Beschwerdeführer mit Hinweisbeschluss erneut darauf hin, dass ihre Klageanträge, die sie umformuliert und mehrfach erweitert hätten, noch immer nicht den förmlichen Anforderungen entsprächen. Es nahm Bezug auf den Beschluss vom 11. April 2005 und konkretisierte diesen, indem es die Beschwerdeführer unter anderem dazu anhielt, ihre Behauptung zu substantiieren, dass es ihnen unmöglich sei, die behaupteten Schäden auf Grund der Lärmbelästigung zu beziffern.   54.  Dieser Beschluss verließ das Landgericht erst am 8. Oktober 2008; an diesem Datum versah die Geschäftsstelle des Gerichts die Ausfertigung der Entscheidung mit dem Aus-fertigungsvermerk.   55.  Am 13. März sowie am 5. und 7. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere Schriftsätze ein.   56.  Am 8. Mai 2009 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, bei der das Gericht einen weiteren Termin für die Urteilsverkündung für den 26. Juni 2009 anberaumte.   57.  Am 25. Juni und am 24. Juli 2009 verlegte das Landgericht den Termin für die Urteilsverkündung auf Grund der Komplexität der Sache erneut auf den 14. August 2009.   58.  Am 11. August 2009 verlegte das Landgericht den Termin abermals und gewährte der Beklagten eine weitere Stellungnahmefrist bis zum 28. August 2009.   59. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 3. Verfahren wegen verschiedener Straßenverkehrsregelungen (a) Vorläufige Straßensperrungen (Geschäftsnummern 7 E 436/93(1) und 7 E 1208/99) i. Verfahren bis zur Abtrennung 60.  Am 13. Januar 1992 verfügte die Stadt Wiesbaden die vorläufige Sperrung der Friedrichstraße (AO Nr. 4/92) und der Luisenstraße (AO Nr. 5/92).   61.  Am 20. Februar 1992 legte der erste Beschwerdeführer gegen beide Anordnungen Widerspruch ein und wiederholte diese am 5. April 1993.   62.  Am 28. Mai 1993 erhob der erste Beschwerdeführer Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, weil die städtischen Behörden seine Widersprüche vom 20. Februar 1992 und 5. April 1993 noch nicht beschieden hatten.   63. Am 2. Juni 1993 forderte das Verwaltungsgericht die Behörden zur Vorlage ihrer Akten auf. Am 22. November 1993 erinnerte das Gericht an die Aufforderung.   64. Am 6. Januar 1994 kündigte die Beklagte an, ihre Stellungnahme bis Ende Januar 1994 vorzulegen. Am 11. Februar 1994 erinnerte das Gericht die Beklagte daran, ihre Stellungnahme einzureichen.   65. Am 22. Februar 1995 fragte das Verwaltungsgericht den ersten Beschwerdeführer, ob er das Klageverfahren in Anbetracht des Einstellungsbeschlusses im parallel anhängigen Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz in derselben rechtlichen Angelegenheit für erledigt erklären wolle. Nachdem der Beschwerdeführer nicht antwortete, vermerkte das Verwal-tungsgericht am 24. Januar 1997, dass das Verfahren als erledigt gelte, da der Beschwerde-führer es über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht betrieben habe.   66.  Am 8. April 1999 erklärte der erste Beschwerdeführer, dass das Verfahren nicht vollständig erledigt sei.   67.  Am 2. September 1999 trennte das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Verfahren wegen der vorläufigen Sperrung der Luisenstraße ab und führte es unter der Geschäftsnummer 7 E 1208/99 fort. ii. Verfahren 7 E 436/93(1) 68.  Am 24. Januar 2000 übertrug das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen der Sperrung der Friedrichstraße (Geschäftsnummer 7 E 436/93(1)) einer Einzelrichterin.   69.  Am 28. Januar 2000 wurde der zweite Beschwerdeführer zu dem Verfahren beigeladen.   70.  Am 23. Februar 2000 lehnten die Beschwerdeführer die für ihre Rechtssache zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 20. April 2000 lehnten die Beschwerdeführer auch die Richterin ab, die über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hatte; letzteres wurde am 2. Juni 2000 abgelehnt.   71.  Am 4. September 2000 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die Zusammensetzung des Gerichts nach einer Änderung der Geschäftsordnung geändert habe.   72.  Am 15. September 2000 lehnten die Beschwerdeführer auch die neuen für ihre Rechtssache zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 10. Oktober 2000 beantragten die Beschwerdeführer Fristverlängerung, um zu den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bezüglich der angeblichen Befangenheit Stellung zu nehmen. Am 8. November 2000 legten die Beschwerdeführer die angekündigten Schriftsätze vor.   73.  Am 5. und 14. Februar 2002 nahmen die abgelehnten Richter erneut Stellung zu ihrer angeblichen Befangenheit.   74.  Zwischen dem 28. März 2002 und dem 23. Januar 2003 beantragten die Beschwerdeführer wiederholt Fristverlängerungen zur Einreichung weiterer Schriftsätze hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs; alle Fristen wurden bis zum 17. Februar 2003, dem Tag, an dem die Beschwerdeführer ihre weitere Begründung einreichten, verlängert.   75.  Am 25. Februar 2003 verwarf das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 15. September 2000 als rechtsmissbräuchlich.   76.  Die folgenden Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer vom 9. und 16. April 2003 wurden am 14. und 22. April ebenfalls als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.   77.  Mit Urteil vom 23. April 2003 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage für unzulässig. iii. Verfahren 7 E 1208/99 78.  Am 31. Januar 2000 wurde der zweite Beschwerdeführer zu dem Verfahren beigeladen.   79.  Am 7. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Gerichtsakten an verschiedene andere Kammern des Verwaltungsgerichts gesandt worden seien, um für die Entscheidungen über Ablehnungsanträge, die die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit anderen Verfahren gestellt hätten, beigezogen zu werden.   80.  Am 12. Dezember 2002 wechselte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts.   81.  Am 13. März 2003 übertrug das Verwaltungsgericht das Verfahren einem Einzelrichter.   82.  Am 9. und 16. April 2003 stellten die Beschwerdeführer zwei Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit; diese wurden am 14. und 22. April 2003 zurückgewiesen.   83.  Mit Urteil vom 23. April 2003 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage für unzulässig. (b) Endgültige Straßensperrungen und Aufstellung eines Parkscheinautomaten (Geschäftsnummer 7 E 320/99) 84.  Am 20. Juli 1994 ordnete die Stadt Wiesbaden die endgültige Sperrung von Teil-bereichen der Luisenstraße und der Friedrichstraße für den motorisierten Verkehr an.   85.  Am 12. September 1994 legten beide Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Widerspruch mit der Begründung ein, infolge der Straßensperrungen komme es in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Hausgrundstück zu einem erhöhten Verkehrs-aufkommen, das unerträglichen Lärm verursache.   86.  Am 22. April 1998 verfügte die Stadt Wiesbaden die Aufstellung eines Park-scheinautomaten in der Luisenstraße.   87.  Am 8. März 1999 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung der Stadt zurück.   88.  Am 12. April 1999 erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen die Entscheidungen vom 22. April 1998 und 8. März 1999. Außerdem erhoben sie Untätigkeitsklage, weil die Stadt ihren Widerspruch gegen die Entscheidung der städtischen Behörden vom 20. Juli 1994 noch nicht beschieden habe.   89.  Am 4. Februar 2002 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass die Gerichtsakten von einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren 7 E 436/93 beigezogen worden seien.   90.  Am 25. Februar 2003 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen.   91.  Am 13. März 2003 übertrug das Verwaltungsgericht das Verfahren einem Einzel-richter.   92.  Am 10. und 16. April 2003 stellten die Beschwerdeführer Ablehnungsanträge gegen den Einzelrichter; die Anträge wurden am 14. und 22. April 2003 abgewiesen.   93.  Am 23. April 2003 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführer ab. Es befand, dass die Straßensperrungen nicht zu einer Verletzung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer geführt hätten. (c) Teileinziehung zweier Straßen zu einer Fußgängerzone (Geschäftsnummer 7 E 710/98) 94.  Am 7. September 1994 verfügte die Stadt Wiesbaden die Einziehung von Teilen der Luisenstraße und der Friedrichstraße zu einer Fußgängerzone (Teileinziehungsverfü-gungen).   95.  Gegen diese Entscheidung legte der erste Beschwerdeführer am 12. September 1994 Widerspruch ein.   96.  Am 13. Juni 1998 erhob der erste Beschwerdeführer Untätigkeitsklage, weil sein Widerspruch vom 12. September 1994 noch nicht beschieden worden sei.   97.  Am 7. Juni 1999 wurde der zweite Beschwerdeführer zu dem Verfahren beigeladen.   98.  Am 4. Februar 2002 verfügte die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts, dass die Gerichtsakte in der nachfolgenden Zeit zu anderen Verfahren, welche die Beschwerdeführer am Verwaltungsgericht betrieben, und in denen über Ablehnungsanträge zu entscheiden sei, beigezogen werde.   99.  Am 12. Dezember 2002 wechselte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts.   100.  Am 25. Februar 2003 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Am 13. März 2003 übertrug das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Verfahren einem Einzelrichter.   101.  Am 9. und 16. April 2003 stellten die Beschwerdeführer Ablehnungsanträge gegen den Einzelrichter; die Anträge wurden am 14. und 22. April 2003 abgewiesen.   102.  Am 23. April 2003 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. (d) Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und vor dem Hessischen Staatsgerichtshof 103.  Am 4. Juni 2003 stellten die Beschwerdeführer beim Hessischen Verwaltungs-gerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 7 E 436/93(1), 7 E 1208/99, 7 E 320/99 und 7 E 710/98.   104.  Am 30. Januar 2004 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung im Verfahren 7 E 710/98 ab.   105.  Am 2. Februar 2004 lehnte es ihre Anträge auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 7 E 436/93(1), 7 E 1208/99 und 7 E 320/99 ab.   106.  Am 5. März 2004 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in den vorgenannten Verfahren Verfassungsbeschwerde zum Hessischen Staatsgerichtshof. Außerdem lehnten sie den dortigen Richter G. als befangen ab, weil er als Richter an anderen Verfahren der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungs-gericht Wiesbaden beteiligt gewesen sei.   107.  Am 11. August 2004 wies der Hessische Staatsgerichtshof ihre Ablehnungsanträge gegen den Richter G. als unbegründet zurück.   108.  Am 12. Mai 2005 lehnte es der Hessische Staatsgerichtshof ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzu-nehmen.   109.  Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 23. Mai 2005 zugestellt. II. EinschlägigeS innerstaatlicheS Recht 110. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sieht u.a. vor, dass Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann, wenn die Verwaltungsbehörden über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten[2], nicht entschieden haben.   111.  Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen Personen beiladen, deren Interessen durch die Entscheidung des Gerichts als Drittpartei berührt werden können (einfache Beiladung). Nach § 65 Abs. 2 VwGO muss das Gericht Dritte zu dem Verfahren beiladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Sind demnach die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung erfüllt, ist das Gericht verpflichtet, die dritte Partei zum Verfahren beizuladen. Die Stellung als Beigeladener wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beiladung durch das Gericht ausge-sprochen oder zu dem sie dem Dritten zugestellt wird, wirksam.   112.  Nach § 128 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung treffen, wenn die Parteien ihre Zustimmung zu diesem rein schriftlichen Verfahren gegeben haben (Satz 1). In diesem Fall muss das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien Schriftsätze einreichen können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung (Satz 2) bestimmen. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind (Satz 3).   113.  Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION 114.  Die Beschwerdeführer rügten, dass die Dauer der o.g. Verfahren mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; dieser lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“   115.  Im Hinblick auf den ersten Beschwerdeführer erkannte die Regierung grundsätzlich an, dass die Verfahrensdauer dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht entsprochen habe. Dennoch betonte sie, dass die Verfahren außerordent-lich komplex und schwierig gewesen seien, da sie beträchtliche Verfahrensprobleme aufge-worfen und eine Vielzahl tatsächlicher Umstände behandelt hätten. Darüber hinaus seien die Verfahren besonders kompliziert gewesen, weil die Beschwerdeführer ihren Fall nicht um-fassend dargelegt hätten, und weil sie Schriftsätze eingereicht hätten, ohne die korrekten Aktenzeichen anzugeben.   116.  Im Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer räumte die Regierung zwar ein, dass die Dauer der Verfahren 7 E 436/93, 7 E 1280/99, 7 E 320/99 und 7 E 710/98 unange-messen sei, bestritt aber, dass in Bezug auf die Verfahren 4 E 299/91 und 7 O 58/98 gegen das Recht des Beschwerdeführers auf eine faire Verhandlung innerhalb angemessener Frist nach Artikel 6 Abs. 1 verstoßen worden sei. A. Verfahren 4 E 299/91 (Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen) 1. Das Verfahren hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers a. Zulässigkeit 117.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. b. Begründetheit i. Zu berücksichtigender Zeitraum 118.  Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der maßgebliche Zeitraum am 29. April 1985 begonnen habe, als sie ihren ersten Antrag gestellt hätten.   119.  Die Regierung trug vor, dass der maßgebliche Zeitraum erst am 2. April 1991 begonnen habe, als der erste Beschwerdeführer seine Untätigkeitsklage gestellt habe. Bei den vorangegangenen Verfahren handele es sich nicht um gerichtliche Verfahren, weshalb sie zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums nicht berücksichtig werden könnten.   120.  Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass eine „Streitigkeit“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erst am 2. April 1991 zustande kam, als der erste Beschwerdeführer seine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einreichte (vgl. Palaska ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 8694/02, Rdnr. 14, 19. Mai 2004). Das reine Auskunftsbegehren des zweiten Beschwerdeführers vom 29. April 1985 sowie die Entschädigungsanträge des ersten Beschwerdeführers bei den örtlichen Behörden waren nicht als Beginn des maßgeblichen Zeitraums im Zusammenhang mit dem Kriterium der „angemessenen Frist“ anzusehen. (vgl.u.a. V. ./. Germany, Individualbeschwerde Nr. 20271/05, Rdnr. 51, 26. März 2009). Der maßgebliche Zeitraum endete mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den ersten Beschwerdeführer am 10. Mai 2004. Das Verfahren dauerte somit etwa dreizehn Jahre und einen Monat, wobei vier Instanzen, einschließlich einer Zurückverweisung, durchlaufen wurden. ii. Angemessenheit des Zeitraums 121.  Nach Ansicht der Beschwerdeführer waren die deutschen Behörden und Gerichte für übermäßige Verzögerungen verantwortlich; sie bestritten, für Verzögerungen verant-wortlich gewesen zu sein.   122.  Die Regierung trug vor, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar wesentlich zu der Dauer der Verfahren beigetragen hätten, jedoch nicht für den Zeitraum von drei Jahren und elf Monaten verantwortlich gemacht werden könnten, der auf die zahlreichen Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträge sowie die verspäteten Stellungnahmen seitens des ersten Beschwerdeführers zurückzuführen sei.   123.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfah-rensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).   124.  Der Gerichtshof erkennt an, dass das Verfahren von gewisser Komplexität war und dass der erste Beschwerdeführer durch sein Verhalten mehrere Verzögerungen in diesem Verfahren verursacht hat. Dennoch und insbesondere im Hinblick auf die beträchtlichen Phasen der Untätigkeit seitens des Verwaltungsgerichts – insbesondere zwischen dem 7. Januar 1992 und dem 12. Juli 1996 – hält der Gerichtshof eine Gesamtlänge von über dreizehn Jahren und einem Monat für unvereinbar mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1.   125.  Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist. 2. Das Verfahren hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers a. Zulässigkeit 126.  Die Beschwerdeführer tragen vor, dass der maßgebliche Zeitraum hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers 1995 begonnen habe, als der erste Beschwerdeführer sein Hausgrundstück auf den zweiten Beschwerdeführer übertragen habe, und nicht erst am 11. Dezember 2001, als das Verwaltungsgericht den zweiten Beschwerdeführer förmlich zu dem Verfahren beigeladen habe. Im Besonderen hätte das Verwaltungsgericht ihn zu dem Verfahren beiladen sollen, sobald der erste Beschwerdeführer ihm das Hausgrundstück 1995 übertragen habe.   127.  Nach Ansicht der Regierung begann der maßgebliche Zeitraum erst am 11. Dezember 2001, als die Beiladung dadurch wirksam geworden sei, dass der zweite Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht förmlich zu dem Verfahren geladen worden sei.   128.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner Rechtsprechung zur Drittbeteiligung in Zivilverfahren die folgende Unterscheidung trifft: Ist der Beschwerdeführer nur in seinem eigenen Namen einem innerstaatlichen Verfahren beigetreten, beginnt der zu berücksichtigende Zeitraum mit dem Datum des Beitritts; hat der Beschwerdeführer hingegen seine Absicht erklärt, das Verfahren als Erbe fortzusetzen, kann er die gesamte Verfahrenslänge rügen (vgl. Cocchiarella ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 64886/01, Rdnr. 113, ECHR 2006‑...).   129.  In der vorliegenden Rechtssache hat der zweite Beschwerdeführer seinen Vater in dem innerstaatlichen Verfahren nicht als Erbe ersetzt. Vielmehr war seine Beteiligung als Beigeladener das Ergebnis eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden. Dementsprechend hat der Gerichtshof in der Sache Mlakar (vgl. Mlakar ./. Slowenien, (Entsch.), Individual-beschwerde Nr. 30946/02, 12. Dezember 2006) befunden, dass der maßgebliche Zeitraum mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das innerstaatliche Gericht über die Übertragung des betreffenden Hausgrundstücks informiert wurde. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer keinerlei Angaben darüber gemacht haben, wann sie das Verwaltungsgericht Wiesbaden über die Eigentumsübertragung als Voraus-setzung für die Beiladung des zweiten Beschwerdeführers informiert haben, oder wann sie die Beiladung beantragt haben. Deshalb hält es der Gerichtshof für angemessen, den 10. Dezember 2001, also den Tag, an dem das Verwaltungsgericht erfahren hat, dass die Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt waren, als Beginn des Zeitraums zu betrachten. Der maßgebliche Zeitraum endete am 10. Mai 2004, als der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts den Beschwerdeführern zugestellt wurde. Das Verfahren dauerte somit zwei Jahre und fünf Monate, wobei vier Instanzen durchlaufen wurden.   130.  Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung zu diesem Thema der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache die Dauer des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Beschwerde-führers nicht lang genug ist, um eine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufzu-werfen.   Daraus folgt, dass die Rüge des zweiten Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 und 5 der Konvention für unzulässig zu erklären ist. B. Verfahren 4 O 58/98 [sic] (Amtshaftungsverfahren) 1. Zulässigkeit 131.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. 2. Begründetheit a. Das Verfahren des ersten Beschwerdeführers i. Zu berücksichtigender Zeitraum 132.  Die Regierung erkannte an, dass der maßgebliche Zeitraum bereits am 2. April 1991 begonnen habe, als der erste Beschwerdeführer seine Amtshaftungsklage beim unzustän-digen Verwaltungsgericht eingereicht habe, da auch dieses Gericht eine gewisse Pflicht habe, dafür zu sorgen, dass der Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht in angemessener Zeit getroffen werde.   133.  Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung überein, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 2. April 1991 begann. Die Tatsache, dass der erste Beschwerdeführer seine Amtshaftungsklage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat, wirft eine Frage hinsichtlich des Verhaltens der Parteien auf, die bei der Prüfung der Begründetheit berücksichtigt werden wird. Am 1. Dezember 2009 war das Verfahren noch nicht abge-schlossen, sondern noch vor dem zuständigen Landgericht Wiesbaden in erster Instanz anhängig. Zu diesem Zeitpunkt hatte es bereits achtzehn Jahre und acht Monate angedauert, wobei zwei Instanzen durchlaufen wurden. ii. Angemessenheit des Zeitraums 134.  Nach Ansicht der Beschwerdeführer waren die deutschen Behörden und Gerichte für die Dauer des gesamten Verfahrens verantwortlich; sie bestritten, dass ihnen selbst Verzögerungen zuzurechnen seien.   135.  Die Regierung erkannte zwar an, dass erhebliche Verzögerungen den inner-staatlichen Gerichten anzulasten seien, trug aber vor, dass ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren und vier Monaten auf die zahlreichen Fristverlängerungs- und Terminverlegungs-anträge des ersten Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sowie auf seine verspäteten Einreichungen und die Tatsache, dass er erst am 23. Dezember 2005 ordnungsgemäße Klageanträge gestellt habe.   136.  Der Gerichtshof ist sich dessen bewusst, dass der erste Beschwerdeführer für mehrere Verzögerungen des Verfahrens verantwortlich war; dazu gehört die Tatsache, dass er seine Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hatte. Dennoch ist der Gerichts-hof nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen und vor allem angesichts der Gesamtlänge von achtzehn Jahren und sieben Monaten bei nur zwei Instanzen der Ansicht, dass beträchtliche Verzögerungen den innerstaatlichen Gerichten anzulasten waren, die bei der Verfahrensführung nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließen.   137.  Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist” nicht entsprach.   Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.   b. Das Verfahren des zweiten Beschwerdeführers i. Zu berücksichtigender Zeitraum 138.  Der maßgebliche Zeitraum begann am 16. Januar 2006, als der zweite Beschwerdeführer sich dem Verfahrens als Beigeladener anschloss (vgl. Cocchiarella, a.a.O., Rdnr. 113). Am 1. Dezember 2009 war das Verfahren noch nicht abgeschlossen, sondern noch beim Landgericht in erster Instanz anhängig. Demnach hatte der maßgebliche Zeitraum bis zu diesem Datum mehr als drei Jahre und zehn Monate betragen, wobei eine Instanz durchlaufen wurde. ii. Angemessenheit des Zeitraums 139.  Der zweite Beschwerdeführer bestritt, für Verzögerungen verantwortlich zu sein.   140.  Die Regierung trug vor, dass der zweite Beschwerdeführer für eine Verzögerung von einem Jahr und einem Monat verantwortlich gewesen sei, da er und der erste Beschwerdeführer nicht auf die Anfragen des Gerichts geantwortet hätten bzw. zahlreiche Schriftsätze kurzfristig eingereicht hätten. Deshalb habe das Landgericht die Verhandlungs-termine in mehreren Fällen verschieben müssen.   141.  Der Gerichtshof erkennt an, dass der Gegenstand des Verfahrens ziemlich komplex war, da die Beschwerdeführer zahlreiche Schadensersatzansprüche gestellt haben, die sie mehrmals umformuliert und erweitert haben.   142.  Des Weiteren ist er der Ansicht, dass man zwar nicht behaupten kann, das Land-gericht habe das Verfahren stets ausreichend effizient geführt, dass aber hauptsächlich der Beschwerdeführer das Verfahren verzögert hat. So hat er eine Vielzahl von Stellungnahmen erst kurz vor den Verhandlungsterminen eingereicht, sich geweigert, den Empfang seiner Ladung zur Verhandlung am 2. Oktober 2006 zu bestätigen, und seine Klageanträge trotz der Hinweisbeschlüsse des Landgerichts vom 11. April 2005 und vom 11. Juli 2008 nicht hinreichend substantiiert. Im Hinblick auf dieses Verhalten, das darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer raschen Erledigung des Verfahrens hatte, vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass die Gesamtdauer von drei Jahren und zehn Monaten bei einer Instanz in diesem bestimmten Fall nicht über das hinausging, was nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention als angemessen angesehen werden kann.   Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. C. Verfahren 7 E 436/93(1) (Vorläufige Straßensperrungen) 1. Das Verfahren des ersten Beschwerdeführers a. Zulässigkeit 143.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. b. Begründetheit 144.  Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 20. Februar 1992 mit dem Einlegen des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer (siehe u.a. J. ./. Deutschland, Individual-beschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001, und K. ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Rdnr. 98) und endete am 23. Mai 2005 mit der Zustellung der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs an den Beschwerdeführer. Das Verfahren dauerte somit dreizehn Jahre und drei Monate, wobei ein zwingend vorgeschriebenes Verwaltungs-verfahren und drei Instanzen durchlaufen wurden.   145.  Der Beschwerdeführer brachte vor, man habe nicht von ihm erwarten können, dass er, nachdem drei Monate vergangen seien, ohne dass eine Entscheidung über seinen Widerspruch ergangen sei, sofort eine Untätigkeitkeitsklage erheben würde, da es un-realistisch sei, von den Verwaltungsbehörden zu erwarten, über diese komplexe Sache innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. 146.  Die Regierung erkannte an, dass erhebliche Verzögerungen den innerstaatlichen Behörden und Gerichten anzulasten seien. Sie wies jedoch auch darauf hin, dass Verzögerungen von insgesamt sechs Jahren und vier Monaten dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, weil er auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 1995 verspätet geantwortet und wiederholt Befangenheitsanträge gegen Richter gestellt habe, und weil er bereits am 20. Mai 1992 eine Untätigkeitsklage hätte erheben können.   147.  Obgleich der Beschwerdeführer für erhebliche Verfahrensverzögerungen verantwortlich gemacht werden kann, ist der Gerichtshof besonders im Hinblick auf die Phase der Untätigkeit seitens des Verwaltungsgerichts zwischen dem 8. November 2000 und dem 5. Februar 2002 und die Tatsache, dass das Gericht den beteiligten Personen und Behörden keine (endgültigen) Fristen gesetzt hat, um sicherzustellen, dass diese die gerichtlichen Anordnungen zügig befolgen, der Ansicht, dass die gesamte Dauer des Verfahrens von dreizehn Jahren und drei Monaten nicht mit dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 vereinbar ist. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden. 2. Das Verfahren hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers a. Zulässigkeit 148.  Der maßgebliche Zeitraum begann am 28. Januar 2000 mit dem Beiladungs-beschluss des Verwaltungsgerichts und endete am 23. Mai 2005 mit der Zustellung der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs an den zweiten Beschwerdeführer. Das Verfahren dauerte somit fünf Jahre und vier Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden.   149.  Der zweite Beschwerdeführer trug vor, dass er für keine Verzögerungen verantwortlich sei.   150.  Die Regierung brachte vor, er habe eine Verzögerung von insgesamt einem Jahr und zwei Monaten verursacht, indem er und der erste Beschwerdeführer zahlreiche und missbräuchliche Ablehnungsanträge gestellt und großzügige Fristverlängerungen beantragt hätten.   151.  Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht drei Jahre und drei Monate gedauert hat. Es stellt jedoch auch fest, dass das Verwaltungsgericht durch die zahlreichen Ablehnungsanträge des zweiten Beschwerdeführers zwischen dem 23. Februar 2000 und dem 8. November 2000 sowie im April 2003 daran gehindert wurde, eine Entscheidung in der Sache zu finden. Außerdem haben die Fristverlängerungsanträge des Beschwerdeführers für die die Anträge des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Fristen für die Einreichung von Stellungnahmen im Zusammenhang mit seinen Ablehnungs-anträgen zu einer Verzögerung von fast zehn Monaten beigetragen. Vor dem Hintergrund, dass die anschließenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Hessischen Staatsgerichtshofs innerhalb relativ kurzer Zeiträume ergangen sind (acht Monate bzw. ein Jahr und zwei Monate), kann die Gesamtdauer von fünf Jahren und vier Monaten für drei Instanzen im Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer noch als angemessen angesehen werden (vgl. D. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 75379/01, 20. März 2003).   Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. D. Verfahren 7 E 1280/99 (Vorläufige Sperrung der Luisenstraße) 1. Zulässigkeit 152.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.   2. Begründetheit (a) Zu berücksichtigender Zeitraum i. Das Verfahren hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers 153.  Der erste Beschwerdeführer trug vor, dass der maßgebliche Zeitraum bereits am 20. Februar 1992[3] begonnen habe, als er seinen Widerspruch gegen die vorläufige Sperrung der Luisenstraße eingelegt habe, die bis zur Abtrennung am 2. September 1999 auch Gegenstand des Verfahrens 7 E 436/93 gewesen sei.   154.  Die Regierung brachte vor, dass das Verfahren erst mit dem Abtrennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts am 2. September 1999 begonnen habe.   155.  Der Gerichtshof stimmt mit dem Beschwerdeführer überein, dass der Gegenstand des Verfahrens 7 E 1280/99 (die vorläufige Sperrung der Luisenstraße) bereits vor dem Abtrennungsbeschluss am 2. September 1999 anhängig war. Deshalb begann der maß-gebliche Zeitraum am 20. Februar 1992[4], als der Beschwerdeführer seinen Widerspruch gegen die vorläufige Sperrung der Luisenstraße einreichte. Der Zeitraum endete am 23. Mai 2005, als dem Beschwerdeführer der Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs zuge-stellt wurde. Das Verfahren dauerte somit dreizehn Jahre und drei Monate, wobei vier Instanzen durchlaufen wurden. ii. Das Verfahren des zweiten Beschwerdeführers 156.  Der maßgebliche Zeitraum begann am 31. Januar 2000 mit dem Beiladungs-beschluss des Verwaltungsgerichts und endete am 23. Mai 2005 mit der Zustellung der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs an den zweiten Beschwerdeführer. Das Verfahren dauerte somit fünf Jahre und vier Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. (b) Angemessenheit des Zeitraums 157.  Die Beschwerdeführer trugen vor, dass sie für keine Verzögerungen verantwortlich seien.   158.  Die Regierung erkannte an, dass beträchtliche Verzögerungen den innerstaatlichen Behörden und Gerichten zuzurechnen seien, war aber auch der Ansicht, dass der Zeitraum, in dem die Gerichtsakten an andere Kammern des Verwaltungsgerichts abgegeben waren, den Beschwerdeführern anzulasten sei, da davon auszugehen sei, dass sie auch das vorliegende Verfahren durch zahlreiche Ablehnungsanträge behindert hätten, was wiederum einen Verfahrensmissbrauch dargestellt hätte, wären die Akten nicht zu anderen Verfahren beigezogen worden.   159.  Der Gerichtshof stellt fest, dass der erste Beschwerdeführer für wesentliche Verzögerungen zwischen dem 22. Februar 1995 und dem 8. April 1999 verantwortlich war, weil er sein Verfahren nicht weiter betrieb. Er stellt weiterhin fest, dass nach der Beiladung des zweiten Beschwerdeführers am 31. Januar 2000 nur noch kleinere Verzögerungen von zwei Wochen durch die Ablehnungsanträge der Beschwerdeführer vom 9. und 16. April 2003 verursacht wurden.   160.  Was das Verhalten der innerstaatlichen Behörden betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers neun Jahre und elf Monate und hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers drei Jahre und drei Monate dauerte. Im Hinblick auf den Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2000 und dem 12. Dezember 2002 hat die Regierung keine Angaben dazu gemacht, wann die Akten abgegeben wurden. Darüber hinaus vermag der Gerichtshof keine Spekulationen dazu anstellen, wie das Verhalten der Beschwerdeführer hätte aussehen können, wenn das Verwaltungsgericht die Akten nicht versendet hätte. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof auch darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 44036/02, Rdnr. 76, 4. Dezember 2008) die innerstaatlichen Gerichte die Möglichkeit der Erstellung von Kopien in Betracht ziehen sollten, um Verzögerungen durch die Versendung der Verfahrensakten zu vermeiden, was das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht getan hat. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nur davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Verfahrens-führung nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ.   161.  Deshalb ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens hinsichtlich beider Beschwerdeführer überlang war. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. E. Verfahren 7 E 320/99 (Endgültige Straßensperrungen und Aufstellung eines Parkscheinautomaten) 1. Zulässigkeit 162.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. 2. Begründetheit 163.  Die Regierung trug vor, dass der maßgebliche Zeitraum hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers erst am 12. April 1999 begonnen habe, als die beiden Beschwerdeführer ihre Untätigkeitsklage eingereicht hätten.   164.  Aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. April 2009 geht jedoch hervor, dass die beiden Beschwerdeführer bereits ihren Widerspruch gemeinsam eingelegt hatten. Deshalb ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitraum hinsichtlich beider Beschwerdeführer am 12. September 1994 mit Einlegen des Widerspruchs begann und am 23. Mai 2005 mit Zustellung der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs endete. Folglich dauerte das Verfahren zehn Jahre und acht Monate für das Widerspruchsverfahren und drei Instanzen.   165.  Die Beschwerdeführer stritten jegliche Verantwortung für Verfahrensverzögerungen ab. 166.  Die Regierung erkannte an, dass beträchtliche Verzögerungen den innerstaatlichen Behörden zuzurechnen seien, war aber auch der Ansicht, dass die Beschwerdeführer den Zeitraum, zu dem die Akten versendet waren, verschuldet hätten. Sie trug außerdem vor, dass die Beschwerdeführer zu der Dauer beigetragen hätten, indem sie nicht sofort am 12. Dezember 1994 eine Untätigkeitsklage eingereicht hätten.   167.  Angesichts des Tatsache, dass allein das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vier Jahre gedauert hat, und dass dieses Gericht nicht in der Lage war, das Verfahren zügig durchzuführen, weil es die Gerichtsakten versendet hatte ohne Kopien zu erstellen (siehe Rdnr. 160), sowie angesichts der Gesamtlänge von zehn Jahren und acht Monaten kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Dauer des Verfahrens überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen“ Frist nicht entsprach.   Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich beider Beschwerdeführer verletzt worden. F. Verfahren 7 E 710/98 (Teileinziehung zweier Straßen zu einer Fußgängerzone) 1. Zulässigkeit 168.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. 2. Begründetheit 169.  Hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers begann der maßgebliche Zeitraum am 12. September 1994 mit Einlegen seines Widerspruchs; hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers begann er am 7. Juni 1999 mit seiner Beiladung zu dem Verfahren. Der Zeitraum endete für beide am 23. Mai 2005, als ihnen der Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs zugestellt wurde. Hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers betrug der zu berücksichtigende Zeitraum demnach zehn Jahre und acht Monate für das Widerspruchs-verfahren und drei Instanzen; für den zweiten Beschwerdeführer belief sich der Zeitraum auf fünf Jahre für drei Instanzen.   170.  Die Beschwerdeführer nahmen zu der Angemessenheit des zu berücksichtigenden Zeitraums keine Stellung.   171.  Die Regierung erkannte an, dass beträchtliche Verzögerungen den deutschen Behörden und Gerichten anzulasten seien. Sie trug jedoch auch vor, dass beide Beschwerdeführer die Verfahrensdauer um zwei Wochen verzögert hätten, indem sie am 9. und 16. April 2003 missbräuchliche Ablehnungsanträge eingereicht hätten, und dass der erste Beschwerdeführer das Verfahren durch seine späte Untätigkeitsklage verzögert hätte.   172.  Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass den Beschwerdeführern nur geringe Verzö-gerungen anzurechnen sind, wohingegen das Verwaltungsgericht über einen Zeitraum von drei Jahren und sechs Monaten (zwischen dem 7. Juni 1999 und dem 12. Dezember 2002) untätig blieb.   173.  Im Lichte der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien kommt der Gerichts-hof deshalb zu dem Schluss, dass die Dauer des Verfahrens überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen“ Frist nicht entsprach.   Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich beider Beschwerdeführer verletzt worden. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION A.  Schaden   174.  Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“   175.  Zur Frage der Entschädigung gaben die Beschwerdeführer lediglich allgemein an, dass ihnen materieller und immaterieller Schaden entstanden sei. Hinsichtlich des immateriellen Schadens wiesen sie auf die wesentliche Verschlechterung ihrer Lebens-qualität aufgrund der lang dauernden Verfahren hin. Sie sähen sich jedoch nicht in der Lage, konkrete Beträge zu nennen.   176.  Hinsichtlich des materiellen Schadens weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass nach Art. 60 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Beschwerdeführer, der nach Artikel 41 der Konvention eine gerechte Entschädigung für den Fall zugesprochen bekommen will, dass der Gerichtshof eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellt, einen konkreten Anspruch darauf geltend machen muss (vgl. u.a. Enyedi ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 32211/02, Rdnr. 55, 2. Juni 2009). Da die Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache ihre materiellen Ansprüche nicht spezifiziert haben, billigt der Gerichtshof ihnen unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu (Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung).   177.  Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist der Gerichtshof der Ansicht, dass in der vorliegenden Sache die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von den Beschwerdeführern erlittenen immateriellen Schaden darstellt. B.  Kosten und Auslagen 178.  Die Beschwerdeführer machten auch die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten geltend. Im Hinblick auf die Höhe dieser Kosten bezogen sie sich auf ein Dokument, das sie dem Gerichtshof nicht vorgelegt haben.   179.  Die Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführer ihre Ansprüche nicht substantiiert hätten.   180.  Nach Art. 60 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind alle Ansprüche, die nach Artikel 41 der Konvention geltend gemacht werden, unter Beifügung der notwendigen Belege zu beziffern; geschieht dies nicht, „so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen“. Da die Beschwerdeführer ihre Ansprüche nicht beziffert haben, weist der Gerichtshof sie zurück. C.  Verzugszinsen   181.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1.  Die Rügen hinsichtlich der Dauer der Verfahren 4 E 299/91; 7 O 58/98; 7 E 436/93; 7 E 1280/99; 7 E 320/99 und 7 E 710/98 hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers und der Verfahren 7 E 1280/99; 7 E 320/97 und 7 E 710/98 hinsichtlich des zweiten Beschwerde-führers werden für zulässig und die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;   2.  Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem Verfahren 4 E 299/91 verletzt worden;   3.  Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem Verfahren 7 O 58/98 verletzt worden;   4.  Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem Verfahren 7 E 436/93 verletzt worden;   5.  Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten und des zweiten Beschwerdeführers in dem Verfahren 7 O 1280/99 verletzt worden;   6.  Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich der Beschwerdeführer in dem Verfahren 7 O 320/99 verletzt worden;   7.  Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten und zweiten Beschwerdeführers in dem Verfahren 7 O 710/98 verletzt worden;   8.  Die Feststellung der Verletzungen stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von den Beschwerdeführern erlittenen immateriellen Schaden dar;   9.  Die übrigen Forderungen der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung werden zurückgewiesen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. Januar 2010 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.   Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident         [1] Diese Fassung wurde am 28. September 2010 gem. Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs berichtigt.   [2] Berichtigt am 28. September 2010: Die Passage „in der Regel innerhalb von drei Monaten“ wurde hinzugefügt. Der Satz: „Als angemessen gilt eine Frist von drei Monaten.“ wurde gelöscht. [3] Berichtigt am 28. September 2010: das Jahr wurde urspr. mit „1993“ angegeben [4] Berichtigt am 28. September 2010: das Jahr wurde urspr. mit „1993“ angegeben

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