40284/98

WyrokETPCz2003-11-06ECLI:CE:ECHR:2003:1106JUD004028498

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy zasądzenie odszkodowania od mediów za ujawnienie tożsamości i publikację zdjęć dziecka w sporze o opiekę naruszało wolność wypowiedzi (art. 10 Konwencji)?
Ratio decidendi
Trybunał podkreślił konieczność wyważenia prawa do wolności wypowiedzi (art. 10) z prawem do poszanowania życia prywatnego (art. 8), szczególnie w odniesieniu do małoletnich. Stwierdził, że choć spór o opiekę był przedmiotem zainteresowania publicznego, ujawnienie pełnej tożsamości dziecka i publikacja jego zdjęć w stanie cierpienia nie były niezbędne dla debaty publicznej. Trybunał uznał, że sądy krajowe prawidłowo oceniły proporcjonalność ingerencji, biorąc pod uwagę wrażliwą pozycję dziecka, które nie było osobą publiczną. Zasądzone odszkodowania, choć wysokie, mieściły się w granicach marginesu oceny państwa i były proporcjonalne do naruszenia prywatności.
Stan faktyczny
Christian W., małoletni, był stroną w głośnym sporze o opiekę nad dzieckiem w Austrii. Jego ojciec regularnie informował dziennikarzy o próbach wykonania orzeczeń sądowych. Austriackie gazety "Kronen Zeitung" i "Kurier" opublikowały liczne artykuły, ujawniając pełne imię i nazwisko Christiana oraz publikując zdjęcia przedstawiające go w cierpieniu. Christian, reprezentowany przez matkę, z powodzeniem pozwał gazety w sądach krajowych o odszkodowanie za naruszenie jego prywatności.
Rozstrzygnięcie
Stwierdza brak naruszenia art. 10 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

NLMR 3/2012-EGMR   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-   te 2012/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des   EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-   rechte 2012/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the   Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte   2012/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de   données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.   Sachverhalt   Die beiden Urteile betreffen die Berichterstattung über tian schrie und widersetzte sich, woraufhin die Gerichts-   einen Sorgerechtsstreit in zwei österreichischen Tages- vollzieher den Vollstreckungsversuch abbrachen. Auch   zeitungen.   über diese Szenen wurde in den Medien berichtet, nach-   dem einige Journalisten und Fotografen an den Ort des   Geschehens geeilt waren.   1. Zum Hintergrund   Nachdem Christian von seinem Vater ins Salzburger   Nachdem sich die Eltern von Christian W. getrennt hat- Landeskrankenhaus gebracht worden war, um etwaige   ten, entbrannte ein Streit um das Sorgerecht. Während Verletzungen durch die Justizbeamten feststellen zu las-   das Verfahren anhängig war, lebte Christian entgegen sen, konnte er am 28.1.2004 durch ein Ablenkungsma-   einer einstweiligen Verfügung bei seinem Vater U. W. növer von seinem Vater getrennt und der Mutter über-   Im Dezember 2003 wurde dessen Antrag, der Mutter die geben werden. Er lebt seither mit ihr in Schweden. Auch   Obsorge zu entziehen und auf ihn zu übertragen, abge- über diese Phase der Ereignisse wurde in den Medien   wiesen.   Es wurden mehrere Versuche unternommen, diese   berichtet.   Entscheidung zu vollstrecken. Die österreichischen Zei-   tungen berichteten darüber, da U. W. regelmäßig Jour-   2. Die Artikel in den Zeitungen   nalisten informierte. Ein erster Vollstreckungsversuch In der Kronen Zeitung erschienen im Jänner und Februar   scheiterte am 23.12.2003, weil sich U. W. und Christi- 2004 13 Artikel über das »Familiendrama«. Darin wurde   an versteckten. Daraufhin wurde vom Gericht eine Ver- detailliert und unter Nennung des vollen Namens von   handlung anberaumt, bei der das Kind an die Mutter Christian über den Obsorgestreit und vor allem über die   übergeben werden sollte. Nachdem der Vater nicht zur gescheiterten Versuche berichtet, die als »unmensch-   Verhandlung erschienen war, ordnete der Richter die lich« bezeichnete gerichtliche Entscheidung zu voll-   zwangsweise Vorführung von Christian an. Als diese Ent- strecken, sowie die »allgemeine Empörung« über die   scheidung von Gerichtsvollziehern vollstreckt werden Vorgangsweise der Justiz wiedergegeben. Die Artikel   sollte, verbarrikadierte sich Christian in seiner Volks- waren mit zahlreichen Fotos von Christian illustriert,   schule. Da die einschreitenden Polizisten keine Gewalt auf denen er in einem Zustand der Verzweiflung und des   anwenden wollten, scheiterte auch dieser Versuch. Über Schmerzes zu sehen war.   dieses Ereignis wurde in den Medien berichtet, die von   Christians Vater informiert worden waren.   In der Tageszeitung Kurier erschienen drei Artikel über   den »Fall Christian«. Am 29.1.2004 wurde berichtet, wie   Nach weiteren erfolglosen Versuchen versuchten das Kind unter aufsehenerregenden Umständen wieder   Gerichtsvollzieher am 26.1.2004, Christian an sich zu in die Obhut seiner Mutter gelangt war. Am folgenden   nehmen, als sie ihn in Begleitung einer Babysitterin in Tag berichtete die Zeitung, dass nun auch ein Obsorge-   einem Auto vor dem Haus seines Vaters antrafen. Chris- streit um seinen Bruder drohe. Schließlich erschien am   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag   Krone gg. Österreich und Kurier gg. Österreich (Nr. 2)   NLMR 3/2012-EGMR   13.2.2004 ein Artikel, in dem eine sensiblere Vorgehens- sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstim-   weise der Justiz gefordert wurde, wobei insbesondere mig).   Richter und Expertinnen zu Wort kamen. Zwei der Arti-   kel waren mit Fotos von Christian illustriert, auf denen   II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK   er mit verzweifeltem Gesichtsausdruck zu sehen war,   sein voller Name wurde wiederholt genannt.   Es ist unbestritten, dass die Urteile, mit denen Christi-   an Entschädigungen zugesprochen wurden, Eingriffe in   das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung darstel-   len. Diese waren in § 7 MedienG gesetzlich vorgesehen   3. Die Verfahren gegen die Medieninhaberinnen   Der von seiner Mutter vertretene Christian beantrag- und dienten dem legitimen Ziel des Schutzes des guten   te Entschädigungen nach § 7 und § 8a MedienG, da er Rufs und der Rechte anderer.   durch die Veröffentlichungen, in denen sein voller Name   Die vorliegende Angelegenheit bezieht sich einerseits   genannt wurde und die mit Fotos illustriert waren, in auf das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der Pres-   seinen durch diese Bestimmungen geschützten Rech- se, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffent-   ten verletzt worden sei.   lichem Interesse in Bezug auf laufende Gerichtsverfah-   Das LG für Strafsachen Wien gab den Anträgen am ren und über die Art, wie Entscheidungen der Gerichte   19.10.2004 statt. Es verurteilte die Medieninhaberin der vollstreckt werden, zu informieren und andererseits   Kronen Zeitung zur Zahlung einer Entschädigung von auf die positive Verpflichtung des Staates nach Art. 8   € 136.000,– und jene des Kurier zur Zahlung einer Ent- EMRK, die Privatsphäre von Personen, insbesondere   schädigung von € 20.000,–. Beiden Medienunterneh- von Minderjährigen, zu schützen, die von solchen Ver-   men wurde die Urteilsveröffentlichung und die Kost- fahren betroffen sind. Bei der Vergewisserung, ob die   entragung auferlegt. Durch die Veröffentlichungen, die Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den beiden   Details aus dem Sorgerechtsverfahren enthielten, den geschützten Werten getroffen haben, die in derartigen   vollen Namen des Kindes offenbarten und mit Fotos Fällen in Konflikt miteinander geraten können – der   illustriert waren, die es mit verzweifeltem Gesichtsaus- durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsäußerungs-   druck zeigten, hatten die beiden Bf. seinen höchstper- freiheit und dem in Art. 8 EMRK enthaltenen Recht auf   sönlichen Lebensbereich in einer Weise dargestellt, Achtung des Privatlebens – muss der GH das öffentliche   die geeignet war, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustel- Interesse an der Veröffentlichung und die Notwendig-   len. Außerdem habe die Bekanntgabe seiner Identität keit, das Privatleben zu schützen, gegeneinander abwä-   auch gegen § 7a MedienG verstoßen, da Christian W. gen. Die Abwägung individueller Interessen, die sich   Opfer einer Straftat sei. Das LG anerkannte zwar einen widersprechen können, ist eine schwierige Angelegen-   direkten Zusammenhang zwischen dem Gegenstand heit und den Konventionsstaaten muss in dieser Hin-   der Berichterstattung und dem öffentlichen Interesse sicht ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wer-   wegen der harschen Kritik am Verhalten der Justizbeam- den.   ten, die versucht hatten, die Sorgerechtsentscheidung   Im vorliegenden Fall veröffentlichten die Kronen Zei-   zu vollstrecken. Diesem Interesse hätte jedoch auch tung bzw. der Kurier im Jänner und Februar 2004 eine   ohne Veröffentlichung von Fotos des Kindes und seines Serie von Artikeln, in denen die Identität von Christian   vollen Namens entsprochen werden können.   und Details über sein Familienleben bzw. seine Gesund-   In teilweiser Stattgebung von Berufungen der Medien- heit und seinen Gefühlszustand enthüllt wurden. Sie   inhaberinnen behob das OLG Wien die Urteile insofern, waren mit Fotos illustriert, auf denen Christian nicht   als ein Verstoß gegen § 7a MedienG festgestellt wor- unkenntlich gemacht war und die ihn in einem Zustand   den war. Daraufhin wurden die Entschädigungen auf des Schmerzes und der Verzweiflung zeigten.   € 130.000,– bzw. € 9.000,– herabgesetzt.   Nach Ansicht des GH waren die Gründe, die das LG   für Strafsachen Wien für die Verurteilungen heranzog   und die vom OLG Wien bestätigt wurden, ohne Zweifel   relevant in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprü-   fung nach Art. 10 Abs. 2 EMRK. Es bleibt zu prüfen, ob   Rechtsausführungen   Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK sie auch ausreichend waren.   (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit) durch ihre Verur-   In Fällen wie dem vorliegenden hat der GH die Posi-   teilung zur Zahlung von Entschädigungen.   tion der von der Veröffentlichung betroffenen Person   herangezogen und berücksichtigt, ob sie eine Person   des öffentlichen Lebens ist oder sonstwie die Bühne der   Öffentlichkeit betreten hat. Ein weiterer wichtiger Fak-   I. Zulässigkeit   Die Beschwerden sind nicht offensichtlich unbegrün- tor ist, ob die Artikel oder Fotos zu einer Debatte von all-   det. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig gemeinem Interesse beitrugen.   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag   NLMR 3/2012-EGMR   Krone gg. Österreich und Kurier gg. Österreich (Nr. 2)   Christian ist weder eine Person des öffentlichen ten Verbreitung der Zeitung einen schwerwiegenden   Lebens noch hat er die Bühne der Öffentlichkeit betre- Eingriff darstellen.   ten, indem er Opfer eines Sorgerechtsstreits zwischen   seinen Eltern wurde, der erhebliche öffentliche Auf- € 130.000,– außergewöhnlich hoch. Die Bf. berichtete in   merksamkeit erregte. 13 Artikeln über den Fall, wobei sie jedes Mal Informati-   Im Fall Krone Verlag GmbH ist die Entschädigung mit   Die Artikel betrafen eine Angelegenheit von öffent- onen über den engsten Privatbereich Christians wieder-   lichem Interesse, nämlich die angemessene Vollstre- holte, intime Details aus seinem Leben, seinen Gefühls-   ckung von Obsorgeentscheidungen und die Frage, ob zustand und seine Gesundheit offenlegte und wiederholt   und in welchem Maße dabei Gewalt angewendet werden Fotos abdruckte. Auch wenn diese Fakten bereits öffent-   darf oder soll. Eine solche Angelegenheit kann Anlass lich bekannt geworden waren, war ihre häufige Wieder-   für eine öffentliche Debatte geben, was hier auch tat- holung ab einem bestimmten Punkt geeignet, ein Klima   sächlich der Fall war. Da aber weder Christian selbst der ständigen Belästigung zu schaffen, das in der betrof-   noch seine Eltern Personen des öffentlichen Lebens fenen Person ein starkes Gefühl des Eindringens in ihr   waren oder zuvor die öffentliche Sphäre betreten hat- Privatleben oder gar der Verfolgung auslösen konnte.   ten, kann nicht angenommen werden, dass die Offen-   legung seiner Identität für das Verständnis der Beson- besonders weite Verbreitung der Kronen Zeitung.   derheiten des Falls notwendig gewesen wäre. In diesem Schließlich ist zu prüfen, ob im innerstaatlichen   Ein weiteres zu berücksichtigendes Element ist die   Zusammenhang merkt der GH an, dass die Bf. über alle Recht angemessene und wirksame Sicherungen gegen   Details des Falls berichten hätten dürfen, insbesondere unverhältnismäßige Entschädigungen bestanden. Dazu   hinsichtlich der problematischen Versuche, die Obsor- stellt der GH fest, dass § 7 Abs. 1 MedienG einen Höchst-   geentscheidung zu vollstrecken, jedoch nicht die Iden- betrag von € 20.000,– als Entschädigung in einem Ein-   tität von Christian offenlegen und intimste Details über zelfall vorsieht. § 6 Abs. 1 MedienG enthält klare Richt-   ihn veröffentlichen oder ein Foto abdrucken, auf dem er linien für die Festsetzung der Entschädigung und sieht   erkannt werden konnte.   unter anderem vor, dass die wirtschaftliche Existenz   Der GH ist nicht überzeugt vom Argument der Bf., die des Medieninhabers nicht gefährdet werden darf. Diese   Veröffentlichung der Fotos, die den Schmerz im Gesicht Sicherungen sind angemessen und verhindern effektiv   von Christian zeigten, wäre notwendig gewesen, um die unverhältnismäßige Entschädigungen. Die zugespro-   Glaubwürdigkeit der Geschichte sicherzustellen. Die chene Entschädigung war daher unter den Umständen   Veröffentlichung von Fotos und Artikeln, deren einzi- des vorliegenden Falls nicht unverhältnismäßig.   ger Zweck darin besteht, die Neugier einer bestimmten   Im Ergebnis handelte der Staat in beiden Fällen im   Leserschaft über Details aus dem Privatleben einer Per- Rahmen seines Ermessensspielraums, als er Entschädi-   son des öffentlichen Lebens zu befriedigen, trägt nicht gungen für das Eindringen in das Privatleben von Chris-   zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem tian durch die Bf. zugesprochen hat. Die Einschränkung   Interesse bei, auch wenn die Person allgemein bekannt der Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. beruhte auf rele-   ist. Unter solchen Umständen muss die Meinungsäuße- vanten und ausreichenden Gründen und war verhältnis-   rungsfreiheit enger ausgelegt werden. Diese Überlegun- mäßig zu den verfolgten Zielen.   gen gelten auch in Hinblick auf Personen, die wie Chris-   tian keine Personen des öffentlichen Lebens sind.   Auf der anderen Seite steht außer Zweifel, dass die   Bewahrung der intimsten Sphäre des Lebens eines   Jugendlichen, der Opfer eines Sorgerechtsstreits wurde   und nicht selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, ange-   sichts seiner verletzlichen Position besonderen Schutz   verdient.   Daher hat keine Verletzung von Art. 10 EMRK stattge-   funden (einstimmig).   Der GH muss weiters prüfen, ob die Eingriffe in das   Recht der Bf. auf Verbreitung von Information verhält-   nismäßig waren. Die Bf. wurden nicht in Strafverfahren   zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern zur Zahlung von   Entschädigungen für die Beeinträchtigung, die eine Per-   son durch das Eindringen in ihr Privatleben erlitten hat.   Im Fall Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH   erscheint der Betrag von € 9.000,– angemessen ange-   sichts der Länge und des Inhalts der drei Artikel, die auf-   grund der veröffentlichten Details und der Fotos sowie   der verletzlichen Situation von Christian sowie der wei-   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło