45181/99
WyrokETPCz2002-04-04ECLI:CE:ECHR:2002:0404JUD004518199
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego w Niemczech, w tym opóźnienia spowodowane przez biegłego sądowego, naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie cywilne trwało zbyt długo, naruszając art. 6 ust. 1 Konwencji. Stwierdził, że sprawa nie była szczególnie skomplikowana. Chociaż wnioski skarżącego o wyłączenie sędziego i biegłego spowodowały pewne opóźnienia, nie można ich przypisać skarżącemu ani państwu w sposób obciążający. Kluczowe było zachowanie sądów krajowych, które przez ponad trzy lata nie potrafiły skutecznie uzyskać pisemnej opinii biegłego. Trybunał podkreślił, że nawet w systemach prawnych opartych na zasadzie dyspozycyjności stron, sędziowie mają obowiązek zapewnić szybkość postępowania. Zamiast wielokrotnie ponaglać biegłego, który nie wywiązywał się ze swoich obowiązków i przetrzymywał akta, sąd powinien był podjąć bardziej skuteczne i szybsze środki, w tym rozważyć powołanie nowego biegłego.Stan faktyczny
Skarżący S. V. był stroną postępowania cywilnego przed Amtsgericht Groß-Gerau, wszczętego w 1992 r. w związku z roszczeniem odszkodowawczym po wypadku drogowym. Postępowanie to, w tym uzyskanie opinii biegłego, trwało prawie sześć lat. W tym czasie sąd wielokrotnie bezskutecznie próbował uzyskać opinię od biegłego, który przetrzymywał akta sprawy. Skarżący złożył również wnioski o wyłączenie sędziego i biegłego. Ostatecznie, po wyczerpaniu krajowych środków odwoławczych, skarżący złożył skargę do ETPCz, zarzucając naruszenie prawa do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Zasądza od pozwanego państwa na rzecz skarżącego 3 000 EUR tytułem szkody niemajątkowej oraz 1 200 EUR tytułem kosztów i wydatków. Pozostałą część żądania słusznego zadośćuczynienia oddala.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
04/04/02 - Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 45181/99)
Straßburg, 4. April 2002
Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache V. . /. Deutschland
ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:
Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,
Herrn G. RESS,
Herrn L. CAFLISCH,
Herrn R. TÜRMEN,
Herrn B. ZUPANČIČ,
Frau H.S. GREVE,
Herrn K. TRAJA,
sowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 14. März 2002 zu folgendem Urteil gelangt:
VERFAHREN
1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 45181/99) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige S. V. („der Beschwerdeführer“) bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 4. Juli 1998 erhoben hatte.
2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Dauer des Verfahrens, das er vor dem Amtsgericht Groß-Gerau eingeleitet habe, nicht dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entspreche.
4. Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.
5. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.
6. Mit Entscheidung vom 22. Mai 2001 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.
7. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).
8. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
9. Der 1962 geborene Beschwerdeführer S. V. ist deutscher Staatsangehöriger und in D. (Deutschland) wohnhaft.
10. Am 5. August 1992 erließ das Amtsgericht Lampertheim gegen den Beschwerdeführer einen Mahnbescheid über 1.304,72 DM nebst Zinsen und Kosten wegen einer Schadensersatzforderung des Herrn F. infolge eines Straßenverkehrsunfalls.
11. Nach Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Mahnbescheid beantragte Herr F. am 8. Oktober 1992 vor dem Amtsgericht Groß-Gerau die Durchführung des streitigen Verfahrens.
12. Am 14. Dezember 1992 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Unfallhergang an. In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts am 16. Juni 1993 erstattete der bestellte Sachverständige mündlich sein Gutachten. Im Anschluss an die Sitzung erklärten die Verfahrensparteien, dass sie das Amtsgericht innerhalb einer Woche davon unterrichten würden, ob das Gutachten in schriftlicher Form vorgelegt werden sollte. Anderenfalls sollte das Amtsgericht in der Sache erkennen. Der Verkündungstermin wurde von dem Amtsgericht auf den 10. August 1993 anberaumt.
13. Am 23. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Erstellung des Gutachtens. Am 10. August 1993 ordnete das Amtsgericht die schriftliche Abfassung des Gutachtens durch den Sachverständigen an. Am 20. August 1993 verlängerte das Amtsgericht die Frist für den Beschwerdeführer zur Zahlung des Kostenvorschusses für das Gutachten bis zum 1. Oktober 1993. Am 6. Dezember 1993 übermittelte das Amtsgericht dem Sachverständigen die Akten.
14. Am 14. April 1994 erging eine Sachstandsanfrage des Amtsgerichts an den Gutachter.
15. Am 7. Juli setzte das Gericht unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 DM eine Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 15. August 1994.
16. Am 22. August 1994 verhängte es das festgesetzte Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen und setzte ihm unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes von 2.000 DM eine neue Frist bis zum 30. September 1994. Am 21. Oktober 1994 verhängte es dieses neue Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen und setzte ihm unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes von 4.000 DM eine neue Frist bis zum 1. Dezember 1994.
17. Am 28. Oktober 1994 forderte das Amtsgericht den Sachverständigen zur Zahlung der gegen ihn verhängten Ordnungsgelder auf.
18. Am 5. Januar 1995 ordnete das Gericht die Vollstreckung der Ordnungsgelder durch einen Gerichtsvollzieher an. Am 19. April 1995 fand ein erfolgloser Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers beim Sachverständigen statt.
19. Im Juni 1995 beantragten die Parteien auf Anfrage des Amtsgerichts vom 4. Mai 1995, dem Gutachter seinen Auftrag zu entziehen. Am 16. August 1995 forderte das Amtsgericht die Akten vom Sachverständigen zurück. Eine erneute Rückforderung erging am 11. September 1995.
20. Am 24. und 25. Oktober 1995 hat der Direktor des Amtsgerichts den Sachverständigen telefonisch um Rücksendung der Akten gebeten. Erneute Rückforderungen erfolgten am 30. November und am 7. Dezember 1995.
21. Am 21. April 1996 setzte das Gericht dem Gutachter eine Frist zur Herausgabe der Akten bis zum 15. Mai 1996 und widerrief den Auftrag. Am 11. Juli 1996 beauftragte es die Gerichtskasse mit der Vollstreckung seines Beschlusses vom 21. April 1996. Am 13. August 1996 erklärte der Sachverständige auf persönliche Nachfrage einer nicht mit der Sache befassten Richterin, die Akten befänden sich beim Amtsgericht. Am 30. September 1996 machte das Amtsgericht einen Vermerk über die nicht erfolgte Rückgabe der Akten. Am 12. November 1996 teilte es dem Anwalt von Herrn F. mit, dass die Akten wohl rekonstruiert werden müssten. Ferner wurde der Sachverständige aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, dass sich die Akten nicht mehr in seinem Besitz befinden.
22. Am 17. April 1997 teilte der mit der Wiedererlangung der Akten beauftragte Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht mit, dass der Sachverständige die Akten angeblich Anfang 1996 beim Amtsgericht abgegeben hat. Am 25. April 1997 gab der Sachverständige die Akten an das Amtsgericht zurück. Er erklärte, wegen des Verhaltens eines seiner Mitarbeiter habe er keine Kenntnis von den wiederholten Aufforderungen des Gerichts gehabt und sei der Meinung gewesen, das Gutachten nebst Akten bereits seit langem dem Gericht zurückgereicht zu haben, nicht wissend, dass es sich hierbei um ein anderes Gutachten gehandelt habe.
23. Am 2. Juni 1997 hob das Amtsgericht die Ordnungsgeldbeschlüsse gegen den Sachverständigen auf und fragte bei den Parteien nach Ergänzungsbedarf des Gutachtens an.
24. Am 18. Juli 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den mit seiner Sache befassten Richter. Sechs Tage später gab dieser Richter eine dienstliche Äußerung dazu ab und übersandte die Akten an das Landgericht Darmstadt. Am 14. August 1997 leitete das Landgericht die dienstliche Äußerung an den Beschwerdeführer weiter.
25. Am 27. August 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den beauftragten Sachverständigen. Am 5. September 1997 bat dieser Gutachter das Amtsgericht, von seinem Auftrag wegen beleidigender Äußerungen des Beschwerdeführers entbunden zu werden.
26. Am 23. September 1997 wies das Landgericht Darmstadt den Befangenheitsantrag gegen den Richter des Amtsgerichts zurück. Am 11. November 1997 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Entscheidung. Am 18. Dezember 1997 wies das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Beschwerde zurück.
27. Am 29. Dezember 1997 wurde vom Amtsgericht ein Verhandlungstermin anberaumt; die Verhandlung fand am 11. März 1998 statt.
28. Am 6. Mai 1998 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung von 650 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1992.
29. Am 14. September 1998 beschloss das Bundesverfassungsgericht durch eine aus drei Richtern bestehende Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse auf Ablehnung des Befangenheitsantrags nicht zur Entscheidung anzunehmen.
30. Am 1. Oktober 1998 beschloss das Bundesverfassungsgericht durch eine aus drei Richtern bestehende Kammer, auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau und die Dauer des Verfahrens vor diesem Gericht nicht zur Entscheidung anzunehmen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION
31. Der Beschwerdeführer rügt die Dauer des Verfahrens insbesondere vor dem Amtsgericht Groß-Gerau. Er macht eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention geltend, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
A. Zu berücksichtigender Zeitraum
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 8. Oktober 1992 mit dem Antrag des Herrn F. auf Einleitung des streitigen Verfahrens begonnen und am 1. Oktober 1998 mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, geendet hat. Es hat folglich nahezu sechs Jahre gedauert.
B. Angemessenheit der Verfahrensdauer
33. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass die Verfahrensdauer im wesentlichen einerseits dem Sachverständigen zuzuschreiben ist, der dreieinhalb Jahre im Besitz der Akte gewesen sei, und andererseits dem Beschwerdeführer, dessen Befangenheitsantrag das Verfahren um fünf Monate verzögert habe.
34. Sie beruft sich insbesondere auf die zahlreichen Bemühungen des Amtsgerichts Groß-Gerau, den Sachverständigen auf die Notwendigkeit hinzuweisen, sein Gutachten zu erstellen, und die Akten zurückzuerlangen, nachdem der Gutachterauftrag widerrufen worden war (Androhung von Ordnungsgeld, Vollstreckungsmaßnahmen beim Sachverständigen, Einschreiten des Amtsgerichtsdirektors). Die andere Möglichkeit hätte in der Rekonstruktion der Akten bestanden, von der das Amtsgericht angesichts der Schwierigkeiten und der dadurch unter Umständen verursachten Verzögerungen jedoch zu Recht abgesehen habe. Die Regierung hebt auch hervor, dass die Sache für den Beschwerdeführer nur eine geringfügige Bedeutung gehabt habe, da sich das Verfahren auf die Zahlung eines Betrags von lediglich 1.300 DM bezogen und der Beschwerdeführer sich nicht um eine Beschleunigung des Verfahrens mittels Sachstandsanfragen und Anträgen auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen bemüht habe.
35. Der Beschwerdeführer erwidert insbesondere, dass es die Aufgabe des Amtsgerichts gewesen wäre, die Erstellung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen mit der größtmöglichen Zügigkeit zu betreiben und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Auftrag des Gutachters zu beenden und wieder in den Besitz der Akte zu gelangen. Ferner weist er darauf hin, dass er in den Jahren 1994 und 1995 mehrfach den mit der Sache befassten Richter des Amtsgerichts angerufen habe, um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen.
36. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu beurteilen ist (siehe u.a. Urteil in der Sache Frydlender . /. Frankreich [GC], Nr. 30979/96, Nr. 43, CEDH 2000-VII, und Urteil in der Sache H.T. . /. Deutschland vom 11. Oktober 2001, Nr. 38073/97, Nr. 31). Er weist auch darauf hin, dass selbst in Rechtssystemen, in denen der Grundsatz der Prozessführung durch die Parteien (Parteimaxime), wie es im deutschen Zivilverfahren geschieht, verankert ist, das Verhalten der Betroffenen die Richter nicht von der Verpflichtung befreit, für die gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (Urteil in der Sache Bayrak . /. Deutschland, Nr. 27937/95, vom 20. Dezember 2001, Nr. 28, und in der Sache Scopelliti . /. Italien vom 23. November 1993, Serie A, Band 278, S. 10, Nr. 25).
37. Nach Auffassung des Gerichtshofs wies die Sache keine besonderen Schwierigkeiten auf.
38. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass dieser zwei Befangenheitsanträge gegen den mit seiner Sache befassten Richter am Amtsgericht und den Gutachter gestellt hat. Auch wenn die durch diese im deutschen Recht vorgesehenen Rechtsmittel verursachte Verzögerung nicht dem Staat angelastet werden kann, so kann sie aber auch nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden (Urteil in der Sache Erkner und Hofbauer sowie in der Sache Poiss ./. Österreich vom 23. April 1987, Serie A, Band 117, S. 63 und 104, Nrn. 68 bzw. 57).
39. In Bezug auf das Verhalten der Gerichte weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Sachverständigengutachten erst drei Jahre und acht Monate, nachdem das Amtsgericht dem Gutachter den Auftrag erteilt hatte, schriftlich erstellt worden ist. In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass er sich der Argumentation der Regierung nicht anschließen kann, mit der diese die Verantwortlichkeit des Amtsgerichts für die durch den Sachverständigen verursachte Verzögerung in Abrede zu stellen versucht. Seines Erachtens ist es die Aufgabe des Richters, selbst wenn sich im Verlauf eines Verfahrens die Mitarbeit eines Sachverständigen als notwendig erweist, für die ordnungsgemäße und zügige Durchführung des Verfahrens Sorge zu tragen (siehe vorerwähntes Urteil in der Sache Scopelliti
. /. Italien, S. 9, Nr. 23, Urteil in der Sache Martins Moreira . /. Portugal vom 26. Oktober 1988, Serie A, Band 143, S. 21, Nr. 60, und Urteil in der Sache Nuutinen . /. Finnland, Nr. 32842/96, CEDH-2000 VIII, Nr. 117).
40. Der Gerichtshof nimmt die Bemühungen des Amtsgerichts zur Kenntnis, das Gutachten zu erlangen, ist jedoch der Meinung, dass dem Gericht angesichts des bereits verstrichenen Zeitraums und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die ergriffenen Maßnahmen als wirkungslos erwiesen hatten, hierfür andere wirksamere und raschere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Er vertritt auch und vor allem die Auffassung, dass es die Aufgabe des Amtsgerichts gewesen wäre, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen anstatt den bestellten Gutachter unaufhörlich zu mahnen.
41. Angesichts des zuvor Dargelegten hält der Gerichtshof die Dauer des Verfahrens nicht für angemessen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention.
42. Daher ist dieser Artikel verletzt worden.
II. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
43. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
44. Der Beschwerdeführer fordert einen Betrag von 10.600 Euro für die Zeit, die er seinem Verfahren vor dem Amtsgericht gewidmet hat, d.h. die Zeit, in der er arbeiten und Geld verdienen hätte können. Außerdem verlangt er 6.000 Euro für den erlittenen Nichtvermögensschaden.
45. Die Regierung behauptet, dass ein Verdienstausfall nicht entschädigt werden könne. Ferner bestreitet sie, dass der Beschwerdeführer die angegebene Zeit für die Frage der Verfahrensdauer aufgewendet hat und dass er aufgrund dieser Zeit nicht für mehrere potentielle Kunden hat arbeiten können.
46. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die festgestellte Verletzung mit dem behaupteten materiellen Schaden nicht kausal zusammenhängt. Jedoch hält er es nicht für unangemessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Dauer des Verfahrens einen immateriellen Schaden erlitten hat. Angesichts der Umstände des Falles und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 3.000 Euro zu.
B. Kosten und Auslagen
47. Der Beschwerdeführer fordert für die Kosten und Auslagen einen Gesamtbetrag von 2.675 Euro, davon insbesondere Kosten für Fotokopien (849 Euro), Fahrtkosten (594 Euro), Telefonkosten (320 Euro), Kosten für Postsendungen (210 Euro) und 702 Euro als Rückerstattung der für das Sachverständigengutachten verauslagten Kosten einschließlich 4 % Zinsen ab September 1993.
48. Die Regierung äußert sich nicht zu dieser Frage.
49. Der Gerichtshof merkt an, dass er die Erstattung der Kosten und Auslagen vor den Konventionsorganen und derjenigen, die ein Beschwerdeführer vor den nationalen Gerichten getragen hat, nur gewährt, soweit diese mit der festgestellten Verletzung in Zusammenhang stehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe unter anderen das o.a. Urteil in der Sache Wettstein, Nr. 56, und Urteil in der Sache Pammel . /. Deutschland vom 1. Juli 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-IV, S. 1114, Nr. 82). Er erinnert auch daran, dass in den Fällen, in denen es sich um die Verfahrensdauer handelt, die Verlängerung der Prüfung einer Sache über die „angemessene Frist“ hinaus eine Erhöhung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers mit sich bringt (siehe Urteil in der Sache Bouilly . /. Frankreich vom 7. Dezember 1999, Nr. 38952/97, Nr. 33, und Urteil in der Sache Maurer . /. Österreich vom 17. Januar 2002, Nr. 50110/99, Nr. 27).
50. Nach Auffassung des Gerichtshofs beziehen sich die von dem Beschwerdeführer geforderten Beträge nur in einem geringen Maß auf die festgestellte Verletzung und wären auf jeden Fall angefallen, wenn das Amtsgericht innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention über die Rechtssache des Beschwerdeführers entschieden hätte. Auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 1.200 Euro zu.
C. Verzugszinsen
51. Nach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland zum Zeitpunkt dieses Urteils geltende gesetzlich festgelegte Zinssatz 7,57 % jährlich.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,
1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;
2. dass
a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, die folgenden Beträge zu zahlen hat:
i. 3.000 (dreitausend) Euro wegen des immateriellen Schadens;
ii. 1.200 (eintausendzweihundert) Euro für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beträge, die als Mehrwertsteuer möglicherweise angefallen sind;
b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen von 7,57% jährlich zu erhöhen sind;
3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 4. April 2002 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
Vincent BERGER
Ireneu CABRAL BARRETO
Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło