49746/99

WyrokETPCz2004-07-29ECLI:CE:ECHR:2004:0729JUD004974699

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość tymczasowego aresztowania i postępowania karnego naruszyła prawo do wolności i bezpieczeństwa oraz prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie, zgodnie z art. 5 ust. 3 i art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał stwierdził naruszenie art. 5 ust. 3 Konwencji, ponieważ pomimo istnienia uzasadnionych podstaw do aresztowania (silne podejrzenie, waga przestępstwa, ryzyko ucieczki), władze krajowe nie prowadziły postępowania ze „szczególną starannością”. Wskazano na niską częstotliwość i krótkie trwanie rozpraw po wznowieniu procesu w czerwcu 1998 r. oraz brak efektywności w wzywaniu świadków. Z tych samych powodów Trybunał stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji, uznając, że postępowanie karne nie zostało przeprowadzone w „rozsądnym terminie”.
Stan faktyczny
Skarżący, Z. Č., obywatel Chorwacji, został aresztowany w Niemczech 17 czerwca 1996 r. pod zarzutem usiłowania zabójstwa, rozboju i ciężkiego uszkodzenia ciała. Postępowanie karne rozpoczęło się 14 marca 1997 r. i trwało do 20 marca 2001 r., kiedy to skarżący został skazany na 10 lat i 6 miesięcy pozbawienia wolności. W trakcie postępowania doszło do znacznych opóźnień, w tym z powodu choroby ławnika, co wymusiło ponowne otwarcie rozprawy. Skarżący przebywał w areszcie tymczasowym przez 4 lata, 9 miesięcy i 3 dni.
Rozstrzygnięcie
Trybunał odrzucił zarzut proceduralny rządu. Stwierdził naruszenie art. 5 ust. 3 Konwencji oraz art. 6 ust. 1 Konwencji. Uznał, że stwierdzenie naruszenia stanowi wystarczające zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową. Zasądził od państwa pozwanego na rzecz skarżącego 1500 EUR za koszty i wydatki, pomniejszone o 630 EUR otrzymane w ramach pomocy prawnej, plus ewentualny VAT. Pozostałe roszczenia skarżącego o słuszne zadośćuczynienie zostały odrzucone.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   29/07/04 - Rechtssache C. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 49746/99)     URTEIL   Straßburg, 29. Juli 2004   Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.     In der Rechtssache C. ./. Deutschland   hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern  Herrn I. Cabral Barreto, Präsident,  Herrn G. Ress,  Herrn L. Caflisch,  Herrn R. Türmen,  Herrn J. Hedigan,  Frau H.S. Greve,  Herrn K. Traja,   und Mr V. Berger, Sektionskanzler,   nach nicht öffentlicher Beratung am 3. April 2003 und am 8. Juli 2004   das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:   VERFAHREN   1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 49746/99) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein kroatischer Staatsangehöriger, Z. Č. („der Beschwerdeführer“), am 8. März 1999 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  Der Beschwerdeführer, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde zunächst von Frau G. Braun, Rechtsanwältin in Straßburg, vertreten. Später wurde er vor dem Gerichtshof von Herrn Ž. Rajačić, Rechtsanwalt in Zagreb, Kroatien, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg vom Bundesministerium der Justiz.   3. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft und des gegen ihn geführten Strafverfahrens die angemessene Frist überschritten habe. Er rügte auch, dass die Fortdauer seiner Haft unverhältnismäßig gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 6 Abs. 1 der Konvention.   4.  Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).   5. Am 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.   6.  Mit Entscheidung vom 3. April 2003 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig.   7.  Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).   8.  Die Regierung der Republik Kroatien erklärte, nachdem sie über ihr Recht auf Beteiligung unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und der frühere Artikel 61 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), dass sie nicht Stellung nehmen werde.     SACHVERHALT   9. Der 1966 geborene Bescherdeführer, Z. Č., ist kroatischer Staatsangehöriger. Im Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde befand er sich in Haft in Oldenburg, Deutschland. Derzeit ist er in R. S., Slowenien, wohnhaft.   10. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 1996 in Wilhelmshaven festgenommen. Am 18. Juni 1996 erließ das Amtsgericht Wilhelmshaven Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, weil er dringend verdächtig war, gemeinschaftlich mit anderen einen Raub in Verbindung mit versuchtem Mord begangen zu haben.   11. Am 4. November 1996 erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes, schweren Raubes, schwerer Körperverletzung und unerlaubten Führens von Waffen.   12. Am 18. Februar 1997 ließ das Landgericht Oldenburg die Anklageschrift ohne Änderungen zu und eröffnete gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung wurde am 14. März 1997 eröffnet und es wurde an 56 Termintagen durchschnittlich jeweils 90 Minuten verhandelt. Am 22. Mai 1998 erkrankte eine Schöffin. Da der Ergänzungsschöffe, der die erkrankte Schöffin vertreten sollte, bereits zuvor erkrankt war, musste die Hauptverhandlung neu eröffnet werden.   13. Am 28. Mai 1998 ordnete das Landgericht Oldenburg die Aufrechterhaltung des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer an. Es stellte fest, dass ungeachtet der Verzögerungen, zu denen die Erkrankung der Schöffen geführt habe, die weitere Fortdauer der Haft im Hinblick auf die Schwere der Straftaten, derer der Beschwerdeführer angeklagt sei, nicht unverhältnismäßig sei.   14. Am 2. Juni 1998 wurde die Hauptverhandlung mit zwei Ergänzungsschöffen neu eröffnet.   15. Am 22. Juni 1998 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten.   16. Am 25. März 1999 lehnte das Landgericht Oldenburg den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls vom 18. Juni 1996 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Taten weiterhin dringend verdächtig sei. Aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde der Beschluss vom 25. März 1999 am 7. Mai 1999 vom Landgericht Oldenburg erneut geprüft und bestätigt. Es war der Auffassung, dass die Verfahrensverzögerung auf außerordentliche Umstände wie Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung, die weitere Untersuchungen während des Hauptverfahrens erforderlich machten, und die Erkrankung einer Schöffin sowie die vorübergehende Erkrankung eines Vorsitzenden zurückzuführen sei. Der gegen den Beschwerdeführer bestehende dringende Tatverdacht sei in der Hauptverhandlung nicht entkräftet worden. Da die Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers in Slowenien lebten, bestehe im Falle seiner Freilassung außerdem Fluchtgefahr.   17. Am 1. Juni 1999 bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg den Beschluss des vorinstanzlichen Gerichts, weil allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit fast drei Jahren in Untersuchungshaft befinde, seine Entlassung nicht rechtfertige.   18. Am 9 Juli 1999 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.   19. Am 14. Juni 2000 lehnte das Landgericht Oldenburg den weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls vom 18. Juni 1996 mit der Begründung ab, dass die vorgeblichen neuen Beweismittel des Beschwerdeführers diese Maßnahme nicht rechtfertigten. Es stellte fest, dass angesichts der Umstände seiner Haft und der Strafe, mit der er im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage zu rechnen habe, bei einer Freilassung beträchtliche Fluchtgefahr bestehe. Das Landgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Deutschland aufhalte und eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergangen sei. Die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers stehe in keinem Verhältnis zu der vorerwähnten Gefahr. Das Landgericht gab eine detaillierte Darstellung des Verfahrens und erläuterte den Verfahrensablauf; daraus ging hervor, dass wiederholt Zeugen vor Gericht nicht vernommen werden konnten, da sie entweder zur Verhandlung nicht erschienen oder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten. Darüber hinaus hätten der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten - oftmals später als notwendig - eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt. Das Landgericht wies darauf hin, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer derzeit nicht von den gegen die Mitangeklagten geführten Verfahren abgetrennt werden könne, weil sie wegen gemeinschaftlichen Handelns angeklagt seien.   20. Am 21. Juni 2000 bestätigte das Landgericht Oldenburg auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin seinen ursprünglichen Beschluss. Es wies darauf hin, dass die im Wege von Rechtshilfeersuchen veranlassten langwierigen Ermittlungen in Mazedonien und die Ladung von Zeugen aus dem Ausland, die wegen des von einem der Mitangeklagten des Beschwerdeführers verspätet vorgebrachten Alibis erforderlich wurden, die Freilassung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigten.   21. Diese Entscheidung wurde am 27. Juni 2000 vom Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt.   22. Am 10. August 2000 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.   23. Am 26. September 2000 lehnte das Landgericht Oldenburg den weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls mit der Begründung ab, entgegen seinem Vorbringen sei er weiterhin der ihm zur Last gelegten Straftaten verdächtig und es bestehe, insbesondere angesichts der hohen Haftstrafe, die ihm im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage drohe, immer noch Fluchtgefahr.   24.  Am 20. März 2001 verkündete das Landgericht Oldenburg sein Urteil, nachdem im Durchschnitt weniger als vier Verhandlungstermine pro Monat mit einer durchschnittlichen Sitzungsdauer von unter zweieinhalb Stunden stattgefunden hatten. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes, schweren Raubes und schwerer Körperverletzung sowie unerlaubten Führens von Waffen zu zehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die überlange Dauer seiner Untersuchungshaft und des Strafverfahrens, insbesondere die durch die Krankheit der Schöffin und die anschließende Verfahrensaussetzung bedingte Verzögerung.   25. Am 21. März 2001 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. In den darauffolgenden Verhandlungen zwischen dem Verteidiger des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft stimmte diese schließlich zu, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland auszuweisen und dafür von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Deutschland abzusehen. Angesichts der zunehmenden Dauer seiner Untersuchungshaft, die er während des Revisionsverfahrens weiterhin zu erleiden hätte, erklärte sich der Beschwerdeführer im Gegenzug bereit, die Revision zurückzunehmen.   26. Am 4. April 2001 nahm der Beschwerdeführer die Revision zurück. Nach der Rücknahme der Revision durch den Beschwerdeführer erging am 5. April 2001 ein Kostenbeschluss des Landgerichts Oldenburg. Am 28. Mai 2001 setzte die Staatsanwaltschaft die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus und stimmte seiner Abschiebung nach Kroatien zu. Es erging ein neuer Haftbefehl, dem gemäß der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Deutschland vor dem Jahre 2026 festgenommen und zur vollständigen Verbüßung seiner Haftstrafe unverzüglich inhaftiert werden würde. Am 25. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien abgeschoben.       RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I. DIE PROZESSUALE EINREDE DER REGIERUNG   27. Die Regierung brachte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juni 2003, unter Bezugnahme auf die Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs vom 3. April 2003, zum ersten Mal vor, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht, wie Artikel 35 Abs. 1 der Konvention voraussetzt, alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft habe. Sie führte an, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg zurückgenommen habe. Er habe damit auf ein wirksames Rechtsmittel verzichtet, mit dem er die überlange Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens hätte rügen können, denn der Bundesgerichtshof hätte als zuständige Revisionsinstanz unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer seine Strafe mindern können.   28. Der Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorsieht, dass Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden (siehe K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 145, ECHR 2001-VII; N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 24952/94, Nr. 44, ECHR 2002-X). Tritt ein neues, rechtlich bedeutsames Verfahrensereignis im Verlauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof ein, liegt es im Interesse der Rechtspflege, dass die Vertragspartei unverzüglich einen förmlichen Einspruch unterbreitet. (siehe sinngemäß N.C. ./. Italien [GK], aaO, Nr. 45).   29. Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer seine Revision am 4. April 2001 zurück, also nachdem die Regierung mit Schriftsatz vom 11. September 2000 zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde Stellung genommen hatte. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Regierung mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 davon unterrichtet wurde, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Unterlagen über, u. a., das Revisionsverfahren einzureichen. Am 8. November 2002 wurden der Regierung Ablichtungen der von dem Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme übersandt. Dazu gehörten das Schreiben des Beschwerdeführers an das Landgericht Oldenburg, mit dem er seine Revision zurücknahm, sowie der Kostenbeschluss des Landgerichts nach Rücknahme der Revision durch den Beschwerdeführer (siehe Rdn. 26 oben). Es gibt keine besonderen Gründe, welche daraufhin die Regierung davon befreit hätten, ihre prozessuale Einrede vor der Entscheidung des Gerichtshofs über die Zulässigkeit der Beschwerde am 3. April 2003 zu erheben.   30.  Folglich ist die Regierung daran gehindert, im derzeitigen Verfahrensabschnitt eine prozessuale Einrede wegen Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe zu erheben. Die Einwendung der Regierung ist daher zurückzuweisen.   II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 UND 3 DER KONVENTION   31. Der Beschwerdeführer rügte die überlange Dauer seiner Untersuchungshaft, welche Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:   “1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: ...   c)  rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; ...   3. Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, ... hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.“   32.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es im Falle des Beschwerdeführers im Wesentlichen um seine Beschwerde über die Dauer seiner Untersuchungshaft geht, die zunächst angeordnet wurde, um ihn wegen des begründeten Verdachts, eine Straftat im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention begangen zu haben, der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen. Er wird diese Rüge daher im Lichte von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention prüfen.   A.  Maßgeblicher Zeitraum   33.  Unstrittig ist, dass der Zeitraum, der nach Artikel 5 Abs. 3 zu betrachten ist, mit der Festnahme des Beschwerdeführers am 17. Juni 1996 begann (siehe Rdn. 10 oben).   34.  Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe, u. a., Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr. 147, ECHR 2000-IV) fest, dass die Untersuchungshaft mit der Verkündung des Urteils durch das Landgericht Oldenburg am 20. März 2001 endete (siehe Rdn. 24 oben).   35.  Demzufolge befand sich der Beschwerdeführer während eines Zeitraums von insgesamt vier Jahren, neun Monaten und drei Tagen in Untersuchungshaft.   B.  Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft   36.  Der Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer seiner Untersuchungshaft könne für die Zwecke von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Dies wurde von der Regierung bestritten.   37.  Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Frage, ob die Dauer einer Haft angemessen ist, nicht abstrakt beurteilt werden kann. Die Frage, ob es angemessen ist, dass ein Angeklagter in Untersuchungshaft bleibt, muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falles und auf der Grundlage der in den innerstaatlichen Entscheidungen angegebenen Gründe sowie der gut belegten Fakten, die der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Haftentlassung vorgebracht hat, geprüft werden. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, stärker als der Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person zu gewichten ist (siehe u. a. W. ./. Schweiz, Urteil vom 26. Januar 1993, Serie A Band 254-A, S. 15, Nr. 30; Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr. 152, ECHR 2000-IV).   38.  Das Fortbestehen des begründeten Verdachts, dass die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat, ist eine „conditio sine qua non“ für die Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer, die nach einer gewissen Zeit jedoch nicht mehr ausreicht. In solchen Fällen muss der Gerichtshof feststellen, ob die übrigen von den Justizbehörden vorgebrachten Gründe den Freiheitsentzug weiterhin gerechtfertigt haben. Waren diese Gründe „zutreffend“ und „ausreichend“, muss der Gerichtshof außerdem feststellen, ob die zuständigen staatlichen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens „besonders zügig“ vorgegangen sind (siehe, u. a. I.A. ./. Frankreich, Urteil vom 23. September 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, S. 2979, Nr. 102; Labita ./. Italien [GK], aaO, Nr. 153).   1.  Gründe für die Fortdauer der Haft   39.  Was die Begründung der Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die zuständigen Justizbehörden drei Hauptgründe für die Nichtaufhebung des Haftbefehls vorgebracht haben: Der Beschwerdeführer sei weiterhin dringend verdächtig, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben, es handele sich um schwere Straftaten, und es bestehe angesichts der Straferwartung bei einer Verurteilung im Sinne der Anklage beträchtliche Fluchtgefahr.   40.  Der Gerichtshof akzeptiert, dass während des gesamten, zu seiner Verurteilung führenden Verfahrens der begründete, auf stichhaltige Beweise gestützte Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hatte. Er teilt auch die Auffassung, dass es sich bei den mutmaßlichen Straftaten, zu denen auch versuchter Mord gehörte, um schwere Straftaten handelte.   41.  Bezüglich der bei dem Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr stellt der Gerichtshof fest, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für sich allein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen (siehe Wemhoff ./. Deutschland, Urteil vom 27. Juni 1968, Serie A Band 7, S. 25, Nr. 14; B. ./. Österreich, Urteil vom 28. März 1990, Serie A Band 175, S. 16. Nr. 44). Im vorliegenden Fall stützten sich die nationalen Gerichte jedoch auch auf andere maßgebliche Umstände, wozu auch die Tatsache gehörte, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Deutschland aufhielt und seine Familie im Ausland lebte. Der Gerichtshof hat auch das Argument der Regierung berücksichtigt, dass die Fluchtgefahr im Verlauf des Verfahrens gestiegen sei, weil die weitere Anhäufung von Beweisen den Eindruck verstärkt habe, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hatte. Er ist daher davon überzeugt, dass während der gesamten Haftdauer beträchtliche Fluchtgefahr bestanden hat.   42.  Folglich kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers zutreffend und hinreichend begründet war.   2.  Durchführung des Verfahrens   43.  Bleibt zu klären, ob die nationalen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens „besonders zügig“ vorgegangen sind.   44.  Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass der Fall des Beschwerdeführers komplex war. Es ging um schwere Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte, die u. a. Ermittlungen im Wege von Rechtshilfeersuchen an das Ausland erforderlich machten, und es waren viele Zeugen beteiligt, die zum Teil von außerhalb Deutschlands geladen werden mussten.   45.  Der Beschwerdeführer trug vor, er habe zur langen Verfahrensdauer nicht beigetragen. Insbesondere hätten seine Beweisanträge keine Verzögerungen verursacht.   46.  Die Regierung war ebenfalls der Auffassung, dass der Beschwerdeführer das Recht hatte, die für ihn nach dem nationalen Recht möglichen Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Er habe die Durchführung des Verfahrens jedoch durch zahlreiche Alibi-Beweisanträge verzögert. In diesem Zusammenhang verwies die Regierung auch auf einen verspäteten Beweisantrag eines Mitangeklagten, der das Verfahren beträchtlich verzögert habe. Es sei unmöglich gewesen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vom Hauptverfahren abzutrennen, da es zwischen beiden sachliche Verknüpfungen gegeben habe.   47.  Der Gerichtshof kann sich der Auffassung der Regierung, nach der in erster Linie der Beschwerdeführer das Gerichtsverfahren verzögert hat, nicht anschließen. Der Gerichtshof weist darauf hin, man dürfe nicht übersehen, dass ein sich in Haft befindlicher Angeklagter zwar ein Anrecht auf vorrangige und besonders zügige Behandlung seines Falles habe, aber dies den Bemühungen der Richter, die strittigen Fakten vollständig zu klären und sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft alle Möglichkeiten einzuräumen, um ihre Beweismittel vorzubringen, nicht entgegenstehen dürfe (siehe Wemhoff, aaO, S. 26, Nr. 17). Aber selbst wenn der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine Anträge früher zu stellen, so hätten sich daraus nur geringfügige Verzögerungen ergeben, wenn man die Gesamtlänge des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht zieht.   48.  Der Beschwerdeführer behauptete, dass das Verfahren sowohl vor als auch nach der Verfahrensunterbrechung im Jahre 1998 aufgrund der zu geringen Zahl an Verhandlungsterminen pro Monat, die jeweils von sehr kurzer Dauer gewesen seien, verzögert worden sei.   49.  Die Regierung trug vor, die Dauer der einzelnen Verhandlungstermine sei für die Entscheidung darüber, ob das Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit durchgeführt worden sei, nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang führte die Regierung aus, dass viele der geladenen Zeugen - entschuldigt oder nicht entschuldigt - zu den Verhandlungsterminen nicht erschienen seien und andere von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Die kurze Dauer einiger Verhandlungstermine sei deshalb nicht dem Landgericht zuzurechnen.   50.  Bezüglich des prozessualen Verlaufs des Hauptverfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass, nachdem am 4. November 1996 Anklage erhoben worden war, die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Oldenburg am 14. März 1997 begann. Es gab 56 Verhandlungstermine von durchschnittlich 90 Minuten. Nachdem eine Schöffin und deren Ergänzungsschöffe erkrankt waren, musste am 2. Juni 1998 die Hauptverhandlung neu eröffnet werden; alle Zeugen mussten neu gehört werden. Nach dieser Unterbrechung wurde die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung des Landgerichts am 20. März 2001 mit im Durchschnitt weniger als vier Verhandlungsterminen im Monat, deren durchschnittliche Dauer weniger als zweieinhalb Stunden betrug, fortgeführt.   51.  Auf der Grundlage des ihm zur Verfügung stehenden Materials stellt der Gerichtshof fest, dass das Prozessgericht das Verfahren nicht zügig betrieb, wenn es weniger als vier Verhandlungstermine pro Monat ansetzte, ohne sich darum zu bemühen, Zeugen und Sachverständige auf eine effizientere Art zu laden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre in Haft war, als das Verfahren im Juni 1998 fortgeführt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das zuständige Gericht einen strafferen Verhandlungsplan hätte festlegen sollen, um das Verfahren zu beschleunigen.   52.  Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Verfahrensunterbrechung im Jahre 1998 und die deswegen erforderliche Wiederholung des ersten Teils der Hauptverhandlung hätte vermieden werden können, wenn das Gericht zu Beginn anstelle des einen zwei Ergänzungsschöffen benannt hätte.   53.  Der Regierung zufolge lagen die mit der Erkrankung sowohl einer Schöffin als auch ihres Ergänzungsschöffen zusammenhängenden Umstände nicht im Einflussbereich des Landgerichts.   54.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das zuständige Gericht bei der Durchführung des vorliegenden Verfahrens mit vielen unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Schwierigkeiten konfrontiert war. Die Ernennung eines zweiten Ergänzungsschöffen zu Beginn der Hauptverhandlung hätte in der Tat die Verzögerung vermieden, die aus der Notwendigkeit resultierte, einen Teil der komplexen und langwierigen Verhandlung zu wiederholen.   55.  Im Lichte dieser verschiedenen Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass das zuständige nationale Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen besonderen Zügigkeit durchgeführt hat.   56.  Deshalb kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Dauer der Haft des Beschwerdeführers nicht als angemessen erachtet werden kann.  Folglich ist Artikel 5 Abs.3 der Konvention verletzt worden.   57.  Aufgrund dieser Schlussfolgerung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es für die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers zutreffende und hinreichende Gründe gab (siehe Rdn. 42 oben), hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfen.   III.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION   58.  Der Beschwerdeführer machte ferner die überlange Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens geltend, der zufolge Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:   „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."   Dies wurde von der Regierung bestritten.   59.  Der maßgebliche Zeitraum begann am 17. Juni 1996, dem Tag der Festnahme des Beschwerdeführers. Er endete am Tag der endgültigen Entscheidung über die Anklage (siehe Wemhoff, aaO, Serie A Band 7, S. 26 Nr. 18), d. h. am 4. April 2001, als der Beschwerdeführer die gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg eingelegte Revision zurücknahm, wodurch seine Verurteilung rechtskräftig wurde. Daher betrug er insgesamt vier Jahre, neun Monate und neunzehn Tage, was in etwa mit dem Zeitraum der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers übereinstimmt.   60.  Der Gerichtshof verweist auf seinen Ausspruch bezüglich Artikel 5 Abs. 3 der Konvention, demzufolge das zuständige nationale Gericht das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen besonderen Zügigkeit durchgeführt hat, was zu der überlangen Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers führte (siehe Rdn. 47, 51 und 54-56 oben). Diese Feststellung gilt auch für die Dauer des Strafverfahrens selbst.   61.  Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht innerhalb „angemessener Frist“ durchgeführt worden ist.  Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.   IV.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION   62.  Artikel 41 der Konvention lautet:   "Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."   63.  Der Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden sowie die Erstattung von Kosten und Auslagen.             A. Schaden   64.  Der Beschwerdeführer verlangte insgesamt € 113.500 als Entschädigung für materiellen Schaden, insbesondere Einkommensausfälle sowie Reisekosten von Familienangehörigen. Obwohl dem Beschwerdeführer eine Fristverlängerung eingeräumt worden war, hat er keinerlei Belege für seine Forderung nach gerechter Entschädigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat ferner eine Entschädigung für immateriellen Schaden verlangt, wobei er auf die Sorgen und Qualen verwies, die er während seiner Haft erlitten habe. Er verlangte unter dieser Rubrik eine Entschädigung von insgesamt € 5 Millionen.   65.  Die Regierung machte geltend, dass die Forderungen des Beschwerdeführers offensichtlich zu hoch seien.   66.  Was den materiellen Schaden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer, ungeachtet der Frage, ob zwischen diesem geltend gemachten Schaden und der Dauer seiner Untersuchungshaft und des Strafverfahrens ein kausaler Zusammenhang besteht, es versäumt hat, seine Ansprüche durch Belege zu begründen. Daher billigt der Gerichtshof ihm unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.   67.  Was den behaupteten immateriellen Schaden angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer wegen der langen Dauer seiner Untersuchungshaft und des gegen ihn geführten Strafverfahrens zweifellos gelitten hat. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass bei der Einschätzung des Ausmaßes des erlittenen Schadens die Maßnahmen berücksichtigt werden müssen, welche die nationalen Behörden getroffen haben, um den durch die überlange Dauer der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens entstanden Schaden wiedergutzumachen (vgl., sinngemäß, Eckle ./. Deutschland (Artikel 50), Urteil vom 21. Juni 1983, Serie A Band 65, S. 10, Nr. 24). Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Oldenburg, wie in der Urteilsbegründung dargelegt und ohne eine Konventionsverletzung einzuräumen, die Strafe des Beschwerdeführers im Hinblick auf die lange Dauer seiner Untersuchungshaft und die beträchtliche Dauer des Verfahrens gemildert hat. Weiterhin stellt der Gerichtshof fest, dass die gesamte Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.   68.  Obwohl diese Umstände nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer nicht länger Opfer im Sinne von Artikel 34 der Konvention ist (siehe, sinngemäß, Eckle, aaO, S. 10, Nr. 24), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unter Berücksichtigung der genannten Umstände und nach Billigkeit bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.   B.  Kosten und Auslagen   69.  Der Beschwerdeführer hat behauptet, ihm seien in den Verfahren vor den deutschen Gerichten für die Dienste eines Verteidigers, der zusätzlich zu dem für ihn von Amts wegen bestellten Pflichtverteidiger für ihn tätig war, Kosten in Höhe von € 35.000 entstanden. Der Beschwerdeführer, der für die Verfolgung seiner Sache vom Europarat Prozesskostenhilfe erhalten hat, die an seinen Vertreter in Straßburg gezahlt wurde, hat weiterhin die Erstattung von € 10.000 für die ihm entstandenen Kosten und Auslagen für die Dienste seines Rechtsanwalts in Zagreb im Verfahren vor dem Gerichtshof verlangt. Obwohl ihm eine zusätzliche Frist eingeräumt wurde, hat er bezüglich dieser Forderung keinerlei Belege eingereicht.   70.  Die Regierung hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen.   71.  Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs steht einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit zu, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren (siehe u. a. Nikolovy ./. Bulgarien [GK], Nr. 31195/96, Nr. 79, ECHR 1999-II).   72. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm wegen der Länge des innerstaatlichen Verfahrens zusätzliche Kosten entstanden sind. Daher weist er die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen insoweit zurück.   73.  Was die Gerichts- und Anwaltskosten des Beschwerdeführers für das Verfahren vor diesem Gerichtshof betrifft, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht detailliert dargelegt hat.  Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer für seine Kosten und Auslagen € 1500 zu, abzüglich der € 630, die er im Wege der Prozesskostenhilfe vom Europarat erhalten hat, und zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer.     C. Verzugszinsen   74.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:   1.  Die pozessuale Einrede der Regierung wird zurückgewiesen.   2. Artikel 5 Abs. 3 der Konvention ist verletzt worden.   3. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.   4. Die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar.   5. a) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, € 1.500 (eintausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen, abzüglich € 630 (sechshundertdreißig) und zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer;   b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.   6. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29. Juli 2004 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.     Vincent Berger Ireneu Cabral Barreto Kanzler Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło