40014/05
WyrokETPCz2010-07-08ECLI:CE:ECHR:2010:0708JUD004001405
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowań sądowych dotyczących prawa do kontaktów i władzy rodzicielskiej naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji, oraz czy odmowa przyznania nieograniczonych kontaktów naruszyła prawo do poszanowania życia rodzinnego z art. 8 Konwencji?Ratio decidendi
W odniesieniu do przewlekłości postępowania o władzę rodzicielską, Trybunał uznał, że okres prawie siedmiu lat i dwóch miesięcy, w tym ponad pięć lat przed wniesieniem skargi konstytucyjnej, był nadmierny, zwłaszcza że sprawy rodzinne wymagają szczególnej szybkości. W kwestii przewlekłości postępowania o kontakty, Trybunał uznał, że choć trwało ono trzy i pół roku, to jego złożoność (zarzuty o wykorzystywanie seksualne), zachowanie skarżącego (wnioski o wyłączenie sędziego, nagranie biegłej) oraz szybkie działania nowej sędzi od lipca 2004 r. usprawiedliwiały ten czas. Trybunał podkreślił, że postępowania dotyczące rozszerzenia kontaktów nie wymagają takiej samej szybkości jak te dotyczące ich zawieszenia. Odmowa przyznania nieograniczonych kontaktów do czasu uzyskania opinii biegłego była uzasadniona dobrem dziecka, w świetle zarzutów o wykorzystywanie seksualne, które sąd krajowy uznał za niecałkowicie bezpodstawne. Proces decyzyjny był odpowiedni, a ingerencja w życie rodzinne proporcjonalna i zgodna z prawem krajowym.Stan faktyczny
Skarżący, ojciec dziecka urodzonego w 1995 roku, uznał ojcostwo. Po rozstaniu z matką dziecka w 1997 roku, matka w styczniu 2002 roku przeniosła się z dzieckiem 650 km dalej, bez powiadomienia ojca. Skarżący wszczął postępowania sądowe w celu uzyskania władzy rodzicielskiej i prawa do kontaktów. W trakcie postępowań matka oskarżyła ojca o wykorzystywanie seksualne, co doprowadziło do ograniczenia kontaktów do nadzorowanych i opóźnień w uzyskaniu opinii biegłych.Rozstrzygnięcie
Skarga w zakresie przewlekłości postępowania uznana za dopuszczalną (jednogłośnie), pozostałe zarzuty za niedopuszczalne (jednogłośnie). Stwierdzono brak naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji w odniesieniu do przewlekłości postępowania o prawo do kontaktów (sześć głosów za, jeden przeciw). Stwierdzono naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji w odniesieniu do przewlekłości postępowania o władzę rodzicielską (jednogłośnie). Państwo pozwane ma zapłacić skarżącemu 4000 EUR z tytułu szkody niemajątkowej oraz 900 EUR na pokrycie kosztów i wydatków (jednogłośnie). Odsetki za zwłokę. Pozostałe żądania zadośćuczynienia oddalone (jednogłośnie).Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
08/07/10 Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 40014/05)
RECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND
(Beschwerde Nr. 40014/05)
URTEIL
STRASSBURG
8. Juli 2010
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache D. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus
Peer Lorenzen, Präsident,
Renate Jaeger,
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
Zdravka Kalaydjieva, Richter,
sowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia Westerdiek,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 8. Juni 2010
das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 40014/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr D. („der Beschwerdeführer“), am 14. September 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.
2. Der Beschwerdeführer wird von Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 3. Februar 2009 hat der Gerichtshof beschlossen, die Rügen in Bezug auf die Achtung des Familienlebens und die Dauer des Verfahrens der Regierung zu übermitteln. In Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 der Konvention ist ferner beschlossen worden, dass die Kammer über die Zulässigkeit und die Begründetheit zeitgleich entscheidet.
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
4. Der Beschwerdeführer ist 1956 geboren und in B. wohnhaft.
5. Der Beschwerdeführer ist der biologische Vater eines 1995 (nichtehelich) geborenen Kindes, für das er die Vaterschaft anerkannt hat. Im Jahr 1997 trennten sich die Eltern. Die Mutter erhielt das Sorgerecht, da keine gemeinsame Erklärung der Eltern hierzu vorlag. Dennoch betreuten sie das Kind bis Januar 2002 im wöchentlichen Wechsel.
6. Zwischen dem 8. und 14. Januar 2002 zog die Mutter, ohne den Beschwerdeführer zu benachrichtigen, mit ihrem Kind zu ihrer Schwester nach Speyer, ungefähr 650 km von B. entfernt, weil das Verhalten des Beschwerdeführers dem Wohl des Kindes abträglich gewesen sei.
7. Am 29. Januar und 1. Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen und ihm ein Umgangsrecht im wöchentlichen Rhythmus und ein vorläufiges Umgangsrecht einzuräumen. Am 6. Februar 2002 verwies das Gericht die Sache an das Amtsgericht Speyer, das zwei Verfahren eröffnete, ein Verfahren über den Entzug des der Mutter zustehenden Sorgerechts (41 F 36/02) und ein Verfahren über das Umgangsrecht (41 F 37/02).
A. Das Verfahren über das Umgangsrecht (41 F 37/02)
8. Eine erste auf den 24. April 2002 terminierte Sitzung musste wegen eines Arbeitsunfalls des Beschwerdeführers vertagt werden.
9. Am 1. März 2002 erstattete der Betroffene Strafanzeige wegen Kindesentziehung; das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Frankenthal eingestellt. Nachdem die Mutter des Kindes Strafanzeige erstattet hatte, leitete die Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
10. Am 21. Juni 2002 unterrichtete das Jugendamt Speyer das Amtsgericht darüber, dass es die erbetene Stellungnahme nicht abgeben könne, da die Kindesmutter alle Gesprächsangebote abgesagt habe. Am 26. Juli 2002 legte es seine Stellungnahme vor.
11. Am 5. November 2002 räumte das Amtsgericht, nachdem eine Sitzung im Juni stattfand, dem Beschwerdeführer einen vorläufigen Umgang in Anwesenheit eines Vertreters einer Kinderschutzeinrichtung ein und wies die weitergehenden Anträge des Betroffenen mit der Begründung ab, dass hierüber erst im Hauptsacheverfahren nach Einholung eines Gutachtens entschieden werde.
12. Am 11. und 18. Dezember 2002 hörte das Amtsgericht die Eltern und das Kind im Rahmen des Hauptsacheverfahrens an. Das Kind erklärte, eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche bei seinem Vater verbringen zu wollen, es sei denn, die Eltern würden sich entschließen, wieder zusammenzuleben.
13. Am 14. Januar 2003 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Entzugs des Sorgerechts der Mutter und zur Frage des Umgangsrechts des Beschwerdeführers an und bestellte eine Gutachterin, die von den beiden Parteien abgelehnt wurde.
14. Zwischen dem 27. Dezember 2002 und dem 18. Juli 2003 traf der Beschwerdeführer seinen Sohn vierzehn Mal je zwei Stunden lang in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes Schifferstadt (ungefähr 10 km von Speyer entfernt). Er stellte in der Folge diese Besuche ein, da er der Auffassung war, dass sie dem Kind schadeten.
15. Am 25. Juni 2003 unterrichtete die Staatsanwaltschaft Berlin den Beschwerdeführer, ohne ihn zuvor angehört zu haben, dass sie das 2002 eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt habe.
16. Am 2. und 16. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer erneut beim Amtsgericht Speyer die Einräumung eines Umgangs ohne Beisein einer dritten Person. Er behauptete, dass es nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens keinen Grund mehr gebe, ihm keinen unbegleiteten Umgang einzuräumen.
17. Am 9. September 2003 legte der Kinderschutzbund, der die Besuche begleitet hatte, ein psychologisches Gutachten vor. Darin wurde ein Umgang nur in Begleitung einer dritten Person empfohlen und unter anderem herausgestellt, dass die regelmäßigen Treffen mit dem Beschwerdeführer ein wichtiges Ereignis im Leben des Kindes geworden seien.
18. Am 7. Oktober 2003 teilte der Gutachter dem Amtsgericht mit, dass die Mutter mehrfach die mit ihm vereinbarten Treffen abgesagt habe.
19. Am 13. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ablehnung des mit seiner Sache betrauten Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, weil dieser noch immer nicht seinen im Juli 2003 gestellten Antrag auf vorläufige Einräumung eines Umgangsrechts geprüft habe.
20. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 wies das Amtsgericht den Befangenheitsantrag zurück. Es war der Meinung, dass die Tatsache, dass die Parteien weder mit der Entscheidung zur Einholung eines Gutachtens noch mit der Wahl der bestellten Sachverständigen einverstanden sind, keinen Befangenheitsgrund darstelle. Sofern die Mutter des Kindes das Verfahren dadurch verzögere, dass sie sich weigere, an der Erstellung des Sachverständigengutachtens mitzuwirken, habe der Familienrichter gegebenenfalls die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu ergreifen beziehungsweise das Verhalten der Mutter nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu beurteilen.
21. Mit Beschluss vom 16. Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Zweibrücken die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat die Auffassung, dass der Richter am Amtsgericht in seiner Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dargelegt habe, weshalb er vor Eingang des Gutachtens keinen unbegleiteten Umgang habe einräumen können, und führte aus, dass sich hieraus kein Anhaltspunkt für eine Parteilichkeit ableiten lasse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht Untätigkeitsbeschwerde wegen ungerechtfertigten Untätigbleibens des Amtsgerichts zu erheben. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass sich die Kindesmutter bewusst sein müsse, dass eine missbräuchliche Vereitelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers Zweifel an ihrer Erziehungseignung zu begründen vermöge.
22. Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 gab das Amtsgericht den Parteien unter Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 2.000,- Euro auf, mit der Sachverständigen zusammenzuarbeiten.
23. Am 29. Januar 2004 fand ein vierstündiger unbetreuter Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind mit Zustimmung der Mutter statt.
24. Am 18. Februar 2004 teilte die Gutachterin dem Amtsgericht mit, dass es ihr noch nicht gelungen sei, die Kindesmutter zu treffen.
25. Mit Beschluss vom 11. März 2004 hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Januar 2004 auf, da keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, das betroffene Kind von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Daher könne der Richter im Falle der Weigerung des betroffenen Elternteils kein Zwangsgeld androhen. Er könne jedoch sehr wohl Schlüsse aus dem Verhalten der Mutter ziehen oder deren Weigerung als Indiz für die Ungeeignetheit zur Ausübung der elterlichen Sorge ansehen.
26. Am 17. März 2004 beraumte das Amtsgericht einen Termin an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Zustimmung der Mutter unbegleiteten Umgang mit seinem Kind hatte. Am 23. April 2004 hob das Gericht den Termin auf, weil es noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2004 entschieden habe.
27. Am 15. und 26. April 2004 legte der Beschwerdeführer Untätigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er behauptete insbesondere, dass das einstweilige Verfügungsverfahren bereits länger als zwei Jahre dauere und dass der mit der Sache befasste Richter die eingetretenen wichtigen Veränderungen nicht berücksichtigt habe, nämlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn bis zu dessen sechsten Lebensjahr zu 50 % betreut habe, dass er an dem betreuten Umgang teilgenommen und sein Kind sogar einmal unbetreut gesehen habe, dass die Mutter das Verfahren verschleppe und das Gutachten 15 Monate, nachdem es in Auftrag gegeben wurde, noch immer nicht erstellt worden sei.
28. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde am 5. Mai 2004 zurück. Es merkte an, dass zwei Anhörungen der Eltern vor dem Amtsgericht stattgefunden hätten und das Kind allein angehört worden sei. Da das Gutachten noch nicht erstellt worden sei, habe das Gericht keine zu beanstandende Untätigkeit unter Beweis gestellt. Der Richter habe nämlich von Amts wegen der Frage des behaupteten sexuellen Missbrauchs nachgehen müssen und daher zu Recht seine Entscheidung bis zur Vorlage der Ergebnisse der Gutachterin vertagen können. Er habe dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht eingeräumt, auch wenn dieses im Beisein eines Dritten stattfinde und die Umstände für den Betroffenen belastend und kompliziert seien, um zu vermeiden, dass die eingetretenen Verzögerungen Folgen haben. Das Oberlandesgericht führte jedoch aus, dass es nicht verstehe, weshalb das Amtsgericht noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers befunden und den Termin am 28. April 2004 nicht durchgeführt habe, obwohl eine Verständigung zwischen den Eltern möglich erschienen sei, nachdem die Mutter im Januar unbetreuten Umgang zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer zugelassen habe. Folglich müsse das Gericht entweder über den Antrag des Beschwerdeführers von Juli 2003 erkennen oder einen Termin anberaumen, um zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen.
29. Mit Beschluss vom 27. Mai 2004 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. und 16. Juli 2003 ab. Es führte aus, dass wegen des von der Mutter erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs nur ein betreuter Umgang stattfinden könne. Da das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin den Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen nicht geklärt habe, könne sich das Gericht erst nach Erstellung des Gutachtens mit einem nicht betreuten Umgang befassen.
30. Der Beschwerdeführer stellte einen neuen Befangenheitsantrag.
31. Am 7. Juni 2004 legte er beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein und rügte diese beiden letzten Gerichtsentscheidungen sowie die Untätigkeit des Amtsgerichts.
32. Am 15. Juni 2004 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der mit der Sache betraute Richter Ende des Monats in den Ruhestand trete, und fragte ihn, ob sein Befangenheitsantrag hierdurch als erledigt zu betrachten sei.
33. Am 18. Juni 2004 traf die Gutachterin das Kind zum ersten Mal.
34. Am 5. und 8. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut die vorläufige Einräumung eines unbetreuten Umgangs.
35. Unter Hinweis darauf, dass die Begutachtung noch nicht abgeschlossen sei, teilte die Gutachterin am 8. Juli 2004 dem Amtsgericht ihre erste Einschätzung mit, wonach sie einen unbetreuten Umgang einhergehend mit Begleitmaßnahmen zur Beruhigung der Mutter sowie einen mehrtägigen Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater während der Ferien für möglich hielt. Sie fügte hinzu, dass sie dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Exploration des Kindes am 18. Juni 2004 mitgeteilt habe, dass sie bei dem Kind keine Hinweise auf eine Sexualisierung gefunden habe, sondern dass sich dieses in einem starken Loyalitätskonflikt befinde. Sie führte schließlich aus, dass sie sich nie dahingehend geäußert habe, wie der Beschwerdeführer angedeutet hatte, dass ein unbetreuter Umgang nicht nachteilig für das Kind sei und dass ein solcher Umgang sofort zu beginnen habe, und fügte hinzu, dass sie sich auch nicht für einen Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater während der gesamten Schulsommerferien ausgesprochen habe.
36. Mit Beschluss vom 29. Juli 2004 bestellte die neue mit der Sache betraute Richterin eine Verfahrenspflegerin für das Kind.
37. Mit Beschluss vom 11. August 2004 wies das Gericht nach Anhörung der Eltern und des Kindes den (neuen) Antrag auf Einräumung eines unbetreuten Umgangs ab. Unter Hinweis darauf, dass nach § 1684 Absatz 1 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist, betonte es, dass es Zweck des Umgangsrechts sei, dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung seines Kindes kontinuierlich zu überzeugen, eine emotionale Bindung zu ihm aufrecht zu erhalten und somit einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil vorzubeugen. Es fügte hinzu, dass ein Kind für die Entwicklung eines gesunden Selbstbewusstseins Kontakt zu beiden Elternteilen haben müsse. Oberster Entscheidungsmaßstab sei das konkrete Wohl des Kindes, wie aus § 1697a BGB hervorgehe (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).
Im vorliegenden Fall war das Gericht der Meinung, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, dass das Kindeswohl beeinträchtigt werde, wenn der Ausgang des Hauptverfahrens abgewartet werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Sachverständige habe die sofortige Durchführung eines unbetreuten Umgangs empfohlen, stehe nicht im Einklang mit deren schriftlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2004. Anhand der (vorläufigen) Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die im Übrigen lediglich auf einer einzigen Anhörung des Kindes basierten, konnte nach Meinung des Gerichts nicht bestimmt werden, aufgrund welcher Indizien die Sachverständige zu diesem Ergebnis gekommen sei. Wenn die Sachverständige daher trotz der noch nicht abgeschlossenen Begutachtung einen teilweise unbegleiteten Umgang empfohlen habe, der darauf hinauslaufen würde, dass das Kind bei seinem Vater in Berlin unbetreut wohnen dürfe, würden ihre Äußerungen äußerst widersprüchlich erscheinen und an eine Vorwegnahme ihrer endgültigen Stellungnahme grenzen. Angesichts der gewichtigen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, die das Amtsgericht nach ausführlicher Anhörung der Mutter nicht für gänzlich unsubstantiiert erachtete, war es der Meinung, dass auf die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht verzichtet werden könne.
Das Gericht führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer zu Recht behauptet habe, jede Verzögerung des Verfahrens könne faktisch zu einer Entfremdung zwischen seinem Kind und ihm führen. Es rief jedoch in Erinnerung, dass dem Beschwerdeführer gerade ein vorläufiges Umgangsrecht gewährt worden sei, um dieser Gefahr vorzubeugen. Auch wenn folglich die Form der Ausübung dieses Rechts für ihn mit erheblichen Belastungen verbunden sei, hätten diese Gesichtspunkte im Interesse des Kindeswohls zurückzustehen. Die ausdrückliche Weigerung des Beschwerdeführers, sein Kind im Rahmen eines betreuten Umganges zu sehen, ließen im Übrigen ernsthafte Zweifel an der Bedeutung aufkommen, die er dem Wohl seines Kindes zumesse. Seine Behauptung, betreuter Umgang sei dem Kindeswohl abträglich, sei durch die psychologische Stellungnahme des Kinderschutzbundes vom 9. September 2003 nicht bestätigt worden. Das Gericht fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer überdies nicht bereit sei, eine andere Form des betreuten Umgangs zu akzeptieren.
38. Mit Beschluss vom selben Tag entband das Amtsgericht die Sachverständige von ihren Aufgaben und bestellte einen anderen Sachverständigen. Es wies darauf hin, dass die Sachverständige ihm mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ein Gespräch mit ihr ohne ihr Wissen aufgenommen habe und dass sie daher überlege, sich gegebenenfalls für befangen zu erklären. Für das Gericht ergaben sich daher Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen. Ferner lasse die Tatsache, dass sie ihre vorläufigen Ergebnisse dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, ohne zunächst das Amtsgericht zu unterrichten, Zweifel an ihrer fachlichen Sachkunde aufkommen, zumal ihre Äußerungen, die sie dem Beschwerdeführer übermittelt hatte, gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich auf einem einzigen Treffen mit dem Kind basierten. Das Gericht merkte an, dass die Parteien im Übrigen von Anfang an die Auswahl dieser Sachverständigen abgelehnt hätten.
39. Am 10. September 2004 erweiterte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. August 2004.
40. Am 20. Oktober 2004 legte der Beschwerdeführer eine weitere Untätigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er behauptete insbesondere, dass die Mutter sieben Termine bei der Erstgutachterin und zwei bei dem neuen Gutachter abgesagt habe. Der Beschwerdeführer behauptet, das Amtsgericht habe weder die durch die Anhörungen des Kindes gewonnenen Erkenntnisse (das erklärt habe, seinen Vater sehen zu wollen) noch die vorläufigen Schlussfolgerungen der Gutachterin (die sich für einen unbetreuten Umgang mit gewissen Einschränkungen ausgesprochen habe) berücksichtigt, sondern das Verfahren weiter verzögert, indem es einen neuen Gutachter bestellte, der sich erst in den Vorgang habe einarbeiten müssen.
41. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde am 4. November 2004 zurück. Es merkte an, dass die neue für die Sache zuständige Richterin unverzüglich gehandelt habe. Am 27. September 2004 habe diese nämlich dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie eine Entscheidung erst nach Erstellung des Gutachtens treffe und dass sie den Sachverständigen um unverzügliche Vorlage gebeten habe. Es fügte hinzu, dass die Richterin, nachdem die Mutter einen Termin mit dem Sachverständigen abgesagt habe, deren Verfahrensbevollmächtigten eindringlich darauf hingewiesen habe, dass die Termine einzuhalten seien. Das Oberlandesgericht hielt angesichts der Umstände der Sache die Bestellung eines neuen Sachverständigen für notwendig. Dem Beschwerdeführer sei jedoch zuzugeben, dass die Dauer des Hauptverfahrens (2½ Jahre) zu lang und geeignet gewesen sei, Rechtsverluste herbeizuführen, sofern dies nicht schon der Fall sei.
42. Am 12. November 2004 legte der neue Sachverständige sein Gutachten vor. Er empfahl regelmäßigen Umgang des Beschwerdeführers in der Umgebung von Speyer und eine Probezeit von einem halben Jahr, bevor unbegleiteten Umgang gestattet würde. Am 3. Dezember 2004 sprach sich die Verfahrenspflegerin dagegen aus, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, jedoch befürwortete sie ein unbetreutes Umgangsrecht des Beschwerdeführers.
43. Am 7. Dezember 2004 erweiterte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 4. November 2004.
44. Am 2. Februar 2005 räumte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer unbetreuten Umgang (jedes zweite Wochenende) mit der Auflage ein, sich im Umkreis von 30 km vom Wohnsitz der Kindesmutter aufzuhalten.
45. Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. März 2005 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1321/04) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
46. Mit Beschluss vom 15. Juli 2005 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts ab und gewährte dem Beschwerdeführer uneingeschränkten Umgang an jedem 3. Wochenende und während der Hälfte der Schulferien.
B. Das Verfahren über die elterliche Sorge (41 F 36/02)
47. Am 5. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den für den 9. Mai 2005 vorgesehenen Sitzungstermin zu verlegen. An demselben Tag beraumte das Amtsgericht den Termin auf den 27. Juli 2005 an, weil der Sachverständige nicht zur Verfügung stünde.
48. Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, einen pädagogischen Sachverständigen zum Termin am nächsten Tag zuzulassen, zurück. Am 26. Juli 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag. Infolgedessen wurde der Sitzungstermin aufgehoben und in Erwartung der Entscheidung über den Befangenheitsantrag auf ein späteres Datum verschoben. Am 22. August 2005 wies ein anderer Richter des Amtsgerichts den Befangenheitsantrag zurück. Mit Beschluss vom 22. September 2005 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
49. Am 5. Dezember 2005 verlegte das Gericht auf Antrag der Mutter des Kindes den für den 16. Januar 2006 vorgesehenen Termin und beraumte den neuen Termin auf den 22. Februar 2006 an. Am 20. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht, den Sitzungstermin zu verlegen, da er erkrankt sei. Wegen längerer Abwesenheit des mit dem Vorgang befassten Richters beraumte das Gericht den Termin auf den 19. Juni 2006 an.
50. Mit Beschluss vom 23. August 2006 wies das Amtsgericht, nachdem es eine Sitzung abgehalten hatte, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die elterliche Sorge zurück.
51. Am 2. Oktober 2006 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein, die er am 6. November 2006 begründete.
52. Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 wies das Oberlandesgericht Zweibrücken die Beschwerde zurück.
53. Am 30. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Anhörungsrüge.
54. Am 15. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein.
55. Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück.
56. Am 26. März 2007 erstreckte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf diese letzte Entscheidung.
57. Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. März 2009 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1321/04) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
58. Nach § 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Darüber hinaus haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten auch zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Es kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die dieses Recht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
§ 1697a BGB bestimmt, dass das Gericht diejenige Entscheidung trifft, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie der Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
59. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer der Verfahren einschließlich der Verfahren wegen der Anträge auf Gewährung eines vorläufigen Umgangsrechts habe den Grundsatz der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.
A. Zur Zulässigkeit
60. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rügen nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention sind. Er stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
B. Zur Hauptsache
1. Vorbringen der Parteien
61. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Gegenstand der Verfahren nicht besonders komplex gewesen sei. In Bezug auf die Verfahren über das Umgangsrecht behauptet er insbesondere, dass das Amtsgericht zu lange gewartet habe, bevor es einen Sachverständigen bestellt habe, und nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die unverzügliche Einholung des Gutachtens sicherzustellen. Er betont außerdem, dass die Verfahren wegen des zweiten und dritten Antrags auf Gewährung eines vorläufigen Umgangsrechts erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abgeschlossen seien, das im Übrigen seine Entscheidung hätte schneller treffen müssen. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, er habe keinen unangemessenen Gebrauch von den ihm nach deutschen Recht offenstehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gemacht. Seine Anträge auf Gewährung eines vorläufigen Umgangsrechts seien insbesondere nicht geeignet gewesen, das Hauptsacheverfahren zu verzögern, sondern hätten es im Gegenteil beschleunigt.
62. Der Beschwerdeführer behauptet außerdem, dass die Untätigkeit des Amtsgerichts auch das Verfahren über die elterliche Sorge, das offensichtlich nicht mehr angemessen gewesen sei, beeinflusst habe. Hinsichtlich der Phase vor dem Bundesverfassungsgericht betont er, dass die Dauer von nahezu zwei Jahren nicht gerechtfertigt sei, angesichts der außergewöhnlichen Sorgfalt, mit der dieses Verfahren hätte behandelt werden müssen.
63. Die Regierung weist mit Nachdruck auf die Komplexität der Verfahren und die Anzahl der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und erhobenen Beschwerden hin. Sie behauptet, dass die streitigen Verfahren keine besonders zügige Behandlung verlangten, da der Beschwerdeführer ein Recht auf, wenn auch begleiteten, Umgang gehabt habe. Sie erkennt jedoch an, dass es zu gewissen Verfahrensverzögerungen gekommen sei, die in Bezug auf die Hauptsacheverfahren und das Verfahren wegen des zweiten Antrags auf Gewährung eines vorläufigen Umgangsrechts den mit der Rechtssache befassten Richtern anzulasten seien. Sie räumt daher ein, dass das Amtsgericht die (erste) Sachverständige erst sechs Monate nach der Entscheidung, ein Gutachten einzuholen, bestellt und diese den Vorgang erst sieben Wochen nach der Bestellung übermittelt hat. Der Regierung zufolge hat zwar darüber hinaus die Weigerung der Mutter des Kindes, die Sachverständige zu treffen, die Erstellung des Sachverständigengutachtens verzögert, doch hätte eine Verzögerung von achteinhalb Monaten vermieden werden können, wenn das Amtsgericht einen Sachverständigen bestellt hätte, mit dem beide Eltern einverstanden gewesen wären, und wenn es die Mutter des Kindes von Beginn an über ihre Pflicht zur Kooperation mit dem Sachverständigen und die etwaigen Folgen im Falle einer Weigerung unterrichtet hätte. Die Regierung fügt hinzu, die neue, seit Juli 2004 mit der Sache befasste Richterin sei unverzüglich tätig geworden.
64. Hinsichtlich des Verfahrens über die elterliche Sorge verweist die Regierung auf die im Verlauf des Umgangsrechtsverfahrens zugestandenen Verzögerungen. Sie ruft in Bezug auf den Verlauf des Verfahrens nach der endgültigen Entscheidung über das Umgangsrecht im Juli 2005 in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer zweimal die Verlegung der Verhandlung beantragt und einen Befangenheitsantrag gestellt hat. Sie behauptet ferner, die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sei noch mit der Konvention vereinbar. Anders als der Betroffene in der Entscheidung L. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 28782/04, 25. September 2007), dessen Umgangsrecht ausgesetzt worden war, kam der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seit dem 15. Juli 2005 in den Genuss eines umfangreichen Umgangsrechts.
2. Die Würdigung durch den Gerichtshof
65. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist. Rechtssachen, die die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffen, sind besonders zügig zu behandeln (Paulsen-Medalen und Svensson ./. Schweden, 19. Februar 1998, Rdnr. 39, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998‑I, Laino ./. Italien [GK], Nr. 33158/96, Rdnr. 22, CEDH 1999‑I, und R.R. ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 1188/05, 12. Februar 2008).
a) Das Umgangsrechtsverfahren
66. Was das Verfahren über das Umgangsrecht anbelangt, das der Gerichtshof insgesamt untersucht, vertritt er die Auffassung, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 1. Februar 2002 begonnen hat und am 15. Juli 2005 endete, als die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken erging. Es hat folglich nahezu dreieinhalb Jahre in zwei Instanzen für Zivilsachen und vor dem Bundesverfassungsgericht gedauert, bei dem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere gerichtliche Zwischenentscheidungen des Amts- und des Oberlandesgerichts erhoben hat.
67. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Sache eine gewisse, über den üblichen Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung eines Umgangsrechts hinausgehende Komplexität aufwies, und dies in gewissem Maß wegen des von der Mutter erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs. Er merkt diesbezüglich an, dass das Amts- und das Oberlandesgericht der Meinung waren, dass sie von Amts wegen die Frage des behaupteten sexuellen Missbrauchs zu verfolgen hätten und es daher erforderlich sei, die Stellungnahme der bestellten Sachverständigen abzuwarten. In seiner Entscheidung vom 11. August 2004 erachtete das Amtsgericht nach ausführlicher Anhörung der Mutter des Kindes insbesondere den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht für unsubstantiiert und war der Meinung, dass folglich kein Anlass bestand, auf die Einholung des Sachverständigengutachtens zu verzichten.
68. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass dieser das Amtsgericht dreimal mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst, Befangenheitsanträge eingereicht und sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt hat. Er erinnert daran, dass dem Betroffenen zwar nicht vorgeworfen werden kann, Nutzen aus den ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gezogen zu haben, die sich daraus ergebende Verzögerung des Verfahrens jedoch insoweit nicht den nationalen Behörden angelastet werden darf (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnr. 131, CEDH 2006‑VII, und Čermochová ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 35476/03, 22. März 2005). Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass das Amtsgericht die erste Sachverständige von ihren Aufgaben entbunden hat, nachdem der Beschwerdeführer ein Gespräch mit ihr ohne ihr Wissen aufgenommen hatte. Daher ist der Beschwerdeführer für die Notwendigkeit, einen neuen Sachverständigen zu bestellen, und für die sich daraus ergebenden Verzögerungen verantwortlich. In Bezug auf das Verhalten der zuständigen Behörden nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Regierung gewisse Verfahrensverzögerungen anerkennt, die insbesondere in dem Zeitraum betreffend die Einholung des ersten Sachverständigengutachtens eingetreten sind. Er merkt an, dass diese Verzögerungen teilweise durch die Weigerung der Mutter des Kindes, die Sachverständige zu treffen, bedingt sind. Zwar hätte der Regierung zufolge das Amtsgericht mehr tun können, um die von der Mutter bewirkten Verzögerungen zu vermeiden, doch trifft auch zu, wie die Regierung richtig betont, dass die Möglichkeiten des Richters, ein solches Verhalten zu verhindern, nicht unbegrenzt sind. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die neue, seit Juli 2004 mit der Sache befasste Richterin ausgesprochen zügig tätig geworden ist. So habe sie eine Verfahrenspflegerin für das Kind benannt, eine Sitzung abgehalten, einen neuen Sachverständigen bestellt und dafür Sorge getragen, dass das Gutachten unverzüglich erstellt wird.
69. Hinsichtlich der Bedeutung des Rechtsstreits stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer bis Juli 2003 begleiteter Umgang gewährt worden war, dass er den Umgang danach beendet hat, da er meinte, dieser schade dem Kind, während nach Meinung des für die Durchführung des Umgangs zuständigen Kinderschutzbundes regelmäßige Treffen mit dem Beschwerdeführer ein wichtiges Ereignis im Leben des Kindes geworden waren. Er weist darauf hin, dass ein Verfahren über die Ausweitung eines Umgangsrechts nicht die gleiche zügige Bearbeitung wie ein Verfahren betreffend die Aussetzung eines Umgangsrechts verlangt (W. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 32817/02, 6. Oktober 2006, siehe auch, mutatis mutandis, Zavřel ./. Tschechische Republik, Nr. 14044/05, Rdnr. 62, 18. Januar 2007).
70. Dies alles genügt dem Gerichtshof, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention hinsichtlich des Verfahrens über das Umgangsrecht nicht verletzt worden ist.
b) Das Sorgerechtsverfahren
71. Das Verfahren zum Sorgerecht hat am 29. Januar 2002 begonnen und endete am 23. März 2009, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Anwalt des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Es hat demnach nahezu sieben Jahre und zwei Monate in drei Instanzen gedauert.
72. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in dem Verfahren zum Umgangsrecht festgestellten Verzögerungen auch das Verfahren über das Sorgerecht beeinflusst haben. Dies wird von den Parteien im Übrigen nicht bestritten. Was die Dauer des Verfahrens seit Juli 2005 anbelangt, stellt der Gerichtshof Verzögerungen vor dem Amtsgericht fest, die durch den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers und die dreimalige Verlegung des Verhandlungstermins verursacht wurden. Zwar gibt das anschließende Verfahren vor dem Oberlandesgericht keinen Anlass zu Kritik, das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht jedoch wirft durchaus Fragen auf. Der Gerichtshof hat zwar in der Tat in seinen Entscheidungen in der Sache M. ./. Deutschland (Nr. 45989/99, 31. Mai 2001) und der vorgenannten Rechtssache L. die Auffassung vertreten, dass eine Verfahrensdauer von zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht noch mit Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vereinbar ist, und ausgeführt, dass es sich hierbei um die in Familiensachen hinnehmbare Höchstdauer handelt, jedoch betont er, dass im vorliegenden Fall das Verfahren bereits mehr als fünf Jahre anhängig war, als der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht anrief.
73. Angesichts des Fehlens besonderer Umstände oder einschlägiger Erklärungen der Regierung ist der Gerichtshof folglich der Meinung, dass die Verfahrensdauer nicht mehr angemessen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention war. Daher ist diese Bestimmung in Bezug auf das Sorgerechtsverfahren verletzt worden.
II. DIE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
74. Der Beschwerdeführer rügt auch die Weigerung der Zivilgerichte, ihm unbegleiteten Umgang zu gewähren. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ...
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
75. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere, die bloße Möglichkeit oder der bloße Verdacht sexuellen Missbrauchs könne nicht ausreichen, um den Umgang mit einem Kind einzuschränken, da der Elternteil, der solche Vorwürfe erhebe, somit tatsächlich über ein Vetorecht in Bezug auf jeglichen Umgang mit dem Kind verfüge. Das Amtsgericht habe weder den Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Mutter geprüft, noch die vom Beschwerdeführer unter Eid gemachten Aussagen oder die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft Berlin berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass der geringe Umfang seines Umgangsrechts nicht ausgereicht habe, um die Gefahr einer Entfremdung zwischen ihm und seinem Kind zu bannen. Er ist ferner der Ansicht, dass er nicht hinlänglich genug in den Entscheidungsprozess eingebunden worden ist. Das Amtsgericht habe insbesondere nicht das Kind angehört, bevor es seine Entscheidung am 5. November 2002 getroffen habe.
76. Die Regierung behauptet insbesondere, dass die Ablehnung seitens des Amtsgerichts auf Kindeswohlerwägungen gestützt gewesen sei. Angesichts des dem Beschwerdeführer gemachten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs sei der Familienrichter daran gehindert gewesen, ohne vorherige Prüfung des Wahrheitsgehalts dieses Vorwurfs unbegleiteten Umgang zu gewähren, und habe sich nicht allein mit den diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft Berlin begnügen dürfen. Der Regierung zufolge hat der Beschwerdeführer im Übrigen ein widersprüchliches Verhalten unter Beweis gestellt, als er zwar einerseits unbegleiteten Umgang ausüben wollte, andererseits aber eine Entfremdung zwischen ihm und seinem Kind in Kauf genommen habe, indem er sowohl die Fortsetzung des begleiteten Umgangs als auch den Vorschlag des Amtsgerichts vom 11. August 2004, den begleiteten Umgang anders zu gestalten, abgelehnt habe.
77. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rüge allein das Umgangsrechtsverfahren betrifft, da die Vereinbarkeit der Entscheidung der Familiengerichte, der Mutter nicht das Sorgerecht zu entziehen, mit Artikel 8 der Konvention Gegenstand einer gesonderten Beschwerde (Nr. 50216/09) ist.
78. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind ein Grundelement des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern in die Brüche gegangen ist, und dass innerstaatliche Maßnahmen, die sie von diesem Zusammensein abhalten, einen Eingriff in das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht darstellen (siehe u.a. Johansen ./. Norwegen, 7. August 1996, Rdnr. 52, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-III).
79. Die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer unbegleiteten Umgang zu gewähren, bedeutet einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Familienlebens. Ein solcher Eingriff verstößt gegen diesen Artikel, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele nach Artikel 8 Absatz 2 und kann als Maßnahme angesehen werden, die „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“.
80. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Eingriff nach § 1684 BGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) vorgesehen war und rechtmäßigen Zwecken diente, d.h. dem Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ des Kindes.
81. Um festzustellen, ob die Verweigerung des unbegleiteten Umgangs „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, wird der Gerichtshof prüfen, ob die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe einschlägig und hinlänglich im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Konvention waren. Er erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Behörden zu treten, die in unmittelbarem Kontakt zu allen Beteiligten stehen, um Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zu regeln, sondern dass es ihm obliegt, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu würdigen, die sie in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben.
82. Der Gerichtshof räumt zwar den nationalen Behörden einen großen Ermessenspielraum im Bereich des Sorgerechts ein, doch übt er andererseits eine strengere Kontrolle bei weitergehenden Beschränkungen aus, wie etwa bei Einschränkungen des Umgangsrechts eines Elternteils durch diese Behörden und bei den rechtlichen Garantien, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen beeinträchtigt werden. Nach Artikel 8 haben die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil danach nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 30943/96, Rdnrn. 65-66, CEDH 2003-VIII, S. ./. Deutschland [GK], Nr. 31871/96, Rdnrn. 62-64, CEDH 2003-VIII (Auszüge)).
83. Der Gerichtshof merkt an, dass das Amtsgericht mit seiner Entscheidung vom 5. November 2002 dem Beschwerdeführer vorläufigen begleiteten Umgang gewährt hat. Wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauch, den die Mutter gegenüber dem Betroffenen erhoben hat, der aber nicht durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin geklärt werden konnte, sah sich der Amtsrichter nicht in der Lage, vor Einholung eines Sachverständigengutachtens unbegleiteten Umgang zu gewähren. In seiner Entscheidung vom 11. August 2004 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es diese Behauptungen nach ausführlicher Anhörung der Mutter nicht für unsubstantiiert erachte und daher nicht auf die Einholung des Sachverständigengutachtens verzichtet werden könne (siehe entsprechend Sanchez Cardenas ./. Norwegen, Nr. 12148/03, Rdnr. 37, 4. Oktober 2007). Der Gerichtshof stellt auch heraus, dass das Amtsgericht es für notwendig befunden hat, wegen gewisser Zweifel an der Unparteilichkeit und den beruflichen Fähigkeiten der ersten benannten Sachverständigen einen anderen Sachverständigen mit dem Gutachten zu betrauen. Er stellt im Übrigen fest, dass das Amtsgericht nach der Erstellung des Gutachtens durch den neuen Sachverständigen mit seinem Beschluss vom 2. Februar 2005 dem Beschwerdeführer unbegleiteten Umgang gewährt hat, auch wenn dieser einigen Einschränkungen unterlag. Das Oberlandesgericht hat diese Einschränkungen seinerseits mit Beschluss vom 15. Juli 2005 aufgehoben, den der Beschwerdeführer übrigens nicht vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten hat.
84. Diese Aspekte, und insbesondere die Tatsache, dass das Amtsgericht sich der Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind bewusst war und aus diesem Grund dem Beschwerdeführer vorläufigen begleiteten Umgang gewährt hat, den der Letztgenannte vierzehn Mal wahrgenommen hat, bevor er ihn aus eigenem Antrieb aufgab, genügen dem Gerichtshof, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Weigerung der Zivilgerichte, dem Beschwerdeführer bis zur Vorlage des Sachverständigengutachtens unbegleiteten Umgang zu gewähren, auf einschlägigen und hinlänglichen Gründen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Konvention beruhte, dass sie dem Wohl des Kindes diente und dass sie daher nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
85. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Entscheidungsfindungsprozess nicht angemessen gewesen wäre oder dem Beschwerdeführer nicht gestattet hätte, seine Interessen hinlänglich zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere seine Argumente schriftlich und mündlich darlegen. Das Amtsgericht hatte seinerseits die Meinung einer Psychologin erbeten, die den begleiteten Umgang beobachtet hat, die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangt und in einem späteren Verfahrenstadium einen Verfahrenspfleger für das Kind bestellt.
86. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
III. DIE ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN
87. Was die anderen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14 vorgetragenen Rügen anbelangt, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt.
88. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.
IV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
A. Schaden
89. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
90. Der Beschwerdeführer verlangt 20.000 EUR für den von ihm erlittenen Nichtvermögensschaden.
91. Die Regierung erachtet diese Ansprüche für überhöht.
92. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Dauer der Verfahren mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten hat. Auf einer gerechten Grundlage billigt er ihm hierfür 4.000 EUR zu.
B. Kosten und Auslagen
93. Der Beschwerdeführer fordert auch 19.715,32 EUR für die Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 2.603,70 EUR für die Kosten vor dem Gerichtshof.
94. Die Regierung bestreitet die Höhe der vor dem Gerichtshof und den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten, soweit sie sich nicht auf die Feststellung einer Verletzung in Bezug auf die Dauer der Verfahren beziehen.
95. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich angefallen sind, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien erachtet er den Betrag von 900 EUR wegen des Verfahrens vor dem Gerichtshof für angemessen und billigt ihn dem Beschwerdeführer zu.
C. Verzugszinsen
96. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT
1. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge aufgrund der übermäßigen Verfahrensdauer einstimmig für zulässig und im Übrigen für unzulässig.
2. Er entscheidet mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf die Dauer des Verfahrens zum Umgangsrecht nicht verletzt worden ist.
3. Er entscheidet einstimmig, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf die Dauer des Verfahrens zum Sorgerecht verletzt worden ist.
4. Er entscheidet einstimmig, dass:
a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, 4.000 EUR (viertausend Euro) wegen des immateriellen Schadens und 900 (neunhundert Euro) für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der vom Beschwerdeführer als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat.
b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, welche um drei Prozentpunkte erhöht wird.
5. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen einstimmig zurück.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 8. Juli 2010 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
Diesem Urteil ist gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung die abweichende Meinung der Richterin I. Berro-Lefevre beigefügt.
P. L.
C.W.
TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN BERRO-LEFEVRE
1. Ich habe zwar in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 wegen der Dauer des Sorgerechtsverfahrens mit der Mehrheit gestimmt, teile jedoch nicht ihre Meinung, als sie zu dem Schluss gelangte, dass dieser Artikel mit Blick auf die Dauer des Umgangsrechtsverfahrens nicht verletzt worden ist.
2. Das Hauptsacheverfahren betreffend die Regelung des Umgangsrechts erstreckte sich über eine Dauer von drei Jahren und fünfeinhalb Monaten. Diese Dauer als solche kann angesichts der Rechtsprechung unseres Gerichtshofs als nicht unangemessen gelten. Ich bin dennoch der Meinung, dass – zu – viele Verzögerungen dem Amtsgericht anzulasten sind, das durchaus nicht mit der in solchen Fällen erforderlichen besonderen Zügigkeit gehandelt hat (Paulsen-Medalen und Svensson ./. Schweden, 19. Februar 1998, Rdnr. 39, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-I).
3. Wie die deutsche Regierung selbst einräumt, hat das Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee, das der Beschwerdeführer am 1. Februar 2002 mit einem Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts im wöchentlichen Rhythmus befasst hatte, einen Sachverständigen, den die Parteien ablehnten, erst sechs Monate nach dem ersten Sitzungstermin benannt, während der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Vater bereits von der Mutter gleich zu Beginn des Verfahrens erhoben worden war. Eine weitere Verzögerung von sieben Monaten ergab sich zwischen der Bestellung des Sachverständigen und der Übermittlung der Akte an diesen, allein weil das Gericht – zu Unrecht – eine Vorschussleistung vor der Erstellung des Gutachtens abwartete. Es ist bereits der 6. März 2003, d.h. es ist mehr als ein Jahr nach der Einreichung des Antrags des Beschwerdeführers vergangen.
4. Die Erstellung des Gutachtens ist durch die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter des Kindes sicherlich sehr stark behindert worden. Diese ist nämlich nicht zu den Gesprächen erschienen und das erste Treffen mit dem Sachverständigen konnte erst am 11. März 2004, d.h. mehr als zwei Jahre nach der Einreichung des Antrags des Beschwerdeführers, stattfinden.
5. Ich denke aber nicht, dass allein das Verhalten der Mutter in Bezug auf die Verfahrensverzögerungen tadelnswert ist. Fraglich ist auch die Haltung des erstinstanzlichen Gerichts während dieses gesamten Zeitraums.
6. Zumindest lässt sich sagen – und die Regierung stimmt zu (Rdnrn. 63 und 38 des Urteils) –, dass sich das Gericht nicht ausreichend um den Fortgang der Erstellung des Gutachtens und auch nicht die Kooperation der Mutter des Kindes gekümmert hat. Mit Ausnahme der unrechtmäßigen Auferlegung eines Zwangsgeldes im Januar 2004 hat es keine weitere Maßnahme ergriffen, mit der das Verfahren hätte gefördert werden können. Ich stelle nicht in Abrede, dass die Zwangsmöglichkeiten in einer solchen Situation eingeschränkt sind, ich stelle jedoch fest, dass die Richter ohne weiteres Schlüsse aus dem Verhalten der Mutter hätten ziehen oder ihre Weigerung als Indiz für die Ungeeignetheit zur Ausübung der elterlichen Sorge ansehen können, wozu es im Übrigen das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Urteil vom 11. März 2004 aufgefordert hatte (siehe Rdnr. 25 des Urteils). Dieses Oberlandesgericht gab sich jedoch übrigens zwei Monate später erstaunt darüber, dass das Amtsgericht noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers befunden und den Termin am 28. April 2004 nicht durchgeführt hatte, obwohl eine Verständigung zwischen den Eltern möglich erschienen war, nachdem die Mutter unbetreuten Umgang zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer zugelassen hatte.
7. Die Kammer weist darauf hin, dass die Haltung des Beschwerdeführers zu der Bestellung eines neuen Sachverständigen und den sich daraus ergebenden Verzögerungen geführt hat (Rdnr. 68 des Urteils). Ich stelle jedoch fest, dass der Austausch der Sachverständigen nicht allein durch die Aufzeichnung ihres Gesprächs mit dem Beschwerdeführer, sondern auch dadurch bedingt war, dass ihre Vorschläge in den Augen des Gerichts als äußerst widersprüchlich erschienen (Rdnr. 37 des Urteils) und dass ihr Verhalten Zweifel an ihrer fachlichen Sachkunde aufkommen ließ (Rdnr. 38 des Urteils).
8. Dass das Verfahren von Anfang an hätte zügiger geführt werden können, wird dadurch unter Beweis gestellt, dass die neue, Ende Juli 2004 mit dem Vorgang betraute Richterin ein Verfahrenspflegerin für das Kind benannt, einen neuen Sachverständigen bestellt, dafür Sorge getragen hat, dass das Gutachten zügig erstellt wird (4 Monate), und ihre Entscheidung innerhalb von 6 Monaten getroffen hat, mit der dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2005 unbegleiteter Umgang gewährt wurde.
9. Festzuhalten ist, dass das Amtsgericht trotz der Aufforderungen des höherin-stanzlichen Gerichts unweigerlich zum großen Teil zur Verfahrensdauer beigetragen hat. Eine einvernehmliche Bestellung der Gutachterin und ein frühzeitiger Hinweis des Gerichts auf die Folgen der Kooperationsunwilligkeit für die Beweiswürdigung hätten das Verfahren deutlich beschleunigen können. Bei einer Gesamtdauer von drei Jahren und fünfeinhalb Monaten halte ich die Untätigkeit des Gerichts bis August 2004 für inakzeptabel.
10. Ich bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer bis Juli 2003 ein Umgangsrecht hatte, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Treffen mit dem Kind eingestellt hat, weil er der Meinung war, diese schadeten ihm. Ich stelle jedoch fest, dass der Vater seinen sechsjährigen Sohn nur im Beisein eines Dritten alle vierzehn Tage an zwei Stunden in einem kleinen zu diesem Zweck eingerichteten Raum sehen durfte. Das Oberlandesgericht hat im Übrigen herausgestellt, dass die Modalitäten dieses begleiteten Umgangs für den Betroffenen (der überdies 650 km vom Ort des Umgangs entfernt wohnte) belastend und kompliziert gewesen seien.
11. Ich verstehe durchaus die Notwendigkeit, ein Gutachten einzuholen, wenn der Vorwurf sexuellen Missbrauch erhoben wurde. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren jedoch nach der Strafanzeige der Mutter von der Staatsanwaltschaft Berlin rasch eingestellt worden. Dieser Umstand hätte die Gerichte ebenfalls zu einer verstärkten Zügigkeit veranlassen müssen, was nicht der Fall war; wegen all dieser Gründe liegt meines Erachtens eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention vor.
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło