54215/08
WyrokETPCz2009-11-26ECLI:CE:ECHR:2009:1126JUD005421508
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania dotyczącego opieki nad dzieckiem naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał ocenił długość postępowania (rok i dziewięć miesięcy) w kontekście złożoności sprawy, zachowania skarżącej oraz władz krajowych, a także znaczenia sporu dla skarżącej. Stwierdził, że sprawa była złożona i wrażliwa, dotyczyła opieki nad dzieckiem, co wymagało starannej oceny i opinii biegłego. Mimo pewnych opóźnień wynikających z działań skarżącej (zmiana pełnomocnika, wniosek o wyłączenie sędziego), Trybunał uznał, że znaczne opóźnienia były zawinione przez władze, w tym chorobę sędziego, opóźnienia w przydzieleniu nowego sędziego, opóźnienia w zastąpieniu sędziego po jego wyłączeniu, a także długi czas (rok i dwa miesiące) przed zleceniem opinii biegłego. Kluczowe było to, że dziecko przez cały czas pozostawało pod opieką państwa, co czyniło sprawę wyjątkową i wymagającą szybkiego rozstrzygnięcia. W konsekwencji, Trybunał uznał, że łączna długość postępowania była nadmierna i naruszała wymóg "rozsądnego terminu" z art. 6 ust. 1 Konwencji.Stan faktyczny
Skarżąca, R. M. A., jest matką dziecka urodzonego w 1996 roku. W 2004 roku sąd przyznał jej opiekę rodzicielską. W sierpniu 2007 roku dziecko, po pobycie u ojca, odmówiło powrotu do matki i zostało umieszczone pod opieką państwa. Skarżąca złożyła wniosek o zwrot dziecka, co zapoczątkowało postępowanie sądowe dotyczące praw rodzicielskich i miejsca pobytu dziecka.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. uznaje skargę dotyczącą przewlekłości postępowania za dopuszczalną; 2. stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji; 3. stwierdza, że samo stwierdzenie naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji stanowi wystarczające zadośćuczynienie za szkody niemajątkowe; 4. zasądza od pozwanego państwa na rzecz skarżącej kwotę 2 000 EUR tytułem kosztów i wydatków, powiększoną o odsetki; 5. oddala pozostałą część roszczenia skarżącej o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
26/11/09 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 54215/08)
RECHTSSACHE A. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 54215/08)
URTEIL
STRASSBURG
26. November 2009
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache A. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern
Peer Lorenzen, Präsident,
Renate Jaeger,
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
Zdravka Kalaydjieva
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 3. November 2009
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 54215/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau R. M. A. („die Beschwerdeführerin“), am 6. November 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn I.-J. Tegebauer, Rechtsanwalt in Trier, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 16. Februar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, die Beschwerde vorrangig zu behandeln und über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
A. Hintergrund der Rechtssache
4. Die 1957 geborene Beschwerdeführerin ist in F. wohnhaft.
5. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
6. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines am 23. Januar 1996 geborenen Kindes.
2004 übertrug ihr ein Gericht nach Einholung eines Gutachtens die elterliche Sorge und traf gleichzeitig eine Regelung zum Umgangsrecht des Vaters.
7. Am 17. August 2007 lehnte es das Kind nach einem dreiwöchigen Aufenthalt bei seinem Vater ab, zu der Mutter zurückzukehren, und wurde deshalb in Obhut genommen.
B. Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main
8. Am 20. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe des Kindes.
9. Am 21. August 2007 übertrug das Amtsgericht Frankfurt am Main (das „Amtsgericht”) auf Antrag des Jugendamts der Stadt Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen An-ordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere wesentliche Teilbereiche der elterlichen Sorge auf das Jugendamt.
10. Mit Schreiben vom 24. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht, diese Entscheidung aufzuheben. Daraufhin setzte das Gericht den Parteien eine Frist von vier Wochen für die Einreichung weiterer Stellungnahmen.
11. Am 11. September 2007 bestellte das Amtsgericht förmlich eine Verfahrenspflegerin für das Kind. Am 20. September 2007 legte das Jugendamt einen Bericht vor. Am 27. September 2007 hörte das Amtsgericht das Kind an.
12. Am 26. Oktober 2007 hob das Amtsgericht den Termin vom 30. November 2007 wegen Erkrankung des zuständigen Richters auf.
13. Am 1. Januar 2008 wurde die Rechtssache einer anderen Richterin zugewiesen.
Am 5. Februar 2008 beraumte die Richterin einen Verhandlungstermin für den 18. März 2008 an.
14. Am 11. Februar 2008 beantragte der von der Beschwerdeführerin neu bevoll-mächtigte Rechtsanwalt Akteneinsicht. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er noch keine Vollmacht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 12. und 15. Februar 2008 beantragte der neue Rechtsanwalt eine Terminverlegung.
15. Am 20. Februar 2008 legte er die Vollmacht vor (möglicherweise zum zweiten Mal). Am 27. Februar 2008 lehnte es das Amtsgericht ab, den Termin zu verlegen, u. a. mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin anscheinend immer noch von ihrem früheren Rechtsanwalt vertreten werde, da dieser das Gericht noch nicht von der Beendigung seines Mandats unterrichtet habe.
16. Am 3. März 2008 legte der neue Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin dem Amts-gericht einen zufriedenstellenden Nachweis darüber vor, dass das Mandat des früheren Rechtsanwalts beendet wurde und beantragte erneut Akteneinsicht, die am 4. März 2008 gewährt wurde.
17. Am 7. März 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin. Am 13. März 2008 wurde der Termin aufgehoben. Hierüber wurde der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nicht informiert. Am 17. März 2008 wies die Richterin den Vorwurf der Befangenheit zurück.
18. Am 20. März 2008 griff die Beschwerdeführerin auch die Ernennung einer Verfahrenspflegerin für das Kind an. Am 14. April 2008 übersandte das Amtsgericht die Akten an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Am 17. April 2008 wurde die Beschwerde vom Gericht zurückgewiesen.
19. Am 25. April 2008 sowie erneut am 26. Juni 2008 wies das Amtsgericht auch den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin zurück. Letztere Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2008 zugestellt. Am 30. Juli 2008 änderte das Oberlan-desgericht Frankfurt am Main die Entscheidung ab und befand, dass die Richterin befangen sei, da sie Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin in dem anberaumten Termin nicht vertreten sein würde und da sie zudem den Rechtsanwalt der Beschwerde-führerin nicht von der Aufhebung des Termins benachrichtigt habe.
20. Mit Schreiben vom 15. und 29. August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht die Anberaumung eines Termins.
21. Am 1. September 2008 wurde die Rechtssache einer anderen Richterin zugewiesen.
Am 9. September 2008 setzte die Richterin die Beschwerdeführerin von ihrer Absicht in Kenntnis, einen Sachverständigen zu bestellen.
22. Mit Schreiben vom 11. September 2008 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungs-beschwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts.
Am 16. Oktober 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung ab, diese Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
23. Am 27. Oktober 2008 beschloss das Amtsgericht die Einholung eines Sachverstän-digengutachtens zu verschiedenen Fragen und bestellte anschließend einen Sachverstän-digen. Am 13. Dezember 2008 teilte der Sachverständige dem Amtsgericht auf dessen Anfrage hin mit, dass er sein Gutachten bis zum 1. März 2009 vorlegen werde. Am 24. Februar 2009 legte der Sachverständige sein Gutachten vor.
24. In einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2009 wurden die Verfahrensbeteiligten und das Kind angehört.
25. Am 20. Mai 2009 wies das Amtsgericht Frankfurt am Main den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Am selben Tag entschied das Gericht auch über einen Antrag des Kindesvaters vom 19. November 2007 auf Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind sowie über das vom Gericht von Amts wegen eingeleitete Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind.
26. Am 18. Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
27. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer beim Amtsgericht Frankfurt am Main mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
28. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
29. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren beim Amtsgericht Frankfurt am Main mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe ihres Kindes am 20. August 2007 begann und mit der Entscheidung des Amtsgerichts am 20. Mai 2009 endete. Das Verfahren dauerte demnach ein Jahr und neun Monate.
A. Zulässigkeit
30. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
31. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die gesamte Dauer des Verfahrens trotz einer gewissen Komplexität der Rechtssache das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Ihrer Meinung nach sind die Verzögerungen, die zuerst durch die Erkrankung des ersten Richters und dann durch die Befangenheit der zweiten Richterin verursacht wurden, eindeutig dem Staat zuzurechnen. Die Beschwerde-führerin brachte ebenfalls vor, dass das Amtsgericht die Zustellung der Entscheidung über die Befangenheit der Richterin, die Übersendung der Akten an das Oberlandesgericht, die Übersendung des Gutachtens und die Benennung der dritten Richterin verzögert habe. Ferner betonte sie, dass die Entscheidung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, erst nach einem Jahr und zwei Monaten getroffen worden sei. Schließlich wies sie darauf hin, dass das Verfahren von besonderer Bedeutung für sie sei.
32. Die Regierung trug vor, dass in der fraglichen Zeit zwei weitere Verfahren, die mit der vorliegenden Sache in engem Zusammenhang gestanden hätten und deshalb am selben Tag entschieden worden seien, beim Amtsgericht anhängig gewesen seien: Ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind sowie ein zweites Verfahren, das durch den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elter-lichen Sorge eingeleitet worden sei. Des weiteren betonte die Regierung, dass das Verfah-ren von höchst sensibler Natur gewesen sei, dass es um komplexe Fragen gegangen sei und dass nicht nur die Anhörung der Eltern, des Kindes und des Jugendamts, sondern auch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin für das Kind und die Einholung eines Sachverstän-digengutachtens erforderlich gewesen seien.
33. Was die Erkrankung des Richters angehe, so habe das Amtsgericht adäquat auf diese unvorhersehbare Situation reagiert, indem es den Fall einer anderen Richterin übertragen habe, die innerhalb einer angemessenen Zeit einen neuen Verhandlungstermin anberaumt habe. Ferner trug die Regierung vor, dass Verzögerungen auf Grund des Befangenheitsantrages der Beschwerdeführerin, auch wenn er letztlich Erfolg gehabt habe, nicht dem Staat zuzurechnen seien, da die Befangenheitsgründe weder offensichtlich noch schwerwiegend gewesen seien und da zudem eine Dauer von vier Monaten für drei verschiedene Entscheidungen nicht als unangemessen lang erachtet werden könne.
Lediglich die drei Wochen, die auf die Verzögerung der Zustellung einer Entscheidung zurückzuführen seien, seien dem Staat zuzurechnen. Abschließend betonte die Regierung, dass die Beschwerdeführerin, für die das Verfahren ohne Zweifel von großer Bedeutung gewesen sei, ab Januar 2008 regelmäßigen Umgang mit dem Kind hätte haben können.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
34. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens-dauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerde-führer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
35. Vorab stellt der Gerichtshof fest, dass es in dem Verfahren um die Frage ging, ob das Kind an die Mutter herausgegeben werden sollte. Dabei war das Verfahren mit zwei weiteren Verfahren verknüpft, die zum einen das Sorgerecht, zum anderen das Aufenthaltsbestim-mungsrecht für das Kind betrafen.
Er stellt fest, dass die Rechtssache von sensibler Natur war und daher eine sorgfältige Bewertung erforderte, für die nicht nur alle Beteiligten anzuhören waren, sondern auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden musste.
Der Gerichtshof stimmt daher mit den Parteien dahin gehend überein, dass die Rechtssache von einer gewissen Komplexität war.
36. In Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass sie, nachdem sie im Februar 2008 einen neuen Rechtsanwalt bevollmächtigt hatte, einen Monat verstreichen ließ, bevor sie dem Gericht einen zufriedenstellenden Nachweis darüber vorlegte, dass das Mandat des früheren Rechtsanwalts beendet wurde. Darüber hinaus bestand ihr neu bevollmächtigter Rechtsanwalt auf einen neuen Anhörungstermin und die Beschwerdeführerin stellte, wenn auch zu Recht und letztlich erfolgreich, einen Befangen-heitsantrag gegen die Richterin. Weitere Verzögerungen von etwa einem Monat wurden im März 2008 durch ihre Beschwerde gegen die Bestellung einer Verfahrenspflegerin für das Kind verursacht.
37. Was das Verhalten der nationalen Behörden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der erste Termin, der für November 2008 anberaumt worden war, auf Grund der Erkrankung des Richters aufgehoben wurde. Weitere zwei Monate verstrichen, bis die Rechtssache einer neuen Richterin übertragen wurde. Ferner verging mehr als ein Monat, bis nach der Ent-scheidung des Oberlandesgerichts über die Befangenheit der zweiten Richterin diese Richterin ersetzt wurde. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass nach der Antragstellung ein Jahr und zwei Monate verstrichen, bevor ein Sachverständiger beauftragt wurde. Weitere Verzögerungen entstanden vornehmlich in Zusammenhang mit den Entscheidungen über den Befangenheitsantrags. So stellte insbesondere das Amtsgericht seine Entscheidung erst einen Monat später zu.
38. Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass die Rechtssache insofern ein Ausnahmefall war, als das Kind während des gesamten Verfahrens in Obhut verblieb, obwohl beide Elternteile bereit waren, sich um das Kind zu kümmern. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Rechtssache von besonderer Bedeutung für die Beschwerdeführerin war und deshalb zügig hätte erledigt werden sollen.
39. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens, auch wenn die Rechtssache von gewisser Komplexität und mit zwei weiteren Verfahren verknüpft war, in Anbetracht der Ausnahme-situation und der Tatsache, dass eine Reihe von Verzögerungen den Behörden zuzurechnen sind, überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.
40. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
41. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
42. Die Beschwerdeführerin forderte 4.625 EUR als Entschädigung für immateriellen Schaden, einschließlich einer zusätzlichen Summe in Höhe von 2.000 EUR auf Grund der besonderen Bedeutung der Rechtssache für sie.
43. Die Regierung wandte sich gegen diese Forderung. Sie legte in erster Linie dar, dass es keine allgemeine Regel gebe, nach der eine Entschädigung um 2.000 EUR erhöht werden könne, wenn das Verfahren von besonderer Bedeutung sei.
44. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit, dass in der vorliegenden Rechtssache die Feststellung einer Verletzung des Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eine hinreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden darstellt, den die Beschwerdeführerin erlitten hat.
Insoweit weist er diese Forderung zurück.
B. Kosten und Auslagen
45. Die Beschwerdeführerin machte zudem 2.380 EUR für Rechtsanwaltskosten in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und weitere 2.380 EUR für Kosten vor dem Gerichtshof geltend. Die entsprechenden Rechnungen hat sie vorgelegt. Ferner verlangte sie 500 EUR für zusätzliche Kosten, die durch die lange Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main entstanden seien.
Bezüglich dieser Forderung wurden keine Belege vorgelegt.
46. Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin die Anzahl der tatsächlich für die Rechtssache aufgewandten Arbeits-stunden oder den Stundensatz nicht dargelegt habe und es deshalb unmöglich sei zu beur-teilen, ob die Forderung der Höhe nach angemessen sei. Sie trug weiterhin vor, dass Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden könnten, da eine Verfassungsbeschwerde kein effektiver Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren sei, wie der Gerichtshof in seinem Urteil S. ./. Deutschland festgestellt habe.
47. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien die Forderungen nach Entschädigung für die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen zurück und hält es für angemessen, der Beschwerdeführerin 2.000 EUR für das Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen.
C. Verzugszinsen
48. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die Rüge bezüglich der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention stellt eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von der Beschwerdeführerin erlittenen immateriellen Schaden dar;
4. a) der beklagte Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 2.000 EUR (zweitausend Euro), zuzüglich der der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzen-refinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugs-zeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
5. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. November 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło