51342/99

WyrokETPCz2001-11-10ECLI:CE:ECHR:2001:1110JUD005134299

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy istniało ryzyko naruszenia art. 3 Konwencji (zakaz nieludzkiego i poniżającego traktowania) w przypadku deportacji skarżącego do Iranu, a jeśli tak, czy późniejsze uznanie przez władze krajowe przeszkody w deportacji eliminuje potrzebę dalszego rozpatrywania skargi przez Trybunał?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że dalsze rozpatrywanie skargi nie jest uzasadnione, ponieważ niemieckie Federalne Biuro ds. Uznawania Uchodźców (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) uchyliło swoją wcześniejszą decyzję i stwierdziło istnienie przeszkody w deportacji skarżącego do Iranu na podstawie § 53 ust. 4 niemieckiej ustawy o cudzoziemcach. Ta nowa decyzja wiąże właściwe organy ds. cudzoziemców i może być uchylona tylko przez samo Biuro, z możliwością zaskarżenia do sądów administracyjnych. W ocenie Trybunału, taka sytuacja skutecznie chroni skarżącego przed ryzykiem naruszenia art. 3 Konwencji, odróżniając ją od przypadków, gdzie deportacja była jedynie zawieszona, a nie definitywnie wykluczona.
Stan faktyczny
Skarżący, obywatel Iranu urodzony w 1971 r., ubiegał się o azyl w Niemczech w 1997 r., twierdząc, że w przypadku deportacji grozi mu prześladowanie i nieludzkie traktowanie ze względu na jego działalność polityczną i historię prześladowań jego rodziny (siostry stracone, inne więzione i torturowane). Władze niemieckie początkowo odrzuciły jego wnioski o azyl i ochronę przed deportacją, uznając jego twierdzenia za niewiarygodne. Skarżący podjął dalsze działania polityczne w Niemczech, które również nie zostały uznane za wystarczające przez sądy krajowe. Po interwencji Trybunału (środki tymczasowe) i przedstawieniu dodatkowych dowodów, niemieckie Federalne Biuro ds. Uznawania Uchodźców ostatecznie uznało istnienie przeszkody w deportacji skarżącego.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie postanawia: 1. Wykreślić sprawę z rejestru. 2. Zasądzić od pozwanego państwa na rzecz skarżącego kwotę 16 000 DM (szesnaście tysięcy marek niemieckich) tytułem kosztów i wydatków, pomniejszoną o 355 EUR (trzysta pięćdziesiąt pięć euro), w terminie trzech miesięcy od uprawomocnienia się wyroku, z odsetkami ustawowymi w wysokości 8,62% rocznie po upływie tego terminu.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichthof für Menschenrechte, Vierte Sektion Nichtamtliche Übersetzung Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin     11/10/01 - Fall K. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 51342/99)         Straßburg, 11. Oktober 2001     Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es unterliegt noch der Schlussredaktion. In der Rechtssache K. . /. Deutschland   ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:   Herr  A. PASTOR RIDRUEJO, Präsident, Herr  G. RESS, Herr  L. CAFLISCH, Herr  I. CABRAL BARRETO, Herr V. BUTKEVYCH, Frau  N. VAJIĆ, Herr  M. PELLONPÄÄ, sowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER,   nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 28. September 2000 und 20. September 2001 am letzt­genannten Datum zu folgendem Urteil gelangt:   VERFAHREN   1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 51342/99) zugrunde, mit welcher der iranische Staatsangehörige A. R. K. („der Beschwerdeführer“) den Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 2. August 1999 befasst hatte.   2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten worden. Der Beschwerdeführer ist von seiner Schwester, Frau Hajar Yaghoubinia-Kalantari, die die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings hat und mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in Genf lebt, sowie von der Vereinigung ELISA (Vereinigung zum Schutz der Asylbewerber in der Schweiz), vertreten von Frau Christina Wenninger, vertreten worden.   3. Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere, dass im Falle seiner Abschiebung in den Iran die Gefahr drohe, dass er unmenschlicher und herabwürdigender Behandlung unterworfen wird, was gegen Artikel 3 der Konvention verstoße.   4. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Aus dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Absatz 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.   5. Die Kammer hat beschlossen, Artikel 39 der Verfahrensordnung anzuwenden, und der Regierung empfohlen, den Beschwerdeführer im Interesse der Parteien und eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs nicht abzuschieben, bevor die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen ist.   6. Mit Entscheidung vom 28. September 2000 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.   7. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).   8. Am 12. April 2001 hat der Kanzler den Parteien den Abschluss einer gütlichen Einigung im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention vorgeschlagen.   SACHVERHALT   I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES   A. Das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten   9. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger; sein Aufenthalt ist zur Zeit unbekannt.   10. Der Beschwerdeführer ist aus dem Iran geflohen und im Oktober 1997 nach Deutschland eingereist, wo er um die Zuerkennung der Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings ersucht hat.    11. Anlässlich seiner Anhörung am 16. Oktober 1998 durch das Bundesamt für die Aner­ken­nung ausländischer Flüchtlinge erklärte der Beschwerdeführer, dass eine seiner Schwestern im Jahre 1982/1983 im Iran hingerichtet worden sei, eine andere seiner Schwestern vom 10. Ja­nuar 1983 bis zum 13. September 1984 inhaftiert gewesen und seit dem Jahr 1987/1988 ver­schollen sei. Er selbst habe im Iran Spenden gesammelt und Botschaften aus Radiosendungen aufgeschrieben, die er anschließend ergänzt und verteilt habe. Als er von Dritten erfahren habe, dass das Haus seiner Familie am 6. September 1997 durchsucht worden sei, habe er beschlos­sen, aus dem Iran zu flüchten.   Aus dem Protokoll des Bundesamtes geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Liste von Märtyrern der Organisation der iranischen Volksmudschaheddin (Oppositionsbewegung im Iran), auf der seine erste Schwester steht, sowie eine Bescheinigung des islamischen Volksge­richts Sari vom 31. Dezember 1984 vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass die zweite Schwes­ter des Be­schwerdeführers wegen ihrer Tätigkeiten für den Monafeghin festgenommen und vom 10. Ja­nuar 1983 bis zum 11. September 1984 inhaftiert worden war.    12. Mit Bescheid vom 31. August 1998 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländi­scher Flüchtlinge seinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) vorlägen, da der Beschwerdeführer eine etwaige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht habe glaubhaft machen können. Nach Ansicht des Bundesamtes war sein Sach­vortrag vage gehalten, teilweise widersprüchlich und es sei nicht nachvollziehbar, dass er erst Jahre nach dem Schicksal seiner Schwestern gegen das Regime aktiv geworden sei.    13. Am 5. November 1998 richteten mehrere politische Flüchtlinge aus dem Iran ein Schrei­ben an das Bundesamt, in dem sie ausführten, dass der Beschwerdeführer ein Sympathisant der iranischen Volksmudschaheddin sei, dass er einer „Märtyrer“-Familie im Iran angehöre, die von dem amtierenden Regime bedroht würde, und dass eine seiner Schwestern in den 80er Jahren verhaftet, gefoltert und hingerichtet worden sei.   14. In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1998 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg beantragte der Beschwerdeführer die Ladung seines Schwagers, Herrn Y., als Zeugen, der in der Schweiz als politischer Flüchtling anerkannt ist. Das Verwaltungsge­richt lehnte dies ab.   15. Am 11. November 1998 bestätigte das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Am 15. Dezember 1998 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulas­sung der Berufung ab.   16. Am 2. März 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er von dem Fernsehsender „Offener Kanal Dortmund“ bei einer Demonst­ration vor der iranischen Botschaft in Bonn am 9. Januar 1999 interviewt worden sei und eine Re­solution gegen das iranische Regime, die in einer oppositionellen Zeitschrift am 2. Februar 1999 im Iran veröffentlicht worden sei, unterschrieben habe.   17. Mit Bescheid vom 28. April 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländi­scher Flüchtlinge seinen Asylfolgeantrag ab, weil diese neuen Sachverhalte nicht ausreichten, um auf eine etwaige politische Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran schließen zu können.   18. Am 25. Mai und 23. Juni 1999 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen diesen Be­scheid und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung der Abschiebemaßnahme. Er gab ins­besondere an, dass er anlässlich des G-8 Gipfels in Köln am 20. Juni 1999 an einer Demonstra­tion gegen den Iran teilgenommen habe, in deren Verlauf er vom Fernsehen der Volks­mudscha­heddin, Simaye Moghavemat, aus London gefilmt worden sei.   19. Am 25. Juni 1999 richtete die Schwester des Beschwerdeführers, Frau Hajar Yaghoubi­nia-Kalantari, die in der Schweiz als politischer Flüchtling anerkannt ist und den Beschwerdefüh­rer in dem Verfahren vor dem Gerichtshof vertritt, ein Schreiben an das deutsche Konsulat in Genf, in dem sie ausführte, dass sie selbst und ihr Ehemann politische Gefangene im Iran ge­wesen seien, dass ihre Schwester vom iranischen Regime hingerichtet worden sei und dass ein vom iranischen Parlament verabschiedetes Gesetz jegliche politische Aktivität gegen das Re­gime im Ausland bestrafe. Sie sandte eine Kopie dieses Schreibens an verschiedene internatio­nale Organisationen, beispielsweise an den Hohen Kommissar der Vereinten Natio­nen für Flüchtlinge, an Amnesty International in Bern sowie an den Europäischen Gerichtshof für Men­schen­rechte.   20. An demselben Tag richtete das Verwaltungsgericht Regensburg ein Ersuchen um Aus­kunft an das Auswärtige Amt wegen der etwaigen Risiken, denen der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in den Iran aufgrund der Unterzeichnung der Resolution gegen das irani­sche Regime ausgesetzt wäre.   21. Am 8. Juli 1999 wandte sich die Weltorganisation gegen die Folter an die ständige Ver­tretung Deutschlands bei den Vereinten Nationen, um die Aufmerksamkeit Deutschlands auf die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in den Iran dro­henden Gefahren zu lenken.   22. Mit einem ersten Beschluss vom 21. Juli 1999 ordnete das Verwaltungsgericht Regens­burg die Aussetzung der Abschiebung an, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländi­scher Flüchtlinge die offene Kritik des Beschwerdeführers an dem iranischen Regime hätte be­rücksichtigen müssen und weil es die Sache erst nach Eingang der beim Auswärtigen Amt er­betenen Auskünfte hätte entscheiden können.   23. Mit einem zweiten Beschluss vom 23. Juli 1999 hob das Verwaltungsgericht sei­nen vor­herigen Beschluss wieder auf, weil die von dem Beschwerdeführer beige­brachte eides­stattliche Versicherung der Person, die ihn bei der Demonstration interviewt und sich als Chef­redakteur des Fernsehsenders „Offener Kanal Dortmund“ ausgegeben hatte, falsch sei. Der Verantwortli­che dieses Fernsehsenders hatte erklärt, dass diese Person nie dort gear­beitet habe. Das Ver­waltungsgericht schloss hieraus, dass die von dem Beschwerdeführer gel­tend gemachten Nachfluchtgründe frei erfunden seien.   24. Am 27. Juli 1999 jedoch richtete der Verantwortliche dieses Fernsehsenders ein Schrei­ben an das Verwaltungsgericht, um klarzustellen, dass er einen Irrtum begangen habe und dass die Person, die den Beschwerdeführer interviewt hatte, zwar nicht Chefredakteur sei, jedoch regelmäßig Reportagen für diesen Sender durchgeführt habe.   25. Trotz dieser Umstände und der fehlenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes zum dama­ligen Zeitpunkt wies das Verwaltungsgericht Regensburg den Abschiebungsschutzantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. Juli, 5. und 10. August 1999 mit der Begründung ab, dass dieser nicht habe nachweisen können, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Iran poli­tische Verfolgung drohe. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine in einer oppositionellen Zeitschrift am 2. Februar 1999 im Iran veröffentlichte Resolution ge­gen das iranische Regime unterschrieben habe, in der er sich als Sympathisant der irani­schen Volksmudschaheddin bekannte, nicht hinreichend auf eine drohende Verfolgung ge­schlossen werden, da diese Resolution von 1 500 im Exil lebenden Iranern unterschrieben wor­den sei. Im übrigen sei die bloße Erwähnung seines Namens in einer am 12. Januar 1999 von einem Privatkanal ausgestrahlten Fernsehsendung und die Tatsache, dass er bei einer Kundge­bung gegen das iranische Regime in Bonn gefilmt worden sei, in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Dies gelte auch für die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft während des G-8 Gipfels in Köln am 20. Juni 1999, da die meisten in Deutschland lebenden iranischen Asylsuchenden daran teilgenommen hätten.   26. Als der Sonderberichterstatter für Folter beim Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte durch die Familie des Beschwerdeführers von dessen unmittelbar bevorste­hender Abschiebung erfuhr, lancierte er am 6. August 1999 einen dringenden Appell, um die Abschiebung des Be­schwerdeführers in den Iran zu verhindern.   27. Am 9. August 1999 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Abschiebungsschutzan­trag beim Verwaltungsgericht Regensburg, dem er die Entscheidung der schweizerischen Be­hörden vom 16. Januar 1989, mit der Frau Hajar Yaghoubinia-Kalantari, der Schwester des Be­schwerdeführers, politisches Asyl gewährt worden ist, sowie einen Artikel aus der Zeitschrift Modjahed vom 29. Juni 1999 beifügte, der von der Hinrichtung der anderen Schwester des Be­schwerdeführers, M. K., berichtet.   28. Mit Beschluss vom 10. August 1999 [richtig wäre: 27. September 1999] hat das Bundes­verfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzuneh­men.   29. Das Verfahren zur Hauptsache ist noch bei dem Verwaltungsgericht Regensburg anhängig, hat aber keine aufschiebende Wirkung.   30. Der Beschwerdeführer hat zunächst versucht, nach Frankreich und danach in die Schweiz zu fliehen, wo er an der Grenze festgenommen und wieder nach Frankreich zurückge­schickt wurde, wo er sich vermutlich versteckt hält.   31. Der Beschwerdeführer hat auch beim schweizerischen Konsulat in Lyon um politisches Asyl in der Schweiz ersucht, jedoch hat das Bundesamt für Flüchtlinge seinen Antrag am 29. Oktober 1999 abgewiesen und ihm die Einreise in das schweizerische Hoheitsgebiet verweigert. Die schweizerische Asylrekurskommission, bei der die Sache anhängig ist, hat am 10. November 1999 eine vorläufige ablehnende Stellungnahme abgegeben.   B. Das weitere Verfahren vor dem Gerichtshof   32. Am 24. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof, im Wege des Eilverfahrens tätig zu werden, um seine Abschiebung in den Iran zu verhindern, wo ihm Inhaftnahme und Folter drohe.   33. Am 27. September 1999 entschied der Präsident der Vierten Sektion, Artikel 39 der Ver­fahrensordnung des Gerichtshof nicht anzuwenden.   34. Am 13. Dezember 1999 stellte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof einen neuen An­trag auf Anwendung des Artikels 39 und brachte einige neue Informationen bei.   35. Er legte tatsächlich zwei Schreiben vor, nämlich ein Schreiben der Weltorganisation ge­gen die Folter vom 8. Juli 1999 und ein Schreiben des schweizerischen Verbindungsbüros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 22. Oktober 1999, die an deut­sche bzw. schweizerische Behörden gerichtet waren und auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung in den Iran hinwiesen. Eine der Schwestern des Beschwerdeführers sei in der Tat hingerichtet worden und eine andere sowie deren Ehe­mann seien im Iran verhaftet und gefoltert worden, bevor sie hätten fliehen können und in der Schweiz als politische Flüchtlinge anerkannt worden seien.   36. In ihrem Schreiben vom 8. Juli 1999 weist die Weltorganisation gegen die Folter darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäß den ihr vorliegenden Informationen „aus seinem Her­kunftsland habe fliehen müssen, wo sein Leben in Gefahr gewesen sei. Einige Jahre zuvor hät­ten seine Schwester und deren Ehemann die Islamische Republik Iran bereits verlassen, nach­dem sie festgenommen und gefoltert worden seien; seine andere Schwester sei von dem amtie­renden Regime hingerichtet worden“.   37. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 1999 hat das Verbindungsbüro des Hohen Flüchtlings­kommissars der Vereinten Nationen für die Schweiz und Liechtenstein die Auffassung vertreten, „dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in sein Herkunftsland Gefahr drohen könne. Offenbar sei Herr K. bei der Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Kundge­bung gefilmt worden und dieser Film sei in einem Fernsehprogramm gesendet worden, das auch im Iran empfangen werden könne. Darüber hinaus sei die von dem Beschwerdeführer un­terschriebene Petition mit den Namen der Unterzeichner in einer oppositionellen Zeitschrift ver­öffentlicht worden. Aufgrund dieses Materials habe die iranische Regierung daher die Möglich­keit, den Beschwerdeführer als Oppositionellen einzustufen, zumal auch seine beiden Schwes­tern in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen seien.“   38. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 wurde die deutsche Regierung gemäß Ar­tikel 40 der Verfahrensordnung des Gerichthofs davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwer­deführer einen Antrag auf Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof gestellt hatte.   39. Am 6. Januar 2000 hat eine innerhalb der Vierten Sektion gebildete Kammer entschie­den, Artikel 39 der Verfahrensordnung anzuwenden und die deutsche Regierung zu bitten, den Beschwerdeführer nicht vor dem 6. April 2000 auszuweisen. Sie forderte die Parteien auf, nä­here Angaben zu der von den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers im Iran er­littenen Verfolgung und zu den Gründen dieser Verfolgung zu machen sowie Kopien der Ent­scheidungen der schweizerischen Behörden in Bezug auf seine Schwester und deren Ehemann, denen in der Schweiz politisches Asyl gewährt worden ist, vorzulegen.    40. Am 25. Januar 2000 unterrichtete die Regierung den Gerichtshof darüber, dass sie die erbetenen Auskünfte nicht erteilen könne.    41. Am 29. Januar und 28. Februar 2000 hat die Schwester des Beschwerdeführers gegen­über dem Gerichtshof insbesondere folgendes ausgeführt::   „Meine Schwester M. (M.) K. ist wegen ihrer politischen Betätigung festgenommen und nach einigen Monaten Folterung hingerichtet worden (unter der Fol­ter getötet worden). (...) Mein Mann und ich waren politische Gefangene und wir sind wie alle anderen iranischen Regimegegner, die sich in Haft befunden haben, gefoltert worden (...). Ich war lange in Isolationshaft und habe bisweilen sogar nachts die Schreie der Mit­gefange­nen gehört, die gefoltert wurden (...). Dies ist eine kurze Zusam­menfassung un­seres Lei­denswegs in der Haft (...) Aus diesem Grunde haben wir den Iran verlassen (...)“.    42. Darüber hinaus hat sie die Verfolgungen dargestellt, denen andere Familienmitglieder, ihre Schwester Z. (K.) K., ihr Bruder M. R. K., und ihre Mutter E. K. im Iran ausgesetzt waren.   43. Sie hat auch folgende Unterlagen beigefügt:   - eine auf Persisch und Französisch abgefasste Entscheidung des islamischen Revoluti­onsgerichts Sari vom 31. Dezember 1984, mit der ihr zur Last gelegt wird, der „Vereinigung der Heuchler“ (Vereinigung der Mudschaheddin) anzugehören und in dieser Organisation tätig ge­wesen zu sein; aufgrund dessen war sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die sie vom 10. Januar 1983 bis zum 11. September 1984 verbüßt hat;    - eine Entscheidung der für die Vollstreckung der Urteile dieses Gerichts zuständigen Person vom 25. Juni 1987, mit der bestätigt wird, dass ihr Ehemann auch dieser Vereinigung angehört und deswegen eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten verbüßt hat;   - ein Auszug aus der oppositionellen Zeitschrift namens Modjahed vom 29. Juni 1999, in dem die von seiner Schwester M. K. erlittenen Qualen erwähnt werden;   - Schriftstücke, die ihre politische Betätigung und die ihres Ehemannes in der Schweiz belegen (Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime, usw.);   - ein Schreiben (ohne Begründung) des schweizerischen Delegierten für das Flücht­lingswesen vom 16. Januar 1989, mit dem sie selbst und ihre Ehemann von der Entscheidung der schweizerischen Behörden in Kenntnis gesetzt werden, ihnen Asyl zu gewähren;   - ein Schreiben des Leiters des Verbindungsbüros für die Schweiz und Liechtenstein des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom 24. Februar 2000, das belegt, dass Herr und Frau Y. (die Schwester und der Schwager des Beschwerdefüh­rers) wegen ihrer politischen Betätigung in der PMOI (Peoples Mojaheddin Organisation of Iran) „hart geschlagen und gefoltert und zu fünf Jahren bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wor­den sind. Herr Y. ist am 6. November 1984 aus gesundheitlichen Gründen (wegen Herz­problemen) auf freien Fuß gesetzt worden, kurz nachdem seine Frau am 13. September 1984 aus der Haft entlassen worden war“. Nachdem die iranische Regierung 1986 eine breite Offen­sive zur Vernehmung früherer politischer Gefangener gestartet hatte und Herr und Frau Y. von den Sicherheitskräften vernommen worden waren, seien sie aus dem Iran in die Türkei geflohen. Abschließend hat der UNHCR festgestellt:   „Der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständige Beamte hat ihnen nach Prüfung ihres Ersuchens um Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings am 10. No­vember 1987 die Flüchtlingseigenschaft unter dem Mandat des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 6 Absatz A ii der Satzung für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 14. Dezember 1950 zu­erkannt.   Aufgrund des geographischen Vorbehalts, den die Türkei bei der Ratifikation des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemacht hat, hat der Hohe Kommissar für Flüchtlinge sich bemüht, für die Eheleute Y. ein Auf­nahmeland zu finden. Mit Schreiben vom 17. Juni 1988 hat der Delegierte für das Flücht­lingswesen der schweizerischen Eidgenossenschaft dem Hohen Kommissar für Flücht­linge mitgeteilt, dass diese Flüchtlinge im Wege der Quotierung in der Schweiz Auf­nahme fänden.“    44. Am 1. März 2000 hat der Vertreter des Sonderberichterstatters über Folter beim Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte dem Gerichtshof den folgenden Auszug aus dem Bericht des Sonderberichterstatters über Folter übermittelt, der Anfang April 2000 ver­öffent­licht worden ist:   „Am 6. August 1999 hat der Sonderberichterstatter im Namen von A. R. K., einem iranischen Staatsangehörigen, dessen baldige zwangsweise Rückführung in den Iran ab dem Flughafen Frankfurt a. M. mit einer Lufthansamaschine am 10. August 1999 erfolgen soll, eine Dringlichkeitsbeschwerde übermittelt; im Iran droht ihm mögli­cherweise Folter. Seine Anträge auf Anerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings sol­len von den deutschen Stellen abgelehnt worden sein, und er soll gezwungen worden sein, ein Schriftstück des iranischen Konsulats in München zu unterschreiben, mit dem er sich mit seiner Rückkehr in den Iran einverstanden erklärt hat. Er soll am 20. Juni 1999 von der Kölner Polizei bei einer Demonstration gegen die iranische Regierung festge­nommen worden sein.“   45. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 hat die Regierung den Gerichtshof darüber unterrichtet, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. Juni 2001 seinen Bescheid vom 31. August 1998 (s.o. Nr. 12) aufgehoben hat, da ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes (einschlägiges innerstaatliches Recht – s.u. Nr. 48) vorliege; infolgedessen dürfe der Beschwerdeführer nicht in den Iran abgeschoben werden.   II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT   46. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.   47. § 53 Abs. 1 desselben Gesetzes sieht insbesondere vor, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu wer­den.   48. § 53 Abs. 4 sieht vor, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (...) ergibt, dass die Ab­schiebung unzulässig ist.   49. Nach § 42 des Asylverfahrensgesetzes ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes gebunden.   50. Gemäß § 73 Abs. 3 dieses Gesetzes ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gegen diesen neuen Bescheid kann folglich bei den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I. DIE STREICHUNG IM REGISTER    51. Der Beschwerdeführer behauptet, dass im Falle seiner Abschiebung in den Iran die Ge­fahr bestehe, dass er unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wird; dies verstoße gegen Artikel 3 der Konvention, der wie folgt lautet:   „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un­terworfen werden.“   52. Die Regierung gibt an, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass das Bundesamt seinen Bescheid vom 31. August 1998 aufgehoben und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes festgestellt hat, voll und ganz gegen eine Artikel 3 der Konvention widersprechende Abschiebung in den Iran geschützt sei. Dieser neue Bescheid könne nur durch das Bundesamt selbst aufgehoben werden, und demnach könne Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Im übrigen könne die Bundesregierung selbst keine Zusagen in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels (in Betracht käme hier eine Aufenthaltsbefugnis) machen, da dies die zuständigen Landesbehörden zu entscheiden hätten.   53. Der Beschwerdeführer nimmt auf die Entscheidung des Gerichtshofs über die Zulässigkeit seiner Beschwerde Bezug und erwidert, dass er den deutschen Behörden von Beginn des Verfahrens an alle Unterlagen vorgelegt habe, in denen auf eine drohende Verfolgung im Falle seiner Abschiebung in den Iran hingewiesen werde. Er ersucht infolgedessen die Regierung, ihm die Rechtsstellung eines Flüchtling zuzuerkennen und ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Er fordert ebenfalls die Zahlung eines Betrags von 22.060 DM und 600 DM monatlich für die Zeit von Dezember 2000 bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache für den materiellen Schaden. Außerdem gibt er an, dass er zur Zeit über keine gefestigte und zufriedenstellende Rechtsstellung verfügt; unter Bezugnahme auf die Sache Ahmed . /. Österreich (Urteil vom 17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI) ersucht er den Gerichtshof, in der Hauptsache zu entscheiden, da er sich noch immer durch eine Verletzung des Artikels 3 der Konvention geschädigt sieht. Schließlich behauptet er, dass er aufgrund seiner nicht gefestigten Situation, die ihn daran hindert, zu heiraten und eine Familie zu gründen, auch durch eine Verletzung der Artikel 8 und 12 der Konvention geschädigt wird.   54. Der Gerichtshof weist gleich zu Beginn darauf hin, dass er im Rahmen dieser Beschwerde nur über die Rüge in Bezug auf Artikel 3 der Konvention, die am 28. September 2000 für zulässig erklärt wurde, entscheiden kann.   55. Im übrigen ist er der Auffassung, dass sich dieser Fall von der Sache Ahmed . /. Österreich (Urteil vom 17. Dezember 1996, Sammlung 1996-IV) unterscheidet, in der der Gerichtshof die Streichung der Beschwerde im Register abgelehnt hat, da die österreichischen Behörden lediglich entschieden hatten, den Vollzug der streitigen Abschiebung auszusetzen, während die Entscheidung, die Abschiebung anzuordnen, aufrechterhalten wurde.   56. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. Juni 2001 seinen vorherigen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes (s.o. Nr. 48) nicht in den Iran abgeschoben werden darf. Dieser Bescheid bindet die zuständige Ausländerbehörde und kann nur durch das Bundesamt selbst aufgehoben werden; gegen diesen neuen Bescheid kann folglich vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden (s.o. Nrn. 49-50).   57. In Anbetracht des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juni 2001 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention). Im übrigen verlangt kein Grund, der auf der Achtung der durch die Konvention oder ihre Protokolle geschützten Menschenrechte beruht, eine weitere Prüfung der Beschwerde (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c in fine der Konvention).   58. Daher ist die Sache im Register zu streichen.   II. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 44 ABSATZ 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS   59. Der Beschwerdeführer fordert die Erstattung seiner Kosten und Auslagen für die Verfahren vor den deutschen Gerichten und dem Gerichtshof in Höhe von 16.000 DM.   60. Die Regierung ist der Meinung , dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten habe, da er von Beginn des Asylverfahrens an alle Unterlagen hätte vorlegen müssen, die eine drohende Verfolgung im Falle seiner Abschiebung in den Iran untermauern.   61. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es ihm obliegt, über die Kostenfrage zu entscheiden, wenn eine Beschwerde im Register gestrichen wird.   62. Er macht darauf aufmerksam, dass im vorliegenden Fall die Kosten und Auslagen in Höhe von 16.000 DM, die der Beschwerdeführer in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof verauslagt hat, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, um seine Abschiebung in den Iran zu verhindern, und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind.    63. Auf einer gerechten Grundlage beschließt der Gerichtshof, dem Beschwerdeführer den geforderten Betrag zuzubilligen, abzüglich der 355 Euro, die bereits als Prozesskostenhilfe vom Europarat gezahlt worden sind. 64. Nach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland zum Zeitpunkt dieses Urteils geltende gesetzlich festgelegte Zinssatz 8,62% jährlich.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:   1. die Sache im Register zu streichen;   2. dass,   a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag von 16 000 (sechzehntausend) DM für Kosten und Auslagen, abzüglich 355 (dreihundertfünfundfünfzig) Euro zu zahlen hat;   b) dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen von 8,62% jährlich zu erhöhen ist.   Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 11. Oktober 2001 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.   Vincent BERGER Antonio PASTOR RIDRUEJO Kanzler Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło