45835/99
WyrokETPCz2003-02-06ECLI:CE:ECHR:2003:0206JUD004583599
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania przed Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie przed Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym, trwające prawie jedenaście lat i sześć miesięcy, było nadmiernie długie. Pomimo złożoności sprawy, wynikającej z konieczności konsultacji z różnymi organami federalnymi i nowymi krajami związkowymi po zjednoczeniu Niemiec, Trybunał stwierdził, że opóźnienia po 1991 roku, kiedy większość opinii została złożona, nie były uzasadnione. Trybunał podkreślił, że samo zjednoczenie Niemiec nie mogło usprawiedliwić tak długiego czasu trwania postępowania, zwłaszcza w porównaniu z innymi sprawami. W konsekwencji, nadmierna długość postępowania stanowiła naruszenie wymogu 'rozsądnego terminu' z art. 6 ust. 1 Konwencji.Stan faktyczny
Skarżąca, B. H.-A., urodzona w 1943 roku, złożyła 23 grudnia 1986 roku skargę konstytucyjną do Federalnego Trybunału Konstytucyjnego w Niemczech. Kwestionowała ona ustawę z 1985 roku (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz), która przewidywała uwzględnianie dochodów z pracy przy obliczaniu rent rodzinnych. Skarżąca argumentowała, że w jej przypadku, ze względu na wysokość jej własnej emerytury, nie otrzymałaby renty rodzinnej po śmierci męża, co uważała za równoznaczne z wywłaszczeniem. Postępowanie przed Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym trwało do 10 czerwca 1998 roku.Rozstrzygnięcie
Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Zasądza skarżącej 7.000 EUR tytułem zadośćuczynienia za szkodę niemajątkową. Oddala pozostałą część wniosku o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
06/02/03 - Rechtssache H. –A. gegen DEUTSCHLAND
(Beschwerde Nr. 45835/99)
Straßburg, 6. Februar 2003
Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache H. –A.. /. Deutschland
ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:
Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,
Herrn G. RESS,
Herrn L. CAFLISCH,
Herrn P. KŪRIS
Herrn J. HEDIGAN,
Frau H.S. GREVE,
Herrn K. TRAJA,
sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 16. Januar 2003 zu folgendem Urteil gelangt:
VERFAHREN
1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 45835/99) zugrunde, die die deutsche Staatsangehörige B. H.–A. ("die Beschwerdeführerin") beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") am 21. Dezember 1998 erhoben hatte.
2. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, an dem sie beteiligt war, die angemessene Frist überschritten habe.
4. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.
5. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).
6. Mit Entscheidung vom 16. Mai 2002 hat die Kammer die Beschwerde für teilweise zulässig erklärt.
7. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
8. Die 1943 geborene Beschwerdeführerin ist in B. wohnhaft.
9. Die Beschwerdeführerin ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und zahlt seit 40 Jahren Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1992 eine Altersrente. Er hat insgesamt 24 Jahre lang freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt.
10. Am 1. Januar 1986 trat das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz von 1985 in Kraft, das insbesondere vorsah, dass Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls Erwerbsersatzeinkommen bei der Rentenberechnung angerechnet werden müssen. Ein Freibetrag war vorgesehen, der damals ca. 900 DM betrug und die Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente unberührt ließ.
11. Im gleichen Jahr wurde dieses Gesetz einschließlich der Änderungen, die es für weitere Rechtsvorschriften bedeutete, mit mehreren Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten.
12. Die Beschwerdeführerin selbst erhob am 23. Dezember 1986 dagegen Verfassungsbeschwerde. Sie stellte insbesondere die Berücksichtigung der Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen durch das neue Gesetz für die Berechnung der Hinterbliebenenrente in Frage. Nach ihrer Auffassung käme dies in ihrem Fall insoweit einer Enteignung gleich, als sie aufgrund der Höhe ihrer eigenen Altersrente eine Hinterbliebenenrente nicht beziehen würde, wenn ihr Ehemann vor ihr stürbe. Sie fügte hinzu, dass sie und ihr Ehemann während ihres gesamten Berufslebens Beiträge zur Rentenversicherung nicht nur mit dem Ziel gezahlt hätten, später eine Rente zu beziehen, sondern auch, um dem überlebenden Ehegatten einen angemessenen Lebensstandard in Form einer Hinterbliebenenrente zu sichern.
13. Mit Schreiben vom 9. März 1987 unterrichtete das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeführerin davon, dass es die Beschwerde verschiedenen vom Gegenstand der Beschwerde betroffenen Verfassungsorganen und Einrichtungen, darunter das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, mit der Bitte um Stellungnahme in der Sache zugeleitet habe. Nach zweimaliger Gewährung einer Verlängerung der ihm ursprünglich für die Abgabe der Stellungnahme erteilten Frist ging am 19. Juli 1988 die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Form von zwei Rechtsgutachten ein. Der Beschwerdeführerin wurde ihrerseits eine Verlängerung ihrer Äußerungsfrist bis zum 31. Januar 1989 eingeräumt.
14. Am 27. Januar 1989 legte sie dem Bundesverfassungsgericht ihre 129 Seiten umfassenden Äußerungen zur Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vor.
15. Am 19. Dezember 1989 unterrichtete das Bundesverfassungsgericht die neuen Bundesländer über die Verfassungsbeschwerden. Lediglich zwei von ihnen antworteten; sie reichten ihre Stellungnahmen im Januar und März 1991 ein.
16. Mit Schreiben vom 27. April 1995 an das Bundesverfassungsgericht „ergänzte und aktualisierte“ sie ihre Beschwerde.
17. Am 18. Februar 1998 wies das Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, zwei der im Laufe des Jahres 1986 erhobenen Verfassungsbeschwerden zurück. In seiner 40 Seiten umfassenden Entscheidung stellte es fest, dass die Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente die Eigentumsgarantie des Artikels 14 nicht berühre. Es handele sich nämlich nicht um ein garantiertes Recht, sondern um eine durch den Tod des Versicherten bedingte Leistungsperspektive unter der Voraussetzung, dass zwischen diesem und dem Rentenempfänger im Zeitpunkt des Todes eine gültige Ehe bestand. Die Hinterbliebenenrente beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Sie beruhe auf dem Gedanken der Solidarität der Mitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung und werde dem Ehegatten des Versicherten ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne aus diesem Grund erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt.
18. Das neue Gesetz verletze auch nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Der Vertrauensschutz hindere den Gesetzgeber nicht an der Reform des Rentensystems, zumal die Reformen im Nachgang zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1975 erfolgten, die den Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Hinterbliebenenrentensystems insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verpflichtete.
19. Eine Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, in dem der Gleichbehandlungsgrundsatz verankert ist, liege ebenfalls nicht vor. Es stehe dem Gesetzgeber frei, das anrechenbare Einkommen bei der Hinterbliebenenversorgung zu regeln. Diese diene nicht dem Lohnersatz, sondern dem Unterhaltsersatz des Begünstigten.
Die Existenz eines Erwerbseinkommens oder eines Ersatzeinkommens könne daher die Höhe der Leistung beeinflussen, wie dies bereits bei anderen Renten stets der Fall war. Damit sei zugleich die unterschiedliche Behandlung der überlebenden Ehegatten mit eigenem oder ohne eigenes Einkommen gerechtfertigt. Der überlebende Ehegatte mit eigenem Einkommen, das den Freibetrag übersteige, habe nicht die gleichen Bedürfnisse wie derjenige, der ohne Bezahlung im Haushalt gearbeitet hatte.
20. Das Bundesverfassungsgericht verwahrte sich auch nicht gegen die Entscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Einkommens. Die Entscheidung, Leistungen der Zusatzversicherungen oder solche aus privatrechtlichen Systemen oder auch Einkünfte aus anderer Herkunft wie Mieteinnahmen oder Zinseinkünfte auszunehmen, liege im Ermessensspielraum des Gesetzgebers und stehe dem Verfassungsrecht nicht entgegen.
21. Dies gelte ebenso für die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beamtenversorgung in unterschiedlicher Weise zu regeln und dabei kein Einkommen zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht betonte insbesondere die unterschiedliche Art der Alterssicherungssysteme in Bezug auf die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung. Die eine beruhe auf dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, die andere auf dem Gedanken der durch die Versicherungsbeiträge gewährleisteten Deckung und des sozialen Ausgleichs.
22. Mit Schreiben vom 24. März 1998 übermittelte das Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführerin eine Mehrfertigung seiner Entscheidung vom 18. Februar 1998 und fragte an, ob sie ihre Verfassungsbeschwerde zurücknehme.
23. Am 16. Mai 1998 lehnte die Beschwerdeführerin eine Rücknahme ab und machte insbesondere geltend, dass die Entscheidung vom 18. Februar 1998 nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen behandele, wenn die Grundlage der Hinterbliebenenrente auf den freiwilligen Beiträgen des verstorbenen Ehegatten beruhe.
24. Am 10. Juni 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Wesentlichen unter Verweisung auf seine Entscheidung vom 18. Februar 1998 stellte es fest, dass die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wobei dies ebenfalls für freiwillige Beitragszahlungen zur Altersversicherung gelte. Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 übersandte die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin die Entscheidung.
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
25. Vor dem 1. Januar 1986 waren die Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente für Männer und Frauen unterschiedlich. Während ein Witwe Anspruch auf eine volle Rente hatte, konnte ein Witwer eine solche Rente nur beziehen, wenn seine Ehefrau den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte. Am 12. März 1975 entschied das Bundesverfassungsgericht aufgrund des eingetretenen Wandels der Frauenrolle in Familie und Berufsleben, dass das damals für die Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente geltende Recht zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der beiden Geschlechter zu ändern sei.
So wurde am 11. Juli 1985 das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz, das am 1. Januar 1986 in Kraft trat, verabschiedet. Dieses Gesetz unterscheidet in Bezug auf die Hinterbliebenenrentenansprüche nicht mehr zwischen einer Witwe und einem Witwer. § 58 Abs. 1 des Gesetzes sieht u.a. die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen bei der Berechnung dieser Rente vor. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen ein Ehegatte unbezahlt im Haushalt arbeitet.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION
26. Die Beschwerdeführerin rügt, dass über ihre Sache nicht innerhalb angemessener Frist im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet, verhandelt worden ist:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
A. Zu berücksichtigender Zeitraum
27. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 23. Dezember 1986 begann und am 10. Juni 1998 mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete Es hat demnach nahezu elf Jahre und sechs Monate gedauert.
B. Angemessenheit der Verfahrensdauer
28. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin war die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zu lang.
29. Die Regierung führt aus, dass das Erfordernis der angemessenen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall berücksichtigt worden sei. Sie weist einerseits auf die große Komplexität der Rechtsfragen bedingt durch die gegen das streitige Gesetz eingelegten Verfassungsbeschwerden hin. Diesbezüglich bringt die Regierung vor, dass die fraglichen Verfassungsbeschwerden verschiedenen Bundesministerien und ‑einrichtungen wie auch den Bundesländern, einschließlich der im Zuge der Wiedervereinigung von 1990 der Bundesrepublik beigetretenen Länder, zwecks Stellungnahme zugestellt und dass in diesem Anhörungsverfahren zwei Rechtsgutachten erstellt worden seien. Die Regierung unterstreicht andererseits, dass am Ende dieser ausführlichen Anhörungsverfahren, an welchen im Übrigen die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer 129 Seiten langen Stellungnahme und Fristverlängerungsgesuche teilnahm, dem Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren mit wiedervereinigungsbedingten Rechtsfragen vorgelegt worden seien, denen Priorität gegeben werden sollte, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Süßmann ./. Deutschland vom 16. September 1996 (Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1174, Nr. 60) übrigens anerkannt hat. Es wird hier auf 32 Senatsentscheidungen des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, die zwischen 1989 und 1998 zu verzeichnen sind, abgesehen von den Entscheidungen der mit drei Richtern besetzten Kammern zu wiedervereinigungsbedingten Fragen. Die Regierung legt schließlich dar, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin für teilweise unzulässig erklärt habe, weil diese eine Regelung angreife, die nur bis zum 31. Dezember 1995 rechtliche Wirkung entfaltete, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei.
30. Die Beschwerdeführerin erwidert insbesondere, dass das Bundesverfassungsgericht ab 1989 eine Entscheidung hätte treffen können, nachdem alle Ministerien und Einrichtungen, denen die Verfassungsbeschwerde zugestellt worden war, ihre Stellungnahme abgegeben hatten. Was die teilweise Unzulässigkeitserklärung bezüglich ihrer Verfassungsbeschwerde anbelangt, so erwidert die Beschwerdeführerin, dass diese hauptsächlich auf die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zurückzuführen sei.
31. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Urteil in der Sache Tričković ./. Slowenien, Nr. 39914/98, 12. Juni 2001, Nr. 44, Diaz Aparicio ./. Spanien, Nr. 49468/99, 11. Oktober 2001, Nr. 20, H.T. ./. Deutschland, Nr. 38073/97, 11. Oktober 2001, Nr. 31, und Becker ./. Deutschland, Nr. 45448/99, 26. September 2002, Nr. 20).
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin verschiedenen davon betroffenen Verfassungsorganen und Einrichtungen zur Kenntnis gebracht und ihre Stellungnahme hierzu erbeten hat. Er stellt jedoch fest, dass die meisten dieser Stellungnahmen ab 1989 vorgelegt wurden. Hinsichtlich der Stellungnahmen der neuen Bundesländer, die das Bundesverfassungsgericht nach der deutschen Wiedervereinigung angefordert hatte, stellt der Gerichtshof fest, dass nur zwei Länder geantwortet hatten, und zwar im Januar bzw. im März 1991. Seitdem ist keine besondere Aktivität mehr zu verzeichnen. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Wiedervereinigung allein eine solche Dauer nicht rechtfertigen, zumal die streitige Verfahrensdauer in der vorgenannten Sache Süßmann weniger als drei Jahre und sechs Monate betrug.
33. Angesichts des zuvor Dargelegten ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die streitige Verfahrensdauer die angemessene Frist überschritten hat und folglich Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist.
II. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
34. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
35. Die Beschwerdeführerin fordert einen Betrages in Höhe von 7.500 Euro, da die Verfahrensdauer die angemessene Frist um 7 Jahre und sechs Monate überschritten habe und ein Betrag von 1.000 Euro pro überschrittenem Jahr zuzubilligen sei.
36. Die Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.
37. Nach Meinung des Gerichtshofs hat die Beschwerdeführerin durch die streitige Verfahrensdauer einen gewissen immateriellen Schaden erlitten. Angesichts der Umstände des Falles und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er der Beschwerdeführerin hierfür den Betrag von 7.000 Euro zu.
B. Kosten und Auslagen
38. In Bezug auf die Kosten und Auslagen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Kosten für Fotokopien, Telefon, Schriftverkehr und Übersetzungen entstanden seien, ohne einen genauen Betrag zu fordern oder Belege beizubringen.
39. Die Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.
40. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin weder einen genauen Betrag gefordert noch Belege für die angeführten Kosten und Ausgaben beigebracht hat. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist ihr infolgedessen hierfür kein Betrag zuzubilligen.
C. Verzugszinsen
41. Der Gerichtshof erachtet es für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,
1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;
2. dass
a) der beklagte Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 7.000 Euro (siebentausend) wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;
b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;
3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 6. Februar 2003 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
Vincent Berger
Ireneu Cabral Barreto
Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło