41442/07
WyrokETPCz2010-01-19ECLI:CE:ECHR:2010:0119JUD004144207
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy warunki i czas trwania detencji małoletnich dzieci wraz z matką w ośrodku tranzytowym, przeznaczonym dla dorosłych, naruszyły zakaz nieludzkiego i poniżającego traktowania (art. 3 ETPCz) oraz prawo do wolności i bezpieczeństwa osobistego (art. 5 ust. 1 ETPCz)?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że warunki detencji małoletnich dzieci (w wieku od 7 miesięcy do 7 lat) w ośrodku tranzytowym przez ponad miesiąc, w połączeniu z ich wiekiem, czasem trwania detencji oraz zdiagnozowanymi problemami zdrowotnymi (PTSD, problemy oddechowe), osiągnęły próg dotkliwości wymagany dla naruszenia art. 3 ETPCz, gdyż ośrodek był nieodpowiedni dla dzieci. Ponadto, detencja dzieci, choć formalnie oparta na art. 5 ust. 1 lit. f ETPCz (brak dokumentów), była niezgodna z Konwencją ze względu na nieodpowiednie warunki i reżim detencji, które nie uwzględniały ich szczególnej wrażliwości, co stanowiło naruszenie art. 5 ust. 1 ETPCz. W przypadku matki, Trybunał nie stwierdził naruszeń, uznając, że jej obecność przy dzieciach złagodziła stres, a jej detencja była formalnie zgodna z prawem.Stan faktyczny
Skarżący, matka i jej czworo małoletnich dzieci (pochodzenia czeczeńskiego, obywatele Rosji), złożyli wniosek o azyl w Belgii w październiku 2006 r. Po ustaleniu, że wcześniej przebywali w Polsce, Belgia, zgodnie z rozporządzeniem Dublin II, zdecydowała o ich odesłaniu. W czerwcu 2006 r. skarżący zostali zatrzymani i umieszczeni w ośrodku tranzytowym nr 127 na ponad miesiąc. Mimo raportów medycznych wskazujących na poważne problemy zdrowotne dzieci (PTSD, problemy oddechowe), wnioski o ich zwolnienie były odrzucane. W styczniu 2007 r. zostali deportowani do Polski.Rozstrzygnięcie
Stwierdza naruszenie art. 3 ETPCz w odniesieniu do dzieci. Stwierdza brak naruszenia art. 3 ETPCz w odniesieniu do matki. Stwierdza naruszenie art. 5 ust. 1 ETPCz w odniesieniu do dzieci. Stwierdza brak naruszenia art. 5 ust. 1 ETPCz w odniesieniu do matki. Stwierdza brak naruszenia art. 5 ust. 4 ETPCz. Uznaje skargę z art. 5 ust. 5 ETPCz za niedopuszczalną. Uznaje skargę z art. 8 ETPCz za niedopuszczalną. Zasądza 17 000 EUR tytułem zadośćuczynienia za szkody niemajątkowe dla wszystkich skarżących.Pełny tekst orzeczenia
NLMR 1/2010-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2010/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2010/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2010/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Rechtsausführungen
Bei den Bf., russischen Staatsangehörigen tschetsche- Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Ver-
nischen Ursprungs, handelt es sich um eine Mutter und bot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung),
ihre vier minderjährigen Kinder, die am 11.10.2006 in Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5
Belgien Asyl beantragten. Im Zuge von Nachforschun- Abs. 4 EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung),
gen seitens der belgischen Behörden stellte sich heraus, Art. 5 Abs. 5 EMRK (Recht auf Haftentschädigung) und
dass sich die Familie zuvor einige Zeit in Polen aufgehal- Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familien-
ten hatte, das sich in der Folge gemäß der Dublin-II-Ver- lebens).
ordnung bereit erklärte, sie wieder aufzunehmen.
Am 21.6.2006 sprachen die belgischen Behörden ein
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Aufenthaltsverbot gegen die Bf. aus und ordneten ihre
Ausweisung an. Am nächsten Tag wurden sie in das beim Die Bf. bringen vor, ihre Anhaltung im »Transitzentrum
Brüsseler Flughafen gelegene »Transitzentrum Nr. 127« Nr. 127« für mehr als einen Monat stelle eine unmensch-
gebracht. In der Folge stellten die Bf. unter Berufung auf liche bzw. erniedrigende Behandlung dar.
den Fall Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga/B einen
Antrag auf Freilassung, der jedoch von der Ratskammer
beim Brüsseler Gericht erster Instanz mit der Begrün-
1. Zur Zulässigkeit
dung abgewiesen wurde, die Anhaltung sei rechtmäßig Die Regierung wendet die fehlende Erschöpfung des Ins-
und verstoße auch nicht gegen die EMRK. Ein dagegen tanzenzugs ein, da die Bf. es verabsäumt hätten, sich hin-
eingelegtes Rechtsmittel blieb erfolglos.
sichtlich der vor dem EGMR geltend gemachten Miss-
Am 11.1.2007 scheiterte ein Versuch, die Bf. abzu- stände an die Verwaltungsbehörden zu wenden. Ferner
schieben. Am selben Tag legte die Organisation »Ärzte sei bezüglich der Anhaltebedingungen kein Einspruch
ohne Grenzen« ein psychologisches Attest über die Bf. bei der durch Ministerialdekret vom 23.9.2002 einge-
vor. Demnach litt insbesondere die ViertBf. unter einem richteten »Unabhängigen Beschwerdekommission«
posttraumatischen Belastungssyndrom und massiven erfolgt. Auch hätten die Bf. jederzeit den Präsidenten des
Ängsten, während die DrittBf. mit ernsten Atemwegs- Brüsseler Gerichts erster Instanz mit dem Ersuchen um
problemen zu kämpfen habe. Laut einem elf Tage später dringliche Behandlung ihres Falls anrufen können.
erstellten weiteren Attest derselben Organisation hatte
sich der psychische Zustand der Bf. verschlechtert, was dengesetz 1980 gestützten Antrag auf Freilassung stell-
ihre sofortige Freilassung notwendig mache. ten und sich dabei auf das Urteil des EGMR im Fall
Der GH hält fest, dass die Bf. einen auf Art. 71 Frem-
Am 24.1.2007 wurden die Bf. nach Polen abgescho- Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga/B stützten.
ben. Am 21.3.2007 wies der Cour de cassation eine dage- Was das Versäumnis anlangt, einen Einspruch bei der
gen erhobene Beschwerde mit dem Hinweis ab, sie sei »Unabhängigen Beschwerdekommission« zu machen,
angesichts der mittlerweile erfolgten Außerlandesschaf- dürften weder die Modalitäten der Ausübung dieses
fung der Bf. als gegenstandslos zu betrachten.
Rechtsbehelfs noch das vorgesehene Verfahren den
Anforderungen der Effizienz im Sinne der Rechtspre-
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chung des EGMR genügen. Zwar haben die Bf. keinen lung anzusehen ist, von den besonderen Umständen
Eilantrag beim Präsidenten des Brüsseler Gerichts erster abhängt. Es müssen jedenfalls Elemente vorliegen, die
Instanz unter Berufung auf Art. 3 EMRK gestellt, jedoch ihrer Art und ihrem Umfang nach über den emotiona-
ist, sobald ein Rechtsweg beschritten wurde, kein wei- len Stress von Eltern hinausgehen, wenn ihr Kind Opfer
terer erforderlich, sofern das damit verfolgte Ziel prak- einer ernsten Menschenrechtsverletzung wird. Dies ist
tisch identisch ist. etwa dann der Fall, wenn der Vater oder die Mutter sich
Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären (einstim- in nächster Nähe zu seinem bzw. ihrem Kind befindet
mig).
oder er oder sie Zeuge der relevanten Ereignisse wurde.
Ferner ist die Art und Weise entscheidend, wie die Behör-
den auf allfällige Beschwerden eines Elternteils über die
Behandlung seines Kindes reagierten.
Im Fall Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga/B kon-
statierte der GH eine tiefe Unruhe bei der Mutter, weil
2. In der Sache selbst
a. Zur Situation der minderjährigen Kinder
Der GH hat im oben erwähnten Urteil eine Verletzung sie über die Anhaltung ihrer Tochter lediglich informiert
von Art. 3 EMRK aufgrund der Anhaltung eines unbe- worden war und die einzige von den Behörden getroffe-
gleiteten fünfjährigen Kindes in besagtem Transitzent- ne Maßnahme darin bestand, ihr eine Telefonnummer,
rum festgestellt. Zwar waren die Kinder im vorliegenden unter der sie erreichbar war, zu übermitteln.
Fall nicht von ihrer Mutter getrennt worden, jedoch ent-
band dies die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, von ihren Kindern getrennt. Zwar hat das Unvermö-
adäquate Maßnahmen iSv. Art. 3 EMRK zu treffen. gen, sie vor der Anhaltung und den damit einherge-
Im vorliegenden Fall wurde die Mutter jedoch nicht
Die Zweit- bis FünftBf. waren zum maßgeblichen Zeit- henden Lebensbedingungen zu schützen, sicherlich
punkt sieben Monate, dreieinhalb, fünf bzw. sieben Angst und Frustration bei ihr ausgelöst, jedoch wurden
Jahre alt. Zumindest zwei waren sich dem Alter nach diese Gefühle angesichts der ständigen Gegenwart der
ihrer Umgebung bewusst. Sie befanden sich mehr als Kinder abgemildert, sodass der Schweregrad für eine
einen Monat im »Transitzentrum Nr. 127«, dessen Inf- unmenschliche Behandlung nicht erreicht wurde. Keine
rastruktur für die Unterbringung von Kindern ungeeig- Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
net ist. Dazu kommt der von unabhängigen Medizinern
festgestellte besorgniserregende Gesundheitszustand
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1
der Kinder. Die ViertBf. litt als Folge eines posttrauma-
EMRK
tischen Belastungssyndroms unter exzessiven Angstzu-
ständen, während die DrittBf. an einer ernsten Atem- Die Bf. bringen vor, ihre Freiheitsentziehung sowie ihre
wegserkrankung laborierte. In einem zweiten Attest Anhaltung in einem Transitzentrum einschließlich des
konstatierte ein Arzt von »Ärzte ohne Grenzen« eine Ver- dortigen Regimes seien unrechtmäßig gewesen.
schlimmerung des psychischen Zustands der Bf., was
ihre Freilassung notwendig mache.
Der GH erinnert in diesem Zusammenhang an Art. 22
1. Zur Zulässigkeit
der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertrags- Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbe-
staaten geeignete Maßnahmen treffen sollen, um sicher- gründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und
zustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Flüchtlings begehrt, angemessenen Schutz und huma-
nitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der in diesem Über-
einkommen festgelegten Rechte erhält – und zwar unab-
2. In der Sache selbst
hängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder Die Bf. legen dar, sie hätten sich seit Beginn ihres Auf-
einer anderen Person befindet oder nicht.
enthalts in Belgien an einer den Behörden bekannten
Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, die Dauer Adresse aufgehalten und nichts deute darauf hin, dass
ihres Aufenthalts und den diagnostizierten Gesund- sie versucht hätten, sich dem Zugriff der Behörden zu
heitszustand haben die Lebensbedingungen im »Tran- entziehen.
sitzentrum Nr. 127« den von Art. 3 EMRK geforderten
Wie auch Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga
Schweregrad erreicht, sodass eine Verletzung dieser waren die Bf. nicht im Besitz eines Ausweises, sodass
Bestimmung festzustellen ist (einstimmig).
ihre Anhaltung prinzipiell auf Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK
gestützt werden konnte. Damit war aber ihre Anhaltung
nicht notwendigerweise rechtmäßig. In jedem Fall muss
zwischen den für eine Freiheitsentziehung angeführten
b. Zur Situation der Mutter
Der GH hält fest, dass die Frage, ob ein Elternteil als Motiven und dem Ort der Anhaltung bzw. dem dortigen
Opfer von seinem Kind zugefügter schlechter Behand- Regime ein Zusammenhang bestehen.
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Mit Rücksicht auf Kaniki Mitunga stellte der GH fest, unter der Voraussetzung geprüft wird, dass das vorge-
dass diese im – für Erwachsene konzipierten – Transit- sehene Verfahren gerichtlichen Charakter hat und der
zentrum unter denselben Bedingungen wie ein Erwach- betroffenen Person angemessene Garantien mit Rück-
sener angehalten wurde und diese in keiner Weise sicht auf die Natur der Freiheitsentziehung zur Verfü-
geeignet waren, einer Situation extremer Verwundbar- gung gestellt werden. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4
keit, in der sich die ZweitBf. befand, gerecht zu werden. EMRK (einstimmig).
Er schloss, dass das belgische Rechtssystem zum dama-
ligen Zeitpunkt das Recht der ZweitBf. auf Schutz ihrer
persönlichen Freiheit nicht in ausreichendem Maße IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 5
gewährleistete.
EMRK
Der GH sieht keinen Grund, von dieser Rechtsan-
sicht abzugehen. Die Tatsache, dass sich die Zweit- bis Die Bf. behaupten, die Zurückweisung ihres Rechtsmit-
FünftBf. in Begleitung ihrer Mutter befanden, spielt tels als gegenstandslos durch den Cour de cassation habe
dabei keine Rolle. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK sie der Möglichkeit beraubt, eine rechtswidrige Ent-
(einstimmig).
scheidung aufheben zu lassen und eine Entschädigung
Hingegen sieht er keinen Anlass zu bezweifeln, dass für die unrechtmäßige Anhaltung zu erhalten.
die Anhaltung der Mutter rechtmäßig unter Art. 5 Abs. 1
lit. f EMRK erfolgt wäre. Keine Verletzung von Art. 5
Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die ErstBf. (einstimmig).
1. Zur Zulässigkeit
Die Regierung macht die Nichterschöpfung des in-
nerstaatlichen Instanzenzugs geltend, da die Bf. kein
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4
Rechtsmittel ergriffen hätten, um eine Aufschiebung
EMRK
ihrer Außerlandesschaffung zu erreichen. Ferner hätten
Die Bf. beanstanden die Ineffektivität der höchstgericht- sie eine Entschädigung gemäß Art. 1382 Zivilgesetz be-
lichen Beschwerde, mit der sie die Rechtmäßigkeit ihrer antragen können.
Anhaltung zu überprüfen suchten.
Die von der Regierung vorgebrachten Argumente
sind eng mit dem Vorbringen der Bf. unter Art. 5 Abs. 5
EMRK verknüpft, sodass der GH sie im Rahmen der me-
ritorischen Prüfung der Beschwerde behandeln wird.
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich un-
1. Zur Zulässigkeit
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbe-
gründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und begründet noch aus einem anderen Grund unzulässig
daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst
2. In der Sache selbst
Im vorliegenden Fall konnten sich die Bf. bei der Rats- Im vorliegenden Fall wurde eine Verletzung von Art. 5
kammer beim Brüsseler Gericht erster Instanz über ihre Abs. 1 lit. f EMRK im Hinblick auf die Zweit- bis Fünft-
Anhaltung beschweren. Diese entschied innerhalb kur- Bf. festgestellt. Daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 5 EMRK
zer Frist über ihren Einspruch. Gegen die abweisende anwendbar ist.
Entscheidung stand ihnen ein Rechtsmittel zur Verfü-
Die Tatsache, dass der Cour de cassation das Rechts-
gung, während sie sich noch auf belgischem Territorium mittel der Bf. für unzulässig erklärte, beraubte sie im
befanden. Bei der Beschwerde an den Cour de cassation vorliegenden Fall nicht der möglichen Feststellung der
handelte es sich um einen außerordentlichen Rechts- Unrechtmäßigkeit ihrer Anhaltung. Ein Kassationsge-
behelf, der in Bezug auf die Ausweisung keine aufschie- richtsurteil würde nicht unvermeidlich zur Feststellung
bende Wirkung hatte.
der Unrechtmäßigkeit führen, hätte doch die Unterins-
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, tanz, an die die Angelegenheit zurückverwiesen würde,
dass Art. 5 Abs. 4 EMRK keinen Anspruch auf ein Rechts- die Rechtmäßigkeit der Haft aus einem anderen Grund
mittel gegen Entscheidungen garantiert, eine Anhal- bestätigen können. Außerdem steht nicht fest, dass
tung anzuordnen oder sie zu verlängern, spricht doch der Cour de cassation im Fall der Zulässigerklärung der
der englische Wortlaut everyone who is deprived of his Beschwerde zu Gunsten der Bf. entschieden hätte.
liberty by arrest or detention shall be entitled to take pro-
Dieser Beschwerdepunkt ist wegen offensichtlicher
ceedings von »proceedings« und nicht von »appeal«. Im Unbegründetheit gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK
Prinzip ist Art. 5 Abs. 4 EMRK Genüge getan, wenn ein zurückzuweisen (einstimmig).
Rechtsmittel von einem einzigen gerichtlichen Organ
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V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
das Recht auf Achtung des Privatlebens der Bf. missach-
Die Bf. erachten sich durch die Bedingungen ihrer tet haben könnte – eine Frage, die übrigens bereits unter
Anhaltung im Transitzentrum in ihrem Recht auf Ach- Art. 5 EMRK geprüft wurde. Was den Fluglärm anlangt,
tung des Familienlebens verletzt. Eine Verletzung ihrer genügt der Hinweis, dass die vorliegende Konstellation
Privatsphäre sehen sie darin, dass die Behörden keine nicht mit dem von den Bf. zitierten Fall Hatton u.a./GB
Alternativen zu ihrer Einsperrung erwogen hätten. Des verglichen werden kann.
Weiteren beklagen sie sich über den massiven Flugha-
fenlärm.
Dieser Beschwerdepunkt ist als offensichtlich unbe-
gründet iSv. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzu-
Im Gegensatz zum Fall Mubilanzila Mayeke und Kani- weisen (einstimmig).
ki Mitunga/B stellt sich hier kein Problem der Wiederver-
einigung einer Familie, waren doch die ErstBf. und ihre
Kinder gemeinsam angehalten. Der GH vermag nicht zu
VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
sehen, inwieweit die fehlende Suche nach einer alterna- € 17.000,– für immateriellen Schaden an alle Bf. (ein-
tiven Unterbringungsmöglichkeit seitens der Behörden stimmig).
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło