40984/07

WyrokETPCz2010-04-22ECLI:CE:ECHR:2010:0422JUD004098407

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy skazanie dziennikarza za artykuły prasowe i wypowiedzi internetowe naruszyło jego prawo do wolności wypowiedzi (art. 10 Konwencji)? Czy postępowania krajowe były prowadzone przez bezstronny sąd i czy publiczna wypowiedź Prokuratora Generalnego naruszyła domniemanie niewinności (art. 6 Konwencji)?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że ingerencje w wolność wypowiedzi skarżącego były nieproporcjonalne i niekonieczne w demokratycznym społeczeństwie. W przypadku pierwszego skazania, Trybunał stwierdził, że artykuł i komentarze nie miały na celu poniżenia ofiar, a zarzuty wobec batalionów NFA nie były skierowane imiennie przeciwko skarżącym prywatnym. W drugim przypadku, Trybunał uznał, że artykuł był częścią debaty politycznej o ogólnym interesie, a zarzuty o grożenie aktami terrorystycznymi i podżeganie do nienawiści etnicznej były arbitralne. Trybunał podkreślił, że kary pozbawienia wolności miały efekt mrożący na wolność prasy. Dodatkowo, Trybunał stwierdził brak bezstronności sędziego, który wcześniej orzekał w sprawie cywilnej dotyczącej tych samych wypowiedzi, oraz naruszenie domniemania niewinności przez Prokuratora Generalnego, który publicznie stwierdził winę skarżącego przed zakończeniem postępowania.
Stan faktyczny
Skarżący, Eynulla Fatullayev, redaktor gazety "Realny Azerbaijan", został skazany w Azerbejdżanie w dwóch oddzielnych postępowaniach karnych. Pierwsze dotyczyło artykułu "Das Karabach-Tagebuch" i komentarzy internetowych na temat masakry w Khojaly, w których przedstawił alternatywną wersję wydarzeń, sugerując, że część ofiar mogła zostać zabita przez własne wojska. Został za to skazany na 2,5 roku więzienia. Drugie postępowanie dotyczyło artykułu spekulującego na temat potencjalnego konfliktu między USA a Iranem i roli Azerbejdżanu, za co został skazany na 8,5 roku więzienia za grożenie aktami terrorystycznymi i podżeganie do nienawiści etnicznej.
Rozstrzygnięcie
Stwierdza naruszenie art. 10 Konwencji (jednogłośnie). Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji (jednogłośnie). Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 2 Konwencji (jednogłośnie). Uznaje zarzuty dotyczące art. 6 ust. 1 (niezależność sądu i sąd ustanowiony ustawą) za niedopuszczalne (jednogłośnie). Uznaje zarzuty dotyczące art. 3, 5, 6 ust. 3 lit. a, 7 i 8 Konwencji za niedopuszczalne (jednogłośnie). Nakazuje Rządowi natychmiastowe zwolnienie skarżącego (6 głosów za, 1 przeciw). Zasądza 25 000 EUR tytułem szkody niemajątkowej (jednogłośnie). Zasądza 2 822 EUR tytułem kosztów i wydatków (jednogłośnie).

Pełny tekst orzeczenia

NLMR 2/2010-EGMR   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-   te 2010/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des   EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-   rechte 2010/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the   Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte   2010/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de   données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.   Sachverhalt   Der Bf. ist Herausgeber der Zeitung Realny Azerbaijan. Er von Provokateuren der NFA-Bataillone3 getötet. Ihre Lei-   verbüßt derzeit eine Haftstrafe. 2007 wurden gegen ihn chen wurden von unseren eigenen ... verstümmelt.«   Strafverfahren wegen zweier Zeitungsartikel eingeleitet.   Am 23.2.2007 brachte Frau Chaladze, Leiterin eines   Flüchtlingszentrums, Schadenersatzklage gegen den   Bf. mit der Begründung ein, er habe mit seinen Äuße-   rungen die Würde der Opfer der Tragödie von Khojaly   1. Zum ersten Strafverfahren   bereiste der Bf. Bergkarabach1. Seine Eindrücke beschmutzt. Der Bf. gab eine Entgegnung ab, wonach   fasste er in einem Artikel mit dem Titel »Das Karabach- die Kommentare im Internet nicht von ihm stammten.   Tagebuch« zusammen. Er beschrieb darin auch ein   Das Bezirksgericht Yasamal unter dem Vorsitz von   Massaker, das am 26.2.1992 in der Stadt Khojaly statt- Richter Ismayilov hörte eine Reihe von Zeugen, die über-   gefunden hatte. Seine Darstellung der Ereignisse wich einstimmend festhielten, von aserbaidschanischen   allerdings von der allgemein akzeptierten Version2 ab. Truppen nicht beschossen worden zu sein. Ferner sah   Insbesondere wies er darauf hin, dass das armenische es das Gericht als erwiesen an, dass der Bf. die Fragen   Militär die Bevölkerung vor dem bevorstehenden Angriff auf der Internetseite beantwortet hatte. Der Klage wurde   gewarnt und ihr empfohlen habe, über einen Korridor stattgegeben und ihm der Widerruf der relevanten Äuße-   entlang des Flusses Kar-Kar aus der Stadt zu fliehen.   rungen sowie die Abgabe einer Entschuldigung gegen-   Ende 2006 beantwortete ein gewisser »Eynulla Fatul- über den Flüchtlingen aufgetragen. Ferner wurde ihm   layev« (das ist der Name des Bf.) Fragen zum »Karabach- immaterieller Schadenersatz auferlegt.   Tagebuch« auf einer öffentlich zugänglichen Internet-   Zu einem unbestimmten Zeitpunkt brachten vier von   seite. Er machte darin folgende Äußerung: »Hunderte Frau Chaladze vertretene Überlebende der Tragödie von   von Flüchtlingen haben bestätigt, dass besagter Korri- Khojaly und zwei frühere in die dortigen Kämpfe verwi-   dor tatsächlich existiert hat. [...] Auf einen Teil der Ein- ckelte Soldaten Privatanklage gegen den Bf. wegen übler   wohner von Khojaly wurde von unseren eigenen Trup- Nachrede und Verleumdung ein. Am 20.4.2007 wurde er   pen gefeuert. Ob dies absichtlich oder unabsichtlich – wiederum unter dem Vorsitz von Richter Ismayilov – zu   erfolgt ist, wird von einem Gericht zu klären sein. [...] Sie einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.   wurden nicht von mysteriösen Scharfschützen, sondern   2. Zum zweiten Strafverfahren   In der Zwischenzeit hatte der Bf. einen Artikel über mög-   Es handelt sich hierbei um eine armenische Enklave im Süd-   westen Aserbaidschans, die von 1988 bis 1994 Schauplatz ei-   nes bewaffneten Konflikts zwischen Armenien und Aserbaid-   schan war.   Demnach wurden an diesem Tag hunderte aserbaidschani-   sche Zivilisten von armenischen Truppen, die von einer russi-   schen Armeeeinheit unterstützt wurden, getötet.   liche Konsequenzen einer kürzlich verabschiedeten   Resolution des UN-Sicherheitsrats, die zu wirtschaft-   lichen Sanktionen gegen den Iran aufgerufen hatte,   »Nationale Front Aserbaidschan«.   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag   Fatullayev gg. Aserbaidschan   NLMR 2/2010-EGMR   veröffentlicht. Er spekulierte darin über einen mögli- brachte er auch eigene Ansichten ein, indem er etwa   chen Krieg der USA gegen den Iran, in den auch Aser- die Überzeugung vertrat, es habe ein Korridor existiert   baidschan verwickelt werden könne, wobei er eine Liste oder mutmaßte, dem NFA-Bataillon sei es nicht um die   strategischer Ziele veröffentlichte, die vom Iran ange- Befreiung der Zivilbevölkerung, sondern um die Befrie-   griffen werden könnten. Danach erörterte er ein mög- digung seines Blutdurstes gegangen. Letzte Äußerung   liches Auftreten von Unruhen im von ethnischen Min- ließ jedoch genügend Spielraum für Spekulationen, wel-   derheiten persischer Abstammung bewohnten Süden che Akte von Angehörigen des NFA-Bataillons nun tat-   des Landes.   sächlich begangen worden waren oder nicht. Obwohl   Das Ministerium für nationale Sicherheit leitete dar- der Artikel Bemerkungen enthielt, wonach die NFA-   aufhin eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Bf. Bataillons eine Mitverantwortung mit den Urhebern der   nach Art. 214 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Androhung von Massentötungen teilten, fanden sich darin keine Äuße-   terroristischen Akten) ein. Am 31.5.2007 gab der Gene- rungen, mit denen das aserbaidschanische Militär oder   ralstaatsanwalt eine Erklärung gegenüber der Presse Einzelpersonen der direkten Beteiligung an dem Mas-   ab, wonach der fragliche Artikel Informationen enthal- saker bzw. der absichtlichen Tötung eigener Bürger   te, welche den Tatbestand der Androhung von terroristi- beschuldigt worden wären. Da die Rolle der aserbaid-   schen Akten verwirklichten und dass diesbezüglich eine schanischen Behörden, was ihren Versuch einer Rekon-   strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden sei.   struktion des tatsächlichen Hergangs der tragischen   Kurz darauf wurde gegen den Bf. Anklage erhoben. Ereignisse angeht, nach wie vor umstritten ist, muss   Am 30.10.2007 erkannte ihn ein Geschworenengericht dem Bf. in seiner Eigenschaft als Journalist ein Recht   der Androhung von terroristischen Akten und des Auf- gemäß Art. 10 EMRK zugestanden werden, Ideen zu die-   rufs zu ethnischer Feindseligkeit schuldig und verur- ser Frage vorzustellen. Abgesehen davon darf journalis-   teilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren tische Freiheit auch auf einen gewissen Grad an Über-   und sechs Monaten. Die dagegen erhobenen Rechtsmit- treibung bzw. sogar Provokation Rückgriff nehmen.   tel, in denen der Bf. auch eine Verletzung der Unschulds-   vermutung geltend machte, blieben alle erfolglos.   Zu den Kommentaren auf der Internetseite ist zu   sagen, dass in diesem Fall die Äußerungen sehr spezi-   fisch waren, indem »Provokateure« von NFA-Bataillo-   nen beschuldigt wurden, auf die eigenen Leute geschos-   sen und sie verstümmelt zu haben. Der Autor stützte   diese Aussagen auf keinerlei Belege und bezog sich auch   Rechtsausführungen   Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht nicht auf bestimmte Quellen. Unter den gegebenen   auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und Umständen sieht es der GH jedoch nicht als erforder-   unparteiischen Gericht), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschulds- lich an, über das Vorliegen einer ausreichenden Tatsa-   vermutung) und von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Mei- chengrundlage und ob die Äußerungen wahr oder falsch   nungsäußerung).   waren, abzusprechen, wurde doch der Bf. nicht der Ver-   breitung revisionistischer Äußerungen betreffend his-   torische Ereignisse schuldig erkannt, sondern basierte   seine strafrechtliche Verurteilung auf dem Schluss, die   I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK   Der Bf. bringt vor, die beiden strafrechtlichen Verurtei- von ihm verbreiteten Äußerungen hätten die Ehre und   lungen hätten seine Meinungsäußerungsfreiheit ver- den guten Ruf bestimmter Personen beeinträchtigt.   letzt.   Was die behauptete Rufschädigung der Flüchtlin-   ge angeht, lassen die Kommentare im »Karabach-Tage-   buch« und auf der Internetseite nicht den Schluss zu,   der Bf. habe versucht, die Massentötung von Zivilisten   1. Zur Zulässigkeit   Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet zu leugnen oder die mutmaßlichen Täter – seien es nun   noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher armenische Soldaten oder russische Militärangehö-   für zulässig zu erklären (einstimmig).   rige – zu entlasten. Die von ihm gegen die NFA-Batail-   lone erhobenen Anschuldigungen zielten keineswegs   darauf ab, die Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen.   Vielmehr drückte er Gefühle der Trauer und des tiefen   Bedauerns für deren Leid aus. Der GH kann sich somit   2. In der Sache selbst   a. Zur ersten strafrechtlichen Verurteilung   Der Zeitungsartikel bezweckte, die Leser über das tägli- der Auffassung der Gerichte nicht anschließen, der Arti-   che Leben in Bergkarabach zu informieren. Es scheint kel habe Äußerungen enthalten, welche die Würde der   so, als ob der Bf. lediglich versucht hätte, in einer unvor- Opfer und der Überlebenden beschmutzt hätten. Was   eingenommenen Art und Weise unterschiedliche den Vorwurf anlangt, der Bf. habe zwei der Privatan-   Ansichten und Ideen beider Seiten zu vermitteln. Zwar kläger der Begehung schwerer Verbrechen bezichtigt,   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag   NLMR 2/2010-EGMR   Fatullayev gg. Aserbaidschan   wurde keiner von ihnen vom Bf. namentlich genannt der Politik der aserbaidschanischen Regierung auf von   bzw. mit den »Provokateuren« der NFA-Bataillone in ethnischen Minderheiten bewohnte Regionen disku-   Verbindung gebracht. Es konnte somit nicht in über- tierte, nicht angesehen werden. Zwar mag den Äußerun-   zeugender Weise nachgewiesen werden, dass der Bf. gen zu der Behandlung von lokalen Minderheiten eine   die zwei Privatankläger der persönlichen Begehung von gewisse Übertreibung innewohnen, jedoch kann darin   Verbrechen beschuldigte.   Die von den Gerichten für die Verurteilung des Bf. vor- ethnischer Feindseligkeiten erblickt werden.   gebrachten Gründe waren daher weder relevant noch Die Gerichte haben somit für die Verurteilung des Bf.   keinerlei »Hassrede« oder Ermutigung zur Aufnahme   ausreichend. Darüber hinaus war der Eingriff unver- keine ausreichenden Gründe vorgebracht. Die Verhän-   hältnismäßig, wurde doch der Bf. zu zweieinhalb Jah- gung einer Freiheitsstrafe war keineswegs gerechtfertigt   ren Haft verurteilt. Diese Strafe wiegt umso schwerer, als und musste nicht zuletzt angesichts ihrer beträchtlichen   er bereits wegen der gleichen Äußerungen zivilrechtlich Höhe einen abschreckenden Effekt auf die journalisti-   geklagt und zur Leistung von beträchtlichem Schaden- sche Freiheit in Aserbaidschan haben. Verletzung von   ersatz verurteilt worden war.   Art. 10 EMRK (einstimmig).   Der Eingriff war somit in einer demokratischen   Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10   EMRK (einstimmig).   II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1   EMRK   Der Bf. bringt vor, er habe kein Verfahren vor einem   unparteiischen Gericht gehabt, da Richter Ismayilov   b. Zur zweiten strafrechtlichen Verurteilung   Der fragliche Artikel konzentrierte sich auf die speziel- sowohl mit seiner Strafsache als auch mit der gegen ihn   le Rolle Aserbaidschans im politischen Kräftespiel zwi- zuvor eingebrachten Zivilklage befasst war. Ferner sei   schen den USA und dem Iran. Insofern war er Teil einer sein Fall nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht   politischen Debatte von allgemeinem Interesse. Der Bf. verhandelt worden, da die Amtsperiode der Richter des   kritisierte darin die von der aserbaidschanischen Regie- Bezirksgerichts Yasamal vor dem Strafverfahren geen-   rung betriebene Innen- und Außenpolitik mit dem Hin- det hätte. Schließlich seien die Gerichte in beiden Straf-   weis, eine Allianz mit den USA könnte Aserbaidschan in verfahren nicht unabhängig von der Exekutive gewesen.   einen Krieg mit dem Iran verwickeln. Tatsächlich war   diese Frage Diskussionspunkt in den Medien, wobei   auch über mögliche Bombenziele des Iran spekuliert   1. Unparteiisches Gericht   wurde. Die vom Bf. präsentierte Liste war zwar detail- Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet   lierter, jedoch verringerte bzw. vergrößerte die Tatsache noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher   ihrer Veröffentlichung keineswegs die Aussichten auf für zulässig zu erklären (einstimmig).   einen hypothetischen Angriff des Iran. Von den Behör-   Die Bedenken des Bf. beruhten auf der Tatsache, dass   den wurde auch nicht behauptet, der Bf. habe durch die Richter Ismayilov mit Fragen der zivil- bzw. strafrechtli-   Preisgabe dieser Informationen Staatsgeheimnisse oder chen Verantwortung nicht gleichzeitig, sondern nach-   die militärische Verteidigungsstrategie verraten.   einander – in zwei getrennten Verfahren – befasst war.   Was die Auffassung der Gerichte anlangt, die Äuße- Beide Verfahren betrafen exakt die gleichen als rufschä-   rungen des Bf. hätten zum Ziel gehabt, die Bevölkerung digend erachteten Äußerungen des Bf. Jedes Mal musste   in Panik zu versetzen, genügt der Hinweis, dass es seine sich der Richter davon überzeugen, ob die Aussagen des   Aufgabe als Journalist war, Ansichten und Ideen über Bf. »falsch« bzw. unbewiesen waren und ob sie die Würde   aktuelle politische Themen zu übermitteln. Der Bf. war der Opfer beschmutzten oder nicht. Dabei hatte er iden-   als Journalist und Privatperson auch nicht in der Lage, tes oder nahezu identes Beweismaterial zu bewerten.   irgendwelche der in seinem Artikel diskutierten hypo-   Im vorliegenden Fall war Richter Ismayilov zum Zeit-   thetischen Ereignisse zu beeinflussen oder Kontrolle punkt des Absprechens über die Zivilklage bereits zu   über sie auszuüben. Er befürwortete auch keine Angrif- einer Bewertung der Äußerungen des Bf. gekommen   fe. Im Artikel findet sich auch kein Hinweis, wonach die und zu der Auffassung gelangt, sie enthielten unwah-   Äußerungen des Bf. zum Ziel gehabt hätten, Einfluss auf re Informationen, welche die Würde der Überlebenden   die Regierung im Wege unlauterer Mittel auszuüben.   von Khojaly beschmutzten. Unter solchen Umständen   Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung mussten im Zuge der anschließenden Strafverfolgung   der Gerichte, der Bf. habe den Staat mit terroristischen des Bf. Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit auf-   Akten bedroht, als willkürlich einzustufen. Dies gilt kommen. Die Bedenken des Bf. sind objektiv gerechtfer-   auch für seine Verurteilung wegen »Aufrufs zu ethni- tigt. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).   scher Feindseligkeit«. Als solcher kann die bloße Tatsa-   che, dass der Bf. auch mögliche negative Auswirkungen   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag   Fatullayev gg. Aserbaidschan   NLMR 2/2010-EGMR   2. Unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht   von mehreren zur Verfügung stehenden Rechtsbehel-   Im vorliegenden Fall waren durch das Gesetz Nr. 817- fen ergreifen muss. Die Regierung hat die Effektivi-   IIQD vom 28.12.2004 Änderungen der gesetzlichen tät des vom Bf. gewählten Rechtsbehelfs nicht bestrit-   RegelungenbetreffenddieBestellungunddieAmtszeiten ten. Ihr Einwand ist daher zurückzuweisen und dieser   von Richtern eingeführt worden. Bis zur nächsten Beschwerdepunkt für zulässig zu erklären (einstim-   Richterbestellung sah eine Übergangsbestimmung mig).   vor, dass die Amtszeit von vor dem 1.1.2005 bestellten   Richtern zu verlängern sei. Am 28.7.2007 wurden für   das Bezirksgericht Yasamal neue Richter bestellt.   2. In der Sache selbst   Unter diesen Umständen endete die Funktionsperiode Im vorliegenden Fall erfolgte die Äußerung des Gene-   von Richter Ismayilov zu einem Zeitpunkt, zu dem die ralstaatsanwalts während eines Interviews mit der Pres-   Prüfung des Falls des Bf. bereits abgeschlossen war. se, also außerhalb des Strafverfahrens. Der GH aner-   Da die Verlängerung seiner Amtszeit durch ein vom kennt zwar, dass die Bekanntheit des Bf. es aus Sicht der   Parlament verabschiedetes Gesetz erfolgte, wurde sein staatlichen Stellen notwendig machte, die Öffentlich-   Fall von einem unabhängigen, auf Gesetz beruhenden keit über die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen   Gericht verhandelt.   Schritte zu informieren. Dies vermag jedoch den Man-   Was schließlich die Behauptung des Bf. anlangt, gel an Vorsicht, was die Wortwahl anging, nicht zu recht-   gewisse Teile der Exekutive wären an seiner Verurtei- fertigen. Vor Erhebung der Anklage wäre es unerlässlich   lung interessiert gewesen und hätten daher versucht, gewesen, keine Behauptungen in der Öffentlichkeit zu   Richter Ismayilov zu beeinflussen, ist anzumerken, dass verbreiten, die dahingehend interpretiert hätten werden   keine Anhaltspunkte vorliegen, welche diese Behaup- können, die Schuld des Bf. sei bereits erwiesen. Unge-   tung untermauern könnten.   achtet dessen sprach der Generalstaatsanwalt aus, dass   Dieser Beschwerdepunkt ist gemäß Art. 35 Abs. 3 und dessen Artikel eine Androhung terroristischer Akte dar-   Abs. 4 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzu- stelle. Diese Bemerkung lief auf eine Erklärung hinaus,   weisen (einstimmig).   dass der Bf. diese Straftat tatsächlich begangen hatte.   Damit wurde eine Bewertung der Fakten durch die Straf-   gerichte vorweggenommen, was die Öffentlichkeit nur   zu dem Schluss veranlassen konnte, der Bf. sei schuldig.   Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).   III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2   EMRK   Der Bf. behauptet, die vom Generalstaatsanwalt getä-   tigte Äußerung gegenüber der Presse habe ihn in seiner   Unschuldsvermutung verletzt.   IV. Zu den übrigen Beschwerdebehauptungen   Die weiteren vom Bf. behaupteten Verletzungen der   Art. 3, 5, 6 Abs. 3 lit. a, 7 und 8 EMRK sind wegen offen-   sichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzu-   1. Zur Zulässigkeit   Die Regierung wendet ein, der Bf. habe nicht alle verfüg- weisen (einstimmig).   baren Rechtsmittel ausgeschöpft, hätte er doch gegen   die Erklärung des Generalstaatsanwalts gemäß den   Art. 449-451 der Strafprozessordnung Beschwerde an   V. Zur Anwendung von Art. 46 EMRK   das übergeordnete Gericht einbringen können. Ferner Der GH hat festgestellt, dass beide Eingriffe in die Mei-   wäre ihm die Anrufung der Gerichte wegen Verletzung nungsfreiheit des Bf. nicht gerechtfertigt waren, insbe-   seiner Unschuldsvermutung offen gestanden.   sondere bestand kein Grund für die Verhängung einer   Ersterer Rechtsbehelf betrifft Beschwerden gegen Freiheitsstrafe. Unter diesen Umständen hält er es nicht   »verfahrensrechtliche Schritte bzw. Entscheidungen der für akzeptabel, dass der Bf. in Haft bleibt. Als allerers-   Staatsanwaltschaft«. Die umstrittene Äußerung wurde te Maßnahme in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach   jedoch nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfah- Art. 46 EMRK wird die Regierung daher die sofortige   ren, sondern im Wege einer Presseerklärung getätigt.   Was den zweiten Rechtsbehelf betrifft, hat sich der   Bf. erfolglos bei den Strafgerichten über die Erklärung   des Generalstaatsanwalts mit dem Hinweis auf Art. 6   Freilassung des Bf. anzuordnen haben (6:1 Stimmen).   VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK   Abs. 2 EMRK beschwert. Der GH erinnert an seine stän- € 25.000,– für immateriellen Schaden, € 2.822,– für Kos-   dige Rechtsprechung, wonach eine Person nur einen ten und Auslagen (einstimmig).   Österreichisches Institut für Menschenrechte   © Jan Sramek Verlag

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło