52853/99

WyrokETPCz2003-04-17ECLI:CE:ECHR:2003:0417JUD005285399

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy wydalenie obywatela tureckiego urodzonego i wychowanego w Niemczech, posiadającego nieograniczone zezwolenie na pobyt, oraz objęcie go bezterminowym zakazem wjazdu, w sytuacji gdy miał on dziecko z obywatelką niemiecką i cała jego najbliższa rodzina mieszkała w Niemczech, stanowiło naruszenie prawa do poszanowania życia rodzinnego z art. 8 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że wydalenie skarżącego, choć oparte na uzasadnionych celach ochrony porządku publicznego i zapobiegania przestępczości, stało się nieproporcjonalne ze względu na bezterminowy charakter zakazu wjazdu. W ocenie Trybunału, władze krajowe nie dokonały sprawiedliwej równowagi między interesem publicznym a prawem skarżącego do życia rodzinnego, biorąc pod uwagę jego status imigranta „drugiego pokolenia”, urodzenie i wychowanie w Niemczech, posiadanie nieograniczonego zezwolenia na pobyt oraz fakt, że w momencie uprawomocnienia się decyzji o wydaleniu miał on małoletnie dziecko z obywatelką niemiecką, a także całą najbliższą rodzinę w Niemczech. Brak możliwości ubiegania się o ograniczenie czasowe zakazu wjazdu w rozsądnym terminie przyczynił się do stwierdzenia nieproporcjonalności.
Stan faktyczny
Skarżący, S. Y., obywatel turecki, urodził się w 1976 r. w Niemczech i mieszkał tam przez całe życie z rodzicami i siostrami, posiadając nieograniczone zezwolenie na pobyt. W latach 1995-1996 został skazany za kradzieże, napaść i napaść na tle seksualnym, otrzymując łącznie karę 3 lat pozbawienia wolności. W 1998 r. władze niemieckie podjęły decyzję o jego wydaleniu i nałożyły bezterminowy zakaz wjazdu. W lutym 1999 r. skarżącemu urodził się syn z obywatelką niemiecką. Skarżący opuścił Niemcy w marcu 2000 r., po wyczerpaniu krajowych środków odwoławczych.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdził naruszenie art. 8 Konwencji. Zasądził na rzecz skarżącego 3 000 euro tytułem zadośćuczynienia za szkodę niemajątkową. Pozostałe żądania dotyczące słusznego zadośćuczynienia zostały oddalone.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin     17/04/03 - Rechtssache Y. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 52853/99)       U R T E I L       STRASSBURG   17. April 2003     Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache Y. ./. Deutschland   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 27. März 2003 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusam­men­setzt     Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,   Herrn G. RESS,   Herrn L. CAFLISCH,   Herrn P. KURIS   Herrn R. TÜRMEN,   Herrn B. ZUPANČIČ,   Herrn K. TRAJA, sowie dem Stellvertretenden Sektionskanzler, Herrn M. VILLIGER,   nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 16. Mai 2002 und am 27. März 2003   erlässt das folgende Urteil, das an diesem letztgenannten Tag angenommen worden ist:   VERFAHREN   1.  Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 52853/99) zugrunde, die der türkische Staatsangehörige S. Y. ("der Beschwerdeführer") beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") am 11. Oktober 1999 erhoben hatte.   2.  Der Beschwerdeführer wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Eberhard Bofinger aus Augsburg vertreten. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3.  Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Ausweisung aus dem deutschen Hoheitsgebiet Artikel 8 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.   4.  Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.   5.  Am 25. November 1999 hat der Präsident der Kammer (Vierte Sektion) beschlossen, Artikel 39 der Verfahrensordnung nicht anzuwenden.   6.  Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).   7.  Mit Entscheidung vom 16. Mai 2002 hat der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt.   8.  Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).   9.  Die türkische Regierung, die aufgefordert worden war, zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Artikel 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung), hat sich nicht geäußert.   SACHVERHALT   I.  DIE UMSTÄNDE DES FALLES   10.  Seit seiner Geburt am 30. April 1976 in Marktoberdorf in Deutschland hat der Beschwerdeführer immer bei seinen Eltern, die sich 1973 bzw. 1974 dort niedergelassen hatten, und seinen beiden Schwestern, die 1971 in Istanbul bzw. 1977 in Marktoberdorf geboren wurden, gewohnt. Seine Eltern und seine beiden Schwestern sind Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland.   11.  Nach dem Besuch der Schule in Marktoberdorf absolvierte der Beschwerdeführer vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1993 eine Ausbildung als Verkäufer. Kurze Zeit später fand er in Marktoberdorf eine Anstellung.   12.  Am 23. April 1992 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.   13.  Am 18. September 1995 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Kaufbeuren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu zwei Wochen Dauerarrest. Die Straftaten waren im April desselben Jahres begangen worden.   14.  Am 20. August 1996 verurteilte das Jugendschöffengericht Kempten den Beschwerdeführer wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubs und versuchter Bestimmung zu einem Verbrechen des schweren Raubs zu 1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung. Die Straftaten waren im Dezember 1995 begangen worden.   15.  Am 26. September 1996 wies das Landratsamt Ostallgäu den Beschwerdeführer auf die drohende Abschiebung aufgrund der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 20. Au­gust 1996 hin und erklärte, dass es keine Abschiebung anordnen würde, wenn er keine weiteren Straftaten begehen würde.   16.  Am 21. November 1996 verurteilte das Jugendschöffengericht Neu-Ulm den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher sexueller Nötigung unter Einbeziehung der am 20. August 1996 verhängten Strafe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Straftaten waren am 2. Juli 1996 unter Häftlingen begangen worden, als sich der Beschwerdeführer wegen der Diebstähle, die zu seiner Verurteilung am 20. August 1996 geführt hatten, in Untersuchungshaft befand.   17.  Der Beschwerdeführer wurde Anfang 1996 inhaftiert und anschließend am 18. Dezember 1997 freigelassen, nachdem er zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hatte. Er fand danach in Marktoberdorf einen Arbeitsplatz.   18.  Am 4. September 1998 unterrichtete das Landratsamt den Beschwerdeführer darüber, dass er Deutschland vor dem 15. Oktober 1998 zu verlassen habe, da er andernfalls ohne weiteren Hinweis in die Türkei abgeschoben würde. Es erteilte ferner aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von 7 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise des Beschwerdeführers. Das Landratsamt vertrat die Auffassung, dass die Regelausweisung des Beschwerdeführers aufgrund der Schwere seiner letzten Verurteilung geboten sei; eine Ausnahme hiervon sei gemäß § 47 Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes (siehe unten Nr. 29) nur aufgrund besonderer Umstände möglich. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Einerseits sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Integration in der Türkei auf gewisse Schwierigkeiten stoße, es sich jedoch um eine Folge handele, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die begangenen Straftaten hinnehmen müsse. Zudem befinde er sich in einem Alter, in dem er diese Schwierigkeiten überwinden könne. Außerdem sei er als Wiederholungstäter einzustufen und stelle in dieser Eigenschaft eine wirkliche Gefahr für die Gesellschaft dar. Schließlich würden seine Beziehung mit einer jungen deutschen Frau und die Tatsache, dass diese ein Kind vom Beschwerdeführer erwarte, auch keinen Verzicht auf die Ausweisung rechtfertigen, da einerseits die fragliche Schwangerschaft nicht ärztlich bescheinigt gewesen sei und andererseits sich der Schutz aus Artikel 6 des Grundgesetzes, der das Recht auf Achtung des Familienlebens schütze, nicht auf ein einfaches Verlöbnis erstrecke. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer diese Verbindung in Kenntnis der drohenden Ausweisung eingegangen.   19.  Mit Bescheid vom 12. November 1998 bestätigte die Regierung von Schwaben auf den Widerspruch des Beschwerdeführers hin den ergangenen Bescheid. Sie war der Meinung, dass sich der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter erwiesen habe, der vor der Anwendung von brutaler Gewalt nicht zurückschrecke, wie seine letzte Verurteilung wegen der zudem während der Untersuchungshaft begangenen Taten gezeigt habe. Er bedeute folglich eine solche Gefahr für die Gesellschaft, dass deren Schutz über anderen Erwägungen im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Betroffenen stehen müsse. Hierbei stellte die Regierung von Schwaben fest, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, dass bei einem Alter von 22 Jahren erwartet werden könne, dass er sich in der Türkei eine neue Existenz aufbaut, dass nichts seine Lebensgefährtin daran hindere, sich mit ihm in der Türkei niederzulassen und dass die möglicherweise auftretenden kulturellen Schwierigkeiten zwar unvermeidbar, jedoch hinzunehmen seien. Aus der Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit Artikel 8 der Konvention gehe hervor, dass der Schutz dieser Bestimmung nicht über den des Artikels 6 Abs. 1 des Grundgesetzes hinausgehe, der einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Im Übrigen sei angesichts einer steigenden Kriminalität von Ausländern die Ausweisung mit ihrem generalpräventiven Charakter nicht unverhältnismäßig. Die Regierung von Schwaben erteilte außerdem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot mit der Begründung, dass eine Befristung des Aufenthaltsverbots nur auf Antrag des Betroffenen gewährt werden könne. Im Übrigen rechtfertige im vorlegenden Fall nichts, eine solche Befristung ab diesem Zeitpunkt auszusprechen.   20.  Seit dem 1. Januar 1999 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer deutschen Staatsangehörigen, in einer Wohnung im Haus seiner Eltern. Am 23. Feb­ruar 1999 ging aus dieser Verbindung ein Sohn hervor; der Beschwerdeführer erkannte seine Vaterschaft an.   21.  Am 20. April 1999 bestätigte das Verwaltungsgericht Augsburg im Wesentlichen die Ausweisung des Beschwerdeführers und die zu diesem Zweck von der Regierung von Schwaben angeführten Gründe. In Bezug auf das Kind des Beschwerdeführers fügte es hinzu, dass dessen Existenz die ergangene Entscheidung nicht ändern könne, vor allem angesichts der Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten. Außerdem würde die zeitweise Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind dem Kind insofern keinen materiellen Schaden zufügen, als die Mutter des Kindes arbeite und die Eltern des Beschwerdeführers sie unterstützten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu der Zeit, als die Beziehung zwischen ihm und seiner Lebendgefährtin begann und das Kind gezeugt wurde, schon damit rechnen müssen, dass angesichts seiner neuen Verurteilung im November 1996 seine Ausweisung verfügt würde. Das Gericht war der Auffassung, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gemäß § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes (siehe unten Nr. 27) die Umstände zugunsten des Beschwerdeführers, nämlich die Existenz eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, regelmäßige Arbeit des Betroffenen, seine Verwurzelung in Deutschland, zu berücksichtigen seien. Ein dahingehender Antrag sei nicht gestellt worden, als die Verwaltungsbehörde ihren Bescheid erlassen habe und sei außerdem erst nach einer gewissen Wartefrist sinnvoll.   22.  Am 7. September 1999 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 20. April 1999 ab. Er war der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzung für eine Berufung nicht vorlägen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Urteil vom 20. April 1999 nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.   23.  Am 23. September 1999 teilte das Landratsamt dem Beschwerdeführer mit, dass er bis zum 10. Oktober 1999 Zeit habe, das deutsche Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen; andernfalls werde er ohne zusätzliche Ankündigung abgeschoben.   24.  Am 29. Oktober 1999 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.   25.  Am 7. März 2000 verließ der Beschwerdeführer Deutschland und reiste in die Türkei.   26.  Am 15. Juni 2000 teilte das Landratsamt Ostallgäu dem Beschwerdeführer mit, dass es angesichts der Tatsache, dass er sich seit drei Monaten in der Türkei befände, im Augenblick die Erteilung einer Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten (des Bundesgebiets), um sein Kind zu besuchen, ablehne, da gemäß § 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes weder ein zwingender Grund vorliegen noch die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (siehe unten Nr. 28). Es stellte außerdem fest, dass die Behörden, die die Ausweisung angeordnet hatten und von den Verwaltungsgerichten bestätigt wurden, der Familiensituation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen hätten und dass diese bei der zu gegebener Zeit ergehenden Entscheidung über die Befristung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden müsste. Eine Ausnahme sei nur zulässig, wenn ein Gericht die Anwesenheit des Beschwerdeführers im deutschen Hoheitsgebiet für unbedingt notwendig hielte oder nach Ablauf von zwölf Monaten nach seiner Ausreise.   II.  DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS   27.  § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I, S. 1354) bestimmt insbesondere, dass ein Ausländer, der ausge­wiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Auf Antrag wird die Wirkung einer solchen Maßnahme in der Regel befristet.   Der Begriff „auf Antrag“ wurde 1990 in § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes eingefügt, während er in der entsprechenden Bestimmung (§ 15) des früheren, bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Ausländergesetzes fehlte. Einigen Verfassern zufolge, die anerkennen, dass grundsätzlich ein Antrag seitens des Ausländers vorliegen muss, damit die Verwaltungsbehörden das Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisungs- oder Abschiebungsmaßnahme befristen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese von Amts wegen die Frage prüfen, ob eine Befristung in einem Einzelfall geboten ist (s. beispielsweise Günter Renner – Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 8 Nr. 17, und Kay Hailbronner – Ausländerrecht, Band 1, 31. Neuauflage August 2002, § 8 Nr. 48) Sie verweisen insbesondere auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1979 (Az. 1 BvR 650/77) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1981 (Az. 1 B 853/80).   Im Allgemeinen erfolgt die Befristung einer Ausweisungs- oder Abschiebungsmaßnahme nur, wenn die von diesen Maßnahmen verfolgten Ziele erreicht worden sind. In der Praxis, vor allem wenn es sich um eine Ausweisung infolge strafrechtlicher Verurteilung handelt, sollte eine gewisse Zeit abgewartet werden, bevor ein Antrag auf Festsetzung einer Frist gestellt wird. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit schließt nicht aus, dass eine solche Befristung gleichzeitig mit einer Ausweisungs- oder Abschiebungsmaßnahme einhergehen kann (siehe beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2000, Az. 1 C 5/00, des Oberverwaltungsgerichts Baden-Württemberg (20. Februar 2002, Az. 11 S 2734/01) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (28. September 1995, Az. 1 B 55/95), und die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2002, Az. 11 K 1914/01 und 11 K 2455/01).   28.  § 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes sieht vor, dass einem Ausländer ausnahmsweise vor Ablauf der nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Frist erlaubt werden kann, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.   29.  § 47 Abs. 1 Ausländergesetz lautet wie folgt:   „Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er   1. (...) wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren (...) verurteilt worden ist (...)“    § 47 Abs. 3 lautet wie folgt:   „Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. (...)   § 48 des Ausländergesetzes bestimmt, dass ein Ausländer, der eine Aufenthaltsberechtigung, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, der mit einem deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt oder als Asylberechtigter anerkannt ist, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung, wie in den Fällen des § 47 Abs. 1 aufgeführt, ausgewiesen werden kann. RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 ABS. 1 DER KONVENTION   30.  Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass seine Ausweisung in die Türkei und das unbefristete Aufenthaltsverbot sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzen. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, der folgendes bestimmt:   "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.   (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein­griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“   Vorbringen der Parteien   31.  Nach Auffassung der Regierung ist die streitige Maßnahme angesichts der Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Tatsache, dass er Wiederholungstäter sei, und der tatsächlichen Gefahr, dass er weitere Straftaten begeht, gerechtfertigt gewesen. Hierzu hebt die Regierung hervor, dass ihn weder seine geordneten Lebensverhältnisse in Deutschland noch seine Untersuchungshaft daran gehindert hätten, erneut strafrechtlich verurteilt zu werden. In Bezug auf seine Familiensituation in Deutschland weist die Regierung darauf hin, dass die Behörden die auf dem Spiel stehenden Interessen gebührend gewürdigt hätten, bevor sie dem Beschwerdeführer aufgegeben hätten, das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen. In diesem Zusammenhang macht sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung volljährig gewesen sei, die türkische Sprache spreche, häufig Urlaub in der Türkei verbracht habe, dass seine Großeltern dort lebten und weder seine Eltern noch er selbst einen Einbürgerungsantrag gestellt hätten, obwohl sie einen Anspruch darauf gehabt hätten, und dass er die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes im Januar 1998 eingegangen sei, d.h. zu einem Zeitpunkt, als er bereits wusste, dass er das deutsche Hoheitsgebiet verlassen sollte. Im Hinblick auf die Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, insbesondere die Tatsache, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, und dass seine Eltern und Schwestern dort leben, vertritt die Regierung die Auffassung, dass diese Umstände eher bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen seien. Eine Befristung des Verbots könne auf Antrag im Rahmen eines eigenen Verwaltungsverfahrens erwirkt werden, das einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Regierung weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat und er im Übrigen gemäß § 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes (siehe oben Nr. 28) eine Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten (des Bundesgebiets) beantragen könne, um sein Kind zu besuchen.   32.  Der Beschwerdeführer erwidert, dass er in Deutschland geboren sei, dass er immer dort gelebt habe und dass er dort seine Schulabschlüsse gemacht habe. Aus diesem Grund habe er nahezu keine Bindung an die Türkei. Er spreche zwar türkisch, kenne das Land jedoch praktisch nicht, in dem er sich seit 1989 insgesamt nur vier Wochen aufgehalten habe und wo er seinen Urlaub bis dahin nur alle zwei Jahre verbracht habe. Mit Ausnahme seiner Großmutter mütterlicherseits, deren Ehemann im Dezember 1999 verstorben sei, lebe seine gesamte Familie in Deutschland. Im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen, denen überdies keine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zugrunde lägen, hebt der Beschwerdeführer hervor, dass seine dreijährige Freiheitsstrafe sicherlich nicht unbedeutend gewesen sei, dass jedoch die Beschwerdeführer in den Sachen Beljoudi, Nasri und Mehemi ./. Frankreich (Urteil vom 26. März 1992, Serie A, Band 234-A, Urteil vom 13. Juli 1995, Serie A, Band 320-B, bzw. Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VI), in denen der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention festgestellt habe, zu sehr viel schwereren Strafen verurteilt worden seien. In Bezug auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Befristung der Dauer des Aufenthaltsverbots zu stellen, erwidert der Beschwerdeführer, dass einerseits die Regierung von Schwaben mit ihrem Bescheid vom 12. November 1998 nicht nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt habe, sondern hinzugefügt habe, dass der Beschwerdeführer angesichts der Umstände wahrscheinlich nicht das Recht habe, im Augenblick eine Befristung des Aufenthaltsverbots zu beantragen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er der Verwaltungspraxis zufolge einen solchen Befristungsantrag erst nach Löschung der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Verurteilungen im Bundeszentralregister stellen könne, was in seinem Fall eine Wartezeit von 15 Jahren bedeuten würde. In Bezug auf die Möglichkeit, gemäß § 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes eine Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten (des Bundesgebiets) zu beantragen, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine solche Erlaubnis nur erteilt werde, wenn sich die Anwesenheit des Betroffenen vor einem Gericht oder einer Verwaltung oder bei einem Familienereignis als notwendig erweisen würde. Zur Frage der Einbürgerung führt der Beschwerdeführer aus, dass ein solcher Antrag mit der Einleitung des ersten Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt worden wäre. Er hebt hervor, dass seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ernsthaft sei und dass sie begonnen habe, bevor der Bescheid des Landratsamtes am 4. September 1998 ergangen sei.   33.  In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2002 teilt die Regierung mit, dass der Beschwerdeführer freiwillig aus Deutschland ausgereist sei und bislang keinen Antrag auf Befristung des Aufenthaltsverbots gestellt habe. Sie weist den Gerichtshof ferner darauf hin, dass sich die Mutter des Kindes des Beschwerdeführers einem anderen Mann zugewandt habe und an dem Beschwerdeführer nicht mehr interessiert sei. Sie beantragt infolgedessen, die Sache nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention aus dem Register zu streichen, da die weitere Prüfung der Sache nicht mehr gerechtfertigt sei.   34.  Der Beschwerdeführer erwidert, dass zwar das Verhältnis zwischen ihm und der Kindesmutter gespannt sei, er aber dennoch den Kontakt zu seinem Kind wünsche, was nur an dessen Wohnsitz in Deutschland möglich sei. Außerdem habe er Deutschland nicht freiwillig verlassen.   35.  Die türkische Regierung hat sich nicht geäußert.             B.  Entscheidung des Gerichtshofs   Vorliegen eines Eingriffs   36.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention einem Ausländer ein Recht als solches, in das Hoheitsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, nicht garantiert. Jedoch kann die Ausweisung einer Person aus einem Land, in dem seine nächsten Verwandten wohnen, einen Eingriff in das in Artikel 8 Abs. 1 der Konvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (Moustaquim ./. Belgien, Urteil vom 18. Februar 1991, Serie A, Band 193, S. 18, Nr. 16).   37.  Er weist auch darauf hin, dass er sich für die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 führte, in die Zeit versetzt, als das Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden ist (Urteil Bouchelkia ./. Frankreich vom 29. Ja­nu­ar 1997, Sammlung 1997-I, S. 63, Nr. 41, und Urteil El Boujaïdi ./. Frankreich vom 26. September 1997, Sammlung 1997-VI, S. 1990, Nr. 33).   38.  Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ein Kind mit einer deutschen Staatsangehörigen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Ausweisungsmaßnahme im Sinne seiner Rechtsprechung am 29. Oktober 1999 rechtskräftig geworden ist, d.h. an dem Tag, an dem das Bundesverfassungsgericht beschlossen hat, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Seine Ausweisung hat folglich einen Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Konvention bedeutet. 2.  Rechtfertigung des Eingriffs   39.  Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse des Artikels 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist daher zu ergründen, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, ihm ein oder mehrere legitime Ziele gemäß Abs. 2 zugrunde lagen, und er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.           a)    „Gesetzlich vorgesehen“   40.  Es ist unumstritten, dass sich die Ausweisung und das endgültige Aufenthaltsverbot in Bezug auf das deutsche Hoheitsgebiet, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurden, auf § 47 Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes stützten (siehe oben Nrn. 26-28)   b) Legitimes Ziel   41.  Es wird auch nicht bestritten, dass der fragliche Eingriff Ziele verfolgte, die in vollem Umfang mit der Konvention vereinbar sind, d.h. „ zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten“.   c) “Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“   42.  Der Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass es den Vertragsstaaten obliegt, die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, insbesondere bei der Ausübung ihres Rechts, aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes und unbeschadet der sich für sie aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt fremder Staatsangehöriger zu kontrollieren. Zu diesem Zweck haben sie das Recht, die Straftäter unter diesen Personen auszuweisen. Jedoch müssen sich ihre Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht beeinträchtigen würden, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig herausstellen, d.h. durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (Amrollahi ./. Dänemark, Nr. 56811/00, 11. Juli 2002, CEDH 2002- ..., Nr. 33, Boultif ./. Schweiz, Nr. 54273/00, 2. August 2001, CEDH 2001- ..., Nr. 46, Adam ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 43359/98, 4. Oktober 2001).   43.  Es ist auch die Aufgabe des Gerichtshofs zu bestimmen, ob die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den vorliegenden Interessen beachtet hat, nämlich einerseits das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Familienlebens und andererseits der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Verhütung von Straftaten.   44.  Im Hinblick auf die Familiensituation des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer ein Einwanderer der sogenannten „zweiten Generation“ ist. Er ist nämlich in Deutschland geboren, hat dort seine gesamte Schulzeit absolviert und war Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, als die Ausweisung verfügt wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer Vater eines Kindes ist, das aus einer Verbindung mit einer deutschen Staatsangehörigen hervorgegangen ist. Außerdem leben dort seine Eltern und seine beiden Schwestern. In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass die Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht unbedingt in den Genuss des Schutzes nach Artikel 8 der Konvention gelangen, ohne dass nachgewiesen ist, dass zusätzliche Abhängigkeitsaspekte vorliegen, bei denen es sich nicht um die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen handelt(Ezzouhdi ./. Frankreich, Nr. 47160/99, 13. Februar 2001, CEDH 2001- ..., Nr. 34, und Kwakie-Nti und Dufie ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 31519/96, 7. November 2000, nicht veröffentlicht). Was die Bindungen des Beschwerdeführers an sein Heimatland anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser nur eine Großmutter in der Türkei hat, deren Ehemann 1999 gestorben ist, und dass er sich dort nur einige Male während seiner Ferien aufgehalten hat.   45.  Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter zwischenzeitlich nicht mehr zu bestehen scheint; der Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang von Spannungen zwischen den beiden. Er hebt jedoch hervor, dass er die Situation des Beschwerdeführers in dem Zeitpunkt zu prüfen hat, als die Ausweisung rechtskräftig geworden ist (siehe oben Nr. 37). Seine Aufgabe besteht darin festzustellen, ob die nationalen Behörden der Familiensituation des Beschwerdeführers in diesem konkreten Zeitpunkt gebührend Rechnung getragen haben oder nicht, ohne später aufgetretene Umstände zu berücksichtigen (Yildiz ./. Österreich, Nr. 37295/97, 31. Oktober 2002, CEDH 2002-..., Nr. 44).   46.  In Bezug auf die Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellt der Gerichtshof fest, dass er verhältnismäßig jung (19 und 20 Jahre) war, als er die Straftaten beging, derentwegen er verurteilt wurde, und dass eine Gesamtstrafe von drei Jahren gegen ihn verhängt worden war; er ist nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe entlassen worden. Er weist im Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde, wobei es sich um einen Bereich handelt, bei dem der Gerichtshof Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (Urteile C. ./. Belgien vom 7. August 1996, Sammlung 1996-III, S. 924, Nr. 35, Dalia ./. Frankreich vom 19. Februar 1998, Sammlung 1998-I, S. 92, Nr. 54, und Baghli ./. Frankreich, Nr. 34374/97, 30. November 1999, CEDH 1999-VIII, Nr. 48 in fine, und Jankov ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 35112/97, 13. Januar 2000).   47.  Die Regierung behauptet, dass eine Befristung des Aufenthaltsverbots auf Antrag im Rahmen eines eigenen Verwaltungsverfahrens erwirkt werden könne, das einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Der Gerichtshof stellt in der Tat fest, dass die Verwaltungsbehörden nach § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes in der Regel eine Ausweisungs- oder Abschiebungsmaßnahme befristen, wenn es der Ausländer beantragt. Die für den Betroffenen bestehende Notwendigkeit, einen solchen Antrag zu stellen, ist in das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz aufgenommen worden. Der Gerichtshof stellt heraus, dass die Verwaltungsbehörde in seinem Bescheid vom 4. September 1998 es für erforderlich hielt, die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 7 Jahre zu befristen. Anschließend hob die Widerspruchsbehörde diesen Bescheid mit der Begründung auf, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag in diesem Sinne gestellt; im Übrigen habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich kein Recht, im Augenblick eine Befristung des Aufenthaltsverbots zu beantragen. Die Verwaltungsgerichte bestätigten diese Argumentation.   48.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in Bezug auf die von den nationalen Behörden verfolgten legitimen Ziele an sich nicht unverhältnismäßig gewesen ist. Die Tatsache jedoch, dass sie ohne Befristung verfügt wurde, stellt angesichts der Umstände des vorliegenden Falles, nämlich einerseits der Familiensituation des Beschwerdeführers, insbesondere der Geburt seines Sohnes im Februar 1999 sowie dessen jungen Alters (siehe die Urteile Berrehab ./. Niederlande vom 21. Juni 1988, Serie A, Band 138, S. 16, Nr. 29, und Mehemi ./. Frankreich vom 26. September 1997, Sammlung 1997-VI, S. 1972, Nr. 37 in fine), und andererseits der Tatsache, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß, als die Ausweisung verfügt wurde (siehe hingegen Jakupovic ./. Österreich, Nr. 36757/97, 6. Februar 2003, Nr. 28), einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.   49.  Angesichts des zuvor Dargelegten ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot für das deutsche Hoheitsgebiet eine in Bezug auf die verfolgten rechtmäßigen Ziele unverhältnismäßige Maßnahme darstellte.   Daher ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.     II.  DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION   50.  Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:   "Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist." A.  Schaden   51.  Der Beschwerdeführer fordert einen Gesamtbetrag in Höhe von 50.000 Euro, ohne die Art des Schadens näher zu erläutern.   52.  Die Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.   53.  Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen gewissen immateriellen Schaden erlitten hat. Auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 3.000 Euro zu.   B.  Kosten und Auslagen   54.  Der Beschwerdeführer hat hierzu keinen Antrag gestellt, sondern sich darauf beschränkt, einen Gesamtbetrag in Höhe von 50.000 Euro zu fordern (siehe oben Nr. 51). Der Gerichtshof ist daher der Meinung, dass kein Betrag für die Kosten und Auslagen zu zahlen ist.   C.  Verzugszinsen   55.  Der Gerichtshof erachtet es für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,   1.  dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist;   2.  dass   a)  der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 3.000 (dreitausend) Euro wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;   b)  dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;   3.  dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.   Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 17. April 2003 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.       Mark Villiger Ireneu Cabral Barreto Stellvertretender Kanzler Präsident

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