42202/07
WyrokETPCz2010-07-08ECLI:CE:ECHR:2010:0708JUD004220207
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy długotrwały brak krajowych przepisów wykonawczych umożliwiających obywatelom Grecji głosowanie w wyborach parlamentarnych z zagranicy naruszył ich prawo do wolnych wyborów z art. 3 Protokołu nr 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że choć państwa mają szeroki margines oceny w kwestii systemów wyborczych, to jednak brak przepisów wykonawczych przez ponad trzy dekady, pomimo istnienia konstytucyjnych podstaw i międzynarodowych zaleceń, stanowił naruszenie. Skutkowało to faktycznym pozbawieniem skarżących prawa do głosowania, gdyż powrót do kraju w celu oddania głosu wiązał się z nieproporcjonalnymi trudnościami. Trybunał podkreślił, że Konwencja ma gwarantować konkretne i efektywne prawa, a na państwie spoczywa pozytywny obowiązek zapewnienia skutecznego korzystania z prawa wyborczego, zwłaszcza w kontekście aktywnego prawa do głosowania.Stan faktyczny
Trzech obywateli Grecji, mieszkających na stałe w Strasburgu i pracujących jako funkcjonariusze Rady Europy, poinformowało greckiego ambasadora we Francji o zamiarze skorzystania z prawa głosu w wyborach parlamentarnych 16 listopada 2007 r. Ambasador, powołując się na informacje Ministerstwa Spraw Wewnętrznych, odpowiedział, że ich prośba nie może zostać spełniona z powodu braku przepisów ustawowych umożliwiających tworzenie lokali wyborczych w ambasadach i konsulatach. W konsekwencji skarżący nie wzięli udziału w wyborach.Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdza naruszenie art. 3 Protokołu nr 1 Konwencji (5 głosów za, 2 przeciw). Trybunał stwierdza, że samo stwierdzenie naruszenia stanowi wystarczające zadośćuczynienie za ewentualne szkody niemajątkowe (4 głosy za, 3 przeciw). Trybunał zasądza 2 000 EUR na pokrycie kosztów i wydatków (jednogłośnie).Pełny tekst orzeczenia
NLMR 4/2010-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2010/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2010/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2010/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Die drei Bf. sind griechische Staatsbürger, die dauerhaft diesen betrifft, gemäß Art. 37 Abs. 1 EMRK aus der Liste
in Straßburg leben, wo sie als Funktionäre des Europa- zu streichen (einstimmig).
rats tätig sind.
In Bezug auf den ErstBf. und den DrittBf. ist die
Per Fax informierten sie am 10.11.2007 den griechi- Beschwerde weder offensichtlich unbegründet im Sinne
schen Botschafter in Frankreich, dass sie bei der grie- von Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus anderen Gründen
chischen Parlamentswahl am 16.11.2007 ihr Wahlrecht unzulässig. Daher ist sie für zulässig zu erklären (ein-
ausüben wollten. In seiner Antwort stützte sich der Bot- stimmig).
schafter auf Informationen des Innenministeriums und
erklärte, dass die Anfrage der Bf. aus objektiven Grün-
den nicht erfüllbar sei. Diese Gründe seien das Feh-
2. In der Sache
len einer legislativen Regelung, die das Einrichten von Den Staaten steht im Anwendungsbereich von Art. 3
Wahllokalen in Botschaften und Konsulaten und somit 1. Prot. EMRK ein weiter Ermessensspielraum zu.
die Ausübung des Wahlrechts der im Ausland lebenden Aufgrund der Unterschiede in Europa bezüglich der
Griechen ermöglichen würde.
geschichtlichen Entwicklung, der Kultur und des poli-
Die Parlamentswahlen fanden ohne Wahlbeteiligung tischen Denkens sowie aufgrund der zahlreichen
der Bf. statt.
Möglichkeiten, ein funktionierendes Wahlsystem
auszugestalten, ist letztere Aufgabe der einzelnen Kon-
ventionsstaaten gemäß ihren eigenen Vorstellungen
von Demokratie. Der GH entscheidet jedoch in letzter
Instanz insbesondere darüber, ob durch eine nationale
Rechtsausführungen
Die Bf. behaupten in ihrem Recht gemäß Art. 3 1. Prot. Regelung die Integrität und die Effektivität eines Wahl-
EMRK (Recht auf freie Wahlen) verletzt zu sein.
verfahrens beeinträchtigt wird, welches mittels des all-
gemeinen Wahlrechts den Willen des Volkes bezüglich
des Gesetzgebungsorgans zu ermitteln bezweckt.
Der GH hat bereits bezüglich des aktiven Aspekts von
Art. 3 1. Prot. EMRK – des Wahlrechts – festgestellt, dass
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot.
EMRK
Ihr Recht auf freie Wahlen sei den Bf. zufolge insofern der Ausschluss von Bevölkerungsgruppen oder -katego-
verletzt, als sie keine Möglichkeit hatten, ihr Wahlrecht rien mit den Anforderungen dieser Bestimmung in Ein-
an ihrem Wohnort auszuüben, und dieses daher unver- klang stehen muss. Er hat ebenfalls festgestellt, dass
hältnismäßig beeinträchtigt sei.
generelle, automatische und indifferenzierte Ausnah-
men vom allgemeinen Wahlrecht Gefahr laufen, die
demokratische Legitimation eines Gesetzgebungsor-
gans zu untergraben.
1. Zur Zulässigkeit
Der ZweitBf. verfolgte seine Beschwerde nicht weiter,
Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung des
sodass der GH entscheidet, die Beschwerde, soweit sie GH betrifft der vorliegende Fall nicht die Existenz des
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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Sitaropoulos u.a. gg. Griechenland
NLMR 4/2010-EGMR
Wahlrechts an sich, da dieses im Allgemeinen durch verlieren. Seit der Verabschiedung der oben genann-
Art. 51 Abs. 3 der griechischen Verfassung iVm. Art. 4 ten Verfassungsbestimmung vergingen bisher etwa 35
der präsidentiellen Verordnung Nr. 96/2007 garantiert Jahre, ohne dass ihr Effektivität verliehen wurde. Hin-
wird. Vielmehr betrifft er die Modalitäten der Ausübung zukommt, dass im Jahre 2009 – acht Jahre nach Ent-
des Wahlrechts, die gemäß Art. 51 Abs. 4 der Verfassung stehung der Verfassungsbestimmung – dem Parlament
vom Gesetzgeber zu regeln sind. Der GH hat daher zu ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, der eine Regelung
prüfen, ob das Fehlen der gesetzlichen Regelung der der Materie vorsah und die Wichtigkeit der Konkretisie-
Modalitäten der Wahlrechtsausübung, wie sie die Bf. rung der Verfassungsbestimmung verdeutlichte. Nach-
wünschten, die freie Äußerung des Volkswillens verhin- dem der Entwurf im April 2009 nicht angenommen wor-
derte, sodass der Wesensgehalt des Wahlrechts beein- den war, erfolgte keine weitere diesbezügliche Initiative.
trächtigt wurde.
Daraus schließt der GH, dass den nationalen Behörden
Der GH stellt fest, dass aus dem Wortlaut von Art. der Wille fehlte, die Verfassungsbestimmung umzuset- der Verfassung keine Verpflichtung des Gesetzge- zen und den im Ausland lebenden Griechen die Stimm-
bers hervorgeht, die Modalitäten der Wahlrechtsaus- abgabe an ihrem Wohnort zu ermöglichen.
übung für die im Ausland lebenden Wähler zu treffen.
Aufgrund von wirtschaftlichen, beruflichen und fami-
Aus einem Bericht des parlamentarischen wissenschaft- liären Schwierigkeiten konnte es unter Umständen
lichen Rates aus dem Jahr 2009 geht hervor, dass eine unmöglich sein, für die Wahlen nach Griechenland zu
derartige Verpflichtung des Gesetzgebers in der Lehre reisen. Dies trifft vor allem auf andere Staatsbürger zu,
strittig sei, er selbst jedoch davon ausgeht, dass eine die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation oder der
Ausübung des Wahlrechts aus dem Ausland eine fakul- Entfernung ihres Wohnortes somit de facto von der Aus-
tative Möglichkeit darstelle. Im Ergebnis ist daher fest- übung ihres Wahlrechts ausgeschlossen wurden. Das
zustellen, dass das griechische Recht auf verfassungs- Fehlen einer Regelung bezüglich der Stimmabgabe am
rechtlicher Ebene und für die Gesetzgebung wenigstens Wohnort für Auslandsgriechen für eine so lange Zeit ist
fakultativ die Ausübung des Wahlrechts im Ausland für daher geeignet, eine ungerechte Behandlung der aus-
Wähler, die nicht im Staatsgebiet wohnen, vorsieht.
gewanderten Griechen, verglichen mit jenen, die im
Die im Ausland wohnenden Wähler können zwar Inland wohnen, zu bewirken. Dies steht in Widerspruch
prinzipiell jederzeit einreisen, um ihr Wahlrecht aus- zu Resolution 1459 (2005) sowie Empfehlung 1714
zuüben. Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass dies Rei- (2005) der parlamentarischen Versammlung des Euro-
sekosten sowie beachtliche Störungen des Familien- parats, die die Konventionsstaaten dazu anhalten, ihre
und Berufslebens verursachen würde, die die Ausübung im Ausland lebenden Staatsbürger so weit wie möglich
des Wahlrechts erschweren. Es ist daher zu prüfen, ob an den nationalen Wahlen teilnehmen zu lassen.
die Regierung im konkreten Fall alle nötigen positiven
Maßnahmen ergriffen hat, um den Bf. die effektive Aus- Konventionsstaaten vergleicht, stellt der GH fest, dass
übung ihres Wahlrechts zu ermöglichen. eine große Mehrheit – nämlich 29 Staaten – diesbezüg-
Aufgrund einer Studie, die das nationale Recht von 33
Hier ist besonders wichtig, dass die griechische Ver- liche Regelungen getroffen haben. Griechenland befin-
fassung bereits seit 1975 die Möglichkeit vorsieht, die det sich hier, trotz der Verfassungsbestimmung von
Stimmabgabe im Ausland gesetzlich zu regeln. Dazu 1975, unterhalb des Durchschnitts. Die Konvention ist
kommt, dass mit der Verfassungsrevision 2001 Art. 51 im Lichte der heutigen Umstände auszulegen und ver-
Abs. 4 der Verfassung dahingehend präzisiert wurde, folgt das Ziel, konkrete und effektive Rechte zu gewähr-
dass die Stimmabgabe per Post oder durch andere ange- leisten. Der GH betont, dass er an den aktiven Aspekt
messene Mittel mit dem Prinzip der Simultanwahl ver- von Art. 3 1. Prot. EMRK und somit an die Beschrän-
einbar sei, solange die Stimmenauszählung und die Ver- kung des Wahlrechts höhere Anforderungen stellt als
kündung der Wahlergebnisse zur gleichen Zeit wie im an dessen passiven Aspekt, sich für Wahlen aufstel-
Inland erfolgen.
len zu lassen. Griechenland kann sich daher nicht auf
Obwohl Art. 3 1. Prot. EMRK keine positive Verpflich- den weiten Ermessensspielraum berufen, der Staaten
tung enthält, den im Ausland lebenden Wählern ein normalerweise in Bezug auf diese Konventionsbestim-
Wahlrecht zu garantieren, kann eine Bestimmung wie mung zusteht.
Art. 5 Abs. 4 der griechischen Verfassung nicht ad infi-
Das Fehlen einer Gesetzesnorm, wie sie von Art. 51
nitum unanwendbar bleiben. Ihr Inhalt und der Wille Abs. 4 der griechischen Verfassung vorgesehen wird, für
der Verfasser würden sonst jedes normativen Gehalts mehr als drei Jahrzehnte in Kombination mit der Rechts-
beraubt. Der GH hat zwar nicht die Aufgabe, den nati- entwicklung in den Konventionsstaaten zur Materie
onalen Behörden anzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt reicht aus, um eine Verantwortlichkeit der Regierung
und wie sie die Verfassungsbestimmungen umzusetzen unter Art. 3 1. Prot. EMRK festzustellen. Indem keine
haben, er muss jedoch darauf achten, dass diese nicht effektiven Maßnahmen getroffen wurden, um dem Erst-
durch ihre mangelnde Umsetzung faktisch ihre Geltung und dem DrittBf. die Ausübung ihres Wahlrechts von
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Sitaropoulos u.a. gg. Griechenland
ihrem Wohnort aus zu garantieren, liegt eine Verletzung
von Art. 3 1. Prot. EMRK vor (5:2 Stimmen; Sondervoten
von Richterin Vajić und Richter Flogaitis).
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung ist eine ausreichende
Entschädigung für eventuelle immaterielle Schäden (4:3
Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Spiel-
mann und Jebens). € 2.000,– für Kosten und Auslagen
(einstimmig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło