485/09

WyrokETPCz2010-03-25ECLI:CE:ECHR:2010:0325JUD000048509

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego trwającego ponad 15 lat naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie, gwarantowane przez art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał stwierdził, że postępowanie cywilne, które trwało ponad 15 lat i wciąż było w toku, było nadmiernie długie i naruszyło wymóg "rozsądnego terminu" z art. 6 ust. 1 Konwencji. Pomimo złożoności sprawy i jej znaczenia dla skarżącej, władze krajowe, co częściowo przyznał rząd, nie prowadziły postępowania z należytą starannością, zwłaszcza od 2001 roku, co doprowadziło do znacznych opóźnień.
Stan faktyczny
Skarżąca, Pani R., złożyła w 1994 r. pozew cywilny do Sądu Okręgowego w Hanowerze przeciwko swojemu byłemu partnerowi biznesowemu o zapłatę 310 179,51 EUR po rozwiązaniu umowy spółki. Postępowanie to charakteryzowało się licznymi opóźnieniami, w tym długim oczekiwaniem na opinie biegłych, wielokrotnymi odroczeniami rozpraw oraz dwukrotnym uchyleniem częściowych wyroków przez Sąd Apelacyjny w Celle i przekazaniem sprawy do ponownego rozpoznania. W 2008 r. skarżąca złożyła skargę konstytucyjną dotyczącą przewlekłości postępowania oraz pozew o odszkodowanie przeciwko krajowi związkowemu Dolna Saksonia. W 2009 r. Federalny Trybunał Konstytucyjny stwierdził, że postępowanie krajowe nie zostało zakończone w rozsądnym terminie. W chwili wydania wyroku ETPCz, postępowanie przed Sądem Okręgowym w Hanowerze nadal trwało.
Rozstrzygnięcie
Trybunał uznał skargę za dopuszczalną. Stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Zasądził na rzecz skarżącej 10 000 EUR za szkodę niemajątkową oraz 2 644,20 EUR na pokrycie kosztów i wydatków, powiększone o ewentualne podatki. Odsetki za zwłokę mają być naliczane według stopy referencyjnej EBC plus trzy punkty procentowe. Pozostałe roszczenia o słuszne zadośćuczynienie zostały oddalone.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   25/03/10 Rechtssache R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 485/09)             RECHTSSACHE R. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 485/09)       URTEIL         STRASSBURG   25. März 2010     Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.   In der Rechtssache R. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern  Karel Jungwiert, Präsident,  Renate Jaeger,  Mark Villiger, sowie Stephen Phillips, Stellvertr. Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.     VERFAHREN   1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 485/09) gegen die Bundesre­publik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau R. („die Beschwerdeführerin“), am 22. Dezember 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof einge­reicht hatte.   2.  Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn H.-P. Lange, Rechtsanwalt in Celle, vertre­ten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3.  Am 12. Mai 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufi­gen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu entscheiden, zugestimmt hatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde ferner be­schlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu ent­scheiden (Artikel 29 Abs. 3).             SACHVERHALT     DIE UMSTÄNDE DES FALLS   1. Hintergrund der Rechtssache 4  Die 1960 geborene Beschwerdeführerin lebt in H..   5.  Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.   6.  Die Beschwerdeführerin legte im Jahr 1990 ihr Steuerberaterexamen ab. Danach schloss sie mit einem anderen Steuerberater einen Sozietätsvertrag. Aber als dieser Steuer­berater später seine Vertragspflichten verletzte, kündigte die Beschwerdeführerin 1993 den Vertrag. Nachfolgend stellte sie bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen ihren früheren Sozius und beantragte einen Mahnbescheid.   2. Verfahren vor dem Landgericht Hannover 7.  Am 12. September 1994, nachdem ihr früherer Sozius Widerspruch gegen den Mahn­bescheid eingelegt hatte, verklagte sie ihn vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 310.179,51 EUR. Am 9. Januar 1995 zahlte die Beschwerdeführerin die Prozesskosten.   8.  Am 2. Juni 1995 fand ein erster Verhandlungstermin statt. Die Parteien verständigten sich darauf, den Ausgang eines weiteren Verfahrens über die Erteilung von Auskünften ab­zuwarten. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 1996 endgültig abgeschlossen.   9.  Am 26. August 1996 bestimmte das Landgericht Hannover Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Februar 1997. Dieser Termin musste dann insbesondere auf Wunsch des Beklagten dreimal verlegt werden. Am 12. September 1997 fand vor dem Land­gericht Hannover eine zweite mündliche Verhandlung statt.   10.  Am 21. November 1997 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigen­gutachtens über den Wert des Sozietätsvertrags zum 31. Dezember 1993 und über weitere für die endgültige Vertragsauflösung maßgebliche Werte an. Es verlangte ferner einen Aus­lagenvorschuss, den die Beschwerdeführerin im Januar 1998 einzahlte. Am 10. Februar 1998 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es mit der Erstellung eines Gutachtens einen Dr. K. beauftragen werde, sobald die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterla­gen freigegeben seien.   11.  Am 11.  August 1998 wurden dem Sachverständigen die Akten übersandt (im Sep­tember 1998 erfolgte auch die Übersendung der Akten der Staatsanwaltschaft). Im Novem­ber 1998 gab der Sachverständige die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück und teilte den Parteien mit, dass er (um Kosten zu sparen) den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft abwarten wolle, der Angaben über den Praxiswert des früheren Sozius der Beschwerdefüh­rerin enthalten werde. In der Folgezeit erfragte er mehrfach den Sachstand hinsichtlich des Berichts. Am 26. Juni 2000 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft wieder dem Sachver­ständigen übersandt. Der Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft lag am 14. August 2000 vor. Am 20. November 2000 erstattete Dr. K. sein Sachverständigengutachten.   12.  Am 12. Februar 2001 lud das Gericht den Sachverständigen auf Antrag der Be­schwerdeführerin zu der auf den 4. Mai 2001 anberaumten mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Sachverständigen (das Gericht hatte ihm die Stellungnahmen der Parteien nicht übersandt) und einmal auch wegen Verhinderung des Anwalts des Beklagten musste diese mündliche Verhandlung dann dreimal verschoben werden.   13.  Am 23. Mai 2001 erhob der frühere Sozius der Beschwerdeführerin Widerklage, die insbesondere die Erteilung weiterer Auskünfte über Mandanten zum Gegenstand hatte. In der mündlichen Verhandlung im August 2001 erweiterte er diese Widerklage und begehrte Schadensersatz; die Sache wurde teilweise für erledigt erklärt. Im September 2001 wurde die Sache einem neuen Berichterstatter übertragen.   14.  Im Oktober 2001 beraumte das Gericht einen neuen Verhandlungstermin auf den 19. April 2002 an. In diesem Termin konnte zwischen den Parteien keine gütliche Einigung erzielt werden. Mit Beschluss vom 29. April 2002 forderte das Landgericht Hannover den Sachverständigen auf, sein Gutachten um die im August 2001 vorgetragenen Erläuterungen zu ergänzen. Am 8. Juni 2002 legte Dr. K. dieses Gutachten vor.   15.  Im Oktober 2002 beraumte das Gericht einen neuen Verhandlungstermin im März 2003 an. Am 21. März 2003 änderte der frühere Sozius der Beschwerdeführerin seine Wi­derklage erneut ab.   16.  Am 28.März 2003 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Am 16. Mai 2003 erließ das Landgericht Hannover einen Hinweisbeschluss.   17.  Am 5. September 2003, nachdem im Juli eine weitere Verhandlung stattgefunden hatte, entschied das Gericht durch ein Teilurteil, dass der frühere Sozius der Beschwerde­führerin ihr rund 400.000 EUR zu zahlen habe.   3. Verfahren vom dem Landgericht Hannover nach der ersten Zurückverweisung 18.  Am 26. März 2004 hob das Oberlandesgericht Celle diese Entscheidung auf und ver­wies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Hannover. Es stellte insbesondere fest, dass Klage und Widerklage gemeinsam zu entschieden seien.   19.  Am 1. Juli 2004, nachdem ihm die Akten zugegangen waren, beschloss das Landge­richt Hannover, von Dr. K. ein weiteres Ergänzungsgutachten einzuholen. Am 23. September 2004 änderte das Gericht diesen Beschluss ab. Am 15. Juni 2005, nachdem er sich mit einer Reihe von zusätzlichen Fragen an die Parteien gewandt hatte, legte der Sachverständige dieses Ergänzungsgutachten vor.   20.  Am 16. November 2005 nach weiteren Stellungnahmen der Parteien forderte das Landgericht Hannover ein weiteres Ergänzungsgutachten an. Am 1. November 2006 nach mehreren Anfragen wegen weiterer Unterlagen legte Dr. K. dieses (dritte) Ergänzungsgut­achten vor.   21.  Am 12. Februar 2007 erließ das Landgericht Hannover einen weiteren Hinweisbe­schluss und gab den Parteien Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen. Am 15. Juni 2007 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt; der Sachverständige war auch geladen wor­den.   22.  Am 13. Juli 2007 erließ das Landgericht Hannover ein weiteres Teilurteil. Diesmal entschied das Gericht allein über die Widerklage.   4. Verfahren vor dem Landgericht Hannover nach der zweiten Zurückverweisung; Ver­fassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin   23.  Am 16. August 2007 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Am 20. Februar 2008 hob das Oberlandesgericht Celle auch dieses Teilurteil auf.   24.  Am 4. Juli 2008 fand vor dem Landgericht Hannover eine weitere mündliche Ver­handlung statt. Am 18. Juli 2008 entschied das Landgericht, dass eine weitere ergänzende Stellungnahme des Dr. K. einzuholen sei.   25.  Am 11. November 2008 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde we­gen der Verfahrensdauer. Am 17. November 2008 erhob sie Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen mit dem Antrag, festzustellen, dass das Land Niedersachsen verpflich­tet sei, ihr jedweden Schaden zu ersetzen.   26.  Im Januar 2009 legte der Sachverständige sein (viertes) Ergänzungsgutachten vor. Am 7. April 2009 forderte das Landgericht Hannover den Sachverständigen zur Abgabe ei­ner ergänzenden Erklärung auf. Eine weitere mündliche Verhandlung wurde auf den 29. September 2009 anberaumt.   27.  Am 2. September 2009 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Verfah­ren in der Rechtssache der Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen angemessenen Zeit erledigt worden sei, und entschied, dass das Land Niedersachsen die notwendigen Auslagen für die Beschwerde zu erstatten habe.   28.  Das Verfahren vor dem Landgericht Hannover ist noch nicht abgeschlossen.     RECHTLICHE WÜRDIGUNG     I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION   29.  Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „ange­messenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtli­che Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."   30.  Die Regierung brachte vor, dass der Fall – auch aufgrund der Widerklage und der strafrechtlichen Ermittlungen – außergewöhnlich komplex sei, was zwangsläufig eine über­durchschnittliche Verfahrensdauer zur Folge habe. Sie räumte ein, dass den Behörden seit 2001 insgesamt Verzögerungen von rd. vier Jahren zuzurechnen sind.   31.  Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 12. September 1994, als die Be­schwerdeführerin Klage beim Landgericht Hannover erhob. Nach zwei Zurückverweisungen ist das Verfahren noch immer bei diesem Gericht anhängig. Die Verfahrensdauer beläuft sich somit bereits auf über 15 Jahre.   A.  Zulässigkeit   32.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist überdies auch nicht aus anderen Grün­den unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.   B.  Begründetheit   33.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens­dauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität des Falls, Verhalten der Beschwerdeführer und der zuständigen Behörden sowie Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführer (s. u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).   34.  Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.).   35.  Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffas­sung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn über­zeugen könnten, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Er stellt insbesondere fest, dass die Behörden trotz der Komplexität der Sache und in An­betracht ihrer besonderen Bedeutung für die Beschwerdeführerin zumindest seit 2001 das Verfahren nicht sorgfältig gefördert haben – was die Regierung auch zum Teil eingeräumt hat.   36.  Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung deshalb der Auf­fassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.     II.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION   37.  Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Ge­richtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“   A.  Schaden   38.  Die Beschwerdeführerin verlangte 637.185 EUR als Entschädigung für den materiel­len Schaden wegen entgangener Gewinne in den Jahren 1998 bis 2009. Sie trug (auch mit näheren Angaben zu ihrer Berechnung) vor, dass sie, wenn sie 1998 den zur vergleichswei­sen Erledigung verlangten Betrag erhalten hätte, diesen Betrag zum Kauf ihrer eigenen Pra­xis hätte verwenden können, was wiederum – unter Zugrundelegung statistischer Erhebun­gen – zu den behaupteten Gewinnen geführt hätte. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass dieser Betrag – zwangsläufig – ein bloßer Schätzwert sei. Außerdem verlangte sie eine Ent­schädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 150.000 EUR.   39  Die Regierung bestritt diese Forderungen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Be­schwerdeführerin in Bezug auf den geltend gemachten materiellen Schaden den innerstaatli­chen Rechtsweg nicht erschöpft habe, denn es sei innerstaatlich noch ein Amtshaftungsver­fahren anhängig, in dem sie auf Feststellung der Verpflichtung des Landes Niedersachsen zum Ersatz der ihr durch die Verfahrensdauer entstandenen materiellen Schäden klage. Auch sei nicht nur der ihr zustehende Betrag, sondern auch die Höhe der jährlichen Gewinne spekulativ. Die Regierung brachte außerdem vor, dass die Höhe der geltend gemachten im­materiellen Schäden unangemessen sei und in jedem Fall gemindert werden müsse, da das Bundesverfassungsgericht die überlange Verfahrensdauer bereits festgestellt habe.   40.  Unter Berücksichtung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass die Höhe des Schadens im vorliegenden Fall spekulativ bleibt, auch wenn er unterstellt, dass der innerstaatliche Rechtsweg hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens erschöpft wurde, und nicht ausschließt, dass die Dauer des zivilge­richtlichen Verfahrens eine Auswirkung auf die Gewinne der Beschwerdeführerin hatte. Folg­lich kann der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden. Hinsichtlich der Forderung in Bezug auf den behaupteten immateriellen Schaden entscheidet der Gerichthof nach Billigkeit und spricht der Beschwerdeführerin 10.000 EUR zu.   B.  Kosten und Auslagen   41.  Die Beschwerdeführerin forderte unter Vorlage von Belegen 8.406 EUR für Kosten und Auslagen, die durch die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Teilurteil entstanden sind, sowie 9.254,20 EUR für Kosten und Auslagen, die in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, einschließlich Kosten in Höhe von 1.644,20 EUR für die Übersetzung ihrer Stellungnahmen.   42.  Die Regierung brachte vor, dass Kosten im Zusammenhang mit der Zwangsvollstre­ckung aus dem ersten Teilurteil nicht geltend gemacht werden könnten, da sie weder durch die Länge des Verfahrens verursacht noch zu dem Zweck entstanden seien, eine Konventi­onsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen.   43.  Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Regierung, dass die in Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem ersten Teilurteil geltend gemachten Kosten nicht durch die Länge des Verfahrens verursacht wurden. Eine Entschädigung kann diesbezüglich nicht zugesprochen werden. Hinsichtlich der Kosten, die in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, spricht der Gerichtshof der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine Rechtsprechung 2.644,20 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.   C.  Verzugszinsen   44.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:   1.  Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;   2.  Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;   3.  a)  der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen:  i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;  ii) 2.644,20 EUR (zweitausendsechshundertvierundvierzig Euro und zwanzig Cent) für Kosten und Auslagen;  iii)  die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steu­ern; b)  nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spit­zenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.   4.  Im Übrigen werden die Forderungen der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädi­gung zurückgewiesen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 25. März 2010 nach Artikel 77 Ab­sätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.     Stephen Phillips Karel Jungwiert Stellvertretender Kanzler Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło