55809/00

WyrokETPCz2007-06-14ECLI:CE:ECHR:2007:0614JUD005580900

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania przed Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał, zgodnie z art. 39 Konwencji, odnotował zawarcie ugody polubownej między stronami. Stwierdził, że ugoda została zawarta na podstawie poszanowania praw człowieka, uznanych w Konwencji i jej Protokołach (art. 37 ust. 1 in fine Konwencji oraz art. 62 ust. 3 Regulaminu Trybunału). W konsekwencji, Trybunał uznał, że sprawa powinna zostać wykreślona z rejestru.
Stan faktyczny
Skarżący, K. B., jest obywatelem Niemiec. Sprawa dotyczyła wpisu w 1958 roku drogi przebiegającej przez nieruchomość jego matki jako publicznej drogi polnej i leśnej, o czym matka nie została poinformowana. Po bezskutecznych odwołaniach do sądów krajowych, matka skarżącego wniosła skargę konstytucyjną w 1991 roku. Po jej śmierci w 1996 roku, skarżący kontynuował postępowanie, które zostało odrzucone przez Federalny Trybunał Konstytucyjny w 1999 roku.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Postanawia wykreślić skargę z rejestru. 2. Odnotowuje zobowiązanie stron do niezwracania się o ponowne rozpatrzenie sprawy przez Wielką Izbę.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   14/06/07 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 55809/00)                   RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 55809/00)             URTEIL (Gütliche Einigung)   STRASSBURG   14. Juni 2007     Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache B. ./. Deutschland   hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern    Herrn  P. Lorenzen, Präsident,  Herrn  K. Jungwiert,  Herrn  V. Butkevych,  Frau  M. Tsatsa-Nikolovska,  Herrn  J. Borrego Borrego,  Frau  R. Jaeger,  Herrn  M. Villiger, Richter, und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 22. Mai 2007   das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:     VERFAHREN   1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 55809/00) gegen die Bundesre­publik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, K. B. („der Be­schwerdeführer“), am 7. März 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Men­schenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  Vor dem Gerichtshof wurde der Beschwerdeführer von J. Berger, Rechtsanwalt in Coburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrens­bevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.    3.  Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer u. a. die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht.   4.  Nach Einholung der Stellungnahme der Parteien erklärte der Gerichtshof die Be­schwerde, soweit sie diese Rüge betrifft, am 8. Januar 2007 für zulässig. Weitere Rügen des Beschwerdeführers wurden am selben Tag für unzulässig erklärt.   5.  Nach einem Schriftwechsel schlug die Kanzlerin den Parteien am 27. März 2007 vor, sich um eine gütliche Einigung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention zu bemü­hen. Am 23. April 2007 bzw. 30. April 2007 reichten die Regierung und der Beschwerdefüh­rer jeweils eine förmliche Erklärung ein, mit der sie eine gütliche Einigung in der Rechtssa­che annahmen.       SACHVERHALT   6.  Der 1949 geborene Beschwerdeführer ist in R. wohnhaft.   7.  Nach Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes im Jahre 1958 trug die Gemeinde R. einen Weg, der über das Grundstück der Mutter des Beschwerdeführers verlief, als öffentlichen Feld- und Waldweg ein. Seine Mutter war von dieser Maßnahme nicht in Kenntnis gesetzt worden. Als sie von der Eintragung ihres Weges erfuhr, rief sie erfolglos die zuständigen deutschen Gerichte an.   8.  Am 16. November 1991 erhob die Mutter des Beschwerdeführers gegen die zuvor er­gangenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Nach dem Tod seiner Mutter am 12. September 1996 führte der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fort. Am 17. September 1999 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbe­schwerde zur Entscheidung anzunehmen.       RECHTLICHE WÜRDIGUNG   9.  Am 23. April 2004 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung:   „Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Eini­gung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 8.000 Euro an K. B. anbietet.     Dieser Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Aus­lagen abdecken soll und auf den keine ggf. anwendbaren Steuern anfallen, ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 39 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.   Die Regierung verpflichtet sich weiter, nicht zu beantragen, dass die Rechtssache nach Artikel 43 Abs. 1 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird.“   10.  Am 3. Mai 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers ein:   „Ich, Josef Berger, Rechtsanwalt, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 8.000 Euro an Herrn K. B. anbietet.   Dieser Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Aus­lagen abdecken soll und auf den keine ggf. anwendbaren Steuern anfallen, ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 39 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzen­refinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugs­zeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.   Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Be­schwerde zugrunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.   Diese Erklärung erfolgt im Zusammenhang mit der gütlichen Einigung, welche die Re­gierung und der Beschwerdeführer erzielt haben.   Ich verpflichte mich weiter, nicht zu beantragen, dass die Rechtssache nach Artikel 43 Abs. 1 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird.“   11.  Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte Einigung zur Kenntnis (Artikel 39 der Konvention). Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Ach­tung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention und Artikel 62 Abs. 3 der Verfahrens­ordnung des Gerichtshofs).   12.  Die Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:   1.  Er beschließt, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.   2.  Er nimmt zur Kenntnis, dass die Parteien sich verpflichten, keine Neuverhandlung der Rechtssache vor der Großen Kammer zu beantragen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 14. Juni 2007 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.     Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident

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