46720/99;72203/01;72552/01

WyrokETPCz2005-06-30ECLI:CE:ECHR:2005:0630JUD004672099

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy obowiązek bezpłatnego zrzeczenia się nieruchomości rolnych, odziedziczonych w byłej NRD, naruszył prawo do poszanowania mienia (art. 1 Protokołu nr 1) oraz zakaz dyskryminacji (art. 14 Konwencji w związku z art. 1 Protokołu nr 1)?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że pozbawienie własności było zgodne z prawem i służyło uzasadnionemu celowi publicznemu, jakim było uregulowanie kwestii własności gruntów reformy rolnej i skorygowanie skutków tzw. ustawy Modrowa. W ocenie proporcjonalności Trybunał podkreślił wyjątkowy kontekst zjednoczenia Niemiec, w tym okoliczności uchwalenia ustawy Modrowa przez niedemokratycznie wybrany organ, krótki czas między zjednoczeniem a nowelizacją prawa oraz cel ustawy z 1992 r., który miał na celu przywrócenie sprawiedliwości społecznej. Trybunał stwierdził, że brak odszkodowania nie zakłócił słusznej równowagi, biorąc pod uwagę niepewną sytuację prawną spadkobierców w NRD i fakt, że ustawa Modrowa mogła być dla nich "nieoczekiwanym szczęściem" (unverhoffter Glücksfall).
Stan faktyczny
Skarżący byli spadkobiercami tzw. "Neubauern" (nowych rolników), którzy otrzymali grunty w ramach reformy rolnej w byłej NRD po 1945 roku. Grunty te podlegały znacznym ograniczeniom w rozporządzaniu. Ustawa Modrowa z 1990 roku zniosła te ograniczenia, czyniąc skarżących pełnoprawnymi właścicielami. Jednakże, po zjednoczeniu Niemiec, ustawa z 1992 roku (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz) wprowadziła przepisy, które wymagały od skarżących bezpłatnego zrzeczenia się tych gruntów na rzecz państwa, jeśli nie spełniali oni określonych kryteriów związanych z działalnością rolniczą, leśną lub spożywczą. Skarżący zostali zobowiązani do oddania swoich nieruchomości bez odszkodowania.
Rozstrzygnięcie
Stwierdza, jedenastoma głosami do sześciu, że nie doszło do naruszenia artykułu 1 Protokołu nr 1. Stwierdza, piętnastoma głosami do dwóch, że nie doszło do naruszenia artykułu 14 Konwencji w związku z artykułem 1 Protokołu nr 1.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   30/06/05 - Rechtssache JAHN und andere gegen DEUTSCHLAND (Beschwerden Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) – Urteil der Großen Kammer         URTEIL     STRASSBURG   30. Juni 2005       Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache Jahn u.a. ./. Deutschland   ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:    Herrn  L. Wildhaber, Präsident,  Herrn  C.L. Rozakis,  Herrn  J.-P. Costa,  Herrn  G. Ress,  Sir  Nicolas Bratza,  Herrn  I. Cabral Barreto,  Herrn  C. Bîrsan,  Herrn  V. Butkevych,  Frau  N. Vajić,  Herrn  M. Pellonpää,  Frau  S. Botoucharova,  Frau  E. Steiner,  Herrn  S. Pavlovschi,  Herrn  L. Garlicki,  Herrn  J. Borrego Borrego,  Herrn  K. Hajiyev,  Frau  L. Mijović, und Herrn E. Fribergh, stellvertretender Kanzler,   nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 26. Januar und 25. Mai 2005, zu folgendem Urteil gelangt, das am letztgenannten Tag angenommen worden ist:   VERFAHREN   1.  Dem Fall liegen drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden (Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) zugrunde. Zwei Staatsangehörige dieses Staates, Frau Heidi Jahn und Herr Albert Thurm („die Beschwerdeführer“), hatten die Europäische Kommission für Menschenrechte aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 2. September 1996 angerufen. Ihre Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden. Drei weitere deutsche Staatsangehörige, Frau Erika Rissmann, Frau Ilse Höller und Frau Edith Loth (ebenfalls „die Beschwerdeführer“), haben den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention angerufen, und zwar die beiden Ersten am 19. März 2001 und die Dritte am 23. April 2001.   2.  Die Beschwerdeführer, denen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, werden in dem Beschwerdeverfahren Jahn und Thurm von Rechtsanwältin W. Lange, in dem Beschwerdeverfahren Rissmann und Höller von Rechtsanwältin B. Grün und in dem Beschwerdeverfahren Loth von Rechtsanwalt T. Purps vertreten. Die deutsche Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vertreten.   3.  Die Beschwerdeführer behaupteten insbesondere, dass die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre Grundstücke unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe. Sie sehen sich auch als Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.   4.  Die Beschwerden sind der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.   5.  Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerden sind der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).   6.  Am 25. April 2002 hat eine Kammer dieser Sektion bestehend aus den Richtern Herrn I. Cabral Barreto, Herrn G. Ress, Herrn L. Caflisch, Herrn P. Kūris, Herrn J. Hedigan, Frau Tsatsa-Nikolovska und Herrn K. Traja sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. Berger, die Beschwerde Nr. 46720/99 (Jahn und Thurm) für zulässig erklärt. Am 15. Mai 2003 hat die Kammer die Beschwerden Nr. 72203/01 (Rissmann und Höller) und Nr. 72552/01 (Loth) verbunden und sie für teilweise zulässig erklärt.   7.  Am 18. September 2003 hat die Kammer eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit der Rechtssache durchgeführt (Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung) und am 16. Dezember 2003 beschlossen, die drei Beschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung).   8.  Am 22. Januar 2004 hat die Kammer ein Urteil gefällt, in dem sie einstimmig feststellt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden und die Rüge der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht zu prüfen ist.   Die Kammer hat auch mit sechs zu einer Stimme entschieden, dass die Frage des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist. Der Kammerpräsident, Herr Cabral Barreto, hat dem Urteil eine teilweise übereinstimmende und teilweise abweichende Meinung beigefügt.   9.  Am 20. April 2004 hat die Regierung auf der Grundlage von Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung die Verweisung der Sache an die Große Kammer beantragt. Der Ausschuss der Großen Kammer hat den Antrag am 14. Juni 2004 angenommen.   10.  Die Zusammensetzung der Großen Kammer ist gemäß Artikel 27 Abs. 2 und 3 der Konvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden.   11.  Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Jede Partei hat schriftliche Anmerkungen zur Stellungnahme der anderen Partei vorgelegt.   12.  Am 26. Januar 2005 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).     Es sind erschienen:   –  für die Regierung Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialrätin,                                                                      Verfahrensbevollmächtigte, Herr J. Frowein, Professor, Rechtsbeistand,  Herr H. Weiss, Ministerialdirigent,  Herr H.-J. Rodenbach, Ministerialrat,  Herr W. Marx, Regierungsdirektor, Berater,   – für die Beschwerdeführer     Frau B. Grün, Rechtsanwältin,  Herr T. Purps, Rechtsanwalt,  Rechtsbeistände,  Frau W. Lange, Rechtsanwältin,  V.-U. Hahn, Rechtsanwalt, Berater.     Der Gerichtshof hat die Erklärungen der Rechtsanwälte Grün und Purps sowie des Herrn Frowein und ihre Antworten auf die Fragen einiger Richter angehört.   SACHVERHALT   I.  DIE UMSTÄNDE DES FALLES   13.  Die erste Beschwerdeführerin, Frau Heidi Jahn, ist die Schwester des zweiten Beschwerdeführers, Herrn Albert Thurm. Alle beide sind 1947 geboren und in Sangerhausen wohnhaft. Die dritte und vierte Beschwerdeführerin, Erika Rissmann und Ilse Höller, sind Schwestern, 1942 bzw. 1944 geboren und wohnen in Erftstadt bzw. in Stotzheim. Die fünfte Beschwerdeführerin, Edith Loth, ist 1940 geboren und in Frankfurt (Oder) wohnhaft.   A.  Die Vorgeschichte des Verfahrens   1.  Die ab 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland durchgeführte Bodenreform   14.  Im September 1945 wurden in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland belegene Grundstücke von mehr als 100 ha im Rahmen der Bodenreform enteignet. Diese Grundstücke wurden in einen staatlichen Bodenfonds überführt, aus dem Parzellen von durchschnittlich ungefähr 8 ha an landlose oder landarme Bauern übergeben wurden.   15.  Die Beschwerdeführer sind Erben der neuen Eigentümer (die damals Neubauern genannt wurden) dieser Bodenreformgrundstücke, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) belegen sind.   16.  Die Bodenreformverordnungen von 1945 (Nrn. 55-56 unten) bilden die gesetzliche Grundlage dieser Bodenreform und unterwerfen die im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücke Verfügungsbeschränkungen. Die Zuteilungsurkunden bezeichneten diese Grundstücke als vererblich.   17.  Das Ziel dieser Verordnungen bestand darin, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Flächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung sicherzustellen.   18.  Die Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar 1988 (Nrn. 57-59 unten) regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds und die Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, dass diese sich verpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.   2.  Die Verabschiedung des Gesetzes vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform durch das Parlament der DDR   19.  Nach dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 begannen die Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier ehemaligen Besatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Sowjetunion), die zur deutschen Wiedervereinigung führten, die am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist.   20.  Im Rahmen dieser Verhandlungen und um den Übergang von einer sozialistischen Wirtschaft zu einer Marktwirtschaft sicherzustellen, verabschiedete das Parlament der DDR am 6. März 1990 das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform – Nr. 61 unten), auch Modrow-Gesetz genannt (nach dem Namen des damaligen Staatsratsvorsitzenden), das am 16. März 1990 in Kraft getreten ist.   Dieses Gesetz hob alle Verfügungsbeschränkungen für die Grundstücke aus der Bodenreform auf und machte deren Eigentümer zu vollwertigen Eigentümern.   21.  Am 18. März 1990 fanden die ersten freien Wahlen in der DDR statt.   22.  Am 3. Oktober 1990 wurde das Modrow-Gesetz Bestandteil des Rechts der Bundesrepublik Deutschland (BRD).   3.  Die Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 durch das Parlament der Bundesrepublik Deutschland   23.  Am 14. Juli 1992 verabschiedete der bundesdeutsche Gesetzgeber das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz über die Abwicklung der Bodenreform in den Ländern im Gebiet der ehemaligen DDR. Es trat am 22. Juli 1992 in Kraft.   24.  Bei der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes fügte der Gesetzgeber in Artikel 233 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB – Nrn. 65-69 unten) die §§ 11 bis 16 ein, wobei er sich auf die damals in der DDR in den Bodenreformverordnungen und den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze stützte.   B.  Das Verfahren vor den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland   1.  In Bezug auf die beiden ersten Beschwerdeführer   25.  Die beiden ersten Beschwerdeführer hatten 1976 ein im Land Sachsen-Anhalt belegenes Grundstück geerbt. Seit dem 14. Juli 1992 waren sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.   26.  Am 18. Januar 1994 versuchten sie, ihr Grundstück wieder zu verkaufen.   27.  Am 12. Juli 1994 legte das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Sachsen-Anhalt gegen diesen Kaufvertrag Widerspruch ein, worauf eine Vormerkung zugunsten des Landesfiskus im Grundbuch eingetragen wurde.   28.  Am 15. Februar 1995 hat das vorgenannte Amt vor dem Amtsgericht Sangerhausen Klage auf unentgeltliche Auflassung des Grundstücks seitens der Beschwerdeführer an das Land Sachsen-Anhalt erhoben.   29.  Mit Urteil vom 2. November 1995 verurteilte das Amtsgericht Sangerhausen die Beschwerdeführer, ihr Grundstück gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Nrn. 67-69 unten) aufzulassen, da sie keinen Anspruch hätten, ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück zu erben. Keiner von ihnen sei nämlich bei Ablauf des 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder im Verlauf der letzten zehn Jahre in einem dieser Bereiche tätig gewesen.   30.  Die Beschwerdeführer legten gegen dieses Urteil Berufung ein.   31.  Mit Urteil vom 22. März 1996 wies das Landgericht Halle die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass diese im Zeitpunkt des Erbfalls keine dem Eigentum im Sinne des Grundgesetzes gleichwertige Rechtsposition erlangt hätten, da ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück bereits im Jahre 1946 in der DDR wesentlichen Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Die Bodenreformverordnungen von 1945 und die Besitzwechselverordnung von 1951 hätten in der Tat vorgesehen, dass die Veräußerung eines solchen Grundstückes untersagt sei und Entscheidungen über einen Besitzwechsel dem Staat oblägen. Die Besitzwechselverordnung aus dem Jahre 1975 hätte nichts an diesem Sachverhalt geändert.   32.  Am 24. April 1996 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie sich als rechtmäßige Erben und Eigentümer dieses Grundstücks ansahen. Ihrer Meinung nach liegen die Besitzwechselverordnungen der DDR, welche die Nutzung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücks einschränkten, zeitlich nach dem Erwerb des Grundstücks durch ihre Mutter und seien daher in ihrem Fall nicht anzuwenden.   33.  Am 17. Juni 1996 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.   Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass gemäß seinem Urteil vom 4. Oktober 1995 zu dieser Frage (Nr. 70 unten) die angegriffenen Rechtsvorschriften weder gegen das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer noch gegen das Rückwirkungsverbot von Gesetzen oder den Gleichheitssatz verstießen.   Es fügte hinzu, dass die Nutzung eines Bodenreformgrundstücks bereits zu Zeiten der DDR Beschränkungen unterworfen gewesen sei, die in den Besitzwechselverordnungen und der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR aufgeführt gewesen seien. Das Oberste Gericht der DDR habe in seinem Urteil vom 12. März 1953 erklärt, dass die Übertragung eines solchen Grundstücks auf die Erben nicht automatisch erfolge, sondern auch noch einer staatlichen Genehmigung bedürfe.   2.  In Bezug auf die dritte und vierte Beschwerdeführerin   34.  Die dritte und vierte Beschwerdeführerin hatten ihre im Land Mecklenburg-Vorpommern belegenen Grundstücke 1978 geerbt. Seit 1996 waren sie als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen.   35.  Sie hatten ihre Grundstücke seit dem 1. Januar 1991 an die Agrargesellschaft Breesen für einen Zeitraum von 12 Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2002, verpachtet.   36.  Am 3. Juli 1998 forderte das Land Mecklenburg-Vorpommern die Auflassung der Grundstücke auf seinen Namen mit der Begründung, dass es nach Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Nrn. 67-69 unten) besser berechtigt sei.   37.  Mit Urteil vom 29. Oktober 1998 verurteilte das Landgericht Neubrandenburg die Beschwerdeführerinnen dazu, die Auflassung ihrer Grundstücke an das Land Mecklenburg-Vorpommern zu erklären, da sie am 15. März 1990 weder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in der DDR angehört noch einen Antrag auf Mitgliedschaft in einer LPG gestellt hätten.   38.  Die Beschwerdeführerinnen legten gegen dieses Urteil Berufung ein und trugen insbesondere vor, dass seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 (Nr. 71 unten) feststehe, dass Bodenreformgrundstücke vererblich seien.   39.  Mit Urteil vom 17. August 1999 wies das Oberlandesgericht Rostock die Berufung der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung zurück, dass die streitigen Gesetzesbestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Es war insbesondere der Meinung, dass der Gesetzgeber somit versuchte, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 zu schließen, das keine Übergangsbestimmungen für die Fälle enthielt, in denen Besitzwechsel nicht in das Grundbuch eingetragen worden waren.   40.  Die Beschwerdeführerinnen erhoben daraufhin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie machten einen Verstoß gegen ihre Eigentums- und Erbrechtsgarantie sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitssatz geltend. Sie behaupteten, die entschädigungslose Verletzung ihres Eigentumsrechts fände keinerlei verfassungsmäßige Rechtfertigung und sei weder verhältnismäßig noch erforderlich gewesen.   Außerdem hätten sie keine Möglichkeit mehr, die erforderlichen Kriterien zu erfüllen, indem sie beispielsweise Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der DDR würden.   41.  Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in ihren Grundrechten verletzt seien.   42.  Der maßgebliche Passus dieser Entscheidung lautet wie folgt:   „1.  Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigen-ständige Ausprägung erfahren hat (...).   a)  Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Ver-bindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar.   aa)  Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts, für deren Verfassungs-widrigkeit nichts ersichtlich ist, war das Bodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungs-zone und in der Deutschen Demokratischen Republik vererblich. Die Beschwerdeführerinnen sind danach kraft Erbrechts Eigentümerinnen der streitbefangenen Grundstücke geworden. Ihr Eigentum unterlag zwar zunächst den Beschränkungen, die sich aus Art. VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (...) und den verschiedenen Besitzwechselverordnungen ergaben. Diese Beschränkungen sind jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 entfallen. Es kann deshalb mit dem Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, dass das Bodenreformeigentum ab diesem Zeitpunkt auch in den so genannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigen-tümer bereits vor dem 16. März 1990 verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte.   bb)  Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB führt dazu, dass die bisherigen Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform ihr Eigentum verlieren. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Ent-eignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (...). Demgegenüber geht es bei Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB um die nachträgliche Korrektur der durch das Gesetz vom 6. März 1990 erfolgten ersatzlosen Aufhebung der Besitzwechselvor-schriften und um die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform stammenden Grundstücken (...). Die hier mittelbar angegriffene Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB ist Teil dieses Regelungskonzepts und stellt daher eine Regelung über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des (Grundstücks-)Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.   cc)  Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung des ihm in dieser Vorschrift erteilten Auftrags sowohl der Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen. Er muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (...).   Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigen (...). Auch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringt, darf er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf. Das hat Konsequenzen für die Beur-teilung des jeweils beschlossenen Regelungswerks. Einzelne belastende Vorschriften dürfen weder aus dem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet noch ohne Rücksicht darauf gewürdigt werden, dass der angestrebte Rechtszustand nur in Schritten erreichbar war (...).   dd)  Nach diesen Maßstäben steht Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.   aaa)  Die Regelung dient einem legitimen Regelungsziel.   Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, die sich das Oberlandesgericht im Aus-gangsverfahren zu Eigen gemacht hat, schließt Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB eine verdeckte Regelungslücke, die das Gesetz vom 6. März 1990 für die hier in Rede stehenden Alterbfälle enthielt. An diese Erkenntnis ist das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz gebunden. Wie die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind die Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Staates Sache der allgemein zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur unter besonderen Umständen korrigierend eingreifen. Die Voraussetzungen dafür wären hier nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts zu-grunde liegende Würdigung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich einer verdeckten Regelungslücke im Gesetz vom 6. März 1990 Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (...) verletzen würde (...). Dies ist aber nicht der Fall.   Der Bundesgerichtshof hat unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dargelegt, dass die Beratung in der Volkskammer am 6. März 1990 die Anpassung der gesetzlichen Situation der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik an den Wandel zu einer sozialen, marktwirtschaftlich orientierten Landwirtschaft zum Ziel hatte. Dabei habe die Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Vordergrund gestanden. Daneben sollten aber auch für Grundstücke aus der Bodenreform die für sie geltenden Verfü-gungsbeschränkungen aufgehoben und das Erbrecht für die Zukunft sichergestellt werden. Dabei sei nicht erkannt worden, dass die hierzu für notwendig erachtete Aufhebung der Besitzwechsel-verordnungen ohne eine Übergangsregelung für nicht vollzogene Übertragungen und Rückfüh-rungen auch die zurückliegenden Erbfälle einer Regelung zuführe. Der Sicherung der Landwirt-schaft unter marktwirtschaftlichen Bedingungen habe es aber nicht gedient, das Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ohne weitere Regelungen den Erben verstorbener Begünstigter auch dann zuzuweisen, wenn diese weder in der Deutschen Demokratischen Republik gelebt hätten noch in der Landwirtschaft tätig gewesen seien (...).   Diese Begründung ist nachvollziehbar und lässt Anhaltspunkte für die Annahme, die Ein-schätzung des Bundesgerichtshofs und damit auch die des Oberlandsgerichts im vorliegenden Fall beruhten im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf sachfremden Erwägungen, nicht erkennen. Ob die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 6. März 1990 und die weitere Rechtsentwicklung im Beitrittsgebiet bis zur Wiedervereinigung eher den Schluss nahe legen, der Gesetzgeber habe bewusst auch für die Alterbfälle die hinsichtlich des Bodenreformeigentums bestehenden Verfügungsbeschränkungen und die Besitzwechselverordnungen ohne jegliche Übergangsvorschriften aufheben wollen, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.   bbb)  Auch die Schließung der vom Bundesgerichtshof erkannten Regelungslücke durch die angegriffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt vor dem Hinter-grund der früheren Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zu einer sachgerechten und angemessenen, den Betroffenen auch zumutbaren Eigentumszuordnung, die für die Zukunft klare Verhältnisse schafft.   1.  Nach § 4 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 in der Fassung der Ver-ordnung vom 7. Januar 1988 hatte der Rat des Kreises auf Verlangen des Erben eines Bodenre-formeigentümers ihm oder einem seiner von ihm benannten Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks zu übertragen, wenn er oder der Verwandte das Grundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen würde. Mehrere Erben mussten in angemessener Frist dem Rat des Kreises vorschlagen, welchem Erben oder Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrund-stücks übertragen werden sollten. Waren die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht gegeben, war das Bodenreformgrundstück nach § 4 Abs. 5 der Verordnung in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen.   2.  Durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 EGBGB werden diese Rechts-grundsätze in pauschalierender Weise nachgezeichnet. Damit werden die Betroffenen so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn die Besitzwechselvorschriften vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik korrekt angewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik schon vor der Wiedervereinigung eine dem früheren Besitzwechselrecht entsprechende Übergangsregelung getroffen hätte. Schutzwürdiges Vertrauen der Erben von Bodenreformeigen-tümern ist dadurch, wie mit Recht auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht zerstört worden.   Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, dass Recht der Deutschen Demokratischen Republik ausnahmsweise in Kraft bleiben werde (...). Das Vertrauen in die grundsätzliche Anerkennung von vor dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet erworbenen Eigentumspositionen kann daher nicht denselben weit gehenden Schutz beanspruchen wie das Vertrauen in den Fortbestand von Rechten, die unter der Geltung des Grundgesetzes erlangt worden sind. Jedenfalls kann für den Schutz dieses Vertrauens nur die Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, die der bundes-deutsche Gesetzgeber am Ende der staatlichen Existenz der Deutschen Demokratischen Republik vorgefunden hat und die im Zuge der Wiedervereinigung gleichsam als normativer Bestandteil in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist (...).   Danach konnten die Erben von Bodenreformeigentümern nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, ihr auf der unterbliebenen Umsetzung der Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik beruhendes Eigentum behalten zu dürfen. Ein besonderer Anlass für die Erwartung, auch in den Alterbfällen werde das durch dieses Gesetz zum Volleigentum aufgewertete Eigentum an Bodenreformgrundstücken weiterhin Bestand haben, kann nicht aus der sowohl einfachrechtlich als auch verfassungsrechtlich vollzogenen Hinwendung der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Privateigentumsordnung hergeleitet werden. Denn danach sollte nur das Privateigentum gewährleistet werden, das dem Einzelnen bewusst und gewollt eingeräumt worden ist. Dies ist hinsichtlich des Bodenreformeigentums in den Alterbfällen nicht geschehen, weil das Gesetz vom 6. März 1990 insoweit, wie vom Bundesgerichtshof festgestellt, eine verdeckte Regelungslücke enthielt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetz-geber der Deutschen Demokratischen Republik bei zutreffendem Erkennen der Sach- und Rechtslage in den Fällen, in denen kein Erbe die Voraussetzungen für eine Übertragung der Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung der Grundstücke an ihn erfüllt hätte, selbst eine der Rückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds entsprechende Regelung getroffen hätte.   Vor diesem Hintergrund durfte der gesamtdeutsche Gesetzgeber die seinerzeit versäumten Regelungen in pauschalierender Weise nachholen. Dass er dies nicht schon mit dem Einigungs-vertrag getan hat, begründet ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der durch das Gesetz vom 6. März 1990 geschaffenen Rechtslage. Angesichts der Vielzahl und Kompliziertheit der im Rahmen der Wiedervereinigung zu lösenden Aufgaben war der Einigungs-vertragsgesetzgeber nicht in der Lage, alle Vorschriften zur Überleitung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik in dasjenige der Bundesrepublik Deutschland in gewisser-maßen einem Federstrich abschließend zu erlassen (...). Es musste deshalb jeder Rechtsunter-worfene damit rechnen, dass zunächst unverändert übernommene Rechtspositionen Änderungen und Konkretisierungen durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber erfahren würden, sobald dieser die Tragweite der in der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Gesetze im Einzelnen erkannt haben würde. Dies gilt auch für das Bodenreformeigentum, das vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Privatisierung der Landwirtschaft zum Volleigentum aufgewertet wurde.“   3.  In Bezug auf die fünfte Beschwerdeführerin   43.  Die fünfte Beschwerdeführerin hatte 1986 ihr im Land Brandenburg gelegenes Grundstück geerbt.   44.  Von 1968 bis 1979 war sie Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in der DDR. Ab dem 1. Januar 1980 war sie beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR als Reinigungskraft tätig. Nach dessen Auflösung arbeitete sie bis zum 31. Dezember 1990 bei der Nationalen Volksarmee.   45.  Vor der deutschen Wiedervereinigung hatte die Stadt Frankfurt (Oder) die Erholungseinrichtung Helensee auf diesem Grundstück errichtet. Nach der Wiedervereinigung hatte die Stadt dieses Erholungszentrum an eine Gesellschaft, die dieses Zentrum verwaltete, verpachtet. Aus diesem Grund hatte die Beschwerdeführerin einen Betrag von 60.000 DM erhalten, der den ungerechtfertigt von der Stadt vereinnahmten Pachtzinsen entsprach.   46.  Seit dem 30. November 1991 war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Am 3. September 1996 schloss sie mit der Verwaltungsgesellschaft dieser Erholungseinrichtung einen Pachtvertrag gegen Zahlung von Pachtzinsen in Höhe von 12.000 DM jährlich.   47.  Am 28. Juli 1995 forderte das Land Brandenburg die Auflassung des Grundstücks auf seinen Namen mit der Begründung, dass es nach Artikel 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Nrn. 67-69 unten) besser berechtigt sei.   48.  Mit Urteil vom 16. Juli 1997 verurteilte das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerdeführerin, ihr Grundstück aufzulassen, weil sie mit Ablauf des 15. März 1990 nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Es verurteilte sie ebenfalls, an das Land Brandenburg 60.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab dem 24. Januar 1997 zu zahlen.   49.  Mit Urteil vom 10. Juni 1998 bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht das Urteil insbesondere mit der Begründung, dass die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin formal ihre Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, selbst nachdem sie ihre Arbeit beim Ministerium für Staatssicherheit aufgenommen habe, nicht ausreiche, um eine Zuteilung des streitgegenständlichen Grundstücks an sie zu ermöglichen. Ferner war das Oberlandesgericht der Meinung, dass Artikel 233 § 11 weder die Eigentumsgarantie noch das Rückwirkungsverbot verletze, selbst wenn der Neubauer einen gewissen Betrag bei der Zuteilung seines Bodenreformgrundstücks gezahlt habe; hierbei nahm es auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1996 und 4. Oktober 1995 Bezug.   50.  Mit Entscheidung vom 15. Juli 1999 nahm der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Höhe ihrer Verurteilung an und wies sie im Übrigen zurück.   51.  Mit Urteil vom 4. Februar 2000 verwies der Bundesgerichtshof die Sache in Bezug auf den ersten Punkt an das Oberlandesgericht zurück, weil die Beschwerdeführerin berechtigt war, die Nutzungsentschädigungen, die sie vor dem 22. Juli 1992 von der Stadt Frankfurt (Oder) erhalten hatte, zu behalten.   52.  Mit Urteil vom 26. Juli 2000 verurteilte schließlich das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin dazu, den Betrag von 27.000 DM zurückzuzahlen.   53.  Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie machte einen Verstoß gegen ihre Eigentums- und Erbrechtsgarantie sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitssatz geltend. Nach ihrer Auffassung fand die entschädigungslose Verletzung ihres Eigentumsrechts keinerlei verfassungsmäßige Rechtfertigung und war weder verhältnismäßig noch erforderlich gewesen.   54.  Mit Grundsatzentscheidung vom 25. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in ihren Grundrechten verletzt sei (Nr. 72 unten).   II.  DAS MASSGEBLICHE INNERSTAATLICHE UND INTERNATIONALE RECHT   A.  Zur Zeit der DDR geltendes Recht und damalige Praxis   1.  Die Bodenreformverordnungen von 1945   55.  Die Bodenreformverordnungen von 1945 bildeten die gesetzliche Grundlage der Bodenreform und unterwarfen die Grundstücke aus der Bodenreform Verfügungsbeschränkungen. Diese Verordnungen sahen insbesondere vor, dass Bodenreformgrundstücke weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden durften und dass ein Teil der Ernte an den Staat abgetreten werden musste. In bestimmten Ausnahmefällen waren jedoch eine Teilung und Verpachtung mit Zustimmung der örtlichen Verwaltung möglich. Die Zuteilungsurkunden bezeichneten das Land als „persönliches vererbbares Eigentum“.   56.  Das Ziel dieser Verordnungen bestand darin, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Flächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung sicherzustellen.   2.  Die Besitzwechselverordnungen von 1951, 1975 und 1988   57.  Die Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar 1988 regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds oder der Genehmigungen der Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, dass diese sich verpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.   58.  Da die Beschwerdeführer ihr Eigentum 1976, 1978 bzw. 1986 in der DDR geerbt hatten, findet die Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 i.d.F. der Verordnung vom 7. Januar 1988 Anwendung.   59.  Die einschlägigen Passagen dieser Verordnung lauten wie folgt:   § 1 „Bodenreformgrundstücke können (...) durch Besitzwechsel an Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (...) übertragen werden.   § 4 Abs. 1   Der Erbe tritt in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein, sofern er zu dem unter § 1 genannten Personenkreis gehört und in der Lage ist, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen.   § 4 Abs. 3   Sind die Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechts am Bodenreformgrundstück nicht gegeben, ist das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen.“       60.  Häufig wurden diese Übertragungen in der Praxis jedoch nicht durchgeführt und in das Grundbuch eingetragen, was zu einem Missverhältnis zwischen den Personen, die die Grundstücke tatsächlich landwirtschaftlich nutzten, und den Personen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren, führte.   3.  Das Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform   61.  Das am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform, auch Modrow-Gesetz genannt, hob alle Verfügungsbeschränkungen für diese Grundstücke auf.       Dieses Gesetz lautet wie folgt:   § 1 „Für das Recht zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung von Grundstücken aus der Bodenreform gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (...). In Rechtsvorschriften enthaltene entgegenstehende Verfügungsbeschränkungen sind aufgehoben.   § 2   (1) Für den Verkehr mit Grundstücken gemäß § 1 findet die Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977 (...) i.d.F. der Verordnung vom 14. Dezember 1988 zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (...) Anwendung.   (2) Hinsichtlich des Schutzes der Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Bodens gilt die Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (...).   § 3   (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.   (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:   - Verordnung vom 7. August 1975 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (...),   - Zweite Verordnung vom 7. Januar 1988 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (...).“                 B.  Die Verträge und Erklärungen zur deutschen Einheit   1.  Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik   62.  Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 nimmt in Artikel 1 auf die soziale Marktwirtschaft sowie den Schutz des Eigentumsrechts Bezug.   2.  Die Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen   63.  Im Verlauf der Verhandlungen über die deutsche Wiedervereinigung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR und den vier ehemaligen Besatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Sowjetunion) haben die beiden deutschen Regierungen am 15. Juni 1990 eine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen formuliert, die Bestandteil des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde.   64.  In dieser Erklärung haben die beiden deutschen Regierungen angegeben, dass bei der Suche nach einer Lösung der streitigen Vermögensfragen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie des Schutzes des Eigentumsrechts ein sozial verträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu schaffen sei.   C.  Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und die dortige Praxis   1.  Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992   65.  Am 14. Juli 1992 verabschiedete der bundesdeutsche Gesetzgeber das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz über die Abwicklung der Bodenreform in den Ländern im Gebiet der ehemaligen DDR. Es trat am 22. Juli 1992 in Kraft.   66.  Bei der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes fügte der Gesetzgeber in Artikel 233 EGBGB die §§ 11 bis 16 ein, wobei er sich auf die damals in den Bodenreformverordnungen und den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze stützte.   67.  Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein Grundstück aus der Bodenreform grundsätzlich den Erben des eingetragenen Eigentümers übertragen wird, es sei denn, dass Personen oder Stellen existieren, die eine „bessere Berechtigung“ für diese Zuweisung nach § 12 dieses Artikels haben.   Diese Personen oder Stellen können die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks verlangen.   68.  Artikel 233 § 12 unterscheidet bei den Personen oder Stellen, die eine bessere Berechtigung als die Erben dieser Grundstücke haben, je nachdem, ob der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bei Inkrafttreten des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer bereits verstorben war oder noch lebte.   Sollte es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bei Ablauf des 15. März 1990 um eine noch lebende Person handeln, gelten als besser Berechtigte demnach die Personen, denen die Grundstücke nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel förmlich übergeben worden sind, auch wenn der entsprechende Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist.   Ist demgegenüber der im Grundbuch eingetragene Eigentümer vor dem 15. März 1990 verstorben, gelten als besser Berechtigte   diejenigen Personen, denen das Grundstück nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel förmlich übergeben worden ist, auch wenn der entsprechende Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist;   der Erbe des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers, wenn er zuteilungsfähig ist, d.h. in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war (siehe Artikel 233 § 12 Abs. 3, unten);   der Fiskus des Landes, in dem das betreffende Grundstück liegt.   69.  Artikel 233 § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes sieht nämlich vor, dass nur diejenige Person ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück erben kann, die bei Ablauf des 15. März 1990 im Hoheitsgebiet der DDR in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder in den letzten zehn Jahren davor in einem dieser Bereiche tätig war. Ist dies nicht der Fall, fällt das fragliche Grundstück an den Fiskus des Landes, in dem es liegt. Die Rechtsprechung hat anschließend diese Voraussetzung um das Erfordernis der Mitgliedschaft in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in der DDR erweitert (BGHZ 136, S. 283).   2.  Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts   70.  In seinem Urteil vom 4. Oktober 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar seien, da bereits zur Zeit der DDR die Übertragung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücks auf die Erben nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts erfolgt sei, sondern von Anfang an besonderen Vorschriften unterlegen habe.   71.  In seinem Grundsatzurteil vom 17. Dezember 1998 (veröffentlicht in der Zeitschrift „Rechtspfleger“ vom Jahre 1999, S. 222 ff.) wies der Bundesgerichtshof zum ersten Mal darauf hin, dass beim Tod einer Person, die ein Grundstück im Rahmen der Bodenreform erworben habe, dieses Grundstück auf die Erben übertragen werden könne. Er fügte jedoch hinzu, dass Artikel 233 §§ 11 bis 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Gesetzgeber habe nämlich hierdurch versucht, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 zu schließen, das nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die DDR-Behör-den sehr häufig in der Praxis nicht für die Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds und die Änderung der Eintragungen im Grundbuch nach den Grundsätzen der Bodenreformverordnungen und der Besitzwechselverordnungen Sorge getragen hatten.   72.  Ebenso vertrat das Bundesverfassungsgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 6. und 25. Oktober 2000 (1 BvR 1637/99 und 1 BvR 2062/99) die Auffassung, dass Artikel 233 §§ 11 bis 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei, selbst wenn jetzt feststehe, dass die Grundstücke aus der Bodenreform hätten übertragen werden können. D.  Die von den Parteien beigebrachten statistischen Daten   1.  Die Fälle der Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds in der DDR   73.  Den von der Regierung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelegten Zahlen zufolge waren vor 1990 in der DDR in etwa 80.000 Fällen Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds zurückgeführt worden.   74.  Die Beschwerdeführer stellen diese Zahlen in Abrede und sind der Auffassung, dass es sich hierbei wahrscheinlich um die freiwillige Rückführung von Grundstücken handelt. Sie führen aus, dass in Bezug auf die gesamte DDR zwischen 1946 und 1952 ungefähr 80.000 Grundstücke wegen der schwierigen Bedingungen für die Bewirtschaftung dieser Grundstücke nach dem Krieg freiwillig in den Bodenfonds zurückgeführt worden seien (Bell, Enteignungen in der Landwirtschaft der DDR nach 1949 und deren politische Gründe, 1992)   2.  Die Folgen des Gesetzes aus dem Jahr 1992   75.  Den von der Bundesregierung auch für das Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelegten Zahlen zufolge konnten in 41.000 Fällen die Erben von Bodenreformgrundstücken ihr Land behalten, in 3.300 Fällen fielen die Grundstücke an das Land, weil keine Erben ausfindig gemacht werden konnten, und in 4.400 Fällen verlangte das Land die Zuteilung der Grundstücke von nicht zuteilungsfähigen Erben.   76.  Die Beschwerdeführer bestreiten diese Zahlen und vertreten die Auffassung, dass insgesamt zwischen 50.000 und 70.000 Personen als Erben von Bodenreformgrundstücken bereits entschädigungslos zugunsten des Fiskus der Länder enteignet worden seien. Sie weisen beispielsweise darauf hin, dass das Land Sachsen-Anhalt in 17.288 Fällen auf außergerichtlichem Weg und in 677 Fällen auf gerichtlichem Weg die Auflassung der Grundstücke der Erben erwirkt habe; das Land Brandenburg habe seinerseits in 14.500 Fällen auf außergerichtlichem Weg und in 3.542 Fällen im Klagewege Ansprüche zur Auflassung der Grundstücke der Erben geltend gemacht.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG I.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1   77.  Die Beschwerdeführer behaupten, dass die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre Grundstücke gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 des bundesdeutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe, der wie folgt lautet:   „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.   Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ A.  Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Eigentum   78.  Wie er es bereits mehrfach getan hat, ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 drei verschiedene Vorschriften enthält: „die erste Vorschrift in Absatz 1 erster Satz ist allgemeiner Art und enthält den Grundsatz der Achtung des Eigentums; die zweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft die Eigentumsentziehung, die bestimmten Bedingungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 2 gibt den Vertragsstaaten unter anderem die Befugnis, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln (...). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Vorschriften, die in keinem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Die zweite und dritte beziehen sich auf besondere Beispiele für Verletzungen des Rechts auf Eigentum; daher sind sie im Lichte des in der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen“ (siehe u.a. Urteil in der Sache James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Serie A, Band 98, S. 29-30, Nr. 37, das teilweise den Wortlaut der Analyse aufgreift, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, 23. September 1982, Serie A, Band 52, S. 24, Nr. 61, entwickelt hat; siehe auch die Urteile in der Sache Die heiligen Klöster ./. Griechenland, 9. Dezember 1994, Serie A, Band 301-A, S. 31, Nr. 56, in der Sache Iatridis ./. Griechenland [GK], Nr. 31107/96, CEDH 1999-II, Nr. 55, und in der Sache Beyeler ./. Italien [GK], Nr. 33202/96, CEDH 2000-I, Nr. 106).   79.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nicht die Auffassung der Kammer in Abrede stellt, die in ihrem Urteil vom 22. Januar 2004 (Nrn. 65-70) festgestellt hatte, dass im vorliegenden Fall ein Entziehung des Eigentums im Sinne des Artikels 1 zweiter Satz des Protokolls Nr. 1 stattgefunden hat.   80.  Der Gerichthof schließt sich der Analyse der Kammer in diesem Punkt an und er hat jetzt zu ermitteln, ob der gerügte Eingriff unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung gerechtfertigt ist.   B.  Die Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf Eigentum   1.  „Gesetzlich vorgesehen“   81.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor allem verlangt, dass der Eingriff einer Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Eigentums gesetzlich vorgesehen ist: Nach Absatz 1 zweiter Satz darf Eigentum nur „unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen“ entzogen werden, und Absatz 2 erkennt den Staaten das Recht zu, die Benutzung des Eigentums durch die Anwendung von „Gesetzen“ zu regeln. Außerdem muss das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, einschließlich der maßgeblichen Bestimmungen der Verfassung, vereinbar sein (siehe Ehemaliger König von Griechenland u.a. ./. Griechenland [GK], Nr. 25701/94, CEDH 2000-XII, Nrn. 79 und 82).   82.  Die Beschwerdeführer behaupten, dass der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen gewesen sei, da der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 von dem irrtümlichen Grundsatz ausgegangen sei, dass die Bodenreformgrundstücke in der DDR nicht vererblich seien. Aus diesem Grund habe das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 zunächst das Eigentum auf die Beschwerdeführer übertragen, bevor es ihnen danach wieder zugunsten des Fiskus entzogen worden sei. Die Beschwerdeführer seien bereits Eigentümer dieser Grundstücke, die sie in der DDR geerbt hatten, gewesen, und wenn der Gesetzgeber ihnen kein Eigentumsrecht, über das sie bereits verfügten, habe zuweisen können, so habe er es ihnen auch nicht rechtsgültig entziehen können.   83.  Die Regierung behauptet, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen gewesen sei und verweist auf die Argumentation der Kammer zu diesem Punkt.   84.  Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die streitige Maßnahme auf Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB i.d.F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 beruhte (Nrn. 65-69 oben). Dieser Artikel enthält sehr klare Bestimmungen über die Zuteilung der Bodenreformgrundstücke und über die Bedingungen, die die Erben zu erfüllen haben, um diese Grundstücke behalten zu können. Der deutsche Gesetzgeber wollte in der Tat die Lücken des Modrow-Gesetzes schließen; zu diesem Zweck legte er fest, dass nur diejenigen Personen nach den Besitzwechselverordnungen in der DDR diese Grundstücke erben konnten, die insbesondere in der Landwirtschaft tätig und Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren (Nrn. 57-59 oben).   85.  In der Folge haben die deutschen Gerichte die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre Grundstücke in Anwendung dieser Bestimmungen an den Fiskus aufzulassen, und das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 6. und 25. Oktober 2000 die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien (Nrn. 41-42 und 54 oben).   86.  Der Gerichtshof ist der Meinung, dass diese Auslegung nicht willkürlich gewesen ist. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden und insbesondere über verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden (siehe unter vielen anderen Wittek ./. Deutschland, Nr. 37290/97, CEDH 2000–XI, Nr. 49, Forrer-Niedenthal ./. Deutschland, Nr. 47316/99, Nr. 39, 20. Februar 2003, und vorgenannte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland, Nr. 82).   87.  Wie die Kammer (Nrn. 71-76) gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Eigentumsentziehung, wie es Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verlangt, gesetzlich vorgesehen war.   2.  „Aus Gründen des öffentlichen Interesses“   88.  Der Gerichtshof muss nun ermitteln, ob diese Eigentumsentziehung ein legitimes Ziel verfolgte, d.h. ob „ein öffentliches Interesse“ im Sinne der zweiten Vorschrift von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gegeben war.   89.  Die Beschwerdeführer behaupten, dass der streitige Eingriff kein legitimes Ziel verfolgt habe, da sich der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 nicht bewusst gewesen sei, dass sie bereits über ein Eigentumsrecht verfügten, und der Bundesgerichtshof auch heute noch anerkenne, dass das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz auf der Annahme beruht habe, dass die Bodenreformgrundstücke nicht vererblich waren.   Die Beschwerdeführer werfen dem Gesetzgeber außerdem vor, dass er das alte, zur Zeit der DDR geltende sozialistische Recht mit Verschlechterungen habe wieder aufleben lassen wollen, indem die Beschwerdeführer daran gehindert worden seien, Maßnahmen zu ergreifen, die es ihnen ermöglicht hätten, ihr Eigentum zu bewahren. In Wirklichkeit habe der Staat nur versucht, dieser Grundstücke habhaft zu werden, ohne die von dieser Maßnahme betroffenen Erben zu entschädigen.   90.  Die Regierung behauptet, der streitige Eingriff habe einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgt, nämlich die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform stammenden Grundstücken. Deswegen sei der deutsche Gesetzgeber verpflichtet gewesen, die Lücken des Modrow-Gesetzes zu schließen und das Unrecht dieses Gesetzes zu korrigieren, das nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die DDR-Behörden sehr häufig ihre eigenen Regelungen nicht korrekt angewandt hätten. Damals hätten nämlich nur diejenigen Personen diese Grundstücke erben können, die tatsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen seien. Andernfalls hätten die Grundstücke in den Bodenfonds zurückgeführt werden müssen. Dadurch, dass der Gesetzgeber nach der deutschen Wiedervereinigung nicht eingegriffen habe, sei eine offenkundige Ungerechtigkeit im Vergleich zu den Erben entstanden, die damals ihre Grundstücke hätten zurückgeben müssen.   91.  Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die nationalen Behörden dank der unmittelbaren Kenntnis ihrer Gesellschaft und von deren Bedürfnissen grundsätzlich besser als der internationale Richter geeignet sind festzustellen, was „öffentliches Interesse“ bedeutet. Im Rahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist es folglich ihre Aufgabe, als erste über das Vorhandensein eines Problems von allgemeinem Interesse, das Eigentumsentziehungen rechtfertigt, zu entscheiden. Infolgedessen verfügen sie hier wie in anderen Bereichen, auf die sich die Garantien der Konvention erstrecken, über einen gewissen Ermessensspielraum.   Außerdem ist der Begriff von „allgemeinem Interesse“ von Natur aus weit gefasst. Insbesondere schließt die Entscheidung, Gesetze über Eigentumsentziehungen zu verabschieden, in der Regel die Untersuchung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fragen ein. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die Art und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des „allgemeinen Interesses“ versteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus (vorerwähnte Rechtssache James u.a., S. 32, Nr. 46, vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u. a., Nr. 87, und Zvolský und Zvolská ./.Tschechische Republik, Nr. 46129/99, CEDH 2002-XI, Nr. 67 (am Ende)). Dies gilt zwangsläufig, wenn nicht erst recht für so radikale Veränderungen wie diejenigen, die bei der deutschen Wiedervereinigung erfolgten, wo ein Übergang zu einem Marktwirtschaftsystem stattfand.   92.  Der Gerichtshof pflichtet der Kammer auch in diesem Punkt bei (Nrn. 80-81) und sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Wunsch des Gesetzgebers, die Eigentumsfragen im Zusammenhang mit der Bodenreform zu klären und die – in seinen Augen ungerechten – Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren, dem „öffentlichen Interesse“ diente. 3.  Verhältnismäßigkeit des Eingriffs a.  Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze   93.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat (s. u.a. vorerwähnte Rechtssache Sporrong und Lönnroth, S. 26, Nr. 69). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich sicherzustellen, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 wider, folglich auch im zweiten Satz, der im Lichte des im ersten Satz verankerten Grundsatzes zu sehen ist. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem von jeder vermögensentziehenden Maßnahme angestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A, Band 332, S. 23, Nr. 38).   Bei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum sowohl in Bezug auf die Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch auf die Beurteilung, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen, gerechtfertigt sind (Chassagnou u.a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, CEDH 1999-III, Nr. 75). Er kann deswegen nicht auf seine Kontrollbefugnis verzichten, die ihn verpflichtet zu überprüfen, ob der gewollte Ausgleich so gewahrt worden ist, dass er mit dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums im Sinne des Artikels 1 erster Satz des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist (vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 69).   94.  Zur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den gewollten gerechten Ausgleich wahrt und ob sie insbesondere den Beschwerdeführern nicht eine unverhältnismäßige Last aufbürdet, sind die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Entschädigungsmodalitäten zu berücksichtigen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass eine Eigentumsentziehung ohne Zahlung eines dem Wert des Eigentums angemessenen Betrags normalerweise eine übermäßige Verletzung darstellt, und dass das völlige Fehlen einer Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein kann (vorerwähnte Rechtssache Die heiligen Klöster, S. 35, Nr. 71, vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u.a., Nr. 89, und vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 70).   95.  Im vorliegenden Fall sieht das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 für die Beschwerdeführer keine Entschädigungsmodalität vor. Da bereits feststeht, dass der streitige Eingriff die Bedingung der Rechtmäßigkeit erfüllte und nicht willkürlich war, wird der Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer durch das Fehlen einer Entschädigung nicht eo ipso und stets unrechtmäßig (siehe entsprechend vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u.a., Nr. 90, und vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 71). Daher bleibt zu ermitteln, ob die Beschwerdeführer im Rahmen einer rechtmäßigen Eigentumsentziehung eine unverhältnismäßige und übermäßige Last zu tragen hatten.   b. Kammerurteil   96.  In ihrem Urteil vom 22. Januar 2004 gelangte die Kammer zu folgender Schlussfolgerung:   « 97. [eigtl. 91. – Anm.d.Übers.].  Zwar hat der deutsche Gesetzgeber im vorliegenden Fall in der Folge die – in seinen Augen ungerechten – Auswirkungen des Modrow-Gesetzes durch ein neues, zwei Jahre später angenommenes Gesetz korrigieren wollen, doch warf dies an sich kein Problem auf: Was hingegen ein Problem darstellte, war der Regelungsgehalt dieses neuen Gesetzes. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nämlich der Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber eine solche Eigentumsentziehung zu Gunsten des Staates nicht vornehmen durfte, ohne eine angemessene Entschädigung für die Beschwerdeführer vorzusehen. Festzustellen ist jedoch, dass sie im vorliegenden Fall nicht die geringste Entschädigung erhalten haben. (...) 98. [eigtl. 93 – Anm.d.Übers.].  Angesichts all dieser Aspekte gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass selbst wenn die Umstände der deutschen Wiedervereinigung als außergewöhnlich anzusehen sind, das Fehlen einer jeglichen Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer zu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört.   Somit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden.“ c.  Vorbringen der Parteien   97.  Die Beschwerdeführer ersuchen den Gerichtshof, das Urteil der Kammer zu bestätigen, und behaupten, dass die Eigentumsentziehung zu ihrem Nachteil offensichtlich unverhältnismäßig gewesen sei, da sie entschädigungslos zugunsten des Fiskus erfolgt sei, und dass sie jeglicher Rechtfertigung entbehre.   Bereits in der DDR seien sie unabhängig von der Eintragung in das Grundbuch als Erben von Eigentümern von Bodenreformgrundstücken rechtmäßige Eigentümer dieser Grundstücke gewesen. Zudem habe das Modrow-Gesetz objektiv keine Lücken enthalten, da es vollwertiges Eigentum für alle Eigentümer von Bodenreformgrundstücken, einschließlich deren Erben, habe wieder herstellen und einen Schlussstrich unter die entgegenstehenden Bestimmungen der DDR habe ziehen wollen. Die Beschwerdeführer legen zur Stützung ihrer Argumentation Bescheinigungen ehemaliger DDR-Funktionäre, darunter der damalige Ministerpräsident und Namensgeber des Gesetzes, Hans Modrow, vor. Schließlich sei die Einführung eines Eigentumsrechts in der DDR wie es in den Marktwirtschaftsordnungen bestanden habe, sogar eine der von der Bundesrepublik Deutschland für die Verwirklichung der deutschen Wiedervereinigung geforderten Bedingungen gewesen. Nach den ersten freien Wahlen am 18. März 1990 habe das Parlament der DDR unter der Regierung von de Maizière das Modrow-Gesetz gebilligt, was ebenso nach der deutschen Wiedervereinigung unter der Regierung Kohl geschehen sei. Die DDR habe ihrerseits stets auf der Notwendigkeit beharrt, die Rechte der Eigentümer an den Bodenreformgrundstücken zu wahren.   Im Jahr 1992 habe der deutsche Gesetzgeber den Beschwerdeführern willkürlich ihr Erbe entzogen, um Gleichheit im Unrecht herzustellen; er habe hierbei eine Politik angewandt, die sich sogar außerhalb der damals von den DDR–Behörden praktizierten Politik bewegt habe und eines Rechtsstaats unwürdig sei.   Die Beschwerdeführer sind daher der Meinung, dass sie einen beispiellosen Angriff auf ihr Eigentum erfahren hätten, und behaupten, dass der Gerichtshof bis zum heutigen Tag nie die Auffassung vertreten habe, dass die außergewöhnlichen Umstände dergestalt gewesen seien, dass sie eine entschädigungslose Enteignung hätten rechtfertigen können; sie berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtssachen Die Heiligen Klöster ./. Griechenland; Ehemaliger König von Griechenland u.a. ./. Griechenland (vorerwähnte Urteile) und Broniowski ./. Polen ([GK], Nr. 31443/96, CEDH 2004-V).   98.  Die Regierung hingegen stellt die Schlussfolgerung der Kammer in diesem Punkt in Abrede und behauptet, dass unter den außergewöhnlichen Umständen infolge eines Regimewechsels das Fehlen einer Entschädigung bei der globalen Regelung der Eigentumsfragen gerechtfertigt sein kann; sie führt hierzu insbesondere die Rechtssache Zvolský und Zvolská ./. Tschechische Republik (vorerwähntes Urteil) an.   Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer als Erben von Eigentümern von Bodenreformgrundstücken in der DDR kein vollwertiges Eigentumsrecht, sondern lediglich ein Nutzungsrecht erworben hätten. Nach den Besitzwechselverordnungen hätten ihre Grundstücke entschädigungslos in den Bodenfonds zurückgeführt werden müssen, wenn die Erben das Land nicht selbst bewirtschafteten. Die Tatsache, dass die DDR-Behörden nach den in diesen Verordnungen aufgeführten Grundsätzen häufig nicht für diese Rückführung Sorge getragen und die Eintragungen in dem Grundbuch nicht geändert hätten, könne keinen Anspruch der Beschwerdeführer begründen, ihre Grundstücke behalten zu dürfen. Selbst wenn die Beschwerdeführer formale Eigentumspositionen erworben hätten, hätten sie nicht auf den Fortbestand ihrer Rechtsposition vertrauen dürfen und in dieser Hinsicht kein schutzwürdiges Vertrauen gehabt. Das Modrow-Gesetz habe eigentlich darauf abgezielt, vorrangig die landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke zu gewährleisten und den Bauern, und nicht den Erben, die das Land nicht selbst bewirtschafteten, zu ermöglichen, vollwertige Eigentümer zu werden, um ihre Eingliederung in die freie Marktwirtschaft zu gestatten.   Die Regierung nimmt auf die Rechtssache James u.a. ./. Vereinigtes Königreich (vorerwähntes Urteil, und Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1984, DR 98, S. 71) Bezug und weist darauf hin, dass der Gesetzgeber aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit verpflichtet gewesen sei, das Modrow-Gesetz, das unter den besonderen Umständen der DDR von einer nicht demokratisch gewählten Volksvertretung verabschiedet worden sei, zu korrigieren, ohne Entschädigungsleistungen vorzusehen. d.  Beurteilung des Gerichtshofs   99.  Um im Lichte der in den Nrn. 93-95 aufgeführten Grundsätze beurteilen zu können, ob der „gerechte Ausgleich“ zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und dem Allgemeininteresse gewahrt worden ist, erachtet es der Gerichtshof für notwendig, einige Besonderheiten dieser Sache und vor allem den historischen Kontext, in dem sie eingebettet ist, in Erinnerung zu rufen.   i.  Die Art des Rechts, über das die „Neubauern“ und ihre Erben im Rahmen der Bodenreform in der DDR verfügten   100.  Das Ziel der ab 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland durchgeführten Bodenreform, die nach 1949 in der DDR fortgesetzt wurde, bestand nicht nur darin, Land an Bauern, die damals Neubauern genannt wurden, zu verteilen, sondern auch darin, die landwirtschaftliche Nutzung der auf diese Weise unter staatlicher Kontrolle zugeteilten Grundstücke sicherzustellen. Es trifft zu, dass diese Grundstücke in den Zuteilungsurkunden als „vererbbares Privateigentum“ (Nr. 55 oben) bezeichnet wurden und dass der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 17. Dezember 1998 bestätigt hat, dass sie vererblich waren (Nr. 71 oben).   101.  Dennoch kann das Recht, über das die Neubauern in der DDR verfügten, nicht als Eigentumsrecht eingestuft werden, wie dies damals in den demokratischen Marktwirtschaftsordnungen existierte. Als Ausdruck des Kollektiveigentumssystems, das die ehemaligen kommunistischen Länder kennzeichnete, unterlagen die Bodenreformgrundstücke nach den Bodenreformverordnungen von 1945 und den Besitzwechselverordnungen von 1951, 1975 und 1988 erheblichen Verfügungsbeschränkungen (Nrn. 55-59 oben).   102.  Der ursprüngliche Zweck der Bodenreform, d.h. die landwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Grundstücke, erklärt auch, weshalb die Erben dieser Grundstücke nur berechtigt waren, sie zu behalten, wenn sie selbst das Land bewirtschafteten oder Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft waren. Andernfalls wurden die Grundstücke entweder besser Berechtigten übergeben oder mussten in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt werden (Nrn. 57-59 oben).   103.  Es scheint erwiesen zu sein, dass es, wenn die Grundstücke in der Praxis in zahlreichen Fällen tatsächlich in den Bodenfonds zurückgeführt wurden (Nrn. 73-74 oben), vorkam, dass es die DDR-Behörden häufig aus Desinteresse, da die Grundstücke jedenfalls in der Regel von den Landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaften verwaltet wurden, unterlassen haben, diese Übertragungen vorzunehmen oder in das Grundbuch einzutragen.   104.  Wenn die DDR-Behörden folglich die damals geltenden Vorschriften konsequent angewandt hätten, hätten die Beschwerdeführer, die das Land nicht selbst bewirtschafteten und nicht Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft waren, die streitgegenständlichen Grundstücke nicht behalten können.   ii.  Die Art des Rechts, über das die Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform verfügten   105.  In der Umbruchsituation und im Verlauf der Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier ehemaligen Besatzungsmächten, die nach dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 aufgenommen wurden, hat das Parlament der DDR am 6. März 1990 das am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz über die Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform, das Modrow-Gesetz, zwei Tage vor den ersten freien Wahlen am 18. März 1990 verabschiedet. Durch dieses Gesetz sind alle Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Bodenreformgrundstücke aufgehoben worden; es bestimmte, dass das Bodenreformeigentum, „auch in den so genannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem 16. März 1990 verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte“ (siehe Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2000 – Nr. 42 oben).   106.  Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Modrow-Gesetz selbst (Nr. 61 oben) sehr knapp formuliert ist: Zwar bestimmt es, dass die Verfügungsbeschränkungen aufgehoben werden und die Besitzwechselverordnungen außer Kraft treten, doch enthält es keine speziellen Angaben zur Situation der Erben dieser Grundstücke und sieht keine Übergangsbestimmungen für die Anwendung dieses Gesetzes vor.   Da es einer einheitlichen Praxis in der DDR ermangelte, kann davon ausgegangen werden, dass die Situation der Erben, die das Land nicht selbst bearbeiteten und nicht Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, wie dies bei den Beschwerdeführern der Fall war, folglich von Unsicherheit gezeichnet war.   Angesichts dieser Aspekte scheint die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (siehe auch die Grundsatzentscheidung vom 6. Oktober 2000 – Nr. 42 oben), dass eine „verdeckte Regelungslücke“ vorhanden sei, nicht ungerechtfertigt zu sein.   iii.  Die Gründe des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992   107.  Am 14. Juli 1992, also weniger als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990, wollte der deutsche Gesetzgeber aus Gründen der Billigkeit und sozialen Gerechtigkeit die Auswirkungen des Modrow-Gesetzes korrigieren.   108.  Das Hauptziel des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (Nrn. 65–69) bestand darin, in Anlehnung an die in der DDR in den Bodenreformverordnungen und den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze alle Erben von Bodenreformgrundstücken so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn diese Grundsätze damals wirklich angewandt worden wären. Hierdurch sollte verhindert werden, dass die Erben, die die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllten, einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber denjenigen genießen würden, die damals ihre Grundstücke in den Bodenfonds zurückführen mussten, da sie das Land nicht selbst bewirtschafteten und nicht Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren.   iv.  Ergebnis   109.  Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er in der Vergangenheit bereits veranlasst worden ist zu beurteilen, ob ein Eingreifen des Gesetzgebers, um einen Wirtschaftssektor aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit zu reformieren (vorerwähnte Rechtssache James u.a., die unter dem Blickwinkel des Artikels 1 Abs. 1 zweiter Satz untersucht wurde und die Reform des britischen Erbpachtsystems betraf) oder um die Mängel eines früheren Gesetzes im öffentlichen Interesse zu beheben (Urteil National & Provincial Building Society, Leeds Permanent Building Society und Yorkshire Building Society ./. Vereinigtes Königreich, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, das unter dem Blickwinkel des Artikels 1 Abs. 2 untersucht wurde und eine rückwirkende Steuergesetzgebung betraf), den „gerechten Ausgleich“ zwischen den in Rede stehenden Interessen im Hinblick auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wahrte.   110.  Der vorliegende Fall weist zwar einige Ähnlichkeiten mit diesen letztgenannten Rechtssachen auf, insofern als der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 versucht hat, die Mängel des Modrow-Gesetzes aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit rückwirkend zu korrigieren. Er unterscheidet sich jedoch von der Rechtssachen James u.a. ./. Vereinigtes Königreich; da das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nicht die geringste Entschädigung für die Beschwerdeführer vorsah.   111.  Wie der Gerichtshof weiter oben (Nr. 94) ausgeführt hat, kann das völlige Fehlen einer Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein.   112.  Er muss daher im Lichte des einmaligen Kontextes der deutschen Wiedervereinigung prüfen, ob die Besonderheiten des vorliegenden Falles als außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, die das Fehlen einer jeglicher Entschädigung rechtfertigen.   113.  Diesbezüglich erinnert der Gerichtshof daran, dass der Staat bei der Verabschiedung von Gesetzen im Zusammenhang mit einem Wechsel des politischen und wirtschaftlichen Systems über einen großen Gestaltungsspielraum verfügt (siehe insbesondere Kopecký ./. Slowakei [GK], Nr. 44912/98, CEDH 2004-IX, Nr. 35, und vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská , Nrn. 67-68 und 72). Er hat dies auch im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen in dem einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung wiederholt (siehe zuletzt von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, CEDH 2005, Nrn. 77 und 111-112).   114.  In seinem Urteil vom 22. Januar 2004 hat die Kammer im Hinblick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Auffassung vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber „eine solche Eigentumsentziehung zugunsten des Staates nicht vornehmen durfte, ohne eine angemessene Entschädigung für die Beschwerdeführer vorzusehen“ (Nr. 91). .  Die Kammer gelangte zu dem Schluss, dass „selbst wenn die Umstände der deutschen Wiedervereinigung als außergewöhnlich anzusehen sind, das Fehlen einer jeglichen Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer zu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört“ (Nr. 93).   115.  Der Gerichtshof teilt jedoch nicht die Meinung der Kammer in diesem Punkt.   116.  Drei Aspekte sind seines Erachtens in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung:   i.  Erstens die Umstände der Verabschiedung des Modrow-Gesetzes, das von einer nicht demokratisch gewählten Volksvertretung in einer Übergangszeit zwischen zwei Staatssystemen beschlossen wurde, die zwangsläufig von Umwälzungen und Unsicherheiten geprägt war. Unter diesen Umständen durften die Beschwerdeführer, selbst wenn sie eine formale Eigentumsposition erworben hatten, nicht auf den Fortbestand ihrer Rechtsposition vertrauen, zumal in Ermangelung eines jeglichen Hinweises in dem Modrow-Gesetz auf die Erben die Situation derjenigen unter ihnen, die das Land nicht selbst bewirtschafteten und nicht Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, selbst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes heikel blieb.   ii.  Zweitens der recht kurze Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der deutschen Wiedervereinigung und der Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes. In Anbetracht der unendlich großen Aufgabe, die der deutsche Gesetzgeber zu bewältigen hatte, um insbesondere alle komplexen Fragen des Eigentumsrechts, darunter die Fragen der Abwicklung der Bodenreform, beim Übergang zu einem demokratischen Marktwirtschaftssystem zu regeln, kann davon ausgegangen werden, dass der deutsche Gesetzgeber innerhalb einer angemessenen Frist eingeschritten ist, um die – in seinen Augen ungerechten – Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren. Ihm kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht der gesamten Tragweite dieses Gesetzes am Tag selbst des Inkrafttretens der deutschen Wiedervereinigung bewusst gewesen zu sein.   iii.  Drittens die Gründe des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes: In dieser Hinsicht kann die Meinung des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland nicht als offensichtlich unangemessen bezeichnet werden, der zufolge es verpflichtet war, die Auswirkungen des Modrow-Gesetzes aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit zu korrigieren, um den Erwerb vollwertigen Eigentums durch die Erben der Bodenreformgrundstücke nicht von der damaligen zufallsbedingten Tätigkeit oder Untätigkeit der DDR-Behörden abhängig zu machen (Nrn. 103-104 oben). Ebenso wenig scheint die Abwägung der in Rede stehenden Interessen durch das Bundesverfassungsgericht, insbesondere in seiner Grundsatzentscheidung vom 6. Oktober 2000, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes willkürlich zu sein (Nrn. 41-42 oben). Angesichts des „unverhofften Glücksfalls“, von dem Beschwerdeführern zweifellos dank des Modrow-Gesetzes aufgrund der in der DDR auf die Erben von Bodenreformgrundstücken anzuwendenden Vorschriften profitierten, war die Tatsache, dass diese Korrektur entschädigungslos erfolgte, nicht unverhältnismäßig (siehe entsprechend die vorerwähnte Rechtssache National & Provincial Building Society, Nrn. 80-83). Hierbei ist auch festzustellen, dass das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nicht ausschließlich dem Staat zugute kam, sondern auch in bestimmten Fällen die Neuzuteilung der Grundstücke an Bauern vorsah (Nrn. 67-69 oben).   117.  Angesichts all dieser Aspekte und insbesondere unter Berücksichtigung der unsicheren Rechtslage der Erben und der von den deutschen Behörden geltend gemachten Gründe der sozialen Gerechtigkeit, gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass in dem einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung das Fehlen einer jeglichen Entschädigung den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden „gerechten Ausgleich“ nicht stört.   Somit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden.     II.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1   118.  Die Beschwerdeführer behaupten, Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein, die gegen Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstoße. Artikel 14 lautet wie folgt:   „Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“   119.  Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, gegenüber drei Kategorien von Personen diskriminiert worden zu sein: Zunächst im Vergleich zu den Eigentümern von Bodenreformgrundstücken, die ihr Eigentum als Neubauern erworben hatten und am 15. März 1990 noch lebten; im Vergleich zu den Eigentümern dieser Grundstücke, die ihr Eigentum durch lebzeitigen Eigentumserwerb vor dem 15. März 1990 erworben hatten; im Vergleich zu den Personen, die diese Grundstücke zwischen dem 16. März 1990 und dem 2. Oktober 1990 geerbt hatten.   Eine solch unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt gewesen; das gesamte „Rechtsgebäude“ von 1992 beruhe auf einer völligen Verkennung der Verhältnisse in der DDR und insbesondere der Tatsache, dass die Bodenreformgrundstücke vererbbar gewesen seien.   Außerdem sei den Beschwerdeführern heute nicht mehr die Möglichkeit gegeben, Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu werden – Stichtag war der 15. März 1990 – , wie dies vom deutschen Gesetzgeber gleichwohl rückwirkend zum 22. Juli 1992 verlangt worden sei.   120.  Die Regierung behauptet, dass die Beschwerdeführer in Anbetracht des Zwecks des Gesetzes von 1992 keine Diskriminierung im Vergleich zu den drei anderen Personengruppen, auf die sie Bezug nehmen, erfahren hätten.   Erstens seien die Beschwerdeführer gegenüber den Personen, die diese Grundstücke nach Ablauf des 15. März 1990 im Wege der Erbfolge erworben hätten, nicht diskriminiert worden, da die Korrektur des Modrow-Gesetzes nur geboten gewesen sei, wenn die DDR-Behörden versäumt hatten, die Grundstücke nach Maßgabe der Grundsätze der Bodenreform- und Besitzwechselverordnungen in den Bodenfonds zurückzuführen oder die Eintragungen im Grundbuch zu ändern, was bis zum 15. März 1990 der Fall gewesen sei. Zweitens hätten die Beschwerdeführer auch keine Diskriminierung im Vergleich zu den Neubauern im Ruhestand erfahren, die, selbst wenn sie nicht mehr aktive Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, formal Mitglieder geblieben seien, häufig in den auf Bodenreformgrundstücken befindlichen Gebäuden gewohnt und daher die berechtigte Erwartung gehabt hätten, dass ihre Rechte geschützt seien. Die Beschwerdeführer seien schließlich nicht gegenüber den Personen diskriminiert worden, die diese Grundstücke durch lebzeitigen Eigentumserwerb erworben hätten, da andere Vorschriften anzuwenden gewesen seien.   121.  Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass Artikel 14 ebenfalls Anwendung findet, da die Sache in den Geltungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt.   122.  Sodann weist er darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Artikels 14 diskriminierend ist, wenn es keine „sachliche und angemessene Rechtfertigung“ dafür gibt, d.h. wenn sie kein „legitimes Ziel“ verfolgt, oder wenn „die eingesetzten Mittel“ in keinem „angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen“. Die Vertragsstaaten verfügen außerdem über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in einer im Übrigen gleichen Situation eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (siehe insbesondere vorerwähnte Rechtssache James u.a., Nr. 75, und Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 52449/99, CEDH 2001-V).   123.  Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall das Ziel des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 darin bestand, die Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren, um eine Gleichbehandlung zwischen den Erben von Bodenreformgrundstücken, deren Grundstücke in der DDR vor Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes am 16. März 1990 Dritten zugeteilt oder in den Bodenfonds zurückgeführt wurden, und den Erben sicherzustellen, die nicht die zuteilungsfähig waren, aber in deren Fall die DDR-Behörden damals versäumt hatten, diese Übertragungen vorzunehmen oder sie ins Grundbuch einzutragen.   124.  Folglich ist die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer und der Personen, die ihr Land nach dem Stichtag, nämlich dem 15. März 1990, geerbt hatten, eindeutig gerechtfertigt.   Die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer und der Neubauern im Ruhestand, die an diesem Datum noch lebten, erklärt sich durch die Tatsache, dass diese formal Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geblieben sind.   Schließlich ist die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer und der Personen, die ihre Grundstücke im Wege des lebzeitigen Eigentumserwerbs vor diesem Stichtag erworben hatten, ebenfalls gerechtfertigt, da damals in der DDR der Erwerb oder lebzeitige Eigentumserwerb von Bodenreformgrundstücken anderen Vorschriften unterlag als denjenigen, die auf Erbschaften anwendbar waren.   125.  Angesichts des aus Gründen des öffentlichen Interesses verfolgten legitimen Ziels und des Gestaltungsspielraums, über den der Staat in dem einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung verfügte, kann die Korrektur der Auswirkungen des Modrow-Gesetzes durch den Gesetzgeber im Jahr 1992 weder als unangemessen noch so angesehen werden, als habe sie eine immense Belastung für die Beschwerdeführer herbeigeführt (siehe die Argumentation des Gerichtshofs zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 – Nrn. 112-117 oben). Die Bestimmungen des Gesetzes von 1992 sind demnach so anzusehen, als beruhten sie auf einer sachlichen und angemessenen Rechtsfertigung.   126.  Es lag daher keine Verletzung der Erfordernisse des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor.     AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF   1.  mit elf zu sechs Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist;   2.  mit fünfzehn zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 30. Juni 2005 in öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet im Menschenrechtspalast in Straßburg.   Erik Fribergh Luzius Wildhaber Stellvertretender Kanzler Präsident     Diesem Urteil sind gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigefügt. –  teilweise abweichende Meinung von Herrn Cabral Barreto ; –  teilweise abweichende Meinung von Herrn Pavlovschi ; –  teilweise abweichende Meinung von Herrn Costa und Herrn Borrego Borrego, der sich Herr Ress und Frau Botoucharova anschließen ; –  abweichende Meinung von Herrn Ress.   L.W. E.F. TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS CABRAL BARRETO   Ich bin mit der Mehrheit einer Meinung, dass Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist, jedoch kann ich zu meinem großen Bedauern nicht ihre Meinung teilen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist.   Hierzu ist Folgendes anzumerken:   I   Ich habe dem Kammerurteil eine teilweise übereinstimmende und teilweise abweichende Meinung beigefügt, die ich in Erinnerung rufen möchte:   «  1. Ich bin der Meinung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist, selbst wenn ich Schwierigkeiten habe, der Argumentation des Urteils insgesamt zu folgen.   1.1 – Bei den fraglichen Grundstücken handelt es sich um im Jahr 1945 im Rahmen der Bodenreform enteignete Grundstücke. Ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück durfte weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden. Außerdem musste im Erbfall der Rat des Kreises die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Grundstücks auf denjenigen übertragen, der das Grundstück als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft oder als Arbeiter landwirtschaftlich nutzen sollte; waren die Bedingungen für eine Übertragung nicht erfüllt, wurde das Grundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt. Die Erben von Eigentümern von Bodenreformgrundstücken, die das Grundstück nicht landwirtschaftlich nutzten, konnten sich vor dem Gesetz vom 6. März 1990 nicht als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen. Durch das Gesetz vom 6. März 1990 sind alle Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Bodenreformgrundstücke entfallen, wodurch ihre Eigentümer zu vollwertigen Eigentümern wurden. Dieses Gesetz nutzte den Beschwerdeführern jedoch nichts, aus dem einfachen Grund, weil sie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens – 16. März 1990 – keine Eigentümer der fraglichen Grundstücke waren.   1.2 – Nach dem Gesetz vom 6. März 1990 ist es den Beschwerdeführern gelungen, ihren Namen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen. Die Eintragung war dank von Umständen möglich, die nicht in den rechtlichen Bereich fallen, sondern vielmehr auf Zufall oder Nachlässigkeit zurückzuführen waren, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat. Ich füge hinzu, dass die Beschwerdeführer auch von der schwierigen und verworrenen Situation nach der deutschen Wiedervereinigung sowie von einer gewissen Flexibilität bei der Auslegung des Gesetzes vom 6. März 1990 profitiert haben, wobei der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 diese Auslegung ordnungsgemäß korrigiert hat. Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, hat dieses neue Gesetz die Beschwerdeführer so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn das in dem Zeitpunkt, als das Gesetz vom 6. März 1990 in Kraft getreten ist, geltende Recht beachtet worden wäre.   Die Beschwerdeführer haben jedoch trotz fehlender Rechtfertigung und trotz fehlenden Rechtstitels ihre Namen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen. Auf diese Weise sind sie von den deutschen Behörden anerkannt worden und haben die Möglichkeit gehabt, über das Eigentum zu verfügen. Ich finde, dass das Gesetz von 1992 in Bezug auf die streitbefangenen Grundstücke einen Eingriff in die Situation der Beschwerdeführer darstellt, wodurch eine Beeinträchtigung der berechtigten Hoffnung, weiterhin als Eigentümer angesehen zu werden, zum Ausdruck kommt; folglich ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden. Ich kann jedoch nicht der Formulierung in Nr. 86 des Urteils beipflichten – „unabhängig von der Art der damaligen Einschränkungen des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer, diese Beschränkungen eindeutig durch das Modrow-Gesetz entfallen sind“ – denn, wie ich versucht habe, weiter oben darzulegen, das Modrow-Gesetz konnte den Beschwerdeführern nicht von Nutzen sein, weil sie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens keine Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke waren. Es fällt mir auch schwer, das zu akzeptieren, was in Nr. 90 ausgeführt ist – „besteht, ..., kein Zweifel daran, dass sie vollwertiges Eigentum an ihren Grundstücken mit Inkrafttreten dieses [Modrow-] Gesetzes rechtmäßig erlangt haben“ –, da meines Erachtens das Modrow-Gesetz niemanden Eigentum übertragen hat, sondern sich darauf beschränkte, die Beschränkungen der freien Verfügung über die Grundstücke für diejenigen aufzuheben, die Besitzer waren, was nicht auf die Beschwerdeführer zutraf.     Ich teile die Vorstellung der innerstaatlichen Gerichte (Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht), insofern als der Gesetzgeber von 1992 die Beschwerdeführer so gestellt hat, wie sie gestanden hätten, wenn die bestehenden Vorschriften damals richtig angewandt worden wären, wodurch die Beschwerdeführer an einer grundlosen Bereicherung gehindert wurden.   1.4 – Daher stelle ich mit diesen Klarstellungen und Einschränkungen die Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fest.     2. Die Einschränkungen, mit denen ich die Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 feststelle, veranlassen mich, auch im Hinblick auf bestimmte Ausführungen in Nr. 91 – „Der Gerichtshof ist (...) der Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber eine solche Eigentumsentziehung zu Gunsten des Staates nicht vornehmen durfte, ohne eine angemessene Entschädigung für die Beschwerdeführer vorzusehen.“ – und in Nr. 93 – „das Fehlen einer jeglichen Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer zu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört.“ Vorbehalte zu haben. Der Gesetzgeber von 1992 hat eine Sachlage bereinigt, die einer Rechtsgrundlage entbehrte; unter diesen Umständen frage ich mich, ob es angemessen ist, von einem Zugriff und dem Erfordernis einer angemessenen Entschädigung zu sprechen. Daher kann ich sagen, – und genau hierin stimme ich nicht überein – dass die Beschwerdeführer, nachdem sie ihre Namen in das Grundbuch haben eintragen lassen und bis zum Zeitpunkt der Auflassung an den Fiskus, Nutzen aus den fraglichen Grundstücken gezogen haben. Aufgrund des Gesetzes von 1992 konnte von den Beschwerdeführern nicht nur die Auflassung der Grundstücke, sondern auch die Rückführung des Gewinns verlangt werden. Und wenn dies zuträfe, würde ich zustimmen, dass das Ende der Hoffnung der Beschwerdeführer, weiterhin als Eigentümer angesehen zu werden, es rechtfertigte, dass die gerechte Entschädigung in einem Geldbetrag zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall, und über die Erstattung der Kosten und Auslange hinaus, bedeutet meines Erachtens im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 41 der Konvention die Feststellung der Verletzung an sich eine gerechte Entschädigung.“   II   Beim erneuten Lesen dieser Meinung wird mir bewusst, dass das Urteil des Gerichtshofs sich mit den Bedenken befasst, die ich bereits angesprochen habe; daher kann ich den Ausführungen zur Art des Rechts, über das die Beschwerdeführer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 1990 verfügten, ohne zu Zögern beipflichten. Ich verkenne auch nicht die nach der deutschen Wiedervereinigung erlebte Situation, jedoch waren die Beschwerdeführer trotz allem Eigentümer und es wurde ihnen ihr Eigentum entzogen. Es stellt sich die Frage, ob der Eingriff durch das völlige Fehlen einer Entschädigung möglicherweise unverhältnismäßig wird. Die Mehrheit behauptet, dass das Fehlen einer jeglichen Entschädigung in dem einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung den „zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich“ nicht stört. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es jedoch schon immer, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt ist, wenn ein entschädigungsloser Eigentumsentzug erfolgt, es sei denn es liegen „außergewöhnliche Umstände“ vor. Ich halte es für sehr schwierig, allgemein über die Art der „außergewöhnlichen Umstände“ zu spekulieren, die ein völliges Fehlen einer Entschädigung rechtfertigen können. In einer Situation, die meines Erachtens sehr ähnlich ist, weil die Geschehnisse unter außergewöhnlichen Umständen und vor dem einmaligen Hintergrund eines brutalen Wechsels des politischen Regimes – Übergang von einem monarchischen zu einem republikanischen System – stattfanden, hat der Gerichthof in dem vorerwähnten Urteil Ehemaliger König von Griechenland u.a. festgestellt, dass das Fehlen einer jeglichen Entschädigung für den Zugriff auf das Eigentum der Beschwerdeführer zu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich gestört habe (Nr. 99). Ich kann diese Argumentation nur umsetzen und wie in diesem Urteil zu dem Schluss gelangen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 folglich verletzt worden ist. Es sollte nicht vergessen werden, dass das Gesetz von 1992 von der demokratische gewählten deutschen Volksvertretung bereits in der Zeit nach der Wiedervereinigung und infolgedessen in einem einmaligen Kontext verabschiedet wurde, der jedoch weit davon entfernt ist, so schwerwiegende außergewöhnliche Umstände darzustellen, wie sie sich durch eine Umwälzung des politischen Regimes ergeben, die der Gerichtshof in dem Urteil Ehemaliger König von Griechenland u.a. untersucht hat.   III   Ich bin aber auch für die von der Mehrheit in Nr. 116 vorgetragenen Argumenten zugänglich. Zwar wage ich es nicht zu behaupten, dass keine Verletzung vorliegt, doch bin ich aus den bereits in meiner dem Kammerurteil beigefügten und weiter oben wiedergegebenen Meinung der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung ausreichte, um den Erfordernissen des Artikels 41 der Konvention gerecht zu werden. TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS PAVLOVSCHI (Übersetzung) Zu meinem großen Bedauern, sehe ich mich nicht in der Lage, der Meinung der Mehrheit beizupflichten, der zufolge im vorliegenden Fall die durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützten Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind.   Meines Erachtens folgt aus den uns zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten ganz klar, dass diese Bestimmung verletzt worden ist.   Ich finde es schwierig, die sowohl von der deutschen Regierung als auch der Mehrheit zur Stützung dieser These angeführten Argumente zu akzeptieren, die besagt, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung des Eigentumsrechts vorliegt.   „Aus Gründen des öffentlichen Interesses“   Die Regierung und die Mehrheit erkennen an, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Enteignung Eigentümer der fraglichen Vermögensgegenstände waren (Nrn. 79 und 80).   In ihrem Schriftsatz führt die Regierung aus, dass die durch die deutschen Gerichte in den Fällen der Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen klar zum Ausdruck bringen, dass diese Eigentum erworben hatten. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass ein Eigentumsentzug im Sinne des Artikels 1 zweiter Satz des Protokolls Nr. 1 vorlag. Die Bundesregierung stellt die diesbezügliche Ansicht der Kammer nicht in Abrede (Nrn. 20 und 21 des Schriftsatzes der Regierung).   Die deutsche Wiedervereinigung ist am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten (Nr. 19 des Urteils), so dass alle von den bundesdeutschen Behörden im Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR vorgenommenen Rechtsakte diesen Behörden zuzurechnen sind.   Die beiden ersten Beschwerdeführer hatten 1976 ein Grundstück im Land Sachsen-Anhalt, das sich damals in der DDR befand, geerbt und waren am 14. Juli 1992 von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland, d.h. nach der Wiedervereinigung, als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden (Nr. 25). Erst 1994 wurde das Vorkaufsrecht des Fiskus in das Grundbuch eingetragen. Daher wurden die Beschwerdeführer etwa zehn Jahre lang als rechtmäßige Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks angesehen. Hiervon hat der belangte Staat selbst sie zwei Jahre lang als solche anerkannt.   Die dritte und vierte Beschwerdeführerin hatten 1978 im Land Mecklenburg-Vorpommern belegene Grundstücke geerbt und waren seit 1996, d.h. fünf Jahre nach der Wiedervereinigung, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Nr. 34). Sie waren folglich zwanzig Jahre lang, also bis zu dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg, das die Auflassung ihrer Grundstücke an das Land Mecklenburg-Vorpommern anordnete, rechtmäßige Eigentümer der Grundstücke. Hiervon waren sie vier Jahre lang wie die beiden ersten Beschwerdeführer als rechtmäßige Eigentümer von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, die sie, um dies zu bestätigen, als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen hatten.   Die fünfte Beschwerdeführerin hatte 1986 ein im Land Brandenburg belegenes Grundstück geerbt und war am 30. November 1991 von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden (Nrn. 43 und 46). Mit dieser Eintragung haben die Behörden des belangten Staates anerkannt, dass die Beschwerdeführerin das Eigentum an dem Grundstück rechtmäßig erworben hatte. Die Betroffene ist bis zum 16. Juli 1997 Eigentümerin geblieben, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht Frankfurt an der Oder sie verurteilt hat, ihr Eigentum anscheinend an das Land Brandenburg aufzulassen. Es liegt meines Erachtens auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin elf Jahre lang als rechtmäßige Eigentümerin anerkannt gewesen ist und dass hiervon etwa sechs Jahre lang die Behörden der Bundesrepublik Deutschland selbst sie als solche anerkannt hatten.   Ich stimme der Schlussfolgerung der Kammer voll und ganz zu, die besagt, dass alle Beschwerdeführer nach der Wiedervereinigung als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden waren und zunächst frei über ihr Eigentum verfügen konnten (Kammerurteil vom 22. Januar 2004, Nr. 68).   Die Beschwerdeführer waren also während eines Zeitraums zwischen elf und zwanzig Jahren als rechtmäßige Eigentümer anerkannt. Berücksichtigt man die nach der Wiedervereinigung verstrichene Zeit, sind sie als solche während eines Zeitraums von zwei bis sechs Jahren anerkannt gewesen – und dies sogar von den Behörden des wiedervereinigten Deutschlands – , bevor ihnen ihr Eigentum entzogen wurde.   Etwa 50.000 Menschen befinden sich praktisch in der gleichen Lage wie die Beschwerdeführer (Kammerurteil, Nr. 85). Ich erkenne wirklich nicht, welches „öffentliche Interesse“ daran bestehen könnte, einer so großen Anzahl von deutschen Bürgern ihr Eigentum zu entziehen.   Zur Rechtfertigung der Eigentumsentziehung, von der die Beschwerdeführer betroffen waren, hat die Regierung vor der Kammer das folgende Argument angeführt: „(...)Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet gewesen, das Unrecht des Modrow-Gesetzes zu korrigieren, das nicht der Tatsache Rechnung getragen hat, dass die DDR-Behörden häufig ihre eigenen Regelungen nicht korrekt angewandt hatten. Dies hatte zur Folge gehabt, dass zahlreiche Bauern, die die Grundstücke tatsächlich bewirtschafteten, nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren, und dass hingegen zahlreiche Erben, die das Land nicht selbst bestellten, darin eingetragen waren.“ (Kammerurteil, Nr. 78). In ihrer Argumentation vor der Großen Kammer hat die Regierung folgendes hinzugefügt: „Dadurch, dass der Gesetzgeber nach der deutschen Wiedervereinigung nicht eingegriffen hat, ist eine offenkundige Ungerechtigkeit im Vergleich zu den Erben entstanden, die damals ihre Grundstücke hatten zurückgeben müssen.“ (Nr. 90).   Es bereitet mir gewisse Schwierigkeiten, dieser Argumentation zu folgen, die zugetroffen hätte, wenn die bundesdeutschen Behörden das Eigentum der Beschwerdeführer nicht anerkannt hätten; sie haben dies jedoch getan. Während der Zeiträume von zwei bis zu sechs Jahren kamen die Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkung in den Genuss der gleichen Eigentumsrechte wie jeder andere deutsche Bürger.   Die Regierung hat die Ernsthaftigkeit ihrer Absichten nicht aufgezeigt. Sie hat beispielsweise nicht nachgewiesen, dass sie die Grundstücke wirklich für landwirtschaftliche Zwecke benötigte oder dass die enteigneten Grundstücke anderen Personen zugeteilt wurden, die sie tatsächlich bewirtschafteten, oder dass die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nach der Gesetzesänderung „Bauern, die die Grundstücke tatsächlich bewirtschafteten, [die aber] nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren“, wirklich Eigentumsrechte einräumten oder aber dass diese Grundstücke den ursprünglichen Eigentümern zurückgegeben wurden, die ihr Eigentum unter dem kommunistischen Regime verloren hatten. Ich bin auch nicht bereit zu akzeptieren, dass die Situation der „Erben, die damals ihre Grundstücke zurückgeben mussten“, möglicherweise als Rechtsgrundlage dafür dient, um die Personen zu enteignen, deren Eigentumsrechte von dem belangten Staat rechtmäßig anerkannt worden waren.   Kurz und gut, ich finde, dass die Regierung etwas entlegene Argumente vorträgt, um den Eindruck zu erwecken, als gebe es eine gewisse Rechtfertigung für die Tatsache, dass zahlreichen deutschen Bürgern in großem Umfang ihre Eigentumsrechte entzogen werden, was meines Erachtens per definitionem nicht im „öffentlichen Interesse“ liegen kann. Kein öffentliches Interesse kann es nämlich rechtfertigen, dass Personen, die sehr viele Jahre lang Anspruch auf Achtung ihres Eigentums hatten, ihre Eigentumsrechte entzogen werden, die zuvor von dem Enteignenden selbst rechtmäßig anerkannt worden waren.   Zur „Verhältnismäßigkeit des Eingriffs“   Ich pflichte voll und ganz der Schlussfolgerung der Kammer bei, der zufolge ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat.   Zur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den gewollten gerechten Ausgleich gewahrt und ob sie insbesondere den Beschwerdeführern nicht eine unverhältnismäßige Last aufgebürdet hat, sind die vom maßgeblichen Recht vorgesehenen Entschädigungsmodalitäten zu berücksichtigen. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten, konnte der deutsche Gesetzgeber den Beschwerdeführern ihr Eigentum nicht zugunsten des Staates entziehen, ohne eine angemessene Entschädigung für sie vorzusehen. Im vorliegenden Fall jedoch haben die Beschwerdeführer nicht die geringste Entschädigung erhalten (Kammerurteil, Nrn. 82-93).   Gleichzeitig, und dies sage ich mit dem höchsten Respekt für meine Richterkollegen, fällt es mir schwer, der Schlussfolgerung der Mehrheit beizupflichten, die feststellt, dass im vorliegenden Fall „in dem einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung das Fehlen einer jeglichen Entschädigung den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden „gerechten Ausgleich“ nicht stört“ (Nr. 117).   Meines Erachtens setzt der Begriff „Ausgleich“ voraus, dass die besonderen Interessen der beiden hier betroffenen Parteien zu berücksichtigen sind – im vorliegenden Fall einerseits die Interessen des deutschen Staates und andererseits die der rechtmäßigen Eigentümer.   In der Tat sind die Interessen des deutschen Staates durch die Übertragung des Eigentums der fraglichen Grundstücke an den Staat vollends beachtet worden. Aber auf welche Weise wurde den Interessen der Eigentümer Rechnung getragen? Die Antwort ist klar: sie wurden nicht berücksichtigt. Wenn eine der Parteien alles und die andere nichts erhält , worin liegt dann der Ausgleich? Was bedeutet in der Sache, die uns hier beschäftigt „gerecht“ im Zusammenhang mit dem „Ausgleich“? Auch hier ist die Antwort auf diese Frage meines Erachtens sehr klar: Im vorliegenden Fall ist kein „gerechter Ausgleich“ herbeigeführt worden. Ich würde die Methode, die auf die Personen, denen ihr Eigentum entzogen wurde, angewandt worden ist, eher als „ungerechtes Ungleichgewicht“ einstufen.   Ich kann das Argument nicht akzeptieren, dass das Modrow-Gesetz „von einer nicht demokratisch gewählten Volksvertretung“ beschlossen wurde (Nrn. 98 und 116).   Jedermann wird einräumen, dass keine der Volkvertretungen der DDR zwischen 1945 und 1990 demokratisch gewählt worden war. Bedeutet dies, dass alle von dieser Volkvertretung in sechsundvierzig Jahren verabschiedeten Gesetze, einschließlich der Gesetze über andere Eigentumsfragen, in Frage gestellt oder geändert werden müssten? Dies würde meines Erachtens zu weit führen und ein tiefes Chaos bewirken.   Es ist nicht gerechtfertigt, die deutsche Wiedervereinigung als eine Art außergewöhnlichen Umstand zu behandeln, der in den Augen der Mehrheit die deutschen Behörden von der Verpflichtung entbunden hat, auf eine bestimmte Art und Weise den sich aus der Enteignung resultierenden Nachteil wieder gutzumachen. Ich wäre auf jeden Fall bereit gewesen, dieses Argument zu akzeptieren, wenn der Nachteil durch höhere Gewalt, d.h. durch vom Willen der Regierung unabhängige Ereignisse, die die Regierung weder hätte vorhersehen noch verhüten können, verursacht worden wäre; dies war jedoch nicht der Fall. Es ist sehr schwierig, eine Situation zu entschuldigen, in der die nationalen Behörden absichtlich die Rechtsvorschriften zugunsten des Staates und zum Nachteil der Bürger geändert haben, um anschließend ihre eigene bewusste gesetzgeberische Tätigkeit als „außergewöhnlichen Umstand“ darzustellen.   Anfang der 90er Jahre fanden in zahlreichen post-kommunistischen Ländern verschiedene Umwandlungen ihres politischen und wirtschaftlichen Systems statt, jedoch hat (meines Wissens jedenfalls) keines davon all diese recht langwierigen Umwandlungen benutzt, um die Enteignung seiner Bürger zu rechtfertigen. Sie haben im Gegenteil ehemaliges Staatseigentum entstaatlicht und privatisiert. Viele Menschen, die unter den damaligen totalitären kommunistischen Regimes nicht einmal davon träumen konnten, Privateigentum zu erlangen, sind Eigentümer geworden. Im Lichte dieser Erfahrung erscheinen die Versuche, die Enteignung von Tausenden von deutschen Bürgern durch den notwendigen Übergang von einem „kommunistischen Eigentumssystem in ein marktwirtschaftliches System“ zu erklären, wirklich befremdlich (Schriftsatz der Regierung, Nr. 32).   In der zu prüfenden Rechtssache haben die Menschen ihr Eigentum nicht wegen der deutschen Wiedervereinigung verloren, sondern infolge der Änderung der Gesetzgebung, die von nationalen Behörden zum Nachteil von Grundeigentümern vorgenommen worden ist. Meines Erachtens können und dürfen derartige „außergewöhnlichen Umstände“ die deutschen Behörden nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, einen gerechten Ausgleich zwischen den in Rede stehenden konkurrierenden Interessen herbeizuführen: das Interesse des Staates, die Grundstücke zu erlangen, und das legitime Interesse der gutgläubigen Eigentümer, eine Entschädigung zu erhalten.   Ich bin der Meinung, dass der belangte Staat im vorliegenden Fall den Grundsatz des „gerechten Ausgleichs“ nicht beachtet hat. Dies tritt noch klarer zutage, wenn man das von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument berücksichtigt, dass sie nicht einmal das Recht hatten, ihre eigenen Grundstücke zu kaufen.   Bei dem in dieser Sache erfolgten Eigentumsentzug handelt es sich eindeutig um eine Einziehungsmaßnahme. Die Einziehung ist aber eine Form der Bestrafung, die per definitionem das Vorhandensein eines Verschuldens voraussetzt. Es versteht sich von selbst, dass die belangte Regierung irgendein Verschulden der Beschwerdeführer weder aufgezeigt noch behauptet hat.   Infolgedessen halte ich den Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für nicht verhältnismäßig.   Alle zuvor dargelegten Erwägungen veranlassen mich zu der Schlussfolgerung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verletzt worden ist. GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER COSTA UND BORREGO BORREGO, DER SICH RICHTER RESS UND RICHTERIN BOTOUCHAROVA ANSCHLIESSEN[1] 1. In dieser Rechtssache hatte eine Kammer der Dritten Sektion einstimmig entschieden, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist. Wir sind hingegen zu unserem großen Bedauern nicht in der Lage, uns der Meinung der Mehrheit der Großen Kammer anzuschließen. Die im Anschluss an die Verweisung unter den Bedingungen des Artikels 43 der Konvention befasste Große Kammer hat mehrheitlich die Meinung vertreten, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht dadurch verletzt worden sei, dass die Beschwerdeführer verpflichtet worden waren, ihre Grundstücke, die sie 1976 (zwei von ihnen), 1978 (zwei andere von ihnen), 1986 (die letzte) geerbt hatten, entschädigungslos an den Fiskus aufzulassen. Gerade dieses völlige Fehlen einer Entschädigung bereitet uns Probleme.   2. Wir sind natürlich mit Nr. 112 des Urteils einverstanden, wenn die Prüfung „im Lichte des einmaligen Kontextes der deutschen Wiedervereinigung“ erfolgt (den das Kammerurteil bereits herausgestellt hatte). Dieser Begriff sollte unseres Erachtens nicht missbraucht werden, da es in der bewegten Geschichte Europas vom Ende des Zweiten Weltkriegs über den Zusammenbruch der kommunistischen Regimes in den Ostländern bis zu den Konflikten auf dem Balkan viele „einmalige Kontexte“ gab. Dies beanstanden wir aber nicht in dem Urteil.   3. In Nr. 116 prangert es das Modrow-Gesetz als ein „von einer nicht demokratisch gewählten Volksvertretung“ beschlossenes Gesetz an. Es trifft zu, dass die Volksvertretung, die es am 6. März 1990 verabschiedet hat, nicht aus demokratischen Wahlen hervorgegangen war. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz „im Rahmen der Verhandlungen“ zwischen den beiden deutschen Staaten (und den vier ehemaligen Besatzungsmächten) verabschiedet worden ist und dass sein Ziel darin bestand, den „Übergang von einer sozialistischen Wirtschaft zur Marktwirtschaft“ sicherzustellen. Dies geht aus den Nrn. 19 und 20 des Urteils hervor. Es kann noch hinzugefügt werden, dass die für die Gesetzgebung zuständigen Arbeitseinheiten der Bundesministerien bei seiner Ausarbeitung hinzugezogen worden waren. Das Modrow-Gesetz ist tatsächlich das Ergebnis politischer Verhandlungen. Die „nicht demokratische Volksvertretung“ der ehemaligen DDR ist daher nicht die einzige Urheberin des Modrow-Gesetzes. Zudem wurde es Bestandteil des Rechts des wiedervereinigten Deutschlands, und zwar am Tag selbst der Wiedervereinigung, nämlich am 3. Oktober 1990 (siehe Nrn. 19 und 22 des Urteils).   4. Das Gesetz vom 14. Juli 1992 ändert folglich ein Gesetz, das nahezu zwei Jahre lang Bestandteil des Rechts der Bundesrepublik Deutschland war. Zugegebenermaßen stellte ein solcher Zeitraum, wie dies in Nr. 116 ii ausgeführt wird, angesichts des Umfangs der Aufgabe eine „angemessene Frist“ dar, um die „Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren“, selbst wenn ein Zeitraum von nahezu zwei Jahren nicht kurz ist.   5. Wenn es in diesem Absatz in Ziffer iii hingegen weiterhin heißt, dass den Eigentümern eine „unverhoffter Glücksfall“ zugute gekommen sei und die Tatsache, dass „diese Korrektur entschädigungslos erfolgte, nicht unverhältnismäßig“ gewesen sei, sind wir nicht mehr einverstanden. Das Wort „Glücksfall“ ist offensichtlich zum ersten Mal in dem Urteil James u.a. ./. Vereinigtes Königreich vom 21. Februar 1986 (Serie A-98) verwendet worden. In dem Urteil James ist jedoch gleichzeitig der Grundsatz einer Entschädigung – wenn auch durch eine „Erstattung unter dem Verkehrswert“ – für die Personen festgeschrieben worden, denen ihr Eigentum entzogen worden war (James, Nr. 54). Ein völliges Fehlen einer Entschädigung ist nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt (Urteil Ehemaliger König von Griechenland u. a. vom 23. November 2000 [Gr.Kammer], Samml. 2000-XII, Nr. 49); es ist bezeichnend, dass der ehemalige König, der infolge eines Referendums nach dem Fall einer Militärdiktatur eine von unserem Gerichtshof zugesprochene beträchtliche Entschädigung erhalten hat, während die bescheidenen Beschwerdeführer hier keinerlei Anspruch haben. Gibt es etwa zwei Arten von außergewöhnlichen Umständen? Außerdem ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ per se gefährlich; er ist unseres Erachtens mit großer Vorsicht zu handhaben.   6. Wir müssen hinzufügen, dass das Gesetz von 1992 rückwirkende Kraft hatte und wenig vorhersehbar war. Die Beschwerdeführer waren rechtmäßige Eigentümer geworden. Sie waren als solche ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen: die fünfte Beschwerdeführerin seit 1991, die vier anderen seit dem Gesetz von 1992 oder einem späteren Zeitpunkt. Die Tatsache, dass sie Eigentum geerbt hatten, das ursprünglich zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt war, während sie nicht der nicht mehr Landwirte oder Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, könnte es rechtfertigen, dass man ihnen ihr Eigentum entzogen hat (obgleich sie gutgläubig waren und Vertrauen in das Gesetz gehabt hatten). Aber ohne jegliche Entschädigung?   Die Rechtsprechung lässt selbstverständlich in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Staates zu (siehe zum Vorkaufsrecht eines Kunstwerks das Urteil in der Sache Beyeler ./. Italien [Gr. Kammer] vom 9. Januar 2000, Samml. 2000-IV. oder zum Vorkaufsrecht von Immobilien Hentrich ./. Frankreich, Urteil vom 22. September 1994, Serie A-296); sie hat jedoch unseres Wissens nie ein rückwirkendes Vorkaufsrecht zugelassen. Im Fall von Herrn Beyeler und Frau Hentrich ist im Übrigen anerkannt worden, dass eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 vorliegt; sie haben nach Artikel 41 beachtliche (d.h. im Fall von Herrn Beyeler sehr beachtliche) Beträge erhalten. Gibt es etwa zwei Arten von Vorkaufsrecht?   7. Kurz und gut, wir sind der Meinung, dass die Beschwerdeführer entschädigungslos enteignet worden sind; sie wurden Opfer einer Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze, während gerade die Wiedervereinigung Deutschlands in ihrem einmaligen Kontext den Rechtsstaat wieder herstellen wollte. Dies erklärt unsere Entscheidung zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.   8. Wir haben auch für eine Verletzung des Artikels 41 der Konvention in Verbindung mit diesem Artikel gestimmt: In unseren Augen kann das völlige Fehlen einer Entschädigung nicht durch eine tatsächlich anders gelagerte Situation zwischen den Beschwerdeführern und den drei in Nr. 119 des Urteils genannten Personengruppen gerechtfertigt sein. Daher ist die Argumentation der Kammer in Nr. 97 ihres Urteils auch nicht abwegig gewesen; sie besagte, dass sie es angesichts ihrer Feststellung einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums nicht für erforderlich erachtet habe, die Behauptung einer Verletzung des Artikels 41 zu untersuchen. Wir ziehen aber die Haltung vor, die wir durch unsere Entscheidung zum Ausdruck gebracht haben: Wir denken, dass sie unsere Überzeugung besser ausdrückt. ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS RESS   1.  Ich teile die abweichende Meinung der Richter Costa und Borrego Borrego, der sich die Richterin Botoucharova angeschlossen hat, außer in Bezug auf die Verletzung des Artikels 14. Die Argumentation der Kammer, die am 22. Januar 2004 einstimmig in dieser Sache ein Urteil angenommen hatte, in dem sie eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 feststellte, weil der Staat die Beschwerdeführer gezwungen hatte, ihr Eigentum entschädigungslos an den Staat aufzulassen, scheint mir immer noch überzeugender zu sein als das Urteil der Großen Kammer.   2.  Die Beschwerdeführer hatten nicht auf unrechtmäßige, sondern mit dem Gesetz vom 6. März 1990 auf absolut legale Weise Eigentumsrechte erworben. Man könnte von einem unrechtmäßigen Erwerb oder wie die Große Kammer von einem unverhofften Glücksfall sprechen, wenn man die alten Gesetze und Verordnungen der DDR als entscheidendes Kriterium heranziehen würde. Dies war aber gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers oder der Sinn des Gesetzes vom 6. März 1990. Der Gesetzgeber war gehalten, wahres Eigentum im Sinne einer freien Marktwirtschaft zu schaffen, um die DDR auf den Abschluss eines Vertrags zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der Bundesrepublik Deutschland vorzubereiten, was schließlich am 18. Mai 1990 erfolgte. Es ist sehr weit hergeholt anzunehmen, dass dieses Gesetz in Bezug auf die Frage des Eigentums der Erben dieser Grundstücke eine Lücke aufweist und daraus eine Reihe von Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Rechtsposition abzuleiten. Obgleich das Gesetz vom 6. März 1990 sehr kurz und knapp ist, sind alle strittigen Fragen im Bundestagsausschuss erörtert worden und waren daher dem Gesetzgeber bekannt. Die Struktur dieses Gesetzes weist keine Anhaltspunkte auf, die auf eine solche Lücke schließen ließen. Ansonsten könnte man aus kurzen Gesetzen alle möglichen Lücken ableiten, sobald die Ergebnisse des Gesetzes nicht zufriedenstellend erscheinen. In diesem Fall kann der Gesetzgeber selbstverständlich diese Ergebnisse korrigieren, jedoch nur unter Beachtung der persönlichen Rechte, die er geschaffen hat. Außerdem konnten die Beschwerdeführer seit dem Gesetz vom 6. März 1990 bis zu dem Gesetz von 1992 zwei Jahre lang gutgläubig ihre Eigentumsrechte ausüben. Wenn man bedenkt, dass der Zeitraum, in dem die italienischen Behörden Herrn Beyeler in Ungewissheit darüber gelassen haben, ob er rechtmäßig Eigentümer geworden war (Beyeler ./. Italien [GK], Nr. 33202/96, CEDH 2000-I, Nr. 119), etwas mehr als vier Jahre betrug, hatten meines Erachtens im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer, deren Eigentumsposition nicht in Frage gestellt wurde, ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen dieser vom Staat geschaffenen berechtigten Erwartung.   3.  Mein größter Vorbehalt bezieht sich auf die Heranziehung des „einmaligen“ Kontextes der deutschen Einigung und der „außergewöhnlichen Umstände“ in dieser Sache. Wie meine Kollegen Costa und Borrego Borrego klar betont haben, darf dieser Ausdruck nicht missbräuchlich verwendet werden. Die Einigung Deutschlands ist nicht „einmalig“er als die Auflösung der UDSSR oder von Jugoslawien oder der Wechsel des politischen Regimes in vielen Ländern nach dem Fall der Berliner Mauer. Wenn ein Staat wie die Bundesrepublik Deutschland durch die Konvention gebunden ist, können solche Ereignisse nicht im Großen und Ganzen eine vage Auslegung oder eine weniger strenge Anwendung der Konvention rechtfertigen. Das Urteil Ilaşcu u.a. ./. Moldau und Russland ([GK], Nr. 48787/99, CEDH 2004-...), dessen Kontext nach der Auslösung der UDSSR auch als « einmalig » hätte eingestuft werden können, ist ein gutes Beispiel für eine solch harte Haltung des Gerichtshofs. Auch in dieser Rechtssache hätte der Gerichtshof mit dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ zu ganz anderen Ergebnissen kommen können. Ich habe den Eindruck, dass sich der Gerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache von Maltzan u.a. ./. Deutschland ((Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, CEDH 2005, Nrn. 77 und 111-112), in der er die berechtigte Erwartung der Beschwerdeführer auf eine Ausgleichsleistung (als Eigentumsrecht) nicht anerkannt hat, selbst wenn das Bundesverfassungsgericht dieses Eigentumsrecht grundsätzlich anerkannt hatte, sowie im vorliegenden Fall weniger strikt gezeigt hat.   4.  Die Einführung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ als ratio decidendi, um eine Ausnahme im Rahmen des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 zu rechtfertigen, ist ein sehr gefährlicher Schritt bei der Entwicklung der Auslegung der Konvention. Der Gerichtshof hat davon sehr selten Gebrauch gemacht, beispielsweise in der Sache Ehemaliger König von Griechenland u.a. ./. Griechenland ([GK], Nr. 25701/94, CEDH 2000-XII, Nr. 49), in der er dennoch eine gerechte Entschädigung zugebilligt hat. Wenn der Gerichtshof außergewöhnliche Umstände zulässt, um Eingriffe des Staaten in die Rechte des Einzelnen zu rechtfertigen, handelt es sich um eine auf das Staatsinteresse eingestellte Denkweise, die weit von der Vorstellung des Schutzes der Menschenrechte entfernt ist. In der Sache James u.a., die als Parallelfall genannt wurde (James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Serie A, Band 98) ging es darum, die Rechte zwischen Privatpersonen abzuwägen; in dieser Sache konnte festgestellt werden, dass es keinen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Personen gab, da die Mieter bei den Gebäuden bereits Investitionen getätigt hatten, so dass der Wegfall der formalen Eigentumsposition gerechtfertigt war. Dennoch hat der Gerichtshof auch in dieser Sache eine gerechte Entschädigung nicht ausgeschlossen, selbst wenn sie unter dem Verkehrswert lag. In diesem konkreten Fall handelte es sich um eine Situation, in der der Staat als gerechter Schlichter zwischen den in Rede stehenden Privatinteressen angesehen werden konnte. Im vorliegenden Fall ist der Staat selbst Urheber dieses Eingriffs, da das Modrow-Gesetz Ungleichheiten in der Gesellschaft geschaffen hatte. Die Umstände sind bei weitem nicht mit denen der Sache James u.a. vergleichbar und ich verstehe nicht, wie der Gerichtshof diesen tiefgreifenden Unterschied außer Acht lassen konnte.   Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ ist ein Begriff, der an sich kaum verallgemeinert werden kann. Wenn außerdem versucht wird, den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ als ratio decidendi zu verallgemeinern, verliert der Gerichtshof praktisch seine Eigenschaft als Justizorgan. Es lässt sich nicht mehr vorhersehen, wann und unter welchen Umständen der Gerichtshof „außergewöhnliche Umstände“ annimmt. Ist die Bekämpfung des Terrorismus eine außergewöhnliche Situation? Rechtfertigt eine solch außergewöhnliche Situation Eingriffe in die Menscherechte mit dem Ergebnis, dass keine Verletzung mehr vorliegt? Soweit ich in der Vergangenheit feststellen konnte, hat der Gerichtshof nie einen solchen Eingriff in die Menschenrechte aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ zugunsten des Staates gerechtfertigt. Ganz im Gegenteil hat der Gerichtshof beispielsweise in der Sache D. ./. Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-III) eine Ausweitung des Schutzes des Einzelnen unter „außergewöhnlichen Umständen“ gerechtfertigt, was eher der Vorstellung vom Schutz der Menschenrechte entspricht, auch wenn die Rechtfertigung sich kaum verallgemeinern lässt.   5.  Die Tatsache, dass ein Gesetz Ungleichheiten schafft, ist keine außergewöhnliche Situation. Es gibt viele derartige Gesetze und der Gesetzgeber kann sich veranlasst sehen, eine solche Ungleichheit zu korrigieren; diese Korrektur muss allerdings unter Achtung der Menschenrechte erfolgen. Diese Korrektur entspricht nicht einer „außergewöhnlichen Situation“. Es ist an sich eine völlig gängige Situation, in der der Gesetzgeber unter dem Druck der Politik oder aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken einen Fehler des Gesetzgebers korrigiert, der zu unannehmbaren Folgen in der Gesellschaft geführt hat. Dies alles spielt sich jedoch auf politischer Eben ab und es muss verhindert werden, dass solche Erwägungen durch den Begriff „außergewöhnliche Situation“ in den Rahmen der Auslegung der Konvention gelangt.   6.  Was ist an einer Übergangssituation außergewöhnlich? Unter Umständen hat der Gesetzgeber mehr Möglichkeiten, Fehler zu begehen, die der künftige Gesetzgeber dann möglicherweise korrigieren möchte. Wird hierdurch jedoch ein Freibrief dafür ausgestellt, Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder Verletzungen mit Nichtverletzungen gleichzusetzen? Der Gerichtshof hat ebenfalls die Art des Rechts oder besser gesagt die mangelnde Eindeutigkeit seiner Art und seiner Beschaffenheit erwähnt und eine Klassifizierung zwischen den schwachen und den normalen oder starken Rechten eingeführt. Durch diese Unterscheidung werden die Dinge noch unklarer. Einer der großen Irrtümer des Gerichtshofs bestand darin, sich mit der Gesetzgebung der DDR, einem Staat, der wohlgemerkt nicht durch die Konvention gebunden war, zu befassen. Ausgangspunkt hätte für den Gerichtshof die Annahme des Einigungsvertrags sein müssen, d.h. der Zeitpunkt, in dem die Konvention auch hinsichtlich des Hoheitsgebiets der ehemaligen DDR in Kraft getreten ist. Mit diesem Vertrag ist das Modrow-Gesetz Bestandteil des Bundesrechts geworden, und wie die Regierung bestätigt hat, ist das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer festgeschrieben worden. Es war nicht nur überflüssig, auf die Rechtslage in der DDR Bezug zu nehmen, sondern überdies ungerechtfertigt, weiter in die Vergangenheit als bis zum Inkrafttreten der Konvention hinsichtlich des Hoheitsgebiets der DDR zurückzugehen.   7.  Der Gerichtshof hat auch die Tatsache als außergewöhnlichen Umstand angesehen, dass das Modrow-Gesetz von einer nicht demokratisch legitimierten Regierung verabschiedet worden war und dass daher niemand auf die Rechtssicherheit eines solchen Gesetzes vertrauen durfte. Der entscheidende Augenblick war das Inkrafttreten des Einigungsvertrags und die Einbindung des Modrow-Gesetzes in das Recht der Bundesrepublik Deutschland durch das deutsche Parlament, das absolut demokratisch gewählt war, wodurch dieses Argument hinfällig wird. Die Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber rasch, nämlich innerhalb von weniger als zwei Jahren, reagiert hat, um die sogenannten unannehmbaren Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren, rechtfertigt es nicht, „außergewöhnliche Umstände“ geltend zu machen. Im Gegenteil trägt ein Parlament, das rasch Fehler korrigiert, die offen zutage getreten sind, nicht einer „außergewöhnlichen Situation“ Rechnung und rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die vorgenommenen Eingriffe keine Verletzungen der Menschenrechte darstellen können. In kurzen Worten: Diese Argumentation dreht sich im Kreis. Die in Rede stehende Situation hat nichts mit der derjenigen gemeinsam, die in dem Urteil Rekvényi ./. Ungarn ([GK], Nr. 25390/94, CEDH 1999‑III) beschrieben wird; darin wurde die Einschränkung des Stimmrechts dadurch gerechtfertigt wurde, dass der gesamte Wahlvorgang ansonsten gefährdet gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Regierung nicht vorgetragen, dass sie individuelle Eigentumsrechte schützen sollte, sondern der Staat hat im Gegenteil an eine Lösung gedacht, die es ihm ermöglichen würde, den größtmöglichen Nutzen aus der Eigentumsentziehung zu ziehen.   8.  Die Kammer hatte nicht über die Höhe der gerechten Entschädigung entschieden, aber sie hatte den Grundsatz bestätigt, der besagt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht üblicherweise zu einem Anspruch auf eine Wiedergutmachung führt. Alle Erwägungen zur Beschaffenheit der Rechte der Beschwerdeführer und ihrer berechtigten Erwartung könnten, wie die Kammer betont hatte, bei der Anwendung des Artikels 41, jedoch nicht bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 eine Rolle spielen. Wenn der Gerichtshof jetzt feststellen muss, dass eine gewisse Form der Enteignung verhältnismäßig ist, weil der Staat ein Interesse daran hat, Fehler zu korrigieren, so ist dies nicht weit von der in dem Urteil Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland zurückgewiesenen Argumentation [GK], Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, CEDH 2001-II) entfernt; dort war die Staatsräson (in diesem Fall der DDR) von den Beschwerdeführern geltend gemacht worden, um die Eingriffe zu rechtfertigen. Wenn der Gerichtshof einräumt, dass der Staat Gründe dafür gehabt kann, die Menschenrechte zu verletzen, wenn er sie als außergewöhnlich oder anders einstuft, wer wird dann die Menschen vor Eingriffen in diese Rechte schützen?     [1] Herr Ress und Frau Botoucharova pflichten nicht den Schlussfolgerungen der Meinung zu Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 bei, da sie in diesem Punkt wie die Mehrheit entschieden haben.

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 22.07.2026. · Źródło