44418/07

WyrokETPCz2010-03-30ECLI:CE:ECHR:2010:0330JUD004441807

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy stwierdzenie przez sąd krajowy, że postępowanie karne zostało umorzone wyłącznie z powodu przedawnienia, po wcześniejszym uznaniu naruszenia zasady domniemania niewinności, stanowi naruszenie art. 6 ust. 2 Konwencji? Czy skarżący wyczerpał krajowe środki odwoławcze w zakresie przewlekłości postępowania?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że naruszono zasadę domniemania niewinności (art. 6 ust. 2 Konwencji), ponieważ sąd drugiej instancji, uchylając wcześniejsze orzeczenia stwierdzające naruszenie tej zasady i uznając ściganie za dopuszczalne, a następnie umarzając sprawę jedynie z powodu przedawnienia, wyraził w ten sposób przekonanie o winie skarżącego. Takie działanie sądu, pomimo braku prawomocnego wyroku skazującego, naruszyło prawo skarżącego do bycia uznawanym za niewinnego. Skargi dotyczące przewlekłości postępowania i braku skutecznego środka odwoławczego (art. 6 ust. 1 i art. 13) zostały uznane za niedopuszczalne z powodu niewyczerpania krajowych środków odwoławczych, gdyż skarżący nie skorzystał z możliwości dochodzenia odszkodowania na podstawie przepisów kodeksu cywilnego.
Stan faktyczny
Skarżący, pracownik miejski odpowiedzialny za zamówienia publiczne w Liège, stał się przedmiotem śledztwa karnego w 1994 roku po tym, jak główny inspektor zgłosił nieprawidłowości, dołączając do raportu stronnicze i uprzedzone uwagi. W 2005 roku postawiono mu zarzuty oszustwa i korupcji. Mimo że sąd pierwszej instancji dwukrotnie stwierdził naruszenie domniemania niewinności i praw obrony z powodu uprzedzeń inspektora i przewlekłości postępowania, sąd drugiej instancji uchylił te decyzje, ostatecznie umarzając sprawę jedynie z powodu przedawnienia.
Rozstrzygnięcie
Trybunał stwierdził naruszenie art. 6 ust. 2 Konwencji. Skargi dotyczące art. 6 ust. 1 i art. 13 Konwencji zostały uznane za niedopuszczalne. Trybunał zasądził zadośćuczynienie pieniężne.

Pełny tekst orzeczenia

NLMR 2/2010-EGMR � Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [�bersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2010/2 ver�ffentlicht] Die erneute Ver�ffentlichung wurde allein f�r die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese �bersetzung bindet den EGMR nicht. � Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2010/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. � Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction d�j� publi�e dans Newsletter Menschenrechte 2010/2] L'autorisation de republier cette traduction a �t� accord�e dans le seul but de son inclusion dans la base de donn�es HUDOC de la Cour. La pr�sente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Der Bf. war in der Direktion f�r Elektrizit�tswesen der Stadt L�ttich t�tig, in der er f�r die Vergabe von �ffentlichen Auftr�gen an private Firmen zust�ndig war. 1994 stie� der Chefinspektor der Aufsichtsbeh�rde im Zuge einer �berpr�fung der abgeschlossenen Vertr�ge auf Unregelm��igkeiten, worauf er der Staatsanwaltschaft ein Protokoll nachstehenden Inhalts �bermittelte (Auszug): �Poncelet hat bewusst die Regeln betreffend die Einbindung des Personals in Verwaltungsagenden umgangen. Ihm war klar, dass es keine Kontrolle der mit den Firmen getroffenen �bereink�nfte gab und dass die Rechnungen nicht �berpr�ft wurden. Ein Teil der Belegschaft wollte Poncelet nicht schaden, sodass von einer Komplizenschaft beim Betrug ausgegangen werden muss. [...] Es ist evident, dass der Grund der von Poncelet auf Rechnung der Lieferfirmen unternommenen Reisen darin bestand, sich angenehme Tage zu machen.� In einer anderen Akte fand sich der Vermerk, �damit ist nun die von Poncelet betriebene Maskerade perfekt�. Am 30.3.1995 leitete die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Bf. ein. 2005 wurde Anklage unter anderem wegen Betrugs, Bestechung und illegaler Gesch�ftsanbahnung erhoben. Mit Beschluss vom 7.9.2006 stellte die Ratskammer des Strafgerichts L�ttich das Verfahren ein. Sie hielt fest, bez�glich der meisten dem Bf. vorgeworfenen Straftaten sei mittlerweile Verj�hrung eingetreten und habe es w�hrend der Voruntersuchung betr�chtliche Verfahrensverz�gerungen gegeben. Ferner seien wiederholte Verst��e gegen die Unschuldsvermutung zu verzeichnen, da der Chefinspektor von Anfang an Voreingenommenheit gegen�ber dem Angeklagten an den Tag gelegt habe. Der Bf. sei dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem�� Art. 6 EMRK verletzt worden. Am 15.1.2007 gab die Anklagekammer beim Gericht zweiter Instanz einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Folge: Es sei nicht unzul�ssig, dass ein staatliches Kontrollorgan einem Beschuldigten ein Verhalten zum Vorwurf mache, das dieser als unvorteilhaft erachte, k�nne er doch darauf im Rahmen der Aus�bung seiner Verteidigungsrechte reagieren und w�rde das Gericht den Beweiswert derartiger belastender Aussagen ohnehin unter Wahrung der Unparteilichkeit pr�fen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel des Bf. an den Cour de cassation blieb erfolglos. In der Folge wurde der Fall dem Strafgericht L�ttich �bertragen, das mit Urteil vom 19.6.2008 feststellte, das gegen den Bf. gef�hrte Verfahren sei angesichts der voreingenommenen Aussagen des Chefinspektors, die letztlich den Anlass zur Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung gegeben hatten, nicht fair abgelaufen. Ferner sei eine Verletzung der Verteidigungsrechte festzustellen, da es dem Bf. aufgrund der exzessiven Verfahrensdauer nicht m�glich gewesen war, die gegen ihn erhobenen Vorw�rfe in angemessener Weise anzufechten. Am 10.6.2009 gab das Gericht zweiter Instanz einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Folge. Es stellte fest, dass eine Strafverfolgung des Bf. zwar zul�ssig, das Strafverfahren jedoch wegen Verj�hrung einzustellen sei. Rechtsausf�hrungen Der Bf. r�gt Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). �sterreichisches Institut f�r Menschenrechte � Jan Sramek Verlag 2 Poncelet gg. Belgien NLMR 2/2010-EGMR I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK Der Bf. bringt vor, von den Pr�forganen bzw. den Gerichten in seinem Recht, bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten, verletzt worden zu sein. 1. Zur Einrede der Regierung Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgesch�pft. Sie bezieht sich auf die Auffassung des Strafgerichts L�ttich in seinem Urteil vom 19.6.2008, wonach im Verfahren aufgetretene Unregelm��igkeiten, Vers�umnisse und Nichtigkeitsgr�nde ungeachtet ihrer vorherigen Pr�fung durch die Anklagekammer neuerlich er�rtert werden k�nnten. Im vorliegenden Fall erkl�rte das Gericht zweiter Instanz die Strafverfolgung f�r zul�ssig, w�hrend es gleichzeitig die dagegen erhobenen Einw�nde des Bf. mit dem Hinweis auf Art. 235bis Abs. 5 Gesetz betreffend strafrechtliche Untersuchungen1 zur�ckwies und ausf�hrte, die von ihm aufgeworfene Frage der Unzul�ssigkeit der Strafverfolgung einschlie�lich der Verletzung der Unschuldsvermutung sei bereits von der Anklagekammer in ihrem Urteil vom 15.1.2007 gepr�ft worden. Nach Ansicht des GH entkr�ften die Schlussfolgerungen des Gerichts zweiter Instanz die These der Regierung. Ihr Einwand ist daher zur�ckzuweisen und der Beschwerdepunkt f�r zul�ssig zu erkl�ren (einstimmig). 2. In der Sache selbst Im vorliegenden Fall erachtete die Anklagekammer die Unschuldsvermutung angesichts der parteiischen Haltung des Chefinspektors f�r verletzt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde befand sich der Fall jedoch noch nicht vor dem Strafgericht L�ttich. Der GH darf daher eine Pr�fung der behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung nicht einzig und allein anhand einer Analyse des Untersuchungsstadiums vornehmen, sondern hat zu pr�fen, ob der Bf. vor dem Ermittlungsrichter kontradiktorische Rechte effektiv wahrnehmen konnte und ob die Gerichte die vom Chefinspektor verfassten Protokolle einer unparteiischen W�rdigung dahingehend unterzogen, ob der Strafakt ausreichende Elemente enthielt, um den Bf. vor Gericht zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 19.6.2008 hinzuweisen. Demnach habe der Chefinspektor von dritter Seite vorgebrachte Erkl�rungen dahingehend, es k�nne sich hierbei auch um ein Versehen der Verwaltung han- 1Danach k�nnen von der Anklagekammer gepr�fte Unregelm��igkeiten, Vers�umnisse und Nichtigkeitsgr�nde vom Ermittlungsrichter nicht mehr einer Pr�fung unterzogen werden, au�er es geht um Angelegenheiten der �ffentlichen Ordnung. deln, von sich gewiesen und die �berzeugung vertreten, die gegenst�ndlichen Handlungen seien vors�tzlich begangen worden. Das von ihm verfasste Protokoll war Anlass f�r die Staatsanwaltschaft, gegen den Bf. eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten. Das Strafgericht stellte eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. der Verteidigungsrechte fest, habe doch der Chefinspektor von Anfang an Vorurteile gegen�ber dem Bf. gehegt und h�tten die von ihm gezogenen Schl�sse nicht auf einer gr�ndlichen Analyse des Sachverhalts, sondern auf einer voreingenommenen Haltung beruht. Zwar deutete das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung in keiner Weise an, es w�rde den Bf. f�r schuldig ansehen. Indem es jedoch das Urteil des Strafgerichts dergestalt ab�nderte, dass es eine Strafverfolgung f�r zul�ssig erkl�rte, nahm es dem Beschluss der Anklagekammer vom 7.9.2006 und dem Urteil des Strafgerichts, in dem eine Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt worden war, seine G�ltigkeit. Damit gab das Gericht zweiter Instanz seinem Empfinden Ausdruck, dass lediglich der Eintritt der Verj�hrung eine Verurteilung des Bf. verhindert habe. Unter diesen Umst�nden liegt ein Versto� gegen die Unschuldsvermutung vor. Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (4:3 Stimmen; Sondervotum der Richter Cabral Barreto, Zagrebelsky und Saj�). II. Zu den behaupteten Verletzungen von Art.6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK Der Bf. behauptet, ihm sei kein effektives Rechtsmittel zur Verf�gung gestanden, mit dem er f�r die exzessive Dauer des Verfahrens Wiedergutmachung erlangen h�tte k�nnen. Die Regierung wendet ein, der Bf. habe es verabs�umt, den innerstaatlichen Instanzenzug zu ersch�pfen, da er beim Cour de cassation kein auf die Art. 1382 bzw. 1383 des Code civil gest�tztes Rechtsmittel wegen �berlanger Verfahrensdauer eingebracht habe. Der GH erinnert an seine im Fall Phserowsky/B vertretene Ansicht, wonach die genannten Bestimmungen auch auf Strafverfahren Anwendung finden. Da der Bf. diesen Rechtsbehelf nicht in Anspruch genommen hat, ist der Einwand der Regierung begr�ndet und dieser Teil der Beschwerde f�r unzul�ssig iSv. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK zu erkl�ren. Angesichts dessen erachtet der GH eine Pr�fung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK nicht f�r notwendig (einstimmig). III. Entsch�digung nach Art. 41 EMRK 5.000,� f�r immateriellen Schaden, 15.000,� f�r Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen; Sondervotum der Richter Cabral Barreto, Zagrebelsky und Saj�). �sterreichisches Institut f�r Menschenrechte � Jan Sramek Verlag

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło